1862 / 262 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1940

verpflichtet sein , für den Fall, daß eine zweite Schulklasse wegen Vermeh- rung der Einwohner in V. errichtet oder ein Erweiterungsbau zum An- {läge von mehr als 400 Thalern vorgenommen werden müßte ; eine Bei- steuer von 200 Thalern zu zahlen. Dagegen sollte 4) in den Parochial- Verband von V. die Tangerhütte eintreten und deren Eigenthümer ver- pflichtet sein, zu den Pfarr-Baukosten gleih 2 Aerleuten zu V. und einem Ackermann zu M., zu den Kirchenbauten gleich 3 Acferleuten in V. bei- zutragen und an den Geistlichen 15 Thlr. und an den Küster 5 Thlr. jähr- lih zu zahlen. Endlich sollte 5) die Tangerhütte sich einen eigenen Kirchhof anlegen , die Stolgebühren sollten na gleichen Säßen wie in V. erhoben, ein besonderer Polizei « Verwalter gehalten und vom Eigenthümer der Hütte eventualiter salarirt werden.

Am 12. Juli 1854 wurde von der Regierung zu Magdeburg, Akbthei- lung des Innern, das in der Verhandlnng vom 22. September 1853 ge- troffene Abkommen dahin genehmigt: »daß die Tangerhütte mit sämmt- lichen zu ihr gehörigen Territorien dem Gemeinde - Verbande V. einverleibt wird und daß zu den in der Gemeinde V. in ihrer demnäcstigen Zusam- menseßzung aufzubringenden Gemeindelasten und Abgaben - die Tangerhütte nach Maßgabe der von ihr zu zahlenden Grundsteuer und der von ihren Einsassen zu zahlenden Klassen - und klassifizirten Einkommensteuer beizutra- en hat. «

: Dagegen ist von dem Konsistorium zu Magdeburg noch verlangt , daß das Abkommen zu 4. in das Hypothekenbuch eingetragen und die Erhöhung des Beitrags zu den Kirchen-Baufkosten im Falle eines Erweiterungsbaues vorbehalten werde, jedoch von der Verwaltung des Hüttenwerks in dem Schreiben vom 20. Oktober 1854 an den Landrath im Austrage des Klä- gers erklärt, daß er von dem Vertrage zurütreten wolle, we!" die Behörde noch neue Bedingungen stelle, hierauf aber von dem Kon” M ebston

Februar 1855 und von der Regierung, Abtheilung für val. | # | über die Verpflichtung zur Entrichtung derartiger allgemeinen Anlagen nach

tung 2c, am 22sten desselben Monats das in der Verhan®iu.

und folgende enthaltene Abkommen von Ober-Aufsicht8wegeu

»für die Dauer der Besißzeit des Kaufmannes W. und mit ver Naßgau?, daß den geistlichen Obern die Befugniß vorbehalten wird, das festgesezte Verhältniß der Beiträge zu! den Kirchen- und Pfarrbauten in-V. entsprechend zu erhöhen , falls das Etablissement der Tangerhütte sich bedeutend erweitern und namentlich, wenn die vergrößerte Zahl seiner Einwohner und Arbeiter einen Erweiterungsbau für die Kirche nothwendig machen sollte. «

Der Kläger \chickte jedoch mittelst Schreibens vom 13. April 1855 die Ausfertigung des bestätigten Vertrages an den Landrath zurück und wieder- holte seine Erklärung des Rücktritts vom Vertrage, weil seine Anträge nicht unbedingt, sondern nur unter Bedingungen angenommen worden, welche er nicht genehmige und ihn zum Rücktritt berechtigten.

És is indessen zu den Gemeinde-Ausgaben von V. von der Gemeinde auf die Tangerhütte für die Jahre 1855 bis inkl. 1558 ein Beitrag von zusammen 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. gelegt, vom Kläger im Rückstande ge- lassen, daher in der Art von ihm, eingezogen, daß ihm von einer Forderung für zwei Mobilmachungspferde vom Landrathsamte am 24. August 1859 die 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. in Abzug gebracht und der Gemeine V. aus- gezahlt worden. Mit seinen Beschwerden , welche der Kläger auf die Be- hauptung der -Unverbindlichkeit des Abkommens vom 22. September 1893 gründet, is er durch die Verfügung dér Regierung, Abtheilung des Jnnern, vom '8.: Dezember 1859 und ‘die Verfügung des Ober - Präsidenten vom 1. März 1860 zurügewiesen.

