1928 / 287 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Dec 1928 18:00:01 GMT) scan diff

78019] j

Frankfurter Gasgesellscaft.

Die Herten Stadtrat a. O. Valentin Liebmann, Prot. Dipl.-Ing Sigwa1nt Nupvel, Stadtverordneter Wilhelm P'eiffer uud Stadtverordnete: Dr. Julius Schnorr haben ihr Amt als Mitglieder des Auf- sichtsrats unserer Gesell\chaîit niedergelegt. Neugewählt wurden die Herren:

cktadtrat Willi M'etens, Stadtver- ordneter Dr. Richard Merton, Stadtver- ordneter Konrad Lang und Bankier Merner Mankiewitz i. Fa. I. Dreyfus & Go. Franfturt a. M. - Berlin, sämt- lih in Fianfturt a. Main.

An Stelle des anége\chiedenen Be- trichératémitaliedes Hermann Heise ift Herr Heinrih Scbnell in Frankfurt a. M als Betriebératémitglied in den Au}sichts- rat gewählt wo1den.

Frankfuri a. M., den 6. Dezember 1928.

Frankfurter Gasgesellschaft, Der Vorstand

e

[17653] Maschinenbau - Aktiengesellschast

Golzern-Grimma. Bilanz am 30. Funi 1928. Soll, M %, 177 200 - 440 000/- 39 000|-

Grüundfstüde Gebäude A NBetriebseinrihtungen . Cleftri\che Krast- u. Ucht- anlage S Gileitan|chluß . MWerfzeugmaschinen 88 000 Merkzeug L 12 000 NMetriebsutensilien . I |— M obiîliar- u. Büroutenfilien 1 P'ierde, Wagen u. Ge'chtrre 7 000 Magazinvornräte und vor- rätige Arbeiten Debitoren

5 000 3 O0

i 410 719 » 4 1013-4919; Wertpapiere « 7383

FKassenbeftand « « 9 697/17 Wechselbestand j 67 20882

2 279 69816

Haben, | Aktienkapital 6 730 000) Norzugsakiienkapital . 10 200|— Genuß1cheinfonto 73 000/- Retervetondéfonto 148 040 Autwertungs- und S |

reterve ; 84 J) _ Unterstüßungsfonds 15 000 Kieditoren á 1 052 830/86 Diovidentenkonto . « 320/88 Neingewinn . . « « 331/32

2 279 693106

itonto,

RNM 391 061

Gewinn- und Verl

Soll. Hantlungtunkofsten . « « Abichreibungen auf:

(Hebäude E 10 500 Betriebseinrihtungen 4 85056 Elektri\{e Kralt- Léhtanlage « « « i 1 300 GMeiaanshtuß ! . e « 1 200 Werfkzeugma|chinen . 11 298 Wertzeug a 6 728 Betriebsutensilien 4 499 Mob'liar und Bürouten- süllen : Pferde. Wagen und Ge- E s Meingewini . » « « - s

4 199|—

4 782 165 331 565 711

p S C

Habeir, Z Gewinnvortrag von 1926/27 Veber\chuß 1927/28 .

55 241 510 4696

D565 7111/4:

Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit den von vns geprüften Büchern der Maschinenbau - Aktiengeiell\chaft GBolzern- Grimma in Grimma bescheinigen wir hiermit.

Leivzig, den 7. November 1928. Sächsische Revisions- unv Treuhandgejellschaft, A.-G, Muth. Erdmann Laut Be)chluß der Generalver)ammlung vom b. Dezember 1928 gelangen für das

Geichäftsiahr 1927/28

6% Gewinnanteil auf die

attien,

89/9 Gewinnanteil

aftien

sowie NM 80 auf jeden Genußschein gegen Vorlage der Gewinnanteil scheine bei :

dem Bankhau)e Philipp Elimeyer,

Dresden, dem Bankhause Bassenge & Fritsche,

Dresden, dem Bankhause Frege & Co., Leipzig, der Allgemeinen Deut)hen Curedit- Anstalt Filiale Grimma, Grimma, oder bei der Kasse unterer Getellschaft zux

Auszahlung.

Nach den in der heutigen Generalver- fammlung vorgenommenen Wahlen besteht der Aufsichtsrat aus den Herren:

Bankier Julius Heller, Dresden, Vor-

fißender, ;

Kommerzienrat Hermann Gleisberg,

Grimma, stellvertr. Vorsitzender,

Bankier Herbert Frege, Leipzig,

Bankier Dr. S. Friedheim, Dresden,

Bankier Alfied Heinsch, Dresden,

Obe: justizrat Dr. Felix Popper, Dresden

Nankier Alnred Neichelt, Dreéden.

Vom Betrieberat entsandt:

Pau! Beeger, Grimma,

Nobert Saupe, Grimma.

Grimma, den 9. Dezember 1928. Maschinenbau-Aktiengesellschaft Golzern-Grimma,

Der Vorstand, W onneberger.

Vonzugt-

auf die Stamm-

weite Aüzeigenbeilage zum Neich8- und Siaat8auzeiger Nr. 287 vom 8. Dezember 1928.

[78319]

1928, mittags 12 Uhr,

lung eingeladen.

3. Zuni 19208.

. Wahlen zum Aufsichtsrat.

versammlung vorzunehmen; fie fann

[78029] ; über nom, 1130 Stück über je RM

0

800 Stück Lit. A über je GM 1000 Stück Lit. B über je GM 1000 Stück Lit. C

Sie hat ihren Siß in Dresden.

von chemisch-pharmazeutischen,

M 26 000 000 erhoht.

auf RM 140,

itber M 1000,

6,

In dex gleichen 2 500 000, Recht, in dex Zeit vom 1. Obligationen 1n Aktien zu

_ {c

gemacht. Demgemäß w1 ] 15. Fanuar bzw. 6, März 1925 nom. NM 18360 000,— durchgeführt.

