1862 / 165 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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diesem Jahre zur Zahlung gelangt, wodurch 50 erblindete Jnvali-

den mit dem Betrage von je 4 Thalern in ibrer Noth haben dbe-

dacht werden können, Das Kriegs - Ministerium fühlt sich gedrun-

gen, dieses Affes wahrhaft patriotischer Gesinnung des Testators,

so wie der dadurch den betreffenden Junvaliden zugeflosseneu Wohl-

that aufs Neue öffentli Erwähnung zu thun. Berlin, den 12. Juli 1862.

Abtheilung für das Jnvaliden-Wesen,

Kriegs-Ministerium. Loos,

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bekanntmachung vom 13. Juli 1862 betreffend die Bestimmungen über Errichtung vonPferdezucht- Beéreinti,

Um mehrseitig erhobenen Zweifeln und Anfragen über das Fortbestehen der durch den Cirkular-Erlaß vom 19. Dezember 1857 ins Leben gerufenen Pferdezucht - Vereine und des Ankaufs von Hengsten für diese zu begegnen, seße ih das betheiligte Publikum hierdurch in Kenntniß, daß zur Bildung derartiger Vereine, resp. zum Ankauf von Beschälern die erforderlichen Vorschüsse aus Staatsfonds nah wie vor gewährt werden, von dieser Ver- günstigung auch die Provinz Preußen nicht ausgeschlossen ist, da selbst dort die Zahl. der den Züchtern zur Be- nußung gestellten Land - Beschäler dem Bedürfniß numerisch niht mehr entspricht. Die hierbei zur Anwendung kom- menden Bestimmungen ergeben sich aus der Anlage A.,, und sind von denen des vorbezeichneten Erlasses nur insofern abweichend, als eine fäuflihe Ueberlassung von Hengsten aus den Beständen der Landgestüte niht mehr stattfinden kann. Abgesehen von den erheblichen Schwierigkeiten, welche die eigene entsprehende Remon- tirung und Ergänzung der Landgestüte bedingt, ist selbstredend die bezügliche Wahl der Zuchtvereine fast ausschließlich auf solcbe Land- beschâler gerichtet, welche bereits eine sichere, umfassende Verwen- dung bei den Züchtern ihres Stationsbereiches finden und deren Veräußerung daher weder: im Juteresse dieser leßteren zu recht- fertigen, noch auch. für die Zucht selbst von erweislihem Vortheil sein würde.

Berlîín, den 13. Juli 1862.

Der Minister für die landwirthschastlihen Angelegenheiten, Graf Jtenplik,

A.

Bestimmungen über Errichtung von Quchtvereinen.

Die Pferdezucht des Landes wird einen wesentlichen Aufschwung neh- men, wenn Privatpersonen in größerer Ausdehnung sich gute und werth- volle Hengste als Beschäler halten, und dafür Sorge getragen wird, daß diesen Hengsten eine angemessene Zahl von geeigneten Stuten zuge-

erstattet ist, wird der Hengst freies Eigenthum des Vereins, nachdem vonr Ministerium über die erfolgte Abkragung des Kaufgeldes Quittung ertheilt worden ist.

Der Hengst muß so gehalten werden, wie es in dem beiliegenden Ent- wurfe zu der der Konstituirung des Vereins zum Grunde zu legenden Ver- handlung bezeichnet ist, und finden nah dem Ermessen der Königlichen Ge- stütsverwaltung Revisionen statt, um festzustellen, ob die gestellten Bedin= gungen erfüllt werden. Ergeben die Revisionen, daß lehteren in wesentlichen Punkten nicht genügt ist, der Hengst entweder s{lecht gehalten, oder das Bedekungsgeschäft unregelmäßig oder erfolglos geführt wird, so steht der Gestüts-Verwaltung das Recht zu, ihrerseits den Hengst einzuziehen und über denselben frei zu disponiren, in welchem Falle sodann auch die be- reits eingezahlten Sprunggelder, so wie diejenigen des laufenden Jahres verfallen sind.

