1862 / 272 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2000

2A

Mit Beachtung dieser Beschränkungen hängt die Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebäudebesißer bei der Sozietät Ver- sicherung nehmen will, von ihm selbst ab; nur müssen die einzelnen Versicherungsbeträge durch die Zahl 10 theilbar fein.

§. 23.

Behufs der Versicherung is eine genaue und treue Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes, welches versichert werden soll, erfor- derlih. Von dem betreffenden fatasterführenden Beamten werden die Formulare zu diesen Beschreibungen jedem Antragsteller in der er- forderlichen Anzahl auf Kosten der Sozietät zugestellt, auch auf Verlangen nach seinen Angaben ausgefüllt.

g. 24.

Die Beschreibung jedes Gebäudes muß in drei Exemplaren von dem Versicherungsnehmer vollzogen, die Richtigkeit der Be- chreibung Seitens des Ortsvorstandes und zweier bei der Sozietät am Höchsten versicherten Mitglieder" der betreffenden Ort- \chaft bescheinigt, und denselben von dem fkatasterführenden Beamten das pflihtmäßige Attest beigefügt werden, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheitswidrig befannt wäre, und daß die begehrte Versicherungssumme den muthmaßlichen Werth des Ge- bäudes nach den in dem §. 21 aufgestellten Grundsäßen nicht Über- steige.

Zu §, 31.

Die Schlußbestimmung dieses Paragraphen wird dahin der ändert, daß bei einer durch die Direction bewirkten Herabseßung die Versicherungssumme mit dem Anfange des Monats, in welchem Herabsetzung erfolgt, der Beitrag nach derselben bemessen wird.

QU:5, 04:

Die beiden legten Säye - dieses Paragraphen werden folaender- maßen abgeändert:

Außerordentliche Beiträge werden besonders ausgeschrieben, sollen aber nur dann erhoben werden, wenn die Summe der ordentlichen Beiträge und der bis auf ein Stammkapital von 150,000 Thalern ebenfalls zur Verwendung gelangende Sozietätsfonds zur Deckung des Jahresbedarfs nicht ausreichen. Jeder außerordentliche Beitrag ist übrigens in einem leicht zu berechnenden Verhältnisse zu dem or- dentlichen Beitrage festzuseßen. - |

Zu §. 34. Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden folgendermaßen abgeändert: Die Summe des ordentlichen Beitrages bestimmt sich für jedes versicherte Gebäude nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Be- \chaffenheit und Lage und dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. Es besteben in der Sozietät fünf Klassen, die ersten vier mit zwei Unterabtheilungen, und es gehören : A Cre, NLANIE: alle Gebäude mit massiven Umfassung8wänden und massiven Giebeln von Stein oder gebrannten und unge- brannten Ziegeln, Pisebau und massiver oder derselben gleih zu achtender Bedachung (Stein, Metall, Steinpappe, Asphaltfilz 2c.) zweiten Klasse: alle Gebäude von Fachwerk oder Holz mit eben solcher Bedachung j dritten Klasse: Gebäude aller Art und ohne Rücksicht darauf, aus wel- hen Materialien deren Umfassungswände bestehen, die mit Stroh, Rohr oder Holz gedeckt sind, desgleichen Lebmstroh- dächer ; vierten Klasse: alle als eigentlih feuergefährlih zu betrachtenden An- lagen, insofern sie niht von der Versicherung ganz ausge- {lossen sind;

zur fünften Klasse: alle Windmühlen, aussließlich der dazu gehörigen Ge- bäude; auch dürfen -dieselben höchstens zu % ihres ermittel- ten Bauwerthes versichert werden.

Wassermühlen, Roßmühlen;, Brennereien und Brauereien wer- den immer nur zur nächst höheren Klasse, als solches die Beschaffen- beit der Gebäude bedingen würde, zur Versicherung angenommen.

In welche Unterabtheilung jeder Klasse ein Gebäude zu seyen ist, hängt davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. Ersteres is an- zunebmen, wenn Gebäude der ersten und zweiten Klasse Eine Ruthe und Gebäude der dritten und vierten Klasse fünf Nuthen von den nächststehenden Gebäuden entfernt find.

1leberall aber werden Gebäude, die in ununterbrochenem Zu- sammenhang erbaut, unter Einem Dache liegen, als ein Ganzes behandelt und nach dem Theile, welcher der feuergefährlichste ist, flassifizirt.

