1862 / 261 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1932

Finanz - Ministerium.

Gebühren-Tarif vom 21. September 1862. —._ zur

Bezahlung der behufs anderweiter Regelung der

Grundsteuer in den Provinzen Preußen, Pommern,

Posen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen vom

1. Oktober 1862 ab auszuführenden geometri schen Arbeiten.

I. Bei Herstellung der Gemarkungsfkarten aufGrund neuer Aufnahmen.

1) Für den Begang und die Feststellung der Gemarkung8grenzen (Cg. 9 u. folg. der Anweisung für das Verfahren bei Herstellung der Gemarkungs- karten 2c. vom 21. Mai 1861); für die vollständige Aufmessung und Kar- tirung der äußeren Grenzen der Gemarkungen,; der Grenzen sämmtlicher Kulturarten; so wie aller Wege, Eisenbahnen, Bäche, &lüsse- hervortretenden Gebäude und einer möglichst großen Anzahl solcher Punkte und Linien (wie Meilensteine, andere große Steine, Kreuze, MWarnungstafeln, Brücken, aus- gezeichnete Bäume, Schlag-Grenzen, Gewannen-Grenzen, nah Umständen auc Hecken, Zäune und sonstige Grenzlinien), welche geeignet sind, für die bei der Einschähung der Liegenschaften nothwendige Eintragung der Klassen- grenzen als Anhalt zu dienen (§. 5 a. a. O.)7 unter Beachtung Der Be- stimmungen des Y. 6 der vorbezogenen Anweisung; ferner für die besonders sorgfältige Ermittelung, Aufmessung und Kartirung:

Á. der Eigenthums-Grenzen der bisher von ‘der Grundsteuer befreiten oder hinsichtlich derselben bevorzugten , aber künftig steuerpflichtigen Grund- \tüke (§. 21 zu e. der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Rein-Ertrags 2c. vom 21. Mai 1861); pi O

. der Grenzen derjenigen Grundstücke , welche auch künftig von Entrich- tung der Grundsteuer befreit bleiben sollen (F. 2 zu a. und §. 21 zu e. ino da a. D)/ E } fi 4

C. der Grenzen der mit Gebäuden besehten Grundstücke, nebst den Dazu

gehörigen Hofräumen und Hausgärten (§. 2 zu b. a. a. O.) und zwar der Grundstücke zu A. und B. nach dem Besißhstande einzeln ; der zu C. dagegen nur in ihrem Gesammt - Umfange (F. 7 der Anweisung für das Verfahren bei Herstellung der Gemarkungsfarten 2c. vom 21. Mai erner f Beschreibung und topographische Aus-

4861); ferner für die Kolorirung , Be bung zrap zeichnung der Gemarkungskarte; endlich für die behufs Rang 10 | (E QUIS

Liquidation etwa besonders auszuführende Massenberechnung ,_ Cir: fular-Verfügung vom 24. Oktober 1861, IV. 2298); mit Ausschluß jedoch des bei Ausführung der Einschäyung zu bewirkenden Eintra- ens der Bonitätsklassen - Grenzen und- der Klassen - Ziffern, so wie der Musterstücke (F. 33 der Spezial-Anweisung) und des Numerirens der Flächen- Abschnitte, so wie dex Feststellung des Flächen - Inhalts derselben und der Aufstellung des Einschäßungs-Registers 2c. (F. 34 bis 40 ebendaselbst); alles nach den Vorschriften des §Ÿ. 2 Alinea 9 und der §g. 9 bis einschließli 11, 13 und 14 der Anweisung für das Verfahren bei Herstellung der Ge- markungskarten und den in der Spezial-Anweisung vom 24. August 1861

(Minist.-Bl. S. 207) enthaltenen, so wie den zu leßterer ergangenen erläu- fönnen je nach Maßgabe der mit

ternden- und zusäßlichen Bestimmungen : tonnen 1e l i Ausführung der Messung verbundenen Schwierigkeiten , der Höhe des an die Arbeiter zu zahlenden Tagelohns , des Umfangs der neuzumessenden Fläche, der größeren oder geringeren Zahl und der geraderen oder krumme- xen Form der aufzumessenden Grenzlinien , der Nothwendigkeit des Aus- lichtens von Messungslinien in Holzanpflanzungen, der obwaltenden Terrain- verhältnisse u. \. w. liquidirt werden im Ganzen : i

a) nah dem Preise Nr. I. für den Morgen 15 Pfennige.