Befriedigt dagegen der Hengst in seinen Leistungen den Verein nicht, so kann derselbe sich auflösen und den Hengst an die Verwaltung zurückgeben, jedoch verbleiben die bereits fälligen resp. die gezahlten Sprunggelder alsdann gleich- falls der Verwaltung.

Geht der Hengst durch einen Unglücksfall oder eine Krankheit ohne ‘eimn grobes* Verschulden des Stationshalters worüber der Nachweis geführt werden muß ein, so trägt die Gestüts-Verwaltung den Schaden und er- hält als Erfaßz nur die bereits erngegangenen resp. zahlbaren Sprunggeldex.

B,

Verhandelt zu J den ten Nachdem der Erlaß des Ministeriums für die landwirthschaftlichen An- gelegenheiten vom bekannt geworden , traten heute die nachbenannten Herren zusammen und bildeten durch Abschluß dieser Vrrhandlung einen Zu chtverein. Es verpflichten fich in d d 4) (5) (6 *) ett iet aufeinanderfolgenden Jahren jährlich von dem Vereinshengste: zu dem zu nor- mirenden Deckgelde decken zu lassen, E A, 2 Stuten » 1 » S

Summa pr. pr. .….. 50 Stuteñ Jede durch Verkauf, Tod 2c. abgehende Stute kann und muß durch eine andere erseßt werden. [Wenn der Verein es für angemessen erachten sollte, festzuseßen , daß auch die Qualität der zuzuführenden Stuten eine besonders vorgeschriebene sei, so sind die desfallsigen Bedingungen, z. B. Prüfung durch sachverstän- dige Mitglieder des Vereins oder dergleichen, hier aufzunehmen.] [Das Ministerium will seinerseits “vorläufig eine Prüfung der Stuten noch nicht als Bedingung stellen, vielmehr die desfallsige Beschlußfassung zu- nächst den einzelnen Vereinen überlassen. | Ï Mit dem Tode eines Mitgliedes erlischt die, durch die Unterschrift ein- gegangene Verpflichtung. i _ Zum Vorstande des Vereins sind mit Majorität gewählt die drei Herrin : 1AM s R A VA

[1

Diese Herren verpflichten si, als Vorstand des Vereins den gesammten Geschäftsbetrieb zu leiten und zu überwachen , übernehmen auch solidarisch die Verbindlichkeit, mit ihrem ganzen Vermögen, der Staats - Verwaltung, gegenüber für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu haften. [Etwaige Bedingungen, welche die Vereinsmitglieder verpflichten, dem Vorstande, wenn ex in Anspruch genommen werden sollte, gerecht zu werden,» sind hier nah Ermessen einzuschalten.]

Das Vereinsmitglied, Herr Z..... , übernimmt es, den Hengst bei \ich

führt wird.

Das Ministerium will diesen Zweck fördern, indem es Vereinen Gele- enheit bietet, sih ohne unmittelbare Geldausgaben solche Hengste zu ver- chaffen.

Wenn \ich Vereine bilden, welche in einer in bindender Form aufge-

zu stationiren und dafür Sorge zu tragen, resp. darüber zu wachen, daß a) der Hengst eine gute Stallung, Wartung und Futterung erhalte, so daß ‘er immer in vollkommen guter Condition bleibt, wozu wesentlich

nothwendig erachtet wird, daß er nicht blos bewegt , sondern auch möglichst entweder als Reit- oder Wagenpferd zur Arbeit benußt

nommen Verha ndlung, worin die in dem anliegenden Schema (B) bezeich- neten Punkte festgestellt werden, sich zu deren Erfüllung verpflichten, so will das Ministerium seine Vermittelung eintreten lassen, daß für jede Qucht- Abtheilung (ppr. 50 Stuten) ein Hengst beschafft werde. 7

Die Über die Bildung solcher Vereirte aufzunehmende Verhandlung ist vom Landrathe des betreffenden Kreises an die Regierung und von dieser durch das Ober-Präsidium an das Ministerium einzuschicken, welches dann entscheiden wird, ob die Mittel zur Beschaffung der Hengste disponibel phen sind und also mit weiteren Unterhandlungen vorgegangen wer-

en fann.

