1862 / 140 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Freiherrn von F. bei der Königlichen Regierung in Arnsberg angebrachten Provocation eine Auéeinandersezung wegen der Weidegerechtsame statt- gefunden. Es wurde unter dem 30. Juni 1824 zwischen dem v. F. und der Gemeinde ein Theilungs-Rezeß geschlossen, durch welchen jeder Theil dem anderen gewisse Grundstücke zum eigenthümlichen Besiß abtrat, im g. 5 der v. F, auf alle Ansprüche an die Gemeinheitsgründe berzichtete, und im §. 13 bestimmt wurde, daß der v. F. in Folge des Vergleichs zwar aus dem Gemeindeverbande nicht ausscheide und daher von Gemein- heitslasten nicht befreit werde, er jedoch, da er von dem Gemeinde-Grund- vermögen völlig abgefunden, und er somit zur Theilnahme an der Benußung und dem Ertrage des übrigbleibenden Gemeinde-Grundvermögens, solches möge getheilt werden oder unbertheilt bleiben, gar nicht weiter berechtigt sei, er auch zu den darauf ruhenden Steuern und Lasten nicht weiter beizutragen habe. Mit Rücksicht auf diese in den §Y. 9 und 13 getroffenen Bestim- mungen enstand bereits im Jahre 1840 hinsichtlich der Beiträge zu einem Wegebau darüber zwischen dem Freiherrn v. F. und derx Gemeinde H. ein Streit, ob die Beiträge des v. F. unter Anrechnung cines verhält - nißmäßigen Theils der Einnahmen von einem Gemeinde-Walde oder ohne Nüksicht darauf, zu bestimmen seien; dieser Streit wurde durch eine Ver- fügung des damaligen Ober - Präsidenten der Provinz zu Gunsten - der Gemeinde entschieden. Nachmals, im Jahre 1846, wurde das Beitrags- verhältniß zu den Gemeinde - Lasten dur Verfügung des Amtes N. mit Zustimmung des Grafen v. F. Nechtsnachfolgers des Freiherrn von F, dahin regulirt, daß derselbe 30 pCt. zur Deckung des Gemeinde - Defizits beitragen solle. Demgemäß hat der Graf b. F. seine Gemeinde-Beiträge bis 1856 geleistet. Neuerdings is zwischen der Gemeinde und dem Grafen v. F. wiederum Streit entstanden über den Uinfang der Ver- pflichtung des leßteren , zu den Gemeinde-Lasten beizutragen. Der Graf v. F. verlangt, daß für die Bestimmung seines Antheils an denselben der Ertrag eines Kapitals von 18,000 Thalern, welches die Gemeinde für die Abtretung des Gemeinde - Waldes erworben hat, in Abrechnung auf die Gemeinde-Ausgaben gebracht werde. Die Gemeinde verweigert das, und will den Ertrag des gedachten Kapitals nur den übrigen Gemeindegliedern mit Ausschluß des Grafen bv. F. zu Gute kommen lassen, weil derselbe in dem Rezesse von 1824 auf alle Nechte an dem Gemeinde - Vermögen ber- zichtet habe. Jn diesem Falle hat das Ober-Präsidium gegen die Ge- meinde und für den Grafen v. F. entschieden. Die Gemeinde will sich hierbei nicht beruhigen, hat den Rechtsweg betreten, und in einer bei dem Föniglicben Kreisgericht unterm 22. Novembex 1859 angebrachten Klage den Antrag gestellt: den Verklagten \{uldig zu erkennen, 1) für den Bereich seiner Gemeinde - Mitgliedschaft, soweit dieselbe durch fselz nen zur Zeit des Nezeß - Abschlusses vom 30. Juni 1824 vor- handenen Besißstand im Gemeinde - Bezirk begründet war, zu den für die Gemeinde H. alljährlich aufzubringenden Ge- meinde-Steuern beizutragen, ohne daß ihm die Nußungen des Gemeinde- Grundvermögens , insbesondere die Zinsen des aus der Abtretung der früheren Gemeinde - Waldung an die Interessenten zum Gemeinde - Ver- mögen erworbenen Kapitals ad 18,000 Thalern hierbei zum Vortheil fommen, falls und insoweit dieselben zur Deckung der Gemeinde - Bedürf- nisse verwendet werden; 2) die seit dem Jahre 1856 aus diesem Grunde nicht gezahlten Kommunalsteuer-Beträge an die Gemeinde nachzuzahlen.

