1886 / 11 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

Inserate für den Deutshen Reihs- und Königl.

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

register nimmt an: die Königliche Expevition des Deutschen Reihs-Auzeigers und König!ih

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vor-

L E E L

Großhandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen

Deffentlicher Anzeiger.

9. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des --Jnvalidendauk“‘‘, Rudolf Mosse, Daasenstein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Vüttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32.

ladungen u. dergl. : 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 4. Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung

Steckckbriefe und Untersuchungs - Sachen [50524] Steckbrief.

Gegen

1) den Arbeiter Paul Pannewitz, am 5. Januar 1866 zu Stettin geboren,

2) den unten beschricbenen Arbeitsmann Gustav Anton Püschel, am 21. Dezember 1866 zu Meseritz geboren, 2

welche zuleßt bis etwa Mitte September d. J. auf dem Gute Antonienhof bei Oranicnburg in Arbeit gestanden haben und ih jeßt verborgen halten, ift die Untersuchungshaft wegen Verbrehens gegen S8. 242, 244, 47, 74 Strafgeseßbuchs in den Afren III. J. 1900/85 gegen Jensh und Genossen verhängt.

(3 wird ersuccht, dieselben zu verhaften und in das Untersuchungêgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern.

Berlin, den 9. Januar 1886.

Königliches Landgericht I. Der Untersuchungsrichter.

Beschreibung des Püschel : Größe 149,5 ecm, Statur fräftig, Haare dunkelblond, Stirn boch, gewölbt, Bart fehlt. Augenbrauen blond, Augen braun, tief- liegend, Nafe kurz, Mund dicke Unterlippe, Zähne vollständig, Kinn oval, Gesichtsbildung länglich oval. Besondere Kennzeichen: auf der Nase eine undeut- lihe Quernarbe und in der rechten Augenbraue cine undeutlihe Narbe.

[50521] Steckbrief.

Gegen den Maurergeselen Paul Karl Ernst Reinhold Faltin (Valentin), am 5. Dezember 1859 in Breslau geboren, ist die Untersuchungshaf! wegen Unterschlagung und Betrugs verhängt.

Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern, au davon hierher zu den Akten c/a Faltin J. I. 1624/85 \ofor: Nachricht zu geben.

Altoua, den 11. Januar 1886.

Königliche Staatsanwali schaft. 150304] Steckbriefs-Erneucrung.

Der gegen den Schlosser Carl Wilhelm Jo- hann Kencnitz, in actis J. Ile. 594, 82 untern 17. November 1882 erlassene Steckbrief, wird bicr- dur erneuert.

Berlin, den 5. Januar

Königliche Staatsan

1806,

waltschaft am Landgericht 1. k

[00305] Stectvriefs-Erneuerung. Die vom Königlichen Amtsgericht zu Genthin wider 1) den Arbeiter Johann Genthin, geb. am 4. am 14. Sevytember 1882 2) den Dachdecker Otto Louis Cari Nabe aus Genthin, geb. den 28. Auguft 1862, zuletzt in Berliti, am 3. Januar 1883 erlassenen Stecbriefe werden mit dem Erfuchen erneuert, mir von der Ergreifung der beiden Berfolgten zu den Akten J. 2953/85 Nach- ciht zu geben. Magdeburg, den 8. Januar 1386. Der Erste Staatsanwalt.

Schmaedicke, zuleßt in April 1829 in S-eberg,

[50520]

Der Steckbrief vom 12. August 1885 ist durch

u. \. w. von öffentlihen Papieren.

7. Literarische Anzeigen. 8, Theater-Anzeigen. | 9, Familien-Nachrichten.

In der Börsen- Beilage.

boten anzumelden, und, falls der betreibende Gläu- biger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Ver- theilung des Kaufgeldes gegen die berücfsihhtigten Ansprüche im Range zurücktreten. L

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. j

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 5. März 1886, Mittags 13} Uhr, an Gerichtsftelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof par- terre, Saal 36, verkündet werden.

Berlin, den 6. Januar 1886, ;

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 51.

(50408) Bjwangsverstcigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von der Königstadt Band 50 Nr. 2902 auf den Namen des Rentiers Dominick Neukirch zu Berlin eingetragene, in der Großen Frankfurter- straße Nr. 88 biertelbit belegene Grundstück

am 9. März 1886, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsftelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof parterre, Zimmer 40, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 11870 # Nugtungs- werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund- buchblatts, etwaige Abschatzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts\chreiberei, Neue Friedrichstraße 13, Hof part.,, Zimmer 42,

| eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht

| von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche,

deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Verstcigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu- biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei-

j C ! * C L lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An-

sprüche im Range zurücktreten. e Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des

| Bersteigerungster11ins die Einstellung des Verfahrens

herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundf‘ücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 9, März 13886, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof part an WertmtTsltelle, (eue ¿Friedriiir. 13, Do! Part.,

| Zimmer 40, verkündet werden.