6 400 000,—

1mtans{ch im Betrage von NM 100 gemacht ift, zerfällt es in: a) nom. NM 5 040 000 b) nom. NM

nom,

er E mm, r E E L Ae I R

nom. RM 6 400 000

Aktiengesellshaft in Firma Lingner - Werke Aktrengesellschaft in Dresden nimmt auf Grund des Be- \{chlusses der Generalversammlung vom 6. März 1925 eine Anleihe von Gold- mark 2 500 000,— auf und gibt dagegen auf den Namen der Sächsischen Staats bank in Dresden oder deren Order lau- tende, durch Fndossament übertragbare, mit § % verzinsliche Teilshuldverschrei- bungen (kaufmännishe Verpflihtungs- scheine) aus, und zwar 2000 Stück Nr. 1 bis 2000 über GM 50— (Lit. A), 3500 Stück Nr. 2001—5500 übex Gold- max! 100,— (Lit. B), 260 Stil Nr. 5501—7550 über GM 1000,— (Lit. C). Die Säthsishe Staatsbank in Dresden wird den Fnhabern der Teil- s{uldvers{hreibungen aus diesen oder aus ihrem Fndossament nicht ver- pflichtet.

Die Teils{huldvers{hreibungen werden von dem Vorstand handschriftlich voll- zogen und von einem Kontrollbeamten handshriftlih gegengezeithnet,

2. Die Teilshuldvershreibungen werden mit 8 % für das enr in halbjährlichen, am 1. Februar und 1. August jedes Jahres fälligen L D ab 1. Fe- bruax 1925 verzinst. Feder Teilshuld- verschreibung find 20 Binsscheine nebst einem Ernenerungss{hein zur Abhebung einer neuen Reihe von Zinsscheinen

1. Die

und eines weiteren Erneuerungsscheins

Die Aktionäre werden HierdurG zu der am Montag. den 21k. Dezember im Sigungs!aal Dei bank zu Schwerin i. M. stattfindenden fünften ordentlichen Generalversamm-

] Tagesordnung : . Vorlage des Geschäftéberhts tür 1927/28. ck, Beschlußtassung über die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechßnung vom

. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtérats. . Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns.

Die Hinterlegung der Aktien derjenigen Aktionäre sammlung teilnehmen wollen, ift pätestens am dritten Werktage vor der General- erfolgen Mectl. Depositen- und Wechielbank in Schwerin oder bei einem deut|chen Notar. Schwerin i. M., den 7. Dezember 1928

Mectlenburgishe Getreide-Kredit-Alliengesellschaft. Der Aufsichtsrat. I. G. H. Chr. Callies.

C2 G D E20 P E E E E R

Profp Neich8mark 1 3660 900,— neue 00

1247 Stück über je RM 1000,— nom. Goldmark l 140 0600,— (1 Goldmark 2/270 kg Feingold) 8 %7 hypothekarisch eingetragene Teilfchuldverschreibungen rüdckzahlbar zu Pari bis 1940, unkündbar bis 1. Februax 1930 50,—, Nunmern zwischen

100,—, Nummern zwischen 2001—5500, über je GM 1000,—, Nummern zwischen 5501—7550, der

Lingner-Werke Aktiengesellschast in Dresden.

Die Lingner-Werke Aktiengesellschaft ist im Fahre 1911 gegründet.

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und dex Vertrieb [os8metishen und Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Seifen aller Art.

Das Grundkapital der Gesellschaft betrug ‘uxsprünglih A 6 0 wurde bis zum Fahre 1921 auf Æ 12 000 900,—

Anf Grund des Generalversammlunugsbeschlusses vom 15. Januar 1925 wurde das Grundkapital der Gesellschast von 4 36 090 000,- auf NM 5046 600,— umgestellt, und zwar in der Weise, daß jede Aktie und die in Urkunden zu zehn Aktien à M 1000,— zusammengefaßten- Aktien auf RM 1400, urkunden tragen nunmehr den Aufdruck: „Umgestellt auf NM 140,— vierzig Reichsmark)“ bzw. „Umgestellt auf 10 (zehn) Aktien zu je 140 (hundert- vierzig) Reil, smark, insgesamt 1400 (tausendvierhundert) Reichsmark.“ Generalversammlung stehend eingehend behandelten Obligations8auleihe im Betrage von Goldmark genehmigt. Diese Schuldverschreibungen gaben den Gläubigern das Februax bis verlangen. Schuldverschreibungen in Aktien wurde in ver gleichen Generalversammlung sowie ergänzend in der vom 6. März 1925 die Erhöhung des Grund- fapitals um bis zu RM 2 500 090,— dur{ch Ausgabe von bis zu 25 000 Stü anf den Jnhabex lautenden Aktien im Nennwert über je RM 100,— zum Kurse von 100 25 mit Dividendenberechtigung vom 1. FFanuar 1928 ab beschlossen nit der Berechtiguna für ein Bankenkonsortium, bestehend aus der Commerz 1nd Privat-Bank Aktiengesellschaft in Berlin. Dresden und dem Bankhause Sternberg & Co. in Amsterdam, junge Aktien gegen Hingabe von Schuldverschreibungen zu übernehnten. i

Von diesem Umtauschreht wurde seitens der Fnhaber der Schuldverschrei bungen in der vorgesehenen Frist in Höhe von nom. GM 1 360 000, wurde die laut beschlossene Kapitalerhöhnng in Höhe von Die Erhöhung des Grundkapitals unm diesen Betrag auf insgesamt nom. RM 6 400 000— wurde unter dem 11. Mai 1928 in das Handelsregister einaetragen. Die 1. Januar 1928 ah voll an der Gewinnverteilung teil. stand des ersten Teils des vorliegenden Prospekts.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr nom. Reichsmark Da auf Grund des Generalversammlunasbeschlusses vom 31. Mai 1928 den Jnhabern der zur Erfüllung des Umtauchrehts der Fnhaber der Schuldvershreibunaen ausgegebenen Aktien von nom. RM 100,— der Umtansch ibrer Aktien in solche über nom. NM 1000— freigestellt wurde nnd von diesem NM wurden in 1247 Aktien zu je RM 1000,— umgetauscht

36 000 Stück zu je nom. RM 140 Nr. 1- 113 000 1120 Stück zu fe nom, RM 100 Nr, 1——1139, c) nom. RM 1 247 900 1247 Stück zu fe nom. RM 1000, Nr. 14 001

Die Aktien find voll gezahlt und lauten auf den Juhaber; sie sind mit den im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellten Unterschriften des Aufsichts ratsvorsiteenden unnd des Vorstands versehen.

