1886 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Neichstags - Angelegeuheiten.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in [land- und forstwirthscchaftlihen Betrieben beschäftigten Personen vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgte: Zustimmung des Bundesraths und des Reichêtags, was folgt:

A. Unfallversicherung. I. Allgemeine Bestimmungen.

Umfang der Versicherung. 8.1.

Alle in land- oder forstwirthschaftlihen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahbresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe ih cereignenden Unfälle nah Maß- gabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebébeam en in land- oder forstwirthschaftlihen, niht unter §. 1 des Unfallversicherungs8gesetzes vom 6. Juli 1884 (Neichs-Gesetbl. S. 69) fallenden Mebenbetrieben.

Die Versicherung erstreckt sich nit auf Familienangcehörige, welche im Betriebe des Familienbauses nicht gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. Wer im Sinne diescs Gesetzes als Betriebsbeamter anzusehen ist, wird durch statutarische Bestimmung der Berufsgenossen- schaft (§8. 12) für ihren Bezirk festgestellt.

Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Betrieb der Kunst- und Handelsgärtnerei. Auf die aus- \ch{licßlich in Haus- und Ziergärten beschäftigten Arbeiter findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gefeßes als land- oder forstwirtbschaftliche Betriebe anzuschen find, entscheidet im Zweifels- falle das Reichs-Versicherungsamt. i

R 6

Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe sind, svfern ihr VSahreéarbcitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherte in ihrem Betriebe beschäftigte Personen zu versichern. Diese Berechtigung kann durch Statut (§. 18) auf Unternchmer mit einem ¡weitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

Auch kann durch Statut die Versicherungsyflicht auf Betriebs- beamte mit einem zweitausend Mark überstetgenden Jahresarbeits- verdicnst ausgedeßnt werden.

Bei Versicherung von Betriebsbearnten ist der volle Jahresarbeits- verdienst zu Grunde zu legen. -

G A,

Als Jahresarbeitsverdien®t der Betricbsbeamten, soweit sich der- selbe nit aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammenseßtt, gilt das Dreihundertfache des durcbschnittlihen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansa zu briaugen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungs- behörde festgeseßt.

Ueber die &rmittelung des zur Versicherung berechtigenden Jahres- arbeiisverdienstes der Betriebsunternehmer hat das Statut (§. 18) Bestimmung zu treffen.

Neichs-, Staats- und Kommunalbeamte. 8, 4,

Auf Beamte, welche in Betriebsverwaitungen des Reichs, eines Bundesstaats oder cines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberehtigung angestellt find, findet dieses Gese keine An- wendung.

1

Gegenstand der Bersicherung und Umfang der Entschädigung. S5

y.

Gegenstand der Versicherung ist der nah Maßgabe der nach- folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist aus- geschlossen, wenn der Berlcßte den Betriebsunfall vorsäßlih herbci- geführt hat. :

S. U.

Im Falle der Verleßung soil der Schadensersaßtz bestehen :

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vier- zehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen,

2) in ciner dem Verleßzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Cintriti des Unfalls an für die Dauer der Crwerbsunfähigkeit zu gewährenden Mente.

Die Rente beträgt :

a. imi Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben fccsundsechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes,

b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der- selben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dein Maße der verbliebenen Ecwerbsfähigkeit zu bemessen ift.

Bei Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem Betriebsunternchmer nah Maßgabe des §. 2 versicherte Personen, soweit dieselben nicht Betriebsbeamte sind, gilt als Arbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, welchen land- nnd forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch land- und forstwirthschaft- liche, sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durhschnittlich erzielen. Der Betrag dieses durchschnittlihen Jahresarbeitsverdienstes wird durh die höhcre Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde- behörde je besonders für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter festgeseßt. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die forstwirthschaftlihen Arbeiter er- folgen. Die für verletzte jugendliche Arbeiter festgeseßte Iente ist vom vollendeten sehszebnten Lebensjahre des Verleßten ab auf den nach dem Arbeitsverdienst Grwachsener zu berehnenden Betrag zu erhöhen.