Ergreifung des Arbeiters Carl Gottfried Kirste |

von hier erledigt. Bitterfeld, den 4. Januar 1886. «Königliches Amtsgericht. RNittler.

50523 L Elvéivetiedinus - Erneuerung.

Das unterm 23. September 1882, in der Ersten Beilage dicses Blattcs Nr. 228 unter Nr. 41 109 hinter den Arbeiter Hermann RoHl aus Lübbesce'er- Mühle erlassene Strafvollstretungsersuhen wird hiermit erneuert.

Berlinchen, den 9, Januar 1386.

Königliches Amtsgericht. Kommallein. [50522 Strafvollstreckungs - Erledigung.

Das unterm s. Juni 1585 hinter den Schmied Julius Ladewig aus Her; felder-Feld in der Ersten Veilage Nr. 131 unter Nr. 12319 erlassene Straf- vollstreckungéersuchen ist erledigt.

Berlinchen, den §8. Januar 1886.

Königliches Amtsgericht. Kommallein.

Zwangs®svollstreXkungen, Aufgebote, Vorladungen u. vergl.

F J 7 5 L 4 (00409) H yangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstre{ung foll da! im Grundbuche von den Umgebungen Band 122 Nr. 5814 auf den Namen des Bauunternehmers Wilhelm Schicht zu Berlin eingetcagene, in der Grünauerstraße Nr. 6 hierselbst belegene Grundstück

art 5. Marz 18686, Vormitiags 16 Uhr, vor di unterzeichneten Gericht anu Gerichtsstelle

„eue Friedrichstraße 13, Hof parterre, Quer- gebove Saal 36, versteigert werden.

Das Grundstück ist mit 11 000 16, Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abichrift deë# Grundbuch- blatts, etwaige Abschätunzen und andere das Grund- stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts\hreiberci, Neue Friedrichstraße 13, Hof parterre, Zimmer 23, eingesehen werden.

Ulle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht

von felbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, |

deren Vorhandensein oder Betrag aus dem (Srund- buche zur Zeit der (Fintragung des Versteigerungs- yormorfs nicht Hheryerging, insbesondere derartige For- derungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs-

Veclina, den 12. Dezember 1885. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 583.

| [90542]

Nach heute erlassenem, feinem ganzen Inkbkalte 1ach dur Anschlag an die Gerichtstafel und durch Abdruck in den Mecklenburgischen Anzeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung des dem Erbpächter Johann Vitense gehörigen Crb- pachtgehöfsts Nr, I. in Dreylüßow mit Zubehör Termine:

1) zum Verkaufe na zuvoriger endliher Negu- lirung der Verkaufsbedingungen am

Mittwoch, ven 31. März 18386, Vorniittags 13 Uhr, 23 zum Ueberbot am Mittwoch, den 21. April 1886, Vormittags 11 Uhr,

3) zur Anmeldung dincliher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am

Mittwoch, den §1. März i886, Vormittags 16 Uhr, im Zimmer Nr. 5 des hiesigen Amtsgerichts3- gebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 15. März 1386 an auf der Gerichts\{hzeiberei und bei dem zum Sequestec bestellten Herrn Senator Oderich in Wittenburg, welcher Kaufliechabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird.

Witteuburg, den 11, Januar 1886. Großherzogli Mecklenburg-Schwerinsches Bmitsgericht.

Zur Bes faublaung: Der Gerichtsschreiber : Scchumpelick.

[50319] Ausgebot.

Die unbekannten Erben bezw. Nechtsnachfolger

nachstehend bezeihneter Personen ;

1) des durch rehtsfrästiges Aus\{luß-Urtheil vom 20, Mai 1882 für todt erklärten Häuslersohns Griedrih Wilhelm Robert Jaursh aus Kott- wißt, Kreis Sagan,

2) der am 20. April 1882 zu Sagan verstorbenen unverehelichten Nähterin Mathilde Zimmer aus Sagan, :

3) der am 24. März 1883 zu Sagan verstorbenen verwittweten Nachtwächter Pauline Sellge, geb. Dreßler, aus Sagan, der am 13, Februar 1883 zu Küpper, Kreis Sagan, verstorbenen unverehelihten Nähterin Pauline Harmuth aus Küpper, der am 29. März 1884 zu Tschirndorf, Kreis Sagan, verstorbenen unverehelichten Nähterin Bertha Reimann aus Ts\chirndorf,