Dasselbe tritt ein, wenn die Umfassungswände eines Gebäudes nit. in allen Theilcn von derselben Bauart find, wenn heispiels- weise ein Haus zum Theil massiv, zum Théil in Fachwerk oder Holz erbaut, und dies :lächeninhalts der Umfassungswände ausmacht, oder

-”

er Theil mehr als ein Achtel des Gesammlt- wenn es

theilweise mit Stein und theilweise mit Stroh oder Holz ge- deckt ist. i

Wird durch die Benutzung eines Gebäudes dessen Feuergefähr- lichkeit mehr als gewöhnli erhöht, so wird dasselbe in diejenige hs- her besteuerte Unterabtheilung geseht, welche auf die durch Bauart und Lage des Gebäudes bedingte Klassenstelle folgt. Jenes wird hauptsächlich. dann anzunehmen sein, wenn zu einem Gewerbsbetriebe eine dauernde, insbesondere bedeutende Feuerung erforderlich ist, fer- ner wenn in dem Gebäude leicht feuerfangende Materialien in grö- ßerer Menge verarbeitet werden, oder wenn der Gewerbebetrieb in der Regel auch die Nächte hindur fortgeseßt wird. Ein Gleiches findet auch dann Anwendung, wenn die eFeuerungen nicht völlig sicher und dauerhaft sind. Gebäude mit Kleb- oder hölzernen Schorn- steinen sind in Klasse ¡V.b. aufzunehmen.

Unter Umständen, z. B. bei größerer Nähe feuergefährlicher Ge- bäude, können solche Gebäude, in denen leicht feuerfangende Mate- rialien in erheblicher Menge aufbewahrt werden , deshalb ebenfalls in eine höher besteuerte Unterabtheilung verseßt werden) doch sind in dieser Hinsicht Produkte der Landwirthschaft nicht zu den leicht feuer- fangenden Materialien zu zählen.

Ziegelscheunen und andere ähnliche Gebäude werden ledigli in dem Falle, wenn sie von den Feuerungsanlagen, zu denen sie gehören, mehr als fünf Ruthen entfernt sind, und auch dann nur in der zweiten Unterabtheilung der vierten Klasse zur Versicherung angenommen. 7

Qu §. 38.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden folgendermaßen abgeändert:

i A5

Der ordentliche Beitrag wird hiermit für jede Halbjahresrate in der

]|, Klasse: a) für ifolirte Gebäude auf 3 Sur. für nicht isolirte Gebäude auf D

V 4 Pf. b) ü ; 1I, Klasse a) Ute Nolifte \OEDAUDT QU] 4:00:00: t s g b) für nicht isolirte Gebäude auf 7 6 iTI, Klasse: a) für isolirte Gebäude auf D) fur nar oute Gebäude TV., Rla}se: a) für isfolirte Gebäude auf b) für nicht isolirte Gebäude auf ; ;

V. Klasse auf i l E von jedem Einhundert Thaler des Versicherungs8werths bestimmt. Q C : cky U Y. V. : Kinter diesem Varagraphen wird folgender Qusaßtz eingeschaltet: C s Fs E kz ê d OT "K. 4 L 1 J Der Direction ist gestattet, sowohl für einzelne Risikos. als für die Gesammtyversicherung mehrerer Gebäude hei anderen Gesellschaften Rükversicherungen zu nehmen. Das Verhältniß der Versicherten Uur Sozietät, so wie das Recht der Hy othekengläubiger erleidet 0” \ 7 S [ 4 4 t L hierdurch keine Aenderung.

Qu 8. 14. D903. 60. Steht dem Versicherten nach der Bestimmung des Y. 527 10 wie schädigung nicht zu;

nah §8. 14, 63 ein Anspruch auf die Brandents so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe den im Kataster ver- merkten Hypothekengläubigern soweit zu zahlen , als diese aus dem verpflichteten Grundstück, oder, wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigenthümer des Grundstücks zusteht, auch aus dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer Hypothekenforderung nicht zur Hebung gelangen. Diese Zahlung erfolgt nah der den Gläubigern zustehenden geseßlichen Priorität , oder , wenn die Direction sich mit deren Prüfung nicht befassen will, zum gerichtlichen Depositorio bei dem Richter der belegenen Sache.

Sit R006. 57. 98, UN D 99.

Die F§. 56, 57, 58 werden aufgehoben und erhält der §. 59 folgende Aenderung : |

G. 99.

Feuerschäden, die im Kriege auf Befehl eines militairischen Be- fehlshabers vorsäßlich erregt worden find, oder die durch Ruchlo}ig- feit, Muthwillen oder Bosheit des Militairs oder Armeegefolge® oder gar nur auf Veranlassung des Krieg8zustandes entstehen , sind von der Brandyvergütung durch die Sozietät nicht ausgeschlossen.

