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auszuführenden Reisen Berichte einzusenden, welche eben so, wie die Arbeiten sämmtliher Bewerber, der Berg-Akaämie zUr Benutzung, und wenn fie geeignet befunden werden, zur Veröffentlichung dur die Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen anheim- fallen, “g
Die Konkurrenz: Arbeiten find mit einer Chiffre oder einem Motto zu versehen und unter Beifügung eines entsprechend be- zeihneten, den Namen und Aufenthaltsort des Verfassers, #so wie den Nachweis über den“ Besuchckder Akademie enthaltenden versiegel- ten Couverts, bis“ zum 1,*Novenber d, J. an die Direction der Königlichen Berg-Akademie, Lindenstraße Nr, 47 hierselbst, portofrei einzureichen. :
Berlin, den: 19. Juli 1862.
Lin er, Bergrath.
Justiz: Weittifterium.
Allgemeine Verfügung vom 21. Juli 1862, — be-
treffend das Verfahren bei Abfassung von Kontu-
mazial-Erkenntnissen gegen Herzoglich Anhalt- Desfauische Unterthanen.
Vertrag vom 12, Mai 1853 (Ges.-Samml. S. 465).
Es is der Fall vorgekommen, daß ein Herzoglih Anhalt- Dessauisches Gericht von ‘einem “diesseitigen Gericht requirirt worden ist, ein Kontumazial-Erkenntniß zu vollstrecken, das auf Gründ einer Vorladung, welche dem im jenseitigen Staatsgebiet befindlichen Ver- klagten durch die Post insinuirt“ wurde, von dem diesseitigen Gericht abgefaßt worden ift,
Sofern ein sol%-s Kontumazial-Erkenntniß eine Person betrifft, die Preußischer Unterthan und nur vorübergehend “im Herzogthum befindlich ‘ist, läßt fich gegen die gewählte Art der Jnsinuation nichts erinnern. Wenn’ jedoch Kontumazial-Bescheide der diesseitigen Ge- rihte gegen Herzoglich Anhalt - Dessauische Unterthanen zur Voll- streckung gebracht werden sollen, so ist Zweifel darüber ‘entstanden, ob nicht der zwischen der Preußischen ‘und Anhalt-Dessauischen Re- gierung geschlossene Vertrag * wegen der gegenseitigen Gerichtsbar- TeitS-Verbältnisse vom 12. Mai 1853 bei der Vorladung von Unter- thanen ‘des anderen Staats, sofern sich dieselben im Bereich ihres Landes bcfinden, eine Mitwirkung des persönlichen 'Nichters der- selben vorausseßé, und daher die unmittelbare Vorladung der- selben durch die Post ungeeignet sei, um darauf die Abfassung eines vollstreckbaren Kontumazial-Erkenntnisses begründen zu können.
Die Gerichte werden zur Vermeidnng von“ Weitläuftigkeiten angewiesen, dies in vorfonimenden Fällen zu beachten und dems- gemäß die Vorladung durch Post-Jnfinuation zu vermeiden.
Berlin, den 21. Juli 1862.
Der Justiz - Minister Graf zur Lippe.
An sämmtliche - Gerichtsbehörden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal? Angelegenheiten.
Königliche Akademie der Künste zu Berlin.
Da fih die Nothwendigkeit berausgestellt hat, in den für die Kunstausstellung beftimmten Räumen des Königlichen Akademie- Gebäudes einige bauliche Aenderungen, so wie andere, im Interesse des Publikums, wie der betheiligten Herren Künstler wünschens- werthe Einrichtungen eintreten zu lassen, mit diesen Aenderungen aber erst nach dem Schluß des akademischen Unterrichts in dem laufenden Sommersemester begonnen werden kann, so hat fi die Königliche Akademie veranlaßt gesehen, die diesjährige große Kunst- ausftellung “erst ‘am Sonntag, den 7. September, zu erôssnen. Indem die Königliche Afademie dies zur öffentlichen Kenntniß bringt, bemerkt sie zu gleicher Zeit, daß demgemäß der Termin zur Einsendung der für die Ausstellung be- stimmten Kunstwerke auf den 16. August festgeseßt ord en iff, und erlaubt sih dieselbe, das hiernach modifizirte Programm (a) für die diesjährige Kunstausftellung, dessen Übrige Bestimmungen unverändert in Kraft bleiben, zu veröffentlichen und
den Herren Künstlern, welbe die Ausstelung mit ihren Werken zu
‘beshicken gedenfen, zur gefällige) Beachtung zu empfchlen. Berlin, den 16. Juni 1862.
Königliche Afademie der Künste.
Jm Auftragé : Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl,
Secretair.
a,
Programm. Große Kunst-Ausfsktellung im Königlichen Akademie - Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des Jn- und Auslandes 1804.