Der Verklagte seßte zunächst den Einwand entgegen, daß der Nechts- weg in dieser Sache, bei welcher es sih um die Frage handle, in welcher Weise die klagende Gemeinde ihr Aerar- oder Kämmerei-Vermögen zu be- nußen oder zu verwenden habe, nah den Bestimmungen in den §g. 951 bis 56 und 81 der Landgemeinde-Ordnung für Westfalen vom 19, März 1856 unzulässig sei. Außerdem stellte Beklagter den Einwand auf, daß der Rezeß vom 30, Juni 1824 auf das Kämmerei - Vermögen gar keinen Bezug habe, sondern nur das Gemeindeglieder - Vermögen betreffe, und daß außerdem der Verzicht im Vergleiche von 1824 sih nur auf das da- mals vorhandene Grundvermögen beziehe, das Kapital aber erst im Dea 1857 erworben sei. Beklagter beantragte daher die Abweisung der Klägerin.

Nachdem von den Parteien noch eine Replik und Duplik gewechselt worden, erfannte am 1. Juni 1860 das Kreisgericht zu Arnsberg mit einer geringen Modification im Wesentlichen nah den Anträgen des Rlâ- gers dahin: daß Beklagter schuldig 1) für den Bereich seiner Gemeinde- Mitgliedschaft, so weit solche durch seinen zur Zeit des Rezeß-Abschlusses vom 30. Juni 1824 vorhandenen Besißstand im Gemeindebezirk begründet war, zu den für die Gemeinde H. alljährlich aufzubringenden Gemeinde- Steuern beizutragen, ohne daß ihm die Zinsen des durch den Nezeß vom 29. März 1858 an die Gemeinde H. gekommenen Kapitals von 18,000 Thalern hierbei zum Vortheil kommen, falls und so weit dieselben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse verwendet werden, und 2) die hiernach seit dem Jahre 1856 nicht gezahlten Kommunalsteuer - Beiträge an die Gemeinde nazuzahblen.

Die Frage, ob bier der Rechtsweg zulässig heißt es in den Ur- theilsgründen sei unbedingt zu bejahen , und zwar aus dem Grunde, weil die klagende Gemeinde den Verklagten nicht etwa aus geseßlichen oder auf Orts- oder Bezirksverfassung berubenden Gründen, sondern viel» mehr auf Grund eines privatrechtlichen Titels, des Nezesses vom 30.?Juni 1824, von der Theilnahme an dem Kommunal - Vermögen , resp. eines Theiles desselben, ausgeschlossen wissen wolle. Die Beurtheilung privat- rechtlicher Verhältnisse gebühre aber lediglich dem erkennenden Richter.

Jn der Sache selbst nahm das Gericht an, daß der Rezeß vom 30. Juni 1824, zwishen der Gem ein de H. einerseits und dem Rechtsvor- gänger des Verklagten andererseits abgeschlossen sei, daß der darin enthal- tene Verzicht des leßteren das Gemeinde-Grundvermögen betreffe, und daß derselbe in Folge dieses Verzichtes, soweit sein damaliger Besißstand ging, an dem Gemeinde-Grundvermögen abgefunden sei.

Der Beklagte hat rechtzeitig appellirt, ohne nova anzuführen. Nach- dem Kläger die Appellation beantwortet' hatte, und Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Appellationsgericht anberaumt worden war, erhob unter dem 3. November v. J. die Regierung den Kompetenz-Konsflikt.

