1886 / 48 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2e.

] Holzverkauf. tag den 5. März d. J., vou Vormit- tags 9: hr ab sollen im Saale des Bierbrauerei- 1hers Herrn Missomelius dabier aus der König- Gde Oberförsterei“ Marburg, und zwar aus den SMühzbezirken : E

L. Bauerbach (Distrikt 107 Gebrannte, 125 Wolfsloch) = 162 Nadelholz Nußtenden = 96,06 fm, 165 dergl. Stangen I.—1V. Kl., 134 rm dergl. Nutholz, 49 rm Nadelk olz u. Birken Kloben u. Knüppel (1,75 m [l.), 29 rm Nadelholz Stockholz und 150 rm dergl. Neifer;

TT. Marburg-Süd (Distr. 59 Dünnwege, 54, 62 Heyel, 72 Richtsberg, 76 Schröcktergleiche, 77, 78 Spisberg) = 6 Eichen Nutenden = 3,08 fm, 2 rm dergl. Nußzbolz, 9 rm dergl. Kloben u. Knüppel, 1 Buchen Nagenden = 1,27 fm, 206 rm dergl. Kloben u Knüppel, 4 rm Birken Kloben u. Knüppel, 2604 Nazelholz Nutenden = 98,35 fm, 628 dergl. Stangen I.—1V. Kl., 374 rm dergl. Nutholz;

E, Kappel (Distir. 24, 25 Frauenberger- gebranute) = 3 Buchen Nutenden, ca. 609 rm Hain- buchen Nußholz, ca. 60 rm dergl. unspaltbare Kloben u. 6 rm Nadelbolz Nubholz; E: ;

V. Marburg-Nord (Distr. 94 Schächterskopf, 126, 127, 128 Wolfsloch) = 14 Eichen Nußgcenden = 9,15 fm, 22 rm “dergl. Kloben u. Knüppel, %W. ra Buchen Kloben u. Knüppel, 30 rm Birken u. Erlen Kloben u. Knüppel, 2 Nadelholz-Nutenden = 0,88 fm, 45 rm dergl. Nußholz, 163 rm dergl. Knüppel (meist 1,75 m L1.), 862 rm diverses Stoc- u. Reiserholz; öffentli meistbietend verkauft werden. Der Verkauf beginnt mit dem Nugtholze.

Marbtvurg, Neg.-Vez. Kassel, den 20. Februar

1886. Der Königliche Oberförster :

Hertel.

[58701] Königliche Ostbahn.

Zum Verkauf von alten Materialien (Schienen, Gußstücke, Kleineisenzeug, Rohglasbruchß brauchbare Seitenlaschen 2c.) im Wege öffentliher Submission haben wir einen Termin auf den 8. L N Fee Vormittags 11 Uhr, in unserem Büreau, Ostbahn- hof bierselbst angeseßt. :

Offerten sind mit entsprechender Aufschrift ver- sehen rechtzeitig portofrei und versiegelt an uns einzureichen.

Die Bedingungen 2c. liegen in den Stations- Büreaus hierselbst, Küstrin, Landsberg a. W., Kreuz, Schneidemühl, Thorn, Dirschau, Danzig, Königs- berg i. Pr. und Bromberg zur Einsicht aus und sind von uns auf portofreien Antrag gegen Erstattung von 80 4 Kopialien zu beziehen.

Berlin, den 16. Februar 1886.

Königliches Eisenvahn-Betricbs-Amt Berlin-Schneidemühl.

[58531] Bekanntmachnng.

Der unterm 21. Januar d. Is. aufgebobenc Sub- missions-Termin auf Lieferung von Wirthschafts- bedürfnissen pro 1886/37 findet nunmehr unter den in der Bekanntmachung vom 28. Dezember v. Js. publizirten Bedingungen Dounnerftag, den 4. März er., Vormittags 10 Uhr, statt.

Braudenburg, den 20. Februar 1386.

Königliche Direktion der Strafanstalt.

[58626] Ausschreibung der Lieferung von: 300 kg Gummigasf\chlauch, 1000 m Gummirte Hanfschläuche (Füllschläuche), 50 Stük Gumi-Füllschläuche, 1400 Stück Gummiringe für Thürbuffer, 6000 Stücë N nuxeinge für Wasserstand3- gualer, 500 Stück Gummishläuche mit Hanfeinlage mit Spiralen, 50 Stück Gebogene GBummischläuche für Normal- Lokomotiven, 300 Stück Gummi-Kuppelungss{läuhe für Luft- druck-Bremfîen.

Der vorstehenden Ausschreibung werden die Be- dingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen vom 17. Juli 1885 zu Grunde gelegt.

(Fröffnung der Angebote am 12. März 1886, Vormittags [0 Uhr. Ende der Zuschlagsfrist am 31 Marz 1886, Nachmittags 6 Uhr.

Die Aus\chreibungs-Unterlagen liegen im Materia- lien - Büreau zur Einsicht ofen und werden daselbst einschließlich des bei Einreichung des Gebots zu be- nußenden Gebotbogens gegen 40 4 in Baar oder in deutshen Neichs8post-Briefmarken verabfolgt.

Kölu, den 20. Februar 1886.

Materialien - Büreau der Königlichen Eisenbaßn-Direection (linksrteinishen).

[53627]

Zur Ausführung von Pflasterarbeiten auf Bahn- hof Minden foll

1) die Lieferung von 1500 qm Pflafstersteinen I. Güte, veranschlagt zu 9000 M,

2) die Lieferung von 4000 qm Pflaftersteinen 11. Güte, veranschlagt zu 16 000 46,

3) die Hersicllung von 7200 qm Pflaster, ein- \chließlich der Nebenarbeiten, veranschlagt zu 6700 A6,

öffentlih verdungen werden. Theillieferungen werden berüdsihtigt.