Die Beschaffung der Hengste erfolgt unter nachstehenden Bedingungen : Der Verein stellt an einem geeigneten, von einem Königl. Haupt- oder Landgestüte nicht allzufern belegenen Orte einen im Privatbesize im Jn- lande oder Auslande befindlichen Hengst vor und giebt den Preis an, für welchen diesen der Besißer überlassen will. Wenn der geforderte Preis einigermaßen dem wahren Werth und der Hengst dem Zwecke entsprechend i}, wird das Ministerium, sofern die dis- poniblen Mittel dies gestatten , seinerseits den Hengst kaufen und denselben dem Vereine überweisen. Der Verein verpflichtet sich, den Hengst zur Be- deckung von Stuten zu benugzen, denselben in Stallung, Wartung und Füt- terung zu nehmen und in sehr guter Condition zu erhalten; wozu wefent- Lich gerechnet wird, daß der Hengst nicht blos bewegt, sondern auch anöglichsst als Reit- oder Wagenpferd zu wirklicher Arbeit benußt wird. Das Sprunggeld - wird so normirt, daß es für 50 Stuten 15 bis 25 Prozent des 2 erthes des Hengstes beträgt und diese so aufgebrachte Summe wird. jährlich kostenfrei an die Landgestütkasse abgeführt. Wenn

wird, die aber so bemessen werden muß, daß sie, wenn auch den

ganzen Organismus anregend, doch aber weder nachtheilig auf die

Lungen, noch auf die Sehnen wirkt.

[Es ist die Ansicht, daß die Arbeit, welche der Hengst zu leisten im Stande ist, die Kosten der Wartung und Fütterung desselben kom- pensirk, und stellt die Verwaltung diese Kosten jedenfalls ganz zur Last des Vereins. Es bleibt dem Leßteren jedoch überlassen, dies Ver- hältniß anch anders aufzufassen und dem Stationshalter dafür etwas _zu Gute zu rechnen.]

) in der Dechzeit ein Mensch gehalten werde , der dieses wichtige und

schwierige Geschäft mit Geschick zu leiten versteht ;

die Sprungregister und vom zweiten Jahre ab auch die Abfohlungs-

A OINARE richtig geführt und bei den Revisionen vorgelegt

werden ;

die Sprunggelder einkassirt und an den Vereins-Vorstand abgeliefert

werden, welcher davon die jährlich nah den Gestsezungen 15, 20 oder

29 pCt. des Kaufgeldes an das Landgestüt abzuliefernde Summe an

die betreffende Kasse portofrei absendet ;

e) dem Hengste kein Unfall oder Krankheit zustoße und, im Falle leßteres doch eintreten sollte, ihm eine möglic| sorgsame Behandlung , jeden- falls dur einen approbirten Thierarzt, angedeihen zu lassen ;

f) der Hengst täglich nur zweimal (zu näher festzustellenden Stunden) decken darf , verpflichtet sich auch zur Schonung des Vereinshengstes

* Anmerkung: Die Dauer der Verpflichtung hängt von der Nor-

mirung des Sprunggeldes und der danah zu bewirkenden Abtragung der

auf diese Weise die Kaufsumme der Verwaltung, ohne Zinsen; zurü

Kaüffumme «h,

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unter seinen Arbeitspferden einen Probirhengst zu halten und zum

robiren der Stuten zu benußen. S j 0 Revisionen, welche etwa von Seiten des Vereins angeordnet, so

wie denjenigen, welche von der Gestüts-Verwaltung veranlaßt werden, wird

r Stationshalter unterwerfen. d E R ‘Gde Sbruniheld wird \o Ia daß es für 50 Stuten (15), (20), (25) pCt. des Werthes des Hengstes beträgt und wird diese Summe Jähr- lih an die Landgestütkasse kostenfrei und so lange abgeliefert, bis der Preis des Hengstes der Gestüts-Verwaltung erseßt i.

