1862 / 204 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres Handels- Ministerii zu. Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amor- tisirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloofung geschieht Seitens des Direktorii mit Zuziehung eines, das Protokoll führenden Notarius in einem, 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht. Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obli- gationen, so wie einer allgemeinen Kündigung derselben erfolgt dur dreimalige Einrückung in die öffentlihen Blätter (§. 12), die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Qahlungs-Termine stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündigten Obligationen fann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der- oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen ¿Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rükforderung (§. 10) eingelöst werden, kann die Gesellschäft wieder ausgeben. Ueber die Aus- führung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn-Kommissariake alljährlich Nachweis geführt. â

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amor- tifirt werden, so wird cin gerichtliches Aufgebot nach den allgemei- nen geseßlichen Bestimmungen erlassen.

Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und. gänz- lih zu kassirende Obligationen s neue dergleichen ausgefertigt.

Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen nicht zur Ein- lösung vorgezeigten Obligationen werden während dreier Jahre nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Directorio der Ge- sellschaft Behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich - auf- gerufen.

Die Obligationen , welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem lehten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, und is dies von dem Directorio unter Angabe der werthlos- gewordener Nummern alsdann öffentlich zu erklären: Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtun- gen mehr.

A Außer dem. im §. 7 gedachten Falle sind die Jnhaber der Obli-

gationen berechtigt , deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzufordern :

a) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche gehörig zur Ein- lôfung präsentirt worden, länger als drei Monate unberich- tigt bleiben

b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf- wagen oder mit anderen dieselben ersezenden Maschinen durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate - ganz auf- hôrt j wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkennt- nisse Schulden halber Execution vollstreckt OTTE wenn die im §. 7 festgeseßte Tilgung nicht inne gehalten wird. ; :

In den“ Fällen a., þ. und c, kann das Kapital an demselben Tage; wo einer dieser Fälle eintritt , zurückgefordert werden; im Falle d. isst dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beob- achten. Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins - Coupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes j in dem Falle e. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall ‘eingetreten ist) das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen.

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Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgeseßt und verordnet :

a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung! der Zinsen und Dividende an die Actionaire der Gesellschaft vor. Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbähn und zu“ den Bahnhöfen érforderlichen Grund- stücke verkaufen ; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, au nicht auf solche, wélche innerhälb“ der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post -, Tele- graphen-, Polizei - oder steuerlichen Einrichtungen, dder welche zu Packhöfen oder Waaren - Niederlagen “abgetreten „werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber ‘erfordern sollten, ob ein ‘Gründstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei" oder nicht, “genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahn-Kommissariäts.

é) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts - Aétien oder Obliga- '

tionen fkreiren , noch neue Darlehne aufnehmen , es sei denn,

daß für die jeßt zu emittirenden Obligationen das Vorzugs-

recht ausdrücklich stipulirt werde. Í

d) Zur Sicherheit, für das im §. 10 festgeseßte Rückforderungs- recht ist den Jnhabern der Obligationen von der Berlin-Pots- dam - Magdeburger Eisenbahn - Gesellschaft das Gesellschafts-

Vermögen, namentlich die Berlin-Potsdamer und die Potsdam-

Magdeburger Eiscnbahn verpfändet.

Die vorstehend unter þ erlassene Bestimmung soll jedo auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, die, zur Zurüczahlung fällig erklärt, nicht innerhalb sech8 Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt werden. s

S. 12.

Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- machungen müssen in den Staats-Anzeiger, in eine zweite in Ber- lin erscheinende, und in die Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmathung in den beiden anderen bis zu anderweitigen, mit Genehmigung Un- seres Handels-Ministerii zu treffenden Bestimmungen.

C T0: :

Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinscoupons, die jederzeit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschafts- kasse in Berlin oder in Potsdam geleistet wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.

Ç- 14:

Qu Urkund dieses haben wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jn- habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge- währleistung" von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 25. August 1862.

(L. S) Wilhelm. von der Hey.d von Holzbrinck.

A. Berlin-Potsdam-Magdeburger-Eisenbahn-Obligation iti C neue Emission. Nu) über 100 Tblr. Preußisch Courant.

Inhaber dieser Obligation Littr. C. neue Emission Nr. hat auf Höhe von Einhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Ge- mäßheit des umstchend abgedruckten Allerhöchsten Privilegii emittirten Ka- pitale von 7,000,000 Thalern. Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebenen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahl- baren halbjährigen Zins-Coupons zu erheben.