Bedingungen sind hier einzusehen oder können gegen porto- und beftellaeldiraie Einsendung von 0,80 M, vom Betriebs-Sekretär Wartmann bezogen werden.

Angebote nebst Proben sind bis zum 15. März d. 53. cinzusenden, Vormittags 10 Uhr Eröffnung der Angebote. Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Königliche Eisenbahn - Van - Fuspektion

Minden, [53631] Bekanntmachung.

Die Lieferung der nachbenannten, in dem Zeitraum vom 1. April 1886 bis Ende März 1587 für das hiesige Königliche Salzwerk erforderlichen Ma- terialien, als:

1500 Eg Eisen,

130 4, div. Drahtstifte und Nägel,

(‘00 gm tannene oder fihtenè Bretter und

Bohlen,

12 cbm neues gescchnittenes Holz, 1000 kg belles Bulkanöl, 2000 „, Petroleum, 2500 Ringe Sicherheitszünder,

unter Beifügurs von

Lieferungslustige wo :

Proben ihre versiegelte# und mit der -Ausschrist : e Materialienlieférung“ versehenen Offerten bis zum 6. März d. -Js., Vormittags 11 Uhr, zu welcher Zeit deren Eröffnung erfolgen wird, an die unterzeihnete Berginspektion portofrei einsenden.

Die Bedingungen können in unserer Registratur eingesehen oder gegen Einsendung von 50 «5 in Ab- \chrift von uns bezogen werden.

Erfurt, den 19; Februar 1886.

Königliche Berginspektion. [58635]

Am Donnerstag, den 4. März cr., Vor- mittags 94 Uhr, sollen im Pfuhl'shen Gasthofe zu Königs-Wusterhausen nachstehende Hölzer aus dem Forstreviere Königs - Wusterhausen öffentlich meistbietend cerkauft werden : x

1) Belauf Dubrow: Eichen: 124 Nußstämme mit 184 fm, 9 Kahnknie, 3 rm Nutscheit. Kiefern: 22 Stück Bauholz mit 15,28 fm. :

2) Belauf Königs-Wusterhausen: Elsen: 25 Nußz- stämme mit 1,93 fm, 30 rm Nutßscheit und 116 rm Scheit. Eichen: 3 Nuyßstämme mit 0,83 kw.

Königs-Wusterhausen, den 20. Februar 18836.

Der Oberförster. Hartig.

Konmanditgefellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften.

[58818] is Bergiwerïs und Hütten Gesellschaft „Vorwärts“.

Die Herren Actionaire werden hierdurch zur dies-

jährigen ordentlichen Generalversammlung auf Sonnabend, deu 27. März, Nachmittags 4 Uhr,

in den kleinen Saal der neuen Börse eingeladen.

Für die Tagesordnung werden folgende Gegen- stände angekündigt: A

1) Bericht über das Geschäftsjahr 1885 unter Borlegung der Jahresrechnung und der Bilanz.

2) Bericht der Recbnungs-Revisoren über das Resultat der Prüfung der Rechnungen.

3) Decharge-Ertheilung für den Vorstand und den Aufsichtsrath (8. 35 des Statuts).

4) Wahl von 3 Aufsichtsrathsmitgliedern und 2 Rechnungs-Revisoren.

5) Antrag, die Gesellschaft aufzulösen, und Be- \chlußfassung hierüber (Art. 242 des Gesetzes vom 18. Juli 1884).

;) Ernennung von zwei Liquidatoren, welchen gleichzeitig die Befugniß zur öffentlichen und zur freihändigen Veräußerung der vorhandenen Vbjekte, insbesondere der Immobilien, unter jedesmaliger Genehmigung des Aufsichtsraths zu übertragen ist. u

7) Ermächtigung des Aufsichtêraths, den Liqui- datoren nach Beendigung der Liquidation Decharge zu ertheilen. i

Actionaire, welhe sich an der Versammlung be- theiligen wollen, haben laut §. 25 des Statuts wenigstens 7 Tage vorher, also bis spätestens den 20. Marz, Abends 6 Uhr, ihre Actien in Breslau 1) im Geschäftslokal der Gesellschaft,

Klosterstraße Nr. 29, 2) bei den Herren Ruffer & Co., Berlin bei den Herren Mendelssohn & Co. zu deponiren. Breslau, den 23. Februar 1886. Der Aufsichtsrath.

[58820] Westfälische Vank. Die Herren Aktionäre der Westfälischen Bank werden hierdurch in Gemäßheit des §. 18 der Statuten zu der am Donnerstag, den 25. März l. J., Mittags X Uhr, im Saale der Gesellschaft „Ressource* zu Bielefeld stattfindenden 17. ordent- licheu Generalversammlung ergebenst eingeladen. Die Vorlagen für diese General- versammlung find: 1) Geschästsberiht des Vorstandes und der Be- richt des Aufsichtsraths über das Jahr 1885. 2) Jahres-Bilanz und Gewinn- und Verlust- Rechnung, sowie Beschlußfassung über deren Genehmigung und über die Gewinnvertheilung, gemäß §. 19 der Statuten. 3) Ersaßwahl für 5 ausscheidende Mitglieder des Aufsichtsraths. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nach §. 18 nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens zwei Tage vorher bei der Ge- fellshaftsfasse deponiren oder deren anderweitige Deposition auf eine dem Aufsichtsrathe resp. Vor- stande genügende Weise bescheinigen. Der Geschäftsbericht sowie die Bilanz liegen vom 11, März ab zur Einsicht der Aktionäre im Geschäfts- lofale der Bank aus. Bielefeld, den 25. Februar 1886. Der Vorftand. Delius, CEglinger.