Die Klägerin widerspricht dem Konflikte, das Appellationsgericht er-

achtet ihn aleichfalls nicht für begründet. Von Seiten des Herrn Mini- sters des Jnnern ift eine Erklärung nicht abgegeben.

Der Kompetenz-Konflikt kann nicht für gerechtfertigt erachtet werden Die Regierung hat zur Motivirung ihres Beschlusses Folgendes ange- führt. Der Beklagte solle in der Art zu den jährigen Kommunal - Um- lagen herangezogen werden, daß ihm die oder gewisse Einnabmen der Gemeinde aus dem Gemeinde-Vermögen, durch welche nach §. 57 der Landgemeinde - Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 principaliter das vorhandene Bedürfniß gedeckt werden soll, nicht zu Gute kommen, vielmehr sein Betrag ohne Rücksicht auf die hierdurch entstehende Ermäßigung des aufzubringenden Gesammtbetrages festgeseßt werde. Daß die Frage, auf welche es demnach ankommt, insofern fie einen Streit eines Gemeinde-Mitgliedes mit der Gemeinde rückfichtlich der durch die Gemeinde- Mitgliedschaft bedingten Rechte und Pflichten, rücksichtlich der Art der Be- streitung der Gemeinde-Bedürfnisse und der Vertheilung der erforderlichen Ge: meindesteuern betrifft, im Allgemeiuen lediglich zur Cognition der Ver: waltungsbehörden gehöre, stehe nach anerkannten Grundsäßen fest. Da- gegen werde die richterliche Kompetenz auf Grund eines speziellen Titels, einer vermeintlihen privatrechtlichen Verbindlichkeit des Verklagten in Anspruch genommen. Allein abgesehen davon, ob und intoieweit über öffentliche Nechte und insbesondere über die mit der Gemeinde - Mitglied- schaft verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten in ihrer Allgemeinheit zwischen den einzelnen Mitgliedern und der Gemeinde mit der Wirkung paciscirt werden könne, daß dadurch ein Privat-Rechtsverhältniß entstehe gehe auch der gestellte Klageantrag und die demselben entsprechende Ent- \cheidung des ersten Nichters weit über ein Verhältniß zwischen dem Ver- flagten und der Gemeinde hinaus, indem damit auf einen mo dus dex BestreitunJ der Gemeindebedürfnisse hingezielt werde, über dessen Zuläfsig- keit in den Grenzen der §§. 57 und 58 a. a. O. allein der Verwaltungs- Behörde eine Entscheidung zustehen könne. i

Diese Vemerkungen sind nicht geeignet, den Kompetenz - Konflikt zu rechtfertigen. Läßt man die auf den Rezeß vom 30. Juni 1824 bezüg- liche Bemerkung, auf welche unten zurückzukommen is, einstweilen bei Seite, so wie die Anführung wegen der bei Streitigkeiten im Allgemeinen eintretenden Kompetenz, so bleibt nur die nicht zutreffende Behauptung stehen, daß der Antrag des Klägers und das erste Erkenntniß eine Bes stimmung über den Modus der Bestreitung der Gemeinde-Bedürfnisse bes zwecke. Hierunter kann“ nur verstanden werden die Art und Weise oder die Mittel, dur welche die nothwendigen Ausgaben der Gemeinde gededckt werden sollen. Darüber waltet aber unter den Parteien in der That kein Streit ob.