Béi Berechnung der Rente für Betriebsbeanite ift der Jahres- arbeitéverdienst (§. 3 Abs. 1) zugrunde zu legen, welchen der Berletzte in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, während des leßten Jahres bezogen hat. Uebersteigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, fo ift der überschießende Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, fo ist der Betrag zugrunde zu legen, welchen während dieses Zeitraums Betriebébeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benach- barten gleichartigen Betrieben durhschnittlih bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des verleßten Vciriebebeamten das Drei- hundertfache des nach Maßgabe des §. 8 des Krankenversicherungs- gesetzes vom 15. Juni !883 (Reich8gescetbl. S. 73) für den Beschäftigungs- ort festgeseßten ortsüblichen Tagelohas gewöhnlicher Tagearbeiter nicht, fo ist das Dreihundertfache dieses ortsüblihen Tagelohns der Ve- relnung zugrunde zu legen.

Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer §. 2) ist der nach Absaß 3 für den Siß des Betriebes festgestellte durch\chnittlihe Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter zugrunde zu legen, fofern nicht durch das Statut (§. 18) R abweichende Bestimmungen getroffen werden. Uebersteigt der

ahresarbeitsverdienst für deu Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Arbeitôtagen geréchnet, vier Mark, so ijt der überschießende Betrag nur mit einem Drittel anzurehnen.

8: é.

Im Fall der Tödtung ist als Schadensersaz außerdem zu leisten :

1) als Ersaß der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nah Z. 6 Absatz 3 bis 5 ermittélten Jahresarbeitsverdienstes, jedo mindestens ‘dreißig Mark;

2) cine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende Reute, welche nah den Verschriften des -§. 6 Ab- jag 3 bis 5 ju berechnen ift.

Dieselbe beträgt:

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a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinter- bliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünf- zehnten Lebensiahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterios ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahres- arbeitsverdienstes.

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zu- sammen sechs8zig Prozent des JIahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, fo wer- den die einzelnen Renten in gleihem Verbältniß gekürzt.

Im Fall der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.

Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ghe erft nah dem Unfall ges{lofsen worden ift;

. für Aszendenten des Verstorbenen, wenn diefer ihr cinziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.

Wenn die unter b bezeihneten mit den unter a be- zeihneten Berechtigten konkurriren, fo haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchst- betrag der Rente nicht in Anspruh genommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nit im Inlande wobnten , haben keinen Anspruch auf die Rente.

8. 8.

Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im §8. 6 vorgeschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Krauken- hause gewährt werden, und zwar:

1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mit- gliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder un- abhängig von derselben, wenn die Art der Verletzung An- forderungen an die Behandlung oder Verpflegung tellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;

2) für fonstige Verunglückte in allen Fällen.

Für die Zeit der Vervflegung des Verunglückten in dem Kranken- hause steht den im §. 7 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene Rente infoweit zu, als sie auf dicselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspru haben würden.

8. 9.

Während der ersten dreizehn Wochen nah dem Unfall hat die Gemeinde, in deren Bezirk der Verletzte beschäftigt war, den nach S. 1 versicherten Personen die Kosten des Heilverfahrens in tem im 8. 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgeseßes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu gewähcen, sofern diese Personen nicht auf Grund einer nah Maßgabe der Neichs- oder Landesgesetßgebung geregelten Krankenversiherung Anspruch auf diese Leistungen d oder nah §. 127 dieses Gesetzes von der Ver- sicherungspflicht befreit sind.

Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Siß des Betriebes (8. 42) belegen ist.

Die BerufsgenofsenscLaft ist befugt, die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen felbst zu übernchmen. Dieselbe isc ferner befugt, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse, welcher der Berlekßte angehört, die Fürsorge für denselben über die vreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle hat sie die gemachten Aufwendungen zu erseßen. Als Erfaß der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem Kranken- versicherungsgeseße zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nich: höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c. S. 10.

Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskafsen, sowie der fonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen Unterstützungs- fassen, den von Betriebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betniahs- beamten, fowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden oder Ärmen- verbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund folher Verpflichtung Unter- stützungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem Unterstüßten nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entshädigungsanspruch a geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unter- stützung gewährt worden ist.

Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezcihneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Berpflichtung zur Unterstüßung auf Gcund geseßliher Vorschrift ez:- füllt haben.

S1 Streitigkeiten über Unterstüßungsansprüche, welche aus der Be- stimmung des §. 9 Absayg 1 zwishen den Berletßten eizierscits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwalt ngsstceitverfahren, wo ein solches niht besteht im Wege des Rekurses nah Maßgabe der Vorschriften der §8. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. : Streitigkciten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 9 Absay 3 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein folches nicht besteht von der Aufsichtsbehörde der Gemeinde- Krankenversiherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Enlt- scheidung der leßteren findet der Nekurs nah Maßgabe der Vorschriften der 88. 20, 21 der e a statt. : Der Landes-Centralbehörde bleibt überlassen, vorzuschreiben, daß anstatt des Rekursverfahrens innerhalb der Rekursfrist die Berufung auf den Rebtsweg mittels Erhebung der Klage stattf.nde.

Träger der Bersicherung (Berufsgenossenschaften).

8. 12,

Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unter- nehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenosfenschasten vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für örtlihe Bezirke zu bilden und umfafßfen alle im §. 1 ge- nannten Betriebe desjenigen Bezirks, für welchen sie errichtet sind.

: F Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. |

Die Berufsgenossenshaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- klagt werden. :

Für die Verbindlichkeiten ter Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaftsvermögen.

Aufbringung der Mittel.

8; 19:

Die Mittel zur Deckung der ven den Berufsgenof enschaften zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährliß um- gelegt werden.

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu [leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Gewäh- rung von Prämien für Rettung Verung!ückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung eines Reservefonds (§8. 20) dürfen weder Beiträge von den Genofsenschaftsmitgliedern erhoben E noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossen)chaft erfolgen.

Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufs- genofsenshaft von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag 1!in Voraus erheben. Falls das Statut hierüber nichts Anderes be- stimmt, erfolgt die Aufbringung der hierzu erforderlihen Mittel vor- \chußweise nah der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd beschäftigten versicherten Personen. Dabei ift das von deu Gemeindebehörden aufzustellende Verzeichniß (§. 31) maßgebend.

IT. Bildung und Veränderung der Berufsgenossen- schaften.

Bildung der Berufsgenossenschaften. 8. 14.

Die Berufsgenossenschaften werden auf Grund von Vorschlägen der Landesregierungen durch den Bundesrath nach Anhörung des Reichs-Versicherungsamts gebildet.

__ Vor Einbringung der Vorschläge find Vertreter der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt werden follen, zu hören. __ Die Bezirke, für welche die cinzelnen Berufsgenossenschaften ge- bildet sind, werden durch den Reichs-Anzeiger veröffentlicht. Í Statut der Berussgenosseuschaft, 5

_ Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäftsordnung durch ein Genossenschaftsstatut, welches durch eine Generalversammlung (konstituirende Genofsenschastsversammlung) zu beschließen ift. g

. 16.

Die konstituirende Genoffenschaftsversammlung besteht aus Ver- tretern der Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe.

Die Gemeindebehörden bezeihnen aus der Mitte der der Ge-

meinde angehörigen Unternchmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl die Landes-Centralbehörde bestimmt. Die Wablmänner werden nach Bezirken, welche von den Landes-Zentral- behörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen. Die leßteren wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Uertreter, aus welchen die konstituirende Genofsenschaftsversammlung besteht. Im Uebrigen wird das Wahlverfahren durch eine von der Landes-Central behörde zu erlassende Wahlordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahlbezirke nah der Zahl der Wahlmänner fo zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je zwanzig Wahl- männer entfällt. Die Landes-Centralbbörde kann die Bestimmung der Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen Be- hörde übertragen. __ Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundesstaats hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes-Central- behörde vom Reichs - Versicherungsamt im Einvernehmen mit den Centralbechörden der betheiligten Bundesstaaten wahrgenommen.

