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590
E8 wird ergebenft gebeten, die Abonnements - Bestellungen auf den Königlich Preußischen Staats - Auzeiger für das mit dem 1sten künftigen Monats beginnende Quartal gefälligft rechtzeitig so bewirken zu wollen, daß die regelmäßige Zusendung keine Unterbrechung erleide und die Stärke der Auflage glei danach bestimmt werden könne. :
Abonnements - Preis des Preußischen Staats-Anzeigers, einschließlih der demselben monatlich als Beilage bei- gegebenen „Zeitschrifst des Königlich Preussischen Statistischen Bureaus“, Ein Thaler vierteljährlib in allen Theilen der Preußishen Monarchie.
Bestellungen für Berlin nehmen die Expedition des Staats-Anzeigers, Wilhelms - Straße No, 51., außerhalb
jedoch nur die Poft - Aemter entgegen,
Deffentlicher Anzeiger.
[566] Teri
Gegen die unten näher bezeichnete verehelichte Arbeitsmann Friederike Emilie Doehler, geb. Dornbacch, ist die gerichtliche Haft wegen Kuppelei beschlossen worden, Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil die- selbe hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte der 2c. Doehler Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei-Behörde Anzeige zu machen.
Gleichzeitig werden alle Cibil- und Militair- Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf die Angeschuldigte zu vigiliren, sie im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihr sich vorfindenden Gegenständen und Gel- dern mittelst Transports an die Königliche Stadt- voigtei-Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstan- denen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill- fährigkeit versichert.
Berlin, den 24. März 1862.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuhungs-Sachen. Kommission I[. für Voruntersuchungen.
Stgnalement.
Die 2c. Doehler is 41 Jahr alt, am 8ten August 1820 in Dessau geboren, 5 Fuß 5 bis 6 Zoll groß, hat dunkelblonde Haare, rundes Kinn, etwas gebogene Nase, gewöhnlichen Mund, gesunde Gesichtsfarbe, ist großer, kräftiger Ges stalt und hat als besondere Kennzeichen: eine rothe Nasenspiße.
[518] (Dg anntma umn-9;
Am 19, März 1862 wurde auf dem durch die Oder übershwemmten Vorlande in der Nähe der sogenannten Fasanerie zu Zaeckerick bei Zehden ein männlicher Leichnam, 9 Fuß 5 Zoll groß, ans Land gezogen. Derselbe war bereits derartig in Verwesung übergegangen, daß die Gesichtszüge vollständig entstellt waren. Es ließ fich nur noch die dunkelbraune Farbe der Haare und das vollständige Vorhandensein der
ähne erkennen. Die Leiche war bekleidet mit einer s{warzen Tuchmüße mit Plüschbesaß und viereckigem Deckel ohne Schirm, welche tief in das Gesicht gezogen und deren Ohrenklappen unter dem Kinn zusammengebunden waren, mit einer dunkelblauen Jacke von dickem baumwolle- nen Zeuge, einem langen bunten Shatwol, einer dunkelgrauen Manchester-Weste und eben solchen Beinkleidern, einem blauen Nesselhemde, zwei grauen Drillichtragebändern, einer bunten Unter- ziehjacke und einem Paar ziemlich neuen rinds- ledernen Stiefeln, welche bis an die Knie reichten.
Nach der Kleidung zu {ließen war der Ver- storbene ein polnischer Schiffer oder Flößer.
Die Ermittelungen über die Person des Ver- storbenen und die Todesgursache haben zu keinem Nesultate geführt. Es wird daher ein Jeder, welcher hierüber Auskunft zu ertheilen vermag, zur ungesäumten Anzeige bei dem Unterzeichne- ten aufgefordert. Kosten erwachsen dadurch nicht.
Soldin, den 24. März 1862,
Dex Staats-Anwalt,
[2060] Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Elbing, den 9. Oktober 1861.
Die folgenden, dem Kaufmann Eduard von Noy gehörigen, hierselbst belegenen Grundstücke Elbing 1. Nr. 153 und Nr. 154, abges{chäßt zu- famnmen du (12 Mhlr, G Sgr. & P, und Elbing XVII. Nr. 48, abgeschäßt auf 1015 Thlr. 11 Sgr. 8 Ps, zufolge ber nebst Hypotheken- hein in der Negistratur des 11. Büreaus ein- zusehenden Taxe sœllen .am 13. Mai 1862, Om it tags Von 11 Ub ab, an ovdents licher Gerichtsftelle subhastirt werden.
Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben ihre Ansprüche bei dem Subhastations-Gerichte anzumelden.
.
[565] Proclama.
Auf den Antrag des Bauerhofsbefißers Lud- wig Bussow von Steinhagen werden alle die- jenigen, welche an den ihm von dem Bauerhofs- besißer Friedrich Kamp zu Steinhagen verkauften, zu Steinhagen sub Nr. 1 belegenen Bauerhof nebs allen Zubehörungen an Grundstücken jeder Art, Gebäuden, Befriedigungen, Brunnen, resp den bestellten Wintersaaten, Forderungen und Ansprüche machen zu können glauben, aufgefor- dert, dieselben bei Vermeidung des Ausschlusses in einem der zu diesem Behufe auf:
den 11, 259, April, 9 Mai 6, jedesmal Vormittags 9 Uhr, an hiefiger Gerichtsstelle anberaumten Termine anzumelden. Jedoch sind diejenigen von dieser Verpflichtung entbunden, deren Forderungen auf dem ihnen vorzulegenden Postenzettel verzeichnet stehen.
Franzburg, den 21. März 1862.
Königl. Kreisgerichts-Kommisfion.
[157]
L.
Daß zur Anmeldung von Ansprüchen an die von dem Departement für das ritter|chaftliche Hypothekenwesen zu Schwerin über Offenhaltungen im Hypothekenbuche des Guts Gr. Potrems e. p,
Amts Güstrow, ertheilten Atteste, nämlich:
ad Fol. 3A. auf 5833 blr. 16 S. Cour. d. d. 15. Juli 1854,
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7 O0 Dr. 92 — 1100 Dv. 92 ¿ 4166 lv, 32 1750 Thlr. — ‘700 Thlr. — 2800 Thlr. — 2000 Tblr. N. 12 A. 3000 Thlr. 12B 800 Tblr
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uli 1850, : 0 Sul 1894
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de eodem dato,
Sch. de eodem dato,
7 y _CE Couein Co N « Q d, 19. Sul 1894 de eodem dato,
2/3 d. d. 8. Juli 1842,
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d d 1, San 1890 d. d. 14, Februar 1833,
Znhalts der desfallsigen, durch Affixion und Insertion in die Mecklenburg-Schwerinschen Anzeigen veröjentlichten Ladungen ein Termin auf Freitag, Den 2 Mad L Mittags 12 Ubr, auf hiesiger Großherzoglicher Justiz-Kanzlei angeseßt ist, wird hierdurch bekannt gemacht.
Gegeben Güstrow, den 22. Januar 1862.
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinshe Justiz-Kanzlei. C Mono).
[564] Bekanntmachung.
Nachdem die dem Polizei-Kommissar Ferdinand Neeste zu Altenburg übertragen gewesene Kol- latur über die von Dr. Johann Neeste zu Dres- den für Angehörige der Neesteschen Familie, nach diesen für arme Chemnißer Bürgerskinder und in deren Ermangelung für andere arme Jünglinge deutscher Nation, welche auf den Universitäten zu Leipzig oder zu Halle - Witten- berg studiren , gestifteten Stipendien durch Ab- leben zur Erledigung gekommen und mit Ge- nebmigung des unterzeichneten Ministerii bis auf Weiteres auf
den Schullehrer August Herrmann Neeste zu Unterbodniß bei Kahla im Herzog-
thum Altenburg übergegangen ist; so wird solches für Diejenigen,
welchen ein Anspruch auf besagte Stipendien zusteht, hierdurch zur Kenntniß gebracht. Dresden, am 15. März 1862. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Hausmann.