[Bestimmungen , zu welchen Preisen die Vereinshengste Stuten pon nicht Vereins - Mitgliedern decken sollen, können hier eingeschaltet werden j eben so Über die Entschädigungs - Verpflichtung der Vereins - Mitglieder, welche die bezeichnete Zahl von Stuten dem Hengste zur Bedeckung nicht 3 j en. o : ged A Lad (4} (5) (6) Jahren der Kaufpreis des Hengstes an die Verwaltung bezahlt is, derselbe in das freie Eigenthum des Vereins Über- geht, so wird bestimmt, daß alsdann mit R verfahren werden foll. \ M 2. \

[Derselbe kann entweder Eigenthum des ganzen Vereins bleiben, um als solcher fernerweit zur Zucht benugt zu werden, oder im Kreise Der Mitglieder zum Kauf (Auction) gestellt oder eben so ganz öffentlich verkauft werden.] iz Vorstehende Verhandlung haben die Komparenten nach Borlejuug ge- nehmizt und zur Beglaubigung der von ihnen eingegangenen Berpflichtun-

en, so wie mit der ausdrücklichen Erklärung, daß fie sich allen in dem ihnen bekannten Erlasse des Ministeriums vom gestellten Bedingungen unter- verfen, vollzogen. ves pr h (Unterschriften.) Die Richtigkeit der Unterschriften beglaubigt. ¡den «ben G06 Der Landrath des Kreises (L §0 (Unterschrift.)

Angekommen: Der General-Major und Kommandeur der A. Earde-Jnfanterie-Brigade, von Plonski, von Coblenz.

V ichtantiiches.

Preußen. Berlin, 18, Juli. Jn der heutigen (22sten) Sibung des Hauses der Abgeordneten kam der Walde ck- {he Antrag zur Verhandlung, und wird über denselben zur Tages- Ordnung übergegangen. Hierauf folgt der Bericht der Kommission zur Prüfung des Staatshaushalts-Etats über die Etats des Ministeriums der landwirthschaftlichen Angelegen- heiten und dev Gestüt-Verwaltung für 15862 und 1863. : ,