___ Die Berufung der konstituirenden Genossenschaftsversammlung er- folgt, wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundes- staats hinausgeht, durh das Reichs - Versicherungsamt, im Uebrigen durh die Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört, oder durch cine von dec Kentralbehörde zu bestimmende andere Behörde.

Die Versammlung findet in Gegenwart eines Beauftragten der- jenigen Behörde, welche dieselbe einberufen hat, fiatt. Der Beauf- tragte hat die Versammlung zu eröffnen, die Wahl cines aus einem Vorsitzenden, zwei Scbriftführern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden provisorischen Vorstandes herbeizuführen und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten.

__ Nach erfolgter Wahl übernimmt der proviforishe Vorstand die Leitung der Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben dur den definitiv.n Vorstand und beruft erforderlichenfalls die weiteren Genossenschaftsversammlungen. In den Genoßenschafts- versammlungen muß der Beausftragte der Behörde auf Verlangen jederzeit gehört werden.

_ Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nah Stimmenmchrheit gefaßt. Be: Stimmengleichheit giebt die Stimme deé Borsißenden den Ausschlag.

S S. 18.

Das Genofsenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:

1) über Namen und Siß der Genossenschaft ;

2) üver die Bildung des Genossenschaftsvorflandes und über den Umfang sciner Befugnisse; über die Bildung des Genossenshaftsausschusses zur Entscheidung über Beschwerden (88. 35, 77);

, über die Zusammenseßung und Berufung der Genossenschafts- versammlung, sowie über die Ari threr Beschlußfassung;

) über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende Stimmre&t und die Prüfung threr Legitimation ; über das von den Organen der Genossenschaft bei der Ver- anlagung und Abschäßzung der Betriebe zu beobachtende Ver- fahren (S. 34); über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unter- nehmers, fowie bei Betriebsveränderungen (88. 45, 46); über dic Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen ; über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vergütungssäße (§8. 49 Abs. 4. 54 Abs. 2, 60 Abj. 1);

A die Ausstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres- réchnung ; i über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von Borschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (88. 82 ff.) über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund des S. 2 zur Selbstversiherung berehtigten Betriebs- unternehmer und anderer nah §. 1 nicht versicherter Personen (8. 2) zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung des zur Versicherung berechtigenden Jahresarbeitsverdienstes der ersteren (§8 3);

13) über die Vorausseßungen e Abänderung des Statuts.

Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der ver- sicherungspflichtigen Unternehmer.

Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauens- männer als örtliche Genossenscha\ftsorgane eingeseßt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleih über Siß und Bezirk der Sektionen, über die Zusammenseßung und Berufung der Sektionsversammlungen, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Verirauens- inänner, die Wahl der leßteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen.

Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der leßteren und ihrer Siellvertreter, kann von der Ge- nofsenschaftsversammlung dem Genossenschafts- oder Sektionsvor- stande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen werden.

8. 20.

Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reservefonds angeordnet werden. Geschieht dies, so hat das Statut zuglei dar- über Bestimmung zu treffen, unter welchen Vorausseßungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Genossenschaft ob- liegenden uen zu verwenden find, und in welchen Fällen der Kapital- bestand des Reservefonds angegrisen werden darf.

Durch das Statut kann ferner bestimmt werden, daß die Rente (88. 6 bis 8) folchen e Personen sowie deren Hinterbliebenen oder Angehörigen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlih gani oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, Nahrungsmittel, Landnugung, Kleidung 2c.) beziehen, nah Verhältni ebenfalls in dieser Form gewährt wird. Der Werth dieser Natural- bezüge ist gemäß §. 3 festzusetzen. Sa

Das Genofsenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge- n:hmigung des T Ge ngtamts,

Gegen die Gntscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nah der Zustellung an den provisorishen Genofsenschaftsvorstand (8. 17) die Beschwerde an den Bundesrath statt.

ird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Seit e Genehmigung des Statuts vom Bundesrath auf- ret erhalten, so sind die Vertreter (S. 16) innerhalb vier Wochen zu einer neuen Genossenschaftêversammiun behufs anderweiter Be- schlußfaffung über das Statut in Gemäßheit des S. 17 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung eudgütfig versagt, so wird ein solhes von dem Reichs-

sicherungsamt erlaffen. : : : ntt ermme bes Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs - Versicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath

ftatt. T s NReröffentlihung des Namens s Sitzes der Genossenschaft 2c.