[588160] i Bank für Sprit- und Produkten- Handel.

Die Herren Aktionäre werden hierdurh zu der am Montag, den 15. März cr., Vormittags 10 Uhr, im Kaiserhof, Eingang Mauerstraße, statt- findenden ordentlichen Generalversammlung ein- geladen. Tagesorduung : Vorlage des Geschäftsberihts, der Bilanz e des Gewinn- und Verlust-Contos pro 389, 2) Bericht der Nevisionskommission. Antrag des Aufsichtsraths auf Aenderung des Gesellschaftsstatuts dahin, daß mit Rücksicht auf die Einführung des geseßlichen Reserve- fonds die Dotirung des alten Reservefonds fortan und s{chon mit Gültigkeit pro 1885 nicht mehr obligatorisch sein soll, unter ent- sprehendér Modifikation des §. 38a. des _ Statuts. 4) Beschluß über Feststellung der Dividende. 5) Beschluß über Decharge. 6) Wahlen zum Aufsichtsrath. 7) Wahl der Reviforen. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens bis

soll im Wege der Submission vergeben werden.

Depotscheine der Reichsbank bei der Geséllschafts- kasse zu Berlin,“ Neanderstr. 12, mit arithmetisch eordneten doppelten * Nummernverzeichniß deponirt

ben und dies durch Bescheinigung nachweisen.

Der Rechenschaftsberiht kann-vom 1. März d. I. an im Geschäftslokal der Gesellshaft in Empfang genommen werden.

Berlin, den 24. Februax 1836.

Der Vorsitzende des Auffichtsraths.

[688068] E Die Actionaire der Actiengesells{chaft eGlücfauf““, Actiengesellschaft für Braun- kohlenverwerthung, werden hierdurch zu der am 20. März d. J. (Sonnabend), Nathmittags 24 Uhr, in Lauban, im Gasthofe „zum Hirsch“ abzuhaltenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Verathungsgegenstände :

1) Der Jahresbericht, welcher von 6. März d. I. ab ber dem Herrn Direktor Till in Langenöls, bei Herrn F. Knittel in Lauban, bei der Kom- munalständishen Bank für die Preuß. Ober- lausiß in Görliß und bei den Herren Rieß & Itinger in Berlin, Französische Straße 60/61, E Actionaire zur Empfangnahme bereit iegt.

Vilanz pro 1885 zum Beschluß über Gewinn- vertheilung und Decharge. Dieselbe liegt vom 6. d\8. Mts. ab in unserem Geschäftslokal in Langenöls zur Einsicht der Actionaire bereit. 3) Neuwahl zweier Aufsichtsraths-Mitglieder. Zur Legitimation der Actionaire ist die Vorlegung der Actien erforderlich. An Stelle der Vorlegung der Actien selbst zum Nachweise des *Besißzes genügt auch eine glaubhafte Bescheinigung von Staats- oder Kommunalbehörden oder derjenigen Stellen, welche auf den Dividendenscheinen, als zur Auszahlung der- selben berufen, bezeichnet sind.

Stimmberechtigt sind Inhaber

fünf Actien.

Lauban, den 20, Februar 1886.

„Slüdauf““, Actiengesellshast für

Braunkohleaverwerthung. Der Aufsichtsrath. Boege, Vorsitzender.

von mindestens

[58375]

Frankfurter Trauspori- und Glas-

versiherungs-Actien-Gesellshast in Frankfuri a. Main.

Die Herren Aktionäre der Frankfurter Transport- und Glasversicherungs-Actien-Gesfell\ haft werden hier- durch zu der Samstag, ven 27. März laufenden Jahres, Nachmittags 5 Uhr, im Gesellschafts- hause derselben hier, Göthestraße 19, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ergebenst ein- geladen, und ersucht, die Eintrittskarten \pätestens am 26. März in genanntem Lokale gegen Vorzeigung der Aktien in Empfang zu nehmen.

Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht. 2) Statutenmäßige Wahlen.

Frankfurt a. M., den 21. Februar 18836.

Der Verwalinngsrath : General-Konsul J. Gerson.

[58819]

Ä 6 iw) -

Aathener Disconto-Gesellshaft.

Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft laden

wir hiermit zu der

14. ordentlichen Generalversammlung

in unfer Geschäftslokal, Kavuzinergraben 12, auf

Mittwochck, den 24. März d. J.,

Vormittags 11 Uhr, ergebenst ein. Tagesordnung :

1) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Ver- waltungsraths und der Direction, sowie des Berichts der Nevisions-Kommission.

2) Genehmigung der Bilanz, der Jahresrechnung und der Gewinnvertheilung, Ertheilung der Ent- lastung, Feststellung der Dividende.

3) Wahl von 3 Mitgliedern des Verwaltungs- raths (Artikel 27 des Statuts).

Einlaßkarten zur Generalversammlung können von

Montag, den 15. März ab, in unserem Geschäfts-

lokale (Wechselstube) oder bei der Direction ver

Diseouto-Gesellschast in Verlin gegen Depo-

nirung der mindestens 20 Tage vor der General-

versammlung bei einer ter oben genannten beiden

Stellen auf Namen eingetragenen Aktien (Artikel 38

des Statuts) in Empfang genommen werden.

