1862 / 211 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Spit (4 K Einquartierung und Verpflegung, Fourage und Vorspann. ritter 19, - E Die Verpflegung eines einquartierten Königlich preußischen Un- teroffiziers oder Soldaten hat zu bestehen : a) zum Frühstück aus einer nahrhaften Suppe,

b) zum Mittagessen aus einer nabrhaften Suppe, Gemüse, 5 Pfd. |

Fleisch, oder in Ermangelung des lehteren aus einer ergiebigen Meblspeise, dann # Maaß (5 Litre) Bier, E c)* zum Abendessen aus Suppe und 7 Pfd. Fleisch, oder statt des leßteren 4 Maaß (4 Litre) Bier ; statt der 5 Maaß (5 Litre)

Bier kann je nah den Verhältnissen des Ortes & Maaß

(7 Litre) Wein, oder & Maaß (# Litre) Branntwein gereicht 9

werden. : E : Die tägliche Brodportion beträgt 15 Pfd. oder für jede der drei

Mahlzeiten # Pfd. Mrtitct 14

Wenn in den betreffenden Regierungsbezirken der Normalpreis des Scheffels Korn 12 Fl. nicht übersteigt, so wird nach dem König- lich Bayerischen Gesche vom 25. Juli 1850 Über die Einquartie- rangs- und Vorspannslasten in Friedenszeiten

a) für die volle Verköstigung per Mann und Tag von der König- lich preußischen Regierung der Betrag von 24 Kr. vergütet, b) Jt die Verköstigung auf mehrere Stationen vertheilt, so werden für die Mittagskost 15 Kr., für die Abendkost 6 Kr., für die Morgenkost 3 Kx. auf den Mann und Tag gerechnet.

c) Wenn statt der Mittags- und Abendkost das Essen nur ein |

Mal genommen werden kann, \o werden für dieses zu ver- stärkende Essen 21 Kr. vergütet.

Artikel 12.

Für das Quartier eines Königlich Preußischen Unteroffiziers und |

Gemeinen mit Lagerstatt, Holz und Licht wird, wenn die Einquar- tierung über Nacht stattfindet; eine Vergütung von 4 Kr. geleistet, Titel 10,

Jeder einguartierte Offiziersdiener wird für einen weiteren Mann gezählt.

Einen Mann geleistet. Artikel 14.

und Fach mit Lagerstatt, Heizung und Belèuchtung einquartiert. Die hiefür zu leistende Vergütung wird in der Weise be- messen, daß

1) ein Offizier, bis zum Ober - Lieutenant (Premier - Lieutenant) |

einschließlich, für 2 Mann,

D

ein Hauptmann, Major und Oberst-Lieutenant für I Mann, |

M Z) ein Oberst für 4 Mann,

4) ein General-Major für 6 Mann, D

) ein General-Lieutenant oder höherer General - Offizier für acht |

Mann, cin Militairbeamter aber nah seinem Range berech- net wird. Artie] 19.

Die Königlich preußischen Offiziere und Militairbeamten können von ihren Quartierträgern auch die Verpflegung ansprehen. Diese Verpflegung und die Vergütung biefür wird nach dem vorstehenden Artikel bemessen.

Artikel 19.

Die Königlich preußischen Militairs, welche auf dem Marsche erkranken , werden, wo möglich, in Königlich bayerishe Militair- Spitäler zur Verpflegung und Heilung nach den für die bayerischen Truppen diesfalls bestehenden Vorschristen verbracht werden.

Auch erkrankte Königlich preußische Offiziere und Militairbeamte, welche ihre Verköstigung und Pflege außer dem Militairspitale auf eigene Kosten sich nicht verschaffen können , sollen zur Pflege und Heilung in diesen Militairspitälern standesgemäß untergebracht werden.

Nrtitel, 1.

Als Vergütung dieser Pflege, Beköstigung und Heilung in den Königlich bayerischen Militairspitälern is für Königlih preußische Unteroffiziere und Gemeine der Betrag von täglich 40 Kr. per Kopf, und für einen franken Offizier oder Militairbeamten von 1 Fl. 20 Kr. zu entrichten.

Art ike!l 18.