6) des am 8. Februar 1885 zu Küpper, Kreis Sagan, verstorbenen Arbeiters Franz Teske aus Küpper,

termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- | werden auf Antrag der Nachlaßpfleger, nämli

zu 1) des Schmicedemeisters Carl Gottlieb Hentschel aus Hirschfeldau,

zu 2) des Kaufmanns Ferdinand Böhm aus Sagan,

zu 3) des Kaufmanns Oswald JIente aus Sagan,

zu 4) des Bauergutsbesiters Adolf Grünig zu Küpper,

zu 5) des Hausbesitzers und Formers Gustav Wietasch zu Tschirndorf,

zu 6) des Scholtiseibesitzers Reinhold Scholz zu Küpper,

aufgefordert, spätestens in dem auf

den 11. Dezember 1886, Vormittags 11 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gericht, Termins-Zimmer 1V.,

anberaumten Termine ihre Rechte anzumelden,

widrigenfalls fie mit ibren Ansprüchen auf den

Nachlaß der oben unter 1 bis 6 bezeichneten Erb-

lafser werden auëgeshlofsen, der Nachlaß den si

meldenden und legitimirenden Erben, in deren

Ermangelung abcr dem Fiskus werde verabfolgt

werden, und die sib später meldenden Erben alle

Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen

schuldig, weder Rechnungslegung noch Ersatz der

geipungen, sondern nur Herausgabe des noch Vor-

handenen würden fordern dürfen.

Sagan, den 23. Dezember 1885.

Königliches Amtsgericht.

[50318] Aufgebot.

Auf Antrag des Rechtscinwalts Senff hierselbst, Prinzenstraße 40, als Nachlaßpfleger des am 5. De- zember 1885 zu Berlin, Opvpelnerstraße 1/2, ver- storbenen Maurermeisters Johann Friedrih Wilhelm Valentin werden sämmtliche Nachlaßgläubiger und Vermächtnißznehmer des 2c. Valentin bierdur auf- gefordert, spätestens in dem auf

deu 7. April 1886, Vormittags 11} Uhr, vor dem unterzeichneten Gerickte, Neue Friedrih- straße Nr. 13, Hof parterre, Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Ansprühe anzumelden, widrigenfalls ‘ie dieselben gegen die Benefizialerben nur insoweit geltend machen können, als der Nach- laß mit Aussch{chluß aller seit dem Tode des Erb- lafsers aufgekommenen Nutzungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nit ers{chövft wird.

Berlin, den 3. Januar 1386,

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 49. [50413] Amtsgericht Samburg.

Auf Antrag von Johann Rudolph August Förster als curator perpetuus von Maria Dorso- thea, geb. Wittern, des Georg Heinrich Wil- helm Lühmnanæz Wtve., vertreten durch die Necht8anwälte VWres. Embden und Schröder, wird ein Aufgebot dahin crlafen:

daß Alle, welche an die durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1885 entmündigte, seit dem 18. Dezember 1885 unter der cura des Antragstellers stehende Maria Dorothea, geb. Wittern, des Georg Hein- rich Wilhesm Lühman? Wwe., Lnsprüche irgend welcher Art zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert werden, folche Ansprüche svätestens in dem auf

Dienstag, 2. März 1886, 19 Uhr V.-M.,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzzichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 24, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs- bevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusses.

Hamövurg, den 7 Januar 1836.

Das Amtsgericht Hamburg, Civil-AbtFkeilung IV. Zur Beglaubigung: Referendar Pietcker, i. V. des Gerihtssekretärs.

[50412] Nmtsgericht Hambuxg. Auf Antrag der Cheleute :

1) Sans Friedrich August Konow, ver- treten dur die Rechtsanwälte res. LWeft- vhaleu und Schultz,

2) Engelina Johanua Catharina Konote, geb. Bey, verwittwet gewes: en Grimur, vertreten durch die Rechtsanrxälte Bres. Gieschen und Manrkiewicz,

wird ein Aufgebot dahin erlassen:

daß Alle, welche dec Aufhebung der zwischen

den durch Urtheil des hiesigen Landgerichts

vom 1. Dezember 1885 von Tisch und Bett ge- schiedenen ontragstellenden Cheleuten Hans

Friedrih Lugust Kouow und Engelina

Johanxa Catharina Konow, geb. Vey,

verwittwet zewescnen Grimm, bestandenen ehe-

lihen Gütergemeinschaft widersprehen wollen, ingleihen {le, welche an das bisherige Samit- gut der Antragsteller Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit aufge*ordert werden, jolhe Ar- und Widersprüche und Forderungen spätestens in dem auf