1). Die Kunstausstellung wird am 7, September d. J. eröffnet
und am-1, November geschlossen; während dieser Zeit wird
dieselbe dem Besuche des Publikums an Wochentagen von
10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein. Nur die von den Künstlern selbst oder-auf deren Veranlassung
angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben niht mehr im Besiße der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein
darf,
Die schriftlihen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 15. Juli d. J. bei dem Jnspektorat der Aka- démie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestelltèn Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht, Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes find unzulässig; auch können “mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem
gemeinschaftlichen Rahmen befindlich find.
Um die rechtzeitige Anfertigung des Katalogs und Aufstellung der Kunstwerke möglih zu machen, müssen die leßteren bis zum Freitag den 16. August d, J. bei dem Jnspektorat der Akademie mit zwei gleihlautenden Anteigen, wovon die eine als Empfangsbescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, ab-
geliefert werden.
Die Herren Künstler, welhe die Ausstellung zu bescicken
gedenken, werden hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß in Folge vielfaher Anträge von Seiten der Künstler- schaft der obén angegebene ‘Einlieferung8termin un- abänderlih eingehßälkten werden wird und daß demgemäß kein Kunstwerk, welches nicht bis zum
16. August bei der Königlichen Akademie eingegan- gen 1k, in die Ausstellung aufgenommen werden ftann,
Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer fihtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anhef- ten einer Karte bezeihnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwecselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bild-
nissen 2c. der Jnhalt der Darstellung auf der Nüseite des Bildes kurz angegeben werden.
Anonyme Arbeiten, Kopieen (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich), von auswärts kommende Malereien und
Zeichnungen unter Glas, musßikalishe Justrumente, so wie mechanische und Jndustrie - Arbeiten aller Art werden nicht
zur Ausstellung zugelassen, Vor gänzliher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.
Eine für diefe Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen
Senats und der Akademie in einer Plenar - Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif- ten 2, 5, 6, 7 und 8, ‘für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nit geeigneter Arbeiten verantwort- lih, Erhobenè Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka- demische Senat. : Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ibrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlih \{chwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nah vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsen- dé haben die Kosten des Her- und Nücktran8ports selbst zu ragen.
Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst - Ausstellungen, nebst den desfallsigen Besorgungeu und Korrespondenzen fönnen niht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung ‘von Bildern, Kupferstihen 2c, von den Einsendern besorgt werden muß, a ugg
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12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rüdcktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genom- men werden, Unangemeldete Sendungen werden uneröffnet zurückgewiesen.
Berlin, den 16. Juni 1862.
Königliche Akademie der Künste.
Im Auftrage : Ed. Daege. Prof. Dr. Ernst Guhl,
Secretair.
Bekanntmachung. 1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämli: die Gemälde-Galerie, die Skulpturen-Galerie, das Antiquarium, im vorderen Museengebäude, die Sammlung der Gyps-Abgüsse, die historishe Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern ü. |. w., die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, die Sammlüng für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude find für den Besuch des Publikums geöffnet : Sonnabends und Montags, in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
2) Jedem anständig Gefkleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durh den Haupt-Eingäng des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen. i )
3) Mittwochs, Donnerstags und, Freitags is der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein- heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benußen wollen, und zu diesem Zweck der Zutiitt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir - Karten oder vorgängige Einträgung in das am Eingange ausgelegte Buch geftattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs- bau statt. : d
À) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia- turen und Kunstdrucke im neuen Museen - Gebände ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. Un den übrigen Tagen, also am Mon- tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausscließlich denjenigen Einhei- mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be- ñnußen wollen. i
5) Ani Dienstag jeder Woche, 0 wie an den kirch- lihen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen geschlossen.
6) Dén Galerie-Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.
Berlin, den 1. Oktober 1861.
Der General - Direktor der Königlichen Museen. p. O lfar 8;
Königliche Bibliothek. Jn der nächsten Woche vom 4, bis 9. August c. findet nach
§. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek - Ordnung die
allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek ent-
liebenen Bücher slatt. Es werden daher alle diejenigen , welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf-
gefordert, solche während dieser Zeit, in den Vormittags stunden
zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Émpfang- scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nah
alphabetischer Ordnurg der Namen der Entleihßer und zwar von A.—H. am Montag und Dienstag, von J,—R, am Mittwoch und Donnerstag und von S.—Z. am Freitag und Sonnabend, Berlin, den 28. Juli 1862. Dié Königliche Bibliothek.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Bekanntmachung,
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 19, April c. wird zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß die Neuordnung der vereinigten Bibliolheken des Königlichen Ministeriums für die land- wirthschaftlihen Angelegenheiten und des Königlichen Landes-Oeko- nomie - Kollegiums noch nicht so weit beendet ist, um die Verab- reibung von Büchern 2c, schon jeßt wieder eintréten zuy lassen. Es Mt dieselbe vielmehr noch bis zum 15. August c. ausgeseßt
eiben.