Hessen. Homburg v. d, H., 16. Juli. Der u Sl P. d ist von hier folgender Artikel zugesandt : Seit Anfang dieses Jahres hatte sih unter den Actionairen der Spielbank-Gesellschaft eine Un- zufriedenheit geregt, welhe sich iu einer Eingabe an Se. Durch- laucht den Landgrafen, so wie in einer eben so unerquicklihen wie erfolglosen Verhandlung der leßten Generalversammlung Luft machte, Mit diesen Vorlagen beschäftigt, wies der Negierungs- Referent nah, daß allerdings Grund z zu großer Unzufrie- denheit mit dem Spielbank - Unternehmen vorliege , daß der- selbe aber nicht in der von der Eingabe getadelten Führung der Gesellshafts - Verwaltung, sondern “in ganz “anderen Um- ständen, in der allgemeinen Beschaffenheit der Spielbank beruhe, Insbesondere bezeichnete derselbe den unmäßigen Umfang, die ver- derblihen Wirkungen der Spielanstalt, das verrufene Winter- publikfum und die Existenz einer Actien - Gesellschaft als absolut zu beseitigende Uebelstände, die ex aber mir der Spielbank, wie fie cinmal besteht, unzertrennlich verbunden erachtete ; hierauf begründete er den Antrag auf gänzliche Beseitigung der Spiel- bauk, die er sons, richtig begrenzt, als ein Zersltreuungsmittel müßiger und wohlhabender Fremden, nicht prinzipiell verwerfen würde, Jndem die Landgräflihe Regierung, unter ausdrück- lier Billigung Sr. Durchlaucht des Landgrafen , die Triftig- keit des Antrags vollkommen aneifannte, würde sie demselben ent- scbiedene Folge gegeben haben, wenn nicht die Verwaltung der Actiengesellschaft sich soglei zu Verhandlungen bereit erklärt hätte, welche die Abstellung der größten Mißverhältnisse ohne ein außer- ordentlihes Vorgehen mögli erscheinen ließen. Nach Jnstruetionen des als ein Gegner des bisherigen Spielbank-Unwesens bekannten Chefs der Staatsregierung, will, Geheimenraths Fenner, wurde eben der Antragsteller, Regierungsrath Wiesenbach, nebst dem ordent- lichen Regierungs-Kommissair für die Actiengesellshaft, Regierungsrath Schaffner, mit der Verhandlung beauftragt, welche sehr bald mit einem Vertrags\{chluß endigte. Kraft dieses Vertrages soll allen bis- herigen Unzuträglichfeiten der Spieclbank gründlich begegnet, nament- lih der Zudrang von Spielern aus der ganzen Umgegend sowte aller zweideutigen Judividuen gänzli abgeschnitten, der Ungebühr des Actienwesezs ein Ziel geseht, endlich auf einen von jeder Spiel- bank unabhängigen späteren Bestand der Homburger Kur - Einrich- tungen hingewirkt werden, Zu diesem Ende ist eine Reihe von

Vertragsbestimmungen und Abänderungen der Gesellshaftsstatuten festgestellt worden, welche allerdings noch ihre Bestätigung von der Generalversammlung erwarten. Daß aber die leßtere ihre Zustimmung ertheilen werde, ist Angesichts der Entschlossenheit der Regierung zur Durchführung ihres Vorhabens um s#\o zuversichtliher vorauszu- sehen, als bereits die Gesellswaftsverwaltung in richtiger Erfennt- niß der Sachlage bereitwillig auf die unvermeidlihe Wendung der Dinge eingegangen ist. Die bezweckte Umwandlung is hier, wie an einigen anderen Badeorten , unumgänglih geboten und sollte von Niemand verkannt werden. Das augenblickliche Jnteresse aber, besonders im Befiß von Spielbankactieñ , die hier cine früher nit geahnte Verbreitung haben, hat Viele verblendct und bewirkt, daß dem Antragsteller für fein eben so patriotishes wie muthvolles Auftreten im Publikum mit Anfeindungen und Verunglimpfungen der shnödesten Art gelohnt worden ist,

Ein Bericht des „Fr, J.“ enthält noch Folgendes: Der Text und die Einzelnheiten des Vertrags dürften wobl bis zur General- versammlung der Actiengesellshaft als Dienstgeheimniß bewahrt bleiben ; jedoch vernimmt man im Allgemeinen als Juhalt desselben, daß die Oeffentlichkeit des Hazardspiels gänzlid ausgeschlossen und nur ein gesclossener Spielzirkel gestattet, dem Staate eine s{chärfere Kontrole über die Verwaltung des Etablissements vorbehalten, die Auflösung der Gesellshaft durch allmäligen Nückauf der Actien vorbereitet und für die Unterhaltung des Kur- und Badewesens nah gänzlicher Aufhebung alles Hazardspiels durch Ansammlung eines bedeutenden Susftentationsfonds Vorsorge getroffen werden soll, Außerdem soll die dem Vertragsschlusse vorausgegangene Er- ledigung einer Steuer- Reclamation der Stadtgemeinde, welche zu ungemeinem Vortheil der leßteren stattgefunde:1, formell fefigestellt worden sein. i A A

