1862 / 115 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:

a)

b)

868

und die Paragraphen 1, 2, 4 des Nachtrags-Statuts werden aufgehoben.

das Direktorium besteht aus 7 Mitgliedern, welche sämmtlich in

Stettin wohnhaft sein müssen ; drei dieser Mitglieder und zwar : 1) ein faufmännish gebildetes Mitglied, E 2) zwei geschäftskundige Mitglieder, bon denen das eine die erfor- derliche technishe Qualification haben muß, um zugleich die Functionen des Vetriebs - Direktors und Ober-Jngemeurs über- nehmen zu fönnen, | werden von dem Verwaltungsrathe gewählt und von demselben vertragsmäßig auf eine Zeitdauer, welche 12 Jahre nicht über- steigen darf, fest angestellt. Neben ihrer Besoldung kann ihnen ausnabmósweise au eine Pension zugesichert werden, welche indessen keinenfalls das Maaß der für die Magistratsmitglieder im Y. 65 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 normirten Pensionen über- steigen darf. A i E E

Es haben diese 3 Mitglieder ihre geschäftliche Thätigkeit aus- \chließlih der Gesellschaft zu widmen und dürfen keine gewerblichen Nebengeschäfte oder besoldete Nebenämter übernehmen ; die übrigen .4 Mitglieder des Directorii , welche nur verbunden find an den follegialischen Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen, so wie einzelne Geschäfte. und Aufträge auszuführen, wer- den dur die General - Versammlung nach relativer Stimmenmehr- heit gewählt.

Die Wahl dieser vier Mitglieder erfolgt auf vier Jahre gegen eine jährliche Remuneration von 500 Thlr. L » Jedes 1 Dieser, Ver Mitglieder.

Alljährlich scheidet ein Mitglied nach der Anciennität, oder, wo diese keinen Anhalt gewährt, durch das Loos aus,

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf feiner vierjährigen Dienstzeit aus, so exfolgt die Beseßung der Stelle nur auf die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen ; der Vorsizende des Direktorii und dessen Stellvertreter werden bon dem Verwaltungsrathe aus den drei vertragsmäßig angestellten Mitgliedern und zwar jedesmal auf drei Jabre gewählt ; das Direktorium führt die Geschäfte nach einer von dem Vertwwal- tungsrathe mit dem Direktorio zu vereinbarenden Geschäftsordnung. Jst cine Vereinbarung über die Geschäfts - Ordnung auf anderem Wege nicht berbeizuführen, so treten zu diesem Behufe beide Gesell- \chafts-Vorstände ( Verwaltungsrath und Direktorium ) zu einem Kollegio zusammen, in welchem der Vorsißende des Verwaltungs- rathes die Verhandlung leitet und nach Stimmenmehrheit entschieden wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsihende;

f) zur Gültigkeit kollegialischer Beschlüsse gehdrt die Anwesenheit von

gehoben.

mindestens 4 Mitgliedern des Direktoriums. Jm Falle ciner Stimmenaleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die schriftlichen - Ausfertigungen werden unter der Unterschrift : „Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft“ von dem Vorfißenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter allein vollzogen. Oeffentliche Bekanntmachungen, Berichte an bvor- gesezte Bebörden, Kontrakte, Vollmachten, Bestallungen, so wie Zablungs - Anweisungen auf die Kasse von tausend Thalern und darüber werden von dem Vorsißenden resp. dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Direktoriums vollzogen. | Artikel Ul Der §. 12 des Nachtrags-Etatuts vom 29. Januar 1847 wird auf- An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung :

Den Gesellshafts-Vorständen wird die Befugniß eingeräumt, dem ersten Baubeamten , falls ein solcher Beamte besonders angestellt wird und dessen Functionen nicht von einem Mitgliede des Direktoriums versehen werden, eine Pension zu bewilligen, welche das im Artikel 11. zu b. dieses Nachtrages festgeseßte Maaß nicht übersteigen und erst dann be- willigt werden darf, wenn der betreffende Beamte nach Ablauf ciner fünfjährigen Dienstzeit wieder gewähit worden ist.

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Der §. 45 der Statuten zu Nr. 5 c. wird aufgehoben.

An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung :

) nicht selbstständig den ersten Baubeamten zu wählen, sofern dieser Beamte besonders angestellt wird und dessen Functionen nicht bon einem Mitgliede des Direktoriums ausgeübt werden.