N BetanntmaMu na Auf dem Königlichen Steinsalzbergwerk zu Staßfurt wird vom 1. April d. J. ab aus Kry- stallsalz ein sehr feines Tafelsalz bereitet und in Mengen von i 126 Pfd. 8 Loth (§ Tonne), in einfache Säcke herpackt, zum Preise von 4 Thlrn, und von
94 Pfd. 21 Loth (4 Tonne), in kleine Beutel und diese wieder in Kiften verpackt, zum Preise von 3 Thlr. 15 Sgr.
um Verkauf gestellt werden. _
* Bestellungen auf dieses Salz find portofrei unter Einsendung des Preises an die Königliche Salzfafktorei in Staßfurt mik der Angabe zu rihten, ob die Versendung des Salzes bermit- telst der Eisenbahn oder auf welche sonstige Meise erfolgen solle. Die Kosten und die Ge- fahr des Transports trägt der Käufer. “Berlin, den 4. März 1862.
Der General-Direktor der Steuern, v. Pommer-E#che.
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il On ny U “ Amortisation Duisburger Stadt- Obligationen betreffend. - Von den in Gemäßheit des Allerhöchsten Pribi- segiums vom 24. Januar 1859 ausgegebenen Duisburger Stadt-Obligationen find am 15. d. M. dur das Loos zur Amortisation bestimmt: vie 13 Stü Lit. A 0 ie Nr. 39. 339. 404. 482. 770. 857. 1024. “ 4043: 1468; 1474; 1320. 1378. 1414. 9 die 5 Stück Lit. B. zu 100 Thlr. Nr, 18, 295. -385. 469. G88. die 2 Stü Lit. C. zu 500 Thlr. Nr. 91 und 143. | ein Stück Lit. D. zu 100 Zhlr. Nr. 29. ] i H Die Inhaber dieser ausgeloosten Obligationen werden hierdurch aufgefordert ,_ dieselben am 30, Run v. L Qu Der hiesigen Stadtka]] auszuliefern und E die Obligationsbeträge in Empfang zu nehmen. E O die Inhaber die bis dahin noch nicht verfallenen zu Den Obligationen gehôrenden Zinscoupons nebst den Talons ausliefern. Jn etwaiger Ermangelung dieser Zinscoupons wird deren Betrag von dem Kapitale im Abzug ge- bracht M E Duisburg, den 20. Februar Ia - Der Bürgermeister Die städtische Anleihe- Schlegtendal. und Schulden-Tilgungs- : Kommission. Th. vom Nat. A. Böninger. Julius Esch.
[229] Bekanntmachung.
Our die öffentlicher Blätter sind zwar be- reits sämmtliche Behörden unseres Vaterlandes aufgefordert worden, mir in kürzester Frist alle Wittwen und ledige Töchter verstorbener Offiziere und Soldaten, welche Mitkämpfer in den Schlach- ten der Jahre 1822: waren und darunter beson- ders Diejenigen, welche den Schlachten hei Groß- Beeren und Oennewiß als Kombattanten beigewohnt haben, unter Einsendung der be- weisenden Militairpapiere namhaft zu machen, sofern von jenen die Aufnahme in das 1n Stadt Zinna zu gründende Veteranen - Wittwenhaus, unter den statutarischen Bedingungen, gewünscht wird.
Bis jeßt sind indeß verhältnißmäßig erst we- nig Meldungen eingegangen, wonach anzunehmen ist, daß die Betheiligten von jener Bekanntmachung keine Kenntniß erhalten haben. |
Darum ersuche ih alle Behörden hierdurch dringend E
die Interessenten auf diese, zu ihrem Nutzen ins Leben zu rufende Wohlthätigkeits -An- stalt recht bald auf geeignete Weise auf- merksam zu machen, zulässige Anträge an- zunehmen und solche mir dann unverweilt, gehörig belegt, gefälligst zukommen zu la}- sen, um danach die Neihenfolge bestimmen zu können, in welcher die Aufzunehmenden zu notiren sind. . /
Zu den Hauptbedingungen der in das Vete- ranen-Wittwenhaus aufzunehmenden Jndividuen gehört : j 1) daß fie nach beizubringenden Taufzeugnissen
das Lebensalter von 50 Jahren schon er- reicht haben, noch nicht arbeitsunfähig sind und nicht an ekelhaften Krankheiten leiden ;
daß sie sich in beschränkten Vermögens- |
verbältnissen befinden, aber doch das Ein- tritt8geld- bezahlen können, welches für Benefiziatinnen der ersten Klasse beim Alter
_- 551 von 50 Jahren 300 Thlr., bei den von
51 Jahren 295 Thlr., und so fort in jedem im Alter bvorgerückten Jahre immer 5 Thlr. weniger, dagegen für die Bene- fiziatinnen zweiter Klafse beim Alter von 50 Jahren 50 Thlr., bei dem Alter von 51 Fabren 49 Tblr. und so zurúck, für jedes Jahr des höheren Alters 1 Thlr. weniger, beträgt; daß fie mit schriftlichen Revers der Heimats- behörde versehen sind, wonach sie das bis- herige Domizil nicht verlieren, wenn sie nach eigenem Willen oder sonst nicht dauernd im Veteranen-Wittwenhause verbleiben sollten ;
) daß sie sih selbst in demselben, durch An- wendung ihrer eigenen Kräfte und Geschick- lichkeiten und mit Hülfe der ihnen noch zu Gebote stehenden Mittel ernähren, so lange fie arbeitsfähig sind ; und :
5) das Erbrecht ihrer Nachlafsenschaft dem Wittwenhause zugestehen.
