1862 / 130 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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d, U

Die Kapital - Beträge vere ausgeloosten Obligationen, wele nicht binnen drei Monaten nah dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum überwiesen werden.

Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen- nur auf eine von der Schuldentilgungskommission kontrasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendantéen der städtischen Gemeindekasse verabfolgt werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Jnhabern der Obligationen längstens in aht Tagen nah Vorzeigung der Obligationen bei der gedachten Kasse durch diese A

N E: 11,

Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorge- zeigten Obligationen sind in der nah der Beslimmung L A jährlih zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen, Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntk- machungen ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zah- lungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter §. 14 gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, \o sollen nah deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen anheimfallen.

d. 12.

Für die Verzinsuug und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmlt- lien Einkünften, und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur reten Zeit gezahlt werden, die Zahlung von den Gläubigern gerichtlih verfolgt werden.

Q. 19

Die in den §F§. 4. 7. 8 und 11 vorgeschriebenen Bekannk- machungen erfolgen durch die Neußer Lokalblätter, die Düsseldorfer und Kölner Zeitung und die Amtsblätter oder öffentlichen Anzeiger Unserer Regierungen zu Düsseldorf und Köln,

g. 14.

Jn Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons finden die auf die Staatsschuldscheine und «deren Zinskupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16, Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisalion ber lorener oder vernichteter Staatspapiere §§. 1 bis 13 mik nach: stehenden näheren Bestimmungen Anwendung:

a) die im §. 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schuldentilgungs8-Kommission gemach! werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welbe nach der angeführken Verordnung dem

Schaßministerium zukommen; gegen die Verfügungen der

Kommission findet jedoch der Nekurs an Unsere Regierung

zu Düsseldorf ftatt;

das im §. 5 der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgl bei |

dem Landgerichte, wozu die Gemeinde Neuß gehört,

die in den §§. 6, 9 und 12 derselben vorgeschriebenen Be fanntmaungen sollen durch die im §. 13 dieser Bestimmun- gen angeführten Blätter geschehen ;

an die Stelle der im §, 7 der Verordnung erwähnten sechs Zinszablungs - Termine sollen vier, und an die Skelle des im §. 8 erwähnten achten Zins8zahlungs - Termines soll der fünfte treten.

Lur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige, dur die Geseß-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende landesberrlide Privilegium Allerhôchsteigen- bändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jnsiegel ausferti- gen lassen, obne jedo dadur den Juhabern der Obligationen in Ansehung ibrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Recbten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 31. März 1862.

S) Wilhelm.

von der Heydt. ‘von Jagow.

d,

Stadte Obligation.

( Stadt-Siegel. ) N

Courant. [lerbôchste Privilegium vom ermächtigt, beurkunden und ser Obligation die Summe von Courant, deren Empfang fie bescheinigen, zu fordern hat. balb Prozent jäbrlih festgeseßten Zinsen sind 1 Jahres fällig, werden aber nur gegen S gezablt. Verloosung berichtigt werden, bigers nicht zuläsfig ift.

Die näheren Bedingungen find in dem umstehend abgedruckten Privi-

legium enthalten. Neuß, am ten 18 Der Bürgermeister. Die städtishe Schuldentilgungs- N. N, Kommission N, Ne M N N (Hierzu sind Coupons ausgereicht.)

Eingetragen Kontrolbuch «r

Der städtishe Sekretariats -Beamte. Der städtishe Gemeinde- Empfänger.

h.

(Erster) Coupon Ld, é‘ j Ier) | Hieser Coupon wird

zur nah dem Allerhöchsten

Neußer Stadt-Obligation Privilegium bom y . ungültig und werth E «4 Cl los, wenn dessen Geld- ber betrag nicht bis zum

. erhoben ift Thaler Courant. E

Znhaberxr dieses empfängt am F die Zinsen der vben- benannten Neußer Stadt-Obligation für die Zeit vom i. Dao ies aus der städtischen Gemeinde-Kasse zu Neuß mil

. Thalern Courant. Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs v A (ommission. E N. Die Namen des Bürgermeisters und der Kommission werden gedrudckl

Eingetragen lol. der (Tontrole.