Gestüßt auf die Vorschristen des §. 85, Th. 1, Tit. 5 des Allgemeinen Landrechts hat der Klägex nun béhauptet, daß, da die Genehmigung der von Seiten der Gemeinde und der betheiligten Jnstitute abgegebenen Acceptation der von ihm in der Verhandlung vom 22. September 1853 abgegebenen Versprechen nothwendig gewesen, aber von den erwähnten Behörden nur unter Bedingungen und Einschränkungen ertheilt sei, ihm der erklärte Rü- tritt freigestanden, ein Vertrag gar nicht zu Stande gekommen, daher das Geld für angebliche Kommunalsteuern ihm ohne Grund abgenommen und zu restituiren sei. Er hat deshalb die Gemeinde V. bei dem Kreisgericht zu Stendal / verklagt und beantragt: sie zu verurtheilen, ihm 164 Thlr. 2 Sar.-9- Pf. nebst 5. pCt. Zinsen seit dem 24. August 1859 zu zahlen,

Die Verklagte hat die Abweisung des Klägers verlangt und bestritten, daß in Bezug auf sie zur Perfection des Vertrages die Genehmigung der Regierung erforderlich gewesen, in Abrede gestellt, daß solche anders als unbedingt anzu- sehen , indem die beigefügten Maßgaben nicht die Gemeinde angingen und übrigens sih von selbs verstanden hätten, und geleugnet, daß ihr, der Ge- meinde, gegenüber, ein Rücktritt erklärt oder zulässig gewesen. Sie hat aber auch Einwände erhoben und zunächst den Einwand der mangelnden Aktiv- Legitimation , nach welcher der Sohn des Klägers Mitbesißer der Tanger- hütte sein soll. Fernex hat sie sich darauf gestüßt, daß die Tangerhütte dem Gemeindebezirk in der That inkorporirt worden, in welchem sie zum Theil, nämlich wegen der 28 Morgen 60 Quadrat-Ruthen vom G.schen Bauer- hofe, auch schon immer gelegen gewesen , daher mit Recht, nah den im ge- nehmigten Vertrage verabredeten und übrigens auch geseßlichen Sägen , zu den Kommunal-Abgaben herangezogen worden , auch die Tangerhütte und deren Bewohner während der weit, für welche die Abgaben erhoben worden, an allen Vortheilen und Einrichtungen der Gemeinde Theil genomnien. Endlich hat die verklagte Gemeinde den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben über die Fragen: ob die Tangerhütte zum Gemeinde- bezirk V. gehöre? und ob der Kläger zu den Kommunallasten in V. bei- steuern müsse? Ein Befreiung8grund sei nicht einmal behauptet, daher dem Kläger blos der Weg der Beschwerde bei den Verwaltungsbehörden offen, bis zu deren Entscheidung der Maßstab für die eingezogenen Abgaben als Interimistiknm gelten müsse.

Dem hat der Kläger überall widersprochen. Aber das Krieg8gericht zu Stendal hat im Erkenntnisse vom 6. November 1860 den Kläger mit seinem Antrage abgewiesen, wesentlich aus dem Grunde: weil in dem Vertrage die Verabredungen in Bezug auf. Kirche und Schule von den Abreden in An- schung der Gemeinde gesondert betrachtet worden , und der Vertrag, soweit er die Gemeinde angeht, für rechtsverbindlih und auch der Genehmigung der Regierung gar nicht bedürftig erachtet, folglich die auf die Unverbind- lichkeit des Vertrages gestühte Klage für grundlos erklärt ist.

Der Kläger hat die Appellation eingelegt, und der Civil-Senat deg Appellationsgerichts zu Magdeburg im Urtel vom 7. Mai 1861 das vori Erkenntniß geändert und die verklagte Gemeinde zur Zahlung von 164 Thlrn, 2 Sgr. 9 Pf. nebst Zinsen seit Jnsinuation der Klage verurtheilt. Dg Appellationsrichter is in seinen Entscheidungsgründen davon ausgegangen daß in diesem Prozesse keine Frage des öffentlichen Rechts, sondern nur b zum Recht8wege geeignete spezielle Titel des Vertrages vom 22. September 1853 zur Beurtheilung vorliege, auf dessen Grund die Einziehung der ein. geklagten Gelder erfolgt und auf dessen Unverbindlichkeit die condictio sine causa gegründet werde. Es könne nun wie er weiter ausführt déy Vertrag nicht in verschiedene Recht8geschäfte unter den verschiedenen Inte. essenten gespalten, sondern nur als Ganzes betrachtet werden, sei als solches zu beurtheilen, daher den Kläger nach §. 85. Th, 1. Tit. 5. des Allgemeinen Landrechts der Mangel der Genehmigung auch nur eines Punktes zum Rück: tritt von dem ganzen Vertrage berechtigt und der Vertrag ohne des Klägers Genehmigung der Modificationen der Acceptation zu Recht nicht bestanden habe. Habe der Kläger an den Kommunal - Einrichtungen von V. Theil genommen, so würde die Gemeinde, wenn sie den Werth der Theilnahme auf eine bestimmte Summe nachgewiesen hätte, was nicht geschehen nur solche haben fompensiren können. l

