1862 / 195 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Mit dieser Schuldverfthreibung sind .……. halbjährige R infeoupont bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die ‘weikere Zeit werdén Qinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. ; |

Die Ausgabe einér euen Zinscoupons - Serie erfolgt bei dèr Kreis- Kommunalkasse zu Pr. Stargardt gegen Ablieferung des der älteren Zins- Coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Jnhaber der Schuld- verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift.

Qur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen ‘haftet der Kreis mit seinem Vérmögen. : ; -

Dessen zu Urkunde häben wir diese “Ausfertigung unter unserer Unter-

{chrift ertheilt. i den tén T5! Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Danzig. ins Coup 9A zu der Kreis-Obligation des Pr. Stargardter Kreises Il. Serie. Tit, A. I, +4. über Thäler zu 45 Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Jnhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe n “dêr Zeit vom 26. Juni bis 2. Juli resp. vom 28. Dezember 18. . ‘bis 3. Januar 18... und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis - Obli- gation für das Halbjahr vom bis i mit (in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Kreis - Kommunal- Kasse zu Pr. Stargardt. den ten 158,. Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardtex Kreise. Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halb-

jahres an gerehnet, erhoben wird,

Regierungsbezirk Danzig. B Ul On zur Kreis-Obligation des Pr. Stargardter Kreijes [T. Serie.

Provinz Preußen.

Der JTnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der

Obligation des Pr. Stargardter Kreises

Tit A. N 20) Über Thaler.à 45 ‘Próôcent Zinsen die te Serie Zins-Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18. bel der Kreis-Kommunalkasse zu Pr. Stärgardt, sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Wider- spruch eingegangen ist.

den ten 18. Die ständische Kreis-Kommission für ‘den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Danzig. Obligation des Pr, Stargardter Kreises I[. Serie. Littr. B. Nr Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm ¿r -a44° bestätigten KreistagB- beschlü}e vom 27. April 1861 und 24. März 1862 wegen Aufnahme einer Schuld von 56,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Pr. Stargardter Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern preußisch Courant, welche für den Kreis kontrahirt wörden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 56,000 Thalern geschieht vom Jahre 1862 ‘ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens einem Prozent jährlih unter Zuwachs der Zinsen von den ge- titgten Schuldverschreibungen nah Maßgabe des Tilgungsplanés.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862 ab in dem Monate jedes Jahres. Der Kreis behält sih jedoch das Recht vor , den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken y fo wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus- geloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Be- zeichnung ihrer Buchstäben , Nummern und Beträge , so wie des Termins8, an welchèem die Rücfzablung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sech8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zah- lungêtermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Danzig, so wie im Kreisblatte des Kreises Pr. Stargardt und im Preußischen Staats- Anzeiger.

Bis zu dem Tâge, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird

es in halbjährlichen Terminen am 26. Juni bis 2. Juli und ám 28. De- zember bis 3, Januar, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in Gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. _ “Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rüdckgabe der ausgegebenen Zinscoupons, bezichung8weise dieser Schuldver- schreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Stargardt, und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnähme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung find auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeits- Termine zurlick{zuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rücfzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb vier “ahren nit erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vetnichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil 1. Titel 51. §, 120 sequ. bei ‘dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr. Stargardt. :

Zins-Coupons können weder aufgeboten noch amortifirt wetden, Doch

soll déinjenig@ , welcher den Verlust von Zins-Cóupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der SchUldverschrei- bung öder sonst in glaubhafter Weise darthut , nach Ablauf der Verjäh- rungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diéser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis- Kommunalkasse zu Pr. Stargardt gegen Ablieferung des der älteren Zins- coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie an den Jnhaber der Schuld- verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Qur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- schrift ertheilt.

den ten 10 Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise. Provinz Preußen. Regierungsbezirk Danzig. Qins-CoUp on zu der Kreis-Obligation des Pr. Stargardter Kreises, 11. Serie,

Lutter, Bz. Rai 12455 über Thaler zu 5 Prozent Zinsen über E Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 26, Juni bis 2. Juli resp. vom 28. Dezember 18. bis 3. Januar 18... und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obliga- tion für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben)

THAlErN + + » « - ASUPergrbschern Vet der Kreis-Kommunal-Kasse zu Br. Stargardt. den ten 3.1. Die ständische Kreis - Kömmission für den Chausseebau im Pr. Stargardker Kreise.