Der städtische Secretariats8-Beamte. Der städtische Gemeinde-Empfänger.,

Minifterium für Faudel, Gewerbe und vffentliche Arbeiren.

Der Königliche Bau - Jnspektor Ehrhardt zu Cöslin iff in gleicher Eigenschaft nach Marienwerder verseht worden,

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Nugelegenheiten.

Der praltisbe Arzt Joachim Schmid ist zum Physikus des Ober-Amtshezirks Gammerkingen ernannt worden,

Dem Privat - Docenten an der Königlichen Universität und Kollegen bei dem St, Elisabeth-Gymnasium in Breslau Þyr, Gu stt a v Wilhelm Koerber ist das Prädikat Professor verliehen worden,

Am Gymnasium zu Stettin ist dem Oberlehrer Calo das Nrädikat Professor“ beigelegt und die Beförderung des Kollabora- idifat _beigeleg tors Pit sch zum ordentlichen Lehrer genehmigt worden.

Dem ordentlichen Lehrer Borchard am hiesigen Königlichen Friedrich - Wilhelms - Gymnasium ist das Prädikat „Oberlehrer“ beigelegt worden.

An der Realschule zu Elbing ist die Beförderung des ordenl- lichen Lehrers Dr, Ohblert zum Oberlehrer, und die Anstellung des Schulamts - Kandidaten Dr. Carl Schulte als ordentlicher Lehrer genehmigt worden,

Am Gymnasium zu Burgsteinfurt sind der Dr, Banning und der Schulamts - Kandidat Nat orp als ordentliche Lehrer an- gestellt worden.

An der Realschule zu Fraustadt ist der Hülfslehrer Hahn zum ordentlichen Lehrer befördert worden.

Akademie der Künste.

Große Kunst-Ausst ellung im Königlichen Akademie - Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des Jn- und Auslandes 1:86:2.

1) Die Kunstausstellung wird am 1, September d. J, eröffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen bon 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.

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2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung

angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben niht mehr im Besiße der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die “til, derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein arf.

Die \chriftlichen Anmeldungen der auszusftellenden Kunstwerke müssen vor dem 15, Juli d. J. bei dem Junspektorat der Aka- demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich is oder niht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes sind unzulässig, auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind.

Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglich zu machen, müssen die lehteren bis zum. Freitag den 1. August d. J, bei dem FJnspelkorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab- geliefert werden,

Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge von Seiten der Künstler- haft der oben angegebene Einlieferungstermin un- abänderlih eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum l. August bei der Königlichen Akademie eingegan- gen it, im die Ausstellung ausgènommen werden tann.,

Jur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef- ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild- nissen 2c. der Jnhalt der Darstellung auf der Nückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), von auswärts fommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musifalische Jnstrumente, so wie mechanishe und Jundustrie - Arbeiten aller Ark werden nicht zur Ausstellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif- n A5, 0, ¿und O, Je Die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort- li. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka- demische Senat.

Transportkosten übernimmt? die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlih schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nah vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandk werden. Alle anderen Cinsen- der haben die Kosten des Her- und Nücktransports selbst zu tragen.

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst - Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungeu und Korrespondenzen, fönnen nit von der Akademie Übernommen werden, #o wle auch die Einrahmung bon Bildern, Kupferstichen 2c. von den Einsendern besorgt werden muß.

Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Nücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom- men werden. Unangemeldete Sendungen werden unerössnet zurückgewiesen.

Berlin, den 22. Februar 1862.

Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage:

Ed, Datge. Prof, Dr. Ernst Guhl,

Secretair,

Minéísterium des Junuern.

Cirkular-Erlaß vom 10, Februar 1862 die den

Behörden und den einzeln stehenden, eine Behöôrde

repräsentirenden Beamten für dienfstlihe Zwedcke zu

liefernde Exemplare dex Geseß-Sammlung he- treffend.

