1862 / 131 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Cg. 784 bis 789, Titel 11, Theil I. ibîd. verleßt, wenn ex den Verklag- ten für nit verpflichtet erachtet hat, die fraglichen Deichbau-Kosten für die neue Eindeichung dex Pfarrländereien zu Sch. zu tragen, weil die von dex Verwaltung und dem Nießbrauch der Pfacrgüter handelnden speziellen Vorschriften des Abschnitts 10, Titel 11, Tbeil 11, Allgemeinen Landrechts eine solche Verpflichtung dem Pfarrer nichk auferlegen.

Die Veschwerde mußte hiernach zurückgewiesen und der nacch §. 18 der Verordnung bom 14, Dezember 1833 in die

Zmplorant Kosten des Verfahrens verurtheilt werden.

Berlin, den 4. Mai 1860.

Vescheid vom 26. Februar 1804 die Anwend-

Lávuteait der für den Milzbrand bestehenden gesehß- V e

d m Bs 2 l Ç . » P 2 » lihen Bestimmungen auf die Blutfeuche der Scha se

betreffend.

Auf den Bericht vom 30. November b. J, die Anwendbar keit der für den Milzbrand bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf die Blutseuche der Schafe betreffend, lasse ich der Kúniglichen Regierung das hierüber von dem Lebrer-Kollegium der Königlichen Thierarzneischule erforderte Gutachten vom A. d Me n, 0 Anlage (a) abschriftlic zugehen. ; : | j

Da na den Ausführungen desselben, milk welchen ih durc)- weg einverstanden bin, die bereits im Y. 97, Nr. 17 der zweiteu Beilage zum Regulativ vom d: August 1835 (Belehrungen über ansteckende Kranfbeiten) hervorgehvbene Thatsache, daß die Bluts seuche der Schafe zu einer der afutesten Formen des Milzbrandes gehöre, als unzweifelhaft festgestellt angenommen werden muß, |0 ind zur veterinair- polizeilichen Behandlung dieser Krantheit die bon dem Milzbrand im Allgemeinen handelnden Bestimmungen §Y. 109 bis 118 des Regulativs vom 8. August 1535 im Wesentlicven als vollfommen ausreichend zu erachten. ES wird daher des Erla|ses einex die Blutseuche der Scbafe betre fenden besonderen Verordnung Seitens der Königlichen Regierung für den Umfang Jhres Verwal- tungs-BVezirks nizht bedürfen. Jur Beseitigung der hierüber obwal- tenden Zweifel hat die Königlihe Regierung vielmehr den Land- rätben, so wie den Viehbesißern die hierauf bezüglichen Bestimmuns- gen des Regulativs von Neuem zur genauen Beachtung in Erinne- rung zu bringen und in Bezug auf die hinsicbtlich der Ortssperre u, \. w. beim Herrschen dieser Kranfheit unter den Schafen 1n dem mitgetbeilten Gutacbten angegebenen Modificationen das Crforder- siche anzuordnen.

: Berlin, den 2. Februar 1562.

Der Minister der geisilicden, UnterrichtS- und Medizinal-

Angelegenheiten. Jm Austrage: Lehnert,

An die Königliche Regierung zu N,

A,

Die sogenannte Blutseuche, Blutstauvbe;Ue 4. M der Schafe ist wissentschaftlich und dur Erfabrung als eine bôchst akute und als die gewöhnlichste Form des Milzbrandes bei den Schafen, seit mehr als 50 Jahren anerfannt; und ebenso stebt es dur zahlreiche Beobachtungen und dur Jmpfversuche unzweifelbaft fest, daß dieje Krankheit einen Ans steckungsstoff erzeugt, welcher im Blute und in allen Theilen des kranken Thieres, selbst in den Se- und Excretionen desselben entbalten ist und si in seinen Wirkungen dem Kontagium der übrigen Anthraxformen gleich- artig zeigt, indem durch unmittelbar? Berührung seiner Vebifel Menschen und Tdiere infizirt werden und hierbei ein dem Milzbrande analoges Lei- den, am bâäufiasten aber die Milzbrandblatter entsteht. Jn wie weit das Rontaaium bei der Blutseucbe füchtiger und intenfiver ift, als das bei dem Milzbrande des Rindviebes, läßt sich nach den bis jezt bierüber aecsammelten Beobachtungen nit sicher angeben.

