1886 / 48 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Feb 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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dürfen die Branntweine uur von der Monopolverwaltung beziehen und müfsen die Vorschriften der leßteren, namentlich in Bezug auf die Verkaufspreise, die Maßstäbe des Verkaufs und die Lieferung der Waare in der Originalve ung an die Käufer genau befolgen.

Die Feilhaltung darf Séêitens - des Verschleißers nur in dem der Steuerbehörde zuvor angemeldeten VeLaufslokale erfolgen; dasselbe muß dur ein vorschriftsmäßiges Schild kenntlich gemacht sein, auch

' müssen in demselben die Erinächtigungsurkunde des Inhabers und ein amtlicher Verslcißtarif ausliegen, E

Der ¡um Absaß im Auslande bestimmte Branntwein wird in der Regel, und zwar ün roben Zustande, durch die Monopol- verwaltung in Wege der öffentlichen Versteigerung an den Plätzen und in den Zwisheuräumen, welche vom Bundesrath bestimmt werden, ¡um Verkauf gebra{ht.

AVY. Ausnahmebestimmungen. 1) Bergünsligumgen für Apotheker.

Den Apothekern bleibt zu Heilzwecken die Herstellung und der Verkauf von Alkohol, fowie von alkobolishen Getränken gestattet.

2) Verkauf von Branntwein durch Gastwirthe und dergleichen und Kaufleute, sowie Herstellung on Branntweinmischungen. S. 29. :

Gastwirthen, Reftaurateuren, Inhabern von Cafés und Kon- ditoreien, Vorständen von Kasinos, Reffsourcen und dergleichen kann na) den von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Monopol- verwaltung zu treffenden Bestimmungen die Eclaubniß zum Aus\chank von Branntwein ohne Beschränkung auf die von den Verschleißern inne zu haltenden Preise ertheilt werden. Dieselben dürfen ihren Bedarf nur von den von der Monopolverwaltung bestellten Agenten und Verschleißern beziehen. / L i

Mit denjelben Maßgaben kann Kaufleuten die Erlaubniß zum flashenweisen Verkauf von-Trinkbranntwein in unverleßter Original- vervacktung der Monopolv:rwaltung und zum Verkaufe denaturirten Branntweins ertheilt werden.

Den Verschleißern und denjenigen auderen Personen, welchen die Erlaubniß zum Branntweinausschank ertheilt worden, ist es gestattet, auf Verlangen von Konsumenten Trinftbranntweine aller Art zum Zwecke des sofortigen Genufses untereinander oder mit anderen Stoffen zu mischen und zu verabfolgen.

3) Einfubr von Branntwein zum eigenen Verbrauch. 8. 30. ;

Von Reisenden dürfen zum eigenen Verbrauch mitgebrachte Branntweine bis zu 1 kg einschließlih des Gewichts der unmittel- baren Umsc{ließungen abgabenfrei, in größerer Menge bis zu 5 kg einshließlih des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 10 Æ für 1 kg eingeführt werden.

Anderen Personen, mit Ausnahme der Branntweinagenten, Ver- \chleißer und der sonstigen im §. 29 bezeichneten Personen, kann die Monopol oerwaltung die Einfuhr von Branntweinen fur den eigenen Verbrauch bis zu einer Jahresmenge von 50 kg einschließli des Gewichts dec unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 15 4. für 1 kg gestatten.

4) Reinigung von Branntwein und Herstellung alkloholischer Getränke zur Ausfuhr. 8. 31, |

Die Reinigung des für das Ausland bestimmten Branntweins und die Herstellung von alkoholischen Getränken aus demselben zum Absaz im Auslaude kann in dazu geeigneten Privatanstalten bewerk- ftelligt werden. E

V. Schutßbestimmungen. 1) Aufsicht8personal. S4 O7 S D

Neben den Beamten der Monopolverwaltung und der Zoll- und Steuerverwaltung (vergl. §. 3) liegt allen Polizeibeamten die Ver- pflichtung ob, zum Schuße des Braunntweinmonopols mitzuwirken. Alle übrigen Neichs- und Landesbeamten, sowie alle Kommunal- beamten haben, wenn bei Ausübung ihres Dienstes Zuwiderhandlungen

egen dieses Gesetz zu ihrer Kenutniß kommen, dieselben möglichst zu jindern und jedenfalls zur näheren Untersuchung \ofort anzuzeigen. 2) Amtliche Revisionen. S, 33.

