1862 / 199 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Das Nactscbiff aus England (1]. b) barem Anschlusse an den Courierzug folgende Verbindung :

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liefert in unmittels , Bezug auf die Benußung der Scbiffe geltenden Bestimmungen können bei einer jeden preußishen Post: Vnstalt eingesehen werden, Berlin, den 12. August 1862.

General - Poft : Amt. Philipsborn.

aus London via Dover & Ubr 30 Min. Abends, aus Ostende 7 Uhr 10 Min. früh, in Aahen 2 Ubr 20 Min. Nachm. in Cóôlñi A Ubr 5 Min. Nachm. in Berlin Ubr 45 Vin. früh. (Anschluß ad Breslau, Königsberg i. Pr.)

Die britische Pofiverwaltung hat darauf aufmerksam gemacht, bie mit dem Ta ges scife (1. a.) nah Dover überbrachten, um 5 Ubr 45 Min. Nachmittags anlangenden Briefe, dieselben franfirt find, unter gewöhnlichen Verhältniffen

nämlicben Abende an die Adressaten in London dbe-

B e b-@s.n n m a u #4.

des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 16ten d. M. sind bei der hiesigen König- lichen Berg- Akademie für das laufende Jahr zwei Neise-S Stipendien von je 200 Thaler und ein drittes von 100 Thaler zur Auszah- lung an diejenigen Bewerber bestimmt worden, welche die besten Ausarbeitungen über Gegenstände der Berg-, Hütten- und Salinen- Technik oder der dazu gehörigen Bweige des Maschinenwesfens ein Geñeral « Post- Amt, liefern werden. Î . E h V Pbilipsborn An dieser Konkurrenz fônnen alle Diejenigen fich betbeiligen, welche mindestens während eines Semesters von Ostern 1861 bis Michaelis 1862 den Vorlesungen und Uebungen an der Berg- Akademie beigewohnt haben, Die Wahl Themata bleibt den Konkurrenten freigestellt; jedo werden neben den, eine bestimmte L Mad L 4 U Aufgade behandelnden Ausarbeitungen au) Neiseberichk« zugelassen. Pa T a A8 : Den Stipendiaten liegt die Verpflichtung ob, über die demnächst ung von Briefe auszuführenden Reisen Berichte einzusenden, welche eben so, wie die eschiedenen Arbeiten sämmtlicher Bewerber, der Berg- Akademie zur Benußung, Amerika. und wenn sie geeignet befunden werden, zur Veröffentlichung durch die Zeitschrift für das Verg-, Hütten- und Salinenwesen anheim- fallen.

Die Konkurrenz-Arbeiten sind mit einer Chiffre oder einem Motto zu versehen und untex Beifügung eines entsprecbend hes zeichneten, den Namen und Aufenthaltsort des Verfassers, so wie den Nachweis über den Besuch der Akademie enthalkenden versiegel- ten Couverts, bis zum 1. November d. J. an die Direction der Königlichen Berg-Akademie, Lindenstraße Nr, 47 hierselbsk, porkofrei einzureicben:

Berlin, de1

Durch Erlaß

ondirende Vublikfum wird hiervon in

wird mit Bezugnahme auf die benachrictigt, daß Briefe,

na folgenden Städten in den von Nordamerika: Norfolk Clarksville, Knorxville

Bedin gungen, wie nach

zur Postbefs erung angenoms-

rd verkehr mit den obengenannten

i 19, Zuli 102.

fortgefekten Senn igungen nach welcven Orten und elmáßige Postve rbindung inter bâäu fig eintretenden

in den aus der

Lotinelr, Bergrath,

Deren nt L QUA L Die Kandidaten der Baukunst, welche in der zweiten dies- jährigen Prüfungs-Periode die Prüfung als Bauführer oder Privat- En abzulegen beabfichtigen, werden hiermit aufgefordert, em 24. September c. \{riftlich bei der unterzeichneten zu melden und die vorgeschriebeßen Nachweise und Zeich- so wie ein curriculum vitae einzureichen, worauf thnen Bu! assung das Weitere eröffnet werden wird, ngen nah dem 24. September c. können nicht berüdck- gt werden. : ‘Barlin, den 23. August 1862,

Königliche tehnische Bau-D

ePUTOIION,

Fustiz: Minifsteriun.

Der bisherige Kreisrichter Teuto in Fredeburg ist zum Rechts- anal bei dem Kreisgericht in Brilon und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerihts zu Arnsberg mit An- weisung seines Wohnsizes in Brilon. ernannt worden.

