(7) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1 : 40 baben,
unter Innehaltung der im §. 26 dafür zugelafsenen Ge-
N j Zahnst l Ju : unter Inne zur nächsten Ans(luß- oder bis zur Endstation wieder beseitigt werdey 8. 41. (2) Die Führung der Lokomotiven darf nur folchen Personen | L e, S 63. E sind für das Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere _ schwindigkeit. : 1 : s E : 2 E E Signale auf sreier Strecke. übertragen werden, welche mindestens 21 Iabre alt und unbefcholtenen | A Dele Nie der V Eapelyeidemnben, E Vorschriften zu erlassen. __ (2) Das Nacschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spiße b. die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung d, af der Babn müssen folgende Signale gegeben werden fönnen: | Rufes find und ihre Befähigung als Lokomotivfübrer unter Beachtung | __ (1) Die L ahnpo lel Lip pu „ind Deing?, E Stex Be-
e a ist nur zulässig: É planmäßigen Fahrzeit nit herbeiführen; a Au] Dee ba ift fahrbar der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen | festzunehmen, der auf der Uebertretung der 1m F. 62 gedac e Nl Verscbluß und Beleubtung der Pers zum Erfsteigen stark geneigter Babnstrecken und c. die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Güter» : l) Ne R L fas baben. | stimmungen betroffen oder unmittelbar na der Uebertretung verfolgt Wer! lu? Veleuchtung der Personenwagen. S ; Er E L f. t Utern iy 5 der Zug foll langfam fabren, 2 2 : r “ : : ch über E. ch E Derselbe (1) Die Thüren, welhe si an den Langseiten der Personenwagen bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. feiner Weise belästigt werden. R 3) gn Zug foll halten (3) Die Heizer müssen mit der Fiprbhabiing der Lokomotiven | wird ms sih ü K eine M nicht auézuweisen vermag. E 4 O E M P (2) Inwiewei î î Pers zÚ Fz 3) de y x Ls Cagiaté ot iefelben erforderlidenfalls ftill- | ift mit der Festnahme zu ver]ckch)onen, wenn er eine angemen!ene © s befinden, müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu Inwieweit Eilgut mit den Personenzügen befördert w mindestens soweit vertraut fein, um die] erlichenfalls st er
8. 23. erden 8. 42.
E c : N : y J. darf, bei welchen eine Geschwindigkeit vo 8 R t S er zuritdstellen zu fönne | beit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten fcließender Fer orriiiung persehen _Jein; don denen eine aus Stärfe der Züge. Siebe MEN 1000 e SGus E E rtfradig And der Signale des Zugpersonals. COEr INGINTOETON . dUE TOIENE | Strafe nicht übersteigen. 250 reIber e!teDt. o F d e . . TS N -. . r es o — G L N Ie atio e z - ” e ® a 1E E c F 5 i» traf » Ç ? na on Norhro U D No ache E E A Sämmtliche ges D Mehr als 150 Wagenadsen sollen in keinem Eisenbabnzuge | bestimmt die Aufsichtsbehörde. l, Di, ANuaführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal E fr das Publik | (2) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergeben, dürfen nur îo verschlo?en werden, daß das Oeffnen derselben den im - - 5 5 : gs p S 2 Die ZUg\uTer, L 9 IV. Bestimmungen fur das Publitum. g n der Sc(uldige durch eine Sicherhbeitsbestellung der vor- T ib „A L laufen. Personenzüge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. S tivfübrer geben können L | so kann ih der Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. _ ; Militärzüge und solche Güterzüge, welde fahrplanmäßig zur Per- — §. 31. S an den Lokomotiv\u? ien & 53 | läufigen Festnahme nicht entziehen. S S __ O0 Im Zern der Personenwagen müssen an den Thür- sonenbeförderung mitbenutt werden, dürfen mit Nücksicht auf ihre ge- Beförderung von Personen mit Güterzügen. A F: 4a, j L L P e | (3) Jeder Festgenommene ift ungesäumt an die nächste Polizei- dime q SchuBvorrichtungen gegen das Einklemmen der Finger an- ringe Geschwindigkeit ausnahmêweise bis 110 Wagenacsen stark sein Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint Signale des Lokomotivpersonals. Allgemeine Besttmmungen. | bebörde oder an den Staats- oder Polizeianwalt abzuliefern gevrat fein. e O z “ } kann mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfi L ; ivführer müfsen folgende Signale geben können : Die Eis is s sonstige Publi üssen de M: h s L E L y / ) ( 1 . Ç Die L tivsuhrer muten folgende Signale geden Tonnen : T Fisenb ‘eisende das sonstige Publikum müßen den | (3) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuch- «T Q §. 24. E darf deshalb feine Sesthieuniquas derselben über die für selge Ld : i E e A Di m erei g f ode a der Bahnverwal- | Nerfabren im ME rinen Festnahme tung derselben im Innern verseben sein. Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran. lassene Geshwindigkeit cintreten. E 2 Rremsen anziehen t bebufs Aufrec{terhaltung der Ordnung innerhalb des Bahn- | H Bi D a r R \ 8. 