1862 / 233 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verfügung vom 26. September 1862 Gewährung des Civil - Versorgungss\scheins an dauernd Ganz- invalide bei temporärer Erwerbs - Unfähigkeit. ZahlungsterminebeiweitererBewilligungtemporär zuerkannter ¡Jnv'aliden-Pensionen. Ÿ

Nach §. 4 der Instruction vom 20. März 1852 erfolgt die Anerkennung zur Pension bei jungen Jnvaliden, welche kurze Zeit gedient haben und wo nach dem ärztlichen Urtheile Besserung zu er- warten steht, nur auf Frist, so wie auch nach §. 34 derselben-Jn- struction diesen temporâr Juvaliden der Civil-Versorgungsschein nicht verliehen werden darf.

Mit Bezug hierauf theilt den Königlichen General-Kommandos das Kriegsministerièum ergebenst mit, daß, wenn ärztlicherseits die eingetretene Ganzinvalidität als eine dauernde, der angegebene Grad der Erwerbsunfähigkeit aber als vorübergehend betrachtet wird, - den betreffenden Jndividuen der Civil-Versorgungsschein schon beim Aus- scheiden zu gewähren, die Jnvaliden-Pension aber nur auf Frist zu bewilligen ist.

Die Superrevision der Departements - Ersaß - Kommission findet bei dieser lehteren Kategorie von Invaliden Behufs weiterer Fest- stellung der Pension nah Maßgabe der Erwerbs8unfähigkeit ganz eben so statt; wie bei den temporairen Jnvaliden, auch sind davon diejenigen Jndividuen nicht zu entbinden , welche inzwischen auf Grund des Civil-Versorgungsscheines eine Anstellung gefunden haben.

Schließlich wird mit Bezug auf eine hierher gerichtete Anfrage noch bemerkt, daß bei Weiterbewilligung auf Zeit gewährter Pen- \fionen der neue Zahlungstermin unmittelbar an den ‘abgelaufenen anschließen muß, auch in dem Falle, wenn die Anerkennung durch unvorhergesehene Umstände eine Verzögerung erlitten hat.

Vorstehendes dient als Ergänzung zu den §§. 4 und 34 der krieg8ministeriellen Jnstruction vom 29. März 1552.

Berlin, den 26. September 1862.

Kriegs - Ministerium. von Roon.

An die Königlichen General-Kommando's.

Versügung vom 29. September 1862 Ressort- Verhältniß der Militair-Reitschule betreffen d.

Nachdem der seitherige Inspecteur der Garde - Kavallerie und Militair-Reitschule, General-Lieutenant von Schlemüller Exrellenz, auf sein Ansuchen dieser Stellung enthoben worden, haben Se. Majestät der König mittelst Allerhöchster Ordre vom 16ten d. M. an das Kriegs8ministerium zu bestimmen geruht, daß die Militair- Reitshule wieder in das frühere Ressort - Verhältniß zum Kriegs- Ministerium, wie dasselbe vor dem Erlaß der Allerhöchsten Ordre vom 25. Juni v. J. bestanden hat, zurütrete. j

Vorstehendes wird hiermit unter dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die von den Königlichen General-Komman- dos resp. der Königlichen General - Inspection der Artillerie zu sam- melnden Personalpapiere, Löhnungslisten und Bekleidungs Nachweise der zur Militair-Reitshule Kommandirten fortan wieder nah Maß- gabe des Erlasses vom 27. Juli 1260 an die Direction des In- stituts zu senden sind. d

Berlin, den 29. September 1862.

Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. v. Glisczinsfi. v. Bofe.

¿Finanz -: Ministerium. A.

Bree si bm mungen Über Verwendung von Stempelmarken zu stempel- pflihtigen Schriftstücken, welche niht unter öffent- liher Autorität abgefaßt werden. Vom 30. September 1862.

A In Gemäßheit des Geseßes vom 2. September 1862 ,- Geseht- Samml. S. 293; wird wegen Verwendung von Stempelmarken Folgendes angeordnet.