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Co 2 » N S U »

In diesen Preisen ist zugleich die Vergütung für alle dienstlichen Aus- lagen des Feldmessers und seiner Gehülfen, wie für Arbeits- und Boten- [ôhne, für Karten- und Schreibpapier, für Einfassen der Karten mit Band, für Zeichnen- und Schreibmaterialien, für Korrespondenzen, Kopialien und Porto, für Reisekosten u. a. m., 10 wie für die etwaige Ausführung von Revisions-Messungen 2c. nach §. 6 des Erlasses vom 24. August 1861 mit

[ten. T Bezirks-Kommissar bleibt überlassen, in Betreff der Anwendung der verschiedenen Preissähe mit Berücksichtigung der im Regierungsbezirk, be- ziehungsweise in den unter sich verschiedenen Theilen des leßteren obwalten- den Verhältnisse, nah dem sachverständigen Gutachten des Ober-Geometers/, so weit dies thunlich erscheint, allgemeine Anhaltspunkte aufzustellen und den Feldmessern mitzutheilen. O 2 i

Wo, wie namentlich in sehr gebirgigem Terrain, die vorstehend festge- sehte Entschädigung bis zum Maximal-Say von 30 Pfennigen für den Mor- gen erweislih nicht ausreichen sollte, fann seitens des Bezirks - Kommissars eine Erhöhung derselben bis zu 36 Pfennigen fur den Morgen bewilligt

rden. hilenia i ia Dagegen sind unter besonders günstigen Berhältnissen (3. B. bei der Vermessung großer Haiden, Forsten, Seen 2c.) auch geringere Säye als 15 Pfennige für den Morgen zu zahlen. Jn solchen Fällen ift jedoch jeden- falls vor Uebertragung der Arbeit in Betreff des Gebühren-Saßes das Er- forderliche zu bestimmen.

II, Bei Herstellung der Gemarkungs8fkarten mittelst Kopirens vorhandener Karten.

2) Für das Kopiren bereits vorhandener Karten, und zwar a. für das Kopiren der Karten auf Großadlerpapier ohne Aenderung des Maßstabes der Karte, jedoch einschließlich sür das etwaige Zusammentragen einzelner

getrennter Flurtheile, wo solches erforderlich ist, nach Vorschrift der §F. 9

bis 11 der Spezial - Anweisung vom 24. August 18361 und der zu leßterer ergangenen erläuternden und zusäßlichen Bestimmungen sind zu liquidiren für jedes Hundert Morgen: wenn die Karte

1) im Maßstabe 1 : 2000 gezeichnet ist 15 Sgr.

2) » 1. O » 12 »y » « SOUO »

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: 10000 und darüber gezeichnet ist .…

Für das Kopiren von Karten, die in einem Maßstabe entworfen sind, welcher vorstehend nicht aufgeführt ist, kann die Entschädigufig bis zum Betrage derjenigen Gebühren gewährt werden, welche für den nächst größeren der vorstehend bezeichneten Maßstäbe zu liquidiren fein würden. Es können hiernach beispielsweise die Gebühren für das Ko- piren einer im Maßstabe 1 : 6000 entworfenen Karte bis zu dem Satze für den Maßstab 1 : 5000 (5% Sgr. für je 100 Morgen) be- rechnet werden (ckr. Nr. 2 zu a. des Cirkulare vom 13. März 1862, IV. 1153).

An Gebühren für das Kopiren von Karken in einem größeren Maß- stabe als 1 : 2000 fann äußersten Falls der doppelte Betrag der Ge- bühren unter Nr. 1, mithin bis zu einem Thaler für je 100 Morgen gewährt werden. Zu einer weiter gehenden Erhöhung is die Genceh- migung der Central-Direction zur Regelung der Grundsteuer erforder- lich (efr. Nr. 2 zu a. ebendaselbst).

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»

Karten in cinem kleineren Maßstabe als 1 : 10,000 sind überhaupt

nicht zu kopiren (efr. ebendaselbst).

Dem Bezirks-Kommissar bleibt überlassen, die Gebühren nach Nr. und 8 (vorstehend) für die im Regierungskezirk bei Karten vorkommenden von den unter Nr. 1 bis 6 bezeichneten abweichenden Maßstäbe nah Anhörung des Ober-Geometers, in den bezeichneten Grenzen ein für allemal festzustellen oder dieselben bei jedem zur Liquidation kommenden Falle be- P T6 zu bestirnmen (efr. 2 zu e. des Cirkulare vom 13. März 1862, IV.: 4193).