Bei der wesentlichen Uebereinstimmung der Vlutseucve mit dem Milz-

brande fann es faum einem Zweifel unterliegen, daß, wenig stens in

renere, diese Kranfheit derjenigen beterinair - polizeilichen Bebandlung

vollständig unt sein muß, welche in den gegen den Milzbrand be-

ebenden aesekliden Bestimmungen, namentlih in dem Regulativ vom ugust 41835 CC. 109 bis 118 vorgeschrieben ist.

weniger ein Bedenken bestehen, als in è

Belebrung über die ansteckend

überschriftlihen Benennung „Milz

¿n becschiedenen anderen Namen für die ein-

ax - Krankheiten au die Blutseurhe, Blut-

und daseltsst am Schlusse der Beschreibung des

wörtlih gesagt ist: „Wegen dieses Blut-

der Nase, dem L s

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Maule u, s w. wird diese |

beit bei Schafen faft überall die Blutseuche !

upe genannt.”

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Wenn dennoch wie dies in dem hier vorliegenden Antragschreiben der Königlichen Regierung zu N. an Ew. Excellenz ausgesprochen ist und wie etu Gleiches aus den Neterinair- Berichten der Kreis-Thierärzte .mehr- fältig erschen haben im Negierungs-Bezirk N. der Ausbruch der Blut- feuche häufig nicht den Landräthen angezeigt wird, und wenn die Leßteren in der Regel keine Anzeige über diese Krankheit an die Königliche Re- gierung machen, so liegt dies wohl nicht am Mangel der hierüber be- stehenden Vorschriften , sondern nux an einer mangelhaften Auffassung und Befolgung derselben. Denn im Y. 109 des Negulativs ist befohlen, daß, wenn ein Thier vom Milzbrande befallen wird, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 Thlrn. oder 8Stägiger Gefängnißstrafe, sogleich der Polizei-Behörde hierüber Anzeige gemacht werden soll,“

Es is} somit nicht angeordnet, daß die Anzeige nur über Milzbrand des Nindviehes geschehen joll; nach der borausgegangenen Beschreibung der Krankheit im §. 97 gebt vielmehr hervor, daß dies von jeder Milz- brand-Krankbeit bei sämmtlichen Haustbieren und insbesondere auch hin- sichtlich dex Blutseuche der Schafe gilt.

Ebenso müssen demnach, bei dieser Milzbrandform wie bei dem Milz- brande des Rindvieches, die §Y. 113 und 114, betreffend das Verbot des Schlacbtens, des Fleischverkaufs und des Abziehens der Haut, gleichmäßig und allgemein zur Anwendung lommen. Wenn in dieser Hinsicht die Landräthe ungleich verfahren, so liegt dies wieder nur in mangelhafter Auffassung und Ausführung des Gesetzes. |

Ganz so anwendbar bei der Blutseuche sind auch die folgenden Pa- ragraphen des Negulativs vom 8. August, nämlich §. 110 (die Absonde- rung der kranken Thiere 2c.), 111. (Verbot des Kurirens durch Personen, welche nicht approbirte Thierärzte sind), 112. (Beseitigung des Aderlaß- vlutes 2.), 114. Vergraben der Kadaver und Sectionen), 115. (Neinigung bex Ställe und Desinfection), 116. (Abhaltung der Schweine, des Feder- diehes u. dgl. von den Kadavern), 117. und 118. (Vorschriften bei [tatt- gefundener Jufection eines Menschen). Denn in allen diesen Punkten besteht bei der Blutseuche fein Grund zu Abweichungen von den gegebe- nen Vorschriften des Negulatibvs.