Berlin, den 9. Juli 1862.
Die Bibliothek-Kommission des Ministeriums für die landwirth- shaftlichen Angelegenheiten. -
Berlin, 30. Juli. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Ober-Hof- und Haus-Marschall, Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Pückler und dem Hof. Baurath Strack die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Orden, und zwar dem ersteren des Kaiserli türkishen Wedschidje-Orden erster Klasse, dem lehteren des Offizier-Kreuzes des Königlich griechi- schen Erlöser-Ordens zu ertheilen.
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Diejenigen jungen Leute, welche ihrer Militairpflicht durch einjährig freiwilligen Dienst zu genügen beabsichtigen, haben die Berechtigung dazu, mit der Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, bei der un- terzeichneten Kommission nachzusuchen.
Die Anmeldung hierzu darf frühestens im Laufe desjenigen Monats exfolgen, in welchem das 17. Lebensjahr zurückgelegt wird, und muß spä- testens bis zum 1. Februar desjenigen Kalenderjahres stattfinden, in. dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Bis zum 1. April des lehtgedachten Jahres muß der Nachweis der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Mi- litairdienst, bei Verlust des Anspruchs darauf, durch Vorlegung von Schul- zeugnissen, oder durch die bestandene Prüfung geführt werden. Die unter- zeichnete Kommission, „welche für den am 1. Oktober d. J. bevorstehenden Einstellungs-Termin im Monat September d. J. zusammentritt, fordert Diejenigen , welche die Vergünstigung des einjährig freiwilligen Militair- dienstes nachsuchen wollen, oder die Eltern oder Vormünder derselben hier- durch auf, die desfallsigen Gesuche, welchen - nach der, durch die Königliche Regierung zu Potsdam unter dem 28. März 1859 (Amtsblatt Stü 13, Seite 111) publicirten Militair-Ersaßz-Tnstruction vom 9. Dezember 1858 (§9. 129, 1831- und 132).
1) der Geburtsschein, 2) die schriftliche Einwilligung des Vaters oder Vormundes zur Ableistung des einjährig freiwilligen Militairdienstes, 3) das Schulzeugniß und 4) ein obrigfkeitliches Führungs-Attest, wenn die moralische Führung nicht durch . ein in neuester Zeit ausgefertigtes Schulzeugniß nachgewiesen wird, beigefügt sein müssen, bis spätestens den 15. k. Mits., in unserem Geschäfts= lokale -— Niederwallstr. Nr. 39 — einzureichen.
Auf diese Gesuche werden zu den anzuberaumenden Terminen , behufs Feststellung der körperlichen Diensttauglichkeit resp. wissenschaftlichen Qualifi- cation, seiner Zeit besondere Vorladungen ergehen.
Später eingehende Gesuche können erst für den nächstfolgenden Termin berücksichtigt werden.
Berlin, den 21. Juli 1862. Í
Königliche Departements-Prüfungs-Kommission für
einjährig Freiwillige.
Aufefzp.r'd e.xiit n:g
zum Deklariren von Geld- und Werth-Sendungen.
Für die zur Post. gegebenen Briefe. mit Geld- oder Werth-Jnhalt, derèn Werth auf der Adresse nicht angegeben ist, wird im Falle ihres Verlustes oder der Beschädigung ihres Jnhaltes den gesez- lichen Bestimmungen zufolge kein Schadens ersaß geleistet; hat das gegen die Angabe des Werthes auf der Adresse stattgefunden „ fo erseßt die Postverwaltung den Schaden na Maßgabe der Declaration. Jm Interesse. der Absender solcher Briefe liegt es daber, den Werth des Jn- halts auf der Adresse der Briefe anzugeben, und wird für diese Wertds- Declaration nur eine im Verhältniß geringe, dem gewöhnlichen Vortosaße hinzutretende Gebühr Seitens der Post erhoben. Diese Gebühr beträgt bei Sendungen bis 50 Thlr. an Wertb, sofern dieselben den preußischen Postbezirk nicht überschreiten, f
für Entfernungen bis 10 Meilen Sgr.
-_
M Entfernungen über 10 bis ZV Meilen i 1 Sgr.
ur größere Entfernungen... P S L E S R N ck Sgr.
Da solche Briefe--indeß noch bäusig ohne. Werths - Angade zur Vos geliefert werden, so wird das Publikum auf die vorstedenden Bestimmun=« gen hiermit wiederholt aufmerksam gemacht.
Berlin, den 14. Juni 1862.
Der Ober-Post-Direktorx Schulze.