Die Generalversammlung vom 15. Fanuar 1925 genehmigbe zum Zwecke der Ablösung von Krediten sowie zur Erweiterung der ausländischen Beziehungen der Gesellschast die Ausaabe der bereits erwähnten Schuldvershreibungsanleihe im Betrag von nom. GM 2500 000,—, die für die Fnhaber mit dem Rechte ausgestattet war, in der Zeit vom 1. Februar 1928 bis zum 15. März 1928 den Umtaush von je nom. GM 100,— der Schuldverschreibungen nrit Zinsschein per 1. Augnst 1928 f}. und Ernenerungsschein gegen eine nene Aktie 1mm Nenn- wert von NRM 100,— mit Dividendenberehtigung ab 1. Fanuar 1928 unter Uebernahme keiner anderen als der mit der Kapitalerhöhung zur Siéherung des Umtausches anteilig verbundenen Kosten zu verlangen.

Die Anleihebedingungen lauten wie folgt:

Meckl. Depositen- und Wech)el-

die an der GeneraTver-

bei der Getellschaftsfasse, bei dei

ekt

Aktien, Nr. 1—1130 und

Nr. 14 001——15 247 und

1—2000,

technishen Artikeln, von ) 000,—, O

K und 1m Dezember 1922 au}

abgestempeli wurden. Diese Aktien- (hundert-

vurde die Ausgabe einex nach

15, März 1928 den Umtausch der V J É s _ « Zux Sicherung des Umtausches der

der Sächsishen Staatsbank in

Gebran ch

Generalversammlungsbeschlüssen vom

Aktien nehmen vom Sie bilden den Gegen-

neuen

12 470 Aktien zu je Gebrauch

1 247 000,—

36 000,

15 247,

X 4

beigegeben. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt an den Ueberbringer dex Zins- heine, dessen Legitimation die Zahl- stelle zu prüfen berechtigt, abex nicht verpflichtet ist.

Die Aushändigung neuer Zinsscheine crfolgt nur an den legitimierten rFn- haber der Schukdvershreïbung, wenn diesex untex Vorlegung der Teilschuld- vershreibung der Aushändigung an den Vorzeiger des Erneuerungsscheins wider sprochen hat.

Der Anspruch aus den nicht einge lösten Zinsscheinen erlischt mit dem Ablauf von vier Fahren vom Schluß desjenigen Fahves an, in dem sie fällig geworden sind,

3, Die Anleihe wird spätestens am 1. Februar 1940 zur Nückzahlung fällig. Erstmaliqg zum 1. Februar 1930 kann die Anleihe ganz oder teilweise mit drei- monatiger Frist zur Rückzahlung an den Zinsterminen gekündigt werden. Teilweise Kündigung darf nux auf Grund von Auslosung durch einen Notar erfolgen. Eine Ausfertigung des Protokolls über die Auslosung is der Sächsishen Staatsbank zu überfenden. Auf Seiten der Gläubiger stnd die Teil- s{chuldvershreïbungen unkündbar, soweit fich niht aus dieser Urkunde etwas anderes ergibt. Die Kündianng erfolgt

Auskofung a A 4 Y P 7 r losten Nummern : ck66 A ho S die Sahsiiche S

D M E, 7 Die Rüdcckzahlm

UNnTer

ui

Werden später fällige

rit eingeliefert, so

om Kapitalbetrag gekürzt. Auf ngen derx Sächhsishen Staatsbank sind leßten Fnhaber verpflichtet, die ldverschreibungen bei Einlösung Blankoindossament zu versehen.

ie Verzinsung der gekündigten Teil-

c Ì

\{huldvers{chreibungen hort mit dem Tage C1

2

S

r s S e.

(@

C ch1 mit D der Fälligkeit anf. Der Gegenwert von Teilshuldvershretbungen, die binnen zehn Fahren, vom Tage threr Fälligkeit ab gerechnet, micht zur Einlösung voxr- gelegt worden sind, verfällt zugunsten der Gesellschaft.

Die zurückgezahlten Schuldverschrei bungen find ungültig zu machen, und es ist nvtariell fesizustellez, daß dies ge- shehen ist. Eine Ausfertigung dieses Protokolls if der Sächsishen Staats bank zu übergeben.

4. Zinsen und Kapital sind zahlbar nach dem Preise des Feingolds in deut- \her Reichswährung. Maßgebend ist der für die ersten zehn Tage des dem Fälligkeitstage vorangehenden Monats festgestellte Durchschnittsgoldpreis der Londoner Börse, umgerechnet in Reichs- mark nach dem für dieselbe Zeit er- rechneten Durchschniti derx amtlichen Mittelkurse für Auszahlung London an der Berliner Börse.

Die Gesellschaft is verpflichtet, die x Einlösung dex Zinsscheine und der ilfchuldvershreïbungen erforderlichen träge der Sächsischen Staatsbank in resden 14 Tage vor Fälligkeit zur Ver- fügung zu stellen.

5. und 6. Die hierin enthaltenen Be- stimmungen sind durch die inzwischen erfolate Ausübung des Umtaufchrehts der Jnhaber der Schuldverschretbungen in Aktien überholt.

7. Zur Sicherstellung aller Rechte aus den Schuldverschreibungen hat die Ge- sellschaft auf ihren Grundftücken, ein- getragen im Grundbuch für das vor- malige Munizivalstadtgeriht Dresden auf Blatt 2551, 2302 und 2623, eine Zichernnashvpothek zum Betrage vou GM 2500000— (1 Goldmark 1/2790 kg Feingold) nebst 8 2% Zinsen vom 1. 1925 an zugun]sken der jeweiligen Gläubiger eingetragen. Die Sächsishe Staatsbank in Dresden 11

Bei de

C

31f gu 20 Be D1

Februar

A über je GM 50—, über je GM 1000,—.

800 Stück Lit. 1000 Stück Lit. (

-_

Erich Grothe, Dresden.

Dresden,

Carl Degenhardt, Dresden, Bankier Ludolf Rosenheim,

Speyer-Ellissen K. a. A.,

exhalten cine feste Vergütung, die für

mark 2000,— jährlich betragt Anteil am Reingewinn.

Zeitung) veröffentlichen. S Alle die Teilschuldverschreibu1 werden gemäß Nr. 10

Ziehungen die ausgelosten Nummern bekanntgegeben.

C

von 10%,

1927 4%.

