1862 / 120 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder für Rechnung des Staats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von Freipässen ; j : :

von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen und ähnlichen kleinen Fahrzeugen , welche ihrer Bauart nach zur Frachtbeförderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusenaufzug erfordern , und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für die ganze Fahrt angemeldet wird; _ E von den auf dem Landwehr- und Louisenstädtischen Kanal bei Verlin ausgehenden Schiffsgefäßen oder Flößen, wenn die Abgabe für den Eingang erlegt ist. M Zusähliche Vorschriften. O Die: Abgabe ist von dem Führer des Schiff8g efä zes oder Floßes bei der bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schleuse zu erlegen, sofern die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus fattgefunan L

An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher Art die Tragfähigkeit des Gefäßes , der Flächenraum des geflößten Holzes die Beschaffenheit der Ladung anzumelden, und was sonsk bezüglich der Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister bestimmt. e :

Bei den Vorschriften unter Nr. 10 des Tarifs für den Plauener Kanal vom 14. Novemöer 1824 (Gesek - Sammlung S. 220) und unter Nr. 4 der zusäßlichen Bestimmungen zu dem Tarif für die Wasserstraßen zwischen Oder und Elbe vom 18. Juni 1828 (Geseßs Sammlung S. 110) bewendet es.

Gegeben Berlin, den 5. Mai 1862.

Wilhelm.

von dev Heydt.

(L, S)

S

Allerhöchster Erlaß n eb: TDainifi v:0,m;: ‘Di Mai 1862, nach welchem dite Abgabe für das Befahren des Bromberger Kanals zu erheben ist,

Den zum Zweck der Erleichterung des Verkehrs auf dem Bromberger Kanal unter Abänderung der Säße und einzelner Be- stimmungen des Tarifs vom 16. Januar 1841 (Geseh - Sammlung S. 2) und des Erlasses vom 22, Juni 1842 (Gesez - Sammlung S, 210) von Jhnen aufgestellten , mit dem Berichte vom 2. d. M. Mir überreichten Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren des genannten Kanals zu erheben ift, sende Jch Jhnen, von Mir vollzogen, anliegend (a) zur weiteren Veranlassung zurü, Zuglei ermäctige Jh Sie, die im Tarif vorgeschriebene Abgabe von den Fahrzeugen , welche mit Koblen oder zu gewerb- liden Zwecken bestimmtem Salze beladen find, nah Bedürfniß zu ermäßigen. E M

Dieser Erlaß i} gleichzeitig mit dem Tar1f durch die Geseb-

Sammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 5. Mai 1862.

I& il helm.

p: deiHey dr,

An den Finanz-Minister und das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ardbeiken. d,

Cp

T nach welchem die Abgabe für das Kanals zu erheben ist.

Vom 5. Mai 1862.

Li; Befahren des Bromberge?k

Es wird entrichtet für die Benußung einer jeden der 12 Schleusen des Kanals: j 4] A. von cinem Schiffs8gesäße:_ L A für je 25 Lasten (100 Centner Landesgewicht) der Tragfähigkeit 1 Silbergroshen 2 Pfennige. «t 1h Anmerkung. Bei Berewhnung der Tragfähigkeit werden weniger gls 22 Last für volle 22 Last gerechnet. Ausnahmen. h L 1) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien (als : Holz, Torf, Stein-, Braun-, Holzkoblen, Coaks, Schaalbretter bis zur Länge bon drei Fuß u. #. w.); mit rauber Fourage, Schilf, Rohr, Faschinen, Korbmacherruthen, Lohe, Ziegeln, Dachschieferplatten, Drainröhren, Bau-, Granit-, Pflaster-, Mühlen-, Cement-, Kalf- oder Gypssteinen (mit Einschluß der rob zugerichteten Werkstücke); mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, Ziegel- oder Gypsmehl, Mebl aus Chas mottsteinen oder Kapselscherben ; mit Glasbrocken, Lehm, Asche, Eisen- \chlacken, oder mit Düngungsmitteln (als: Mist, Mergel, Gyps, Kalf, Avgang aus Zuckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. \. w.); mit Salz; mit leeren Fässern, Körben oder Sácken beladen sind, zablen die Hälfte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe. Gefäße, auf denen fih außer deren Zubehör, außer den Mundvor- rätben für die Vemannung und außer den zur Verladung gewisser

Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern, an sonstigen

Sachen nur 6 Centner oder weniger befinden, entrichten, sofern fie niht zum Personen-Transport benußt werden, nur ein Siebentel der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe. Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich zum Ableichtern dienen. | Anmerkung zu 1. und 2. Besteht die Ladung zum Theil aus Gegenständen der vorstehend unter 1. genannten Art, zum Theil aus anderen Gegenständen, oder wird das Gefäß zum Personentransport benußt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben. B. von geflößtem Holze: I. 1) von Flößen, die ganz oder theilweise aus vierkantig beschla- genen Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 9 Quadratfuß der Oberfläche, mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes, von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der Ober fläche, mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes, 2 Pfennige.

