1862 / 207 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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binnen 8 Tage ganz gesund sein; noch unmittelbar vor der Tödtung des Thieres habe der Kreis-Thierarzt dieselbe Erklärung abgegeben, und die nach der Tödtung stattgehabte Obduction habe dargethan, ‘daß das Pferd nicht robkrank gewesen. Die Tödtung desselben sei daher gegen die geseßlichen Vorschriften erfolgt. Denn die- von der Regierung zu Gumbinnen in Be- treff der Roßkrankheit der Pferde unter dem 18. März 1844 erlassene Ver-

VWetanntma Cu Ga :

Das korrespondirende Publikum wird mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. April d. J. benachrichtigt, daß die Paet- boote der französischen Dampfschifflinie St. Nazaire Vera-Cruz; statt am 1Aten, am 16ten jeden Monats aus dem französischen Hafen St. Nazaire Abfertigung erhalten. i

Diese Verbindung bietet, außer für die Korrespondenz nach Meriko, Cuba und Martinique, auch für die Korrespondenz nach Guadeloupe die vortheilhafteste Beförderungs8gelegenheit indem zwischen Martinique und Guadelupe im Anschlusse an die Linie St. Nazaire Vera-Cruz ein regelmäßiger Postdienst mittelst fran- zösisher Staatsdampfschiffe eingerichtet worden ist. Die nah Guadelupe bestimmten Briefe werden daher, sofern nicht ein anderer Speditionsweg auf der Adresse vorgeschrieben ist, ausschließlich durch Frankreich geleitet werden. Î _

Die gewöhnlichen Briefe nah Guadelupe fönnen unsxan- firt, oder bis zum Ausschiffungshafen frankirt abgesandt werden. Außer dem preußischen Porto, welches für jedes Loth des Brief- gewichts mit dem einfachen Saß zur Erhebung kommt, werden an fremdem Porto 7 Sgr. für je 2, Loth berechnet.

Rekommandirte Briefe müssen frankirt werden und mit einem, wenigstens mit 2 Siegeln in Siegellack gut verschlossenen Kreuzcouverte versehen sein; dem preußischen Porto tritt eine Recom- mandationsgebühr von 2 Sgr. hinzu, das fremde Porto wird mit dem doppelten Betrage berechnet.

Sendungen mit Waarenproben und Mustern genießen feine Vorto-Ermäßigung. Für Drucksachen unter Kreuzband hat der Absender das preußische Porto mit Sar: Ur 16 1 G0 exkl. und an fremdem Porto 2 Sgr. für je 22; Loth voraus zu entrichten.

Die Korrespondenz muß in Paris \o zeitig eintreffen , daß sie von dort den 15ten jeden Moñgats Abends weitergesandî wer- den kann.

Berlin, den 3. September 1862.

General - Post - Amt, PYhilips8born.,

Justiz - Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entschei- dungderKompetenz-Konflikte, vom 8.Februar1862— daß darüber, ob die von derPolizeibehörde verfügte und dem- näch erfolgte Tödtung eines dem Anscheine nach an einer ansteckenden Krankheit leidenden Pferdes nach den geseß- lichen Vorschriften nothwendig gewesen, nicht das Gericht, sondern die vorgesehte Verwaltungs-Behörde zu ent- heiden habe.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Gumbinnen erhobenen Kompetenz-Kouflikt, beziehungsweise Konflikt, in der bei dem Königlichen Kreis= aerit zu L. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der Königliche Gerichts- hof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der erhobene Kompetenz - Konflikt daher für bearundet, und dadur der auf Grund des Gesehes vom 13. Februar 1894 erbobene Konflikt für erledigt zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Im Frühjahr 1859 war unter den Pferden des Gutsbesißers W. in P. die Robkraänkheit ausgebrochen. Es wurde ein Pferd getödtet, die Absonde- runa der hinfichtlich ihres Qustandes verdächtigen Pferde von den gesunden angeordnet, und das sonst vorschriftsmäßig Erforderliche veranlaßt. W. beobachtete die polizeilihen Vorschriften so wenig, daß er mit einem der ab- aesonderten Pferde nach Johannisburg fuhr, wo es als roßfrank erkannt und getödtet wurde. Mit demselben hatte eine mit der Druse behaftete Tuchsftute zufammengestanden; ihre und der übrigen Pferde ärzliche Be- bandluna und wiederbolte Befichtigung durch den Kreis - Thierarzt dauerte

fo tachdem der Landrath B. unter dem 19. Juli 1860 der Re- he Bericht erstattet hatte, verfügte i

