1862 / 108 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königliche Regierung zu P., Abtbeilung für die Kirhenverwaltung und das Schulwesen, und deren Bevollmächligten Prediger T., Klä- gerin und Jmploxratin, hat der 1, Senat des Königlichen Ober- Tribunals in seiner Sißung vom 11. Juli 1861, an welcher Theil genommen haben: 2c, 2c. für Recht erkannk: daß das Erkenntniß des Königlicben Revisions-Kollegiums für Landes-Kultursachen vom 22. Juni 1860 zu vernichten, in der Sache selbst auf die Appellation der Klägerin das Erkenntniß der Königlichen General- Kommission der Kurmark Brandèndurg vom 3. September 1859 zu bestätigen und die Kosten der Appellations-Jnsianz der Klägerin zur Last zu legen. Von Rechts wegen. Gründe.

Die Gemeinheits-Theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 (Ges.-Samml. S. 53) schreibt vor:

C 101 B der ersten auf einer Dorf-Feldmark eintretenden Ge- meinhbeitsetheilung soll zu der Schullehrerstelle so viel Gartenland, als ein- \chließlih des bisher besessenen, zur Haushaltung einer Familie von der §. 41 Buchstabe b, angegebenen Stärke und zur Sommer-Stallfütterung und Durchwinterung von 2 Haupt Rindvieh® erforderlich ist, in zweck- mäßiger Lage angewiesen werden, dagegen aber auch die der Stelle bisher

zuständig gewwe]ene Weideberechtigung auf den Grundstücken der Dorfgemeinde aufhóren.

G 2 N TboM die bisherige Befugniß des Schullehrers größer, als im §. 101 bestimmt worden, so muß er nach dem ganzen Umfange seines Theilnehmungsrechtès abgefunden werden.

Jn dem Cirkular-Nesfkripte des Königlichen Ministeriums des Jnnern vom 15. September 1836 (v. Kamphß Annalen 20. S. 9596) is zwar an- genommen worden, daß gegen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Dotation einer Schule niemals die Appellation, sondern nur der Nekurs zulässig sei. Das Recht aber, welches im §. 101 dex Gemeinheits-Thei- lungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 der Schule des Orts beigelegt wor- den, kann na der Verbindung und Wortfassung der §F. 101 und 102,

so wie seiner Natur und seinem Zwecke nach anders, als ein Necht auf Theilnahme an der Gemeinheits-Theilung, nicht erscheinen, und deshalb auch gehört der Streit über dessen Existenz und Umfang zu denjenigen Streitigkeiten, welche nah §.. 1 der Kabinets-Ordre vom 19. März 1834 (Ges. Samml. S. 61) die Zulässigkeit der Revision und der Nichtigkeits - Beschwerde be- gründen.

Der Einwand der Klägerin und Jmploratin gegen die Zulässigkeit der dritten Justanz ist daher verfehlt, leßtere auch schon sont bon dem Ober-Tribunalè angenommen worden, namentlich auch in dem, Seite 315 Band 2 der Zeitschrift für die Landeskultur - Geseßgebung mitgetheilten Urxtel vom 22. November 1848.