Dieser Zinscoupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halh- jahrs an gerechnet, erhoben wird,

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Danzig. lon zur Kreis-Obligation des Pr. Stargardker Kreises, Il. Serie.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pr. Stargardter Kreises U. Serie

io D M über Thaler à fünf Prozent Zinsen die te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18. bis 18... bei der Kreis- Kommunal-Kasse zu Pr. Stargardt, sofern dagegen Seitens des als folchen legitimirten Jnhabers der Obligation vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist.

ten 1B! Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.

Allerhöch ster Erlaß vom 14. Juli 1862, betref-

fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die

Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 an die Land- gemeinde Honnef, im Negierungsbezirk. Köln,

Auf den Bericht vom 9. Juli d. J, dessen Anlagen zurüdck erfolgen, will Jch der auf dem Provinziallandtage im Stande der Städte vertretenen Landgemeinde Honnef, im Regierungsbezirk? Köln, deren Antrage gemäß, nah bewirktem Ausscheiden aus dem Bürgermeistereiverbande, in welchem dieselbe zur Zeit mit Land- gemeinden steht, die Städte - Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 hiermit verleihen.

Dieser Mein Erláß is durch die Geseß-Sammlung bekannk zu machen. i

Schloß Babelsberg, den 14, Juli 1862.

Wilhelm.

von Jagow. An den ‘Minister des Junern.

Allerhöchster Erlaß vom 26 Juli 1862 betref-

fénd einen Zusaß zu §§. 8 und 30 des Reglements

Ma Feuer-Societät der Ostpreußischen Land- shaft vom 30. Dezember 1837.

Auf Jhrèn Bericht vom 21. Juli d. J. will Jch, in Folge bes Beschlusses des 24. Géneral-Landtages der ostpreußishen Lände {aft , folgenden Zusaß zu §F. 8 und 30 des ‘Reglements für ‘die

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Feuer-Societät der osipreußischeu Landschaft vom 30, Dezember 1837 (Gesez-Sammluug für 1838 Seite 97 ff.) bierdur geuehmigen. „Gebäude eines jeden Hofverbaudes, auf welchem lokomo- vile Dampfmaschinen zur Benußung kommen, find eine Klasse tiefer zur Einschäßung zu bringen als sie ihrer Bauart nah an- ehôren. Eine Ausnahme findet statt, und es sind nur die ge- wöhnlichen Beiträge zu erheben: 1) hinsichtlich der massiv gedeckten Wohngebäude, 2) hinsichtlich der zur vierten Klasse gehörigen Gebäude, 3) in dem Falle, wenn die lokomobilen Dampfmaschinen mindestens 100 Fuß von massiv gedeckten Wirthschaftsgebäuden und mindestens 200 Fuß von strohgedeckten Gebäuden entfernt, in Betrieb geseßt werden, Der General-Feuer-Societäfks- Oirection bleibt es Überdies vorbehalten, fur die Beschaffenheit, Aufstellung und Benußung dieser Dampfmaschinen diejenigen Bedingungen vorzuschreiben, von deren Befolgung die Versicherung der betref- fenden Gebäude abhängig bleibt.“ | Gegenwärtiger E1laß ist durch die Eeseß - Sammlung zu ver- offentlichen, : Schloß Babelsberg, den 26. Juli 1862.

IG ilhelm.

v, Jagow An den Minister des Junern. j

Allerhöchster Erlaß vom 26. Juli 1862 betref- fend die Verleihung der fiskfalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Ostrosnißa im Beuthener Kreise des Negierungs- bezirks Oppeln über Groß- und Klein-Zyglin na ch Miottek, und von Miottek über Soßnihßa nach Ludwigsthal, mit einer Zweigstraße von S - niza nah Woischnik im Subliniber Kreise,

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee von Ostrosnißa im Beuthener Kreise des Re- gierung8bezirks Oppeln über Groß- und Klein-Zyglin na Miottek, und von Miottek über Soßniya nah Ludwigsthal, mit einer Zweigs- straße von Soßniza nah Woischnik im Lublinizer Kreise durch den Grafen Guido Henkel von Donnersmark auf Neudeck, genehmigt habe, verleibe Jch hierdurch dem Grafen Guido Henfel von Donners- marf auf Neudeck das Expropriationsreht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleihen das Recht zur Entnahme der Chausseebau - und Unterhaltungs - Materialien nah Maßgabe der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straßen. Zugleih will Jh demsclben gegen Ueber- nabme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- Tarifs, ein- \chließlih der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-

freiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäg- | Staats8- | Chausseen von Jhnen angewandt werden, hierdurch verleihen. | Auch sollen die dem Chausfseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 | angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei- Vergehen |

lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den

auf die gedacten Straßen zur Anwendung kommen. Der gegenwär-

tige Erlaß ist durch die Geseß-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß |

zu bringen. E i Schloß Babelsberg, den 26. Juli 1862.