Mitalieder des Effektengirodepots kann

Vereins, Berlin, erfolgen.

werden

Teilschuldvershreibungen

durch San S in den untex Nr. 10 dezeihneten Blättern, bei

igen betreffenden der Anleihebedinaungen Reich2- und Vreußtschen Staatsanzeiger veröffentlicht. sellschaft diese Bekanntmachungen in einer / ) Amtsblatt des Rates zu Dresden (d. i. zurzeit dex Dresdner Anzeiger) veröffent» lichen. Jn den vorgenannten Blättern werden auch innerhalb 14 Tagen nah den

Dresdner Kassenverein A.-G. in Dresde Die Hinterlegung t m erfolqt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Cnterlagun ge für fie bei einer Bankfirma bis zur Beendigung der Genera

als Vertreterin der jeweiligen Gläubiger gemäß § 1189 B. G.-B. ins Grundbuch eingetragen worden, Sie ift insbesondere berechtigt, bei teilweiser Tilgung ent- sprechende Abschreïbungen oder Ums \hreibungen im Grundbuch zu be- willigen, Teile der belasteten Grunds stücke bei entsprehender Tilgung der Anleiheshuld aus der Haftung zu ents lassen und gegen Einräumung anderer gleichwertiger Hypotheken die Löschung der Hypothek zu bewilligen. Ebenso ist die Sähsishe Staatsbank in Dresden als Vertreterin für die jeweiligen Gläu- biger der Teilshuldvershreibungen 1m Sinne des Gesetzes, betreffend die ge- meinsamen Rechte der Besißer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 bestelli. Sie ift befugt, die Gläu» biger bei der Geltendmachung der Rechte aus den Teilschuldvershreibungen gegen- über der Gesellschaft zu vertreten.

8. Die berechtigten Gläubiger aus den

Teilshuldvershreibungen können {ou vor dem nah SeT 3 sich ergebenden Fälligkeitstag Zahlung der in den Teil- \huldvershreibungen verbrtiefsten Be=- träge zuzüglih Zinsen bis zum Zah- lung8tag jederzeit dann fordern, wen entmeder L

a) die Zinszahlung länger als dret Monote unterbleibt,

b) die in vorstehenden Bedingungen gegebenen Zusicherungen nicht von der Gesellschaft innerhalb sechs Mo- naten nach Aufforderung dur den legitimierten Gläubiger einer Teil- \chuldvers{chreibung innegehaklten werden,

c) die Gesellschaft fich auflösen sollte.

9 Alle Rechte aus den Teilschuld-

verschreibungen können bei folgenden Stellen ausgeübt werden: dex Coutmerz- und Privat-Bank Altiengesellshaft in

Bexlin und Dresden, der Sächsischen

Staatsbank in Dresden, dem Bankhaus

Lazard Speyer-Ellissen K. a. A., Franks

furt a. M. und Berlin, dem Bankhaus

Sternberg & Co., Anisterdam, sowie der

Gesellschaftskasse. i

10. Alle dieje Anleihe und die aus» geacbenen Teilschuldvershreibungen be- treffenden Bekonntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichsanzeiger und außerdem durch das jeiweilige Amtsblatt der Börsen zu Dresden und Berlin. Zur rehtlichen Gültigkeit ist die Bekannf- machung im Deutschen Reichsanzeiger gentgeitd.

Ausübung des vorher behandelten Umtaushrehts wurden gegen neue Altien in gleicher Höhe nom. GM 1 360 000,— der Teils{uldverschreibungen der Gesellschaft überlassen, die ste eingezogen hat. :

verschreibungen beträgt vemgemäß noch GM 1 140 009,—, zerfallend 1n

Der Umlauf an TeilschulD-

1000 Stück Lit. B über je GM 100,—,

S

Den Vorstand bilden zurzeit die Herren: Kommerzienvat Richard Sichber, Doesden, Dx. Karl Greimer, Dresden, und

Der von der Generalversammlung zu wählende Auffichtsrat besteht aus

mindestens vier Mitgliedern und seßt sich gegenwärtig zusamnren aus den Herren: Obexrjustizrat Dr. F Popper, Dresden, Vorsißendex, _

Generalkonsul Martin Sternberg. Amsterdam, i. Fa. Sternberg & Co.,

Amsterdam, stellvertretender Vorsißender,

Prästdent dec

Sächsishen Staatsbank,

Berlin, Geschäftsinhaber dex Lazard

Frankfurt a. M./Berlin, Wirkl Geh. Rat Dr. Nikolaus Graf v. Seebach, Exzellenz, Dresden, Curt Sobernheim, Berlin, Vorstandsmitglied der Commerz- und Privats Bank Aktiengesellschaft, Berlin. Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats

den Vorsißenden RM 4000,—, für den

stellvertretenden Vorsißenden RM 3009,— und für jedes andere Mitaklied Reichs- Außerdem erhalten sie den unten

erwähnten

Alle von der Gesellschaft ausgehenden Vekanntmachuugeiu erfolgen rehts- wirksam im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger; außerdem toird die Gesellschaft die ihre Aktien betreffenden Bekanntmachungen in einer Berliner Börsenzeitung (bis auf weiteres Berliner

Börsen-Courier odex Berliner Börsen-

Bekfannmtmachititgen rehtswirfsam im Deutschen Anßferdem wird die Ges Berliner Börsenzeitung und dem

sowie alljährlih einmal die Restanten

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. i E Die Generalversammlungen finden in Dresden oder in Berlin statt. Fn diesen gewähren je 10 Reichsmark Nennbetrag einer Aktie eine Stimine. Der Reingewinn wird wie folgt verteilt: N A 2 1. mindestens. b # werden dem geseßlihen Reservefonds überwiesen, bis dieser den zehnten Teil des Grundkapitals erreiht, / 9. sodann wird ein Gewinnanteil von 4 % an die Aktionäre verteilt, / g von dem verbleibenden Uebershuß echält der Aufsichtsrat eine Tantieme

4. der Rest wird, soweit die Generalversammlung nichts anderes beschließt, als weiterer Gewinnanteil an die Aktionäre verteilt. Sn den levten vier Geschästsjahren wurden auf das Gruatdkapital von RM 5 040 000,— folgende Dividenden verteilt: 1924 6 %, 1925 7%, 1926 7 %,