Die amtliche Revision der zur Brauntweinbereitung bestimmten gewerblichen Anstalten ist zu jeder Zeit, die der Verkaufs- und Lager- räume der Branntweinverschleißer, sowie der Betriebs-, Verkaufs- und Lagerräume derjenigen Gewerb- und Handeltreibenden, welche einer in diefem Geseße vorgesehenen Kontrole unterliegen, von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zulässig. In allen vorbezeichneten Betriebsanstalten darf außerdem, fo lange darin gearbeitet wird, und in den Verkaufsläden der Verschleißer während der ganzen Dauer der Offenhaltung revidirt werden. Jede Zeitbes{hränkung fällt fort, sobald Gefahr îim Verzuge liegt. Die Befugniß zur Revision der Betriebsan\talten und der Verklaufsläden der Veefthteies erstreckt si auch auf alle damit in Verbindung ftehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räumlichkeiten desselben Grundstücks.

Die Gewerk- und Handeltreibenden fowie die Branntweinver- shleißer müssen den revidirenden Beamten die Hülfsleistungen gewähren, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Gren- zen zu vollzichen, auch die Entnahme von Proben der vorhandenen Waaren gestatten.

3) Haussuchungen und körperliche Visitationen. d, 784

S. 54.

Inu Bezug auf Haussuchungen und förperlihe Visitationen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhändlung gegen dieses Geseh finden diè S8. 126 und 127 des Vereinszollgesezes entsprechende Anwendung.

4) Geräthefkontrole.

S. 99.

Bon der Anfertigung, dem Goecb und dem Besiß von Destillir- geräthen cins{ließlich" der Kühlgeräthe ist der Steuerbehörde Anzeige zu machen, soweit dies nicht {on auf Grund der bisherigen geseß- lichen Vorschriften geschehëi ift. e *

Die Besitzer fsolhéèë Geräthe dürfen dieselben weder ganz noh theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde unter

enauer Bezeichnung des Geräths oder des Theiles des Geräths den Namen und Wohnort des Empfängers angezeigt und eine Bescheinigung hiéxüber erhalten haben.

i 06;

Maisch- und Destillirgeräthe stehen ohne Rücksicht darauf, in wesen Besiß sie ih befinden, dergestalt unter Aufsicht der Steuer- behörde, Das sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen sind und ihre Benußung nur ‘auf vorgängige Anmeldung unter den von der Steuerbehördé anzüordnenden Sicherheits:naßregeln „erfolgen darf.

Die Steuerbehörde ist befugt, Maisch- und Destillirgeräthe für die Zéit, während dieselben im Betriebe keine Verwendung finden, unter Vers{luß zu seten, oder sonft geeignete Anordnungen zur Ver- hinderung der Benußung zu treffen. :

Der Seite ist verpflichtet, die zur Herstellung des Verschlusses erforderlichen Materialien zu liefern und die getroffenen Anordnungen zu befolgen.

VeClezungen des Verschlusses sind längstens 12 Stunden nah der Wahrnehmung bei der Steuerbehörde anzuzeigen. Ï

Uiter amtlichen Verschluß geseßte Geräthe dürfen erst nah Entfernung des Verschlüsses “durch eïnen Steuerbeamten in Betrieb genoniièn werden. Nur wein ‘der Besißer bei der Steuerbehörde den Antrag auf Abnahme des Verschlufses gestellt hat, darf derselbe eine Stinide nach Ab Sn der von der Behörde für dié amtliche Abnähúïe des "Verschlusses bestimmten Zeit in Gegenwart eines * bekannten und glaubwürdigen Mannes, wenn dieser den Verschluß als unverletzt anerkannt hät, selbst den Verschluß entfernen. r !