Ueberhaupt handelt es sich in dem vorliegenden Prozesse nicht um eine Kommunal-Steuer- Angelegenheit. Es ist gar nicht streitig, daß Be- klagter zu den Mitgliedern der Gemeinde in H. gehört, und daß er in dieser Eigenschaft zu den Gemeindelasten beizutragen hat; es steht seibst das Verhältniß seines Antheils an dieser Verpflichtung fest; es find au, wie es scheint, die zu deckenden Gemeindelasten nach Art und Umfang keinesweges zweifelhaft oder bestritten. Wäre es andexs und wäre als der eigentliche Streitgegenstand über die Verbindlichkeit des Beklagten zur Entrichtung von Gemeindesteuern zu entscheiden, so würde allerdings die richterlihe Kompetenz für ausgeschlossen und der Kompetenz - Konflikt für begründet anzusehen sein, da Gemeindesteuern zu den allgemeinen Um- lagen (§. 78 Th. Il, Zit. 14 des Allg. Landrechts zu zählen sind, und wie in einem früheren Falle (Minist.-Blatt von 1853 S. 260) entschieden ist den Kommunal - Behörden nicht zusteht, Streitigkeiten über Kom- munalsteuern vor den Richter zu bringen, wenn fie dies in ihrem Juter- esse finden. Dem Beklagten, wenn die Verwaltungs - Behörde gegen ihn entschieden hätte, würde auch in diesem Falle unter Berufung auf den Theilungs-Rezeß vom 30. Juni 1824 das rechtliche Gehör nah §Y. 19 a. a. O. zu gestatten sein; allein dieser Umstand kann der Klägerin nich! zu Statten kommen und ihr den Rechtsweg nicht eröffnen.

Nun möchte zwar, um die Annahme, daß es sich um eine Steuer- Angelegenheit handle, zu rechtfertigen, angeführt werden, daß der eigent- liche Anlaß zum Prozesse in der Differenz berube, welche über den Betrag besteht, den der Beklagte zu dem Gemeinde-Defizit von H. für 1856 und weiter beizusteuern hat, und daß dev Klage-Antrag und das erste Er- kenntniß darauf abzielen, diese Ungewißheit im Sinne der Klage zu ent- scheiden. Das is} richtig. Allein die Art dieser Entscheidung ist nah Lage der Verhältnisse eine ganz nothwendige, durch ein bloßes Recheu- exempel festzustellende, wenn eine unter deu Parteien streitige Vorfrage entschieden ist, nämlich die, ob auf das Defizit der Gemeinde der Ertrag eines gewissen Kapitals auch zu Gunsten des Beklagten in Anrehnung zu bringen ist. Dies ist die eigentliche, dem Prozesse zum Grunde liegende Streitfrage, und es muß also bei dem Ausspruch über die Kompetenz zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht auf die Vorschriften in den §§. 78 ff. Th. 11. Tit. 14 des Allg. Landrechts, sondern auf die Vorschriften über Streitigkeiten von Gemeindenußungen zurückgegangen werden.

Daß dergleichen Streitigkeiten, sie mögen das eigentliche Gemeinde- Vermögen oder Gemeindeglieder - Vermögen betreffen, sie mögen zwischen der Gemeinde und einzelnen Gemeindegliedern oder nur unter Geméeinde- gliedern obwalten, überhaupt und insbesondere nach der Landgemeinde- Ordnung für Westfalen vom 19. März 1856, §§. 51 ff. (Gese - Samml. S. 265) der richterlihen Cognition entzogen und zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde verwiesen sind, dies ist durch vielfache Entscheidungen des Gerichtshofes anerkannt. (Erkenntnisse vom 7. Juni 1856 (Minist.- Bl. S. 255), vom 21. November 1851 (Minist. - Bl. von 1858, S. 74), vom 11. Dezember 1858 (Minist.-Bl. von 1859, S. 296), vom 12. März 1859 (Minist. - Bl. von 1860, S. 30), vom 7, Mai 1859 (Minist. - Bl. von 1860, S. 33), vom 1. Oktober 1859 (Minist.-Bl. von 1860, S. 139)

In allen diesen Entscheidungen ist aber der vollkommen begründete Vorbehalt gemacht, daß das administrative Ressort mit Ausschluß des gerichtlichen nur dann eintritt, wenn der streitige Anspruch nicht auf einen speziellen Nechtstitel gegründet wird. Jst dies der Fall, so handelt es sih nicht um eine reine Kommunal- Angelegenheit. Es ist dann nicht blos über die Folgen der Gemeinde-Mitgliedschaft als solcher zu entscheiden,

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sondern es ist diesem, dem öffentlichen Recht angehörigen Verhältnisse eine Modification hinzugetreten, welhe den Streit auf das Gebiet des Privatrechts verseßt.

