1862 / 219 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S chuldvershreibung oder sonst in glaubhafter Weise dartl

get mmenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgeza

(T q —JUDDTIS

»Jivanzigtausend Thalern welche in folgenden Apoints: 15,200 Thaler à 4,800 » 20,000 Thaler, nah dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 45 Prozent jährlich zu verzinsen und nach der dur das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1863 ab mit wenigstens jährlich 13 Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Jnhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. :

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Jn- haber der Obligation eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übeaznommen wird, ist durch die Geseßsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. August 1262.

200 Thlr. = 76 Stü; » 100 45. 2

S.) Wilhelm.

Von Der Dot won Jago, Von Solxbrinck. a. Provinz Pommern, Regierungsbezirk Cöslin. Obligation des Lauenburger Kreises U Thaler Preußisch Courant IL. Serie. Auf Grund des unterm bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 22, November 1861 wegen Aufnahme einer Schuld von 20,000 Thalern - bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des

Lauenburger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber |

gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von . Thalern Preußisch Courant nah dem zur Zeit geltenden Münzfuße, “welche für den Kreis kontrahirt worden, und mit 45 Prozent jährlich zu verzinsen ist. i ;

“Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 20,000 Thalern geschieht vom Jahre 1863 ab. allmälig mit wenigstens einem und einem halben Prozent des Kapitals jährlich aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestunmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863 ak in dem Monate Mai jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmt- liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Dié ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, \o wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt- sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs - Termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cöslin, so wie in déin Preu- ßischen Staats-Anzeiger zu Berlin.

4 Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 30. Juni und am 31. Dezember mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

L Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweise dieser Schuld- verschreibung bei der Kreis-Chausseebau-Kasse in Lauenburg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermines folgenden QJeit vor Ablauf der Verjährungsfrist. : S

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- bung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits- Termine zurüzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. : i _ Die ausgeloosten und die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreijes. |

__ Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- ge erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ordnung Theil 1, Titel 51 §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lauenburg.

H E aae A I No, ariantilias werden. Doch vieriäbrizen ian af 2 Gei L u E Dind - oupons vor Ablauf der vierjäyrigen 2 rUngSfriht vet der KreiSverwaltung zu Lauenburg anmel- del und den stattgehabten Besiß der KQins-Coupons durch Vorzeigung der ut, nach Ablauf s dahin nicht vor- m ins s geg hlt werden. z „U diefer Schuldverschreibung sind halbjährige Zins-Coupons bis zum -chlusse des „ahres 1865 auSbgegeben. Für die weitere QJeit werden Qins- auf fünfjährige Perioden ausgegeben. s E L Ausgabe einer neuen KQinscoupons-Serie erfolgt bei der Kreis ute vau-Kasse zu Lauenburg gegen Ablieferung des der älteren Qins- beigedructen Talons Beim Verluste des Talons erfolgt ung der neuen zins-Coupons-Serie an den Anhaber der DTeEIDUNA, ofern Deren Vorzeigung rechtzeitig gesehen ift

R ck814 A CAT “a E pr , r t der Berjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bi

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Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet de

Kreis mit seinem Vermögen. i

schrift ertheilt. Den ., Ten 2 Die ständische Kommission für den Chausseebau im Lauenburger Kreise

Previnz Pommern, Regierungsbezirk Cöslin. i-n au Der Kreis-Obligation des Lauenburger Kreises, Il. Serie Nr. über Thaler zu 45 Prozent Zinsen über Silbergroschen.

Littr.

der Zeit vom resp.