Vertretungs- Vollmachten find spätestens bis zum

20. März bei genannten Stellen einzureichen. .

Die für die Generalversammlung bestimmten

Vorlagen liegen vom 8. März ab in unserem

Geschäftslokale (We{selstube) für unsere Herren

Actionaire zur Einsichtnahme bereit

Aachen, den 23. Februar 18586.

Die Direction,

L e [H Meczanische

Flachsspinnerei Bayreuth

vormals Sophian Kolo. Die zweite ordentliche Geueralversammlung berufen wir hiermit auf deu 23, März cr., Vormittags 11 UHr, in das Privat-Comptoir des Unterfertigten und . laden unsere Aktionäre hierzu ein. Vayxeuth, 24. Februar 1336. \ Der Unufsichtsrath. Friedrich Feustel, Vorsitender. Tageßordnung :

1) Vorlage der Jahresrechnung pro 1885.

2) Decharge: Ertheilung.

3) Grgänzung des Aufsichtsrathes.

[58804] : i

Die Herren Actionaire der Gesellschaft des „Graud Hôtel‘/ zu Markirchß (Elsaß) werden hiermit er- gebenft benahrichtigt, daß die angekündigte ordent- liche Generalversammlung statt den 8. März erst den 11. März 1886 im Sitze der Gesell- schaft abgehalten wird.

[58817] E Die Actionaire der

Baugesellschaft für Mittel-

wohnungen werden hierdurh in Gemäßheit des 8. 22 unseres Statuts zur diesjährigen ordentlichen General- versammlung auf Donnerstag, den 18. März cr., __ Vormittags 10} Uhr, in den Kaiserhof hierfelbit Eingang vom Wilhelms- play 3,

L Tagesordnung:

1) Geschäftsberil,t “und Vorlegung der Bilanz pro 1885.

2) Beschluß über die Genehmigung der Jahres- rechnung und Festseßung der Dividende, sowie Ertheilung der Entlastung.

3) Wahl eines Aufsichtsrathsmitgliedes.

Die gemäß §. 19 unseres Statuts zur Theilnahme an dieser Generalversammlung berehtigende Deposition der Interimsscheine hat bis zum 15. März cr., während der Geschäftsstunden unter Beifügung eines doppelten Nummernverzeichnisses bei unserer Gesell- shanttfasse bierselbst, Krausenstratze 181. zu erfolgen, woselbst auch vom 4. März cr. ab der Geschäfts- beriht und die Bilanz eingesehen werden können.

Berlin, den 23. Februar 1886. VaugesellsYaft für Mittelwohnungen.

Der Auffichtsrath: Emil Treitel.

eingeladen.

[58805] Gladbather Aktien-Gesellshaft für Druckcrei und Appretur.

Generalversammlung.

Die neunundzwanzigste ordentliche General- versammlung der Aktionäre der Gladbacher Aktien-Gesellschaft für Druckerei und Appretur zu M. Gladbach wird am

Mittwoch, den 24. März dieses Jahres,

Nachmittags 5 Uhr, im Direktionszimmer der Gesellschaft stattfinden. Gegenstände der Tagesordnung sind:

1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im allgemeinen und über die Resultate des ‘abgelaufenen Jahres ins- besondere; _

SCQrublaflung über die Höhe des Reserve- onds ;

3) Bericht über stattgefundene Prüfung der Bilanz

__und Antrag auf Decharge-Ertheilung ;

1) Beschlußfassung über die zu vertheilende Di- vidende;

5) Wahl von 3 Kommissarien zur Prüfung der Bilanz des Jahres 1886.

_Wir laden zu dieser Generalversammlung unter Hinweisung auf Artikel 28 bis 37 inkl. unseres Gesellschaftéstatuts ein, indem wir bemerken, daß die Eintrittskarten am i

Montag, veu 22., und Dienstag, den 23. März, Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, im Geschäftslokale unserer Gesell- schaft in Empfang genommen werden können.

M.Gladbach, den 24. Februar 1886.

Der Verwaltungsrath.

Bekanntmachung.

Niederlausitzer Bank. Die Actionaire unserer Gesellschaft werden hiermit

zu der Mittwoch, deu 17. März d. J.,

7 __ Vormittags 11 Uhr, im Geschäftslokal der Bank hierselb abzuhaltenden diesjährigen ordentlichen Geueralversammlung eingeladen. Gegenstände der Verhandlung und Becschluß-

fassung werden sein :

1) Geschäftsberiht und Bilanz pro 1885, Bericht der Reviforen über die Prüfung der Bilanz, Decharge-Ertheilung an Vorstand und Aufsichts- rath und Festsezung der Dividende pro 1885,

2) Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes und Wahl derselben,

3) Wahl der Revisoren für das Geschäftsjahr 1836.

Diejenigen Actionaire, welche an der Versammlung

theilnehmen wollen, haben nah §. 29 des Statuts ihre Actien svätestens bis zum Sonnabend, den 13. März d. J., / Abends 6 Uhr, bei der Gesellschaftskasse hierselbst oder in Berlin W. 5 bei dem Herrn Meyer Ball, Behrenstraße Nr. 8, bei dea Herren Gebrüder Meyer, Behrenstraße Nr. 58, zu deponiren. N Formulare zu dea Nummernverzeichnissen können bei den vorbezeichneten Depositionsstellen in Empfang genommen werden. Kottbus, den 22, Februar 1886. Der Aufsichtsrath

der Niederlausißzer Bauëï. Dr. E. Rosenberg.

(58799!