So liegt hier die Sache. Aus Anlaß einer Provocation auf Aus- einanderseßung wegen gewisser Weidegerehtsame und zum Zwecke solcer Auseinandersezung ist unter dem 30. Juni 1824 ein Vergleich geschlossen, in welchem der RNechtsvorgänger des Beklagten gewissen Ansprüchen, die ihm als Gemeindemitglied zustehen würden, entsagt hat. Ob ein solcher Vertrag (was von der Regierung in den Gründen ihres Kompetenz- Konfliktsbeschlusses als zweifelhaft hingestellt wird) statthaft oder wir- fungélos sei, und ob, seine Statthaftigkeit vorausgeseßt, er den von der Klägerin angenommenen Effekt habe, oder wie Beklagter will, auf das in Rede stehende , für einen Gemeindewald erworbene Kapital nicht zu be- ziehen sei, das sind Fragen, die nach unjerem Nechtssystem nicht zur Ent- scheidung seitens der Verwaltungsbehörde verwiesen werten können, son- dern von den ordentlichen Gerichten geprüfi und entschieden werden müssen.

Schließlich bleibt noch des §. 81 der Westfälischen Landgemeindc- Ordnung zu gedenken , auf welchen gleichfalls der Beklagte sich wieder- olt zur Begründung seines Einwandes berufen hat, daß der Rechtsweg nicht stattfinde. Es muß anerkannt werden , daß, wie in dem oben alle- girten Erkenntnisse des Gerichtshofes vom T7. Mai 1859 (Minist. - Bl. von 1860 S. 33) des Näheren ausgeführt ist, durch den in dem gedach- ten §. 81 für Beschwerden in Kommunal - Angelegenheiten vorgeschrie- benen administrativen Jnstanzenzug der Rechtóweg in dergleichen Sachen hat ausgeschlossen werden sollen, gleichviel, welcherlei Art diese Fommunal - Angelegenheiten sind. Allein es versteht fich von selbst und is auch in der zitirten früheren Entscheidung des Gerichtshofes

bexeits angedeutet, daß diejenigen Kommunal- Angelegenheiten, bei welchen die Beschwerdeführung auf einen Privatrechtstitel sich gründet , von der administrativen Entscheidung ausgeschlossen und den ordentlichen Gerichten zugewiesen find.

S. 297) ausdrücklih; daß der g. 81 die Einschränkung nicht erwähnt, darf nicht so, als habe die Kompetenz der Verwaltungs-Behörd2 auf das

Gebiet des Privatrehts ausgedehnt werden sollen, sondern nur in dem | Sinne gedeutet werden , daß man sie als sich von selbst verstehend ange- |

sehen hat, was sie in der That auch ift. / Es war daher der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konsflikt mitbin für unbegründet zu erachten. Berlin, den 12. Oktober 1861.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte.

inisterium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Augelegenheiten.

Der Dr. Höpfner is als ordentliher Lehrer am Wilhelms- | Gymnasium zu Berlin angestellt worden.

Der Thierarzt erster Klasse Gustav Adolph

(Regierungs-Bezirks Coeslin) ernannt worden.