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossen- \haftsvorstand durch den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen eines Bundesstaates sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den amtlichen Veröffentlihungen der Landes - Central- behörde bestimmte Blatt bekannt zu machen:

1) der Name und der Siß der Genossenschaft, L

9) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauen8männer,

3) die Zusammenseßung des Genossenshaftsvorstandes und der

Sektionsvorstände, sowie, falls von den Bestimmungen des 8. 24 Gebrauch gemacht ist, die betreffenden Organe der Selbst- verwaltung. j : 5 h :

Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Genossenscaftsvorstände.

Dem Genossenschaftsvorstand liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Genofsenschaftsversammlung vor- behalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind.

Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann jedo die Verwaltung der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen rouûrde, ganz oder zum Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung übertragen werden. Eine fsolhe Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes-Centralbehörde. | S

Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbstverwaltung über. E 2

Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssenkaußer- dem vorbehalten werden:

1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,

2) Abänderungen des Statuts, : e

3) die Prüfung und Abnahme der Jahresrehnung, falls diese nicht

einem Ausschusse der Genossenschhaftsversammlung von der letzteren Übertragen wird. : 8. 25.

Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung erfolgen.

Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des L 24 Absaß 2 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in

ngelegenheiten, an deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Jntereîf}sen der Genossenschaft Theil genommen haben, b der Ent- cheidung im Verwaltungösstreitverfahren oder bei der Entscheidung der ufsichtsbehörde (vergl. §. 11) i vent

Die Genossenschaft wird dur ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die- jenigen Geschäfte und Rechtsbandlungen, für welhe nah den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlih ist. Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vor- ftandes übertragen wecden.

Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vorstände der Sektionen, fowie die Vertrauens8männer innerhalb der Grenzea ihrer geseßlichen und statutarischen Vollmaht im Namen de E aklshließen, wird die leßtere berechtigt und ver- pflichtet.

Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin be- zeichneten Personen den Vorstand bilden.

Wählbar zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens- männern find aur die Mitglieder der Genossenschaft bezw. deren geseßliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtlihe An- ordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder sich nicht im Atlife der bürgerlichen Chrenrechte befindet.

_ Die Abkehrung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu- lässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederroahl lann abgelehnt werden.

Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne folhen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage hercngezogen werden. j

Das Siatut kann bestimmen, daß die von den Unternehmern be- vollmächtigten Leiter ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt Ban können,

Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner ver- walten ihr Amt als urentgeltlihes Ehrenamt, sofern niht durch das Statuï eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Gencssenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft erseßt, und zwar, soweit fie in Reisekosten bestehen, nah festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Säßen.

299

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der Genossenschaft für getreue Geshäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.

__ Mitglieder der Vorstände, fowie die Vertrauensmänner, welche absihtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 ves Strafgeseßbuchs.

30

__ So lange die Wahl der geseßlichen Organe einer Genossenschaft nicht zu Stande kommt, so lange ferner diese Organe die L n ihrer geseßlichen oder \tatutarishen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die leßteren auf Kosten der enossenschaft

wahrzunehmen oder durch Beaustragte wahrnehmen zu lassen. Gefahrenklassen und Abschäßung.

: 8. 31.