In den vorbezeichneten Säßen ist die Vergütung für das Kartenpapier, für das Einfassen mit Band, so wie für sämmiliche Zeichnen- und Schreib- Materialien und für andere Unkosten mit enthalten.

Sollten die vorstehend unter 1 bis Z festgeseßten Gebührensäße in un günstigen Fällen eine genügende Entschädigung nicht gewähren, so kann zu denselben ein Zuschlag von 10, höchstens aber bis 20 Prozent gewährt werden.

b. Wenn behufs der Kopirung auf Groß-Adlerpapier die Zeichnung der ganzen Gemarkungskarte oder eines Theils der leßteren zunächst mittels transparenten Papiers von der vorhandenen Karte abgenommen, oder wenn die Kopie in Quadraten ausgeführt werden m uß, sind die unter a. aufge- führten Gebührensäße um 335 vom Hundert zu erhöhen.

c. Wenn eine vorhandene Karte behufs ihrer Benußung zur Herstellung der Gemarkungskarte ausnahmsweise in einen anderen Maßstab übertragen werden mußte, so können als Entschädigung für die hiermit verbundene Mehrarbeit, die nach den Säßen für den Maßstab, in welchen die Uebertra- gung erfolgt, und nah Maßgabe der durch die Uebertragung betroffenen Fläche zu berehnenden Kopirungs-Gebühren (zu a. vorstehend),

1. wenn die Uebertragung aus einem kleineren in einen größeren Maß- stab (z. B. aus dem Maßstabe 1: 4000 in den Maßstab 1: 3000} er- folgt, um 50 Prozent,

2. wenn die Uebertragung aus einem größeren in einen kleineren Maß-

stab erfolgt (z. B. aus dem Maßstabe 1: 3000 in den Maßstab

1: 4000), um 75 Prozent .

erhöht werden (cfr. Nr. 2 zu b. des Cirkulare vom 13. März 1862, IV. 1153).

Bei der Liquidirung ist die in Ansaß zu bringende Fläche der Gemar- fung auf volle Hunderte von Morgen abzurunden , dergestalt, daß Flächen

von 50 Morgen und darüber für ein volles Hundert, Flächen von weniger als 50 Morgen dagegen gar nicht gerechnet werden.

3. Für das Vergleichen der Kartenkopie mit dem Felde, für die hierbei vorzunehmende Notirung der zur Vervollständigung der Kopie zu bewirken- den Nachträgungen und Nachmessungen, ferner für die Ermittelung, das Aufmessen und Einzeichnen von in der Karte noch nicht vorhandenen Eigen- thums-Grenzen der bisher von der Grundsteuer befreiten oder hinsichtlich der- selben bevorzugten, aber künftig steuerpflichtigen Grundstücke, und derjenigen Grundstücke, welche auch künftig von Entrichtung der Grundsteuer befrei! bleiben sollen; sowie für das Aufmessen und Einzeichnen von Umringen der im §. 7 zu e. der Anweisung für das Verfahren bei Herstellung der Gr markungsfkarten vom 21. Mai 1861 bezeichneten Grundstüce; und für das Aufmessen und Einzeichnen veränderter Kultur-Grenzen, verlegter oder neuer Wege, Eisenbahnen 2c./ insoweit die Einzeichnung der leßteren nicht nach vor- handenen Karten der betreffenden Bau- oder Eisenbahn-Verwaltung 2c. mi! hinlänglicher Schärfe erfolgen kann (\. Nr. 4 dieses Tarifs); endlich für Das Durchkreuzen der in der Kartenkopie vorhandenen, nicht mehr bestehen geblie- benen Grenzlinien (§. 19 der Spezial-Anweisung vom 24. August 1861); alles nah: Vorschrift der §Y. 7, 8/13 bis 18 und §. 19 Alinea 1 der Spt zial-Anweisung vom 24. August 1861 und der zu derselben ergangenen er- läuternden und zusäßlichen Bestimmungen, d. h, für sämmtliche Arbeiten aus\cließlich der unter Nr. 4 und 5 dieses Tarifs bezeichneten welche er forderlich sind, um aus der von der vorhandenen Karte entnommenen Kopit

eine vrauchbare Gemarkungskarte herzustellen, sind zu liquidiren im Ganzen:

4. wenn die in einer Gemarkung aufgemesse- nen, in der Karte -n o ch nicht vorhanden ge- wesenen und in dieselbe nothwendig einzu- tragenden Grenzlinien 200 Ruthen und. weni- ger lang sind beziehungsweise für- die ersten 200 Ruthen, ein Pauschquantum von

þ, für jedes fernere Hundert Ruthen solcher auf- gemessenen Grenzlinien über 200 und bis ein- {ließlich zu 1000 Ruthen Länge für jedes fernere Hundert Ruthen über 1000 und bis einscließtich zu 2000 Ruthen Länge.