15 = (1) Die Fahrt mit dem Tender voran ist nur unter Beobachtung 2 99 V Ra [oslafsen. arbieio E G E L Personen und Effekten getroffen | - Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Per- Signallaternenstüten. der im §. 26 Abs. 7 dafür zugelassenen Geschwindigkeit bei allen Zügen GuGeBGUE V Auntilei B 8. 44 werden, und baben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform be- | Ven dur) M, (Is E 0 Le M E 1 Gz : e A E estattet. C ÉTIO) HUgTUNHLTer, Se ri E N E E r «mit otner besonderen | Arbeitspersonal in Bewachung nehmen und an den Bettimmungsor (1) Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäcwagen, sowie die | ® g Bei Tenderlokomotiven fällt die vorerwähnte Beschränkung fort Jeder Zugführer hat einen Fahrberiht zu führen, in welchem ck; Elektrische Berbindungen. findlichen oder ms einem Dienern oder E eds MOEN | abliefern zu lasen. In diesem Falle hat der Babnpolizeibeamte eine G E c p 9 T 7 F D, V ges Ds O N ¿ è da 6 ? , C te , - . Ly Tol s «bp af B O ver?!ePßene C d ze 0 L J. 9D ge z e e 1 e E A r E e T e onftairalits »:0iAnoto Toft als S&lußwagen laufenden Güterwagen müssen mit den erforder- # Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anbaltepunkten 1 (1) Der Dienst mit dem elektromagnetishen Telegraphen wird Legitimation versehenen Bahnpoltzeide E E | mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Fest- lichen Tarernen]lUßen versehen sein, welche so anzubringen find, daß S S. 29. e außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. L: „ad besonderer, von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde S. 54. | nehmungsfarte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzuneb Le Ee e e ae zur Seite dcs Wagens oder über die Abfahrt der Züg.. e 4a : »rlassener Instruktion gehandhabt; es E As M L Betreten der Bahnanlagen. menden Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Lag, E VENESSEN PELVOTTAM, Æ (1) Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen : e “ven von Station zu Station gegeben und fammtlihe Larker ) Das Betreten des P s der Bahn, der dazu gebörigen | an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Bor- A Qr Nauh Sar Oho Stor, SHA n s L DAGE, dn T E S E N V ILEG — PILLEN 0 FEQINE Bildung und Revisio - 2ige vesen von ——— 2 L On S Qi K 0H (1) Das Betreten des Planums der Dahn, der dazu gebörigen | an C D LeRArbe her Den Citagtie (3) Der Abstand der Oberkante diefer Stügen über Schienen- | sind, dürfen nur mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten Lf ildung tg Revision der Züge. Ven je zwei Stationen von dem Abgang der Züge benahrihtigt | 92.5 £unaen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne | mittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oberfante darf im ersteren Falle höchstens 3,000 m, im leßteren höh- | von einer Station abfahren und einander nur in Stationsabstand (1) Bei Vildung eines Zuges muß forgfältig r A E FOFO ‘der
darauf gebalt- S : werden, daß die im §. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter ehalten pEA E sih in felbigem befindet und daß letztere angemessen vertbeilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1 : 200 in einer zusammenbängendez Linge von über 1009 m mus der letzte Wagen eine bediente Brem?- haben ; binter demselben fann ausnahmsweise bei Güterzügen no& ei» reparaturbedürftiger leerer Wagen eingesteilt werden, fofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art \ S schädigung nicht eingestellt werden kann.
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit den
Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde und deren Organen, den in | oder Polizeianwalt eingesendet werden muß.
der Ausübung ihres Dienstes befindlihen Beamten der Staatsanwalt- | S 65.
schaften, Forstshut-, Zoll-, Steuer-, Telegraphen- und Polizeibeamten, | Ausbang der Vorschriften für E Personenverkehr. d sowie den zur Rekognoszirung dienstlih entfendeten Vffizteren ge- | O e ae Is Mie ub dea (0 13, stattet; dabei ist jedo die Bewegung wie der Aufenthalt innerhalb | A N l G E der Fahr- und Rangirgeleise zu vermeiden. Die bezeichneten Perfonen, | e S R Sn ein dem Vubli fowie die na §. 55 zum Betreten der dem übrigen Publikum nicht | e e R L IOERes i di rent R, E geöffneten Stations- und Diensträume berehtigten Beamten haben, | !Um zUgangt1QGes DelQwerdeouc m attonsvureau auszulegen. sofern sie nicht durch ihre Uniform als solche kenntlich find, 1ch durch eine Bescheinigung ihrer vorgeseßten Dienstbehörde auf Erfordern aus:
stens 3,600 m betragen, während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 m, im leßteren höchstens 1,200 m von der Mitte des Wagens entfernt sein darf.