Jede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk nach Bildung der Berufsgenossenschaft binnen einer von dem M B E M Tat zu bestimmenden und öffentli bekannt zu machenden Frist ein Ver- ¡eihniß sämmtlicher Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe avfzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschaftsvorstand zu übersenden. In dem Verzeichniß ist b Unternehmer anzugeben, wieviel versihterte männliche und Zed iche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe dauernd und wieviel f Dn a A vorübergehend im Jahresdur{\chnitt be-

„de er leßteren ie d ittli der Bes È éftigung anzugeben ist auch die durhschnittliche Dauer „le Semetindebehörde ist befugt, die Unternebmer zu einer Aus- zuast E vorstehend bezeichneten Verhältnisse innerhalb einer zu M E en Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Z S eit i E Ae aae A e vosinna, E nit

; d, te Gemeindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nah ihrer Kenntni 20 Verhältnisse zu alen

9 Durch die Genossenschaftsversamml i ° haft angehörenden Betriebe ie A dene Le L s vente E dag Mebiiagdefabr a E Selairerassen zu bilben und über enselben i im- mungen zu treffen (Gefahrentarif). A E RED

Durch Beschluß der Genofsenschaftsversammlung kann die Auf- stellung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen werden.

Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Wird ein Gefahrentarif von der Genossenschaft innerhalb einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist nicht aufgestellt, oder dem aufgestellten die Ge- nehmigung versagt, so hat das Reichs-Versicherungsamt nach Anhörung der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den Tarif selbst festzusetzen. 7 Z

Der Gefahrentarif ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungs- jahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Be- rückfsichtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse Saiten sind mit dem Verzeichniß der in den einjelnen Betrieben vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetßes zu entshädigenden Unfälle der Genossenschaftsversamm- lung zur BVeshlußfassung über die Beibehaltung oder Venderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Ge- nossenshaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die näcste Periode Zuschläge auflegen oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- amts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor- zulegen. 8. 33

. 00.

Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer ihrer Beschäftigung (§. 31) die Zahl derjenigen Arbeitstage abgeschäßt, welche zur Dew Gaftnus seines Betriebes im Jahresdurchschnitt erforderlich sind. Dabei sind dauernd bes{chäftigte Arbeiter mit drei- hundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher Personen nah Verhältniß des Jahre8arbeitsverdienstes (§. 6 Abj. 3) auf Arbeitstage männlicher Arbeiter zurückzuführen, Betriebsbeamte, Betriebsunternehmer und deren nicht versicherte Familienangehörige (§. 1 Abs. 3) aber nicht zu A (vergl. §. 76 Abs. 2).

D

Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (8. 32), a die Abshätßzung der Betriebe (8. 33) liegt nab näherer Be- timmung des Statuts (§. 18) den Organen der Genossenschaft ob.

Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zweier Wochen über ihre Betriebs- und Arbeiterverhältnisse dicjenige weitere Auskunft zu ertheilen, welche zur Durchführung der Ba und Abschäßung erforderlich ist.

S. 39.

Der Gemeindebehörde sind seitens der Genossenschaft Ver- zeichnisse mitzutheilen, aus denen sich für jeden Betrieb die Gefahren- flasse, in welcher derselbe veranlagt ift, sowie die abgeshäßte Zahl der Arbeitstage ergiebt. Aus den Verzeichnissen muß ersichtlich fein, wie viel Arbeiter als dauernd beschäftigt Lon sind. Die Ge- meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.

Binnen einer weiteren Frist von vier Wochen kann der Betriebs- unternehmer gegen die Veranlagung und Abschäßung bei dem Ge- ad durh welches dieselbe erfolgt ist, Einspruch erheben.

Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu erthetilenden Bescheid Le dem Betriebsunternehmer binnen zweier Wochen nah der Zu- tellung die Beschwerde an den Genossenschaftsaus\{chuß (S. 18 Ziffer 3) und gegen die Entscheidung des leßteren binnen gleicher Frist die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt zu.

Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig voll- \treckbar. i:

Die Mitglieder des Genossenshaftsaus\chusses dürfen bei der ersten Veranlagung und L E Betriebe nicht mitwirken.

In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist (§. 32 Abs. 4), ist auch die Veranlagung und die Abschäßung der Betriebe einer Nevision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Veranlagung und Abschäßung zu verfahren.

Theilung des Risikos. i 8. 37.

Durch das Statut kann vorgeschrieben we-den, daß die Ent- \hädigungsbeträge bis zu fünfzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind

Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genos)enschaft festgeseßten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge (S8. 13, 32, 33, 76) umzulegen.