Donnerstag, 4. März 1886, 10 Uhr V.-M.,

anberaumten Avfgebotstermin im unterzeih-

neten Amtsgeriht, Dammthorstraße 10, Zimmer

Nr. 24, anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungs- bevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusses, und unter dem Hinweis darauf, daß Diejenigen, welche künftig mit einem oder dem anderen der cbgenannten Eheleute contrahiren, sih hinsiht- lih der aus solhen Contracten ergebenden For- derungen lediglich an ihren Coutrahenten zu hatten haben. Hamburg, den 5. Januar 1886. Das Amtsgericht Hamburg, Civil-Abthceilung IV. Zur Beglaubigung : Referendar Pietcker, i. V. des Gerichts-Sekretärs.

[50411] Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Leopold Hoff hier und Louis Hoff in Paris als Testamentsvollstreckern von Mar- kus Hoff, vertreten dur die Nehtzanwälte Dres. Kleinschmidt und Sthamer, wird ein Aufgebot da- bin erlaffen:

daß Alle, welche an den Nachlaß des mit Hinter- laffung cines am 7. Februar 1885 crrihte- ten, am 5. November 1885 hieselbst publi-

Annoncen - Bureaux. O

cirten Testaments, am 11. Oktober 1885 zu Baden verstorbenen Markus Hoff Erb- oder sonstige Ansprüche irgend welcher Art, nament- lih auch aus solchen Rechtsgeschäften, welche vor dem 11. Oktober 1885 mit der Firma M. Hoff abgeschlossen sind zu erheben, oder den Bestimmungen des von dem genannten Erb- lasser hinterlassenen Testaments, namentlich au den den Antragstellern als Testamentsvollstreckern im §. 6 dieses Testaments gewährten Befug- nissen, auf des Erblassers oder seines Testaments- namen geschrieben stehende Grundstücke, Hypothe- fen oter auf Namen lautende Werthpapiere zu veräußern und mittelst ihres alleinigen, wenn au gemeinsamen Consenses und auf einfache Vorzeigung des Testaments umzuschreiben und zu tilgen, sowie auch den den Testamentsvoll- streckern ncch besonders eingeräumten Befug- nifsen, fih durch einen Bevollmächtigten in der Ausübung testamentsvollstreckarischer Functionen vertreten zu lassen und endli den Bestimmun- gen des zwischen Markus Hoff und Leopold Hoff am 11. Januar 1882 geschlossenen, mit einem Nachtrage vom 7. Februar 1885 ver- sehenen Vertrages, wider\prechen wollen, biemit aufgefordert werden, solhe An- und Wider- sprüche spätestens in dem auf

Mittwoch, 3. März 1886, 10 Uhr V.:M., anberaumten Aufgebotstermin im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 14, anzumelden und zwar Auswärtige unter Be- stellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtigten bei Strafe des Aus\chlufses. Samburg, den 4. Januar 1886. Das Amtsgericht Hamburg, Civil - Abtheilung Ill. Zur Beglaubigung : Referendar Pietzcker, î. V. des Gerichtssecretatirs.

a

ARNANC (50539 Bekanntmachung.

In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin I. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Nechts- anwalt Ar-hur Aronins, wohnhaft zu Berlin, beute eingetragen worden.

Berlin, den 6. Januar 1886.

Körigliches Landgericht Berlin I. Der Präsident. Bardeleben.

O J (00401 Bekanntmahung.

In die Liste der bei dem Königlichen Landgericht Berlin T. zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechts- anwalt Hugo Neumann, wohnhaft zu Berlin, heute eingetragen worden.

Berlin, den 6. Jannar 1886.

Königliches Landgericht Berlin I. Der Präsident. Bardeleben.

505371 [ Der Nechtsanwalt Damit hierselbst ist Mee in der Liste der beim hiesigen Gericht zugelasenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Schwerin a. Warthe, den 12. Januar 1836. Königliches Amtsgericht.