4, für jedes fernere Hundert Ruthen solcher auf- gemessenen Grenzlinien über 2000 Ruthen Länge »

120 Silbergroschen.

In diesen Sätzen is die Entschädigung für Reisekosten, Stubenmiethe, Tagelöhne, Papier und alle sonstigen Auslagen, so wie für die etwaige Ausführung von Revisions - Messungen nach Y. 6 des Erlasses vom 2ásten August 1861 mit enthalten.

® Bei der Liquidirung zählen die über volle Hunderte überschießenden Längen von 50 Ruthen und mehr für ein volles Hundert, die Längen von weniger als 50 Ruthen dagegen gar nicht.

Bei Aufnahme von Eisenbahnen, Chausseen, Wegen, Dämmen, Gräben und fließenden Gewässern werden die beiden Ränder dieser Flächen nur als eine Linie liquidirt. s

Bei fließenden Gewässern können die Uferränder nur dann als zwei nien in Ansay gebracht werden, wenn behufs der Aufnahme eines jeden Uferràandes eine besondere Konstruktionslinie auf jeder Uferseite nothwendig gemessen werden mußte.

Ueberhaupt muß aber bei Liquidirung der vorstehenden Gebühren eine wirklihe Messungsoperation stattgefunden haben. Es dürfen daher diejenigen Grenzlinien nicht in Rechnung gestellt werden, welche lediglich na bereits in der Karte vorhanden gewesenen Anhaltspunkten in erstere eingezeichnet worden sind, beispielsweise wenn Wege oder Gräben 2c. in einer bestimmten Breite längs einer in der Karte vorhandenen Grenzlinie gezeih- net werden.

Bei Aufmessung der für die Eintragung der Einschäßungs-Ergebnisse in die Karten wichtigen Schlaggrenzen und der jolche oder ahnliche Grenzen l

bildenden Gräben u. st. w. is nicht, wie bei den sonstigen Grenzlinien, die Länge der Schlaggrenzen 2c. selber, sondern die Länge der behufs ihrer Auf- messufig nothwendig zu messen gewesenen Constructions- (Stations- Linien zum Ansaß zu bringen, so jedoch, daß die auh zur Aufmessung Der sonstigen Grenzlinien gleichzeitig benußten Constructionslinien nicht nochmals bezahlt werden dürfen. (ekr. Nr. 1 des Cirkulare vom 14 U 1802, V. a, 2980).

Sollten die vorstehend bewilligten Säße nachweislih unter besonders schwierigen Verhältnissen sich als ungenügend ergeben , so können dieselben um 10 vom Hundert h ö cchsens erhöht werden.

Sind dagegen in Komplexen von mehr als 100 Morgen Flächeninhalt so viele Grenzlinien neu aufgemessen, daß die Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Säße höher zu stehen kommen, als wenn die ganze Fläche neu gemessen und danach die Arbeit mit Anwendung der Sätze unter Nr. 1 dieses Tarifs auf die Gesammtfläche des Komplexes bezahlt werden würde, so tritt die Vergütung nur nach den leßteren Sätzen ein. e, Wenn behufs Prüfung der Brauchbarkeit einer Karte oder behufs Feststellung des Maßsiabes derselben längere Probelinien in einer Ge- markung gemessen werden müssen, so kann hierfür eine mäßige Ent- schädigung in Form eincs Pauschquantums in denjenigen ¿Fällen ge- währt werden, wenn anderweit erheblichere Berichtigungs - Meffungen in der Gemarkung nicht vorkommen oder die gedachten Probe - Linien nicht gleichzeitig zur Ausnahme der Veränderungen 2c. benußt werden fonnten. Den Vetrag eintägiger Diäten und eintägiger Auslage für Kettenzieher darf dieses Pauschquantum höch stens erreichen. Eine gleiche Entschädigung kann gewährt werden , wenn sih in Folge der ausgeführten Messung solcher Probe-Linien ergiebt, daß die geprüfte Karte den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht und daber vom Ober - Geometer eine Neumessung für nothwendig erachtet und vom Feldmesser wirklich ausgeführt wird.