[58814]

Ersie Bayerishe Basaltstein-Aktien- Gesellshast in Bayreuth.

Unsere diesjährige ordentliche General- versammlung findet am Mittwoch, den 24. März curr., Vormittags 9 Uhr, im Bureau der Gesellschaft, Haus Nr. 665, in Bayreuth statt. Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen Akticnbesiter berechtigt, welche thre Aktien oder deren Besitz glaubwürdig und nah nach Nummern ersichtlih machende Dokumente mindestens drei Tage vor der Generalverfammlung bei der Ge- sellschaft deponirt haben. Sie empfangen dagegen die Eintrittsscheine. 4 _Tagesorduung: Bericht über das abgelaufene Geschäftéjahr, Vorlegung des Jahresabschlusses und Beschlußfassung darüber, Ertheilung der Decharge. Bayreuth, den 23, Februar 1886,

12. März «r.,, Abends 6 Uhr, ihre Aktien oder

Der Aufsichtsrath.

Der Nuffichtêrath: Friedrich Feustel.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Stauts-Auzeiger.

M 48,

Lans Q

Berlin, Mittwoch, den 24. Februar

1886.

Reich2tags - Angelegenheiten.

Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Branntwein-Monopo!l, hat folgenden Wort- laut :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2c. / L / veroxdneu im Namen des Reichs,- nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 1, Allgemeine Grundlagen. !) Umfang des Branuntweinmonovols. S E Die Herstellung rohen Branntweis bleibt der privaten Gewerbs-

thätigkeit überlassen, unterliegt aber der in diesem Geseß bestimmten Ordnung. y ;

Der Bezug sämmtlichen inländischen rohen Branntweins von den Herstellern, der Bezug von Branntweinen aller Art aus dem Auslande, die Reinigung des Branntweins und dessen weitere Ver- arbeitung zu alfoholiswen Getränken, fowie der weitere Verkauf von Branntweinen aller Ari stehen mit den in diesem Geseße gemachten Ausnahmea aus\{ließlich dem Reih zu und werden für Rechnung desselben betrieben (Branntweinmonopol).

2) Verwaltung A Ra gnopis,

Die Verwaltung des Branntweinmonopols führt das dem Reichs- fanzler unterstellte Monopolamt, dessen Vorstand vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesraths ernannt wird.

Für den Absaß im Großen werden von dem Monopolamt im Einvernehmen mit den Landesregierungen Agenten, für den Absatz im Kleinen von den Landesregierungen Ver)chleißer bestellt. Die Agenten und Verschleißer werden von den Organen fowohl der Monopolverwaltung als auch der Zoll- und Steuerverwaltung be- aufsichtigt und koutrolirt.

Die Kontrolirung der zur Branntweinbereitung bestimmten ge- werblichen Anstalten, sowie aller nah den Vorschriften dieses Gesetzes einer Kontrole unterliegenden Personen, die Abfertigung und Kontro- lirung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, fowie die Bewachung der Grenzen gegen die unerlaubte Einfuhr von Branntweinen aller Art erfolgen dur die mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauch3-

euern des Reichs beauftragten Landesbehörden, welche auß im lebrigen bei allen Maßregeln zur Sicherung des Branntweinmonopols vorzugsweise mitzuwirken haben (vergl. Abschnitt V). Die hiernach den Zoll- und Steuerbehörden zugewicsene Amtsthätigkeit unterliegt der Ueberwachung durh die Organe der Reichskontrole für Zölle und Verbrauchssteuern. Für die durch den bezeichneten Dienst den Bundesstaaten erwachsenden Kosten wird nah Maßgabe der vom Bundeërath zu erlassenden Bestimmungen Vergütung aus der Reicl8- fasse gewährt.

Die Beamten der Monopolverwaltung sind befugt, den auf die Kontrole der Brennercien bezüglichen Dienstverrichtungen beizuwohnen beziehungsweise von denselben Kenntniß zu nehmen.

II. Vorshriften, betreffend die Herstellung des, rohen Branntweins. i) Befugniß zur L G:

Alle Brennereien, welche am 1. Oftober 1885 vorhanden waren, dürfen in Zukunft jährlich soviel rohen Branntwein bereiten, als sie Leibe regelmäßig Kergefteltt haben. Für die einzelnen Brennereien werden die Branntweinmengen, welche sie hiernach zu bereiten befugt fein sollen, Seitens der Landesregierung im Einvernehmex mit der Monopolverwaltung und nah Anhörung des Gutachtens einer aus einem höheren Berwallungëbeamten als Vorsitzenden, zwei Ober- beamten der Stcuerverwaltung und drei Sachverständigen zusammen- geseßten Kommission unter billiger Berücksichtigung der wirthschaft- lihen Verhältni}se festgesest. Die Kommission kann zum Zwee ihrer gutachtlichen Aeußerung Einsicht in die über den Brennereibetrieh geführten Bücher nehmen.

Brennereien, welhe am 1. Oktober 1885 zwar vorhanden waren, abex einen regelmäßigen Betrieb nicht gehabt Haben, oder welche am !. Oktober 1885 erst in der Herstellung begriffen waren, sollen fünftig in dersclben Weise und unter gleicher Berücksichtigung der wirthschaftlihen Verhältnisse zur Branntweinbereitung verstattet werden# : : : :

Für kleine Brennereien (§. 17), welche keinen regelmäßigen Betrieb gehabt haben, wird die Menge rohen Branntweins, welche je bereiten dürfen, unter billiger Berücksichtigung der wirth\chaft- ihen Verhältnisse, Seitens der D festgesetzt.