Dagegen kann es zuvörderst nicht begründet erscheinen, wenn die Verklagten und Jmploranten den Appellationsrichter einer Nichtigkeit be- \{uldigen, weil er den von der Klägerin erbobenen Anspruch nicht \chon durch die Feststellung des Separationsplanes für beseitigt angenommen bat. Nach der feststehenden thatsächlichen Darstellung des Apyellations- rihters ist na Einleitung der schon im Jahre 1851 eröffneten Gemein- beitätheilung zu T., und zwar erst im Jahre 1892 die Fundirung der zwei- ten Lehrerstelle an der zu T, bestebenden einzigen Schule und die Einfüh- rung des ernannten Lehrers erfolgt, auch, obgleich die Schule in Ansehung der Stelle des ersten Lehrers an der Gemeinheitstheilung als Juteressentin Theil genommen hat, und die Feststellung des Sevarationsplanes erst durch das Erkenntniß der General - Kommission der Kurmark Brandenburg am 23. August 1856 exfolgt ist, von der Schule bis dahin ein Anspruch für den zweiten Lehrer nicht angebracht , vielmehr von der Regierung zu P. der Anspruch nicht eber, als am 14. Februar 1859 erhoben, jedoch die Vollziehung des Separationsrezesses noch nicht erfolaf. Es 1st nun- nit richtig, wenn die Jmploranten die Behauptung aufgestellt haben, daß in Betreff der Gemeinheits - Theilungen die bloße Feststellung des Separa- tionsplanes schon dieselben Wirkungen habe, welche §. 170 der Verord- nung vom 20. Juni 1817 (Ges. - Samml. S. 161) erst der Vollziehung des Nezesses beilegt, namentlich den Verlust der Einwände und Nachfor- derungen. enn, wie §§. 10 ff. des Ausführungs-Geseßes vom 4. Juni 1824 (Ges.-Samml. S. 83) und §8. 39 f. der Verordnung vom 30. Juni 1834 (Ges.-Samml. S. 96) ergeben, ist in der behaupteten Beziehung ein Unterschied zwishen Gemeinheitstheilungen und anderen Auseinander: sezungen nit gemacht, also auch vom Appellationsrichter mit Necht der 170 der Verordnung bom 20. Juni 1817 aus dem Grunde nicht zur vendung gebracht, weil die Vollziehung des Rezesses vor Anmeldung streitigen Anspruchs gar nicht erfolgt ist.

Ferner ist der Vorwurf, welber dem Appellationsrichter wegen Ver- ekung der §§. 73 und 101 der Gemeinbeits - Theilungs - Ordnung vom ini 4821 und des §. 27 der Verordnung vom 30. Juni 1834 von mploranten in der Richtung gemacht wird, daß die Schule nur, aber jeder von mehreren an einer Schule angestellten Lehrern, das Necht auf die Dotation babe, nicht begründet. Denn die Do- l ‘sichtigung, welche die §§ 101 und 102 der GemeinheitS- ngS- ung angeordnet haben, fann und muß ihrem Zwede nach ein, um die Subsistenz des Schullehrers besser zu sichern,

Worte der Geseßstelen und deren Fassung nicht den min-

i] Nach §. 101 soll der Umfang der Abfindung und

e des Haushalts einer Familie ermessen zu anderen Schulzwecken, sondern blos zur Subsistenz oll die Dotation dienen. Hiernach kann es auch feinen nach Maßgabe der örtlichen

da der Zweck des muß, und die An- ein bloßer Hülfs

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Ober-Tribunals vom 22. November 1848 maßgebend gewesen. Aber woh, ist die von den Jmploranten noch in einer anderen Nichtung erhobene Beschuldigung der Verleßung der gedachten "Geseße durch unrichtige An- wendung vollkommen begründet. :

Der oben wörtlih angegebene §. 101 der Gemeinheits - Theilungs- Ordnung vom 7. Juni 1821 bestimmt, daß das Recht der Schullehrer- stelle auf die Dotation bei der ersten auf einer Dorffeldmark eintretenden Gemeinheits - Theilung in Ausführung gebracht werden soll. Wenn nun nach §. 90 der Verordnung vom 20. Juni 1817 (Geseß-Samml. S. 161) g. 30, die Gemeinheits-Theilungé-Ordnung vom 7. Juni 1821 und g, 17 der Verordnung vom 30. Juni 1834 in Folge dec Provocation auf Ge- meinheits - Theilung die Zuziehung aller Juteressenten bei der Einleitung nothwendig und auch nach der Natur der Sache unerläßlich ist, so folgt unwiderleglich, daß doch die Rechte, auf deren Grund die Theilnahme an der Gemeinheits - Theilung verfolgt werden soll, zu dem Zeitpunkte {on existiren müssen, wo die Provocation angebracht wird, weil bei der Einlei- tung begreiflih nur Interessenten mit solchen Rechten berücksichtigt und zugezogen werden können, welche in der That vorhanden sind. Wird also das Necht jeder Schullehrerstelle auf die geseßliche Dotation auf Grund des §. 101 der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung bom 7, Guni 1821 - bean- sprucht, so muß die Schullehrerstelle bei der Provocation auf Separation und der Einleitung vorhanden sein. Es ist auch nirgends und insbesondere im §, 101 a. a. O. weder eine Bestimmung, noch eine Andeutung dar- über zu finden, daß Schullehrerstellen, welche erst während der Gemeinheitss Theilung errichtet worden, ebenfalls Dotationen erhalten, und damit un- begrenzte und nicht abzumessende neue Verpflichtungen den Separations- Interessenten aufgelegt werden sollen. Die Bezugnahme des Appellattions- Nichters aber auf §. 27 der Verordnung vom 30. Juni 1834 ist völlig unhaltbar, da die Gesebstelle nur präkludirte Interessenten angeht, jedo der Anspru einer Schullehrerstelle auf Dotation, welcher aus dem Grunde, weil die Stelle ers während der Verhandlung der Separation errichtet worden, zu spät angebracht wird, kein präkludirter, sondern ein gar nicht vorhandener tvar.