(3) Die Laternenstüßen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadratishem Querschnitt von im Lichten 0,046 m oberer und 0,035 m unterer Länge und Breite bei 0,076 m Höbe der- selben haben und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenka\tens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 m Breite und
folgen. (2) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffentlihten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlaffen. (3) Die Abfahrt darf nit erfolgen, bevor alle auf den Lang- seiten der Wagen befindlihen Wagenthüren ges{chlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. (4) Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden
(23) Die Signale :
1) der Zug geht nit ab,
5) es soll eine Hülfslokomotive kommen _ dürfen nit mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Te- enruvben erfolgen S S | E Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit seiner Be- ragbaren Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Ì apparate aufgestellt sein.
511 A -—
V, Bahbnpolizeibeamte.
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0,280 m Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsaßzes (Schorn- | Bedürfnisses zulä}si darf bei zweiaeleisiaen Babnen n { \stfolgenden Wagen in doppelte ise gehörig zu verfuy E E S “r x 7
fein) mie O0 40 n Seite (D O EO O Rabe as Bedürfnisses zulässig und darf bei zweigeleisigen Bahnen nur na nâch h sgenden U „doppelter Weise gehörig zu erfuppeln Signalisirung nicht fahrylanmäßiger Züge. zuweisen. S i E E der äußeren Seite des Geleises erfolgen. (§. 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine, soweit dieselbe nah §. 48 Abs 9 I N :
G 8. G6,
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten.
(2) Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten, und zwar nur 10o
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erforderlich ift, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen (1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokc , . M L E. T. -. B
lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlossen sind. Vle |
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x E 2 Pi pg A D L e L E 9 “B Lt 3 Crt So t Sp Ine durchgebenden Bremse (§. 12 Abs. 7) herzustellen, die Belastung in Ì motiven mühen in der Regel dur cin Zignal an hs Rap a den einzelnen Wagen thunlichst gleihmäßig zu vertheilen, die nöthigen W oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zug E I Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von Per- W Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung
8, 16. Bedeckung der Güterwagen. __Alle mit leit feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen mussen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit niht Aus-
___ 8. 268 S 3Fahrgeschwindigkeit. (1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für
» Q Ra Sv A «inl at 2 T ah Qs (1) Zur Ausübung der Bahnpyolizei sind zunächst folgende Cifen
L S G U ACTEIE av Mita on 5E C G G olle o ber- ) mitDrehfreuzen oder sich selbst verschließenden Fallthüren versehenen Ueber- | \ bnbeamte berufen:
te änge (8. 4 Abs. 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug in C ; A A n ¿ E | et 7 E E D E AI A + s - 5 qange (S. 4 b}. 3} DUTIEN Nur Pa 1T LEeL i, F 1 I aty bed y 1nd S ho naenteure N j s horizontale wie für Strecken mit Neigungen bis 1 : 200 eins{ließlich | sonen benußten Wagen für die Fahrt in der Dunkelbeit und in d» ngetündigt werden. H Sit i i R E O A nabmen ir das Be tebé A 2 , / D 5 L: E E A v “O C 14 Lj L L p «Al (7 L O Ç Ul c Ñ eit und 1tn den Muti uis a A i S Lp U n ditrfetr Sicht Ut. N 2 L G S D) DPoreMotrtohä]? 1Pvettoren hmen dur das Betriebsreglement gestattet sind. und Krümmungen von niht weniger als 100) m Halbmesser im | Tunneln, zu deren Durhfahrung mebr als zwei Minuten gebraust (2) Kann eine solche San rung A en, b nzan — “(s) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 2) R E aub 5 triebs-Bauinsvektoren (Transport- & 17 Allgemeinen : werden anaemessen zu erleucbten nit fabrvlanmaige ZUge oder emze ne COoOLoOmog Cl ADSELUc ( Zt, (G äh L S Grlaubnikfarten zum Reotrecten der vor- 9) Betrtebs] beitoreit Und Deirieos? Dau Lé E l VLANnoPL l E . p C è Me 4 9 L E On + S I E S y : N : : n adi tert I M, E G oto votreffende 4) e ewaßrung von rial ZLaric N t L e Okoer- Inspektoren, Transvortinsvektoren und deren Assistenten), Revision der Wagen. für Personenzüge auf 75 km in der Stunde oder 1250;m in (3) In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammen- werden, wenn eine bezügliche E g E og a stebend bezeihneten Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Auf- | Dber O Eifeabal N M fer nas -BaumeifleruetbIagenieure » Et E E =- i : J. 0 : y E p \ e tet 3e orer Vvo E ) G E : | 4 tfenbabhn-Baumei!ter, Üt nas-YVaumel und ngent1eu Feder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlicben Revision 4 der Minute, gezogen sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruh Y Stationen stattgefunden hat und die Warter zetlig vorher pon De ncht8bebörde | A R C : ZeOer LOAgelI von ZeEIT zu Zeil etner grundtthen Hevthton zu für Güterzü f 45 km in der Stunde oder 750 t Sor R L 0 Ca A e te09 A RA {De E S Sorselben dur eleftromagnetische Signale benachrichtigt sind. UNTSDENOLDE. ; e S tat H 5) Bahn-Controleure und BVetriebs-Controleure, unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abg:nommen ur Güterzüge auf 45 km in der Stunde oder 750 m in der | sich berühren (§. 