1862 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

496 Namen der Städte. | Weizen. | Roggen. Gerste. Kartofs-

D) WVeagdeburg .…....| 5972 Co | 10%

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- 9 brandenb. Städte | 9025 Wen | 29/4 | 21% 5 A

- 9. pommerfch.Städte | 975% | 44/6 1 B11 278 s: 13 slefisben Städte 832% 2E s 72% - 8 säcbfishen Städte | 902% » 1-217% 11-28% f 26% -12 westphäl. Städte | 104% 9% G4 1-46, -16 rheinisch. Städte | 104% I a 7A

A2 (749

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. /

GN - mw

__ Der technische Hülf8arbeiter bei der Regierung zu Magdeburg, Königliche Landbaumeister Kozlowski, is zum Königlihen Bau- inspettor ernannt und demselben die Wasserbauinspektor - Stelle zu Genthin verlieben worden,

(4 7 (F E, ] G irfular-Erlaß vom W. Januar 1862 betreffen i Gebrau und ie Abbildung des Preußischen dlers zur Bezeichnung von Waaren oder Effekten.

Königlide Regierung erbält

Toni end beglaubigte Abschrift eines dhsten Erlasses vom 4, d. M. a), durch welchen allen Preu- Fabrifanten der Gebrau unb dung des Preußischen Adlers ur die gleihfalls beigefügte ung dargeftellten Form zur Be- g ihrer Waaren oder Etiketten tet wird. Den nach der Zeich- i: SOriftring verbleibenden werden die Fabrikanten irma oder dem Sitze derselben oder mi

- beiden beliebig A t 4 G ; 2 L J 5 Z v bh V 4 Li (M Nen, Auch Die ¿cortlassung des iftrinas f mit tatt

estattet, daß die Form eines Wappenschildes fta!

+ R i 144 L ewabit werden dbarf

Die Königliche Regierung hat diese Bestimmungen in gets. neter Weise zur Kenntniß des betheiligten Publikuits zu Einen Berlin, den 20, Januar 1862. j

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten. p V, Der,

An sämmtliche Königliche Regierungen, incl. Sigmaringen,

a.

Auf Jhren Bericht vom 27. Dezember 1861 will Jch allen preußi- schen Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des preußischen Adlers in der durch die anliegende Zeichnung dargestellten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren oder Etiquetten hierdurch gestatten. Sie, der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, haben das Erforderliche bier- nach zu veranlassen. : :

Berlin , den 4. Januar 1862.

Wilhelm. von der Heydt. An den Minister sr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Minister des Königlichen Hauses.

Ministerium Der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Der praktische Arzt Dr. Eloesser it zum Kreis - Wundarzt

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des Kreises Ragnit ernannt worden. e

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Akademie der Künsíte.

_ Vie Königliche Akademie der Künste wird das Geburtsfest Sr. Majestät des Königs am 22. d. Mts., Vormittags 104 Uhr

(+ 4 4 fo i » (1h ; Gck Y Da + j An durch eine dsfentlihe Sißung im langen Saal des Königlichen

Akademie-Gehäudes feiern. Berlin, den 19, März 1862.

Die Königliche Afademie der Künste.

m Auftrage: At:

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Pp. a4 m.

P KFunst-Ausstellung

im Königlichen Akademie - Gebäude zu Berlin von Werken lebendex Künstler des Jn- und Auslandes

L662.

Die Kunstausstellung wird am 1, September d. J, eröffnet und am 1. November geschlossen ; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Ubr geöffnet sein. Nur die bon den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausftellung ‘zugelassen, was au dann gilt, wenn dieselben niht mehr im Besitze der Künsftler sind, indem weder die Ecbtheit der Arbeiten, noch die E O derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein ie a! Die \ch{riftlihen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke

ra

müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Jnspektorat der Aka- demie êingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unker einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem U O befindlich sind.