4) Für das Einzeichnen neuer Wege, Eisenbahnen u. s. w. nah vorhan- denen Karten, so wie für das Uebertragen dex Gemarkungs-Grenzen aus

einer Gemarkungskarte in die andere, oder für ähnliche Uebertragungen : a, für jedes Hundert Ruthen Länge derselben 12 Silbergroschen. b. Wenn die Karte, nach welcher die Wege, Eisenbah- nen 2c. in die Gemarkungskarte einzuzeichnen sind, in einem kleineren Maßstabe als lehtere entworfen ist, so find die vorstehenden Gebühren um 950 Prozent, im umgekehrten Falle um 75 Prozent zu erhöhen (cfr. Nr. 2 zu c. des Cirkulare vom 13. März 1862, IV. 1153) Wegen des Abrundens der zur Liguidation das unter Nr. 3 Gesagte.

5) Nach der Vergleichung der Karten mit dem Felde und deren Berich-

tigung duxch das Nachtragen der seit ihrer Aufnahme entstandenen , noch nicht darin verzeichnet gewesenen Veränderungen (Nr. 3 und 4 dieses Tarifs) müssen diejenigen in blasser Tusche ausgezogenen Grenzlinien in den unter Nr. 2 tarifirten Kartenzeichnungen , bei welchen keine Veränderungen vor- gekommen sind, nach Vorschrift des F. 19 Alinea 2 der Spezial-Anweisung vom 24, August 1861 mit s{hwarzer Tusche nachgezogen werden. Für das Auszeichnen der Karte in dieser Art , das Koloriren und Be- schreiben derselben insoweit lehteres nicht bereits geschehen is (F. 11 der Spezial - Anweisung vom 24. August 1861 2c.) sind zu liquidiren für jedes Hundert Morgen ; wenn die Karte

zu stellenden Längen gilt

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a. im Maßstabe C

2000 gezeichnet i 1 Big

3000 » 4000

» » : 5000 »

S » 1 : 10000 und darüber gezeichnet if » . Bei dem Bearbeiten von Karten , die in ei ß

E i ¿ die in einem Maßstabe entworfen

sind, welcher vorstehend nicht aufgeführt is , kommen die diesfälligen

unter Nr, 2a, ju _{ Und 8 des gegenwärtigen Tarifs getroffenen

Bestimmungen in analoger Weife auch hier zur Anwendun (cfr

Nr. 2 zu d. des Cirfulare vom 13 März 1862, IV. 1153) i Wegen des Abrundens der in Ansaß zu bringenden Flächen auf Hun- derte von Morgen gilt das unter Nr. 2 Gesagte. | h h Bie GebAbren nter 247, 4 019 5 dieses Tarifs sind als in einem inneren Zusammenhange stehend anzusehen , dergestalt , daß sie be- stimmt find, in ihrer Gesammtheit eine entsprechende Entschädigung für sämmtliche mit der Herstellung der Gemarkungskarten bei Benußung vor- handener Karten verbundenen Arbeiten in Durchschnitt zu gewähren. [ll Ohne Rücksicht darauf, ob die Gemarkungskarte auf Grund neuer Aufnahme, oder mittelst Kopirens vorhandener

Ras KALteN DETLgCItellt ID1T0. ___ 6) Für Anfertigen der Koupons (§§. 12 und 32 der Spezial-Anwei- sung vom 24. August 1861), einschließlich für die Auslagen für Papier Hg jedes, Hundert Morgen , wenn die Gemarkungskarte ent-

a. im Maßstabe 1 : 4000 oder in einem kleineren Maßstabe 13 Silbergr.