Gegen das Appellations - Urtel ist von“ der verklagten Gemeinde die Nichtigkeitsbeschwerde eingewandt, vor deren Einführung jedoch der Kompe- tenz-Konflikt durch den Plenarbeschluß der Regierung zu Magdeburg vom 8. Juli erhoben und vom Ober-Tribunal mittelst Bescheides vom 14. Sep, tember 1861 der Prozeß sistirt. Jn den Gründen ihrcs Beschlusses führt die Regierung zu Magdeburg Folgendes aus. Die 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf, seien der Gemeindekasse zu V. als Gemeindesteuer zugeflossen ; die Frage, ob der Kläger für die Tangerhütte zur Entrichtung der Gemeindesteuern ver- vslichtet gewesen, könne nur im Verwaltungswege entschieden werden, indem

C. 78, 79, Th. 11, Tit. 14 des Allgemeinen Ländrechts kein Prozeß statt- haft sei, da auch der Kläger einen besonderen Befreiungegrund nicht behaupte, vielmehr auf den Vertrag vom 22. September 1853 als solchen sich nicht stüge, sondern gerade auf die angebliche Unverbindlichkeit des Vertrages, und bestreite, daß dadurch und überhaupt eine Festseßung Über die Zugehbörigkeit der Tangerhütte zum Gemeindebezirk B. zu Stande gebracht sei. Die Ver- handlung vom 22. September 1853 bilde nur ein einzelnes Moment der Berhandlungen / betreffend den Kirchen-, Schul- und Gemeinde-Verband der Tangerhütte, und ob dadurch das schließliche Ergebniß der Regulirung ver- fassungämäßig zu Recht bestehe, könne nur im Verwaltungswege ausgemacht werden. Wenn auch dergleichen Erklärungen der Interessenten formell das Ansehen eines Vertrages hätten, so bezögen sie sich. doch materiell auf Gegen- stände des öffentlichen Rechts, und deshalb verlören fie durch die hinzutre- tende Genehmigung und Festsezung der Verwaltungs-Behörde den Charakter eines bloßen Vertrages. So sei auch der Rechtstitel der Gemeinde V. für die Heranziehung der Tangerhütte zu den Gemeindesteuern nicht ein mit dem Kläger geschlossener Vertrag, sondern die in Gemäßheit getroffener Re- gulirung im Verwaltungswege erfolgte Festseßung, und wenn der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der in {Folge jener Festsezung erhobenen Abgaben aus dem Grunde verlange, weil die Vereinigung der Tangerhütte mit dem Gemeindebezirk verfassungsmäßig nicht bestehe, so könne im Rechts- wege sein Anspruch nicht entschieden werden, j

Dieser Ausführung hat die verklagte Gemeinde sih angeschlossen, der Kläger jedoch der Erhebung des Kompetenz-Konflikts widersprochen. Derselbe mußte jedoch für begründet erachtet werden. E