Königlihe Akademie der:Kümisfte zu Berlin,

Da sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, in den fr die |

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Kunstausstellung bestimmten Räumen

des Königlichen Akademie-

Gebäudes einige baulihe Aenderungen, so wie andere, im Juteresse |

e

des Publikums, wie der betheiligten Herren Künstler wünscbens- werthe Einrichtungen eintreten zu lassen, mit diesen Aenderungen

aber erst nach dem Schluß des akademischen Unterrichts in dem | laufenden Sommersemester begonnen werden kann, so hat si C Königliche Akademie veranlaßt gesehen, die diesjährige große Kunst- |

ausstelung erst am Sonntag, N, ref September, zu eröffnen. Jndem die Königliche Akademie dies zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt sie zu gleicher Zeit, daß demgemäß der DELmin ZUL Einsendung der [Ur die Ausstellung bes stimmten Kunstwerke auf den 16. August festgeseßz1

worden ist, und erlaubt sich dieselbe, das hiernach modifizirte | Programm (a) für die diesjährige Kunstausstellung, dessen Übrige | Bestimmungen unverändert in Kraft bleiben, zu veröffentlichen und | den Herren Künstlern, welche die Ausstellung mit ihren Werken zu |

beshicken gedenken, zur gefälligen Beachtung zu empf-hlen, Berlin, dea 16. Juni 1862.

Königliche Akademie der Künste.

Jm Ausftrage:

Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst G wb i,

Secretair.

Diese Beschränkung enthält der, im Uebrigen mit dem | zitirten §. 81 übereinstimmende §. 124 der früheren Landgemeinde - Ord- | nung für die Provinz Westfalen vom 31. Oktober 1841 (Ges.-Sammlung |

Schwa len - | berg aus Halberstadt ist zum Kreis-Thierarzt des Kreises Belgard |

a. Programm.

Große Kunst-Auss ellung im Königlichen Akademie - Gebäude zu Berlin von Werken lebender L Jn- und Auslandes 1862.

1) Die Kunstausstellung wird am 7. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlossen ; während dieser Zeit wird dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was au dann gilt, wenn dieselben nik mehr im Besihe der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Jnspektorat der Aka- demie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder niht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes find unzulässig; au fônnen mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befindlich sind. Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglih zu machen, sen die leßteren bis zum Freitag den 16. August d. J. bei dem Jnspektorat der Akademie mit zwei gleichlautenden Anzeigen, wovon die eime als Empfangsbescheinigung gestempelt zurügegeben wird, ab- geliefert werden. / Die Herren Künstler, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge vielfacher Anträge bon Seiten der Künstler- {aft der oben angegebene Einlieferungstermin uns- abänderlih eingehalten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches niht bis zum 16. August bei der Königlichen Akademie e1ngegan- gen ist, in die Au sftellung aufgenommen werden “Tann. Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durh Anhef- ten einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild- nissen 2c. der Jnhalt der Darstellung auf der Rüseite des Bildes kurz angegeben werden. : Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme ‘der Zeichnungen für den Kupferstich), von auéwáärts kommende Malereien und Zeichnungen unker Glas, musikalishe Justrumente, so wie mechanishe und Jndustrie - Arbeiten aller Art werden nit zur Ausstellung zugelassen, : Vor gänzliher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif- ten 2, 5, 6,7 -und-8, Für die Aufstellung der Kunftiwerfe und die Ausschließung nit geeigneter Arbeiten verantwort- lich, Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der afa- demische Senat. : a | Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ibrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlih s{chwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur na vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen- der haben die Kosten des Her- und Núcktransports selbs zu tragen. E :

11) Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerfe und die

Weiterbeförderung derselben an andere Kunst - Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungen und Korrespondenzen, fönnen nit von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung bon Bildern, Kupfersüchen 2c. von den Einsendern besorgt werden muß. A .

12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- Un?

Rütransports kann die Akademie nit in Anspruch genom men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneróffne! zurückgewiesen. Berlin, den 16. Juni 1862. (A Königliche Akademie der Kunße Im Auftrage : L T Ed. Daege. Prof, Dr, Ernt U! Secretair,