Zur späteren Anlegung neuer fowie zur Erweiterung bestehender Brennereien bedarf es besonderer Erlaubniß. Sofern das Bedürfniß dazu im landwirthschaftlichen Interesse nachgewiesen ist, kann die Erlaubniß durh die Landesregierung im Cinvernehmen mit der Monopolverwaltung und unter Festseßung der Branntweinmenge, deren Bereitung der einzelnen Anstalt andauernd jährli gestattet sein soll, ertheilt werden. e i

Gleicherweise kann einer Brennerei in einzelnen Jahren die Be- reitung einer größeren Branutweinmenge, als für die betreffende Anstalt cin- für allemal festgeseßt ist, gestattet werden. L 2) Vorschriften für die Einrichtung und den Betrieb der Brennereien. a. Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Entnahme von alfkohol-

haltigen Dämpfen, gu oder-Breezirtwein.

Zn den Brennereien sind nah näherer Anordnung der Steuer- behôrde mit dem Destillirapparat in fester Verbindung stehende Sammelgefäße aufzustellen, in welche der gesammte gewonnene Brannt- wein geleitet wird, sowie alle sonstigen Einrichtungen zu treffen, welche die Steuerbehörde zur Sicherung gegen heimliche Ableitung oder Ent- nahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein für erforderlich erachtet. : 2 S

Der Destillirapparat, die Sammelgefäße und die dieselben ver- bindenden Röhrenleitungen sind in der Regel dergestalt unter amt- lichen Verschluß zu nehmen, daß eine heimlice Ableitung oder Ent- nahme von alfoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein aus denselben nur mittelst einer äußere Spuren hinterlassenden Gewalt erfolgen kann. Die Räume, in welchen die D O A Auf- ftellung finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde ent- \sprehen und sind erforderlichen Falles von derselben unter Mitvers{luß

zu segen. e. 7

Fn Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich ist, kann die Steuerbehörde an Stelle der Sammelgefäße die Benußung eines zuverlässigen, in fester T Bert mit dem Destillirapparat und unter sicherndem amtlichen N stehenden Meßapparates gestatten, welcher die Menge und Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden Branntweins fortlaufend anzeigt oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durh Zurükbehal- tung von Proben ermöglicht.

8. 8, i

Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Nufstellung eines Meßapparates neben Beibehaltung der Sammel- gefäße anzuordnen, oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen

Alfobels im Voraus bindend festzuseßen, oder eine Brennerei unter dauernde amtlihe Ueberwachung zu stellen. d. P

So lange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den §S§. 6 bis 8 bezeihneten Einrihtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen.

8. 10.

Die Kosten für die Anschaffung der Samnielg-fäße, der Meß- apparate, der Ueberrohre und der nothwendig werdenden Kunst\{[öfer trägt die Monovolverwaltung.

b. Anmeldung der Deelinerens und Geräthe.

Spätestens cine Woche vor der ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer Brennerei stattfindenden Betriebshandlung sind, soweit dies niht \chon auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vor- \hriften geschehen, der Steuerbehörde die Räume der Brennerei ein- \chließlih der mit derselben in Verbindunyÿ stehenden oder unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räume, sowie “e Brennereigeräthe, leßtere unter Angabe ihrer Stellung in der Megce-4es Rauminhalts nah Litern, einzeln \chriftlich anzumelden.

c. Veränderung der enem und Geräthe.

Veränderungen bezüglich derjenigen Theile der Brennereigeräthe, einschließlich der Sammelgefäße und des Meßapparates, aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, sowie bezüglih des Aufstellungs- raumes der Sammelgefäße dürfen nur nah zuvoriger Genehmigung der Steuerbehörde vorgenommen werden. Die Vornahme anderer Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Geräthe der Brennerei ist innerhalb drei Tagen nah der Vornahme der Steuerbehörde anzuzeigen. ;

a. Amtliche Geräthue und Stempelung.

Die Geräthe können fteueramtlich nahvermessen und gestempelt werden. Dieselben find nach näherer Anordnung der Steuerbehörde mit einer Nummer nnd der Angabe des Rauminhalts zu versehen.

e. Betriebsplan. 8. 14. i

Der Betrieb ift der Steuerbehörde in der Regel nah Kalender- monaten mittelst eines, mindestens drei Tage vor der ersten Ein- maishung einzureichenden Betriebsplans zu deklariren.

Bor ertheilter steueramtliher Genehmigung des Betriebsplans darf der Betrieb nicht begonnen werden. Abänderungen des an- gemeldeten Betriebs sind mit der Maßgabe zulässig, daß die Abweichung vorher im Betriebsplan bemerkt und binnen 24 Wunden der Steuer- behörde angezeigt werden muß. 8 16

Der Betrieb8plan muß insbesondere auch die Art und Menge der

zur Branntweinbereitung zu verwendenden Stoffe angeben.

Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, die Verwendung solcher Stoffe, welche auf die Beschaffenheit des -Branntweins nachthülig zu wirken geeignet find, zu untersagen.

f. CGinmaischung, A N altung der Brennerei.