28). In Zügen, welche fahrplanmäßig sowobl zur W Abgange derselben dur eteifromag! De: L ansa, (s) Es ift untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen | D E G E Dir P E E D Ut ¿A ag? c Minute Güter- als au zur Poersonenbefêrde besti t f d R E S (3) Von den vorstehenden YBesttinmungen fann — unter ver)on- ¡ L E A er O E der zu Überst igen, oder ctwas | TELNCES S U E werden müsen, Diese Revision Yat [pätestens zwei Zahre nah der für Arbeitszüge: bons Sani es E f S dürfen be- P Eee lihfeit des Stations-Vorstehers oder des sonst zu- eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu Uverteigen, oder eas | 6) Stationé-Vorsteber (Stationémeister, Bahnhofs-n}pektoren, ersten Ingebrauchnahme oder nah der letzten Revision zu erfolgen, A E E I H , - : ,_| ladene Langholzwagen und fonstige Wagen mit ungewöhnlicher Kupve- M licher Verantworklihte Des “baeseben werden bei Hülfszügen, welche | darauf zu legen oder zu hängen. | Bahnbofäberwalte bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen jedo svätestens na jedes- a. im Allgemeinen auf 30 km in der Stunde oder 500 m in | lung niht unmittelbar vor und auch niht unmittelbar binter die E andigen Betriebsbeamten — abgesehen werden vet BUtfeZzugen, s C E E A s Stats Nil anfan li ‘Zurd tl a e on 30 000 l “E daa der Minute Personenwagen gestellt werden E | us Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünjten oder ]on]ligen der- S. 99. | 7) Stationsaufseber (Bahnhofsaufseher) und Stattons-A1\\tenken maUger Zurucllegung eines YBeges von 30 VUW km. R: ! ck+ Cr] ONenIvag gele DEN, M ay «0 S j j s
3
Betreten der Stationen. | (Bahnhofs-Inspektions-Asfistenten), S 10;
b, wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den A n N | RBahnmeister und Hülfsbahnmeister (1) Außerbalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer ; 0) Dahnmeister Und VULTSva n neter,
1rtigen Ereignissen plößlich erforderlih werden. Dieselben dürfen nur Bestimmungen im S. 12 entsprechen, auf 45 km in der :
(4) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu re- ; E ; ck O0 5 ( E Geschwindigkeit von hödstens 30 km in der Stunde (500 m
vidiren und darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge ge-
mit einer
5 5 J S 8 ] i l Î t L ! l T R a — wmêamirtor und Of,
Bezeichnung der Wagen, S Stunde oder 750 m in der Minute gebenen Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Revision ift unter- } in der Minute) gefahren werden. oder zeitweise geöffneten Räume darf Niemand die Station ohne E- | 9) Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und HUlfs
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu er- | festgeseßt. S S S S E wegs bei jeder Veränderung in der Zufammenseßzung des Zuges und V & 46, laubnißfarte betreten, mit Ausnahme der in Ausübung thres Dienstes | E atn Sor Baker (Briilen- SGlag- Signal
sehen ist: __ (2) Unter besonders günstigen Verbältnissen kann für Personen- | so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. E i Reichen in Hauptgelcisen und Signalisirung einfahrender Züge. befindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde, sowie der im §.54 | _ 10) E o Olf R R A L E
a. die Eisenbahn, zu welcher er gehört ; züge mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine größere Geshwindig- e 24 e ee ea a Durchfahrt für den ankom- | gedachten und der Postbeamten. 4; B e O T At E uafübrer, zugfübrende
b. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und | keit bis zu 90 km in der Stunde oder 1500 m in der Minute zu- _ N i: (1) Bevor das Signal N va — Abfab V Sn Quges M (2) Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-ODffizieren und den | _ 11) E D S ld DRA E O O Revisionsregistern geführt wird; gelassen werden. Schußwagen und Postwagen. : ig gegeben wird Und vor der Av\ayrr eines 1EDEI JUUeS 1° Schaffner, Oberschaffner ),
b die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen bat,
C, das tiacne (Se 1 11 teh i So 0) îpo Q | C , - 4 A A A c. das eigene Gewicht einschließlich der Achsen betreFenden Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1
aus\chließlich der losen Inventarienstücke ; d, das Ladegewicht und die Tragfähigkeit ; e, die Länge des Radstandes; f. das Datum der letzten Revision.