Artitel y. ungen der Statuten §. 49 werden aufgehoben. [e treten folgende Bestimmungen: es Amtes eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes t aus demselben ist freiwillig. Die Mitglieder erhalten

Gehalt , bezieben jedoch für ihren Zeitaufwand und ihre

ungen zusammen eine Tantieme von 5 pCt. des in Gemäßheit

tatuten si ergebenden jährlichen Reinertrages, welche

von 4000 Thalern niemals übersteigen darf.

werden dem Verwaltungsrathe besonders er- berechtigt, bei Verwaltung seines Amtes jede rwaltung sich zu verschaffen , die ihm nöthig

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Transitorishe Bestimmungen.

landeéberrliher Bestätigung des vorstehenden * im Artikel I]. dem Verwaltungsrathe vorbe- Anstellung von drei Mitgliedern des Direktorii in

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eit alsdann noch die nach der biéherigen Bestimmung des §. 1 Statuts vom 29, Januar 1847 bestehenden 7 Direktoren- t sein sollten, bleiben diese Mitglieder gegen eine jährliche

von 500 Thlr. für jedes Mitglied mit Beibehaltung

und ohne Unterbrehung des im §. 2 des bisherigen Nachtragstatuts vom 29. Januar 1847 festgeseßten dreijährigen Wahlturnus so lange neben den vom Verwaltungsrathe fest angestellten 3 Mitgliedern im Amte, big deren Zahl durch Tod oder freiwilliges Ausscheiden auf 4 Mitglieder re- duzirt worden ist, für welche alsdann der im Artifel I[. ad e. der obigen nachträglichen Bestimmungen festgestellte Wahlturnus von 4 Jahren ein- tritt. Sollte die gedachte Reduction der Mitglieder in angegebener Weise nicht längstens bis zur ordentlichen General-Versammlung des Jahres 1868 erfolgt sein, so wird solhe alsdann durch Ginschränkung der Wah- len herbeigeführt. :

Ministerium des Innern. BerranntmaGun g.

Jm Verfolg meiner Bekanntmachung vom 7. Mai d. J. wer- den die Herren Mitglieder der beiden Häuser des Landtages hier- dur davon in Kenntniß geseßt, daß die Eröffnung des auf den 19. Mai einberufenen Landtages an diesem Tage Vormittags 12 Uhr im weißen Saale des Königlichen Schlosses stattfinden und daß zuvor um 10 Uhr ein Gottesdienst für die èvangelischen Mitglieder in der Domkirche, für die katholischen in der St. Hed- wigs -Kirche abgehalten werden wird.

Berlin , den 16. Mai 1862.

Der Minister des Junern. von Jagow.

Königliches statistisches Büreau.

Preise der vier Haupt-Getreide-Arten und der Kartoffeln in den für die Preußishe Monarchie bedeutendsten Marktfiädten im Monat April 1862 nah einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

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Der Landgerichts-Referendarius Heinrich Bulich aus Cóôln i auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichts8hofes zu CEôln ernannt worden.

Kriegs - Ministerium.

Verfügung vom Mai 1862 betreffend Nach- richten für diejenigen Freiwilligen, welche in! die Schiffsjungen-Division ¿inge llelit zu. werden wünschen.

Es hat fich das Bedürfniß herausgestellt, die in Bezug auf die Annahme von Freiwilligen zur Schiffsjungen-Division bestehen- den Bestimmungen derart zu erweitern, daß der Schiffsjungen- Division fortan ein Ersaß gesichert wird, an welchem alle Theile der Monarchie Theil nehmen können, / i j

In Folge dessen sollen mit dem 1. Juni d, J. die nacfolgen- den (a) „Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in dle Schiffsjungen - Division eingestellt zu werden wünschen“ in Kraft lreten,

Für die Provinzial-Landwehr-Bataillone wird eine entsprechende

Anzahl der beregten Nachrichten seitens des Allgemeinen Kriegs- Departements den General-Kommando's zugehen. Berlin, den 7, Mai 1862.

Der Kriegs- und Marine-Minister, von Noon,

Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in d1e Schiff8jungen-Division eingestellt zu werden wünschen,

Bom 2. Mal 1862.