Zeutemver

ZeStember iernádit Som: 16. A DEDAT 096A getaunateu A

Ministerium der geistlichen , Unterrichts: und Medizinal-- Angelegenheiten.

Zeutemhber

Am Gymnasium zu Jnsfterburg ist die Anstellung des Schul-

AHHCTE ‘¿Kandidaten Dr. H. W. Schäfer als ordentlicher Lehrer ge-

L N n Ser nas Steen Be | nehmigt worden,

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Finanz-Miaisteriutr.

Cirfular-Verfügung vom 23. Juni 1862 die zollamtlihe Bebandlung de E N 7 im Zoll- verein betreffe

Die Regierungen der Zolve reinsstaaten sind übereingekommen, an die Stelle der früher getroffenen, Ew. 2. durch den Erlaß vom 12. Zuli 1857 mitgetheilten Vereinbarung wegen e einer Zollbegün- tigung für den auf inländishen Neismühlen verarbeiteten MReis und der verabredeten Kontrolevorschriften die in der Anlage (a.)

tbhaltenen Bestimmungen treten“ zu lassen, Dabei ift jedoch der Vorbehalt gemachk, daß man auf die dbi8herige Kontrole der Reisschälmühlen wieder zurückkommen werde, wenn das neue Ver fahren sih als ein das SZollinteresje nit zur Genüge fsicherndes erweisen follfe. j

Ew. 2c. überlasse ih, den Handel8stand von den getroffenen Bestimmungen in geeigneter Weise in Kenntniß zu sehen.

Berlin, den 23, Zuni 1862

Der Finanz-Minifter. An \{mmiliche Herren Provinzial - Skeuer- Direktoren und die Königlichen Negie- rungen in Potsdam und Frankfurt 2c.

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Y Bestimmungen über die Gewährung einer Zollbegünstigung für den auf inländischen Reismühlen verarbeiteten Ne18.

l) Ungeschälter und von der Strohhülse befreiter Reis soll fortan un- verzollt zur Enthüljung und pons zu Neismühlen, welche innerhalb des 29 NEne N Age dietes gelegen sind, in der Art abgelassen werden durfen , dafßz von dem Bruttogewichte des ur Mühle gelangenden Reijes

bei Reis in der Strohhülse nux von 066 pCt.,

bei Reis, welcher blos von der Strohhülse befreit ist, nur von. 80)

und bei Reis, der lediglich mit der lehten feinen Hülse versehen

und blos zum Pouren bestimmt ist, nur von. vil Al E 19 dex Eingangszoll nach dem Sahe für geschälten Reis erlegt zu werden braucht.

Bei einem Gemische von Neis aus Sorten , welche verschiedenen Pro- zentsäßen zugewiesen sind, is der höhere Prozentsaß maßgebend, sosern nicht die Beimischung der Sorte, für welche der höhere Saß bestimm t ver hältnißmäßig ganz uncrheblich sein sollte.

Die vorgedachten Säyße sollen erhöht werden, wenn die weitere Erfah- rung darthun möchte , daß dieselben durch die Er rgebnisse des Betriebes dauernd Uberschriten erden.

9) Der zur Reismühle abzulassende Reis is zur Verarbeitung zu defla- riren, O das VBruttogewicht und der nach Beschaff enheit des Reises zur Anwendung kommende Prozentsaß festzustellen und für den danach sich be- rechnenden Zollbetrag Sicherheit zu E wonächst der Reis ohne weitere Kontrole der Vermahlung abgelassen wird

Wenn der zur Rerarbeitung auf der Mühle abgelassene Reis zu diesem

Zwecke nicht verwendet, sondern bevor er bis zur Polirung verarbeitet wor- den sh ohne vorgängige Nachzahlung des für den Zweck der Verarbeitung nach der Bestimmung zu 1 an den Gefällen erlassenen Betrages anderweit vetroendet ode veräußert wird, 10 wird dadurch nach Y. 12 des Zollstraf Jesehes vom 23. Januar 1838 die um die Hälfte ge)chärfte Strafe der Zolldefraude und der Verlust der Vergünstigung verwirkt.

Z) Binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens 12 Monaken ist De G eAte Eingangszoll zu entrichten und eine Freischreibung nur in so weit zu bewirken, als entsprechende Mengen von dem in der betreffenden Reis8mühle enthülsten und polirten Reis nach (Gestellung bei demjelben Amte, bei welchem die Abfertigung zur Mühle und die Anschreibung des Eingangszolls stattgefunden hat, zur Niederlage gebracht, beziehungsweise unter zollamtlicher Kontrole nach dem Auslande ausgeführt oder mit Be- gleitschein versendet werden.