Potsdam, den ten

Das Direktorium der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft. B.

Inhaber empfängt gegen diesen Talon nach Maßgabe des Y. 4 des Privilegii am 2. Januar 18... in Potsdam oder Berlin bei unjerer Gesellschafts-Kasse

te Serie der Zins-Coupons zur Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Obligation Littr. C. neue. .Emiiston Nx. «. Potsdam, den Das Directorium der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft. Serie ter Zins-Coupon zur Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Obligation Littr. «C. neue. Emission Nx.

Zwei Thaler hat Jnhaber dieses vom Potsdam oder Berlin aus nnserer Gesellschaftskasse zu erheben.

Dieser Zins-Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird.

Potsdam, den

Das ‘Direktorium der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft.

Ministerium für Handel, Gewerbe und óffentliche Arbeiten.

Dem Dr. Hermann Grüneberg in Firma Vorstt! und Grüneberg zu Kalk bei Deuß is unter dem 30. Augu? 1862 ein Patent

auf ein als neu und eigenthümlich erkanntes Verfahren zur’ Gewinnung! von s{wefelsaurem Kali aus dem Stat furter“ Abraum/salzen

,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet; und für den Umfans

des preußischen Staates ertheilt worden.

1549

Bekanntma chUn g.

Der neue Kursus am Königlichen Gewerbe-Jnstitut für Mecha- nifer, Chemiker und Schiffbauer, welche sich-eine höhere theoretische AUus8- bildung aneignen wollen, beginnt am T. Oktober d. H Die Be- werber um Aufnahme in die Anstalt haben sich bis zum 15. Sep- tember d. J. unter Einreichung des Geburtsscheins und des Zeug- nisses der Reife von einer Provinzial-Gewerbeschule, Realschule oder von einem Gymnasium nach Maßgabe - des Regulativs für die Or- aanisation des Gewerbe - Jnstituts vom 23. August 1890 \chrift - lich bei dem Unterzeichneten zu melden. Diejenigen, welche Schiff- bauer werden wollen; müssen außerdem durch beglaubigte Atteste nachweisen, daß sie mindestens ein volles Jahr praktische Arbeiten auf einem Schiff8werfte als ihre Hauptbeschäftigung getrieben haben.

Das Unterrichts - Honorar beträgt für jedes Semester 20 Thlr., für Chemiker, welche an den praftischen Arbeiten im Laboratorium Theil nebmen wollen, 45 Tblr. Es ist praenumerando zu entrichten.

Berlin, den 28. August 1862.

Der Geheime Ober-Baurath und Direktor des Königlichen

Gewerbe-Jnstituts. Nottebohm.

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B etankttma Gt AL

Der Unterricht in der mit dem Königlichen Gewerbe - Jnsftitut verbundenen Musterzeichnenschule für das kommende Winter - Halb- jabr beginnt mit dem 1. Oktober d. J. Diejenigen jungen Leute, welche die vorgenannte Schule besuchen wollen und den Bedingun- gen des §. 11 des Reglements vom 8. September: 1896 vera öffentlicht in Nr. 223 des Staats - Anzeigers vom- 21. September 1856 entsprechen; haben sih dazu unter Einreichung

1) des Geburtsscheins), 2) des ‘Confirmationsscheins, 3) des Schulzeugnisses oder der Zeugnisse Über genossenen Privat-

Unterricht,

4) im Fall der Minderjährigkeit, einer Bescheinigung des Vaters

oder Vormundes darüber, daß der aufzunehmende Schüler mit

ihrer Uebereinstimmung in die Anstalt tritt und daß sie für

den Unterhalt und das Unterrichtsgeld einstehen, hei dem Unterzeichneten mit Angabe ihrer Wohnung bis spätestens den 15. September d. J. \chriftlich zu melden.

Das Unterrichtsgeld ist halbjährlich mit 12 Thlr. für sämmt- liche Lehrgegenstände im Voraus an die Kasse des Königlichen Ge- werbehauses zu entrichten.

Berlin, den 28. August 1362.

Der Geheime Ober-Baurath und Direktor des Königlichen Gewerbe-Tnstituts.

Nottebohm.

Justiz - Ministerium.

Der bisherige Gerichts-Assessor Beigtke in Rügenwalde ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Cöslin und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst, mit An-= weisung seines Wohnsiges in Bubliß, ernannt worden.