A O Dieser Paragraph erhält folgende Aenderung : §. 64. Die Zahlung der Brandschadenvergütung erfolgt bei Total-

| chäden, falls nicht etwa der Beschädigte von der Wiederherstellung

überhaupt entbunden wird (§. 77), in zwei Raten , und zwar dic erste Hälfte baldmöglichst und in längstens zwei Monaten nach dem Brandschaden , die zweite Hälfte aber sobald das Gebäude unter Dach gebracht und der Nachweis darliber , daß die erste Rate der Brandents{ädigungssumme in das Gebäude verwendet worden ¡ g(° führt ift.

2001

| Zu §. 73. Dieser Paragraph wird folgenderweise verändert : F, 78

Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert, scheidet in Ansehung desselben mit dem Eintritt des Brandes aus der Sozietät und is nur noch zu den Beiträgen des laufenden Vierteljahrs, in welchem der Brand statt hatte, verpflichtet. Wenn er also mit dem wiederhergestellten Gebäude ferner versichert bleibln will, so muß er sich von Neuem in die Sozietät aufnehmen lassen.

U L 70, (0, S0; Diese Paragraphen erhalten folgende Aenderung : V 60:

Die Geschäfte der Sozietät werden für den ganzen Umfang des Rerbandes von der Regierung zu Marienwerder unter der Firma: »Westpreußische Feuersozietäts-Direction« durch ein von den Disziplinar-Ministern hierfür bestimmtes Mitglied des Kollegiums bearbeitet. i

G, 79.

Die Kassenverwaltung der Sozietät Übernimmt die Regierungs- Hauptkasse zu Marienwerder gegen Empfang eines angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuer - Sozietäts-Kasse, aus welcher auch ein Theil zu der dem betreffenden Buchhalter zu bewilligenden Pen- sion eintretenden Falls gezahlt werden muß.

§. 30.

Das mit den Sozietätsgeschäften beaustragte Regierungs - Mit- glied, und die als Erpedienten und Kalkulatoren anzustellenden Beamten beziehen auf die Dauer ihrer Beschäftigung aus der Feuer- Sozietäts - Kasse angemessene Remunerationen auf den Grund des von der Direction unter Zuziehung der gewählten Deputirten (F. 85 e.) aufzustcllenden, von dem Ober - Präsidenten zu genehmi- genden ‘Verwaltungs-Kosten-Etats. Qur Bestreitung der Büreau-Bedürfnisse und der Remunerirung von etwa nöthigen Hülfsarbeitern wird ein angemessenes Disposi- tionsquantum auf den Etat gebracht.

Der Widerruf der in den §F§. 78 und 79 getroffenen Einrich- tungen bleibt vorbehalten.

U V OL Dieser Paragraph erhält folgende Aenderung : d, 1,00

Die Erhebung der Beiträge und Auszahlung der Brand- shadens - Vergütungen erfolgt durch die betreffenden Kämmerei=-= und Kreiskassen.

Qu. 80. Hinter diesein Paragraphen wird folgender Zusahßparagraph ein- geschaltet : L A

Die Sozietät wird durh fechs Deputirte vertreten, wovon drei für den Regierungsbezirk Marienwerder und drei für den Regierungs- bezirk Danzig aus den dortigen Versicherten mit eben so vielen Stell- vertretern gewählt werden.

D VO/UD,

Die Wahl dieser Deputirten erfolgt durch die Versicherten jedes der beiden Regierungsbezirke aus neun von der Direction vorzu- shlagenden Kandidaten nach relativer Mehrheit der Stimmen. Die- jenigen drei Kandidaten, welche in jedem Regierungsbezirk nächst den drei gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, werden zu Stellvertretern bestimmt.

: Qi 0000

Behufs dieser Wahlen sind in jeder Gemeinde bei dem Qris- vorstande Listen, auf welchen die von der Direction vorgeschlagenen Kandidaten vermerkt sind, auszulegen, mit der Aufforderung an die Versicherten, binnen einer bestimmten Frist sih zur schriftlichen Ab- gabe ihrer Stimme persönlich einzufinden, und mit der Verwarnung, daß die Nichterschienenen der Mehrzahl der Stimmen für beitretend werden erachtet werden. Es sind sodann diese Listen von den Ortsbehörden mit der Bescheinigung, daß die Auslegung derselben in der ortsüblichen Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden, demgemäß auch gehörig erfolgt sei, und daß die Stimmen von den erschienenen Jnteressenten eigenhändig vermerkt worden seien, den betreffenden fatastersührenden Beamten zu übersenden, von diesen aber der Direction einzureichen. Möchte auf diese Weise eine Wahl nicht zu Stande kommen, #0 werden die Deputirten und deren Stellvertreter aus den vorgeschla- genen Kandidaten (Y. 09 b.) von dem Ober-Präsidenten der Pro- vinz ernannt. f