dur ibre Uniform als solche fenntlichen Fortifikations-Beamten ist ge und Räder und d
, l O A T L C A A ov attet, auch den Bahnkörper wie die Stationen innerhalb des | 2 A E e vi Festungsrayons zu betreten. : : | E Eten (3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Ab- | 14) U Ler E M “Le fvtnpaa l sckung von Personen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern | 15) Wagenwärter und Bremfer (Scmierer, nin die dafür bestimmten Stellen auf den Vorpläßen der Sta- l
(3) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1 : 200 und Krümmungen von weniger als 1000 m Halbmesser baben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen Geshwindigkeiten zu bezeichnen.
_(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrges{chwindigkeit 45 km in der Stunde oder 750 m in der Minute übersteigt, hat ver erste Wagen des Zuges als Schukwagen zu dienen und darf als solher nicht mit Reisenden 1
er), besett werden | (7) Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche »1 Zugsöler), L , , eo , , 5 0 - E P Cre, E 1 -/" P E A ton Ae ck tio Se Te ind de T hirrlkj Ip (Portt S Ì Tondid 1e Bei den mit geringerer Geschwindigkeit fabrenden derartigen Zügen ist É Ner!tandtgung zwis en dem dienttthuend en Stationsbeamten und dem i A C 16) Thürhüter Porlters, Perro! bener),
| T.L G i Iasi 10 Der f welche , Hp . | = NydAMtadtor (2) Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im §. 17 vorge- (4) Personenzüge, welhe durch Lokomotiven befördert werden, | lebteres mit der Beschränkung gestattet, daß mindestens die vordere } Virter am Absc{ lußtelegraphen a A end E val L tionen und auf den Pläßen an den Räumen für die Lagerung der | Z i A E müssen bei Ausübung ihres Dienstes schriebenen periodischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder | deren sämmtliche Achsen vor der Feuerbuchse liegen, und welche niht | Abtheilung des betreffenden Wagens von Reisenden freigehalten wird. eine Verbindung des =Sarkerpotent L Us Sprechapparate oder | Güter zu benuten. a S | S t ta t oder das festaestellte Dienstabzeichen geeigneten Gelegenheit, insbesondere nah größeren Reparaturen und | mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sind, __(2) Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Y Station durch elektri) e De 5 Ftrif hen Wege nicht (4) Die Üeberwahung der Ordnung auf diesen für die Zuhr- | E mit E ati R E ei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten Prüfung und er- | dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 km in der Stunde oder | BVahnbetrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rüc:- } auf irgend einem anderen mechanischen L Ga ür Sie Ein- | werke bestimmten Pläten steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern tragen oder mit einer Legitimation ver}edhen qein. forderlihenfalls der Berichtigung zu unterziehen. i ; 750 m in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Auf- | lit zu nehmen, ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als y besteht, 1nd von dem E E As O ut O in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes be- | Q E (3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, | sichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. Schutßwagen thunlichst zu vermeiden. fahrt der Züge optische Signale L ‘ift eine normale Stel- | stimmen. R G welche dem Reisenden das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten (5) Züge, welche geshoben werden, ohne daß sich an ibrer Spitze g 25 (3) ¿Fur die Weichen S auptgeletijen 11k eine E S 56 | Allen im L. 66 genannten Bahnvolizeibeamten, welche in der zur Wagenabtheilung erleichtern. i eine führende Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Ge- Extrazüge lung als Regel vorzuschreiben. ind alle diejenigen Geleise zu rechnen Hinüberschaffen von Gegenständen über die Babn, Sicherung des Betriebes erforderlihen Anzahl angestellt werden A (9) E Bahnen zugehörige Wagen können von der R a von 24 km in der Stunde oder 400 m in der Minute (1) Evutrazüge dürfen nicht fafoebert werden, wenn die Bahn nit i [d N E a nibioen Sabrdieifes von Bahn- Das G intibersaffen von Pfligen und Eggen, sowie von Baum- | müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverritun- Berwalkung der anschließenden deutschen Bahn, sfofern dieselben vo fahren. ede T E S CIOTDRETL IDETDEN, Venn DIE Dahn nt E elde n Meins S S S e Don Sa o: | Jan ind he acgecnfeitiaet Dienstverbaliniß Grie dder georute der übernehmenden Verwaltung für betrtebsfder E (6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fabrender Lokomotiven mit S R der Zug den Bahnwärtern niht vorher signalifit F zügen durchfahren oder benußt werden. L R E a R E, ha E E zu ‘atl n siht auf die Bestimmungen der §8. 17 und 18 in den Betrieb ge- | dem Schornstein voran wird im Allgemeinen auf 40 km in der | Und dr O SHiaglton ordnungömäzig gemedet m. — S. 47. E C S E e aa nommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Dur | Stunde oder 666,67 m in der Minute und für Lokomotiven, welche | Caffa “lusnahmen find nur în den im §. 