L A

i Vom 1. September d. J. ab werden Stempelmarken in Werth- etragen von 5 Sgr.,, 10 Sgr, 15 Sgr,, 20 Sgr, 25 Sgr, 1 Thlr,

mit dem Vermerk »Stempelmarke« und der Angabe des Steuer- betrages, für welchen sie gelten, versehen, zur Verwendung für die im §. 2 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Schriftstücke bestimmt, bei allen Steuerstellen, mit Einschluß der Stempelvertheiler, zum Verkauf ge- stellt, welche bisher Stempelpapier u. \. w. (siche §. 36 des Stempel. geseßes vom 7. März 1522) verkauft haben, oder künftig verkaufen werden. 2

Die Verwendung von Stempelmarken ist gestattet :

1) zu ausländischen, dem preußischen Wechselstempel unterliegenden Wechseln, Handelspapieren und Anweisungen (§. 20 des Stempelgeseßes ct. Nr. 1 f. der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 3. Januar 1830, Ges.-Samml. S. 9, §. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1852, Ges.-Samml. S. 299); ; zu stempelpflichtigen Gesuchen, Eingaben, Bittschriften und Be- \chwerdeschriften (siehe die Tarifpositionen des Stempelgesetes bei den genannten Wokten); : N, zu stempelpflichtigen Quittungen, welche zum Rechüungsbelage bei Ablegung der Rechnung vor einer öffentlichen Behörde dienen (Tarifposition »Quittungen«, Absahß 1); zu Gutachten- von Sachverständigen, so wie zu Jnventarien ;

) zu Makler-Attesten (und Schlußzetteln der Mäkler) ;

zu Vollmachten ; j

(zu 4, 5 und 6 vergleiche die Tarifpositionen bei diesen

Worten) ; zu Geburts- oder Taufscheinen, Trauscheinen und Todtenschei- nen (siehe die Tarifpositionen bei diesen Worten und die Tarif- position Atteste, Absaß drei), welche ursprünglich in, einer stem- pelfreien Angelegenheit stempelfrei ausgestellt , demnächst zu einem die Stempelverwendung bedingenden Zwecke gebraucht werden, | ! §3.

Nur der erste inländische Fnuhaber eines ausländischen, in Preußen stempelpflichtigen Wechsels, Handelspapiers oder einer Antvei- sung (§. 2 Nr. 1) is befugt, seiner Verpflichtung , die Steuer zu entrichten , durch Verwendung von Marken in dem der Steuer entsprechenden Werthbetrage zu genügen. Es darf dies aber nicht später geschehen , als im §. 20 des Stempel- geseßes Absay 1 angeordnet ist.

b) Die Verwendung von Stempelmarken zu den §. 2 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Schriftstücken muß binnen derselben Frist er- folgen, innerhalb welcher nah den bestehenden Vorschriften die Verwendung von Stempelpapier zu bewirken sein würde.

C # In Bezug auf die, Art der Verwendung von Stempelmarken ist Folgendes zu beachten:

1. Für ausländische Wechsel, Handels8papiere und Anweisungen.

__ Sollten im Auslande ausgestellte, der inländischen Stempel- steuer unterliegende Wechsel, Handel8papiere und Anweisungen nicht zur Stempelung vorgelegt, sondern mit Stempelmarken versehen werden (§. 3 a.), so müssen die dem erforderlichen Steuerbetrage entsprechenden Marken (cfr. Y. 5) auf der Rückseite der genannten Urkunden und zwar, wenn sie noch unbeschrieben is, am ober- sten Rande derselben , wenn sich aber auf der Rücfseite bereits Ver- merke (Indossamente, Blanco-Tndofsamente oder ähnliches) befinden, unmittelbar unter dem leßten Vermerke, dergestalt aufgeklebt werden, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eiues Vermerks (Jndossaments, Blanco-Indossaments u. \. w.) hinreichender Raum übrig. bleibt. Der inländische Jnhaber, welcher die Stempel- marken auffklebt, hat in jeder aufgeklebten Marke den Anfangsbuch- staben seines Wohnortes , das Datum an welchem die Marke auf- geklebt wird, in Zahlen und seinen Namen , beziehungsweise seine Firma, ersteren jedoch nur mit dem ersten, oder einigen der ersten Buchstaben ; lehtere nur mit den Anfangsbuchstaben des oder der etwa dazu gehörigen Vornamen und mit dem ersten oder einigen der ersten Buchstaben des Hauptnamens zu vermerken.

Q. B:: B. / /8; 62, siatt: Berlin, den 7. August 1862.

» » O P. M, (irma) C, V. Haasge,

» » U, L, falt (Fitma): C, KAMase.

» » H., statt: Name oder Firma Uaase.

Wo die Firma von dem Gegenstande der Unternehmung her- genommen ist, oder aus mehreren Namen, oder Worten, besteht, ist der erste Buchstabe jedes, solche Firma bildenden Wortes, auf der Marke niederzuschreiben, z. B. statt »Berliner Kassen-Verein« : B. K. V., statt »Direction der Diskonto - Gesellschaft« : D. d. D. G, statt »C. F. Haase Söhne» : oder »C. F. Haase u. Comp.«: C. F. H. S oder C. F. H. u. C. Der Vermerk muß in allen Fällen mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Zifiern) und ohne jede Rasur, Durchstreihung oder Ueberschrift geschrieben sein.