Durch die Verfügung der Regierung zu Magdeburg, Abtheilung des Innern, vom 12. Juni 1854 if entschieden, daß die Tangerhütte mit sämmt- lichen zu ihr gehörigen Territorien dem Gemeindebezirk V. einzuverleiben. Daß diese Quschlagung zu dem gedachten Gemeindebezirk thatsächlich erfolgt sei, is von dem Kläger gar nicht in Abrede gestellt, noh au von ihm die Aufhebung jener Verfügung der Verwaltungsbehörde vom 12. Juni 1854 behauptet. Vielmehr will der Kläger erst im Prozesse die Unverbindlichkeit der Verabredungen der Interessenten in der landräthlichen Verhandlung vom 22. September 1853 ausführen und dadurch \{ließlich und folgeweise die Beseitigung jener Regierungs-Verfügung erzielen. Die Frage jedoch: ob und welchem Gemeindebezirk gewisse Grundstücke und Etablissements angehören oder verbleiben sollen, gehört lediglih dem öffentlichen Recht an, ist ein Gegenstand der inneren Staatsverwaltung, nicht gber der Vorwurf eines Prozesses der Parteien über ihre Privatrechte. Dies is nach der Natur der Sache unzweifelhaft in den Grundsäßen des §. 2 Nr. 5 der Regierungs-Jnstruction vom 23. Oktober 1817 (Gesez-Sammlung S. 248) und des §. 11 Nr. 4 der Dienst-Jnstruction für die Ober-Präsidenten vom 31. Dezember 1825 (Geseßz-Samml. von 1826 S. 1) zu erkennen, im §. 1 des, obgleich erst nah Eintritt des vorliegenden Falles ergangenen Gesehes vom 14. April 1856 (Gesez-Samml. S. 359) betreffend die Landgemeinde- Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, wiederum zum Ausdruck gebracht, und in vielen Präjudikaten des Gerichts- hofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konsflikte, z. B. vom 10. Januar 1852 (Just. « Minist. -Bl. S. 69) und' vom 16. September 1854 (Minist. - Blatt S. 242) festgestellt. Mithin kann es auch, so lange die gedachte Verfügung vom 12. Juni 1854 im Verwaltungswege von der vorgeseßten Behörde nicht aufgehoben worden, gar nicht darauf ankommen , ob dieselbe auf ge- nügenden Gründen beruhen möchte, folglih ein Prozeß über die privat- liche Verbindlichkei: in der erwähnten landräthlichen Verhandlung vom 22. September 1853 getroffenen Abreden auf die von der Staatsverwal- tungs-Behörde ergangene Bestimmung und deren Befolgung nicht den mindesten Einfluß haben, also nit zulässig sein.

Durch diesen Prozeß will aber auch wesentlih der Kläger sich frei machen von der Entrichtung der von ihm beigetriebenen Gemeinde-Abgaben und verlangt deren Restitution mit 164 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. Qu diesen Lasten ist er eben in Gemäßheit der durch die mehrgenannte Regierungs- Verfügung festgestellten Prinzipien herangezogen worden, auch von ihm gar nicht einmal eine hiernach unrichtige Vertheilung und Prägravation , also feine Ueberlastung im Sinne des §. 79 Th. 11, Tit. 14 des Allg. Landrechts behauptet, noch auch eine Befreiung von der allgemeinen Anlage vom Klä

1941 pen hoch, verlegt, und wird dem betreffenden Publikum vom 15ftemw d. M. ab wieder zur Benußung gestellt. eff des Zutritts zum Lesekabinet oder wegen der Benuzung der Mínl- sterial- Ministeriums,

Nr. 26, richten.

ta n nur Bebufs der Begründung seinér Klage die Un-

ger S g Mordrtitiéns R 22. September 1853 deduzirt / älso vert veiter , als daß seine Bewilligung und Genehmigung der. von der E i n Régierung angeordneten Einrichtung nicht angenommen Davon abèr ist, wie gedacht, die s mte del Verfügung

altundá8- icht abhängig. Vielmehr findet der Y. (0 a. a. L.

der E 41 1A S über die verbesserte Einrichtung w bein ial-Behôörden vom 26. Dezember 1808 (Geseß -Sammlung von der P und mit Hinblick auf die Ausführung 1m Erkenntnisse des

S, 248 auf die ] | Erkennini) T S eunals vom 3. Februar 1853 (Entscheid. Band 25. S. A5) und

i en Entscheidungen des Gerichtshofes zur Entscheidung der

s hey n aile N O Died Grundsäßen, beispielsweise vom 2. No- T 1848 (Just. - Min. - Bl. von 1849 S. 1) ebenfalls auf Kommunal- Abgaben Anwendung , also ein Prozeß über die Verbindlichkeit zu deren Ent ng O her hat die Regierung zu Magdeburg , den Kompetenz- onflikt erhoben, und der Anspruch des Klägers auf Erstattung der im ger

snéten und geseßlich dazu bestimmten Wege der Verwaltung ausgeschrie en ab eingezogenèn Abgaben kann folglih im Prozesse nicht entschieden wér- wi Dabei bleibt jedoch die Frage: ob und welche Rechte zwischèn dem f ¿x ‘und der Kirche, Pfarre und Schule aus dem Abkommen bun 99 September 1853 herzuleiten sein möchten, hier áuf sich baue da it selbe nach dem Vorstehenden nicht Gegenstand dieser Entscheidung fein kann.