Diese Vorschrifen sind jedoch, wie die Königliche Negierung zu N. richtig bemerkt, für sich allein nicht vollständig genug; und sie können quch nit passend durch die Bestimmungen es Viehseuchen-Patents vom 3 Ayril 1803 Kap. IV., den Milzbrand beim Rindvieh betreffend, er- qänmzt werden, weil dieselben theilweise zu weit geben (§§. 131 bis 133 (06 bis 139 141, 142), Wag dur das Regulativ vom 8. August 1835 aufgehoben sind (§. 139). Es dürfte aber, nach unserer unvorgreif lichen Ansicht, ausreichend sein, wenn:

1) binsichtlih der Sperre des Ortes oder des infizirten Ge bdftes: 2) hinsichtlich der

Krankheit; und

3) binsicbtlich des ausnahmsweise zu gestattenden Schlachtens gesunt

\c{einender Thiere im Seuchenorte, oder des Wegtreibens derselben

aus ibm, entsprechende Vorschriften beftänden.

Wir bemerken hierüber : :

ad 1. Der §. 140 des Patents vom 3- April 1803 verbietet, Nind vieh, Rauchfutter und Dünger aus dem Orte und über die Orenzen des selben zu bringen; und §. 141 verbietet den Ein- und Durchtrieb in den Seucbenort auch aus anderen Orten.

Da nun die Blutseuche eine akute Milzbrandkrankheit ist, so müßte bei ibrem Herrschen in einem Orte, konsequent diese Maßregel auch in Betreff der Schafe stattfinden.

Die Königliche Regierung zu N, bat die Sperre mit Bezugnahme auf einen kürzli in ibrem Bezirk vorgekommenen Fall, in welchem Schafe aus einer mit Blutseucbe infizirten Heerde aus der Gegend von Kyri nach Berlin auf den Schlachtmark getrieben wurden, auf dem Marsch theulweis starben und den Treiber infizirten, beantragt; die Kön1g- liche Negierung zu N., in deren Bezirk die Blutseuche so häufig vorkommt, hat sid aber (nach Anführung des Schreibens der Königlichen Negierung u N. vom 30. November) gegen die Sperre erklärt, theils weil die Kranîi- heit angeblich kein flüchtiges Kontagium entwickelt, theils weil fie dort in mancen Orten stationair und lange dauernd ist, also auch die Sperre sebr lange bestehen und sebr lästig werden würde. Der eee Grund 1! ganz unhaltbar , weil viele Beobachtungen dafür sprechen, daß das Kon tagium unter Umständen auch flüchtig 1st; der leßtere verdient dagegen einige Berücksichtigung ; aber die größere Rücksicht muß doch das Wohl des Publikums fein.

Dauer der Maßregeln nach dem Aufhören der

Cirkular Erlaß vom 21. März 1862 den gym- nastishenUnterricht in Volks-Schulen und Schul-

lehrer-Seminarten Betreffend.

Dur Allerhöchste Ordre vom 28. v. M. haben des Königs Majestät zu genehmigen geruht, daß nach einem Allerhöcbsten Orts vorgelegten „Leitfaden für den Turn-Unterzicht in den preußischen Volksschulen“ fortan in allen Volksschulen der Unterricht der mänulicen Jugend in den gymnaftiswen Uebungen ertheilt werde, Jn diesem Leitfaden ist die Auswahl der Uebungen so getroffen worden , und ift die Beschreibung der lehtern, so wie die Anwe1- sung U ibrer Ausführung #0 gehalten , daß auch von solchen Leh- rern, welche selbst feine gymnastische Ausbildung erhalten haben, Uebungen zweckmäßig und mit Erfolg werden angestellt werden können, e Die Anleitung wird fcrtan dem Unterricht in den Seminarien

zu Grunde gelegt werden, und wird also, unter Zuhülfenahme be-

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sonderer Kurse für bereits im Amt befindlice Lebrer, welche eben- falls nach dem Leitfaden einzurichten und abzuhalten sind binnen nicht langer Zeit die überwiegende Zahl der Lehrer ausreibend in den Stand gescht sein, die in dem Leitfaden enthaltene Anweisung vollständig zur Anwendung zu bringen. Der Leitfaden wird etwa ses Druckbogen umfassen und mit den zur Erläuterung erforderlichen Holzschnitten verseben sein, Die Königliche Regierung veranlasse ic, die für Ihren Bezirk erforderlichen Exemplare auf Koften der betreffenden Schulen zu beschaffen und die Sache so zu beschleunigen, daß der Leitfaden noch in den bevorstehenden Sommermonaten in den Schulen zur Anwendung gebracht werden kann. f j Berlin, den 21. März 1562, Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. bio:n Wh! be V:

An sämmtliche Königliche Regierungen und Provinzial-Schul-Kollegien,

Abschrift vorstehender Verfügung erbält das Königlicbe Pro- vinzial-Schul-Kollegium zur Kenntnißnahme mit der Veranlassung den gymnastischen Unterricht an sämmtlichen Schullehrer-Seminarien vom nächsten Kursus an nach dem genannten Leitfaden ertheilen zu lassen.

Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß namentlich von solchen Leh- rern, welche ihre Ausbildung in der hiesigen Königlichen Central- Turnanstalt erhalten haben, über die Grenzen des VLeitfadens hin- ausgegangen werden kann; die unter allen Umständen zu lösende

Aufgabe bleibt aber, daß die Seminaristen befähigt werden, dem-

nächst den gymnastishen Unterricht in den Volksschulen zweckCmäßig nah dem Leitfaden ertbeilen zu können. | Berlin, den 21. März 1862. Der Minister der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal- Angelegenheiten. von Mühler.

)

An sämmtliche Königliche Regierungen und Provinzial-Schul-Kollegien.

Angekommen: Se. Excellenz der Ober - Küchenmeister und Kammerherr Wirkliche Geheime Rath , Graf von KönigSmarck von Plaue,

Abgereist: Der außerordentlice Gesandte und bevoll- mächtigte Minister am Königlich niederländischen Hofe, Kammer- berr Graf von Oriolla, nach dem Haag.

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ummarische Ueberficht r immatrikulirten Stu- auf, der Univ ex zu Greifswald im

Sommer-Semester 1862.

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¡renden

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Von Michaelis 1861 bis Ostern 1862 waren immatrikfulirt

Davon find abgegangen

Es find demnach geblieben - t

In diesem Semester sind hinzugekommen

Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher

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Die theologische Fakultät zählt Nusländer 3 Inländer 6 Ausländer

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Grund des §. 36 des Reglements bom 4. Su

1834 immatrifulirt ift.) atüdtändüe Â! Ausländer 19

: Außer den immatrikulirten Studirenden find zum Be- ¡Uh der Vorlesungen berechtigt Es nebmen also im Ganzen an den Vorlesungen Theil .......

F ichramtiiczes.

Preußen. Berlin, 6. Juni. Jn der heutigen (13ten) Sikung des Herrenhauses war Gegenstand der Berathung der Kommissionsbericht úber die beiden Anträge des Herrn Hasselbach und

des Herrn Grafen von Arnim-Boytenburg, beide eine Entscheidung des Hauses Über die Frage provocirend, ob die gegenwärtige Sißungsperiode des Herrenhauses die Kontinuität oder Nichtkonti- nuität der in der jezigen Wintersession stattgehabten Arbeiten an- zuerkennen sei? Nach der Diskussion hierüber erklärte sih das Haus für die Kontinuität der gegenwärtigen Sißungsperiode. __— Ju der heutigen (10.)Sißung des Abgeordnetenhauses ging man na einigen geschäftlichen Mittheilungen zur Spezial-Dis- fussion des Adreß-Entwurfs über, welhe beim Schluß unseres Blattes noch fortdauert.

___ Sachseu. Dresden, 5. Zuni. Die Zweite Kammer nahm in ihrer heutigen Sißzung nach längerer Dehatte den (S. das gestr. Bl. unter Dresden) Deputationsantrag gegen 8 Stimmen an. Coburg, 3, Juni. Gestern gleich na der Ankunft Jhrer elten des Herzogs und der Herzogin in Coburg wurden h stdieselben durch telegraphische Depeschen Jhrer Königlichen iten des Kronprinzen und der Kronprinzessin von Preußen Herzlichste bewillflommnet. -— Heute empfing Se. Hoheit der erzog bereits zahlreihe Deputationen aus den Städten des Lan- es zur Beglückwünschung der höchsten Herrschaften.

