1862 / 146 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2) ein Werthporto, welhes für je 10 Thlr. ‘oder jeden Theil schaft der oben angegebene Einlieferungstermin un- ragen, bereits im Augenblicke der Aufgreifun 1 i L i von 10 Thlr. der deklarirten Summe mit # Sgr. als Mi- abänderli eingehalten werden wird und daß esen oder ob dies midt der Fall taten: A E t E L L v betreffend die nimum mit 24 Sgr. für jeden Brief berechnet wird. demgemäß fein Kunstwerk, welches nicht bis zum n Rede stehende Bedürfniß sich vielmehr erst in der rörterung der Bedürfnißfrage bei Gast- und Der Absender kann eine Bescheinigung über den Empfang des 16. August bei der Königlichen Akademie eingegan- Straf- oder Korrektions- Anstalt herausgestellt hat wohin das be- Schankwirthschaften.

Briefes mit deklarirtem Wertbinhalte seitens des Adressaten ver- gen ist, in die Ausstellung aufgenommen werden treffende Jndividuum behufs der Strafverbüßung, resp. Detention

langen. n solchem Falle hat der Absender auf der Adresse des kann. E : ransportirt worden war. Während der zu entlassende S E T S 4 : i orgen, Ju sogen Halle hgt, der Absender auf, dr Me hf | q) Sue ennontidtot bes Publifums und que Sioferung der | sungene rf; onehenbe na de arri des, &, 1 Strasg De mgen Meld} bex Beschwerde des Schantwirihs schein - Gebühr von 2 Sgr. bei der Aufgabe der Sendung zu ent- Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle im ersteren Falle demjenigen Kreis-Armenverband überwiesen wer- N. zu N. vom 24. Februar d. J. und der eingereichten landräth- richten. ( ; L : mit dem Namen des Künstlers, gin P nur dur Anhef- den muß, in welchem die Aufgreifung erfolgt is, hat im zweiten lichen Aften Folgendes: Die Ersäßleistung für Briefe mit deklarirken Werthpapieren ten einer Karte bezeihnet, g bei Gégfniiängen, wo eine Falle derjenige Verband einzutreten, in dessen Bezirk die Straf- Der N. beantragt , ihm die Beherbergung von Fremden zu findet na den in dem Postgebiete, woselbst der Verlust 2c. sih er- Verweselung möglich ist ls Prospekten, Landschaften, Bild- anstalt oder das Korrektionshaus belegen ist. gestatten. Die Königliche Regierung hat diesen Antrag mittelst eignet hat, inaßgebenden geseßlichen Bestimmungen statt. nissen 2c. der Junhalt der Darstellung auf der Rückseite des Wenn hiergegen eingewendet wird, daß der Aufenthalt in der Bescheides vom 13. November v. J. abgelehnt, einmal weil das in Berlin, den 24. Juni 1862. A Bildes furz angegeben werden. Strafanstalt und dem Arbeitshause ein unfreiwilliger sei, aus Anspruch genommene reale Beherbergungêrecht nicht erwiesen, dann General - Post - Amt, Anonhme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen inem solchen unfreiwilligen Aufenthalte aber in Gemäßheit des | weil ein Bedürfniß nah vermehrter Gelegenheit für Fremden-Auf- Philipsborn, für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und g, 4 des Armenpflege - Gesezes keine Verpflichtung des Berbandes, nahme in N. nit vorhanden sei.

Zeichnungen unter Glas, musikalische Znftirumenke, so wie n dessen Bezirk die Straf - oder Corrections - Anstalt. sich besindet, Den ersten Punkt lasse ih dahingestellt, wenngleich das Real- mechanische und Jndustrie - Arbeiten aller Art werden nicht entstehen könne, so bemerke ih , daß der allegirte §. 4 sih nur auf Schankreht als solches keinem Zweifel unterliegt und nach dem l 2 is y 19e Ausstellung zugelassen. i : Orts - Armenverbände bezieht, mithin auf Land- Armenverbände | landräthlichen Berichte vom 29. September 1860 „im N.schen Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und 3) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand nicht ausgedehnt werden fann. Eine solche Ausdehnung is aber | Schankhause früher gegen 100 Jahre und noch länger das Fremden-

Medizinal - Angelegenheiten. einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalkten. : um so unzulässiger, als der Wortlaut und die Absicht des §. 12 | Beherbergungsreht ausgeübt worden“, auch der frühere Schulze | Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen 4. a. O. keinen Zweifel übrig lassen, daß die subsidiäre Verpflih- | M. bezeugk, daß noch der jehige Besißer bis in die neuere Zeit