Die Einmaishung und der V & der Branntweinblasen ist in der Regel nur mit folgenden ¡eh „oMÂM Beschränkungen zulässig : a. die Einmischung in dèn Mäkazten Oktober bis einschließli März von Morgens 5 bis Abends 10, in den übrigen Monaten von Morgens 4 bis Abends 10, . der Blasenbetrieb in den Monaten Oktober bis März von Morgens 5 bis Abends 7, in den übrigen Monaten von Morgens 4 bis Abends 7 Uhr. Die Brennzeit kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß entsprechend verkürzt werden. : Die an einem Tage bereitete Maische muß in der Regel au an einem Brenntage vollständig abgeluttert werden. Der Zugang zur Brennerei muß, so lange darin gearbeitet wird, stets unverschlossen fein. g. Bergünstigungen für kleine Brennereien. 17

T Denjenigen Brennereien, welhe in einem Betriebsjahre aus melbligen Stoffen höchstens cine Branntweinmenge von 100 hl reinen Alkohols herstellen und eine Brennvorrichtung mit unmittelbarer Feuerung benutzen, oder welche nur Abfälle der eigenen Biererzeugung verwenden, oder welche in einem Betriebsjahre höchstens 70 hl anderer nihtmehliger Stoffe verarbeiten, ift unter Nachlaß der in den S8. 6 bis 9 und 14 bis 16 angeordneten Betriebseinrihtungen und Kontrolen der Betrieb bei Einhaltung der hierüber zu erlassenden Berwaltungsvorschristen mit der Maßgabe zu gestatten, daß die Mindestmenge des zu zichenden reinen Alkohols im Voraus von der Steuerbehörde bindend festgeseßt wird. In Fällen, in welchen es sich örtlicher oder zeitlicher Verhältnisse wegen, insbesondere wegen günstigen Ausfalls der Ernte, als Bedürfniß erweist, können kleine Brennereien nicht mehliger Stoffe na den vorstehenden Vorschriften behandelt werden, auch wenn sie mehr als 70 1 dergleihen Stoffe ver- arbeiten. : h. Betriebsunterbrehung, U und Gerätheverleßzung. [d

Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Ver- {luß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe ce der Sammelgefäße und des Meßapparatcs, aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verleßt wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen sogleih der Steuer- behörde anzuzeigen.

Falls in Folge einer folchen Verleßung ein Zugang zu dem

,

| Alkohol geschaffen oder ein Ausströmen desselben herbe E wird, (

oder die Möglichkeit, die regelmäßige Thätigkeit des Meßapparates zu L entsteht, fo ist gleichzeitig der Betrieb einzustellen. Das Gleiche gilt bei jeder in der regelmäßigen Thätigkeit des Meß- apparates eintretenden Störung.

Die Steuerbehörde nimmt nach Befinden eine Untersuhung vor und ordnet die zur Sicherheit des Monopolinteresses erforderlichen

Maßnahmen an. i. Besitwechsel. S. 19

Jeder Wechsel im Besiß einer Brennerei ist der Steuerbehörde binnen einer Woche Seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitübertragung auch Seitens des bisherigen Besißers {hriftlich an- zuzeigen.

k, Brennereileiter.

Brennereibesißer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeihnen, welche als Brennerei- leiter in ihrem Namen und Auftrage handelt. :

3) Verpflichtung zur Lad a 88 gewonnenen Branntweins.

Der Brennereibesißer hat den gesammten gewonnenen Branntwein an die Monopolverwaltung ballen |

Bleibt in den Fällen, in welchen ein Dehgneral benußt wird oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich fest- geseßt worden ist (§8. 7, 8 und 17), die der Monopolverwaltung zur

Uebernahme gestellte Menge reinen Alfkohols binter dem auf Grund der Anzeige des Meßapparates oder der amtlichen Festseßzung er- mittelten Sollbestand zurück, ohne daß der Brennereibefizer der Steuer- behörde einen genügenden Grund hierfür glaubhaft nachweisen kann, so hat er, unbeshadet der etwaigen Einleitung des Strafverfahbrens, zum Ersatz der Feblmenge den viersahen Betrag des Verkaufspreises der Monopolverwaltung für die gleihe Menge -des billigsten Triuk- branntweins der betreffenden Art zu erlegen. Der unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehende Abgang an Alkohol ift von dem Sollbestand in Abrechnung zu bringen. Die Einzichung®des geschuldeten Betrages geschieht in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit den Vorzugsrecßten der leßteren. j en R der nach Maßgabe des §. 17 betriebenen kleinen Brennereien, fowie denjenigen Personen, welche selbsterzeugte nicht mehlige Stoffe durch Dritte zu Branntwein verarbeiten laffen, kann von der Steuerbehörde die Erlaubniß ertheilt werden, den gewonnenen Branntwein ganz oder theilweise zum eigenen Hausbedarf gegen Erlegung eines vom Bundesrath zu bestimmenden, den Verkaufspreisen der Monopolverwaltung gegenüber ermäßigten Preises zu bchalten. Eine Ueberlassung dieses Branutweins an andere Personen ift verboten, IIT. Vorschriften, betreffend den Betrieb des Brannt- weinmonopols, 1) Abnahme des Branntweins durch die Monopolverwaltung.

Die Monopolverwaltung übernimmt nach Maßgabe der hierfür zu erlassenden Kontrolvorschriften den gesammten gewonnenen Brannt- wein in der Brennerei unter Feststellung seiner Menge, Stärke und Beschaffenheit und gegen Ertheilung einer Empfangsbescheinigung an den Brennereibesitßzer. Letzterer ist zur Betheiligung bei der Abnahme aufzufordern.

Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, nah näherer Anordnung der Steuerbehörde alle zur ordnungsmäßigen Abnahme des Branntweins erforderlichen Einrichtungen zu treffen, die dabei nöthigen Hülfs- [eistungen zu gewähren, sowie den Transport des Branntweins bis zur nächsten Eisenbahnstation oder Verschiffungsstelle oder zu dem ihm angewiesenen Branntweinmagazin auszuführen.