Menn Reis in der Mühle verloren gehen oder vernichtet werden sollte, so erwächst hieraus dem Mühlenbesißzer fein Anspruch auf Erlaß des darauf haftenden Eingangszolls.

4) Die Steuerbehörde hat sich von der Art des Betriebes in den MNe1s- mühlen in fortwährender Kenntniß zu erhalten.

Die Mübhlenbesizer find zu d? dem Ende verpflichtet, Über den Qu - unk Abgang von Reis ein überfichtliches Konto zu führen und auch ihre übrigen Betriebs- , so wie die anderen Bücher der Steuerbehörde jederzeit zur E sicht zu stellen. Ebenso haben dieselben von allen etwa eintretenden Ver- änderungen in den Betriebs-Eintichtungen vor deren Eintreten der Steuer- behörde Anzeige zu machen.

5) Sollte neben den Mühlen éin Privatlager für den unverzolten unverarbeiteten und verarbeiteten M nach Maßgabe der Verabredungen im §. 34 des Haupt - Protokolls der zweiten, und im d. Protokolls der dritten R S E: zugestanden werd die Herstellung besonderer verschließbarer Abtbeilungen des für den unverarbeiteten, andererseits für den verarbeite gung gestellt und jede Abtheilung unter zollamtlichen Mit werden,

6) Mit Ablauf eines jeden Jahres vereins eine Zusammenstellung ReiLinüble gesondert erfehen werd gedachten verschiedenen Sorten zur hiervon nach der Verarbeitung aud versandt oder zur Niederlage gebra!

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Auszug aus der Verfügung vom 21, Zuni 1862 die Behandlung von Gesuchen Fed in denen gegen das Strafresolut der Verwältungsbehörde von dem Verurtheilten zwar rechtzeitig seine Un - zufriedenheit zu erkennen gegeben, die Wabl des Necht8mittels ader nit bestimmt erklärt i,

ac Ac.

Was im Allgemeinen die Behandlung von Gesuchen betrifft in denen gegen das Strafrefolut der Verwaltungsbehörde von bem Verurtheilten rechtzeitig seine Unzufriedenheit zu erkennen gegehen, jedoch nicht bestimmt angeführt worden ist, ob er ben Nefurs an die Verwaltungsbehörde oder die Provocation auf gerichtliches Wex fahren beabsichtigt, so is der Betheiligte zunächst zu einer bestimms- ten, binnen einer festzuseßenden ¡Frist abzugebenden Erftlärung über die Wahl des Nechtsmittels unter dem Eröffnen aufzu- fordern, daß beim Ausbleiben der Erklärung nah Ublauf der ¡Frist angenommen werden würde, er provozire auf richlerliches Gehd! Das Geseh enthält in dieser Beziehung keine ausdrüclihe Bestim- mung, vielmehr läßt der Art. 136 des Gesehes bom 53. Vai 1552

entsprechend dem §. 93 der Stkeuer-Ordnung vom #&. ¡Febryar [819 (Ges--Samml, S. 102), den §Y. 45, 46 des Zollslrafgesehes vom 23, Januar 1838 (Ges.-Samml. S. 78) unb dem ÿ ol Des Stempelgeseßes vom 7. März 1822 dem Betheiligten nur bie Wahl zwischen dem Nekurse an die Berwaltungsbehörde und der Provocation ‘auf rechtlides Gehôr, weshalb es ih empfiehlt, eine solche

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Erllärung zunächst zu erfordern, Da die Erllarung der Unzufriedenbeir nch@ auf eins de nannten beiden MNechte ¿mitt tel beziehen muß, fo recht, wenn er zur deutlichen Erf! ärung aufge fordert wirt auf eines dieser Nechtsmittel bezüglihe Verwarnung ersen bedenklich, weil es in der Vewalt des Betheiligten flept zweifelhaften Willenserklärung eine andere VDeutus- zu geben, welche die Verwarnung ausbrüdt, 2 daß der Betheiligte, wenn er fich nmcht erklärt, richterlihes Gehör und nicht deu Helurs wähle, 1e dadurch, daß die Provocation das dem Kontrad enientt Rechtsmittel ist, indem dieselbe ihm den S{ut einer Untersuchung gewährt, und daß überhaubt in Bette widerhandlungen gegen bestehen nde P fahren die Regel, das ad ministrative die 2

Mit der vorstehenden Auffafsu Minister früher bei einem ibnibiten: Ew. 2c. wollen künftig nah derselbe: stellende Bedenken erkennentder Gerid zutragen.

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Ministerium für die lantw?? Angelegemhetiten.

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