Verloosung, Kraftloserklärung, Hinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Bei der heute stattgehabten Ausloosung der der Bekanntmachung vom 3. Mai 1862 gemäß zum Bau der Mecklenburgischen Friedrih Franz Eisenu- bahn aufgenommenen 4 °/aigen Anleibe von 2 Mil- lionen Thalern Court. sind folgende Obligationen- Nummern vom Loose getroffen :

Tátt. A. Nr. 71 270 349 407 417 419 437 474 493 520 588 614 641 655 775 £836 996 1085 1098 1164, 20 Stü à 1000 Thlr. = 20 000 Thlr. Crt. Litt. B. Nr. 1382a 1382þb 1426a 1426b 143la 1431b 1438a 1438b 1449a 1449b 1529a 1529b, 12 Stück à 500 Thlr. = 6 000 Litt. C. Nr. 1894a 1894b 1894c 18944 1894e 1903a 1903b 1903c 19034 1903e 1992a 1992b 1992e 19924 1992e, 15 Stück à 200 Thlr. = 3000 , , / 29 000 Thlr. Crt. und haben die Inhaber er Obligationen die Rückzahlung der vorgeschriebenen Summen zum 1, Juli 1886 zu gewärtigen, zu welhem Zwecke die auf Namen außer Cours geseßten Obligationen rehtsgüstig quittirt und mit hirlänglicher Legitima- tion des Eigenthümers verschen mit allen nit zahl- fällig gewordenen Zinscoupons und ausgegebenen Talons und die ausgeloosten au porteur-Obligatio- nen gleihfalls mit den nicht zahlfällig gewordenen Zinscoupons und ausgegebenen Talons vom 15. Junk d. I. ab bei der Großherzoglichen Renterci hieselbft einzurcichen sind, wogegen der Nominalbetrag der ausgeloosten Obligationen von dieser Kasse aus- gezahlt werden wird. Mit dem 1. Juli 1886 hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf

Zugleich wird der Inhaber der betreffenden Obli- ation darauf aufmerksam gemacht, daß die laut Besunntitiaüis vom . Januar 1885 ausgelooste und zah!fällig gewordene Obligation der Anleihe de

1862: pro 1. Juli 1885: Litt, C. Nr. 18304 à 200 Thlr. Crt. bisher nicht präsentirt worden ift, und ihr BVetras seit dem 1. Juli 1885 zinsenlos bei der Großherzog- lichen Nenterei deponirt steht.

Sechwerin, den 6. Januar 1886. Großherzoglich Mecklenburgisches Finauz- Minifterium.

v. Bülow.

R,

N E E a O Ati N D Ee Ln. 7 Mena E Rie A I S M 2 D C NRSR La E dfe 1 (f R at E E Bt “g P L Ee B A A T In A B (tat

E E

E zet

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

¿ 1d.

Berlin, Mittwoh, den 13. Januar

T1886,

Neichstags - Angelegenheiten.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlihen Betrieben beschäftigten Personen.

(Schluß.)

Auszahlungen dur die Post. 8. 74.

Die Auszahlung der auf Grund diescs Gesetzes zu leistenden Gntschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise durh die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durh diejenige Postanstalt, in deren Bezirk der Entschädigungs- berechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz hatte, bewirkt.

Veriegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsiß, fo hat er die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zustchenden Entschädigung an die Postanstalt seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchen die Zahlungsanweisung erlassen worden ift, zu beantragen.

Liquidationen der Post. S. 70.

Binnen acht Wochen nah Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central-Postbchörden den einzelnen Genoffenschaftsvorständen Nach- weisungen der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkafsen zu bezeihnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.

Umlage- und Erhebungsverfahren. 8. 76.

Die von den Zentral-Postverwaltunçen zur Erstattung liguidirten Beträge sind von dem Genossenschaftövorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den etwaigen Nücklagen zum MReservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund der 88. 37 und 38 etwa vor- liegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nah dem festgestellten Vertheilungsmafstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.

ZU diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe des verflossenen Nechnuagstahres versicherte Betriebsbeamce beschäftigt hat, binnen secchs Wochen nah Ablauf des Rechnungsjah1es unter Angabe der Nummer seines Mitgliedscheines dem Geaofsenschafts- vorstande eine Nachweisung desjenigen Betrages einzur-ichen, welchen jeder Beamte im abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehali oder Lohn S. 3) thatsächlich bezogen hat.

Für Genossenschafäsmitglieder, welhe mit der rechtzeitigen Cia- {endung der Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den Genossenschafts- beziehungsweise Sektionsvor- stand auf Vorschlag des etwa bestellten Vertrauensmannes.