m die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Au der Kunstwerke möglih zu machen, milien die [Ait 0B L A den 1. August d. J. bei dem Jnspektorat der AO Enn tnE An R Anzeigen, wovon die eine ls En gSsbescheinigung gestem ‘ü i - Grlicfent ange gung g pelt zurückgegeben wird, ah- Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu ziden gedenken, werden hiermit besonders au O daß in &9ige vielfaher Anträge von Seiten der Künstler- [haft der oben angegebene Einlieferungstermin un-

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abänderlih eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum 1, August bei der Königlichen Akademie eingegan- gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden kann. M d i 6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durh Anhef- ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild- nissen 2c. der Jnhalt der Darstellung auf der Nüdckseite des Bildes kurz angegeben werden, : | 7) Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeihnungen für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Jnstrumente, so wie mechanische und Jndustrie - Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. 8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung fann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. S 9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif- ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung. der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort- lih. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka- demische Senat. | i 10) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich \{chwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen- der haben die Kosten des Her- und Nücktransports selbst zu tragen. : e j {1) Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst - Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungeu und Korrespondenzen, können nit von der Akademie übernommen werden, #0 wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2c. von den Einsendern besorgt werden muß . 12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während. des Her- und RNütransports kann die Akademie nicht in Anspruch gen om- men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiesen. Berlin, den 22. Februar 1862.

Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage: 7 Co, Dig. Prof. Dr. Ern f Guhl,

Secretair.

Finanz-Ministerium.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 3. Klasse 125. König- liher Klassen-Lotterie fiel 1 Gewinn zu 5000 Thlr. auf Nr. 44,417. 1 Gewinn von 2000 Thlr. auf Nr. 17,827, 2 Gewinne zu 1000 Lhlr. fielen auf Nr. 61,018 und 68,890. 2 Gewinne zu 600 Thlr. auf Nr. 44,211 und 68,275. 6 Gewinne zu 300 Thlr. auf Nr. 19,644. 40 851. 43,566. 48,368. 55,285 und 63,636, und 12 Gewinne zu 100 Thlr. auf Rr. 571. 1556. 26,215. 26,506. 53,054, 55,791.

58,797. 70,220. 71,549. 83,275. 90,854 und 91,749,

Berlin, den 19. März 1862. Königliche General-Lotterie-Direction,

E

Fustiz:- Ministerium.

All gemeine Verfügung vom 3. März 13862 bes- treffend die postamtliche Jnsinuation gerichtlicher Verfügungen.

Nach §. 6 der Jnstruction über die postamtliche Jnsinuation gerichtlicher Verfügungen (Anlage zu der Allgemeinen Berfügung vom 30. November 1852, Just.-Minist.-Bl, S. 398) haben bisher die Briefträger und Postboten die Anweisung gehabt, in den Fällen, wo der Adressat die Annahme einer gerichtlichen Verfügung ver- weigert, die leßtere gleih unbestellbaren Adressen sammt dem Be- händigungsschein und mit dem Vermerke zurückzugeben, daß und weshalb. die Annahme verweigert worden sei. Nur der Umstand

allein, daß der Adressat die Zahlung der etwa: zum Ansahe. gekom- menen Beträge an Porto, Jnsinuationsgebühr oder Bestellgeld ver- weigert, sollte fein Hinderniß der Jnfinuation bilden.

Dies Verfahren hat für die Gerichtsbehörden wie für die Par- teien zu Weiterungen Anlaß gegeben , indem in solwen Fällen eine nochmalige Jnsinuation durch den Gerichtsboten erfolgen mußte, deren Resultat bei einer gleihen Weigerung Seitens des Adressaten zur Annahme der Verfügung, in Gemäßheit der §Y. 20, 21 Tit. 7 Th. 1. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, und des §, 40 der Jn- struction vom 24, Juli 1833 kein anderes sein konnte, als daß die Verfügung an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten befestigt wurde.

Um diese Weiterungen zu beseitigen, hat der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf den Wunsch des Justizministers unterm 22. v. Mts. die Postanstalten, Briefträger und Postboten mit anderweiter Jnstruction versehen lassen, in Folge deren fortan, die obengedachte Wiederholung der Jnsfinuation nicht mehr erforderlich sein wird.