Gemeinsame Tragung des Risikos. 8. 38. N

Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil A zu tragen, sind zulässig. H Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der betheiligten Geaossenscbaftsversammlungen, Vivie der Genehmigung des MReichs-Verficherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten.

Die Vereinbarung hat sih darauf zu erstrecken, in welcher Weise der gemeinsam zu tragende 0 ai aDiai auf die betheiligten Genoffenschaften zu verthe:len ist.

Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils an der indi zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossenschaft entscheidet die Genossenschaftsversamm- lung. Mangels einer anderweiten Bestimmung erfolgt die Umlage dieses Betrages in gleiher Weise, wie die der von der Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge (88. 13, 32, 33, 76).

Abänderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften.

8. 39. Nach erfolgtem Abschluß der Organisation der Berufsgenossen-

Naa find Aenderungen in dem Bestande der leßteren mit dem

eginn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraus-

seßungen zulässig : : Die Vereinigung mehrerer Genossenschaften erfolgt auf Überein- stimmenden Beschluß der Genofsenschaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths.

2) Das Ausscheiden einzelner örtlih abgegrenzter Theile aus einer Genolienl aft und die Zutheilung derselben zu einer anderen Genossenschaft erfolgt auf Beschluß der betheiligten Genossen- \chaftsversammlungen mit Genehmigung des Bundesraths. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch das Aus|cheiden die Leistungsfähi keit einer der betheiligten Genossenschaften in Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten gefährdet wird.

3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenshaften oder das Ausscheiden einzelner örtlih abgegrenzter Theile aus einer Ge- nofsenshaft und die Be derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschaftsbes{lusses bean- tragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft abgelehnt, fo entscheidet auf Anrufen der Bundesrath.

4) Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlih abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und e einer besonderen Ge- Gai für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der Genossen\chaftsversammlung zu unterbreiten und fodann dem Bundesrath zur Gntscheidung vorzulegen. :

Wird die Genehmigung ertheilt, so een die Bes. ulr fassung über das Statut für die neue Genossen|haft nah Maß- gabe der Bestimmungen in E 88. 15 bis 23.

Werden mehrere Genossenschaften zu einer Genossenschaft ver- einigt, so gehen mit dem D zu welchem die loiin Gean in Wirk\amlkeit tritt, alle Rehte und Pflichten der vereinigten Geno}sen- chaften auf die neugebildete Genossenschaft über.

_Wenn einzelne örtlichß abgegrenzte Theile aus einer Genofsen- schaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die G ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftsthcile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschafts- theile nunmehr angeschlossen sind. i

Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genofsen- schaft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen.

Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Entschädigungsansprüche auf andere Genofsenschaften übergeben, haben die leßteren Anspruch auf einen entsprehenden Theil des Reservefonds und des fonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet.

Die vorstehenden Bestimmungen können dur übereinstimmenden Beschluß der betheiligten Genof|enschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. E i ]

Streitigkeiten, welhe in Betreff der Vermögensauseinandersetßzung zwischen den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung derselben über eine \chieds8gerichtlihhe Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt entschieden.

Auflösung von Berufsgenossenschaften. 8. 41.

_ Berufsgenofsenschaften, welche zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig werden, können auf Antrag des Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufgelöst werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossenschaft ge- bildet haben, find anderen Berufsgenossenshaften nah deren An- höôrung zuzutheilen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren Rechtsansprüchhe und Verpflichtungen, vorbehaltlich der Be- stimmung im §. 97, auf das Reich über.

I1T. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen.

Mitgliedschaft. 8. 42.

Mitglied der Genossenschaft ift jeder Unternehmer eines unter B ly and Betriebes, dessen Siß in dem Bezirk der Genossenschaft

elegen ist.

Eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirthschaftlihen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, gilt im Sinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirthschaftlichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude belegen sind. Dabei ent- scheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die wirthschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten Gemeinden und Unternehmer können sih über einen anderen Betriebssiß einigen.

