1886 / 11 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

dem Iahresbetrage festzuscßende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohncn, außerdem Ersatz der Kosien der Hin- und Rückreise nah den für die vortragenden Rätbe der obersten Reichs- behörden geltenden Sôten (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs- Gesegbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, be- treffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. Marz 1873 (Reichs-Geseßbl. S. 61) finden auf sie keine Amoendung. Landes-Versicherungsämter. S. 96.

Merdcn in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebict und auf Kosten derselben von den Landesregterungen Landes-Versicherungsämter errichtet (§8. 92, 93 des Unfalversicherungsgesetzes), so finden hin- sichtlih der Zusammenscßung derselben die Bestimmungen des*8. 91 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Wabl der vichtständigen Mit- glieder von den Genossenschastsvorständen derjenigen Genoffenschaften, welche sich niht über das Gebiet des betreffenden Bundesftaates binaus exstrecken, und von den Vertretern der versicherten Arbeiter (§. 47) unter Leitung des Landes-Versicherung8amts vollzogen wird, und daß das Stimmenverhältniß der einzelnen Wahlkörper unter Berücksich- tigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der Landesregierung bestimmt wir». So lange eine Soabl der Vertreter der Genofsenschastsvorstände und der Arbeiter niht zu Stande kommt, werden Vertreter der unter diefes Gefetz fallenden Betriebsunternchmer und der Versicherten von der Landes- Zentralbehörde ernannt.

Die den nichtständigen Mitgliedern zu wird durch die Landesregtierung geregelt.

8. 97. h 4

Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche sih nicht über das Gebiet des betreffenden Bundesstaates hinaus erstrecken. In den Angelegenheiten dieser Berufsgenossenschaften geben die in den §8. 22, 30 bis 32, 39, 36, 38, 40, 41, 44, 46, 67, 68, 77, 79. 82, 83, 84, 87, 89, 90, 92, 93, 101, 1094, 118 dem MReichs-Versicherungsamt übertragenen Zu- \tändigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über. :

Soweit jedoch in den Fällen der §§. 58, 40, 44 eine der Auf- sicht des Reichs-Versicherungsamts unterstellte Berufsgeno}}en\chaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.

Treten für einc der im Absatz 1 genannten, der Aufsicht ei Landes - Versicherungsamts unter\tellten VBerufsgenossenschaften Vorausseßungen des §. 41 ein, fo gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden Bundesstaat über. i

Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im §8. 94 unter b bis e bezeihneten Angelegenheiten ist durch die An- wesenheit von drei ständigen und zwei nihtständigen Mitgliedern be- dingt, zu welchen in den Fällen zu b und c außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind.

gewäbrende Vergütung

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H V o L

IX. Staatsforstbetricebe. Staatsforstbetriebe. 8, 98.

Für Forstbetrieke, welche für NeWnung des Staates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs- genossenschaft der Staat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafisversammlung und des Genofsenschaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche von der Landes- Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Verficherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind.

8. 99.

Soweit der Staat in Gemäßheit des §8. 98 an die Stelle der Berufsgenofsenschaft tritt, finden die §S. 12 bis 39, 41 bis 46, 64 Absay 4, 65, 76 bis 78, 79 Absay 2 und 3, 80, 82 bis 90, 91 Absatz 1, 92, 93, 94 Absatz 1 lit. a, d, e, 115 bis 120 keine An- wendung.

§. 100. E

Die Erstreckung der Bersicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst (S. 2 Abs. 2) kann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, foweit dic] Beamten niht nah §. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes aus- eschlossen sind. geschlossen #\ «L

Die Berufung der Vertreter der Arbeiter (§8. 47) crfsolgt für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde. i L

Das Regulativ (§. 49) wird duch di: für den Erlaß der Aus- führungs8vorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben find die Zahl der Vertreter und die denselben zu gewährenden Vergütungs- säße (§8. 49 Abs. 4, 54 Abs. 2, 60) festzustellen.

Ueber Streitigkeiten, welche sih auf die Gültigkeit der vollzogenen Sr ahlen beziehen, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.

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Für den Bezirk jeder Ausführungsbehörde ist mindestens ein Schiedsgericht (§. 51) zu errichten. Die im §. 52 Absaß 5 bezeichneten Beisiter werden von der Ausführungsbehörde ernannt.