Akademie der Künste. Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu (ung der Land - Armenverbäude ledigli durch das fallische Ein- | unbehindert Fremde beherbergt hat. A L i 2 | wählende Kommission ist für die Beobachkung der Vorschrif- treten des Bedürfnisses begründet werden soll. Jst dies aber Was dagegen den zweiten Punkt. betrifft, so is in der Ent- Königliche Akademie der Künste ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke richtig, so kann auch Nichts auf die Geburt , den früheren Aufent- | scheidung der Königlichen Regierung die Erörterung des Bedürf- zu Berlin, | und die Ausschließung nichk geeigneter Arbeiten verantwort- halt des Verarmten oder darauf ankommen, ob derselbe an dem nisses auf ein Gebiet übertragen, welches nah der Absicht des Da sich die Nothwendigkeit herausgestellt hat, in dèn für die O ¿E Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka- Orte , wo A S ra hervorgetreten ist , sich freiwillig S Lak Oa Langs wed; der:Vöt Kunstausstellung bestimmten Räumen des Königlichen Akademie- ujche Sena. | : j : oder unfreiwillig aufgehalten haîë. Die Prüfung des Bedürfnisses hat nur den Zweck, der ôl- E Gaide bauliche Aenderungen, so wie Ade, im Junteresse Transportkosten übernimml die Akademie nur Ür Arbeiten Allerdings werden hierdur diejenigen Kreis - Armenverbände, lerei in geistigen Getränken, namentli im Branntwein zu steuern. des Publikums, wie der betheiligten Herren Künstler wünschens- ihrer Mitglieder. _Kunstwerke von ungewöhnlich \{werem in deren Bezirke si die in Rede stehenden Anstalten befinden, Deshalb bestimmte nicht nur die Jnstruction vom 13. August 1839 werthe Einrichtungen eintreten zu lassen, mit diesen Aenderungen Gewicht aus Mar URTNF dürfen auh von diesen nur nah gegenüber denjenigen anderen Verbänden, welche nicht mit einer (Annal. S. 291) ausdrückli, daß die Prüfung der Nüglichkeit und aber erst nah dem Schluß des akademischen Unterrichts in dem S Anfrage und Genehmigung der Nabere | Straf- oder Corrections- Anstalt ver] hen sind, in Nachtheil verseht. | des Bedürfnisses bei solchen Anlagen wegfällt, in denen entweder laufenden Sommexsemester begonnen werden kann, so hat fi die zur Ausstellung übersandt werden. Alle N Einsen- Auch hat dieser Umstand vielleicht Anspruch, vom Gesehgeber be- | die Beherbergung von Reisenden Hauptzweck ist, oder in denen nur Königliche Akademie veranlaßt gesehen, die diesjährige große Kunsft- der haben die Kosten des Her- und Nücktransports selbst zu rüdsichtigt zu werden, er ist jedoch nicht geeignet, einen Einfluß auf | andere Gegenstände mit Aussch{luß geistiger Getränke, zum Genuß ausftellung erst am Sonntäg, ‘dén 7. September, A | E n : die, Anwendung des einmal gegebenen , vollklommen flaren und be- | auf der Stelle feilgeboten werden , sondern das Gesetz hatte zuerst zu eröffnen. Jundem die Königliche Akademie dies zur öffentlichen ) Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die stimmten Geseßes zu üben. überhaupt alle Wirthschaften , mit welchen die Beherbergung von