Die Auszahlung der Gewinnanteile erfolgt außer bei der Gesellschafts- fasse bei der Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft, Berlin, Dresden und den übrigen Niederlassungen, der Sächsischen Staatsbank Dresden und Leipzig, dem Bankhaus Lazard Speyer-Ellissen, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frank- furt a. M./Berlin, und dem Bankhaus Sternberg & Co., Amsterdam. gleichen Stellen erfolgt auch kostenfrei die Aushändigung neuer Gewinnanteil» cheinbogen, die Hinterlegung von Aktien für I Ausübung etwaiger Bezugsrechte und die Bewirkung aller N von der

Generalversammlung beschlossenen, die Aktien betreffenden Maßnahmen. die Hinterlegung von Aktien auch bei dem

n und bei der Bank des Berliner Kassen-

An den

die Generalversammlung, die

Für

ist auch dann ordnungsmäßig

versammlung im Depot gehalten

Die Gesellschaft verpflichtet sih, in Berlin und Dresden wenigstens je eine Stelle zu unterhalten und jeweils deni f Einlösung der Zinsscheine und der ausgelosten bzw. gekündigten Stücke der erfolgt Bei : : kostenfrei die Ausgaben neuer ree ien, fowie alle sonstigen, die Schuld- vershveibungen betreffenden Rechtshandlungen.

bekanntzugeben, bei denen kostenfrei die

denselben Stellen erfolgen ebenfalls

(Fortsehung auf der folgenden“ Seite.)

Srste Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen StaatS8anzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Ir. 287.

—— ——————— _———————— Dee

Erscheint an jedem Wochentag abends VBezugs- preis vierteljährlih 4,50 Æ#Æ Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auhch die Geschäftsstelle 8W 48, Wilhelmstraße 32

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Berlin, 6onnabend, den 8. Dezember

J

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225

Fnhaltsübersficht. Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsreagister, Genossenscha\tsregister, Musterregister, Urheberrechtäeintragsrolle, Konkurse und Vergleichsfachen, Verschiedenes.

90 —I F I (P C DO t

Sntscheidungen des NRNeichsfinanzhofs.

126. Anfangsbewertung der selbsterzeugten Vorräte eines Landwirts. Für die Anfangsbewertung der selbsterzeugten Vorräte eines Landwirts zum 1. Zuli 1924 ist § 107 Abs. 3, für die Endbewertung zum 30. Juni 1925 § 19 des Einkommen- teuergeseßves maßgebend. Gegen die Endbewertung, wie das

inanzgericht sie vorgenommen hat, haben die Beschwerdeführer sich nicht gewendet; es kann auch angenommen werden, daß diese A im Ergebnis den Vorschriften des § 19 gerecht wird. Was die Anfangsbewertung nah § 107 Abs. 3 angeht, so muß der Reichsfinanzhof daran festhalten, daß bei selbsterzeugten Vor- räten des Landwirts die Feststellung des Betrags, der für die Herstellung der Vorräte bei Beginn des Steuerabschnitts hätte aufgewendet werden müssen, prattisch niht möglich ist; {hon der tatsächlich für die Herstellung landwirtschaftliher Boden- rodukte aufgewendete Betrag wird sich nur mit größter Schwierigkeit ermitteln lassen, da nur selten festzustellen sein wird, welcher Teil der Betrieb8ausgaben auf die einzelnen Arten der Bodenprodukte De 8 107 Abs. 3 verlangt aber nicht die Einseßung tatsächlich aufgewendeter Kosten, sondern des Betrags, der für die Herstellung bei Beginn des Steuer- abschnitts hätte aufgewendet werden müssen; da die Herstellung der landwirtschaftlihen Bodenprodukte sih über einen längeren eitraum erstreckt, ist es ganz ausge|chlossen, den Betrag zu inden, zu dem sie am 1. Fuli 1924 hätten hergestellt werden önnen. Aus diesem Grunde vertritt der Reichsftnanzhof die Auffassung, daß jedenfalls für den Landwirt nah § 107 Abs 8 nicht der fiktive Herstellungs-, sondern der fiktive Anschaffungs- reis maßgebend sei. Der Reichsfinanzhof hat jedoch den Grund- sas aufgestellt, daß der fiktive Anschaffungspreis selbsterzeugter andwirtsd aftlicher Vorrâte unter Berücssihtigung des is e daß die Vorräte Teile des landwirtshastlihen Betriebs ind, ermittelt werden müsse. Es wäre nun möglich, daß diesem FOaE niht Genüge geschehen ist, der Preis eingefegt wird, den der Landwirt beim Einkauf vom Erzeuger aufwenden muß. Der Einwand der BENBE ge barer, daß auch der Landwirt, wenn er landwirtschaftlihe Erzeugnisse zukaufen muß, regelmäßig vom Händler kauft, ist niht von der Hand zu weisen. Andererseits ist es aber zweifelhaft, ob dem Gedanken, daß der Preis ein- zuseßen ist, den die Vorräte als Teile des landwirtschaftlichen etriebs haben, Rechnung getragen wird, wenn die Verkaufs- reise eines Kornhauses zugrunde gelegt werden. Der Reichs- L ralvé laubt, daß der zu ermittelnde fiktive Anschaffungs- reis nur fo festzustellen ist, daß die Frage gestellt wird, welchen Zetrag ein Käufer des Gutes am 1. Fuli 1924 für die auf dem Gute vorhandenen Vorräte aufwenden würde, d. h. mit anderen Worten, welchen Mehrbetrag er für das Gut deshalb zahlen würde, weil die Vorräte vorhanden sind. (Urteil vom 109. Oktober 1928 VI A 231/28.)