Jnsbesondere is der bisherige §. 6 der von dem Herrn Mini- ster für Handel erlassenen Jnstruction über die postamtliche Jnfinuas- tion gerichtliher Verfügungen (Justiz - Ministerial - Bl. von 1852, S. 440, von 1857 S. 378) demgemäß abgeändert und in der nach- stehend unter a. mitgetheilten neuen Fassung den Postbehörden zur Nachachtung bekannt gemacht worden,

Den Gerichtsbehörden wird dies hierdurch zur Kenntnißnahme mit der gleichzeitigen Anweisung mitgetheilt, bei der Anschaffung neuer gedruckter Schemata zu den Post-Jnsinuations-Dokumenten, sobald die vorhandenen Vorräthe verbraucht sind, statt des bisheri- gen das, obiger Anordnung zufolge anderweit redigirte, nachstehend unter Þ. mitgetheilte Formular zu benußen, in welchem noch einige andere, in der Praxis als zweckmäßig erkannte Aenderungen vor- genommen worden sind.

Die hiernah beabsichtigte , allmälig eintretende Verwendung übereinstimmender Formulare {ließt jedoch nicht aus, daß in den Fällen, wo der Empfang der Verfügung unter der Kanzlei - Abs- {rift , welche zu diesem Zweck dem Boten mitgegeben werden soll, zu bescheinigen“ ist (vergl. §. 38, Tit. 7, h: 1. Ler Lig, Wrls Ordn.), ein und dasselbe Blatt zu dem Behändigungsschein, so wie zu der Abschrift der Verfügung, selbst benußt und aus diesem Grunde verschiedene Formulare gebrauht werden. Jm Juteresse des Postdienstes is es nur nothwendig und zugleich leiht aus- führbar, daß das Formular für den Behändigungsschein und ins- besondere auch für die Anmerkungen unter demselben überall übers einstimmen , außerdem aber ist darauf zu achten, daß alles das- jenige, was die Postbeamten auszufüllen und zu befolgen haben, auf einer und derselben Seite des ¿Formulars seinen Plat findet, Das Schema zu der Empfangsbescheinigung ift in solchen Fállen mit den Worten auszufüllen :

„Die Reinschrift der umstehenden Verfügung (Vorladung) u. s. w. habe ich empfangen,“

Schließlich werden die: Gerichtsbehörden noch darauf aufmerk- sam gemacht, daß die nähere Bezeichnung der zu infinuirenden Ver- fügungen 2c. in den dazu offen gelassenen Stellen des Formulars der Behändigungsscheine, namentlich auch in der vorgedruckten Empfangsbescheinigung des Adressaten, so wie in der Jnsinuations- Bescheinigung des Postboten stets von. den Gerichtsbeamten genau einzurücken ift. |

Berlin, den 3. März 1862.

Der Justiz - Minister von Bernuth,

An sämmtliche Gerichtsbehörden, aussließlich derer im Bezirk des AppellationsSgerichtShofes zu Cöln,

2,

General-Verfügung des Herrn Ministers für Handel 2x. vom 22. Februar 1862. d. 6, Verfahren, welches bei der Jnsinuation selbst zu beob- achten ift.

Die Jnsinuation darf nur durch vereidigte, des Schreibens kundige Postbediente stattfinden. Von Leßteren ist bei Ausführung der Jnfinuation Folgendes zu beobachten: S :

1) die Jnsinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und S chreibstuben geschehen.

2) Die Jnfinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adref-

faten erfolgen. Wird. der bezeichnete Empfänger nicht persönlich

angetroffen, so ist die Verfügung

a) cinem seiner erwachsenen Angehdrigen,

b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,

c) wenn es an dergleichen Personen fehlt und die Verfügung an einen Haus- oder Grundeigenthümex gerichtet ift, dem Verwalter oder Administrator oder dem Pächter des Lands gutes des Adressaten,

endlich

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