45 näher bezeichneten Fällen Signale an Wasserkrahnen. chSwleifen ersolgen. | E 5 Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden | für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, fofern deren O L Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne oll | F. 9, i | i E A s E , bierdurch nicht berührt. Achsen niht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 km in der I. 96. E S “S; nale Tenntlih ‘gemacht sein. | Betreten der Bahn durch Vieh. | (1) Alle zur Ausübung der Bahnpolizet berufenen „Deamten 8. 19, | Stunde oder 833,33 m in der Minute festgeseßt. Größere Ge- Arbeitszüge. E (1) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen | müssen mindestens 21 Jahre olt und unbescholtenen Rufes E U Mitführung von Gerätbschaften zur Beseitigung von Schäden | [chwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet (1) Arvbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der / E D E s a s our Vieh bleibt Derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über | und schreiben können „und die sonst_zu Ee e ca E am Zuge. werden. 5 / E H E E : Leitung des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten Berstandigung des Zugper)ona ° A GL 1E — n dasselbe obliegt. E : : _, forderlichen Eigenschaften besißen. Liese mu… el E A In jedem Zuge müssen diejenigen Gerätbschaften n V i A Ee U E A 4 L schneller als Le deren Vertreter und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der J O Das Zugpersonal Dar Rue der Fahrt I E E Das Treiben von größeren Biehherden e E | Nr E ls A 185 (00 ad Dei O es vermittelst welcher die wäbrend der Fahrt S Me vorgekom- L A E b E C E 1 el zah es inute g Q einerlei, Bahn fahren. R : E Ü die Ordnung Und Sicherheit des Zuges E C s C adi E gange 11 innerbalb zehn Yiinuten vor dem erwarteten INTTCTTEn CIIce | DAarUbVer A Rab E u a „fifaniaen Behör menen Beschädigungen zum Zweck der Weiterfahrt thunlichst beseitigt | "(le n Die gellern oder eizen fahren (siehe §. 24). ; (2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen F Beamten untergeordnet und muß so vertheilt fein, daß dadur Se | Zuges nicht mehr gestattet. N R N oben u Beziehung auf die ihnen liberiranenén Gerb n : 1 vejeitig (s) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die | von der Bewegung solcher Züge Kenntniß erhalten. Dies gilt au Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale und die 4 vereidet. Sie treten alsdann in Beztehung auf die thnen 1 ge
[avs É E T : : c : : c R R - S R! c : + I Ç E) vognonithor f dto Mochto dor T eNT- Fahrgeshwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vor- nr Dienstverrihtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der offent schriften Abstand genommen werden,
von einzelnen Materialien-Transportwagen und Dräsinen, welche dur i lichen Polizeibeamten.
1 n rfi D } Verständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermög- D: Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen einem verantwort- [iht wird.
S Benutzung von Privatübergängen. |
1 ) Mata Ce G Ren s ; ; N ch A E: a : . 5 L ; c e V E ; t f - von den Berechtigte: r den vo! (2) Die Offiziere und Mannschaften der militärishen Formationen II1. Handhabung des Betriebes. (9) Langsamer muß gefahren werden: : lichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 4 Stunde vor der zu (2) Bei allen Zügen muß eine mit der Dampspfeise DEL Loko- Privatübergänge dürken nur N E DeéreGtigten unter E Vssiztere Und Manusha O E s Alter E & 90 a. wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fabhrgeleise desselben ent- motive oder mit cinem Wecker an der Lokomotive verbundene ZUg- | der Äuffichtébehörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. für Eisenbahnzwecke sind von obigen Vorschriften Uber das Atker 11 S b. O Hr i E a N L 4A g e N Auf Sa A die Fahrgeleise vor Ertheilung E oder eine R geeignete N E E M 8, 59, die Beeidigung ausgeschlossen L as i M 2 A : erde ht verriegelt oder verschlossen sind, und über er Grlaubni zum Einsadren von allen Fahrzeugen geräumt sein. E hei Personenzügen über den ganzen Zug und det GUlerzugen, 11€ Lt eino Mora . Na N +5 (1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an Drehbrücken ; j i E O E Zie E a sowobl zur Güter- als auch zur Per- Geschlossene Uebergänge. Pflichten gegen das Publikum. Personalakten. C A a Sia L E L E S ; 2 A L N s ; A7 ugen, welMe ati Or E A C L 8 ns ; i, ala f fen Sußrwerfte E i H ; N T »nenitber anderer geeigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen c. wenn das Signal zum Langfamfahren gegeben wird; A 0 enbeförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen minde|\tens So lange die Uebergänge geschlossen sind, muten Fuhrwerke- (1) Die Bahnyolizeibeamien haben dem Publikum gegenüber fallenden Weise angebracht sein. d. bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und um- Sneepflüge. i i F i z Reiter, Treiber von Viehberden und Führer von Lastthicren bei den rüdcksihtsvolles Benehmen zu be-