137. Endigung des ersten Wirtschaft8jahrs eines buch- führenden Kaufmanns, der in der Mitte des Kalenderjahrs3 einen Gewerbebetrieb beginnt. Der Beshwerdeführer is Teil- haber einer kaufmännischen Firma, deren Geschäftsjahr unstreitig mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Nach § 10 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergeseßes 1st also zweifellos als Steuer- abshnitt des Beschwerdeführers das Kalenderjahr anzusehen. Er ist ferner Alleininhaber eines anderen Gewerbebetriebs. Dieser Betrieb ist am 1. Fuli 1925 begonnen, der Beschwerdeführer hat behauptet, er habe dié Absicht gehabt, als Geschäftsjahr die Zeit vom 1. Fuli bis 50, Juni zu wählen. - Nachträglich hätte er sich entschlossen, zum 30. Funi 1926 keinen Abschluß zu machen. Unstreitig hat er zum 31. Dezember 1926 einen ordnungs8mäßigen Abschluß gemacht. Streitig ist, welche Einkünfte dieses Betriebs in dem mit dem Kalenderfahr übereinstimmenden Steuer- abschnitte 1926 zu versteuecrn sind. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß er nah 28 der Ausführungsbestimmungen zum Einkomm:ensteuergeseß tm Falle der Gründung ein Geschäftsahr von mehr als 12 Monaten wählen dürfe. Er hätte 1926 das in dem Zeitraum vom 1. Juli 1925 bis 31. Dezember 1926 ergielte Einkommen seines Geschäfts zu versteuern. Die Vorinjstan nimmt dagegen an, daß er zum 31. Dezember 1925 einen Abschluß gemacht habe, der einen Verlust ergeben hätte. Für 1926 käme nur das Einkommen des Kalenderjahrs in Frage, der Verlust in der Zeit vom 1. Fuli bis 31. Dezember 1925 könne von diesem niht abgezogen werden. Unstreitig hat der Beschwerdeführer den Verlust in seiner Steuererklärung 1925 nit angegeben, auch die Frage, ob er Alleininhaber eines Gewerbebetriebs sei, mit Nein beantwortet. Auch ist der fragliche Betrieb bei der Veranlagung 1925 nicht berüsichtigt.

Die Rechtsbeshwerde des Steuerpflichtigen ist begründet. Der Beschwerdeführer hat im Sinne des C wei Betriebe; bei einem stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem

alenderjahr überein, bei dem anderen ist zweifelhaft, was als Wirtschaftsjahr anzusehen ist. Ohne weiteres abzulehnen is die Annahme, daß letzteres die Zeit vom 1. Fuli 1925 bis 31. Dezember 1926 umfasse. Denn § 39 Abs. 2 des Handelsgesey- buchs bestimmt, daß die Dauer des Geschäftsjahrs 12 Monate nicht überschreiten dürfe. e N aus der Bezugnahme auf die Grüimndsäße ordnungsmäßiger Buchführung im § 13 des Ein- kommensteuergeseßes ergibt, wollte das Einkommensteuergeseß den Vorschriften des Handelsrehts insoweit folgen, als diese mit E Bestimmungen niht im Widersvruh stehen. Wenn § 28 er Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergeseß für gewisse Fälle ein Abweichen von dem Zeitraum von 12 Monaten vläßt, so ist damit nur die Zulässigkeit eines kürzeren Wirt- {chaftsjahrs ausgesprochen; die Bestimmung würde auh, wenn f anders aufzufassen wäre, insoweit unaültig sein. Ein Wirt- chaftsjahr vom 1. FFuli 1925 bis zum 31. Dezember 1926 ist daher nicht anzuerkennen, andererseits steht fest, daß am 1. Fuli 1925 ein Wirtschafisjahr begann und am 31. Dezember 1926 ein Wiz tschaftsjahr endete, so daß also jedenfalls zwei Wirtschafts- jahre vorliegen und nur der Zeitpunkt streitig ist, in dem das erste endigte und das zweite begann. Die Vorinstanz sieht als diesen Zeitpunkt den 31. Dezember 1925 an. Sie beruft sich in erster Linie darauf, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt

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einen Abschluß gemacht habe. Die Akten ergeben jedoch nicht, daß zu diesern Zeitpunkt eine Bilanz aufgestellt ist. Richtig ist aur, daß das Gewinn- und Verlustkonto AIGIoNen und der Saldo auf neue Rechnung übertragen is. Das Gewinn- und Verlustkonto 1E zwar kein laufendes Konto, das jederzeit für si allein abgeschlossen werden könnte, es entsteht vielmehr regel- mäßig erst dur Abschluß anderer Konten, deren Salden auf das Gewinn- und Verlustkonto übertragen werden. Aber aus der Aufstellung und dem Abschluß des Gewinn- und Verlustkontos ergibt sich nicht, daß alle Konten abgeschlossen sind, vielmehr braucht dies nur auf die Erfolgskonien und die gemischten Konten zuzutreffen, während die reinen Bestandskonten wie das Kassakonto unberührt geblieben sein können. Allerdings hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, daß er eine Bilanz auf- gestellt hätte, allein es ist immerhin niht ausges" sen, daß er amit nur das Gewinn- und Verlustkonto geme... hat, und außerdem hat er behauptet, daß es sich um eine Ziwvischenbilanz handle, so daß anzunehmen ift, g diese Bilanz nur im Wege der Zusammenstellung der Salden der Bestandskonten entstanden ist, aber mit einem Abschluß der Konten niht verbunden war. Von einem Buchabschlusse kann man aber bei doppelter Buch- führung nur reden, wenn alle Konten abgeschlossen und ihre Salden unmittelbar oder mittelbar auf Bilanzkonto übertragen sind. Nach dem Fnuhalt der Akten liégt fein Anlaß zu der An- nahme vor, daß ein derartiger Buchabschiuß zum 31. Dezember 1995 erfolgt ist. Es fragt sich danach, ob niht die Beendigung des ersten Wirtschaftsjahrs aus anderen Gründen für den 31. Dezember 1925 anzunehmen ist. Das Einkommensteuergeseßz spricht im § 10 Abs. 1b von regelmäßigen Abschlüssen. Man wird dies zunächst so auszulegen haben, daß ein tatsächlih ge- machter Abschluß als regelmäßig anzuerkennen ist, sofern er nicht aus irgendwelchen Gründen als regelwidrig zu bezeichnen“ ijt. Wenn z¿. B. jemand am 1. Aprik seinen Betrieb eröffnet und einen Abschluß zum 30. September macht, so besteht kein Grund, die Beendigung des Wirtschaftsjahrs abzulehnen, obwohl eine Regel noch nicht vorliegt. Der erste Ab]chluß hat als Beginn einer Rethe regelmäßiger Abschlüsse zu gelten. Man könnte nun aus der Bestimmung des § 10 Abf. 1e, bei den übrigen Steuer- preigen gelte als Steuerabschnitt das Kalenderjahr, schließen, daß mit dem Ablauf des Kalenderjahrs ein Wirtschaf18jahr endige, sofern in diesem Zeitpunft die Bedingung, daß regel- mäßige Abschlüsse gemacht werden, noh nicht er üllt sei. Dann würde der am 1. Fuli sein Geschäft Eröffnende in keiner Weise verhindern fönnen, daß das erste Wirtschaftsjahr am 31. Dezember endigt, und wenn er es für vorteilhaft hielte, regelmäßig am 30. cFuni elen, so könnte er zwar zum nächsten 30. Juni abschließen, für die Einkommensteuer würden aber statt des ersten Geschäftsfahrs vom 1. Fuli bis 30. Funi zwei Rumpfgeschäft§- jahre, vom 1. Fuli bis 31. Dezember und vom 1. Fanuar bis 30. Funi, anzunehmen sein. Eine solche Zerteilung eines handels3- rechtlichen Geschäftsjahrs in zwei Teile kann niht im Sinne des Einkommensteuergeseyes liegen. Man muß deshalb, annehnten, daß das erste am Fuli beginnende Geschäftsjahr niht von O am 31. Dezember endigt, jedenfalls, wenn die Voraus- ezungen für einen regelmäßigen Abschluß, nämlih eine ordnungs8maßige Buchführung, gegeben sind. Es muß maßgebend ldi zu welchem Tage der erste ordnung8mäßige Abschluß tat- ächlih vorgenommen ist: Nach dem De ues war, wie bereits erwahnt, der späteste Tag, zu dem ein solcher Abschluß im vorliegenden Falle vorzunehmen war, der 30. Funi 1926. Tat- sächlih ist anscheinend weder zu diesem noch zu einem vorher- gehenden Tage ein solcher Abschluß vorgenommen. (Die Frage, ob vielleiht ein Abschluß zum 31. Dezember 1925 vorliegt, is noch aufzuklären.) Das kann nicht zur Folge haben, daß deshalb das Geschäftsjahr als am 31. Dezember 1925 beendigt gilt. Denn dann würde der Steuerpflihtige noch am 30. Funi 1926 und päter die Wahl gehabt haben, ob er das Geschäftsjahr am D1, S 1925 oder am 30, Funi 1926 endigen lassen wollte. Ein solhes Wahlrecht könnte ihm nicht zugebilligt werden. Bis B der Zeit, in der die Kaufleute regelmäßig ihre auf den 1. Dezember lautenden rFahresbilanzen aufzustellen pflegen oder spätestens bis zur Einreihung der Steuererklärungen 1925 muß entschieden sein, ob das Geschäftsjahr am 831. Dezember 1925 beendigt ist. Hat der Steuerpflichtige bis dahin keinen Abschluß zu diesem Zeitpunkt gemacht, so ist die Frage damit im ver- neinenden Sinne entschieden, und diese Entscheidung kann durch nachträglihe Umstände nicht mehr abgeändert werden. Dann läuft das erste Geschäftsjahr bis zu dem Zeitpunft, zu dem binnen angemessener Frist ein Abschluß gemacht wird, und endigt A T mit dem Zeitpunkt, zu dem als leßten ein solher Ab- \chlu Lr machen war. Danach wäre im vorliegenden Falle das erste Geschäftsjahr vom 1. Juli 1925 bis zum 30. Juni 1926 zu rechnen, und an dieses würde sich ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 1926 anschließen. Der Fall läge dann so, daß in dem Steuerabschnitte 1926 zwei Wirtschaftsjahre desselben Be- triebs endigten. Zweifelhaft kann sein, ob das Ergebnis zweier Wirtschaftsjahre desselben Betriebs einem Steuerabschnitie zu- gerechnet werden fann. Der § 10 Abs. 2 leßter Halbsay des Einkommensteuergesebes spriht nur von dem im Wirtschaftsjahr erzielten Betrag, und man könnte daraus entnehmen, daß nur das Ergebnis eines Wirtschaftsjahrs angeseßt werden könnte. Das Ergebnis des zweiten Wirtschaftsjahrs müßte dann besonders versteuert werden, da gegen die Bure nung zum S 1927 dasselbe Bedenken fpräche, daß dann einem Steuerab|chnitte das Ergebnis zweier Wirtschaftsjahre zugerehnet würde. Es ist jedoch nur anzuerkennen, daß das Geseß den Fall der Endigung zweier Wirtschaftsjahre in demselben Steuerabschnitte nicht aus- drücflih geregelt hat. Das Geseß rechnet zwar mit der Mög- lichkeit, daß Einkünfte keinem Steuerabschnitte zugerechnet werden fönnen, und hat im § 25 Abs. 4 bestimmt, daß sie dann für sich zu veranlagen sind. an muß aber annehmen, daß eine solche besondere Veranlagung nur donn vorzunehmen i}, wenn keine Möglichkeit besteht, die betreffenden Einkünfte einem Steuer- abshnitte zuzurehnen, und daß solche besonderen Veranlagungen

einzuschränken sind; denn sie führen bei einer progressiven E. euer niht zu einer angemessenen Besteuerung dieser Einkünfte. Nun erscheint die Zurehnung zweier Wirt- [haft8jahre des\selben Betriebs zu einem Steuerabshnitte zwar insofern bedenflih, als auf diese Weise das Gesamiergebnis von mehr als 12 Monaten derselben Steuer unterworfen wird. Fn- dessen können die Vorschriften des § 11 des Einkommensteuer- geseßes über die Zurehnung von Einkünften zu einem Steuer- abschnitte gemäß der Fälligkeit oder dem tatsählihen Zufließen ebenfalls die Wirkung haben, daß in mehr als 12 Monaten ver- diente Einkünfte derselben Art in denselben Steuerabschnitt fallen. Z B. es werden einem Direktor in demselben Kalenderjahre die Tantiemen für zwei Geschäftsjahre einer Aktiengesellschaft be- willigt, weil die eine Generalversammlung am Anfang, die andere am Ende des Kalenderjahrs stattfindet. Und wenn der Betrieb mit dem Ende des einen Geschäftsjahrs eingestellt wird, sind die bis zum Ende des Steuerabschnitts mit dem freigewordenen Kapital und der freigewordenen Arbeitskraft ergielten Einkünfte ohne Zweifel vem Einkommen des Steuerabschnitts zuzurechnen, Danach bestehen keine genügenden Bedenken gegen die Auslegung des § 10 Abj. 2 leuter Halbsay, daß, wenn zwei Wirtschaftsjahre in demselben Steuerabschnitt endigen, das Ergebnis beider zu dent Einkommen des Steuevabschnitts zu rechnen is. Es würde also, da im vorliegenden Falle unstreitig Steuerabshnitt das Kalender- jahr 1926 ist, das Ergebnis der Zeit vom 1. Fuli 1925 bis zum 31. Dezember 1926 der Versteuerung zugrunde zu jeint, (Urteil vom 831. Oktober 1928 VI A 1243/28.)