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Kenntniß bringt, bemerkt sie zu gleicher Zeit, daß demgemäß der |. Weiterbeförderung A andere Kunst - Ausstellungen, Nach diesen Grundsäßen wird die Königliche Regierung in | Fremden verbunden ist, gänzlich von der Erörterung der Bedürfniß- Termin zur Einsendung der für die Ausstellung be- nebst den desfallsigen O und Korrespondenzen, künftigen Fällen zu verfahren und daher im vorliegenden Falle, wo frage ausgenommen (F. 4 der Verordnung vom 7. Februar 1835) stimmten Kunstwerke auf den 16. August festgeseßt fônnen nicht von der Akademie übernommen werden, 0 wle die Hülfsbedürftigkeit nah Lage der Verhandlungen ‘erst in der und wenn die Allerhöchste Kabinets-Drdre vom 21. Juni 1844 in worden is, und erlaubt si dieselbe, das hiernach modifizirte auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2c. von den Strafanstalt zuuN, bervorgetreten ist, den gleichnamigen Kreis- | den zur 4. Gewerbesteuer-Abtheilung gehörenden Ortschaften auch Programm (a) für die diesjährige Kunstausstellung, dessen übrige | , Einsendern besorgt werden muß. h Î | Armenverband zur Gewährung der Fürsorge für den N. zu ver- die Gastwirthscaften unter den O stellte, so: ge- Bestimmungen unverändert in Kraft bleiben, zu veröffentlihen und 12) Wegen Beschädigung der E NES während des Her- und anlassen und resp. anzuhalten haben, wobei dem gedachten Verbande {hah dies nur deshalb, weil in jenen Ortschaften, meistens zwischen den Herren Künstlern, welche die Ausstellung mit ihren Werken zu NRücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom- zu überlassen ist, sich im Wege des durch die Cirkular - Verfügung Schank- und Gastwirthschaften fein, oder nur ein unwefentlicher beshicken gedenken, zur gefälligen Beachtung zu empfehlen. men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet vom 29. Januar 1850 (Minist.-Bl. S. 10) vorgeschriebenen Vers UntersWied obipaltet f V i ets / Berlin, den 16. Juni 1862. zurügewiesen. S fahrens an denjenigen anderen Armenverband zu regressiren, welchen | Besteht also bereits eine Schankstätte, d. h. eine: Wirthschaft, Königliche Akademie der Künste. Berlin, den 16. Juni 1862. e er zur Uebernahme der Verpflegung für näher verpflichte! erachtet. | in welcher geistige G etránfke verabfolgt werden, so is dadur Jm Auftrage: Königliche Akademie der Künste. Berlin, den 28. Februar 1562, gte | für diese Anlage die Bedürfnißfrage überhaupt erledigt und Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Gu E Jm Auftrage: Ô E Der Minister des Jnnern. Graf v. Schwerin. die fernere Erlaubniß, den Gewerbebetrieb auf die Fremden-Beherber- Secretair | Ed. Déége: Prof. Dr. Ernst Guhl, | gung auszudehnen, unterliegt keiner obrigfeitlichen Prüfung der | | Secretair., An | ôffentlihen Nüßzlichkeit, sondern nur den sonstigen, für diesen Ge- A, R : sehäftäzweig maßgebenden Rücksichten des polizeilichen Interesses. P E Da nun der Landrath ausdrückli bescheinigt, daß „der N. in rogramm. E T Ne A Bezug auf moralische Führung und Lokalitäten. den diesfälligen Er- Graß U Ane p Taro M E Bescheid vom 25. März 1862 betreffend die foé trie vollfiahdino entpricht®) so ist kein gerechtfertigter Grund im Königlichen Akademie - Gebäude zu Berlin j : : e | zur Ablehnung des vorliegenden Antrages zu ersehen. von Werken lebender Künstler des Jn- und Auslandes Verfügung: vom 28. Februar 1862 über die G E A T 2 Die Königliche Regierung wolle daher dem Gesuche des Bitt- 1862. Nane, wel en Kreis-Armenverbandein Schlesien Sträflinge zur Staats-Ka]]e. stellers willfahren und den obigen Grundsaß in ähnlichen Fällen 1) Die Kunstausstellung wird am 7, September d. J. eröffnet die Fürsorge für entlassene heimathlose Straf- gleichermaßen zur Anwendung bringen. und am 1. Noveinber geschlossen; während dieser Zeit wird E 144 vie Téute G Ld sd E Der Königlichen Regierung erwiedere ih auf den Bericht vom Berlin, den 13. April 1862. dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von gefangene L L! i A O O A E À. v. M., nachdem ich den Bericht der Königlichen Regierung zu Der Minister des Jnnern. 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Kreise aufgegriffen und zur Untersuchung gezogen, N, erfordert, daß die von der lezteren getroffene Anordnung, wo- v. Jagow. 9) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veranlassung in dem andern auf Grund des ergangenen Stra f- na die Uehberverdienstgelder des früher in der Strafanstalt zu S. | angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was | Erkenntnisses detinirt worden sind. detinirt gewesenen, von dort aber entwihenen und jeßt in der |

nziehung der Ueberverdienstgelder entwichener

An die Königliche Regierung zu N,

Künstler sind, ind Bestimmung derselben für diese

f Die \{riftlichen Anmeldunge müssén vor dem 15. demie eingegangen Künstlers die Anza Arbeiten nebst Angabe der dargest die Bemerkung enthalten, ob das Kunft

n der auszustellenden Kunstwerke J. bei dem Juspekt ein und außer Namen und hl und Kunstg

orat der Aka- Wohnort des attung der einzusendenden ellten Gegenstände, so wie werk käuflich ist oder und desselben Werkes n mehrere Kunstwerke nur dann griffen werden, wenn dieselben in einem ih sind.

es Katalogs und Aufstellung müssen die letzteren bis hei dem Jnspektorat der wovon die eine [t zurückgegeben wird, ab-

Wiederholte find unzulässig ; unter einer Nummer be gemeinschaftlichen Rahmen befindl Um die rechtzeitige Anfertigung d der Kunstwerke möglich zu machen, zum Freitag den 16. August d. Akademie mit zwei gleichlautend als Empfangsbescheinigung gestempe geliefert werden.