5) E ote. (

Jeder Transport von Branntwein in Mengen von mehr als drei Liter nuß von einer vorschriftswmäßigen Bezettelung begleitet sein. Diese “Vorschrift findet indessen auf Mengen bis zu 10 Liter keine

Anwendung, wenn der Branntwein sich in unverlegzter Originalver- packung der Monopolverwaltung befindet. In

Die Transporte von Branntwein unterliegen der Revision dur die Zoll- und Steuerbeamten und die sonstigen na §. 32 mit dem Schutze des Branntweiumonopols beauftragten Beamten. Werden Transporte der bezeihneten Art, für welche es einer amtlichen Bezettelung bedarf, von den Auffihtsbeamten ohne die erforderlihe Legitimation be- troffen, oder ergiebt fih ungeachtet teren Vorhanden}eins der Ver- daht einer in Bezug auf die Ladung verübten oder beabsichtigten Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, so sind die Transportführer verpflichtet, mit der Ladung den Aufsichtsbeamten zu der auf dem Wege zum Bestimmungsort zunöchst gelegenen Steuerbehörde, oder, wenn folche Über 4 Kilometer von dem Orte entfernt liegt, wo der verdöchtige Transport angetroffen worden, zu der nästen Polizei- behörde zweck8 näherer Untersuchung der Ladung und Feststellung des Thatbestandes zu folgen. : :

6) ee ver Durchfuhr.

Die Dur@fuhr von Branntwein ist unter den vom Bundesrath

anzuordnenden Kontrolen gestattet. F s 7) Höchstbetrag der lesien Branutroeinvorräthe. S. 39.

Außer den Branntweinageuten und Verschleißern darf ohne be- sondere Crlaubniß der Steuerbehörde Niemand mehr als 50 Liter Branntwein besißen, sofern nicht die dieses Maß übersteigende Menge ih in unverletzter Originalverpackung der Monopolverwaltung be- indet. f Auf den im §. 26 Absatz 2 bis 4 bezeihneten Branntwein findet diese Bestimmung keine Anwendung. 2 e

3) Kontrole des zu gewerblichen u. st. w. Zwecken bestimmten Branntweins. Wf” S. 40. / : 4

Die Verabfokgung von Branntwein zu ermäßigten Preisen (S. 26 Abs. 2 bis 4), sowie zur Reinigung und Verarbeitung in Privat- anstalten (§. 31) geschicht nad Maßgabe der hierfür zu erlassenden Kontrol vorschriften. N 9) Ausfchluß fremder Ansprüche auf den für die Monopolverwaltung

bereiteten Branntwein. 8. 41.

Auf für die Monopolverwaltung bereiteten Branntwein können Ansprüche irgend welcher Art, durch welche die Ablieferung an die Monopolverwaltung verhindert oder beeinträchtigt werden würde, mit rehtliher Wirkung nicht erhoben werden, au nicht aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Rechtstitel.

V1. Strafbestimmungen. 1) Begriff der Branntweinkonkrebande. 42.

Wer es unternimmt, Branntwein einzuführen oder durchzuführen, macht sich einer Brauntweinkontrebande \{chuldig. O

Eine Branntweinkontrebande ist nicht vorhanden, wenn die Ein- fuhr oder Durchfuhr im Auftrage der Monopolverwaltung oder auf Grund der Bestimmungen der §§. 30 und 38 unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kontrolen und gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben erfolgt.