Freiwillige der Schiffsjungen-Dibision. : E Jm Allgemeinen. Die Schiffsjungen - Division hat die Bestimmung, Matrosen und Unteroffiziere für die Marine auszubilden. i V 2 Militair-Dienstzeit der in die Shiffsjungen-Dibision _ eingetretenen Jndividuen. . Diejenigen , welche in der Schiffsjungen - Division auf Staatskosten ausgebildet werden, müssen sich verpflichten, nah Ablauf von drei Jahren welche Zeit auf ihre Ausbildung, bis sie in die Rangstufe der Ma- trosen Zter resp. Âter Klasse einzutreten fähig sind, verwandt worden ist für jedes dieser Jahre außer der Erfüllung der allgemeinen geseßlichen dreijährigen Dienstpfliht noch anderweitige zwei Jahre der Königlichen Marine zu dienen. Wer daher drei volle Jahre in der Schiffsjungen- Division bleibt, hat im Ganzen zwölf Jahre zu dienen. : |

Anmeldung behufs freiwilligen Eintritts in die E __ Sochiffsjungen-Divtstivn.

_Wer die Aufnahme in die Schiffsjungen-Division wünscht, hat sih persönlich bei dem Landwehr - Bataillons - Kommando seiner Heimath oder wer in der Nähe der Marine - Station wohnt, bei dem Kommando der Station zu melden und sich einer Prüfung zu unterwerfen, zu welcher er

| folgende Papiere beizubringen hat:

a) Taufschein, Confirmationss\chein,

b) ârztlihes Attest inkl. Jmpfschein,

c) Einwilligung des Vaters oder Vormundes, worin ausgesprochen sein muß, daß sie mit den Aufnahmebedingungen befannt, ihrem Sohne oder Mündel erlauben, sih zur Aufnahme in die Schiffsjungen- Division einschreiben zu lassen. j

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E M Annahme-Bedingungen Der Einzustellende muß 14 Jahre alt sein, darf jedoch das 16te Lebensjahr nicht überschritten haben. Er muß gesund, im Verhältniß zu seinem Alter kräftig gebaut (starke Knochen, fräftige Musfulatur) und frei von Fehlern (Anlage zu Unterleibsbrüchen) sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehler- freie (nicht stotternde) Sprache haben. Hierüber hat sfich der Landwehr-Betaillons-Commandeur mit dem untersuchenden Arzte in einem Atteste auszusprechen. Er muß sih gut geführt haben. Er muß konfirmirt sein. Er muß lesen, schreiben und die vier Species renen können. Er muß sich bei seiner Ankunst in Danzig zu einex 12jährigen Dienstzeit in der Marine verpflichten. | Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie jeder. in die Armee eintretende Rekrut. Jngleichen mit zwei Thalern, um sich nach seiner Ankunft in der Division das nöthige 2c. Pußzeug ver- schaffen zu können. y Jeder eingestellte Schiffsjunge, welcher den an ihn zu machenden Anforderungen nicht genügt, kann ohne Weiteres entlassen werden. Für den Fall, daß der Schiffsjunge für den Matrosen-Dienst oder Werft-Dienst nicht geeignet erscheint, hat er, wie jeder andere Mi- litairpflichtige scine Dienstzeit in dem Landheere zu erfüllen und wird demselben eine besondere Dienstverpflichtung für seine Ausbildung in der Marine nicht auferlegt. Í L O. Einberufung der Freiwilligen zur S chiffsjungen-Division. 1) Die Landwehr-Vataillons haben, sobald nach stattgehabter Prüfung der sih Meldende zur Aufnahme in die Schiffsjungen-Division ge- eignet erscheint, ein National desselben nah dem für die Aufnahme in die Unteroffizier-Schulen vorgeschriebenen Schema nebst den Attesten zum 1sten des der Prüfung folgenden Monats an die Marine-Station einzusenden. Das Ober-Kommando der Marine hat nah Maßgabe der eingegan- genen und von dier Marine-Station demselben vorzulegenden An- meldungen die Aufnahme zu verfügen. / Reclamationen oder Vorstellungen wegen etwaniger Nichteinberufung bleiben unberücksichtigt. Diejenigen Jndividuen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmel- dung wegen mangelnder Vakanz nicht angenommen werden, können in den nächsten Jahren bei wiederholt nachgewiesener Qualification wiederum zur Aufnahme in Vorschlag gebracht werden, soweit dies das festgeseßte Alter gestattet. Berlin, den 2. Mai 1862.

Dex Kriegs- und Marine-Minister. von Roon,