Berlin, den 12. April 1862.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konslikte.

| 2185 «ck 49 244 405 A S - 171 e Ministerium Der geistlichen , Unterrichts id Medizinal- Angelegenbeiten.

c L e 4 4 4 S (2 n Am Gymnasium zu Rastenburg 1]t der ordentliche Lehrer

Die Bibliotheks

Ministeriums I l Bismarck-Schönhaujen von Letlingen.

gnädigst geruht: dem Kammerherrn Eulenburg, zur Anlegung des von Majestät ihm verliehenen Großkreuzes dem ordentlichen Professor der Rechte Geheimen Justiz-Rath Dr. Witte, zur Anlegung des pon Setne Heiligkeit dem Papste ihm verliehenen Ritterkreuzes des Pius-Ordens®, die Erlaubniß zu ertheilen.

Ep . » vs d Jaecnsch zum ‘Oberlehrer befördert j und der Dr. Eduard mann als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

5 zu Anklam ist Am Gymnasium zu. Anklc ) | 4 V z ¿ s D 4 4 4 ) rer 4 4 at worden. Randidaten Walther als ordentlicher Lehrer genehnmig

S E E E R R E E E

Fina z -Ministerium.

Bei der heute fortgesehten Ziehung der iten Kla}

föniglicher Klassen-Lotterie fiel ein Hauptgewinn auf Nr. 16,799. 5, Gewinne zu N 20,433. 54,203. 59,103 und 91,674. vin Nr. 6370. 10,392. 27,797. 63/356 und R 12 .Gervinne zu 1000 Thlr. «quf Ny, L Salons 14,433. 21,201. 23,694. 24,576. 26,474. 29,025. 20/02 30575. 34/762. 36,067. 37/434. 40/762. 43,129. 45/048. 15/903. 46.398. 50/198. 53,386. 53/678, 53/878. 57/540. 61'055. 65/829. 70,231. 72,629. 75,683. 75/766. 772M 20/165. 81,862. 82,683. 86,847. 87,467, 90,034 und 051. “53 Gewinne zu 500 Thlr. f Nr. 10,918. 11,365. 14,870. 14,887. 17,070. 18/254. L 26275. 26368. 26,955. 29,627. 30,641. 31,447. 31/509. 32/040. 34/319. 34,879. 35,539. 38/5394. 42/401. 4131504. 45 061. 47,246. 49,409. 52,960. 57,814. 58,056. 59,02€ j 59904. 59/234. 64,242. 67,146. 68,778. 69,493. 701595. 79/675. 81,407. 81,720. 83,160. 84,209. 87,261. 90/788. 93,640 und 93,918. E ai

70 Gewinne 31.200 Sh, au) „L, CQ0s S 9895 4962. 5222. ‘6587. 7905. 8006. 8236. 8986. 13/011 16.242. 16,664. 23,050. 23,155. 25/617. 26,912. 271398. 99'663. 29,758. 30,279. 31,074. 31/843. 32,147. 0A 37/239 38/456. 40,085. 42,248. 42,303. 44,426. 44,759. 17061, 48722. 50/695. 51,791. 597/246. 61,107. 63,929. 64608. 65,331. 66/192. 66,349. 69/190. 70/734. 72,175. 76,788. 77/083. 77,206. 81,780. 83,783. 83,994. U 87,774. 87,807. 89,900, Ia 0E METARO 72un Berlin, den 8. November 1504. | e f Königliche General-Lotterie-Direction.

S

inisteri für die la irthschaftlichen Vtinifteriunt {ur Die landwirths{chaf N Angelegenheirenu.

das gegenüberstehende Haus, Schütenstraße

Volck-

die Anstellung des Schulamts-

Entbindung von dem Komm V. Armee-Corps und unter l 1 126ster in das 2. Magdeb. Inf. Regt. Nr. L Vase Wi 20 C

von 10,000 Thlr. 5000 Thlr. fielen auf Nr. 10,960.

vom Königs-Gren. Regt. (4. bei der 19. Inf. Brig., in gleich V. Armee-Corps übergetreten.

Regt. Nr. zur 19. Jns. Pr. Lt, von der 1. Ing. Znjsp. in das verseßt.

unter Bef

5 Gewinne zu 2000 Thlr. auf |

(1957. 13,004. 13,449. 30,590. 45/873. 58,386. 77,207. 79,063.