Staats - Ministerial - Beschluß vom 28. November 1861 (Staats - Unzeiger Nr. 304 S. 2361.) Cirkular-Verfügung vom 30. November 1853 (Staats-Anzeiger von 1854 Nr. 19S. 93)

Wegen Ausführung des der Königlichen Negierung bereits von mir, dem Finanz-Minister, unter dem 9. d. M. bekannt gemachten Staats-Ministerial-Veschlusses vom 28, November v. ZJ., nach wel- chem den Königlichen Staatsbehörden und den einzeln stehenden, eine Behörde repräsentirenden Beamten vom Jahre 1862 ab die für die Amtsbibliothek erforderlichen Exemplare der Geseßz-Sammlung un- entgeltlih geliefert werden sollen, ist die in Abschrift beiliegende (a) Anweisung vom 16, Dezember v, J. Seitens des Königlichen Ge- neral-Posi-Amts an die Königlichen Ober-Post-Directionen erlassen worden. Nach derselben tritt in dem bisherigen, durch die (Cir- kfular-Verfügung vom 30. November 1853 vorgeschriebenen Verfah- ren, wonach die obersten Provinzialbehörden dur sämmtliche von ibnen ressortirenden Behörden jährlich Normallisten über die zum Halten der Gesez-Sammlung verpflichteten Behörden, Beamten und Offiziere anfertigen lassen, diese Normallisten demnächst feftftellen und solche der am Orte befindlihen Obèr-Post-Direction bis Ende November jeden Jahres mitzutheilen haben, nur die Aenderung ein, daß in jenen Normallisten von 1262 ab

1) die zwangspflihtigen Gesez-Sammlungs-Jnterefsenten 2) die Grat1s-Empfänger abgesondert von einander aufzuführen sind.

Die Königliche Regierung veranlassen wir, hiernac® die Zukunft zu achten, und pro 1262 eine neue entspred gerichtete Normal-Liste schleunigst der Ober - Post stellen.

Bei dex Aufstellung der Listen ift z1 so viele Exemplare pro inventario de zogen werden dürfen, als bisher vor entnommen worden sind,

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Berlin, den 10. Februar 1262.

Der Minister des JZnnecn.

An sämmliche Königliche Regierungen.

F

Die Königlichen Ober - Postdirectionen empfangen des Beschlusses des Königlichen Staatsministerii vom nah welchem den Königlichen Staatóbehörden und ftehenden, eine Behörde repräsentirenden Beamten, zahlung der Geseßsammlung für die Amtsbibliothek c leisten haben (Allerhöchste Verordnung vom 24, O vom nächsten Jahre ab die pro inventario erforderli Geseßsammlung unentgeltlich geliefert werden sollen. tas

Die Königlichen Ober-Postdirectionen werden dabei auf die in Beschlusse enthaltene ausdrü@liche Festseßung aufmerksam gemabt von den Staatsbehörden resp. den betreffenden, eine Behörde x renden Beamten nur so viele Exemplare der Gesezsamm! inventario unentgeltlich bezogen werden dürfen, als bis? denselben gegen Bezahlung entnommen worden find.

In Folge der obengenannten Bestimmung müsen 2 ab in den Normallisten, welhe nah §. 46 Abschnitt \. L:

1

Postdienst-Jnstruction jährlih aufzustellen sind, die seß-Sammlungs-JInteressenten von den Gratiéemp!ar T7 geführt werden. i

Da die betreffenden Normallisten für daë Jz? Ober-Post-Directionen bereits zugegangen en L wegen anderweiter Aufstellung entspredender gen Behörden, von welchen jene No lihen Ober-Post-Directionen engt Verbindung zu treten. Î

Die neu aufgestellten Normallisten das Jahr 1861 zu vergleichen. oder Differenzen berausftellen, ! berichten.

Berlin, den 16. Dezemder