Müssen wegen Entlegenheit eines Militairspitals oder aus sonsti- gen Gründen Königlich ‘preußische Militairs in Civil-Krankenhäusern untergebracht werden , so haben diese Anstalten für Pflege , Bekösti- gung und Heilung 2c. jene Vergütung zu empfangen, welche sie von den ausländischen Kranken des Civilstandes stiftungs- oder saßungs- gemäß anzusprechen befugt sind,

Werden Soldatenfrauen und Kinder einquartiert, so wird so- | wobl für die Frau, als für je zwei Kinder die Vergütung wie für |

Arttkel 19.

Sind bei Einquartierungen Königlich Preußischer Truppenab- theilungen Räumlichkeiten für Militairkanzleien , für Wachen und Arreste nothwendig, so ist die Vergütung hierfür nah den diesfallsi- gen ortsüblichen Miethpreisen zu bemessen und zu entrichten.

Areitel 2U,

Die {were Ration für das Zugpferd besteht aus F Scheffel Hafer, 10 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh; i

die Ration für die s{hwere Reiterei aus 7 Sthheffel Hafer, 10 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh;

die leichte Ration aus F- Scheffel Hafer, 9 Pfd. Heu und 3 Pfd. Stroh. :

Artikel 21.

Wenn in den betreffenden Regierungsbezirken der Normalpreis des. Scheffels Hafer 6 Fl. nicht übersteigt, so ist nach dem in Ar- tikel 11 angeführten Geseße vom 25. Juli 1850.

a) die {were Ration mit 25 Kr., die Ration der {weren Rei- terci mit 22 Kr. und die leichte Ration mit 18 Kr. zu ver- güten.

b) Findet nur eine theilweise oder ungleiche Abgabe von Fourage statt, so werden | 7

1) bei der shweren Ration für die Zugpferde für 77 Scheffel Hafer... 18 Kr.# für 10 Pfd. Heu (Mr.

2) bei der Ration für die schwere Reiterei für z- Scheffel Hafer... 15 Kr.,

M U... (Mi

3) bei der leichten Ration für 2 Scheffel Hafer...» 12 Kr,

2 9 U Qui ven L: N. vergütet.

Für das Streustroh und für die Unterbringung der Pferde überbaupt wird keine Vergütung geleistet, wogegen der Pferdedünger dem Quartierträger überlassen bleibt.

Abebite [22 Wenn in einem Regierungsbezirke der Normalpreis des Schef-

| fel# Korn 12 Fl. und des Scheffels Hafer 6 Fl. übersteigt, so hat die

betreffende Kreisregierung gémäß- Artikel 2 des mehrerwähnten Ge- seßes vom 25. Juli 1850 die oben angeführten Vergütungssäße für die Kostportion der Mannschaft und für die Fourage verhältniß- mäßig zu erhöhen. |

In diesern Falle wird die Vergütung der Kostportionen und der Fouragerâtionen auch von der Königlich preußishen Regie-

He At y N28 sti eR oie ; | rung nah den in der bezeichneten Weise erhöhten Ansägen geleistet Die Königlich preußischen Offiziere und mit diesen in glèichem | v s : M [agen geteistel Range stehenden Militairbeamten werden in dér Regel nur auf Dach

tverden.

Diese Erhöhungen sind gegebenen Falls von der Kreisregierung vor dem 1. Februar für das ganze Jahr festzusetzen. :

Die diesbezüglichen Erlasse der Kreisregierungen, bezichungs- weise vorläufig jene der Königlichen Regierung der Pfalz, Kammer des Innern , werden der Königlich preußischen Regierung stets un- verzüglich zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden. :

Artikel .23.

Für den gewöhnlichen Vorspann wird für das Pferd 30 Kr. für den Wagen 15 Kr. und für die Verpflegung des Fuhrmanns 10 Kr. pro Mile, ohne besondere Berechnung der Rückfahrt ver- gütet. E

Artikel 24.

Die Ladung eines zweispännigen Vorspannwagens darf zwölf Centner Gewicht nicht Übersteigen. :

Munitionswagen, und Fuhrwesentrains find auf den Lagerpläßen aufzustellen, welche die Ort8spolizei hierfür anweisen wird.

Bei Pulvertransporten insbesondere sind die Vorschriften der Königlich bayerischen Verordnung vom 1. Mai 1841 die ‘Auf- sicht auf die Schießpulvertransporte betreffend welche die betreffende Distrikts- oder Ortspolizei-Behörde dem Transport-Kommandanten mitzutheilen hat, genau zu beachten.

Artikel 295.

Für alle in gegenwärtiger Uebereinkunft vorkommenden Be- stimmungen nah Maaß und Gewicht hat das bayerische Maaß und Gewicht zu gelten.