8. 103. , S

Die Feststellung der Entschädigungen (§. 62) erfolgt durch die in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.

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Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde (§. 67 Abs. 1), durch welchen ein Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrick, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird, stcht dem Verleßten und feinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs - Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei denselben binnen vier Wochen nach der Zu- stellung des ablehnenden Bescheides einzulegen.

8. 105.

Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den Versicherten zur Verhütung von Unfällen ¿zu beobachtende Verhalten sind, sfofern e Strafbestunmmungen enthaten sollen, vor dem Erlaß den Bertrete:n dex Arbeiter (§. 47) zur Berathung und gutachtlichen Acußerung vorzulegen. Die Berathung findct unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgeseßter der Vertreter der Arbeiter sein. E

Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die Krankenkasse, welchec der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur pit der Zuwiderhaudlung angehört und, wenn derselbe einer Kranken- asse nicht angehört, in die von der Landes-Zentralbehörde zu be- zeichnende Kasse. i

8. 106. i

Die zur Durchführung der Bestimmungca der §8. 95 bis 105 erforderlichen Ausführungsvorschriften werden von der Landes-Zentral- behörde erlaffen.

8. 107.

Die Bestimmungen der 88 98 bis 106 finden auf Forstbetriebe der im §. 98 bezeichneten Art keine Anwendung, infoweit die Landes- regiëcung bei enge De Vorschläge für die Bildung der Berufs- genofsenschaften ihres Gebiets (§. 14) erklärt, daß folche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen.

X. Schluß- und Strafbestimmungen.

Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten.

i S. 108. s :

Die nach Maßgabe dieses SCepeo versicherten Personen und deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersaß des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betricbsunter- nehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiter- aufseher geltend machen, gegen welche durch strafgerichtlibbes Urtheil selten worden ist, daß sie den Unfall vorsätlih herbeigeführt

aben.

In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden geseßlichen Vor-

{riften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche fic nah diesem Gesetze Anspruch haben. 8. 109.

Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Revräfen- tanten, Betricbs- oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgericht- liches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsäßlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlafsung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt baben, baften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Ge- setzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Neichs-Geseßzbl. S. 73) von den Genossenschaften oder Kranken- kassen gemacht worden sind.

In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktien- gesellschaft, cine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.

Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapital- werth gefordert werden.

Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten* von dem Tage, an welchem das strafrehtliche Urtheil rehtsfräftig geworden ist.

8. 110.

Die in den 88. 108 und 109 bezeichneten Ansprüche können, auch obne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch ftrafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Fest- stellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden Grunde nicht erfolgen fann.

Haftung Dritter. S 111

Die Haftung dritter, in den §8. 108 und 199 nicht bezeichneter Per?onen, welche den Unfall vorsäßlich herbeigeführt oder durh Ver- \chulden verursacht haben, bestimmt sich nah den bestehenden geseßz- lien Vorschriften. Jedoch geht die Forderung der Entschädigunge- berechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft insoweit über, als die Vervflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses Gefeß begründet ift.

Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. S T2.

Den Berufsgenossenshaften sowie den Betriebsunternehmern ift untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten dur) Verträge (mittelst Reglements oder befonderer Vebercinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. WVer- tragsbestimmungen, welche diejem Verbotc zuwiderhandeln, haben keine rechtliche Wirkung.

MRNechtshülfe. 8. 113.

Die öffentlichen Vehörden sind verpflichtet, den im Bollzuge dieses Gesekes an se ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherung8- amts, anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genofsenschafts- 1nd Scektionsvorstände und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den be- zeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für der. Geschäftsbetrieb der Genossenschaften von Wichtigkeit find. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der (Benofsenschaften untereiränder ob. j

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtuagen entstehenden Kosten find von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 13) insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten vvn Be- amten oder Genossenschaftsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in tonstigen baaren Auslagen bestehen.

Gebühren- und Stempelfretheit, 8. 114.

Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Berufsgenoßftenschaften einerscits und den Versicherten andererseits erforderlihen schtiedsgerichtlihen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind gebühren- und \tempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufsgenofsen cus- gestellten privatschriftlihen Vollmachten und für die im §. 11 bezeich- neten Streitigkeiten.