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gierung auf Grun nes von dem Departements - Thierarzte er- fatteten Gutachtens unter dem 20. dess. Mks., daß die Fuchsftute sofort ge- tödtet werden müsse. Demgemäß hat der Landrath B. einige Tage darauf dur einen von ihm abgesandten Gendarmen die Fuchsstute tödten [afsen. I, führte Uber die Verfahren bei dem Herrn Minister der geist- en

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Beschwerde, 1nden

lichen 2c. Angelegenheiter n ex behauptete, daß die getödtete Fucsftute nux an einer gutartigen Druse gelitten habe. Der gedachte Herr Minister wies diese Beschwerde als nit begründet zurü, mit dem Bemer- fen, daß, wenn W. glaube, dur das Berfahren- der Regierung in Gum- binnen widerrechtlih Schaden erlitten zu haben, ihm unbenommen sei, seinen

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b Anspru aegen den betreffenden Beamten im Wege Des Prozesses zu ver-

fol Pt In Folge dessen hat W, bei vem Kreisgericht in L, gegen den Land- atb B. Klage erhoben, mit dem Antrage, denselben zur Zahlung von 100

Thalern, alé dem gemeinen Werthe des getödteten Pferdes, nebst Zinsen vom Tage des Urthetls, zu verurtheilen Kläger behauptet, daß das getoD- tete Verd nicht rohfrank gewesén sei; daß vielmehr ver Kreis - Thierarzt bei der in ver Mitte Juli 1560 wiederholt vorgenommenen Untersuchung Dda}- selbe nur an gutartiger Druje leiden gefunden, und erflart habe, es werde

ordnung ( Amtsblatt derselben Regierung Nr. 13 und S. 41) verpflichte und berechtige in den §F. 3 -ff. die Ländräthe zur Tödtung roßkranker Pferde. nur alsdann, wenn durch geeignete Sachverständige das wirkliche Vorhandensein der Roßkrankheit zuvor festgestellt sei. Auf einen ihm von der Regierung zugegangenen Befehl könne Beklagter zu feiner Entschuldigung sih nicht berufen, da er als Landrath nicht zu denjenigen Beamten gehöre, welche die Befehle ihrer Vorgeseßten ohne Einschränkrng zu befolgen haben, und da in dem vorliegenden Falle die Tödtung des Pferdes nach der alle- girtén Regierungs-Verordnung verboten gewesen sei.

Der Beklagte hat sih auf die Klage eingelassen, und unter Berufung auf das Zeugniß des Kreis-Thierarztes und auf den Jnhalk der landräth- lichen Akten die thatsächlichen Angaben des Klägers vestritten, übrigens aber den ihm von der Regierung in Gumbinnen ertheilten Befehl geltend gemacht und auf die Abweisung des Klägers angetragen.

Nachdem noch eine Replik des Klägers eingegangen war, hak die Re- gierung in Gumbinnen durch Plenarbeschluß vom 247 --Funi 41864--auf Grund des Geseßes vom 11. Mai 1842, §. 6 den Kompetenz-Konsflikt, und zugleih nach Maßgabe des Geseßes vom 13. Februar 1854 den Konslikt eingelegt.

Der Kläger verlangt die Fortseßung des Prozesses. Von dem Beklag- ten is eine weitere Erkrärung nicht abgegeben worden. Das Kreisgericht erachtet den Kompetenz-Konflikt nicht für begründet, und äußert sich hinsicht lich des Konfliktes dahin, daß die Entscheidung in dieser Beziehung von that: sächlichen Ermittelungen abhängig, die Klage daher für »einleitungsfähiga anzusehen sei.

Das Appellationsgericht zu Jnsterburg nimmt sowohl den Kompetenz Konflikt als auch den Konflikt für begründet an. Jn demselben Sinne hat der Herr Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten sich ausgesprochen, indem er hinsichtlich der dem Kläger in dem Reskript vom 28. Februar 1861 gemachten Eröffnung, bemerkt: Kläger habe Überfehen, daß durch dasselbe die Kompetenzfrage, welche stets nur in conereto entschieden werden fönne, nicht berührt werde; daß aber unter Umständen der Anspruch des Klägers Gegenstand eines Rechtsstreites werden könne, beispiel8weise gegen die Sachverständigen wegen vertretbaren Versehens bei Abgabe ihres Gut achtens, könne nicht wohl einem Zweifel unterliegen.