3118, 6527. 7626. S954. 18,760. 20,583. L 31/525. 32,090. 43,869. 59,170. 77,954. 92,730.

Nr. 735. 1008. 1206. 1789. E 13,811. 15,660.

29,262. 39,077. 45,678. 64,155. 73,535. 84,442. d 94,929.

für die land-

Etwaige Anfragen betreffs

Bibliothek wolle man an den Central-Büreau-Vorsteher des y Herrn Rechnungs - Rath Nitschke, Schütenstraße

Berlin, den 5. November 1862. „Kommission des Königlichen Ministeriums für ‘die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Se. Excellenz der Präsident des Staats-

Angekommen: Der : y der auswärtigen Angelegenheiten von

und Minister

November. Se. Majestät der König haben Allér- und Gesandten, Grafen zu

des Königs von Sachsen des Albrechts - Ordens, und an der Universität zu“ Halle, des von Seiner

Berlin, 9.

Personal-Veränderungen in der Armee.

Offiztere , Portepee - Fähnriche 2c- A. Ernennungen, Beförderungen und Verfezgungen.

Den 25. DYTt6 ber.

; T S c . s Ac G F ry L

v. Schoeler, Pr. Lt, vom 2. Niederschles. Juf. Regt. Nr. h unter

ando als Adjutant bei dem General-Kommando

r Beförderung zum Hauptm. und Comp. Chef

Haugwißt, Pr. Lk.

2, Westpreuß.) Nr. 7 und kommandirt als Adjut.

er Eigenschaft zum General-Kommando des

v. Oidtmann, Sec. Lt. vom Schles. Gul. 38, als ¿Ur 19; Inf. Bri irt. . Jauozky

38, als Adjut. zur 19. Jnf. Brig. fommandirt. : A Li B 2. Niederschles. Inf. Regt. Mr.

Lt, vom 8. Westfäl. Jnf. Regk. p DT,

x Thiel, Sec. L 2. Pos. Inf. Regt.

örderung zum Pr. Lt, Thiel, Ses. Et. vom 4. E V A

Nr. 19, unter Belassung in seinem Kommando als Ot d ag - . S Es dis 1E & 6 o A Cu C +0 at N 3 versekt.

dettenhause in Potsdam, beide in das Schles. FÜs. Regt. Nr 30 verse

Den: S0, ZOTIV be L:

Brinkmann, Sec.

D E Ll Jui 4 zul

v. Sclabrendorff, Pr. Lt. vom 5. Oftpreuß. Zns[. Regt. Bre

als militairischer Inspektor zur Ritter-Akademie in Liegniß kommandirt.

Küster, Sec. Lt. von der Ostpreuß. Art. Brig. Nr. 1, unter Stellung

à la suite dieser Brig, zum Directions-Assistenten bei der Pulverfabrik 1n

Spandau ernannt. Den 4. November.

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Erbprinz v. Hohenzollern-Stgmakl R N Ù t A

1. Garde-Regts. z. F. zur Dienstleistung bei dem 2. Westfäl: Hus, Regt.

Nr, 11 kommandirt. Pit}ch/, Hauptm. von der D. AAE S Ten j

mann 1, Sec. Lt. von ders. Jnsp. zur 1. Ing A einiß 1, Sec. Lt, von der 1. Jng. Junj)p., zur Z. Ing. Insp. ver)eßt.

B 0 N C No C D,

Den 25. Oktober.

Eiswaldt, Sec. Lt. vom Train 1, Aufg. des 1. E M ove Pos. Regts. Nr. 18, zur Dienstleistung in eine arate E ge ae an Bat. des VI. Armee-Corps, Lammer®/ Sec. Lt. vom 1. Auf. d Î HoW. (Münster) 1. Westfäl. Regts. Nr. 13, zur Dienfileistung in eine vaka! Stelle des Train-Bats. VII. Armee-Corps kommandirt.

B. Abschieds8bew illigungen 2c.

Den 1. November. -

j | irektor der Feste Boyen, mit der Now ag, Mäjor und Festungsbau-Direktor der Feste Boyen,

i Gi 3 Königlichen Ministeriums ! Dás Lesekabinet des Königlichen E aße Nx. 27, ist ‘in wirthschaftlichen Angelegenheiten, bisher S gen e, AS, 2 Trep-

Ing. Unif. und Pension der Abschied bewilligt.