Il, Zu allen übrigen §. 2 Nr. 2 bis 7 genannten Schrift- stücken sind die entsprehenden Marken, und zwar auf dem oberen unbeschriebenen Theile der ersten Seite des Bogens links, aufzu- kleben.

Die Unbrauchbarmachung der Marken erfolgt in der unter L vorgeschriebenen Weise, mit der Maßgabe, daß der zur Cassation der

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Marken Verpflichtete, statt der Anfang8buchstaben des Namens, oder dèr Firma, seinen vollen Namen oder die volle Firma, deutlich auf dieselbe zu {reiben bat. Sollte die Größe der Marke für diese Vermerke nit ausreichen, so genügt es, wenn nur ein Theil der- selben auf die Marke, das Uebrige aber auf das die aufgeklebte Marke umgebende Papier geseht wird. „Wi

Die Verwendung von Stempelmarken zu Wechseln, Handels- papieren, Anweisungen und Quittungen (Y. 2 Nr. 1 und 3) is nur dann zulässig, wenn der zu entrihtende Stempelbetrag den Betrag von Quwei Tbalern nicht überfteigt. Mehr als drei Marken dürfen

zur Darstellung des erforderlichen Stempels auf einem Schriftstücke nicht verwendet werden. Berlin, den 30. September 1862. Der Finanzministe von der Heydt

E:

B.

Bestimmungen über Verwendung von Stempel=- marken zu stempelpflihtigen unter öffentlicher Autorität ausgefertigten Schriftstücken. Rom 30. September 1862.

In Gemäßheit des Gesches vom 2 September d. J., Geseß- Samml. S. 295 wird wegen Verwendung von Stempelmarken Folgendes angeordnet : /

Oeffentlihe Bebörden, so weit dieselben zur Verwendung von Stempelpapier verpflichtet sind, und Beamte, einschließlich der Notare und Geistlichen, *?önnen statt des Stempelpapiers die in Werths®- beträgen von 5 Sgr., 10 Sgr., 15 Sgr, W Sgr. 25 Sgr., 1 Thlr.

verkäuflichen Stempelmarken zu allen unter ihrer amtlichen Autorität |

ausgefertigten Urkunden verwenden, welche einem Stempel von nicht mehr als Qwei Thalern unterliegen.

Zur Erfüllung dieses Steuerbetrages dürfen nicht mehr Marken verwendet werden, als durchaus erforderlich sind; bei Stempelbeträgen bis zu 1 Tblr. is mitbin nur eine, bei Stempelbeträgen von Über { Tblr. bis 2 Thlr. sind nicht mehr als zwei Marken zu ver- wenden.

D

Die Verwendung von Marken statt des Stempelpapiers, is nur unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig:

Die Marken find auf der ersten Seite des ersten Bogens der

de oben linfs aufzufleben.

Behörden durch Vermerk der Journalnummer und des Datums

in Zablen, an welchem die Marke aufgeklebt wird, möglichst

auf dem unteren Tbeile jeder verwendeten Marke, so wie durch Ver- Nr. 1756 L. {D .

B (18. 62

Berlin.

merk des Orts, an welchem die Verwendung erfolgt, 3.

Notare und solche Beamten, welche kein Korrespondenz - Journal | führen, baben außer dem Datum, an welchem die Marke aufgeklebt |

wird, in Zahlen und dem Orte, an welchem die Verwendung er- folgt, und zwar darunter, ihren ausgeschriebenen Namen auf dem unteren Theile der Marke und so weit die Größe der Marke dazu nicht ausreicht, unter Mitbenußung des die aufgeklebte Marke um- gebenden Papiers zu vermerken.

Auch in den Fällen, wo Behörden und Beamte nach den bisberigen Bestimmungen verpflichtet sind, Stempelbogen zu ihren Akten zu fkassiren, können, statt derselben; Marken bis zum Werths- betrage von Zwei Thalern verwendet werden , welche auf der stempel- pflichtigen Verhandlung, wie oben vorgeschrieben, befestigt und kassirt werden müssen.

Die Cafsationsvermerke müssen in allen Fällen in deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur/, Durch- streichung oder Ueberschrift N sein.

e

Abgeschen von den im §. 2 vorgeschriebenen Cassationsvermer- fen baben Behörden und Beamte, mit Einschluß der Notare, die aufgeklebten Marken mit einem farbigen Abdruck ihres. amtlichen Siegels dergestalt zu versehen, daß der Abdruck zum Theil auf der oberen, mit den Cassationsvermerken niht versehenen Hälfte . der Marke ohne die Schriftzeichen (§. 2) zu bedecken, zum Theil auf dem die Marke umgebenden Papiere zu stehen komunt. Beamte, welche kein amtliches Siegel führen, haben stati eines Siegelabdrucks ibre volle amtliche Firma auf den oberen Theil der Marke unter Mitbenußung des die Marke umgebenden Papiers zu sehen.