Strafbestimmungen. S 115. :

Betriebsunternchmer können von dein Genoffenscaftsvorstande mit Ordnungëstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ibnen in Gemäßheit der §8. 31 Abfaß 2, 34 Absaß 2, 36 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der §8, 45, 46 erstattete Anzeige oder Anmeldung, ingleichen wenn die von ihnen in Gemäßheit der §8. 65, 76 Absatz 2 eingercihten Lohn- oder Gehaltsnac- weisungen thatfächlihe Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht ent- gehen konnte.

8. 116,

Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Grtheilung von Auskunft in den Fällen der §8. 34 Abjaß 2, 36, zur Anzeige oder Anmeldung in den Fällen der §Y. 45, 46, zur Ein- reihung der Loÿn- oder Gehaltsnachweisungen in den Fällen der 88. 65, 76 Abîanz 2, oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (§8. 18 Ziffer 8) nit rechtzeitig nachkommen, fönnen von dem Genossenschaftsvorstande mit Ordnungs- strafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.

Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitiz în Gemäßheit des S. 56 erfolgt ist, gegen Denjenigen ver- hängt werden, welcher zu der Anzeige vervflichtet war.

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Die Strafvorschristen der §8. 115 und 116 finden auch gegen dic geseßlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, des- gleichen gegen dic Mitglieder des Vorstandes ciner Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liqui- datoren ciner Handelsgesellschaft, Junung oder eingeiragenen Genofsfen- schaft Anwendung.

8. 118,

Zur Verhängung der in den 88. 115 bis 117 angedrohten Strafen ist der Vorstand derjenigen Gencfsenschaft zuständig, zu welcher der Betciebsunternchmer gehört.

Gegen die Strafverfigung des Genossenschaftsvorstcmdes steht den Betheiligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Be- schwerde au das Reichs-Versicherungsamt zu.

Die Stroafen fließen in die Genossenschaftskase.

8. 119;

Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mit- glieder der Genofsenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (8. 18 Ziffer 3), ingleichen die in Gemäßheit der §8. 86 und 87 ernannt-n Beauftragten und Sachverständigen werden, wenn fic un- befugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihrcs Amtes oder Auftrages zu threr Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu ein- taufendfünfbundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung tritt nehmers cin.

nur auf Antrag des Betriebsunter- 8. 120,

Die im §. 119 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrehte erkannt werven kann, bestraft, wenn sie absichtlih zum Nachtheile der Betriebs- unternehmer Betriebsgebeimnisse. welche kraft ihres Amtes oder Auf- trages zu ihrer Kenntaiß gelangt sind, offenbaren, oder geheim ge- haltene Betriebseinrihtungen oder Betrieböweisen, welche traft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt find, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachabmen.

Thun sie dies, um fsich oder cinem Anderen cinen Vermögens- vortheil zu verschaffen, so kann neben der Sefängnißstrafe auf Geld- strafe bis zu dreitausend Mark erkanut werten.

Zuständige Landesbehörden. Verwaltungserekution.

S. 121

Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welch{en Staats- oder Gemeindebehörden die in diesem Geseße den böberen Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind ingleichen zu welchen Kassen dic in den §§. 31 Absatz 2, 86 Absatz 2 89 Absatz 2 vorgesehenen Strafen fließen. ; S

Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender Vorschrift erlaffenen Bestimmungen find durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen.

8. 122.

Geldstrafen, welhe auf Grund dieses Geseßes verhängt werden, mit Ausnahme derjenigen, auf welhe von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.

8. 123.

Die in diesem Geseße für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverlcibten sclbst- ständigen Gutsbezirke und Gemarfungen. Soweit aus densclben der Gemeinde oder Gemeindebchörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der Gemarfkungsberechtigte.

Zustellungen. 8. 124.

Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustcllung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.

B. Kranfkenversicherung. 8. 125.

Werden durch die Landesge}eßgebung in der Land- oder Forst- wirthschaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Kranken- versicherungspfliht nah Maßgabe des Krankenversiherung8gefeßes vom 15, Juni 1853 (Neis-Geseßbl. S. 73) unterworfen, fo findet letzteres Gese mit den aus den 88. 126 bis 1533 fsih ergebenden Aenderungen Anwendung. Dasselbe gilt, wenn durch statutarishe Bestimmungen auf Grund des §. 2 des Krankenversicherungsgeseßes die Anwendung

er Vorschriften des V. 1 des E folche Perjonen erstreckt wird. S. 126.