La N S . : Lie 111 q vabonde cahrbeamten gefübrt fein muß. i E l i t besonnenes, anständiges und Ï J E 6 N E | Ÿ E E 1 : O S S i bis zum wahthabenden Fahrbeamten gefü E Ter G : A U ald die | etn belonnenes, (1 Dit ) E T S f (2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren gekehrt, fowie überhaupt bei dem Uebergange aus einem (1) Scneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen j (3) Bei Personenzügen, die mit solchen durchgehenden Bremen | gufgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, sobald die | HaGHten und sich insbesondere jedes herrischen und unfreundlichen Auf-
S P R Uhr T welche nach der den veröffentlichten __ Geleise in vas andere nicht vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo uégerüstet sind, welche bei einer Zugtrennung selbstthätig in Wirk- | Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen A tretens zu enthalten. — S E tali S E oder Normal-) DEUT ge\tellt ift und N allen diesen Fallen muy 10 langsam gefahren werden, als die das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem samfteit treten, und die es außer dem Lofomotivführer auch dem Fufigänger dürfen ih den geschlossenen YWarrteren nähern, le]elben (2) Unziemlichkeiten find von dem Vorge)etzten Itreng zu rugen guli verde s F j ; '
| _ Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowobl von dem Zugang zu demselben, als von den Zügen bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
Umstände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. ge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven voraué- 4 97 geschickt.
J: -l.
o : : 51? 5 Ijig t 0 wachthabenden Fahrbeamten und den Reifenden ermöglichen, den ZUg | gber nicht öffnen.
3 Î d und nöthigenfalls dur angemessene Disziplinarstrafen zu abnden. A 2 F g +51 o Ino NNorT : 4 um Steben zu bringen, darf von der Mitführung der Zugleine oder L 60.
; î D 1 M I s #4 4 V Skin (3) Diejenigen Bahbnpolizeibeamten, welche i als zur Ausübung
b
S n Eli a C t E U L S Ra A oko S s L S E O OIRE e- G N Z A E acia j E E E E b tAA A Fo von der Verrichtung (3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahn Ueberfahren von Bahnfreuzungen io a Va O ben E N S E | der dieselbe ersezenden anderen Vorrichtung (Abs. 2) Abstand ge Bahnbeschädigungen und L Ae BERTA a ihres Ae ungeeignet gen Srl [oor Von DEF E d «L erf L I ! U bd Dabn- 5 y 3 O Z ( velonderen MNadern gehen, 11nd zula]lig. : nommen we T M A » er Babn und der dazu aebörtaen Anlagen, polizeilicher FunTtionen entfernt we DEN. E ; n Ut wärter müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich | _ ()) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der g 28 E e 40 Alle E n, E der Betriebsmittel nebst Zu- (0) Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Babnvolizet- tragen. Stationen dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die O 49. mit Einschluß der Telegraphen, 5 onsti
M:+5 E j amten Personalaften anzulegen und fortzuführen. 8 21. Mitfabren auf der Lokomotive. beamten Personalallen anzutege
RNechtsfahren der Züge. (1) Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ibrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren. 5 bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres bet- behalten werden. (s) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zuläfsi [ vorgängiger Verständigung Stationen : . bei Geleis\sperrungen, . für Arbeitszuge, nit (Genehmigung Aufsichtsbehörde Station und etner auf der anschließenden freien Bahnstrecke liegenden Einmündungsweiche eines Anschlußgeleises ; 2) unter Verantwortlichkeit des dienstthuenden Stationsbeamten: . auf Stationen, . für Hülfslokomsotiven, e. für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges ge- dient haben.
Schieben der Züge durch Lokomotiven. (1) Das Schieben von Zügen, an deren Spitze si cine führende Lokomotive nicht befindet, ist, sofern niht von
E er Aufsichtsbehörde Einschränkungen bestimmt
in folgenden
a. bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Stationen oder ir i b, bei Arbeitszügen und — unter den von der Aufsichts- behörde festgestellten Bedingungen — bei
Junge ügen nah be- oder sonstigen gew
lihen Anlagen
nahbarten Gruben
leßtern vorher zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichhts- beamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. : (2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn unter- geordneter Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des Anhaltens vor der Dur(- kfreuzung lediglih den Zügen der leßteren Bahn auferlegt wird. S. 28
Beschaffenheit der Betriebsmittel in \cchnellfahrenden Personenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 km in der Stunde oder 1000 m in der Minute zur Anwendung kommen soll, müssen fich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Fahr- ¡euge unter si, sowie mit dem Tender fo fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind.