d Großbritannien und Jrlaud. London, 4, Zuni. Jhre Majestät die Königin is gestern von Balmoral wohl- behalten in Windsor angekommen. Der Vice-König von Aeghp- ten 1st beute in London eingetroffen, nabdem er in Dover úber- nachtet hatte, wohin ihn das französische Kriegs\ch{iff „Le Corse“ gebrat hatte, Wie es heißt, will er einige Wochen in England bleiben. i Die Vermählung der Prinzeß Alice mit dem Prinzen Ludwig von Hessen soll am 1. des nächsten Monats in Osborne stattfinden. Die dánische Regierung hat der englischen die amtliche Anzeige gemacht, daß englische Reisende in Dänemark hinfort keines Passes mehr bedürfen. t Jn der gestrigen Sißung des Unterhauses zeigte Mr. Freelan d (für Chichester , Liberaler) an , daß er bald nah Pfinasten die Aufmerk- samkeit des Hauses auf die Beziehungen zu Oesterreich und die t 3 tiens als eine Gefahr für Europa lenfen und die Vorlage der Korrespondenz zwischen den englischen diplomatischen oder H ten und den Regierungen von Jtalien und Oesterreich über die Er der Steuern und die ungeseßlichen Landesverweisungen in j vinzen beantragen werde. Lord Palmerston beantr solution, daß sich das Haus am Schluß der Sizung bi vertage, und benußt die Gelegenheit, um zu erklären gierung habe bis Montag Grund gehabt, zu gl be Hause feine andere Frage vorliege, als welche von versckchiede1 tionen die beste Formel sei, um einen und denselben auszudrücken den

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nämlih, daß alle Parteien im Haufe die größtmögliche Sparsamkeit im Staatshaushalt geübt zu sehen wünfchten. Allein in Folge der von Mr. Walpole angezeigten Motion handle es fich jezt um die Frage, ob die auf der Ministerbank oder | f der Oppe- sitionsbank fißenden Gentlemen das bessere Necht auf des Hauses und Landes Vertrauen hätten. Die Regierung sei velllommen bereit , auf die Eròrterung dieser hochwichtigen Frage einzugeben, und fie

daß es am zweckmäßigsten sein werde, mit Mr. Sta nsfel beginnen und dann Mr. Walpole's Amendement 1e kônne die von der Opposition politische j Zeitverlust entschieden werden. Lord Rob. Montagu dauert diese ganz irrthümlihe Auffassung, einer allem Ehrgeiz fremden Frage. Er habe dem konservativen Meetug

tag beigewohnt, und könne versichern, daß dort fein worfen und feine Absicht, das Ministerium zu stürzen ,

wurde. Sein eigenes Amendement wolle. er, dem Wuns

nachgebend, hiermit zurückziehen. Mr. Horsman hat Li

Eröffnung ebenfalls mit Erstaunen vernommen. Der edle

Walpole'schen Amendement eine gezwungene Deutung, ß ist aut bereit, sein dem Ministerium durchaus nicht feindliches Amendement Î zunehmen. Mr. Walpole beschwert sich, daß Lord Palmerston das Ha in cine schwierige Stellung bverseze. Er habe nie daran gedacht nisterium zu beunruhigen, und wäre, falls die f ] Schilde führte, nie zu ihrem Werkzeug erkoren

wissen könne, der seine Haltung in dieser und der :

tet hat. Er werde nie gegen Mr. Stansfeld's Antrag i er aber den Premier, dem Hause Gelegenheit zu einer Entschließung üd Sparsamkeitsfrage zu geben. Mr. Griffith und Sir è l

nun auch ihre Amendements zurück, und Mr. Brig

greifen zu können, was den edlen Lord an der dk

Stansfeld anzunehmen. Mr. Stansfeld beantragt nun '

die dabin lautet: „daß nach der Meinung dieses gabe einer Reduction fähig sei, ohne daß dadur Unabhängigkeit oder der rechtmäßige Einfluß Engîa würde.“ Seine Motion babe mit einer VertraueuÏraz aber hohe Zeit sei es für das Haus wie für die L legen, ob eine Staatsausgabe von 70,000,000 Pfd Frieden zu rechtfertigen sei. Was die von dex Opve nach Downing - Street verheißene Sparsamkeit elbe nur um den Preis einer auswärtigen Polt Land vershmähen würde, weil he einer Gefädrd Ztaliens gleihkäme. Er schließt mit einem Haus , eine neue Finanzpolitik anzudadnen Massen die schier unerträglich gewordene Ste

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Baxter sckundirk und sucht die Bebaupt

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