Dagegen genießen die Aufzunehmenden fol- gende Benefizien, so lange sie si selbst noch er- nähren können ; -
a) freie Wohnung mit Erlaubniß, den zum Wittwenhause gehörigen großen Garten zur Erholung benugzen zu können. .
Beuecficiatinnen 1. Klasse haben Jede auf besondere Stube Anspruch.
Beneficiatinnen Il. Klasse müssen sih (wenn sie nicht Waisen der Dennewiß - Stifung in Pflege haben) gefallen lassen, nah dem Raum, ein Zimmer mit einer Mitschwester zu theilen. e
b) freies Exleuchtungs - und Heizungs- Material, einschließlih des Feuermaterials zum Kochen und zur Wäsche;
c) in Krankheitsfällen freie ärztlihe Behand- lung durch den HausSarzt, auch freie Arznei ;
4) bei zeitweiser oder völliger Arbeitsunfähig-
“ keit und Mittellosigkeit freien Unterhalt durch Zahlung von 4 Thalern Penfion monatlich in der 1. Klasse, und von 2 Thalern Pen- fion monatlich in der Il. Klasse
e) im Falle des Todes freies Begräbniß.
“ Nach den Umständen und Verhältnissen fönnen auch kleine Zuschüsse zeitweise aus- nahmsweise gewährt werden, auch sollen die würdigeren Beneficiatinnen etwas Land vom Garten zum Gemüsebau erbalten. y
Damm bei Jüterbog, den 20. Januar 1862.
Hause ck,
Geheimer Regierungs- und Landrath, als Vor- stand der Dennewißz-Stiftung und des | Veteranen-Wittwenhauses.
[523] : | | Königliche Niederslesisch- Märkische Eisenbahn.
Mit dem 1. März d. J. ist für die Königliche Niederschlesisch - Märkische Eisenbahn ein neuer Tarif in Kraft getreten, von dem Exemplare auf allen Stationen für 74 Sgr. fkäuflih zu haben sind. 2 i Gegen die seither gültig gewesenen Tarifsäße sind nah dem neuen Tarif folgende Aenderungen eingetreten: ,
1) Das Auf- und Abladen der Güter der er- mäßigten Klasse A. in Wagenladungen ist in der Regel Sache der Absender Le! Der Empfänger. Die Tarifsäße, in welchen bis-
her die Kosten für das Auf- und Abladen inbegriffen waren, find dem entsprechend ermäßigt. : 9) Werden Güter der Zoll-Abfertigungs-Be- “ hörde vorgeführt, so werden, wenn die Zoll- abfertigung die Entladung des Guts noth- wendig macht, 6 P, und “wenn leßteres nicht der Fall ist, 2 P Ur Jeden ange: fangenen Centner erhoben. :
3) Die bei der Frachtberechnung zum Grunde “ zu legenden Normalgewichte sind folgende : für 1 Tonne Heringe 327 Cl, 1 C o D f 1 Thon, Mergel oder Lehm 5
1 Oberschlefisher Stein» fohlen Os d anderer Steinkohlen... L Braunkohlen L f Coaks . Y gebrannten \chlefischen Kalk (4 Scheffel) s
für 1 Tonne gebrannten Nüdersdor- fer Kalk (4 Scheffel). 3 1 Schachtruthe Basaltsteine .…. 180 4 A Granitsteine .….. 150 4 2 andere Bruch- und Bausteine, so wie gewöhnliche Feld- steine 4 2 S ai L 1 Kubikfuß behauener Granit. 12 1 „ ! ¿anders Debaubne
4 Quadratfuß Trottoir-Platten 1000 Stück Mauerziegel 10004 Dachitegèl
1 Kubikfuß weiches Holz (Fichten,
Kiefern, Tannen, Pappeln,
Lärchen, Erlen, Weiden, Lin- |
den) S 1 Kubikfuß hartes Holz « ee 1 Klafter weiches Holz... .- á d «hartes Holz i “ Eine Verwiegung findet bei den oben ge- nannten Gegenständen nicht ftatt, vielmehr bleibt das angegebene Gewicht unter allen Umständen maßgebend.