Berlin, den 30. September 1862.

Der Finanz - Minister. von der Heydt.

Die Cassation der Marken erfolgt |

Preußische Bauk.

Bekanntmachung,

In den lehten Tagen is eine Nachbildung einer Nôöte der Preußischen Bank zu Hundert Thalern vorgekommen, die zwar bei einiger Aufmerksamkeit von den echten Noten , namentlich an dem Wappen und dem dasselbe umgebenden rothen Felde leiht zu Uunter- scheiden ist, aber doh möglicher Weise zu Täuschungen führen fann. Mir machen deshalb das Publikum auf die dringende Nothwendig- keit aufmerksam, auch die Noten à 100 Thlr. vor deren Annahme genau zu prüfen und sich den Einzahbler jedesmal zu merken. Es ist dies im öffentlichen und Privat-Jnteresse unerläßlich.

Berlin, den 4. Oktober 1862.

Königlich preußisches Haupt-Bank-Direktorium.

Angekommen: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen und Chef-Präsident des Ostpreußischen Tribunals, Dr. von Jander, aus Königsberg in Preußen.

Berlin, 4. Oktober. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Haus - Archivar, Geheimen Archivrath Dr. Macrcker, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt - Dessau Hoheit ihm verliehenen Kommandeur - Kreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesammthaus - Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen.

Personal -Veränderungen. L. Ju der Armee.

Offiziere, Portepee - Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Versezgungen.

Den 20. September.

v. Wedell, Lindau, Sec. Lts. vom 7. Pomm. Juf. Regt. Nr. 54, zu Pr. Lts. befördert. v. Jacobs, See-Kadett a. D., als Pork. Fähnr. im Königs-Hus. Regt. (1. Rhein.) Nr. 7 angestellt.

Den 22. September.

Cásarewitsch Nicolaus Alexandrowitsch Großfürst und Thron- folger von Rußland Kaiserliche Hoheit , Oberst und Chef des Westpreuß. Ulan. Regts. Nr. 1, zum Gen. Maj. in der preuß. Armee ernannt.

Den 29. September

v. Hagens, Hauptm. à la suite des 4. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 17, als Comp. Chef in das 3. Garde-Gren. Regt. Königin Elisabeth einrangirt. v. Lattre Il, Sec. Lt. vom Garde - Füs. Regt. , von dem Kommando zur Dienstl. bei der Unteroffizier-Schule in Jülich zum 1, November c. entbun- den. ingler, Pr. Lt. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 61, zur Dienst- leistung bei der Unteroff.-Schule in Jülich zum 1. November c. kommandirt.

Den 27. September.

v. Gilsa, Hauptm. von der Magdeb. Art. Brig. Nr. 4, unter Stel- lung à la suite dieser Brig.,, als Lehrer zur Kriegsschule in Erfurt verseßt. v. Kistowsky, Sec. Lt. vom Brandenb. Füs. Regt. Nr. 35, zur Dienstl. bei der Unteroffizier-Schule in Potsdam vom 1. Oktober c. ab fommandirt.

Militair - Beamte. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Den 12. September.

Bar. v. Poellnißt, Garnison-Verwaltungs-Ober-Jnspektor in Frank-

furt a. M., mit Pension in den Ruhestand verseßt. 89. Sn der Marine. Marine - Beamte. 2 i

Hein, früher Sergeant im 1. Garde-Regk. zu ¿F. und Zahlmeister- Aspirant, Wolf, früher Vice-Feldwebel im Kaiser Alexander-Gren. Regt.

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und Zahlmeister-Aspirant, Czernicki, früher Feldw. im 8. Osipreuß. Juf. Regt. Nr. 45 und Zahlmeister - Aspirant, zu etatsm. Verwaltern der Marine ernannt.

N ichtamtliches.

Preußen. Berlin, 4. Oktober. Jn der gest des Hauses der Abgeordneten wurde die Etat der Marine-Verwaltung beendet. N Sihung wurde über den Bericht der Kommission für richtswesen über die Denkschrift der Königlichen Staatdöregier trefsend die Ausführung des Geseges vom 13. Juni 1A) Unterhaltung, Verpflegung und Erziehung der Oberschlesischen Waisen berathen und der Kommissions-Antrag angenommen die Debatte über Petitionen eröffnet.

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