Anmerkung. Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche

von überhaupt weniger als 25 (zu 1) beziehungs8-

weise 30 (zu 2) Quadratfuß vollen 25 oder. #30

Quadratsuß gleichgestellt, ein Ueberschuß von

weniger alé 125 (zu 1) beziehungsweise 15 (zu 2)

Quadratfuß außer Berehnung gelassen, und ein

Uebershuß von mehr als 125 beziehungSweise

15 Quadratfuß für volle 25 beziehungsweise 30

Quadratfuß gerechnt.

II, Jst das geflôßte Holz mit Stab- oder Felgenholz, oder mit Gegen ständen der unter A. Ausnahme 1. bezeichneten Art beladen , so

wird außer der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe er- hoben.

. Befinden fich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer dem Mundvorrathe für die Bemannung an anderen Gegenständen als Stab- oder Felgenholz oder als Sachen der unter A. Aus- nabme 1. bezeihneten Art mehr als 6 Centner, so ist neben der zu B. I. vorgeschriebenen noch eine Abgabe von Z Silbergroschen bei

jeder Hebestelle zu entrichten.

Befretungen.

Die Abgabe wird nicht erhoben:

l) von Schiffsgefäßen odex Flößen, welthe Staatseigenthum sind, oder für Rechnung des Staats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von Freipässen ; von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gopdeln, Anhängen, Handkähnen und ábnlichen kleinen Fahrzeugen, welche threr Bauart nach zur Frachtbeförderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusenaufzug erfordern, und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für die ganze Fahrt angemeldet wird.

Zusä liche Vorschriften. Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Floßes bei der bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schleuse zu erlegen, sofern die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus stattgefunden hat. Die Erbebung erfolgt durch die Empfangsstellen zu Bromberg und an der 10. Scbleuse bei Nakel. An welche Empfangsstelle die Zablung zu leisten, wo und in welcher Art die Tragfähigkeit des Gefäßes, der Flächenraum des geflößten Holzes, die Beschaffenheit der Ladung anzumelden, und was sonst bezüglich der Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird dur den Finanzminister bestimmt. Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen gelassen. Die Regierung zu Bromberg ist ermächtigt, die Tiefe der Einsen- kung zu bestimmen, welche das den Kanal passirende Holz höchstens haben darf. In den Lagen des auf der Brahe, Weichsel oder Neße geflößten Holzes darf durch dessen Uebereinanderschichten Behufs des Trans- ports durch den Kanal keine Acnderung vorgenommen werden.

7) Bei den zusäglichen Vorschriften unter Nr. 7 und 8 des Tarifs vom 16. Januar 1841 (Gesez-Sammlung S. 28) bewendet es. Gegeben Berlin, den 5. Mai 1862,

(L S.) Wilhelm.

von der Heydt.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 18te Stúck der Gesesammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter ] Nr. 5534. den Allerhöchsten Erlaß vom 02 oil 1802, bete fend die Verleihung der fisfalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Jnden über Altdorf und Kirchberg nach Jülich; unter 5535. den Allerhöchsten Erlaß nebst Tarif vom 5. Mai 1862, nah welchem die Abgabe für das Befahren der Wasser- straßen zwischen der Oder und Elbe zu erheben ist, und unter | 5536. den Allerhöchsten Erlaß nebst Tarif vom 5. Mai 1862, nah welchem die Abgabe für das Befahren des Brom- berger Kanals zu erheben ift. Berlin, den 24. Mai 1862. Debits-Comtoir der Geseßh- Sammlung,

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Abgereist: Der Direftor im Ministerium des Königlichen Hauses, Wirklihhe Geheime Ober-Finanz-Rath von Obstfelder, nach Kissingen.

i Berlin, 23, Mai. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: Dem Privatdocenten an der Un'versität zu Ber

lin, Professor Dr. F. A. Maercker, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Baden Königlicher Hoheit ihm ver- liehenen Ritterkreuzes des Zähringer Löwen-Ordens und dem Jnsti- tuts- und Gemeinde - Arzt, Wundarzt erster Klasse Heu ser zu Gnadenberg im Kreise Bunzlau, zur Anlegung des von des Her- zogs und der Frau Herzogin Mit-Regentin von Anbalt - Bernburg la

--

sse des Herzog-

Hoheiten ihm verliehenen Ritterkreuzes zweiter 1s des Bären zu

lich anhaltischen Gesammt - Hausordens Albred ertheilen.