Der Rechtsweg muß für ausgeschlossen erachtet werden , indem sowohl der Kompekenz - Konflikt als auçh der Konflikt begründet erscheint. Ohne Zweifel war der von der Regierung in Gumbinnen an den Beklagten er- lassene Befehl zur Tödtung der kranken Fuchsstute, wie auch die demgemäß von dem Beklagten dem Gendarmen ertheilte und von diesein ausgeführte Weisung eine polizeiliche Verfügung, gegründet auf das unter dem 8. August 1835 Allerhöchst bestätigte Regulativ über das bei ansteckenden Krankheiten zu beobachtende Verfahren (Ges.-Samml. S. 240 ff.) und auf die zur Er gänzung der Vorschriften in den §§. 119 ffff. dieses Regulativs von der Re gierung in Gumbinnen unter dem 18. März 1814 durch ihr Amtsblatt er- lassene allgemeine Bekanntmachung. Es isst unter den Parteien nur dar über Streit, ob nah den thatsächlichen Umständen des Falles das statt- gehabte Verfahren den bestehenden Vorschriften gemäß, ob di vorgenommene Tödtung des dem Kläger gehörigen Pferdes noth

wendig gewesen sei oder nicht. Darüber hat nach L s QOL sches vom 11. Mai 1842 die vorgeseßte Dienstbehörde, also kein Gericht zu entscheiden. Der Rechtsweg ist nach Alinea 2 dieses Paragraphen nicht, wie Kläger behauptet, schon dann zulässig, wenn die Verleßung eines zum Pri- vat-Eigenthum gehörenden Rechts behauptet wird, was hier allerdings de Fall, fondern nur bei gleichzeitigem Zutreffen der in den nachfolgenden Pa ragraphen gegebenen näheren Bestimmungen. Keine derselben steht dem An spruche des Klägers zur Seite, insbesondere aber der F. 6 demselben ent- gegen, weil die von dem Beklagten getroffene Verfügung von der ihm vor-

geseßten Behörde nicht nur nicht als gesehwidrig oder unzulässig aufgehoben ivorden, sondern im Gegentheil selbst angeordnet gewesen ist. Wenn das Kreisgericht in L. bemerkt, der F. 6 verweise bezüglich der Regreßpflicht eines Polizeibeamten auf die allgemeinen geseßlichen Vorschriften, und besage feinesweges, daß nur in dem daselbst vorausgesehten Falle ein Entschädi gungs - Anspruch gegen den Polizeibeamten zulässig sei, so wird bei dieser Argumentation überjehen, daß in dem F. 1 des Gesehes die Cognition über Gesehmäßigkeit, Nothwendigkeit und Zulässigkeit polizeilicher Verfügungen den Verwaltunasbehörden zugewiesen is, und deshalb (so weit nicht eine der in den FÇL. 2—4 des Gesetzes bezeichneten Vorausseßungen für die ZU- lassung des Rechtsweges stattfindet), also im Falle des §. 0, eine mißbilli- gende Verfügung der Verwaltungsbehörde vorangegangen kin muß, che eine Klage gegen den Beamten erhoben werden fann. Jn diesem Sinne hat der unterzeichnete Gerichtshof wiederholt entschieden. (Erkenntniß vom 6. Oktober 1855, Erkenntniß vom 25, Oktober 1856, Erkenntniß vom . März 1857,) If} der Kompetenz-Konflikt für begründet zu erachten, fo kommt es (wie gleichfalls der Gerichtshof wiederholt, insbesondere in der ersten und in der dritten der allegirten Entscheidungen anerkannt hak) auf den Konflikt nah dem Geseßze vom 13. Februar 1854, d. h. auf die Beurtheilung der Frage, ob dem Beklagten eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Amts- Ueberschreitung zur Last fällt, nicht weiter an. V Hun Tndessen würde auch diese {Frage unbedenklich zu verneinen sein, mil Rüc- sit auf die dem Beklagten von seiner vorgeseßten Dienstbehörde ertheilte An- weisung zur Vornahme der Haudblung, auf welche der klägerische Anspru gegründet wird. Wie dieses Sachverhältniß, wenn der Prozeß seinen ¿Fork- gang behielte, die Abweisung des Klägers auf Grund des §. 45, t. 0, Th. 1. ves Allg. Lándr. zur nothwendigen Folge haben müßte, so if dasselbe auch zur Rechtfertigung des Konfliktes vollfommen ausreichend, da eim Polzel- beamter, und also au ein Landrath, wenn er eine ihm von der vorge}ey“