138, Die zur Abwendung eines Enteigitungsver- fahrens aufgewendeten Kosten eines Landwirts find ab: zugsfähige Betrieb2aus8gabven. Der Beschwerdeführer ist nit buhführender Landwirt. Sein Einkommen ist daher geschäßt worden. Die Rechisbeschwerde bemängelt, daß die Schuld au einen Rechtsanwalt, der den Beshwerdeführer in dem gegen ihn gerichteten Enteignungsverfahren vertreten hatte, nicht be- rüdsihtigt worden sei. Die Schuld sei im Vergleih8weg aul 32000 NM festgeseßt worden und müsse am 30. Funi 1925 als Passivum eingeseßt werden.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Finanzgerihht geht mit dem Sachverständigen davon aus, daß, da der Beshwerde- führer im Wirtschaftsjahre keine Schulden gemacht habe, die Ein- nahmen des Beschwerdeführers seine Ausgaben mindestens unt den Betrag haben übersteigen müssen, den er für sih und seine Familie verbraucht habe; diesen Betrag \häßt das Ftnanzgericht auf Grund des Gutachtens auf 15000 RM. Das Finanzgeriht führt dann weiter aus, daß außerdem ein Bestandsvergleih vor- genommen werden müsse; hinsihtlich der Erzeugnisse, Vorräte und des beweglihén Anlagekapitals nimmt es an, daß die Be- stände zu Beginn und Ende des Steuerabschnitts im wesentlichen. gleich gewesen seien; 22 seien aber auch die eingetretene Wert- minderung der Gebäude und die Absezungen für Abnuzung dec zebäude und Betriebsmittel zu berüctsihtigen; diese veranschlagt es auf 5000 RM und gelangt so zu einem Einkommen von 10 000 RM. Gegen die Art, wie das Finanzgeriht geschäßt hat läßt sih niht3s einwenden, da der Beshwerdeführer andere Ein- nahmen als die aus dem landwir!i\{aftlihen Betriebe niht gçe- habt hat. Fn den Bestandsvergleih des Landwirts gehören aber auch seine Forderungen und Schulden, und der Beshwerdeführer hatte hon in der Vorinstanz geltend gemacbt, daß er Steuer- \{huldena, die sih auf den Betrieb beziehen, und Schulden in Sachen der Abwehr der Enteignung gemacht habe. Handelt es sich bei diesen Schulden wirfklich um Betriebs\hulden, so mußten sie beim Bestandsvergleich in der Weise berücsihtigt werden, daß sie zunt 30. Funi 1925 als Passivuzn eingeseßt wurden und, soweit: sie nicht hon am 1. Juli 1924 bestanden, hätten sie den Gewinn gemindert, E8 liegt daher mangel"de Aufklärung vor, roenn das Finanz- geriht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen ist, daß beim Bestand8vergleiche keine Schulden anzuseßen waren. Aus diesem Grunde muß die Vorentscheidung aufgehoben werden. Bet freier Beurteilung tis die Sache niht spruchreif. Sie ist daher an das Finanzgeciht zur neuen Prüfung zurückzuverweisen. Dabei wird folgendes zu beachten sein: Zu den Betriebsschulden gehören jedenfalls die Shulden an Steuern der im 8 16 Abs. 6 Nr. 1 bezeihneten Art, da diese Steuern Betrieb8ausgaben sind, Auch die zur Abwehr der Enteignung gemachten Schulden sind aber als Betriebsshulden anzuerkennen. Es handelt sih um eine Enteignung auf Grund der §8 15, 16 des Reichssiedlungsgeseßes vom 11. August 1919 (Reichs8gesevblatt S. 1429) und des preußishen Ausführungsgeseßes dazu vom 15. Dezember 1919 {Gesebsammlung 1920 S. 31). Es könnte allerdings fraglih sein, ob es si bei diesen Ausgaben niht um Ausgaben für den Grund und Boden handelt, die, weil der Grund und Boden nach § 12 des Einkommensteuergeseßes niht in den Bestand8vergleih gehört, nit zu den Betriebs8ausgaben zählen. Da die Abwehr der Ent- eignung aber auch Vorausseßung für die Fortführung des Be- triebs durch den Beschwerdeführer war, so dienten die dafür aemahten Aufwendungen gleichzeitig auch dem Betriebe, und der Senat trägt daher kein Bedenken, sie als Betriebsausgaben an- zuerkennen. Die Aktivierung eines Gegenwerts kommt, wenn diese Ausaaben dem Beschwerdeführer endgültig zur Last fallen, nicht in Fvage, da ein Vermögenszugang durch sie niht bewirki ist. Das Finanzamt macht nun aber in der Gegenerklärung zur Rechts8beshwerde geltend, daß noch niht feststehe, ob der Be- s{chwerdeführer die Anwaltsgebühr zu zahlen habe; er führe einen Prozeß, in dem er die Zahlung der Gebühr durch die Siedlungs§- gesellshaft Sachsenland verlange. Diese Forderung des Be- \{chwerdefühvers ist daher an sich als Aktivum einzuseßen. Wie hoh sie zu bewerten is, hängt aber davon ab, inwieweit der Beschwerdeführer am 30. Juni 1925 mit einem Erfolge seines Reareßanspruhs rechnen konnte Es kommt darauf an, welcheu Betrag ein vernünftig rechnend-r Landwirt als Wert der Forderunqa anseßen würde. Auch hier gilt naturgemäß, daß. so- weit die Forderung etwa shon am 1. Juli 1924 bestand. sie auhch damals als Aktivum einzuseßen war. (Urteil vom 13, November 1928 VI A 1034/28.)

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