Der Beschäftigungsort land- und forstwirthschaftliher Arbeiter und der Sit: des Betriebes bestimmt sich nah den Vorschriften der S&W. 9 und 42,

(Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können bei dem (Frlaß statutarisher Bestimmungen über die Krankenversicherung land- und forstwirthschaftlicher Arbeiter beschließen, daß diese Bestimmungen auch auf außerhalb des Kommunalbezirks liegende Theile folher Be- triebe sich erstrecken sollen, deren Sit innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des weiteren Kominügalveplandes belegen ist.

S 2e

Personen, welche crweislih mindestens für dreizchn Wochen nach der Crkrantung dem Arbeitaecber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des S. 6 a. a. O. entsprechende oder gleih- werthige Unterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von der Bersicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben genügend gesichert ist.

Ueber den Antrag entscheidet die Verwaltung der Gemeinde- krankenversicherung oder der Vorstand der Krankenka))e, welcher die zu befreiende Person angehören würde. Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgeber3 beanstandet, so ist der Antrag an die Aufsichtsbehörde zur Entschcidung abzugeben.

Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Betheiligten zu eröffnen und vorläufig vollstreckbar. Gegen dieselbe steht jedem Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgeseßzte Aufsichtsbehörde zu.

Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages. hört voc Beendigung desselben auf:

1) wenn dies von der im Absatz 2 bezeihneten Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leisrungsfähigkeit des Arbeitgebers set cs von Amtswegen, sei es auf Vorschlag der Verwaltung der Gemeindekrankenversic)erung oder des Vorstandes der Kranken- fasse angeordnet wird, : wu E Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung anmeldet.

Sie

Die Anmeldung ift im Falle ciner zur Zeit der- selben bereits eingetretcaen Erkrankung ohne rechtliche Wirkung. Insoweit einer nah Absatz 1 befreiten Person im Falle der (&rfrankung von dem Arbeitgeber eine den Bestimmungen des S. 6 a. a. D. entsprechende oder gleicówerthige Unterstützung nicht gewährt wird, tfi dieselbe auf Antrag von der betreffenden Gemeindekranken- versiclerung oder Krankenkasse zu gewähren. Die hiernach gemachten Aufwendungen find von dem Arbeitgeber zu erseben.

Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche gegen die (Seraeindekfrankenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vor- stel enden Absatzes entstehen, werden nah Maßgabe des §. 11 Abf. 1, S creitigkeiten über Ersatansprüche zwischen der Gemeindekranken- versicherung oder Krankenkasse cinerscits und dem Arbeitgeber anderer- ¡eits nah Maßgabe des §. 11 g 2 dieses Gesetzes entschieden.

S, 128. /

Für die versicherungspflichtige Personen, welche erweislih auf Grund eines mindestens für die Dauer eines Jahres abgeschloffenen Arbeitsvertrages |

1) jährlicde Naturalleistungen mindestens im dreihundertfachen

Werthe des von der Gemeindekrankenversicherung, beziehungs- weise Krankenkasse für einen Krankentag zu zahlenden Kranken- geldes bezichen, oder für den Krankentag einen Arbeitslohn au Geld oder Naturalleistungen erhalten, welcher dem von der Gemeindekranfenversicherung bezichungöweise Krankenkasse zu zahlenden täglichen Krankengeld mindestens gleihkommt, und

) auf Fortgewährung dieser Leistungen, innerhalb der Geltungê-

dauer des Arbeitsvertrages, für mindestens dreizehn Wochen nach der Erkrankung einen Rechtsanspruch haben, tritt auf Antrag des Arbeitgebers während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages eine Ermäßigung der Versicherungsbciträge cin, wL- gegen das Krankengeld in Wegfall kommt. S