S. 43.

Auf die Branutweineontrebande finden die Bestimmungen des S. 136 Ziffer 1a und b, 2, 3a und c, a bis ec und 6, sowie des S. 139 des Vereinszollgesetes N preYende Anwendung. S, 4

Der Branntkweincontrebande wird gleihgeahtet, wenn Jemand Vranntwein, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß derselbe verbotswidrig eingeführt ist, erwirbt oder in Umsaß bringt. i

: 2) Begriff der M velnhlnlexaiehung,

Wer es unternimmt, durch eine Zuwiderhandlung gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes über die Geräitung und Verarbeitung, den Erwerb und die Veräußerung von Branntwein die Monopolrechte des Reichs zu {ädi %der dem Reich cine Einnahme aus dem Branntweinmonopol zu«x wehen, macht sih einer Branntweinhinter- ziehung \chuldig. y |

8, 46. :

Eine Branntweinhinterziehung wird insbesondere dann als voll- braht angenommen : E

1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benußung von anderen Destillirgeräthen, als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Branntwein bereitet wird;

2) wenn für fleine Brennereien (§8. 17) dur Verwaltungs- vorshrift angeordnete Betriebserklärungen niht oder unrichtig ab- gegeben werden, beziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister nicht oder unrichtig geführt werden; ;

3) wenn alfkfoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein un- befugter Weise abgeleitet oder entnommen werden ;

4) wenn roher oder \chon bearbeiteter Branntwein zu alkoholischen Getränken unbefugter Weise weiter verarbeitet wird; j

9) wenn Branntwein, welcher von der Monopolverwaltung auf Grund des §. 26 zu geringeren als den tarifmäßigen Preifen ab- gelassen worden ist, zu Zwecken verwendet wird, für welche er nicht verabfolgt ist; i R :

6) wenn Jemand Branntwein verkauft, zu dessen Verkauf er nicht berechtigt ist, oder Branntwein von einer zu dessen Verkauf nicht be- rechtigten Person ankauft.

8. 47. .

Der Vranntweinhinterziehung wird gleichgeachtet : i

1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde ge- nehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benußung von anderen Geräthen, als den in dem ge- nehmigten Betriebsplan angemeldeten, oder unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaishung, Zubereitung oder Auf- bewahrung von Maische vorgenommen wird;

2) wenn Iemand Destillirgeräthe (§8. 35) anfertigt, erwirbt oder an andere Personen überläßt, ohne zuvor der Steuerbehörde die vor- geschriebene Anzeige gemacht zu haben ; g

3) wenn Maisch- oder Destillirgeräthe, welhe durch Anlegung eines amtlichen Vershlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Benußung entzogen worden sind, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen werden; Ï

4) wenn ein auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften an- gelegter amtliher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennerei- geräthe, einshließlich der Branntweinsammelgefäße Und des Meß- apparates, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol- haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugter Weise verleßt wird;

5) wenn in einer Brenuerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thâtig- keit desselben zu stören geeignet sind;

6) wenn Branntwein dem §. 37 zuwider ohne vorschriftsmäßige Bezettelung transportirt wird;

7) wenn Jemand dén Bestimmungen des §. 39 zuwider Brannt- weinvorräthe besißt.

S, A8.

Das Dasein der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen wird in den durch die §8. 43, 46 und 47 angegebenen Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. :

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß der Beschuldigte eine Branntweincontrebäande oder Branntweinhinterziehung niht habe verüben können, oder daß eine folche von feiner Seite beabsihtigt C sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des S. 95 statt. : :

Auch die Ordnungsstrafe kommt im e des §. 47 Ziffer 4 in Wegfall, wenn die Verleßung durch Zufall erfolgt und gege hier- über binnen zwölf Stunden nah der Wahrnehmung bei. der Steuer- behördè gemacht worden ist.

3) Strafen der Branntweincontrebande und der Branutwein- Ruarpjung.

Wer eine Branntweincontrebande- begeht, hat eine Geldstrafe ver- wirkt, welhe für je ein Kilogramm des ein- oder durgeführten Branntweins? eiushließlich des Gewichts der unmittelbaren Um- [ln oder den Bru@theil cines Kilogranuu fünfundzwanzig Mark eträgt.

W die Geldstrafe in der vorbezeihneten Weise niht bestimmt werden, so ist auf eine Geldstrafe - von fünfundzwanzig bis zu fünf- taufend Mark zu erkennen. L dz

Wer eine Branatweinhinterziehung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche für je ein Liter des in dem Branntwein, hinsichtlich dessen die Zuwiderhandlung verübt worden ift, enthaltenen reinen Alkohols oder den Bruchtheil eines Liter zehn Mark beträgt.