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I ichtamtlicizes.

G evlin 0297! Mai wn r YAUen Abgeordnetenhauses wurde der Stimmen zum Prä-

Preufßen. (Aten) Sihung des Abgeordnete Herr Grabow mit 2760 sidenten auf die nächsten 4 Wochen gewählt, Derselbe übernahm das PBräfidium mit folgenden Worten: Vieine Herren! Durch Jhre so eben vollzogene Wahl haben Sie mir für die nächsten 4 Woceben ein hochwichtiges, für mi böcbst chrenvolles, zugleich aber im Hin- blick auf die Lage unseres Vaterlandes schwieriges Amt übertragen. Nur allein der große, von mir mit dem lebhaftesten Danke aner- kannte Beweis Jhres gütigen Wohlwollens, Jhres mich im höchsten Grade ehrenden Vertrauens, welchen ih unverkennbar in meiner fast einmüthigen Wiederwahl erblicke, giebt mir den Muth, dieselbe für die nächsten 4 Wochen anzunehmen, Versuchen will ih es durch treue, gewissenhafte, parteilose Führung des von mir Über- nommenen Amlîes , seine unter den zeitigen Verhältnissen {weren Pflichten, nach allen meinen Kräften, nach bestem Wissen und Ge- wissen zu erfüllen.

Soll mir aber die von Jhnen übertragene Mission nur einiger- maßen gelingen. so muß ich um JZhre gqütige Nachsicht und kräftige Unterstüßung recht dringend bitten.

Meine Herren! Beim Beginne meiner politischen Laufbahn im Jahre 1840 vernahm ich im Vereine mit tausend und aber tau- send hoch begeisterten preußischen Männern aus Königlichem Munde die Worte: „Die Wege der Könige find thränenreich und thränen- {chwer, wenn Herz und Geist ihrer Völker ihnen nicht hülfreih zur Haänb gehen." Fn diesen erhabenen Worten ist das schöne, edle, große Prinzip der Einheit von Fürst und Volk, von Haupt und Gliedern ausgesprocen. Aus ihr entspringt die Macht, die Frei- heit, die Wohlfahrt des Staats. Sie is von jeher das schönste Erbtheil des hohen Regentenhauses der Hohenzollern, das herrlichste Kleinod des durd scine Wahrhaftigkeit groß in der Geschichte da- stehenden preußischen Volks gewesen.

Und diese Einheit wollen wir, des Volkes Vertreter, uns nie verkümmern lassen. Sie wollen wir festhalten in der Treue gegen den erhabenen Träger unseres Königthums im innigsten Verbande mit der Treue gegen das Volk; sie soll uns heilig und unantaftbar halten helfen die verfassungsmäßigen Rechte der Krone Und Tell bewahren helfen die beschworenen Rechte des Volkes; sie vernichtel den in den leßten Monaten in das verfassungstreue preußische Volk hineingeschleuderten Wahlruf: „ob Königthum, ob Parlament!" (Bravo!) Sie vereinigt uns alle beim Antritt meines Amtes zu der Erwidexung+ „nUr das verfassungsmäßige Königthum mit seinem verfassungs1reuen Abgeordnetenhause“ (Bravo !) und zu dem begeisterten Rufe: Hoch lebe Se. Majestät der König Wilhelm I. und das ganze erhabene Haus der Hohenzollern! Hoch! und immer hoh! Die Abgeordneten stimmten dreimal donnernd in dieses Hoch ein. :

Zum ersten Vice - Präsidenten wurde der Abgeordnete Herr Behrend mit 226 Stimmen, und zum zweiten Vice-Präsidenten der

Abgeordnete Herr von Bockum-Dolffs mit 235 Stimmen gewählt,

Hannover, 22. Mai. Jn _der heutigen Sihung der Zwei- ten Kammer wurde auf Antrag O stermeyer's die nachträgliche Genehmigung des einseitig vom Finanzminister angekauften Barfsing-

häuser Bergwerks mit großer Majorität verweigert.

Sachsen. Dresden, 22. Mai. Der außerordentliche Landtag wurde heute im allerhöchsten Auftrage durch den Vor- sizenden des Gesammtministeriums, Staatsminister Freiherrn von Beu st, mit folgender (im telegraphischen Auszuge bereits mitge: theilten) Nede eröffnet.