Es hat daher der Appellations-Nichter, da die Gemeinheits-Theilung zu T. im Jahre 1851 angebracht und eingeleitet, dabei auch die damals vorhandene Schullehrerstelle wegen der geseßlichen Dotation zugezogen und berückfichtiget, die zweite Lehrerstelle aber erst nach Einleitung der Ge- meinheits-Theilung im Jahre 1852 fundirt worden ist, den §. 101 der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 und den Y. Verordnung vom 30. Juni 1834 durch unrichtige Anwendung verleßt weil er sie auf den vorliegenden, sogar erst im Jahre 1859 angemeldeten Anspruch auf Dotation für die zweite Schullehrerstele zur Anwendung gebracht hat.

Das Ayppellations-Urtel mußte daher vernichtet und aus den Grün: den der Vernichtung in der Hauptsache das Erkenntniß erster Jnstanz bestätigt, wegen der Kosten aber nah Y. 17 der Verordnung vom 14, Dei zember 1833 und §. 6 Theil I. Titel 23 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung erkannt werden.

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ymnasium zu Wesel ist der S tDôring

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dom 28 Dem er 1001 den Umfang Befreiung. der Veltliwen und SWUutlebrer pon fir Olichtn und SQulbeitxägen pbetres[endo,

Auf die Namens des Presbyteriums der evangelischen Kirchen: «gemeinde und des Schulvorstands von N. eingereichke Vorstellung vom 16. Oltober c. eröffne ih Jhnen und den Mitunterzeichnern derselben nah Einsicht des Berichts der Königlichen Regierung in N, daß die Vorschriften, welche die den Geistlichen und Schul- lehrern zustehende Befreiung von Beiträgen zu fkirhlihen und Schulzwecken betreffen, nur auf das Diensteinkommen zu beziehen sind, wogegen Geistlihe und Lehrer geseßlih verpflichtet ind, hine sibtlihd des CEinfommens aus ihrem Privatvermögen zu den ge- dachten Steuern beizutragen. Jn vorliegendem Falle ist daher die größere Gemeinde - Repräfentation und der Schulvorstand nichk befugt gewesen, den Pfarrer N. von dieser Verpflichtung zu befreien und dadur eine den gesetzlichen Repartitions-Modus übersteigende elasung der übrigen Gemeinde - Mitglieder herbeizuführen. Soll m N. eine besondere Erleichterung in dieser Beziehung zu Theil so kann dies nur durch Zuwendung einer entsprechenden ichen Gehalt8szulage geschehen. , erlin, den 28. Dezember 1861.

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Minister der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal: Angelegenheiten. Jm Auftrage: Keller.

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Bescheid vom 31. Dezember 1861 betreffend die Qulässigkeit der unfreiwilligen Verseßung von Elementar-Lehrern.

Die von der Königlichen Regierung in dem Bericht dargelegkte Ansicht, daß eine zwangsweise Versetzung der Lehrer geseßlich un- zulässig sei, ist nicht unbedingt richtig. Denn wenn auch der Y. 16 des Disziplinar-Gesezes bom 21. Juli 1852 die mit besonderen Nachtheilen verbundene Strafversezung der Elementarlehrer, insoweit sie zu den mittelbaren Staatsbeamten gehören, im Wege des Dis ¡iplinar-Verfahrens aus\ch{ließt, so läßt doch der §. 87 ad 1 ein Verseßung der Lehrer in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen, mit Vergütung der reglementsmäßigen Umzugsfkosten, im Jnteresse des Dienstes “zu, Daß diese lehtere Bestimmung auf Beamte sowohl in mittelbarem, in unmittelbarem Staatsdienste Auwendung findet, ergiebt der M L e;

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als V. C den 31. Dezember 1861.

er Mmister der geistlichen, Unterricht §- Angelegenheiten,

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v. Bethmann-Hollweg.

und Medizinal-

An die Königliche Regierung zu N.