Ist ein Destillirgeräth unbefugter Weise zur Branntweinbereitung benußt worden, so wird die Strafe nah derjenigen Menge reinen Alkobols berechnet, welche damit innerhalb drei Monaten bei unaus- geseßztem Betriebe gewonnen werden konnte, sofern nicht das Geräth zu einem näherliegenden Zeitpunkt amtlich noch unter Verschluß gefunden worden ist, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte Benußung nachgewiesen werden kann. :

Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigeu Dämpfen, Lutter oder Branntwein stattgefunden, so wird die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vor- hergehenden drei Monate die ununterbrochene Vornahme der Ableitung oder Entnahme angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer der- selben nachgewiesen werden kann. :

Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, fo ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zu fünftausend Mark zu erkennen.

4) Straferhöhung bei Branntweincontrebande und Branntweinhinter- ziehung unter erschwerenden Umständen und im Rückfall. S. 51.

In den Fällen der Branntweincontrebande unter den in den S§S. 144 und 146 bis 148 des. Vereinszollgeseßzes bezeichneten ershwerenden Umständen treten die daselbst vorgeschriebenen Straf- schärfungen mit der Maßgabe ein, daß in den im §8. 144 bezeichneten ¿ällen die Freiheitsstrafe das im §. 66 dieses Gesetzes festgesetzte höchste Maß nicht überschreiten darf, und daß in dem 8. 146 Absatz 3 bezeichneten Falle die Voraussetzungen des Nückfalls nach den Vor- schriften in den §8. 52 und 53 dieses Gesetzes ih bestimmen.

In Fällen der Branntweinhinterziehung durch unbefugte Ableitung oder Entnahme von alfkoholbaltigen Dämpfen, Lutter oder Brannt- wein wird die Strafe des Thäters und der Theilnehmer stets durch eine Gefängnißstrafe niht unter einer Woche geschärft.

8 52:

Im Falle der Wiederholung der Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nah vorhergegangener Bestrafung werden die in den S8. 49 und 50 angedrohten Geldstrafen verdoppelt.

Jeder fernere Nückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nah fh. Doch kann, unbeschadet der Vorschriften des §. 51, nah richterlihem Ermessen mit Berüksichtigung aller Umstände der Zu- widerhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Nückfall ange- A ohten Geldstrafe erkannt werden.

8. 53.

Die Straferhöhung wegen Nückfalls tritt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesftaate und ob sie wegen Branntweinkontrebande oder Brannt- weiuhinterziehung erfolgt ift.

Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen aus- geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver-

flossen sind. 8, 54.

Der §. 143 des Vereinszollgesezes findet auf die Branntwein- fontrebande entsprechende Anwendung.

5) Ordnungssftrafen. S. 55.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen “dieses Geseges, sowie die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften werden, sofern niht die Strafe der Branntweinkontrebande oder Branntweinhinterziehung verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark gealndet. g

d. 96,

Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 55 wird auch belegt : :

1) wer cinem zur Mitwirkung beim Schuße des Branntwein- monopols verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf das Branntweinmonopol bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspribt oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgeseßbuchs vorliegt ; E

2) wer sih Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein folher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schuße des Brantweinmonopols ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §88 113 oder 114 des Strafgesezbuchs vorliegt.

6) Strafen für Brenneietbesiger und Brennereileiter. S. 57. ; ;

Der Befißer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlihen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen. e | )

Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zwecke der Ableitung oder Entnahme von alkobolhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt, so verfällt der Brennereibesißer als solcher in eine Geldstrafe von fünf- hundert bis zu fünftausend Mark. : /

Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (§. 47 Ziff. 4), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ift, verleßt, so trifft den Brennereibesiger e en eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu dreihundert

ark. Weist der Brennereibesißer in den Fällen des Absay 1 bis 3 nah, daß die Zuwiderhandlung ohne fein Wissen oder wider seinen Willen verübt worden ist, so bleibt er straflos. S. 58. E

Der Brennereibesißer kann die Uebertragung der ihm gemäß §. 51 obliegenden strafrehtlihen Sra ápt U auf den angemeldeten Brennereileiter (§8. 20) bei der Steuer ehörde in Antrag bringen- Falls ‘der Antrag genehmigt wird, geht die strafrehtlihe Ver“ antwortlihkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesißers gemäß §. 61, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

8. 59.