Die Ermäßigung der Beiträge erfolgt in demselben Verhältniß, in welhem die Höhe des Krankengeldes zu dem Werth der sonstigen Kafssenleistungen steht. Dies Verhältniß is durch statutarische Bestimmung festzustellen, welche für die Gemeindekrankcuver- sicherung von der Gemeinde, für die gemeinsame Gemeindckranken- versicherung (§8. 12 des Krankenversicherungsgesetes) durch die Ver- waltung derselben, für Orts- und Betriebskrankenkassen durch das Kassenstatut zu treffen ist. Die statutarischen Bestimmungen der (8- meinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde: auf die Festseßung dur das Kassen- statut findet §. 24 des Krankenversicherungsgesczes Anwendung. Wo weitere Kommunalverbände nicht bestehen, erfolgt die Festsetzung fUr die gemeinsame Gemeindekrankenversichherung dur) die höhere Ver- waltungsbehörde. So lange cine endgültige Festsetzung dieses VBel- tragsverhältnifses nicht erfolgt ist, wird für die nah Absayz 1 ver- sicherten Personen der dritte Theil der für andere Kasfenmitglicder geltenden Beiträge entrichtet.

Soweit die in Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen im Falle der Erkrankung von dem Arbeitgeber niht in Gemäßheit des Arbcits- vertrages, auf Grund dessen die Ermäßigung der Beiträge erfolgt t, gewährt werden, ist dem Erkrankten auf Antrag das Krankengeld von der Gemeindekrankenversihherung oder Krankenkasse zu zahlen und der selben von dem Arbeitgeber zu erseten. Streitigkeiten über solche (Frsaßansprüche werden nah Maßgabe des §. 11 Äbsaßtz 2 diescs Ge seßes entschieden.

8. 129.

Durch statutarische Bestimmung (§. 130 Abs. 2) kann eine enl sprechende Kürzung des Krankengeldes und der Beiträge auch für fol Versicherten angeordnet werden, welche in Krankheitsfällen auf Grun? ihres Arbeitsvertrages weniger als die im §. 128 Absatz 1 festgeseßten (Geld- oder Naturalleistungen beziehen. Die Kürzung muß dem Bek°

bältniß entsprechen, in weldhem der Werth diefer Leistungen zu der Höbe des Krankengeldes steht. Im Uebrigen finden die Bestimmungen des §. 128 auch auf Fälle dieser Art Anwendung.

§. 130. :

Die Zahlung der Beiträge erfolgt auch für die na 3 uni 129 versicherten Personen nach den Bestimmungen der §8. 51 bis 53 des Krankenversicherungs8ge]eßzes.

8. 131.

Der Werth der Naturalbezüge wird nah Dur{schnittspreisen von

der unteren Verwaltungsbehörde festgeseßt. i 8. 132.

Die auf Grund der §8. 2, 49 bis 52 Abfaß 1, 53, 54 a. a. O. erlassenen statutarischen Bestimmungen sind, soweit sie den vorstehenden Borschriften zuwiderlaufen, bis zum 1. Januar 1887 mit denselben in Uebercinstimmung zu bringen. Soweit dies nit geschieht, kann die Landes-Gentralbehörde nah Ablauf dieser Frist folhe statutarischen Bestimmungen ganz oder theilweise außer Kraft feßen.

Der §8. 3 Absatz 2 des Krankenversiherungsgeseßes findet auf die unter 8. 1 des gegenwörtigen Geseßes fallenden Personen keine An- wendung. E

K - , - Inserate für den Deutschen Reihs- und Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels- register nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich . Zwangsvollstreckungen,

. Steckbriefe und Untersuhungs-Sachen.

8. 133.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile deffelben können Personen, welche innerhalb des betreffenden Bezirks wohnen und in demselben regelmäßig in land- oder forstwirthschaftlihen Betrieben gegen Lobn beschäftigt sind, ohne Beschränkung auf die Zeit dieser Beschäftigung der Krankenversicherungspfliht unterworfen und in dem betreffenden Bezirk zur Krankenversicherung herangezogen werden.

Die nah solcher statutarishen Bestimmung versicherungöpflichtigen Perfonen sind der Gemeindekrankenversiherung oder Ortskrankenkasfe, welcher die sonstigen versicherungspflihtigen land- und forstwirthschaft- lihen Arbeiter angehören, durcd die Gemeindebehörde zu überweisen. Ihre Versicherung beginnt mit dem Tage ihrer Ueberweisung

Die Ueberweisung ift zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen ibrer Zulässigkeit aufhören. à ___ Die Ueberweisung, fowie der ‘die Zurücknahme derselben ab- iee Bescheid kann nah Maßgabe des §. 11 Absat; 2 angefochten werden.