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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entk- scheidung der Kompetenz-Konflikte, vom 9. Novem-

ber 1861 daß Tegen Polizei e Verfügungen,

welche den Zwedck haben, eine bestimmte Person zur

Erfüllung-der ihr von der Polizeibehörde auf-

erlegten Verpflichtung zwangsweise anzuhalten,

nur der Weg der Beschwerde, nicht der Rechtsweg zulässig ift.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf ere bobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Landgerichk zu Düsseldorf anhängigen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der Königlicbe Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Satte für unzulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen,

Gr. ün d e. h A

Die klagende Handlung besißt in der Sámmtgemeinde Düsseldorf eine Fabrik mit Färberei, in Bezug auf welche der Ober-Bürgermeister thr unter

dem 19, September 1860 eröffnet hat, daß, ungeachtet früherer Aufforde-

S

rungen zur Herstellung genügender Klärungs-Vorktichtungen, nach wie vor aus den Bäfsiñs eine mit Sinkstoffen stark geschwängerte -stinkende Flüssig- feit in den Düsselbach fließe, welche diesen / und die in den städtischen ‘An- lagen befindlichen Wasserbassins ‘in einem dem öffentlichen Gesundheits-Qu- stande höchst nachtheiligen Grade ‘verunreinige; weshalb ihr, Der Handlung, in Gemäßheit ausdrücklicher Ermächtigung der Regierung, vom 1. Novem- ber ab die QJuleitung, des für den Betrieb des Etablissements benußtèn Wassers in den Düsselbäch bei Vermeidung einer polizeilichen Exéfkutivstrafe von 100 Thalern für jeden Fall bis“dahin untersagt werde, wo die Hand- lung als ausreichend sich erweisehde Klär-Vorrichtungen werde!“ getroffen baben,

Durch Verfügung des Ober - Bürgermeisters vom 16. Jänuar- d.“ J. wurde, in Gemäßheit besonderer Ermächtigung der Regierung, weil Klägerin, der früheren Verfügung ungeachtet , das -Färbereiwasser ohne genügende Klärung dem Düsselbach zugeführt, die angedrohte Polizeistrafe von 100 Thlen. festgeseßt und die Klägerin zur Zählung derselben an die Stadtkasse unter Wiederholung - der Untexsagung vom 19, September 1860 aufgefordert. Hierauf is die Zahlung der Strafe, unter Protest gegen die erwähnten Verfügungen und unter Vorbehalt der Rechte auf Ersaß, wirklich zur Stadt- fasse erfolgt, sodann aber am 4. März“ d. J. von der Handlung gegen die Stadt und Stadtkasse beim Fricdénsgeriht zu Düsseldorf auf Rückzahlung jener 100 Thaler nebst Zinsen geklagt , weil der städtischen Polizeibehörde weder überhaupt, noch bezüglih auf die angebliche Verunreinigung des

wi ,

Düsselbachs das Recht geseßlich zustehe, Exekutivsträfen auf die Nichtbefol- gung der von ihr erlassenen Polizei - Verordnungen anzudrohen / geschweige denn zur Höhe von 100 Thalern festzuseßen, so daß ‘die erfolgte Festfezung um so rechtswidriger sei , als durch die Maßregel überhaupt der Klägerin der Betrieb des ihr konzessionsmäßig zustehenden Gewerbes ganz unmöglich gemacht werde; und folgeweise ein rechtswidriger Eingriff in das ohne voll-

ständige Entschädigung nicht ‘zu beschränkende Privat - Eigenthum dadurch

verübt werde.

Nach Verhandlung der Sache am-6. März d. J. hat das Friedens- gericht am 9. März d. J. die Verklagten , unter Verwerfung der vorge: brachten Jnkompetenz - Einrede , solidarisch zur Rückzahlung der 100 Thaler nebst Zinsen nach dem Klageantrage verurtheilt.