IKV ilhelm.

uon der Neu.

An den Finanzminister, den Minister des Junern und den Minister für Handel, Gewerbe und dffentliche Arbeiten.

von Jagow.

m Li Wil g,

In dem in Nr. 183 S. 1411 des Staats - Anzeigers für |

1862 abgedruckten Allerhöchsten Erlasse vom 17, Juli 1862, die Classification- der zum preußischen Heere und zur Marine gehören den Militairpersonen betreffend, ist im 3. Alinea Zeile 1 statt:

„vom 7. Juni 1854“ zu sehen:

vom 7, Juli 1854.

von Holzbrinck. |

Ministerium für SHaudel, Gewerbe uud öffentliche

Arbeiten.

Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 11. August 1862, betreffend die Genehmigung der Errichtung einer Aftien- Gesellshaft unter der Benennung Magdeburger Nückversicherungs - Ge- sellschaft mit dem Wohnsiß in Magdeburg und die Bestätigung ihres Stalats,

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Urkunde vom 11. August 1862 bie Errichtung einer Aftien-Gesellsbaft unter der Benennung Magdeburger Nükversicherungs-Gesellschaft mit dem Wohnsiß in Magdeburg zu genehmigen And deren Statut zu be- stätigen geruht, was hierdurch auf Grund des Artikels 12 §. 3 des Einführungs-Gesezes zum Allgemeinen deutschen Handels: Geseßbuch vom 24, Juni 1861 mit dem Bemerken zur öfféntlihen Kenntniß gebracht wird, daß die Allerhöchste Bestätigungs-Urkunde nebst der anneftirten notariellen Akte vom 16. Juni 1862 durh das Amts- blatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg befannt gemacht werden wird.

Berlin, den 19. August 1862.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Holzbrindck.,

Beklanun4 maun Zu Hettstädt im Regierungsbezirke Merseburg ist eine Tele- graphbenstaiion eingerichtet worden, welche am 26. August cr. mit beschränktem Tagesdienste (fr. §. 4 des Reglements für die tele- graphische Korrespondenz im deutsch - österreichishen Telegraphen- Verein) dem öffentlichen Verkehr Übergeben werden wird. Berlin, den 21. August 1862. Königliche Telegraphen-Direction. Chauvin.

Das 27fte Stück der Geseß-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 5568, den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1862, betref- fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der im Kreise Minden be- legenen Chaussee von der hannoverschen Grenze bei Loccum über Schlüsselburg bis wiederum zur hanno- verschen Grenze bei Mügtleringen ; unter das Privilegium zur Ausgabe auf den Jnhaber lau- tender Obligationen der Stadt Stolp, NegterungSbe- zirks Cöslin, zum Betrage von 100,000 Thalern. Vom 30. Juni 1862; unter ) den Allerhöchsten Erlaß nebst“ Tarif vom 21. Juli 1862, nach welchem die Abgaben für die Benußung der Hafenanlagen zu Pfahlbude bei Braunsberg zu entrichten sind ; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Juli 1862, betreffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis - Chaussee von der Kreisstadt Bitburg nah Echternacherbrück, im Regie- rungsbezirk Trier; unter “den Allerböcbsten Erlaß vom 14. Juli 1862, betref- fend die Verleihung der Städte-Ordnung für die Rbein- provinz vom 15. Mai 1856 an die Landgemeinde Hon- nef, im Regierungsbezirk Cöln, unter den Allerhöchsten Erlaß vom 26. Juli 1862, betref- fend einen Zusaß zu §§. 8 und 30 des Reglements für die Feuersozietät der Ostpreußischen Landschaft vom 30, Dezember 1837, und unker 6 die Bekanntmachung des Allerhöchsten Erkasses vom 28. Juli 1862, betreffend die Bestätigung der in dem notariellen Afte vom 30. April 1862 zusammengestell- ten Abänderungen des Statuts der unterm 9. Februar 1857 bestätigten Arenbergschen Actien - Gesellscbaft für zergbau und Hüttenbetrieb zu Essen. Vom 7ten August 1862. : Berlin, den 23. August 1562. Debits-Comtoir der Gesez-Sammlung.

Tages: Ordunung-.

40Nte Sißung des Hauses der Abgeordneten, am Sonnabend, den 23. August, Vormittags 9 Uhr.

n Ner

1) Nochmalige Abstimmung über den nach ftehenden Adänderung®-