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| ten Behörde innerhalb ihrer Kompetenz ertheilte Weisung befolgt, eben nur

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seine Amtspflicht erfüllt, also seine Amtsbefugniß nicht überschreitet. Kläger will das Gegentheil angenommen wissen, indem er aus den E 46 und 4507 Th. 1. des Allg. Landrechts deduzirt, daß Beklagter ihm zum Schadenersaßte verantwortlich sei, und nur einen Regreß an die Regierung habe, weil die Tödtung des Thieres nach den Umständen des Falles gesezwidrig, also Be- klagter nicht s{uldig gewefen sei , den Befehlen der Regierung zu gehorchen. ff nun auch zuzugeben, daß Beklagter als Landrath nicht zu den im g. 41 a. a. O. bezeichneten öffentlichen Dienern gehört / welche Befehle ihrer Vor- geseßten ohne Einschränkung zu befolgen verpflichtet sind, und von denen also nicht gefordert werden kann, daß sie einen ihnen in Dienstgeschäften geschehenen Auftrag ihrer Oberen prüfen, }o0 liegt doch in der anderen Be- ziehung, was die Gesehwidrigkeit des Befehls betrifft, die Sache keinesweges o, wie die §§. 46 und 48 voraus]eßen / indem die Regierung in Gum- binnen auf Grund wiederholter sachkundiger Prüfung und Begutachtung) also nicht willkürlih und nicht ohne genügenden Anlaß die Tödtung des Thieres angeordnet hatte. |

Es if hiernach der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig, der er- [ Komvetenz-Konflikt daher für begründet und dadurch der auf Grund

hobene : c Deg | a G des Gesehes vom 13. Februar 1854 crhobene Konflikte für erledig zu erachten. Berlin, den 08. Februar 1862.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte

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lm Gymnasium zu Stettin is den ordentlichen Lehrern R i L- helm Stahr und Dr. Karl Stahr das Prädikat »Oberlehrer«

beigelegt worden

Akademie der F Bekannt maou na Die Kunst-Ausstellung im Königlichen Akademie-Gebäude wird am Sonntag, den 7. d. M, eröffnet. Berlin, den 5. September 1862. Die Königliche Akademie der Künste.

{m Auftrage :

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Haupt - Verivaltung der Staatsschuldeu.

Bekanntmachung vom 2. September [862 betref fend die 8te Verloosung der Staats - Prämien-

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Anleihe vom Jahre 1899

Die planmäßige achte Zichung von 33 Serien der Staats- Prämien - Anleihe vom Jahre 1855 , welche die am 1. April 1863, mit 4e 112 Thkr. einzusenden 3300 Schuldverschreibungen an- geben, wird am 15. d. M., Vormittags [0 Ubr , in unjerem Zißungszimmer, Oranienstraße Nr. 92, in Gegenwart cines Notars öffentlich stattfinden.

Die Nummern der gezogenen Serien werden demnächst durch Zeitungen und Amtsblätter bekannt gemachk werden.

Berlin, den 2. September 1862.

Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinedcke.

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Angekommen: Der General - Auditeur der Armee, Fleck), aus Thüringen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 5. September. Jn der heutigen (44.) Sihung des Hauses der Abgeordneten kam der Bericht der ¿Finanz - Kommission

a) über den Entwurf eines Gesehes, betreffend die Eingangs- und

Ausgang8- Abgaben,

b) über den Antrag der Abgeordneten v. Sybel und Dr. Lette zur Berathung. Beim Schluß unseres Blattes war die Spezial Diskussion beendet.

Danzig, 4. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz Alfred von Großbritannien hat gestern Nachmittag unsere Stadt besucht. Wie uns mitgetheilt wird, hat ih der hohe Gast für die Sehénswürdigkeiten derselben sehr interessirt, und hat sogar den mühevollen Weg auf die Spihe des. hohen Marienkirchthurms nicht gescheut. Hierauf if derselbe um 5 Uhr mit dem Schnellzug abge- reist. Gleichfalls haben die beiden englischen Kriegsschiffe unsere Rhede verlassen. (Danz. D.) i

Großbritantniien und Jrland. London, 3. September. Se. Königl. Hoheit der Prinz von Wales is gestern Mittags aus Schottland in London angekommen und des Abends nach Windsor gereist.