Mehrere forstwirthschaftlihe Grundstücke eines Unternehmers, welche derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirth chaftlihhe Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelbetriebe, auch ivenn sie zusammen derselben Betriedsleitung unterstellt sind. Als Sißtz eines forstwirthschaftlihen Betriebes, welcher sih über mehrere Geimeindebezirke erstreckt, gilt diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der größte Theil der Forstgrundstücke belegen ist, sofern nicht die bethei- ligten Gemeinden und der Unternehmer sich über einen anderen Bee triebsfih einigen.

Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirth- \chaftlicher Betriebe zur Genossen|chaft entscheidet der Hauptbetrieb.

___ Wahlberechtigt und wablfähig ist jedes Mitglied der Genossen- schaft, sofern es sich im Besiß der bürgerlihen Chrenrechte befindet. 8. 43.

Die Mitgliedschaft beginnt für die Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Genehmigung des Genossenschafts- statuts bestehen, mit diesem Zeitpunkte, für die Unternehmer später eröffneter Betriebe mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes. Von der Eröffnung eines solches Betriebes hat die Gemeindebehörde dur Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossen\chafts- vorstande Kenntniß zu geben.

Genossenschaftskataster.

8. 44.

Der Genofssenschaftsvorstand hat auf Grund der Verzeichnisse der unter §. 1 fallenden Betriebe (§. 31) und der später erfolaenden Anzeigen (§. 43) Genossenschaftskataster zu führen.

Den în das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom eno Nee dur Vermittelung der unteren Verwaltungs- behörde Mitgliedscheine ertheilt. Jst die Genoffenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Unter- nehmer: angehört, bezeichnen.

Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ab- lehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nah erfolgter Zustellung des Mitgliedsheins beziehungs- weise des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs- Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungs- behörde einzulegen.

45. GEE

S. h E 17

Jeder Wesel in der Persou desjenigen, "für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem Unternehmer binnen einer durch das Statut festzuseßenden Frist dem Genossenschaftsvorstande behufs Be- richtigung des Katasters anzuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genossenschaftsmitglieder um- zulegenden Beiträge von dem in das Kataster eingetragenen Unter- nehmer bis für dasjenige Rechnungsjahr einschließlih forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß dad:rch der neue Unternehmer von der auch ihm geseßlich obliegenden Verhaftung für die Beiträge entbunden ist, 8. 46

In Betreff der Anmeldung von Aenderungen in dem Betriebe, welche für die Veranlagung oder Abschäßung desselben G 32, 33) von Bedeutung sind, jowie in Betreff des weiteren Versahrens hat das Genossenschaftsstatut (S. 18) Bestimmung zu treffen. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung oder von Amtswegen erfolgenden Bescheid des Genossenschaftsvorstandes oder des Aus\chusses (8. 32) steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

Iv. Vertretung der Arbeiter.

8 47.

Fum Zweck der Wahl von Beisißern zum Schiedsgericht (8. 51), zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vor- lirien (88. 82, 83) und zur Theilnahme an der Wahl zweier nicht- tändiger Mitglieder des Reihs-Versicherungs8amts (8. 91) werden für jede Genossenschaftssektion, und, sofern die Genossenschaft nicht in Sektionen eingetheilt ist, sür die Genossenschaft Vertreter Arbeiter

berufen. Zahl der von den Betriebs-

Die Zahl der Vertreter muß der unternehmern in den Vorstand der Sektion beziehungsweise der Ge- Joa gewählten Mitglieder gleih sein und wenigstens drei be-

agen. 43

8. 48. Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt, soweit in dem Bezirk ciner Genoffens haft oder einer Sektion die Fratteiowos ecungsr pflicht f [and- oder forstwirthschaftlihe Arbeiter eingeführt ijt, durch Wahl seitens der Vorstände derjenigen Orts- und Betriebs- anken- fassen, welche in dem Bezirk der nierehealMaft beziehungsweise Sektion ihren R tmitali s ri e m ens ¡ehn „le Betrieben der Ge- nofsenschaftsmitglieder be igte, nah §8. 1 versicherte onen une gehören, unter Aus\{luß der Vertreter der Arbeitgeber. s

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