b, ¿im Maßstabe 1 : 3000 ‘oder in einem größeren Maßstabe 3 Silbergr. D CORN N NIA e PERIASD Kommissars nach Maßgabe die Ergebnisse der A a4 8 A 10e eue A 1 Df Den U Sar vaige in neuerer Beit zu anderen Zwecken ausgeführ- en Bonitirungen mit blauer Farbe eingetragen werden, so kann hierfür neben den Sätzen zu a, und beziehungsweise b. eine Entschädigung bewilligt werden, welche bei einem Maßstabe der Gemarkungskarte von

c. 1:4000 bis 1 :5000 höchstens 2 Silbergroschen

d. 1:3000 oder bei einem größeren Maßstabe i /

E höch stens eater erar . 3 Silbergroschen. betragt. Das Maximum dieser Sätze (zu e. und d.) ist nur dann zu be- willigen, wenn die Eintragung zahlreicher Bonitirungsabschnitte in die bereits fertigen Koupons nachträglich erfolgt und die lehteren auf nicht transparentem Papier gezeichnet sind. Anderenfalls darf nur ein entspre- chender Theil dieser Säße nach dem sachverständigen Gutachten des Ober-Geometers gewährt werden, : i i Wegen Abrundens der in Ansaß zu bringenden Flächen gilt auch hier das unter Nr. 2 Gesagte. 0) A U das Numeriren der Flächen-Abschnitte nah Vollendung der Einschäßung und für die Flächeninhalts-Berechnung, einschließlich einer ver- gleichenden Zusammenstellung mit den Angaben vorhandener Register, wo dies erforderlich is, nach Vorschrift der F. 34 bis Á0 der Spezial-Anwei- sung vom 24. August 1861 und der zu derselben ergangenen und noch er- gehenden Bestinmnungen, so wie für das Aufstellen, Addiren und Refkapi- tulixen des Einshägungs - Registers und der Klassen - Zufammenstellung (Muster 4 und 5 zu §. 43 der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrags 2c. vom 21. Mai 186Î), nah Vorschrift der Cirkular-Ver- fügung vom 8. Dezember 1861, IV. 3128, des §. I der Anweisung für das formelle Verfahren bei der Einschäßung der Liegenschaften vom 19, März 1862 und der noch ergehenden Bestimmungen ; einschließlich für das An- fertigen der bei Eröffnung des Reclamations-Verfahrens nah §. 45 der Hauptanweisung vom 21. Mai 1861 den Gemeinden, beziehungsweise Jn- habern selbstständiger Gutsbezirke zuzufertigenden Abschriften der Einschäßungs- Register und Klassen-Yusammenstellungen (nach Vorschrift der Cirkular-Ver- fügung vom 8. Dezember 1861, IV. 3128 und der etwa noch ergehenden Bestimmungen); sind zu liquidiren im Ganzen für den Morgen:

1) bei Flächen-Abschnitten unter 50 Morgen 5 Pfennige.

2)» » von 50—100, Morgen . 32 »

3) » » 2 100,800 Ÿ S

e » über 300 Morgen S 2 Unter besonders günstigen Verhältnissen , ‘z. B. bei größeren Haiden, Seen , Forsten u. f. w. sind entsprechend geringere, als die vorstehend fest- geseßten Gebührensäßze zu bewilligen. Es is jedoch vor Ausführung der Arbeit vom Bezirks - Kommissar . daß dieserhalb Erforderliche zu bestimmen. Nimmt der Feldmesser eine derartige Arbeit in Angriff - ohne daß letzteres geschehen ist , so wird angenommen daß der Feldmesser sich der spateren Festseßung des Bezirks-Kommissars unbedingt unterwirft.

_b) Erfolgt das Aufstellen u. st. w. der Einschäßungs- Register und der Klassen-Zusammenstellungen, so wie das Anfertigen der Abschriften derselben nicht dur den Feldmesser, welcher die Numerirung der Flächen - Abschnitte und die Flächen-Tnhaltsberechnung, ausgeführt hat, so gehen von den Ge- bühren zu a. ab: 1

für jeden numerirten Flächen-Abschnitt

8) Wenn es nothwendig ist, von den im Besiß von Privatpersonen befindlichen Vermessungs - Registern vor Ausführung der Flächen-Jnhaltsberehnung eine be- sondere Abschrift zu entnehmen, können für den Bogen der E e ean 0 ne G é vergütet werden (cfr. Cirkular-Verfügung vom 30. Okto- ber 1861, IV. 2460).

IV. Tagegelder und Reisekosten. 9) a. Für Arbeiten, welche niht nah Gebühren-Säßen bezahlt worden; tritt eine Entschädigung nach Tagegeldern ein, welche 1) für den Feldmesser 2 2) für den Privatgehülfen a, bei Einschäßungs-Arbeiten b. bei anderen Arbeiten . täglich betragen.

»

» V »

» »

1 14 » » 1 : 1

2 Pfennige.

2% Silbergroschen.

Thaler,