Soweit die Herstellung der zur ordnungsmäßigen Abnahme des Branntweins erforderlichen Einrichtungen in einer Brennerei nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten erfolgen kann, hat der Brennereibesiter den gewonnenen Branntwein unter Beobachtung der vorzuschreibenden Kontrolen in das ihm angewiesene Branntweinmagazin überzuführen und dort die Abnahme zu erwirken.

Für Transporte über 15 km Entfernung, bei kleinen Bren- nereien (8. 17) {on bei Entfernungen über 5 km hinaus werden von der Monopolverwaltung Frachtbeiträge gezahlt.

2) Ankaufspreise des Branntweins.

Der den Brennereibesitern für den abgelieferten Branntwein zu zahlende Preis wird durch einen von dem Bundesrath festzusetenden Tarif bestimmt.

Für die Gestaltung dieses Tarifs soll. bis auf weiteres die Maß- gabe gelten, daß bei Kartoffelbranutwein ein Preis von mindestens 30 und höchstens 40 # für das Hektoliter reinen Alkohols, bei anderen Branntweinarten aber ein auf der Grundlage des Tarifsatzes für Kartoffelbranntwein angemessen berechneter Preis zu bestimmen ist. Für Trinkbranntwein, welcher aus Getreide, Kern- oder Steinobsft, Beerenfrüchten, Wurzeln, Weinhefe, Trestern und dergleichen bereitet ist, wird jedoch unter billiger Berücksichtigung der seitherigen Preise dieser Branntweingattungen cin dem höheren Werth derselben ent- sprechender Preis festgeseßt. Der Bundesrath is ermächtigt, bei Kartoffelbranntwein, welcher von einer täglih nicht mehr als 104 hl Bottigraum bemaischenden Brennerei abgeliefert wtrd, einen Zuschlag bis zu 2 M. für das Hektoliter reinen Alkohols zu gewähren.

Soweit der an die Monopolverwaltung abgelieferte Branntwein die für die Brennerei festgeseßte Menge (8. 4 und 5) überschreitet, bleibt die übershießende Menge bei der Berechnung des Preises außer Betracht.

Für Branntwein, welcher sich in Folge eines hohen Maßes von Ünreinigkeit oder aus sonstigen Gründen zur Herstellung alko- holisher Getränke niht eignet, sind in dem Tarif abgeminderte Preife_anzuseßen.

Sollte Branntwein unter Verwendung verbotener Stoffe her- gestellt (§. 15), oder von solcher Beschaffenheit sein, daß er voraus- sihtlih au durch) stattfindende Reinigung nicht gebrauhsfähig ge- macht werden kann, so ist er ohne Gewährung eines Ersatzes unter amtlicher Aufsicht zu s :

8. 24.

Dem Brennereibesitzer wird über das Guthaben für abgelieferten Branntwein, sowie an etwaigen Frachtbeiträgen nach Ankunft des Branntweins im Branntweinmagazin Seitens der Monopolverwaltun cin Anerkenntniß ertheilt. Unrichtige Feststellungen, welche hinsichtli der Menge, Stärke oder Beschaffenheit des Branntweins bei der Ab- nahme in der Brenncrei stattgefunden haben sollten, sind in dem An- erkenntniß zu berichtigen.

Das Guthaben kann von dem Berechtigten sofort bei der zu- ständigen Zahlstelle erhoben werden. Ansprüche Dritter an dasselbe dürfen nurZauf rihterliclzes Ersuchen berücksichtigt werden.

3) S U Saz?

Die Monopolverwaltung stellt aus dem ihr gelieferten rohen Branntwein gereinigten Branntwein, sowie die dem Bedürfniß der inländishen Konsumtion entsprehenden alkoholishen Getränke her und führt ausländishe Branntweine, soweit ein Bedürfniß dazu bestebt, ein.

Zu diesem Zweck werden Seitens der Monopolverwaltung Brannt- weinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Zu- bereitung des Branntweins errichtet. Die Errichtung von Brannt- weinmagazinen erfolgt im Einvernehmen mit der Landesregierung.

4) Berkaufspreise g Branntweins.

Der von der Monopolverwaltung beim Verkauf von Branntwein im Inlande zu erhebende Preis wird durch einen vom Bundesrath festzufeßenden Tarif mit der Maßgabe bestimmt, daß bei ordinärem Trinkbranntwein ein ie: von mindestens 2 4. und höchstens 3 M für das Liter reinen Alkohols anzuseßen ist.

Zur Herstellung von Genußmitteln, welche nicht als alkoholische Getränke anzusehen sind, wird Branntwein zu von dem Bundesrath i ga abgeminderten Preisen ab egeben.

ür gewerblihe Zwecke, einschließlich der Essigbereitung, für wissenschaftliche, für Heizungs- und Beleuchtungszwecke verabfo t N Branntwein zu den Ankaufspreisen (8. 38

Fur Branntwein, welcher zur Herstellung von zum Export ge- langenden Fabrikaten Verwendung findet, kann nas Maßgabe der Bestimmungen des Bundesraths eine noch weitergehende Preisg- ermäßigung bewilligt werden. : L

5) Verkauf De DNAAERE

8. 27.

Der Verkauf von Branntweinen aller Art zum inländishen Ver- brau erfolgt sür Rehnung der Monopolverwaltung aus\{ließlid durch die Branntweinagenten und E eT, Dieselben werden widerruflih und für bestimmte Oertlichkeiten bestellt, sie sollen ftets die dem lokalen Bedürfniß entsprehenden Sorten vorräthig haben,