Kate 1 N:

Bestätigung der empfangenen Leistungen, ihre- Ver- gütung und die Quittirung dieser Zahlungen. Artikel. 26.

Für die empfangene Bequartierung und Verköstigung, für die erhaltenen Fourage - Rationen, dann für die gebrauchten Vorspanne haben die Kommandanten der marschirenden königlich preußischen Truppen den einquartierenden bayerischen Behörden förmliche Quit- tungen ausstellen.

Sollte in einzelnen Fällen von dem Kommandanten der mar- \chirenden Abtheilungen die Ausstellung ‘folcher Quittungen unter- lassen werden, oder einé ausgefertigte Quittung etwa nit alle wirk- lih empfangenen Leistungen enthalten, #o soll zum Nachweise des Betrages derx nicht quittirten Leistungen genügen, daß die Magistrate

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oder Gemeinde-Verwaltungen der Etappenorte die wirklich ftattgehab- ten Leistungen »-auf ihre Amtspflicht« bestätigen. Artikel 27.

Die Vergütung für \ämmtlih empfangene Leistungen an die einquartierende Behörde hat von den Königlich preußischen Truppen- Abtheilungs - Kommandanten sofort an Ort und Stelle noch vor dem Weitermarsche der Truppen zu geschehen.

Diese Zahlungen werden den Königlich preußischen Truppen- Kommandanten von der genannten Behörde sogleich gehörig quittirt. Königlich preußische Soldaten, welche einzeln marschiren, haben die erwähnte Vergütung nicht fofort zu leisten , \ondern lediglich die empfangene Verpflegung 2c. der Königlich bayerischen Behörde, von welcher sie einquartiert wurden , zu quittiren.

‘Das betreffende bayerische Unter-Marschkommissariat hat sodann die mit diesen Quittungen belegten Aufrechnungen auf kürzestem Wege der Jntendantur des einschlägigen Königlich preußischen Armee- Corps zu Übersenden, welches die liquidirten Beträge anweisen wird.

Artikel 28.

Bezüglich der für die Verpflegung der Kranken beizubringenden

Bestätigung reicht es hin, wenn ein Vorweis des Königlich Preu-

ßischen Truppenabtheilungs-Kommandos, daß es den Kranken an das Militairspital oder das Civilkrankenhaus abgegeben habe, und eine Urkunde der dieser Anstalt vorgeseßten Behörde über die Dauer und über die Kosten der Pflege, Beköstigung und Kur, beziehungs- weise der Beerdigung 2c., vorgelegt wird.

Die Vergütung der Spitalhülfe geschieht auf erfolgte unmittel- bare Zusendung der vorstehend bezeichneten Nachweise durch die Jn- tendantur des betreffenden Königlich Preußischen Armeecorps an die Spitalbehörde, welche ihrerseits den Empfang sofort gehörig zu be- \heinigen hat.

Kapitel X, R E020 4-170: Axtikel 29.

Die Bestimmungen vorstehender Uebereinkunft finden eine rezt- proke Anwendung in dem Falle, wenn Königlich bayerische Truppen durch Königlich preußisches Gebiet ziehen sollten.

Gegenwärtiger Vertrag tritt nah erfolgter Allerhöchster landes- herrlicher Genehmigung in Wirksamkeit.

So geschehen zu Berlin, den 14. Juni 1862.

Gr. v. Bernstorff. Gr. v. Mon tgelas. (E. 8; (L. S.)

Mun 1-6: EtäpP Perron tent Und Start oe für die Königlih preußishen Truppenmärsche durch den bayerishen Regierungsbezirk Pfalz nah und von der Bundesfestung Rastatt, dann nah und aus den hohen- ¿0bTernT Wen LU nen,

A. Für den in der Regel mit Benugzung der Eifenbahn stattfindenden Durchzug Königlich preußischer Truppen von Mainz, Saarbrücken oder Neunkirchen Über Mannheim nach Rastatt, be- ziehung8weise den hohenzollernshen Landen und zurück, wird Ludwigshafen als Etappenstation bestimmt.

B. Für ausnahmsweise Märsche auf der Landstraßè, und zwar

1) von Kreuznach über Mannheim nach Rastatt und umgekehrt, auf ‘der durch das Großherzoglich hessische Gebiet Über Alzey und Worms führenden Hauptstraße, isl Frankenthal Etappen- Station.