Ob und inwieweit die Vorschriften der 88. 49 bis 53 a. a. O. auf die Arbeitgeber dieser Personen Anwendung finden, ist dur statu-

tarishe Bestimmung zu regeln. _

“Oeffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Aufgebote, Vor- Großhandel.

So lange folche Personen bei der Gemeindekrankenversiherunp oder bei einer Krankenkasse nah Maßgabe des Absatzes 1 gegen- Krankheit versichert sind, find dieselben von der Vervflihtung zum Beitritt zu einer anderen Gemeindekrankenversiherung oder zu anderen Krankenkassen land- und forstwirths{aftliher Arbeiter, mit Auënabme der Betriebskrankenkassen, befreit.

Die nah Absatz 1 vnd 5 zulässigen statutarishen Vorfchriften- bedürfen der Genehmigung der böberen Verwaltungsbehörde.

C. Ge sezgeskraft.

S. 134.

« Die Bestimmungen der Abschnitte A 11, 111, 1V, Ÿ und VIII, die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen, fowie die- jenigen Vorschriften, welhe zur Dur{führung der in diefen Ab- \chntten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft. Dasselbe gilt vou den Be- stimmungen des Abschnitts B.

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Geseß ganz oder theilweise in Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths

dur Kaiserlihe Verordnung bestimmt.

Inserate nehmen an: die Annoncen-Expeditionen des ,-Juvalidendauk“‘‘, Rudolf Mosse, HSaasfeustein & Vogler, G. L. Daube & Co., E. SéHlotte, Vüttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin SW., Wilhelm-Straße Nr. 32.

ladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 4. Verloosung, Kraftloserklärung, Zinszahlung u. f. w. von öffentlichen Papieren.

Æ.

HZwangsvollstreck Vorladungen u. dergl. {50410] :

Auf Antrag des Konkursverwalters im Konkurfe über das Vermögen des Kaufmanns Heinrih Franke hieselbst ist Termin zur Zwangsversteigerung der dem Gemeinschuldner gehörigen Reihesiterstelle No. ass. 13 hieselbst nebst Zubehör auf

Dienstag, den 20. April 1886, Morgens 10 Uhr, ) vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst angeseßt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Eschershausfen, den 9. Januar 1886.

Deeoglites Amtsgericht. ony.

[50317] : i

In der Arbeiter Müller’schen Zwangsversteigerungs- sache hat das Großherzogliche Amtsgericht hierselbst zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklä- rung über den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Tecmin auf

Freitag, deu 29. Januar 1886, Vormittags 11 Uhr,

bestimmt.

Dömitz, 11. Januar 1886. e Kiecksee, Aktuar-Geh., als Gerichtsschreiber.

E Aufgebot.

Philipp Brüct dritter von Burkhardsfelden Lat beantragt, die am 25. Februar 1809 ge- borene Anna Katharina Brück von Burkhardsfelden für verschollen zu erklären.

Letztere wird daher aufgefordert, spätestens im

Aufgebotstermine [30203]

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Berlin + F. SOENNEOKEN'S VERLAG, BONN «

Donnerstag, den 15. April 1886 Vormittags 9 Uhr,

sich vor dem unterzeihneten Gerichte anzumelden, gegenfalls sie für verschollen erklärt und ihr Ver- mögen. ihren Erben überwiesen würde.

Gießen, den 29. Dezember 1885. Gr. Hessisches Amtsgericht.

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Die Herren Aktionäre werden hiermit zu der am 26. März d. J. stattfindenden ordentlichen Generalversammlung pünktlich 7 Uhr Abends nah Gustav Adolph-Straße Nr. 11 in das Vereins- zimmer der Stettiner Liedertafel eingeladen.