d. 29 Vorrang der s{nellfahrenden und Ertrazüge.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Ertrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktliher Beför- derung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
8, 30. Beförderung von Gütern mit Personenzügen. (1) Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
_a. das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlänge- rung des Aufenthalts auf den Stationen sein, infofern nicht als siher angenommen werden kann, daß die entstehende Verspätung durch
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf aufer den durch ihren Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
S. 89.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven soll, \o lange sie till steben, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe geseßt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter \pezieller Aufsicht stehen. Ì
(2) Stehende, niht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung unbeabsihtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Brem- sen oder anderer Vorrichtungen \o festzustellen, daß sie nicht in Be- weguna gefeßt werden können.
8. 40.
Zugsignale. (1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen laffen; gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. x _(2) Am Schlusse cines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muk außerdem ein nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein. (3) Jeder Ingangsetzung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal vorhergehen. i S (4) Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt.
rascheres Fahren innerhalb der festgeseßten Geshwindigkeitsgrenze bis
_ (s) Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (8. 36 Abs. 2) auf freier Bahn müssen im Dunkeln angemesen beleuchtet sein.
Maßregeln bei betriebsstörenden Ereignissen. S
Wenn in Folge cines betriebsftörenden Ereignisses ein Zug auf
der Bahn liegen bleiben muß, sind in der Richtung, aus welcher
andere Züge si auf dem versperrten Geleise nähern könnten, sichere
Maßregeln zu treffen, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der Zug liegt, in Kenntniß geseßt werden.
S. 50. Signalordnung. E
(1) Für die gemäß §8. 40 bis 49 erforderlichen Signale find
die Vorschriften der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
maßgebend.
e S6 . L dig c 204 h (2) Führen mebrere Bahnlinien neben einander ber, so ist den
optishen Signalen an denselben eine Stellung zu geben, welche der ge der Bahnlinien zu einander entspricht. 51
Stellung und Bedienung \pitzbefabrener Weichen. :
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durchgangs des Zuges entweder verschloffen ge- halten werden oder von ei:em Weichenstcller bedient jem.
(2) Den Weichenstellern an der Cinfahrt in größere C oder Zweigbahnen, sowie an den auf \reter Bahn gelegenen Aus- weihungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern,
Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden aufgetragen oder gestattet werden. S. 52. : Bedienung und Führung der Lokoznotiven. S ___() Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem TUhrer und cinem Heizer besetzt sein.
fönnte, nit
bebör, imgleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen fonstiger Fahrhinder- nisse sind verboten, ebenso die Erregung falshen Alarms, die Nach- abmungen von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überbaupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen.
S V Bezirk der Amtsthätigkeit. T Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsiß auf die ame n, die dazu gehörigen Anlagen und fo weit, als solches zur Handhaoung und Aufrechthaltung der für den Cisenbahnbetrieb erla)tenen oder noch zu erlassenden Polizeiverordnungen erforderlich ist. S. (1 Gegenseitige Unterstüßung der Polizeibeamten, : Die Staats- und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf deren _Erfuchen in Der N der Bahnpolizei zu unterstüßen. Ebenso }ind die S verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung res Aue innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeihneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden be- sonderen Pflichten zula)en.
S Ol. i Verbot des Ein- und Aussteigens während .der Bewegung der Züge.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Ver- su, sowie die Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Deffnen der Wagenthüren oder Aussteigen, während der Zug sih noch in Be- wegung befindet, ist verboten.
8, 62. Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der §8. 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch- lands zuwiderhandelt, welche also lauten: R 5
„Feuergefährlihe Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und andere Gegenstände enthält, die auf irgend V A eine Weise Schaden verursachen können, insbefondere geladene N | ( (
Gewehre, Schießpulver, leiht entzündbare Präparate und andere 8. 72. Sachen gleicher Eigenschaft, E pen Ferlenenegst 29 Aufsi tsbéhörden. itgeno erden. Das Eisenbahndien|tpersona ereh- i S 5 M E Uge outen en, Sina die nöthige Ueberzeugung zu ver- Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur tigt, 11 in diejer De ih S Sicherung des Betriebes gegebenen Vorschriften liegt ob : O Nem und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist a. bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den E e A C r Eise h tireftione j i itfü n ge 5 isenbahndirektionen, —- S p fübrung von Handmunition gestattet“ dire S A E S wird „N E, Us zu einhundert Mark bestraft, ofern L B bei z e A E ede s i afbestt ‘ne härtere Strafe | obersten Betriebsdirigenten oder den Clfenb e 1 ich ) der inen Strafbestimmungen eine härtere Strafe | overjten Dekrete nit Ba, den allgemeinen Strafbes ge | c. den Aufsihtsbebörden. Verw 4
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