Bayern. München, 14. Juli, Die „Bayerische Zeitg. dementirt heute offiziós die Gerüchte, als sei der Viinisteirath von Daxenberger (als schöngeistiger Schriftsteller unter dem Namen Karl Fernau bekannt und gegenwärtig Oberredacteur der ministeriel- len Zeitung) deshalb hach London gereist, um wegen der griechischen Thronfolge zu unterhandeln. : L

Hesterreich. Wien, 17, Juli. Jn der heutigen Sizung des Unterhauses kündigte Herr v, Schmerling die Vorlage des des Budgets für 1863 an. Der Finanzminister molivirte die Noth- wendigkeit der Vorlage des Budgets vor dem Beginne des Ver- waltungSjahres 1863. Das Gesammterforderniß beträgt 3622 Millionen, darunter 35 Millionen außerordentlicer Aufwand für das Militair. Das Gesammtdefizit beträgt 93 Millionen. Gedeckt soll dasselbe werden durch Steuererhöhung im Betrage von 33% Millionen, durch den Erlôs aus den Loosen des Jahres 1860 24 Millionen, und durch Kredits-Operationen 29 Millionen.

Schweiz. Bern, 14. Juli. Jn seiner beutigen Sibung bat der Nationalrath die hohwicbtige Frage der Nheincorr-ction verhandelt, Die Berathung dauerte fünf volle Stunden, ohne daß das Unternehmen Opposition gefunden hätte. Alle Redner erfann- ten seine Dringlichkeit und Nütlichkeit im vollsten Maße an. Das Resultat bestand in der Annahme der Anträge der Kommission. Die Hauptbestimmungen sind: : E

Art. 1. Es wird den Kantonen St. Gallen und Graubünden zum Zweck der Correction des Rheins zwischen Monstein und der Tardisbrüe ein Bundesbeitrag bewilligt. Dieser Beitrag soll dem Drittel der Gesammt- kosten gleichkommen ; derselbe darf jedoch die Summe von 2,800,000 (Fr. für den Kanton St. Gallen und 300,000 Fr. für den Kanton Graubün- den nicht überschreiten. i : L S

Art. 2. Die Arbeiten der Rheincorrection follen spatejtens 1m Laufe

S N 76 vollendet sein.

f “D de Bee Bundes ist eingeladen, die Unterbandlungen mit der österreichischen Regierung , Ge 2 Correction des Flusses von Mon- tein abwärts, fortzuseßen. (Fr. P. K. M4 T

; ÎPiecdenlaride, Haag, 15. Juli. Die Zweite Kammer bat sich gestern mit dem Vorschlage der Regierung , drei WMiltiones Staatsschulden zu amortisiren, einverstanden erklärt. Neben meb- reren Verhandlungen von untergeordnetem Juteresse fam f eine Angelegenheit zux Sprache, die schon lange die allgemeine Bes atung auf fih gezogen hat. Jm verflossenen Jahre ersien eine englishe Schrift unter dem Titel: Java, or how to manage A colony, welche damals hier zu Lande große Sensation erregte, denn in derselben wurde die Behauptung aufgestellt , daß in den Jad- ren 1834 bis 1842 die Ueberschüsse der oftindiscen Kolonieen 114 Millionen Gulden höber als diejenigen E E seien, welche daraus wirklih in den Staatsf{aß abdgefüdr wo den wären. Es wurde {on damals die _Regierung wegen dieser Behauptungen interpellirt und die Sade, na erhaltenen Erläuterungen, einer besonderen Kommission überwiesen, welche jeßt eine Anzabl Fragen in Betreff der nit berantworteten Summe von 114 Millionen an den Minister der Kolonieen gerid tet hat. Die Kammer erklärte sich hiermit, f0 wie ml dem d richte der Kommission vollkommen einverstanden. Sie dat si dar: auf vertagt und wird wohl in diesem Jahre nicht mehr Jae fommen. Die: japanische Gesandtschaft bat deute e Netdenz verlassen , nachdem ste fast einen Monat lang daselbst f ausge

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