Tagesordnung :

1) Decharge für 1884

2) Verwaltungsbericht für 1885, Borlegung der Bilanz und Bericht der Rechnungs- revisoren. Beschlußfassung über die zu gelangende Dividende. Wahl zweier Mitglieder des Aufsichtsraths. Wahl der Rechnungsreviforen. Anträge, welche bis zum 12. März eingereiht

B Ci _ Vetre er unmzettel wir! [ S. 24 des Siatats bingewiesen, zettel wird auf §. 24 de

Der Aufsichtsrath.

zur Vertheilung

Gemäß Beschlusses der außero iche s versammlung vom Oktober 1A Me Ee Actiengesell\chaft mit dem 31. Dezember 1885 in Liqui- dation getreten, was wir hiermit gesetzlicher Vorschrift G liubiger der Gesel indem wir gleichzeitig die

i ul N Il î r Gesellschaft zu melden. S Frankfurt a. M., den 2. Januar 1886.

Deuts L. asu eutsche Handelsgesellschast.

Gustav Maier. Kolligs.

[50569]

Baumwoll-Weberei Zöshlingsweiler.

Die geehrten Herren Aktionäre werden hiermit zur ordentlichen Generalversammlung cingeladen, welhe am Montag, den 15. Fe- bruar l. J., Vormittags 11 Uhr, im Vörsen- gebäude dahier abgchalten wird.

Auf der Tagesordnung stehen:

1) Berichterstattung der Gesellschafts8organe.

2) Antrag auf Anerkennung der Bilanz 31, Dezember 1885.

3) Antrag wegen Verwendung des im Jahre 1885 erzielten Reingewinns.

4) Beschlußfassung über die Anzahl der auszu- loosenden Prioritäts-Obligationen und s\ofor- tige Ausloosung derselben.

Augsburg, den 10. Januar 18386.

Der Aufsichtsrath der Baumwoll-Weberei Zöschlingsweiler. Der Vorsitßende: Marx Sieber.

per

[50565] Zu der auf Montag, den 1. k. M. Februar, Vormittags 11 Uhr, im Rathhause zu Rostok im Zimmer des Ehrl. I. Quartiers anberaumten Generalversammlung werden die Herren Aktionäre der Rostock - Neu- braudeuburg'er Chaussee hiedurh eingeladen. Hauptgegeustände der Verhaundluug werden sein: Vorlegung der Chaufsec-Kassen-Rehnung für das Iahr 1884/85 mit Belägen ‘und NRevijions- bericht ; i Vorlegung deslandesherrlich genehmigten Etats für das Jahr 1885/86 und des Etatentwurfs für das Iahr 1886/87 ; Bericht über Annahme von Wärtern; Bericht über die geschehene Neuverpachtung von Hebestellen und die bevorstehende Ver- pachtung einer anderen Hebestelle ; Neuwahl eines Mitgliedes des Directorii ; Etwanige Einleitunge-n zur Dereliction der Chaussee; Bericht über den Stand des Reservefonds und Vorlegung der Werthpapiere. Rostock und Breesen, den 9. Januar 1886. Das Directorium der Nostoe-Neubrandenburger Chaussee. W. Giese, Dr. A. v. Engel.

Verschiedene Bekanrtmachungen.

Literarische Anzeigen.

Theater-Anzeigen. | In der Börsen- Familien-Nachrichten. Beilage.

[50561] Weißthaler Actien-Spinnerei. Die En Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurh zu einer am Mittwoch, den 3. Februar a. c., Nachmittags 6 Uhr, im kleinen Saal der

Dresdner Fondsbör)e in Dresden stattfindenden außerordentlichen Generalversamn:lung unter Hinweis auf §8. 29 und 30 des Statuts er-

gebenst eingeladen. Tiehufs Theilnahme an der Generalversammlung

Herren Günther & Rudolph in Dresden, è Robert Thode & Co. in s oder bei dem Vorstand unserer Gesellschaft in Weiß- thal zu deponiren. Tagesordnung : 1) Genehmigung der Erwerbung eines Fabrifk- grundstüks in Mittweida, Genehmigung der Einrichtung einer Baum- wollweberei, Genehmigung bis zur Höhe von S. 500 090, Antrag auf Aenderung der S8. 3, 5 und 20 des Statuts, 5) Wahlen zum Aufsichtsrath. Weißtthal, 7. Januar 1886. Weißthalerx Actien-Spinnereci. H. Reimann, Vorsitender des Aufsichtsraths.