Der russische Großfürst Michael kam gestern mit Gefolge in Woolwich an, wo er von einer Salve von 21 Kanonen begrüßt und von den Militairbehörden bei der Besichtigung des Arsenals be- gleitet wurde.

Laut »Gazette« is das bis zum 24. Oktober prorogirte Par- lament pro forma bis zum 13, November weiter prorogirt worden.

Laut »Gazette« is der englisch - belgische Handels- und Schiff- fahrts-Vertrag am 293. Juli unterzeichnet und am 30. August rati- fizirt worden. Die Bestimmungen des Vertrages sichern den Unter- thanen beider Staaten vollkommen gleiche Handels- und Schifffahrts- rechte in beiden Staaten. Ein belgisches Schiff kann aus England unter denselben Bedingungen wie ein englisches Schiff Waaren jedeL Art exportiren , und umgekehrt hat ein englisches Schiff dieselben Rechte in Belgien; und dasselbe gilt in Bezug auf die beiderseitige Küstenschifffabrt. Jn den Kolonicen i} die Anwendung dieses Prin- zips ebenfalls auf Gegenseitigkeit gegründet. Die Jonier sollen in Belgien gleiche Schifffahrts- und Handelsrechte mit englischen Un- terthanen haben, sobald die Regierung der jonischen “Inseln

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darein willigt, den Unterthanen Belgiens gleiche Vortheile einzuräumen. Die britishe Flagge soll in Belgien eben o lange wie die belgische Flagge die Rückzahlung des Sthelde- zolles mitgenießen. Von dem Tage an, wo der Scheldezol fapitalisirt ist, soll die Tonnengebühr in belgischen Häfen aufhören; die Lootsengebühr in belgischen Häfen und in der Schelde, fo weit dies von Belgien abhängt, soll ermäßigt werden, um 20 pCt füt Segelschiffe, um 25 pCt. für bugsirte Schiffe und um 39 pEt. für Dampfschiffe. Die lokalen Abgaben , welche die- Stadt Antwerven erbebt, sollen durchgängig vermindert werden. Der Artikel 14 be stimmt, daß keiner der beiden Staaten die Produkte oder Manufaft- turen des andern böher besteuern soll, als dieselben Artikel ermes

dritten fremden Staates besteuert würden. Eine zeitweilige Aus- nabme wird in Bezug auf britische Baumwollgarne und Stoffe, die aus Wolle und Baumwolle gemischt sind, für die Dauer von zwei Jahren gemacht. Der Vertrag ist auf 10 Jahre abgeschlossen.

Unlängst is aus der Mersey ein konföderirter Kriegsdampfer;, Namens »Alabamas«, ausgelaufen. Er is in Liverpool entweder

ganz oder theilweise ausgerüstet und equipirt worden (2), Der »Alabama« kann Koblen für 21 Tage einnehmen; er soll der »Tuscarora« vollkommen gewachsen und in Schnelligkeit Üdberlegen sein. Beim Auslaufen machte er unter ungünstigen Umjtänden det- nabe 413 Knoten in der Stunde. Er hat Maschinen von 300 Pferdekraft, beinahe 1000 Tons Gehalt, ist mit einer 10pfündigen gezogenen Blakeley - Kanone vorn, einer 6Spfündigen glattläuf Kanone binten und mit vier 32pfündern bewaffnet. Seine Vema nung besteht aus 110 Kernmatrosen. Wahrscheinlich wrd man vom „Alabama« in den Gewässern von Naffau und Charleston déx wo er den mit Kriegsmunition für die fonfödertirte Reg frachteten Schiffen als Bahnbrecher dienen wird. Was die Tüchtigkeit des » Alabama« gehört hat , veranlaßte è M versicherung8-Gesellschaft sogleich die Kriegspramtte zu Cred

4 September. Die Bombavpoft is gestern in Merandri eingetroffen.

Fraukreich, Paris, 93. Septemd ? Se wurden in Toulon wieder zwei Regimenter erwartet, è 2 Civita-Vecchia übergeseßzt werden follten, das T V ]

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