Sofern eder Versender einen bestimmten Be- trag als das Interesse der rehtzeitigen Ab- lieferung durch eine dem Frachtbriefe bei- gegebene besondere Erklärung auf dem bors geschriebenen Formular deklarirt, so wird ein Frachtzuschlag für je angefangene drer Thaler der deklarirten Summe
von 1 Pf. {ür die ersten 20 Meilen,
„ 2 „ für die folgenden 30 Meilen,
„ * ck für jedo. weiter folgenven
50 Meilen
erhoben, wobei angefangene 20, resp. 30 und 50 Meilen für voll gerechnet werden. Verlangt der Aufgeber, nachdem das Ges wicht der aufgegebenen Güter Seitens der Eisenbahn-Verwaltung bereits festgestellt ist, eine anderweite Ermittelung des Gewichts in seiner oder seines Beauftragten Gegenwart, so hat er dafür ein Wägegeld von 2 Pf. pro- Ctr. zu entrichten. Jn allen Fällen, in welchen nach den Be- stimmungen des Betriebs - Reglements om
17. Februar d. J. Lagergeld zu erheben ist, beträgt dasselbe für jeden angefangenen Tag und Centner
a) wenn das Gut in bedeckten Räumen
lagert, 6 Pf.,
b) wenn es im Freien lagert, 3 Pf., dasselbe darf jedoch höchstens den halben Betrag der Fracht erreichen.
Für leere Säcke, die nahweislich innerhalb dreier Monate in gefülltem Zustande über die Bahn gehen resp. gegangen sind, wird die Frachtzurückerstattet rp. keine Fracht erhoben. Sind die leeren Säcke zum Verfüllen als Eilgut befördert worden, so wird die ein=- fache Normalfracht vergütet. S Für den Fall des Verlustes von Reisegepäck wird, sofern nicht ein höherer Werth dekla- rirt ist, höchstens bis zum Betrage von 2 Thlr. pro Pfund Entschädigung geleistet. Wer seinen durch Versäumung der Liefer- frist des Reisegepácks entstehenden Schaden höher als 1 Sgr. für jedes Pfund und jeden Tag der Versäumniß deklarirt (cf. . 50, Alin, 4 des Betriebs-Reglements8), hat für jede angefangenen 20 Thlr. höhe- ren Schadenwerths und jede Meile # Pl jedoch niemals weniger als 3 Sgr. zu ent- richten. Wird Reisegepäck nicht innerhalb 24 Stun- den nah Ankunft des Zuges am Bestim- mungsorte abgeholt, so ist nah Ablauf die- ser Frist für jede angefangenen 5 Pfund und jeden angefangenen Tag ein Lagergeld bon 1 Pf. (mindestens 2 Sgr. für jeden Gepäd- \{ein) zu zahlen. E Wer seinen durch Versäumung der Liefer- frist einer Equipage entstehenden Schaden höher als 10 Thlr. für jeden Tag der Ver- \äumniß deklarirt (cf. §. 55 des Betriebss - Reglements), hat für jede angefangenen 20 Thlr. höheren Schadenwerths und jede Meile einen Frachtzuschlag von 5 Pf., min=- destens aber 3 Sgr. zu zahlen. Wer einen bestimmten Betrag als das Jn- “ teresse der rechtzeitigen Ablieferung pon Pferden und anderem Vieh deklarirt (cf. F. 62 des Betriebs-Reglements) hat einen