Meine hochzuverehrenden Herren: Sie sind berufen, in einer ¿Frage von weittragender Bedeutung die

Stimme des Landes vernehmen zu lassen. Jhren Berathungen und Be- [hlüssen ist die leßte Entscheidung darüber vorbehalten, ob Sachsen einem Vertrage seine Zustimmung ertheilt, der nicht allein in feine materiellen Znteressen tief eingreift, sondern auch der volfkswirthschaftlichen Ent- widelung unseres deutschen Gesammtvaterlands eine wesentlich bestimmende Nchtung zu geben geeignet ist,

__ Die Königlich preußische Negierung hat, nachdem sie von sämmtlichen übrigen, dem Zollverein angehörigen Staaten ermächtigt worden war, mit der Kaiserlich französischen Negierung wegen Vereinbarung eines Hanbels- vertrages in Verhandlung zu treten, diese leßtere, nach mehr als einjähriger Dauer, zum Abschluß gebraht. Der in Folge ed a Preußen unterzeichnete Vertrag liegt nunmehr den Zollvereins- Regierungen zur Genehmigung vor. Die Negierung Sr. Majestät des Königs konnte, nachdem sie den Vertrag einer eingehenden Prüfung unterworfen , über die ibrerscits zu fassende Entschließung nicht in Zweifel sein. Mochte fie au beklagen, daß die von ihr, während der Dauer der Verhandlung ausgesprochenen Wünsche die gehoffte Berückfich- tigung nicht überall gefunden batten, so erforderte auf der andern Seite ie Billigkeit , den Schwierigkeiten Nechnung zu tragen, welche mit der Lösung der der Königlich preußischen Megierung einmal gestellten Aufgabe berbunden waren. Daß diese Lösung unter allen Umständen dahin führen müsse, der zollyereinsländischen Industrie neue Absapwege zu ershließen, ihr aber gleichzeitig auch vermehrte Anstrengungen anzufinnen , um eine ungewohnte Konkurrenz bestehen zu fônnen, war von dem Augenblicke an zu erwägen, wo die Verhandlung überhaupt beschlossen ward. Die Negierung hat hierzu thre Zustimmung niht ertheilt, ohne zuvor, so weit es die formelle Lage der Sache damals ‘erlaubte, fich von den Ansichten zablreicher sachverständiger Mitglieder der Landesvertretung sowobl, als hervorragender Persönlichkeiten aus den industriellen und kommerziellen Kreisen zu unterrichten. Vei der jeßt vorläufig abgegebenen Erklärung aber war die Regierung richt allein berechtigt, dec Uek zeugung zu folgen, daß die sächsische Jndustrie in die if

Bahn getrosten Muthes eintreten könne, sie hätte ge

sie zögerte, dies. „laut zU: botennen,. einem gerechten

sein des Landes die Geltung zu verfagen. Bei diesem bei dessen Kundgebung war sie indessen weit éntfernt, fi partikulare Nücksichten leiten zu lassen. © sische Ÿ vergessen, was sie der Gesammtheit, was

Hätte sie zu erkennen gehabt, daß der Vertrag 1 Wohlfahrt des Zollvereins und dessen C l

durch dessen Abschluß die einstige Aus!

Staaten des deutschen Bundes würde sie die spezielle Stellung ihre Entschließung betrachtet , f Vertrag erboben haben. Weil fie fassen vermochte, weil |

die- Neform, um ; die. es

Lage der Sache nicht med

digkeit geworden ist , welcher der gefährden, sih nicht entziehen fann, politischen Berechnungen , sondern in allgemeinen Verkehrsverhältnisse findet ;

von der Ueberzeugung, daß ein Widerfreben bildung der kommerziellen und industriellen 2 kann, die widerstreitenden Jnteressen

dessen Entwielung und Ausbreiti

\chlossener Eintritt in die 1

Fortbestand des Zollvereins

Basis ist, auf welcher die Weiterbildung s mit Oesterreich und dessen einstiger Zollans{luf bereiten muß, darum hat die Negterung | schiedenbeit für die Annahme des Vertrags

„Seine Majestät der König verfeben Ständen, daß sie mit bewährter Einficht 1 Frage berathen werden.

„Die Einberufung des außerordentiten Regierung eine erwünschte Gelegenheit jenigen Nechenschaft abzulegen, was ordentlichen Landtage, bezüglich d bahn in der Richtung auf Eger mit hinfichtlich einiger Punîte Genehmigung und Eemächtigung Landtage ein Erproprta | bahn zwischen der werden.

„Und so erkläre ich Landtag für eröffnet

Gotha, 22 auf Grund eines daß die Frau Herzog Abreise der Höchsten

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