Die Route von St. Wendel “oder Ottweiler und Saarbrücken

unmittelbar nach Karlsruhe und umgekehrt is in folgenden

Etappen zurücckzulegen :

am 1. Tage von Neunkirchen nach Zweibrüen,

am 2. Tage von Zweibrücken nach Pirmasens,

am 3. Tage von Pirmasens nah Annweiler,

am 4. Tage Rasttag zu Annweiler,

am 5. Tage von Annweiler nah Steinweiler und

am 6. Tage von Steinweiler nah Karlsruhe. Für Munitions-Transporte und im Nothfalle auh für Trup- penmärsche auf dem linken Rheinufer von Mainz ab über Ludwigshafen und Mannheim nach Rastatt wird Frankenthal als Etappenstation bestimmt.

Vorstehender Vertrag is} ratifizirt worden, und hat die Aus- wecselung der Ratifications-Urkunden am 11. Juli 1862 zu Berlin stattgefunden.

Ministerium für Handel, Gewerbe uud öffentliche Arbeiten.

Das dem Salinenförster J. Köhr zu Saline Schönebeck bei Magdeburg unter dem 16. Juni 1861 ertheilte Patent | »auf ein Gewehrs@loß mit Perkussion in der durch Zeich-

nung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammenseßung, ohne Jemand in der Benußung der bekannten Theile zu beshränken «

ist aufgehoben.

Das dem Maschinenbauer C. Held in Berlin unter dem 31. Juli 1861 ertheilte Patent auf eine Pumpen - Construction în ihrer ganzen, durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu- sammenseßung is aufgehoben. E

Bekä&änntmackch 1 KF4U. Zu Apolda, im Großherzogthum Sachsen - Weimar, wird am 15. September c. eine preußische Telegraphen-Station mit beschränk- tem Tagesdienste (ekr. §. 4 des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im Deutsch - Oesterreichischen Telegraphen - Verein) er- öffnet werden. Berlin, den 8. September 1862. Königliche Telegraphen-Direction. Borggreéve.

Das 30ste Stück der Geseßsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5582. den Vertrag zwischen Preußen und Bayern über die Einquartiecung und Verpflegung Königlich preußischer Truppen in Bayern, \o wie über die Vorspannsleistung an ‘dieselben. Vom 14. Juni 1862. Berlin, den 11. September 1862. Debits-Comtoir der Geseßsammlung.

ichen, Unterrichts - und ngelegenheiten.

Weinisteriunt der geist Deéedizinal- 2

tl E H

Am Gymnasium zu Stendal is} die Anstellung des Schulamts- Kanditaten Dr. Moriß Müller als ordentlicher Lehrer genehmigt worden. /

Akademie der Kuusíte.

Be 04 V0 53P der Vorlesungen und praktishen Uebungen bei der Königlichen Akademie der Künste im Wintersemester vom 1. Oktober d. J. bis Ende März 1863.

A. Fächer derx bildenden Künste.

Zeichnen und Modelliren nah dem lebenden Modell, geleitet

von den Mitgliedern des Senats der Akademie.

Unterricht in der Composition und Gewandung: Professor

von Klo eber,

Unterricht im Malen (höhere Abtheilung): Professo

Zeichnen und Malen im Königlichen Museum un

demie: interimistisch Professor SchradeT.

Zeichnen nah Gypsabgüssen (Antike): Professor :

Modelliren nah Gypsabgüssen : Professor Aug.

Vorbereitungsklasse : Professor Holbein.

Landschaftszeichnen: Professor Schir mer.

Zeichnen der Thiere, besonders der Pferde: Professor Eybel|

Anatomie: Dr. med. Klebs.

Zeichnen nach anätomischen Vorbildern und Proportionen d

menschlihen Körpers: Professor D omsch ke

Die Projection, Schatten-Construction, Perspektive, verbunden

mit Aufgaben aus den historisch wichtigen Bauwerken : Pr

fessor Pohlke.

Kupferstechen : Professor Mandel. |

Schwarzkunst auf Stahl: Professor Lüderty

Holz- und Formstechen: Professor Gu di

Metallgraviren und Steinschneiden : Professor K

Schrist- und Kartenstechen: Lehrer Reydher

Bronzegießen: Lehrer Heinr. Fischer

Mythologie: Professor Dr. Geppert.

Geschichte des Kostüms: Professor Wet B, Baufàâ h ¿r

Entwerfen der Gebäude ck Hof-Bauratd Br

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