Verfügung. vom 24..-Januar 1804 betreffend e Dis vensation der Zöglinge der Nealschulen 93 |

dle zweiter Ordnung von einzelnen Unterrihtsgegen- ständen.

Auf den Bericht vom 19. v. M. erkläre ih mi damit ein- verstanden, daß auch bei den Realschulen zweiter Ordnung die Vis- pensation von einzelnen Unterrichtsgegenständen so viel wie möglicb zu verhindern ist. Da jedo das Reglement vom 6. Oktober 1859 in 111. §, 2 und 3 den Anstalten gedacter Kategorie in Einrichtung des Lehrplans, mit ausdrücklicher Beziehung auch auf das Lateie nische, eine größere Freiheit gestattet, so kann bei denselben der Un- terricht in dieser Sprache nicht für obligatorisch gelten. Demgemäß wird es auch bei der Realschule zu N. nicht zu untersagen sein, in einzelnen Fällen auf den Wunsch der betreffenden Eltern, Schüler davon zu dispensiren, vorausgeseßt, daß sie während der Zeit der lateinischen Lehrstunden anderweitigen Unterricht erhalten. Berlin, den 24. Januar 1262.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die königliche Regierung zu N.

Ministertum des FInnern.-

Bescheid vom 14. Februar 1862 —.: Petreffend das Mitführen von Kindern unker 44 Yahrèn Dein! Gewerbebetriebe im Umherziehen. Die Königliche Regierung hat in dem Berichte vom 18, März y. J. zur Spracbe gebracht, daß in die von den Königlichen Re- gierungen zu Coblenz und Trier ausgefertigten Gewerbescheine die nachfolgende Bestimmung aufgenommen M, „Die Polizeibehörden werden angewieten haber des Gewerbescheins , unter 14 Jahren betroffen werden sollten, zurückzuweisen.“ L Die Königliche Regierung hegt Bedenken gegen die Statthaf- tigkeit einer solchen Anordnung und hält dafür, daß neben der

resp, ersUMt, Ju-

sofort in die Heimat

Geldstrafe, welche der §, 30 des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824 gegen das durch §. 13 daselbst untersagte Mitführen von Kindern unter 14 Jahren androht, eine AZwangs-Zurückweisung des Gewerbeschein-Juhabers nicht anzuwenden 1 ne vorbehaltlich der einzelnen Fälle, in denen diese Maßregel ausnahmSwetse mit Nück- siht auf besondere Umstände als polizeilich gerechtfertigt und ge- boten erscheinen fkönntke, A Es if nun allerdings richtig, daß die Zwangs-Zurückweisung derjenigen Hausirer, welche vorscbriftswidrig Kinder unter 14 Jahren mit sich führen, in dem Hausir-Negulativ nicht angeordnet ist, (ES ist ferner anzuerkennen, daß die Nothwendigkeit dieser Maßregel nach den Umständen des einzelnen Falles beurtheilt werden muß. Diese Nothwendigkeit wird aber in der Regel vorlicgen. Denn

sobald in dessen Begleitung Kinder |

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die Polizeibehörde darf sich nicht dabei beruhigen, daß der Kontra- venient zur geseßlichen Strafe gezogen und dadurch bestimmt wird, von dem ferneren Umherführen der Kinder abzustehen, sondern sie ist verpflichtet, diesem unerlaubten Treiben unmittelbar ein Ende zu machen; sie darf daher eine Fortseßung des Gewerbebetriebes im Geleite der Kinder nit dulden und hat den Haufirer selbs per- sónlich zur unverzüglichen Abßellung dieser Gesehßwidrigkeit anzuhalten, Muß nun gleich demselben unbenommen bleiben, den Nacbw&is zu führen (was in dem von der Königlicen Negierung vorgetragenen Spezialfalle mögliÞh gewesen sein mag), daß «r - aûf andere Welse, als durch seine eigene Begleitung die NRüdkehr der Kinder in die Heimath gesichert oder deren sonstige, das fernere Umherschweifen zuverlässig ver- hütende Unterbringung vermittelt habe, so hat doch die Polizei- Behörde ihrerseits zunächst keinen anderen Weg, als den Hausirer mit den Kindern in die Heimath zurückzudirigiren. Jn der Negel wird auch nur dieses Mittel übrig bleiben.