Die Umlegung und Einzichung erfolgt nah Maßgabe der Ver- anlagung und der Abschätzung der Betriebe (§8§. 32 und 33), sowie nach den im Absatz 2 vorgesehenen Erhebungen über die beschäftigten Betricbsbeamten und unter Berücksichtigung dcs JIahresarbeitsver- dtenstcs versicherter Betriebsunternehmer. Für jeden Arbeitstag eines Arbeiters oder einer anderen, nach §. 2 versicherten Person, welche nicht Betriebsbeamter ist, wird der dreihundertste Theil des nach 8. 6 für den Siß des Betriebes ermittelten dur{hscnittlihen Jahres- arbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden ver- sicherten Betriebsunteraehmer derselbe Jahresarbeiteverdienst, sofern nit durch das Statut hiervon abweichende Bestimmungen getroffen find, fowie für jeden Beamten der in dem Betriebe von ibm that- sächlich bezogene Verdienst mit der Beschränkung zu Grunde gelegt, daß der deu Betrag von täglich vier Mark, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung cçelangt.

Auf diefer Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstande der Betrag derechnet, welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Ge- sammibedarfss entfällt, und die Heberolle aufgestellt.

Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem (Gemeindebezirk angehörenden Genossenshaftömitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Auffordecung zuzustellen, die Beiträge einzuziehen und in ganzer Sumnmie binnen vier Wochen an den Genossenschaftsvorstand einzu- jenden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der VBerufs- genoffenschaft zine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes-Centralbchörden festzusetzen ift.

Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen fie den wirklichen Ausfall oder die {ruhtlos erfolgte Zwangsvollstrecckung nicht

nachweisen kann, und muß fie vorshußweise mit einenden. 8. 77.

Der Auszug aus der Heberolle (§8. 76 Abs. 6) muß diejenigen Angaben enthalten, welche die Zahlungspflichtigen in den Stand seyen, die Nichtigkeit der angestellten Beitragsberehnung zu prüfen. Die Gemeindcbehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Ginsficht der Vetheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsubliche Weise bekannt zu machen. |

Vinnen ciner weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebs- unternehmer unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Cin- Ipruch echeben. Durch diesen Einspruch kann die nah V8. 32 und 33 erfolgte Veranlagung und Abshäßzung nicht angefohten werden. Auf das weitere Vecfahren finden die Vorschriften des S. 35 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung. : i E Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Uinlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu deen.

8. 78.

Rütständige Beiträge, sowie die im Falle ciner Betriebsein- stellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (8. 18 Ziffer 8) werden in derielben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt G 97 Ur gslägen in dem Falle der Ablehnung von Wahlen

Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtkeit der Berufs- geno)jen zur Last. Sie sind der Gemeinde, welche fie vorgeschossen hat (8. 76 Absf. 7), zu erstatten, vorschußweise aus dem Betriebsfonds ag exsorderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossen]chaft u ‘dh ict; jitigen, dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres

Abführung der Beiträge an die Postkassen. : L 8. 79. i Die Genossenschaftsvorstände haben die von den A liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang er Liquidationen „an die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen. : ueN Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge q ; A E bleiben, ijt auf Antrag der Central-Postbehörden von dem letchs-Bersicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen des S. 41, das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.

_, Das Reichs-BVersicherunasamt ist befugt, zur Deckung der An- sprüche der Postverwaltungen zunähst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu verfügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat daffelbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genoffen- haft cinzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen.

Central-Post-

Rechnungsführung. 8. 80.

Die Einnahmen und Auésgaben- der Genossenschaften sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmuncçcen und Ver- ausgabungen gefondert festzustellen und zu verrehnenz ebenso sind die Bestände gefondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkaffen oder wie Gelder bevormundeter Personen an- gelegt werden.

Sofern besondere gefeßlihe Vorschriften über die Anlegung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfüg- baren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichsla1de Clfaß- Lothringen mit geseßlid,er Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutsch-n Reich, von cinem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß- Lothringen geseßlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche vor deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Ge- meinden 2c.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder feitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichëbank ver- zinslich angelegt werden. 8. 81

81,

Ueber die gesammten Nechnungsergebnisse eines Rechnungsjahres ist nach Abschluß desselben alljährlih dem Reichstag eine vom Reichs- Bersicherungsamt aufzustellende Nahweisung vorzulegen

_ Beginn und Ende des Rechnungsjahreë wird für alle Genossen- schaften übereinstimmend durch Beschluß des Bundesraths festgestellt. VII.

Unfallverhütung. Uebernahung der Betriebe

durch die Genossenschaften. Unfallverhütungsvorsf briften. 8. 52.

Die Genoffenschaften sind befugt, für den Umfang des Genossen- \chaftsbezirkes oder für bestimmt abzugrcnzende Theile desselben oder für bestimmte Industriezweige oder Betricbsarten Vorschriften zu erlafien :

1, über die von den Mitglicdern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen unter Be- drohung der Zuwiderhandelnden mit der Cinschätzung ihrer Betriebe in eine höhere Gefahrenklasse, oder falls fich die leßteren bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit gusclägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge.

eur die Herstellung der vorgeschriebenen Einrichtungen ist den Mitgliedern eine angemessene Frist zu bewilligen ;

2. über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark.

_Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Jicih8-Ver-

fihcrungsamts.

Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung ist die gutacht- (iche Aeußerung der Vorstände derjenigen Sektionen, für welche die Borschrifsten Gültigkeit haben sollen, oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen nicht eingetbeilt ist, des Genossenschaftsvorstandes bei- zufügen.

8. 83.

Die im §. 47 bezeichneten Vertreter der Arbeiter \ind zu der Berathung und Beschlußfassung der Genossen'chafts- oder Sektions- vorstände über diefe Vorschriften zuzuziehen. Dieselben haben dabei volles Stimmrecht. Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Abstimmunc, dec Be-treter der Arbeiter ersichtlich sein muß, ist dem Reichs-Versicherungsait vorzulegen.

__ Die genehmigten Vorschriften sind den höhzren VBerwaltungs- behörden, auf deren Bezirke dieselben stch crstrecken, tur den Genofsen- schaftsvorstand mitzutheilen. :

8. 84

Die im §. 82 Ziffer 1 vorgeschene öhere CEinschätzung des Be- triebes, fowie die Festseßung von Zuschlägen erfolgt durch den Vor- stand der Genoffenschaft, die ¿Festseßung der im §. 82 Ziff. 2 vorgeschenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betrietsfkrankenkasse, oder wenn cine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizei- behörde. Ju beiden Fällen findet bixnen zwei Wochen nah der Zu- stellung der bezüglichen Verfügung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet im ersten Falle das Neichs-Versicherungsamt, im zweiten Falle die der Ortsbehörde unmittelbar vorgescßt2 Aufsichts- behörde.

Die Geldstrasen 82 Ziffer 2 welcher der zu threr Zahlung Verpflichtete zur Zeit der handlung angehört.

Fur den Fall, daß der zur Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung einer Krankenkasse niht angehörte, bestimmen die CGentralbehörden der Bundesstaaten, wohin diese Geldstrasen fließen.

8. 959. Die von den Lundesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Auordnungen follen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, den betheiligten Genoßsens cchastsvorständen oder Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des 8. 82 vorher mitgetheilt werden. Dabei findet der § 83 entsprehende An- wendung.

flicßen in die Krankenkasse, Zutwwider-

Ueberwachung der Betriebe. S 8. 86.

Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, von den (Finrichtungen der Beiriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einshäßzung in den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunternchmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- stimmungen cingereihten Arbeiter- und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzuschen, aus welchen die Zahk der be- schäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden.

Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer find verpflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der betheiligten Genossenschaft auf Erfordern den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und die bezeihneten Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlih der Bestimmungen des §. 87, auf Antrag der Beauf- tragten von der unteren Verwaltungsbehörde dur Geldstrafen im Betrage bis zu dreihundert Mark aygehalien werden.

S

Befürchtet der Betriebsunternchmer die Verletzung cines Betriebs- geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Ge- nossenschaft, fo kann derselbe die Besichtigung durh andere Sachver- ständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Genossenschafts= vorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, cine ent- \prehende Mittheilung zu machen und cinige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlihe Ein}icht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Ge- nossenschaft nothwendige Auskunft über die Betricbseinrichtungen zu geben bereit find. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Vetricböunternehmer und dem Vorstande entscheidet auf Anrufen des leßtecen das Reichs-Versicherungsamt,

S. 88, L Die Mitglieder der Vorstände der Gen»ffenschaften, fowie dere Deaustragte (SZ. 56 und 57) und die rah §. 87 ernannten Sachver- ständigen baben über die Thatsachen, welche dur die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ibrer Kenntniß fommen, Verschwiege:1- heit zu beobachten und sih der Nachahmung der von den Betricbs- unternchmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebs- einrihtungen und Betriebêweisen, so lange als diee Betriebsgehcinm- nie sind, zu enthalten. Die Beauftragten dex Genossenschaften und Sachverständigen sind bierauf von der unteren Verwaltungsbehörde thres Wohnortes zu bceeidigen. j

8. 89, ___ Namen und Wohnsiz der Beauftragten sind von dem Genos\sen- saftsvorstande den höheren Verwaltungsbebörden, auf deren Bezirke ich ihre Thâtigkeit erstreckt, anzuzeigen.