Die Herren Künstler, welche gedenken, werden hiermit besonders daß in Folge vielfaher Anträge von

Anmeldungen eines auch kônne

en Anzeigen,

die Ausstellung zu -beschicken darauf aufmerksam gemacht, Seiten der Künstler-

auch dann gilt, wenn dieselben niht mehr im Besiße der Strafanstalt zu D. inhaftirten Arbeitsmanns N, demselben nicht em weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Ausstellung zweifelhaft sein

Jn Folge des Berichts vom 29. v. M., betreffend die Für- sorge für den wegen Blödsinns aus der Strafanstalt zu N. zu entlassenden Strafgefangenen N,, habe ih die generelle Frage : welchem der in der Provinz Schlesien bestehenden Kreis - Ar- menverbände die Fürsorge für einen zu entlassenden heimath- losen Strafgefangenen oder Korrigenden obliegt, welcher in dem einen Kreise, während seines Aufenthalts in demsélben aufge- griffen und zur Untersuchung gezogen, in dem anderen Kreise aber auf Grund des ergangenen Straferkenntnisses zuleßt deti- nirt worden is} ?,

nohmals in Erwägung genommen, und eröffne der Königlichen Re- gierung, unter Aufhebung der entgegenstehenden früheren Ministe-

rial-Entsheidungen, nunmehr Folgendes:

Nach §. 12 des Gesehes über die Verpflichtung zur Armen- pflege vom 31. Dezember 1842 hat derjenige Landarmen-Verband die Fürsorge für Landarme zu übernehmen, in dessen Bezirk das Bedürfniß dazu hervortritt. Durch diese geseßliche Vorschrift ift also das Hervortreten des Unterstüßungs - Bedürfnisses als örtlich entscheidendes Moment hingestellt, und es wird daher hehufs Beant- wortung der vorliegenden Frage unterschieden werden müssen, ob das Bedürfniß, für den zu entlassenden heimathlosen Strafgefan- genen oder Korrigenden im Wege der Armenpflege Sorge zu

wiedergewährt , vielmehr bei der Anstalts - Kasse vereinnahmt und | abgeführt sind , den bestehenden Grundsäßen vollkommen entspribt, Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober - Regierungs- Die Ueberlassung eines Arbeitsverdienst - Antheils an die Gefan- | Rath Costenoble von Carlsbad. Ì genen ist gegenüber der Vorschrift im Z- 11 des Strafgeseßbuchs : und da der Gefangene N L R in F Sa La niemals fo viel erwirbt, als seine Unkterhaitung in dere en kostet, : o Mais E nis lediglich 18 Freigebigkeit, welche den Zweck hat, dem Gefangenen ¿Abge N S6 Eren, der, R Sn Me für dié Zeit, wo er nah verbüßter Strafzeit in die ¡5reiheit zurück- außerordentliche Ian e h : INUP, 11 s a Prie am A 0n1g- kehrt, sein weiteres Fortkommen zu erleichtern. Es ist daher ganz lich, dänischen Hose, von: DALAN,: Ag S ARMA Ls gerechtfertigt, daß, wenn ein Sträfling fich der Vollstreckung eines Theils der Strafe bur Entweichen aus der Anstalt entzieht, und in der Freiheit neue Verbrechen begeht, die für ihn gutgeschriebenen F ichtamt liches. Verdienstantheile auf die durch ihn e Strafanstalt erwachsenen y Kosten, zur Staats-Kasse eingezogen, werden. i E st Gd t die Könialive Regierung den Sträfling N, abe 42 Preußen. Berlin, den.25. Juni, Jn der heukigen C \{chläglich bescheiden zu lassen. Sihung. des Abgeordnetenhauses machte der Präfident Mi Berlin, den 25. März 1862. theilung Über den Eingang der. von dem Herrenhause be! i Der Minister des Jnnern. Geseh - Entwürfe, betreffend 1) die Minister-Verantworttictt Jm Auftrage: | 2) die Abänderung der YZ. 49 und:61/ der: Verfajjungs # Sulzer. Der Herr Finanz - Minister legte hierauf einen Geseß “Entwou1 An Bergwerks-Ab gaben betressend, vor. Sodann trat das Hau! die Königliche Regierung zu N. | in die Berathung zur Prüfung des Staatshaushalts: Ttats.