[50034] : Zuckerfabrik Göttingen. Die Herren Aktionäre unserer Fabrik werden bier- durch zu der am Dournerstag, den 4. Februar d. J-,

sind die Aktien mindestens 2 Tage vor derselben bei | der Dresdner Bank in Dresden oder Berlin, |

s

zur Aufnahme einer Anleihe |

Vormittags 10 Uhr,

im Saale des Herrn L. Burhenne hier stattfindenden außerordentlichen Generalversammlung mi: dem Bemerken ergebenst eingeladen, daß nur | denjenigen Herren der Zutritt zur Bersammlung ge- | stattet ist, die sich durch Vorzeigung ihrer Aktien |

[49399]

Activa. M. pn Bahnanlage und Concession 273 700|-— Grundstück und Gebäude 94 59214 U 59 248 30 Geschirre, Inventarien A. . 3 908/28 Wagen E 37 000 Fourage- und Materialienbestände 1372104 Uniformen A 1 024/35 Billets und Drucksachen 530|¡— Ca 9 118/50 Ca. 194355 Guthaben bei 30 112 43 508 549/84

Banquiers

Ausgaben. Gehalte und Löhne . . .. Pferdehaltung, Fütterung, Be-

dienung 2. i N Pferdemiethe Qua e Unterhaltung der Gebäude . Unterhaltung der Geleise Unterhaltung der Wagen .. Unterhaltung der Geschirre und

Sven Unterhaltung der Uniformen Bureau-Utensilien, Drucksachen,

U S Heizung und Beleuchtung . . Veri S A Diverse Unkosten .. Abschreibungen: die Bahnanlagen Gebäude 46.95547,61 = 1 % Wagen 40000,— = 739/60 Pferde 61387,— =10 % Geschiree , 2392,20 = 25 9/0 Inventar 2349,03 = 10 %/ Üniformen „, 2048,70 = 50 ©/o Saldo, zu verwenden, wie folgt : Remunerationen . . E Dem Reservefond . . Vortrag auf neue Rechuung

2726 3 000 6138 598 934 1 024

350 100/— 7583/29

im Bankgebäude Winkelerstraße Nr. 11

Verlust- und Gewinn-Conto vro §0. September 1585.

Anuonceu - Bureaux.

oder auf sonstige Weise als Aktionäre unserer Fabrik legitimiren können. Göttingen, den 11. Januar 1886. Der Vorstand der Zuckerfabrik Göttingen. Tage®sorduung : 1) Mittheilung über die erste Campagne und über das Resultat derselben. Beschlußfassung über anzukaufenden Dünger, event. Wahl einer diesbezüglihen Kommission. Beschlußfassung über Anträge, betreffend Er- werbung mehrerer neuen Aktien. Beschlußfassung über Verausgabung Antheilscheinen. Neuwahl eines 2. Aufsichtsrath. Berschiedenes.

von-

Ersaßmannes für den

[50329] Actien - Commandit - Gejellschaft Barmer Bank-Verein Hinsberg, Fisher & Co.

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit auf Grund der §8. 19 und 20 des Statuts ergebenst eingeladen zu der

außerordentlichen Generalversammlung,

welche am Donnerstag, den 4. Februar a. c., Nachmittags 37 Uhr, i hier statts finden wird. Tagesordnung :

1) Beschlußfassung über den Antrag der versön- lih haftenden Gesellschafter und des Aufsichts- rathes auf Ernennung eines persönlich haftenden Gesellschafters.

Abänderung der Statuten, insbesondere S C Ui 16, 10, 185 19/20 21/2228 24 27 und 28. Barmen, 11. Januar 1386. __ Der Aufsichtsrath. Heegmann, Vorsitzender.

Actien-Gefellschaft Kasseler Stadteisenbahu.

Vilauz pro 30. September 1885.

TPassiva. Actien-Cavpital

Diverse Creditoren L (Bewin:n- und Verlust-Conto .

508 549/84

| i

A. | A l

E, M. | «t 35 497/14

i

Einnahmen. Per Betriebs - Ein- e Einnahme für Mee 618/25 Einnahme für | S 5 3 258!81

192 486/49

60 154 54 3 336 39 455/18 515 01 T3747

829/98 52/26 |

105911 457/42 1 §9375 844 43

3298 86

|

| 14 677/67

!

|

1 708/2

Obée.

125 363/46

Die Direction.

Scholten.