Die Beaustragten find verpflichtet, den nal Maßgabe des 8. 139d der Gewerbeordnung bcstellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Er- fordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mit- theilung zu machen, und können dazu von dem Reicbs-Versicherungsamk durch Geldstrafen bis :u cinbundert Mark angehalten werden.

= / S. 90. ,

Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe ent- stehenden Kosten gehören zu den Berwaltuugskosten der (Senoffenschaft. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können fie durch den Vorstand der Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durh Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen zwei Wochen nah Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Neichs-Versicherangsamt statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der Gezmeindeabgaben.

VIII. Aufsichtsführung. Neichs-Versicherungsamt. L 8. 91.

_ Die Genossenschaften unkerliegen in Bezug auf die Befolgungp diescé Gesetzes der Beaufsichtigung des Neichs - Bersicherungsamts (8. 87 des Unfallversicherungsgesetzes). :

Dem NReichs-Versicherungzamt treten vier nichtständige Mit- glieder hinzu, von welchen je zwei von den Genoffen{astsvorständen und von den Vertretern der versiherten Arbeiter (8. 47) aus ibrer Mitte gewählt werden. Diese nichtständigen Mitglicder find zu den- jenigen Verhandlungen des Reichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem gegenwärtigen (Gesel2e unterliegeuden Genossenschaften handelt, statt der nah §. 87 des Unfallversicherungs- ge?eßes von den Genostenschastsvorständen und den Vertz:etern der Ardeiter gewählten nihtständigen Beitglieder, und wenn sich um allgemeine Angelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zu- zuziehen. i E Wahl erfolgt mittelt \{riftliher Abstimmung in getrennter Wakhlhandlung unter Leitung des MNeichs-Bersiberungzamts nah re- lativer Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder währt vier Jahre. Das Stimmenverbältniß der einzelnen Wahlkörper bei der Wahl der nichtständigen Mitglieder bestimmt der Bundesrath unter Berücisichtigung der Zabl der versicherten Personen.

JUr jedes durch die Genossenschaftsvorstände sowie durch die Ver- treter der Arbeiter gewählte Mitglied find ein erster und cin ¿zweiter Stellvertreter zu wählen, welche dassclbe in Behinderungsfällen zu verkreten haben. Scheidet cin solches Mitglied während der Wab({- periode aus, so haber für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl als Mitglied einzutreten.

Zuständigkeit. - : Die Aufsicht des Reichs-Versicherungzamts über den Geschäfts- betrieb der Genossenschaften hat si auf die Beobachtung der gesetz- [ichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes. bestimmt ift. :

Dcs Reichs Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen.

Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossenschaften sind auf Erfordern des MNeichs-Versicherungsamts zur Borlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Jer bezüglichen Korrespondenzen, sowie der auf die Festseßungen der Ent- \chädigungen und Jahresbeiträge bezüglihen Schriftstücke an die Be- auftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das leßtere felbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu ein- tausend Mark angehalten werden.

8 983.

Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Srreitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter zur B-folgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften dur Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.

Geschäftsgang. i‘ S, 94. Die Beschlußfassung des Reichs - Versiccrungsamts ist durch die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (cinschließlih des Vor- sißenden), unte: denen fich je cin Vertreter der Genofsenschafts- vorstände und der Arbeiter befinden müssen, bedingt, wenn es ih handelt a. um die Vorbereitung der Beschlußfasfung des Bundesraths bei der Genchmigung von Veränderungen des Bestandes der Ge- nosfeufchaften (§. 39), bei der Aufkösung der leistungsunfähigen (Genossenschaft (§. 41), bei der Bildung von Schiedsgerichten: (S. 51); um die Entscheidung vermögensrecßtlicher Steitigkeiten bei Ver- änderungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 40); . um die Entscheidung auf Rekuxse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 68); ; ; d. um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (S. 82); e. um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafversügungen der Genoffenschaftsvorstände (Y. 118). i So lange dic Wahl der Vertreter der Genossens®aftsvorstände und der Arbeiter niht zu Staude gckommen ist, genügt die Anwoesen=- heit von fünf anderen Mitgliedern (cinfchließlich des Vorsitzenden). In den Fällen zu b und erfolat die Beschlußfassung unter Zu- ziehung von zwei richterlichen Beamten. È Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Ge- schäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch &gierlide Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. | i Kosten. 7 8. 95. „Die Kosten des Neichs-Versicherunc8amts und seiner Verwaltung trägt daë Reich. j Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilgahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungëamts eine nach

"R.

T tra Faro

-

m P

Et Dis d A ine:

E L E R E R B a Ss Ea E T e H

1e E T RE L Eq Eis Lu E E

ufs

B

B Eri

d