A,

vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom f

mit (in Buchstaben ol. Zilbe1

der Kreischausseebaukasse zu Lauenburg.“

Lauenburg, den .... . „Teti 4A i

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Lauenburger Kreise

Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn : dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Pommern, Regierungsbezirk Cöslin. aon zur Kreis-Obligation des Lauenburger Kreises, Il. Serie.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der

Obligation des Lauenburger Kreises, Il. Serie Lititr. Ne .. UG .. Thlr. à 4ck7 Prozent Zinsen, die ..te Serie Zins - Coupons für dic

9 Jahre 18... bis 18... bei der Kreis-Chausseebau-Kasse zu Lauenburg, so-

fern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Tnhabers der Obligation

vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. Lauenburg, den ten :

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Lauenburger Kreis

P otletum wegen Emtsslon von 5,750,000 Thlx P rioxitalS- Obligationen Sexie Litt, B. dei Bergisch-Märkischen: Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 25. August 1862.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem das für den Bau der Ruhr-Sieg Eisenbahn im- & des. am 13. —14. Februar 1856 zwischen dem Königlichen Eisen bahn-Kommissariat zu Köln und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn Gesellschaft abgeschlossenen, - unterm 30. April 1856 landesherrlich genehmigten Vertrages (Geseßz-Samml. pro 1856 S.-329) vorläufig vorgesehene Anlage - Kapital sih- als unzureichend ergeben und die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft darauf angetragen hat, ih behufs des vollständigen Ausbaues der Bahn, insbesondere zur Her stellung eines zweiten Bahngeleises, so wie zur Vermehrung de Betriebsmittel die Ausnahme einer weitern Anleihe von 5,750,000 Thalern durch Ausgabe von 3¿ prozentigen Bergisch - Märkischen Prigritäts-Obligationen II]. Serie Littr. B. zu gestatten, die Noth- wendigkeit dieser Anleihe auch gemäß ÿ. 0 des Vertrages vom 13. /14. Februar 1856 unter Zuziehung eines Kommissarius Unseres Handels-Ministeriums festgestellt ist, \o wollen Wir in Berücksichti gung- der Gemeinnügzigkeit jenes Unternehmens in des

Î D) T Gese “4 T: D ( 0 Ce / {7% S] _— Gemäßheit Adi F. ch des Geseges vom 17. Juni. 1833 (Gesez-Sammlung für 1833

Seite 75 ffff.) durch gegenwärtiges Privilegium zu dieser Erhöhung des Anlage-Kapitals, so wie zur Emission der erwähnten 5,750,000 Thlr Prioritäts-Obligationen 111, Serie Litr. B. Unsere landesherrliche Ge nehmigung unter den- nachstehenden Bedingungen hierdurch- ertheilen. g. | __Die Emission der Obligationen erfolgt unter den in dem Vri- vilegium vom 20. Oktober 1856 (Geseßsammlung für 1856 S. 874 bis 578) über die Emittirung von 12,250,000 Thalern 3+prozentiger Bergisch-Märkischer Prioritäts - Obligationen Il]. - Serie enthaltenen Bestimmungen, welche auf die nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Prioritäts - Obligationen 111. Serie Litt, B. voll- ständige Anwendung finden. Sei

zu emittirenden Obligationen werden im Anschlusse an dic Nummern der nach dem Privilegium vom 20. Oktober 1856 gus gefertigten Obligationen in Appoints zu 1000 500 200 und 100 Thlr. unter fortlaufenden Nummern und zwar:

1 Mill. Thlr. in Appoints zu 1000 Thlrn. unter Nr. 122,501

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: : bis 123,500, hlr. 1n Appoints zu 500 Thlrn. unter Nr. 123,501 in Appoints zu 200 Thlrn. untex Nr. 125,501 D bis 130,500 ‘und der Rest von 2/(90,000 Thlr. in Appoints von 100 Thlr. untex

Nxr- 130,501 bis 158,000,

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-

Der Jnhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in

vom und späterhin die Zinfen der

bis

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nach dem sub Littr. A, beigefügten Schema und mit Zinscoupons, so wie mit Empfangs - folgende Serie derselben (Talons) nach den sub chlossenen Schema versehen.

ügten Schema stempelfrei ausgefertigt Anweisung für die Littr, B. ange

Auf der Rüseite der Obligationen wird dieses Privilegium ro wie das frühere vom 20. Oktober 1856 abgedruckt.