Gegen dieses Erkenntniß haben die Verklagten rechtzeitig die Appellation ergriffen, und es ist darauf, in Gefolge des bereits am 8. März d.- J. ge- faßten , jedoch erst nah dem Erkenntnisse des Friedensgerichts vorgelegten Beschlusses der Regierung zu Düsseldorf der. Kompetenz - Konflikt erhoben; welcher sih auf §. 3 des Gesehes vom 28. Februar 1843 ütt, nach welchem die Polizeibehörde zu entscheiden hat, ob Wasser aus Färbereien einem Flusse zugeleitet werden darf; sodann auf die Verordnung vom 26. Dezember 1808, die Regierungs-Jnstruction vom 23. Oktober 1817 und 34. Dezember 1825 und §. 20 des Gesezes vom 11. März 1850, nach welchem die Regierung eine Exekutivstrafe Behufs Ausführung ‘von Polizei-Verordnungen' androhen und festsegen dürfe, wozu sie im vorliegenden Falle den Ober-Bürgermeister besonders ermächtigt; endlih auf §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 18412, nach welchem Beschwerden über polizeiliche Verfügungen vor die vorgesehßte Dienstbehörde und nicht zur gerichtlichen Cognition gehörten , da feiner der Ausnahmefälle dieses Gesehes vorliege.

In einer zu den Akten gereichten rechtzeitigen formgerechten Erklärung führti der Anwalt des Klägers ‘aus, daß der Kompetenz-Konflikt unbegründet fe 1) weil die im Geseße vom 11. Mai | 1842 ausgesprochene Befugniß: ‘der höheren Polizeibehörden, über Beschwerden gegen polizeiliche Verfügungen mit Ausschluß der Gerichte zu befinden, durch die Bestimmung des Art. 7 der Verfassungs-Urkunde beseitigt sei, nah welchem Niemand seinem geseÿz- lichen Richter entzogen werden dürfe und Ausnahmsgerichte unstatthaft seien ; 2) weil, wenn jenes Gesez von 1842 auch wirklich noch Geltung hâtte, docch im vorliegenden Falle die gerichtliche Kompetenz begründet sei, indem a} die Festsézung einer Strafe wegen Uebertrstung einer -Polizei-Verordnung gese§- lich den Gerichten zustehe, und b) die Klage sich auf. die Behauptung daß durch die ergangenen polizeilichen Verfügungen in Privatréchte_ einge griffen sei und in solchen Fällen nach §. 4 des Geseßes vom 11. Mai der Rechtsweg stattfinde. Der eingelegte Kompkttenz-Konslikt mußte für begründet erachtet werden. t e

Die Klage ist allerdings auf Zahlung einer Geldsumme von 100 F lern nebst Zinsen gerichtet , und man muß dem Erkenntnisse deS gerichts darin beistimmen, daß gewöhnlich dergleichen Klagen zux. Kompetenz der Gerichte gehören. Allein das is nur deshalb der Fall, weil gewöhnli das Fundament von dergleichen Ansprüchen prozeßfähig is, wahrend, wo dies nicht der Fall, der Umstand, daß eine Geldsumme gefordert wird, gleih- gültig ist. Jm vorliegenden Falle werden die 100 Thaler , die Klager ats Exekutivstrafe hat bezahlen müssen, um deswillen zurückgefeordert weni dte städtische Polizeibehörde weder überhaupt, noc bezüglich auf die untertagte angebliche Verunreinigung des Düsselbachs geseßlich das Recht hade, tivstrafen anzudrohen, geschweige denn zur Höbe von 100 Thalerm feft seßen, mithin die Festfezung recht8iwidrig fet, folgeweis au die Emziehtt

Die - Frage: ob die Gerichte in der Sache kompètent sind oder löst fih also in die auf: ob gegen die von der Polizeibedörde erfolgte 2 drohung und Festseßung der in Rede stehenden Strafe vom 1E T9 der Rechtsweg statthaft sei ? Im AlUgemeinen iff in dre)er Beziehung na Lage der Gefeßgebung ein Unterschied zu macben zw®en }) dentenigen Strafen , die auf allgemeinen in der vorgescdriedenen Art sffemt lt publizirten Strafpolizei-Verordnungen der Berwattun ZSHCHELDEN beruhen, durch welche eine Handlung oder Unterlassung überhaupt att raf bar bezeichnet und im Falle der Uebertretung ? dieser Uebertretung das Strafübel Jedem angedrodt werd der fe id zu Schulden kommen läßt, und 2) denjentgen Straf welche nur Tit Titett bestimmten Personen fpeziell als ZwangEmtttes j i

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einer gerade nur ihnen von der PBolizet gedroßt und auferlegt werden. | Nur rüsichtlich jener, einen legt ate den Verordnungen der Polizeibedörden welche Strafgesegbuche® sich dezuedt7 _diöponirt das Gese v den CV. 5— 19, nachdem es in dem YPÞ A 4 Pouizet

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