Hiernach kann es bei der fraglichen, den Gewerbescheinen ein- zuverleibenden Zurückweisungs - Bestimmung mit der Maßgabe be- wenden, daß es dem Jnhahber des Gewerbescheins vorbehalten bleibt, eine andete verläßliche Gelegenheit zur Zurücksendung oder sonstigen sicheren Unterbringung der Kinder nachzuweisen und zu benußten. | -

Uebrigens bemerken wir hierbei im Allgemeinen, daß die poli- zeilichen Bestimmungen , welce Seitens der- Königlichen Regierun- gen den Hausirgewerbesceinen etwa beigegeben werden, von dem eigentlichen JZnhalt des Gewerbescheins, der auf der Vorderseite abgedruckt ist, gesondert gehalten und deshalb auf die Nükseite des Gewerbescheins verwiesen werden müssen.

Ferner hat die Königliche Regierung die Frage angeregt, ob es für gerechtfertigt zu erachten, daß dem Jnhaber eines Gewerbe- scheins, welcher das Verbot des Kindermitführens verleßt, die Er- neuerung des Gewerbescheins versagt wird.

Wie aus dem eingereicten Schriftwechsel hervorgeht, läßt die Königliche Regierung zu Trier einerseits diese Maßregel nicht an- ders eintreten, als nachdem bei Aufnahme der Anmeldungsprotokolle das Verbot den betreffenden Gewerbetreibenden ausdrüdlich vor- gehalten und ihnen für den Fall des Zuwiderhandelns die Nicht- erneuerung besonders angedroht worden, andererseits verfährt sie bei der Durcbführung mit billiger Rücksicht auf solche Fälle, welche eine mildere Beurtheilung zulassen. Unter diesen Maßgaben finden wir gegen das Verfahren nichts zu erinnern.

Denn sagt glei §. 33 des Hausir - Regulativs zunächst nur, daß die Regierung die Befugniß haben soll, die Erneuerung des Gewerbescbeins zu verweigern, sobald gegen den Jnhaber auf Grund der §§. 26, 27 oder 28 eine Strafe zum dritten Male verhängt worden, so gestattet doch daneben §. 11 allgemein diese Versagung „aus besonderen gegen den Jnhaber sprechenden Gründen.“ Zu solchen besonderen Gründen kann aber auch die geflissentlihe Ueber- tretung der noch besonders eingeschärften Verbotsbestimmung des §. 13 gerechnet werden, und die großen Nachtheile, welche aus dem fittenverderblichen und gemeingefährlichen Umherziehen der Kinder hervorgehen, rechtfertigen eine s{härfere Auffassung dieses Mißbrauchs im Vergleich mit der Behandlung der sonstigen vorgedachten Straf- fälle. Dies um so mehr in solchen Gegenden, wie in den Regies- rungsbezirken Koblenz und Trier, wo das Uebel einen besonders hartnäctigen Charafter angenommen halt.

Abschrift dieser Verfügung ist auch den anderen Königlichen Regierungen der Rheinprovinz, sowie dem Herrn Ober-Präsidenten zugegangen.

Berlin, den 14. Februar 1862.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. Finanz - Minister. Der Minister des Jnnern. v. Patow-. Graf v. Schwerin.

An die Königliche Regierung zu N., in der Rhein- Provinz, und abscbriftlih zur Kenntnißnahme und Beachtung an die übrigen rheinischen Regierungen.

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Cirkfular-Erlaß vom 14. Februar 1862 die Ver: hältnisse naturalisirter Ausländer in Bezug auf

Anstellung im Staats-, Kirchen- und Schuldienfsi betreffend.

Unter Bezugnahme auf die Mittheilung vom 11. Dezember 1847 übersenden wir der Königlichen Regierung anbei (a.) eine Abschrift der Allerhöchsten Ordre vom 27. v. M,, nach welcher von der Anwendung der die Anstellungsfähigkeit näturalisirter Aus: lánder betreffenden Bestimmungen der Allerhöchsten KabinelSs-T rdre vom 17. Oftober 1847 (Minist,-Bl. S. 307), soweit dieselben nicht