Die erste Serie der Zins - Coupons für zehn Jahre wird den Abliaationen beigegeben, und- die folgende jedesmal gegen die der vorhergehenden beigefügte Empfangs-Anweijung ausgewechselt.

Qur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landésherr liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Un“ rerem Königlichen Jnsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Jn“ habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine andert und größere, als die in dem Gesche vom 30. April 1850 bestimmte Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren.

L , or V, S; R Gegeben Berlin, den 29. August 1802

G ilhelm.

Von

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Nummer emittirten Kapitale von 5,190, Eisenbahn - L

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Beigegeben:

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Schema B.

Bergish-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft.

wr zu der Prioritäts-Obligation Il. Serie Tättr. B. Nr. gehörig.

Inhaber empfängt am …. ten 3. gegen diese Anweisung an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie von zwanzig Stück Zins-Coupons zur vorbezeichneten Prioritäts- Obligation.

‘Elberfeld, den ten

Königliche Eisenbahn-Direction.

Ausgefertigt :

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| und Unterhaltungs - Materialien

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| lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen

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Be rgisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft. Zins-Coupon zu der

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Nr. 1.

Prioritäts-Obligation Il. gehörig.

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pon an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen Einen

Thaler Qwei und Qwanzig Silbérgroschen Sechs Pfennige Preuß. | „ten 10.

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Inbaber empfängt am gegen diesen Cou-

Courant als *1injen vom

Elberfeld, den Königliche Eisenbahn-Direction. Ausgefertigt :

Zinsen von Prioritäts - Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren , von dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zah- E , (- , - 4 % La! lungstermine an gerechnet, nicht geschehen. ist, . verfallen zum Vortheil

der Gesellschaft.

Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1862 betref- fend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chauffee von Luckau, im Kreise Lückau des Regierungs- bezirks Frankfurt, nah Jüterbogk im Kreise Jüter- bogk-Luckenwalde, des Regierungsbezirks Potsdam.

Nachdem Ih durch Meinen Erlaß. vom heutigen Tage den Bau einer Kreîïs - Chaussee von Luckau, im Kreise Luckau des Re- gierungsbezirks Frankfurt , nah Jüterbogk im Kreise Tüterbogk- Luckenwalde, des. Regierungbezirks Potsdam, genehmigt! habe, ver- leibe Ich hierdurch in Betreff der innerhalb des Kreises Luckau be- legenen Strecke dieser Chaussee dem genannten Kreise das Expro- priationsreht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund- stücke, imgleichen das Recht / zur Entnahme der Chausseebau- nach Maßgabe - der für die Staats - Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug au} diese Straße. Zugleih will Jh dem ‘Kreise Luckau gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal ‘geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen Über dle Befreiungen , so. wie der sonstigen, die Erhebung - betreffenden zu}aÿ-

d von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Be- stimmungen wegen der Chaussee - Polizei- Vergeben auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseßz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 9. August 1862.

IK ilhelm.

von der Heydt. von Hotzbrinck

An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbetten.

Ministerium der auswártigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung, be-

treffend die Uebereinkunft zwischen Preußen und

Hannover über den gegenseitigen Shuß der Waaren-

bezeichnungen gegen Mißbrauch und Verfälschung. Vom 12. September 1862.

269 des preußischen Strafgeseßbuches vom 14. April 1851 follen die dort zum Schuße der Waarenbezeihnungen festgeseßten Strafen auch dann eintreten, wenn die mit Strafe be- drohte Handlung gegen die Angehörigen eines [remden E ge- richtet’ ist, in Ra O E Verträgen oder Gesegen die die Gegenseitigkeit verbürgt ist. e „U

A Nathdem nunmehr bie Königlich preußische und die königlich hannoversche Regierung unter sich übereingekommen sind, gegensitige ibre beiderseitigen Unterthanen in dem gesezlichen Schuße der

Gemäß dem Y.