Q. 2010 : Die Dauer der Verpflichtungen dieser Deputirten wird auf drei Jahre bestimmt, und werden thnen für ihre Functionen an Diäten zwei Thaler und an Reisekosten für die Meile ‘15: Sgr. be- willigt. L DD, E Die Deputirten haben die Befugniß: 1) den von der Direction zu entwerfenden Verwaltungskosten- Etat festzustellen, 2 die von dem Rendanten abgelegte und von der Direction re- vidirte Jahresrechnung zu superrevidiren und abzunehmen,

3) auf den Vorschlag der Direction außerordentliche Gratifica- tionen und Prämien innerhalb des im Etat festzusehenden Betrages zu bewilligen, auf Erfordern der Direction ihre Zustimmung zu den aus Societätsfonds zu gewährenden Darlchen zu ertheilen, über die Anstellung von Regreßklagen und über die Ausschlie- ßung einzelner Sozietätsmitglieder (F. 9) zu beschließen , sich über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung gut- achtlich zu äußern. i Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Direction und den

Deputirten ist die Entscheidung des Oberpräsidenten, und bei Stim- mengleichheit der Deputirten die Entscheidung der Direction maaß- gebend.

h. DOD. 1,

Die Deputirten werden von der Direction alljährlih im Monat April oder Mai nach Marienwerder einberufen und tagen untex der Leitung des mit der Bearbeitung der Feuersozietäts - Angelegenheiten beauftragten Regierungsmitgliedes. Jn dringenden Fällen können die- selben auch zu jeder anderen Zeit außerordentlich einberufen, oder es kann ihr schristlihes Votum erfordert werden.

Zu §8. 90, 91, 94. Diese Paragraphen werden aufgehoben. 1 4: 112. Dieser Paragraph erhält folgende Aenderung, d, A2,

Der Sozietäts- Direction , so wie der Sozietäts - Kasse liegt es ob, dahin zu sehen, daß bei feiner Spezialkasse baare Bestände an- wachsen , und die Spezialkassen sind auch ihrerseits verpflichtet , die erhobenen Beiträge sofort an die erstere abzuführen, ferner allmonat- lich cinen vorschriftsmäßigen Abschluß an die Direction gelangen zu lassen.

Qu .§§...407,, 108, 109, 110. Diese Paragraphen werden aufgehoben. U: §.-121.

Die Einlegung des Rekurses ist, wie der Antrag auf \chieds- richterliche Entscheidung, an eine sechswöchentlihe, vom dem Tage des Empfanges der Directions- Festseßung beginnende Präklusivfrist gebunden.

Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Geseg - Sammlung zu ver- öffentlichen.

Berlin, den 27. Oktober 1562.

IG ilhelm.

v! Jagow. An den Minister des Jnnern.

Wèinisterium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

c Die Berg - Réferendarien Wilhelm Hauchecorne zu Bonn, Zl codor Freu nd und Hermann Pinno zu Halle a. S. sind zu Berg-Assessoren ernannt.

Das 39ste Stü der Geschsammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5621. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Jnhabver lautender Obligationen der Stadt Eupen im Betrage von 65,000 Thalern. Vom 24. September 1862 und ‘caunter 5622. den Allerhöchsten Erlaß ‘vom - 27. Oktober 1562, be- treffend Ergänzungen und Abänderungen des revidir- ten Reglements für die Tmmobiliar - Feuersozietät der Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig, vom 21. November 1853. Berlin, den 20. November 1862. Debits-Comtoir der Gesehsammlung.

2 C4194 F 22296 E E T EYTCL T SFLL C4

Medizinal

An der Landes\schule Pforta ist der Schulamts-Kandidat Di Diedrich Volkmann als Adjunkt angestellt worden.

An der Realschule zu Görliß i| die Anstellung Schwarzlose als ordentlicher Lehrer genehmugt worden.

r S A yA / d A gy b. L A nz der General der “nfanterie x

è b

r i y » c d # V Armee= Corps, von Scha

-

Angekommen: Se. Ercell und kommandirende General des 1 von Magdeburg.