Werden Brennereibesitzer wegen Branntweinhinterziehung dur unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkohol- haltigen Dämpfén, Lutter odex Branntwein Q: 46 Ziff. 1 bis 3) im wiederholten Rückfall verurtheilt, so kann neben der Strafe auf Zu- lässigkeit der Aus\{ließung vom Brennereibetriebe erkannt werden.

Die Steuerbehörde kann die für zulässig erklärte Maßregel binnen dér nächsten drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden Tes für eine bestimmte Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit verfügen.

Die Verfügung der Steuerbehörde hat die Wirkung, daß der Verurtheilte in der betreffenden Zeit das Brennereigewerbe weder l O noch durch Andere zu feinem Vortheile ausüben afen darf.

T) Exekutinische Maßregeln.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen fann die Steuer- behörde die Sevectat der auf Grund dieses Gesetzes und der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivisher Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, au, wenn die Pflichtigen die ¡um Zweck. der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlafsen, diese auf Kosten der Pflichtigen berstellen lassen. Die Ginziehung der bierdurch erwabsenen Auskagen erfolgt nah Maßgabe des Sthlußsaßzes im zweiten Absatz des S. 21.

8) Sunbiidiarische Bertrekungtverbindlichkeiten dritter Personen.

Subsidiaris{h haften

1) Gewerb- und Handeltreibende, eins{ließlih aller Brennerei-

besißer, sowie Branntweinagenten und Verschleißer für ihre Es Kinder, Gewerbsgehülfen, Gesinde und die sonst in threm Dienst oder Tatdloba stehenden oder si gewöhnli

bei der Familie aufhaltenden Personen,

2) Eisenbabnverwaltungen, Dampfschifffahrtsgesellschaften und andere Trans8portge\ellshaften für thre Angestellten und Bevollmächtigten,

3) andere nicht zur gewerb- und bandeltreibenden Klasse

e 7j: „Bebörenden Personen nur für ihre Ebegatten und Kinder, cüdsihtlich der Geldstrafen, des Wertbersaßzes der etwa der Ein- ziehung unterliegenden Gegenstände (8. 63) und der Prozeßkosten, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Geseßes und der in Gemaßheit desselben er- laffenen Verivaltungsvorscriften bei Ausführung der ihnen von den Vertretungspflichtigen übertragenen oder ein- für allemal über- iafsenen Gewerbs-, Handels- und anderen Verrichtungen verurtheilt worden sind.

Der Steuerbehörde bleibt in dem Fall, wenn die Geldstrafe von dem Verurtheilten nit beigetrieben werden kann, vorbehalten, dieselbe von dem Vertretungspflichtigen einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldstrafe e Freiheitsstrafe sogleih dem Vecurtheilten vollstrecken zu assen.

__Weifen indeffen die untec 1 und 3 bezeihneten Vertretungs- pflihten nach, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, fo haften sie nur für den Werthersatz von etwa der Ein- ziehung unterliegenden Gegenständen. Die vorstehende Beschränkung der Haftpflicht tritt jedoch zu Gunsten von Brennereibesitzern nicht ein, wenn der Verurtheilte wegen Brannttweinkontrebande, Branntwein- hinterziehung oder Defraudation der früheren Branntweinsteuer bereits vorbeftraft war und der Brennereibesitzer ihn, troßdem er hiervon Kenntniß besaß, ohne Erlaubniß der obersten Landes-Finanzbehörde angestellt beziehungsweise in der betreffenden Dienststellung beibehalten hat, oder wenn der Brennereibesißer wegen Branntweinkontrebande, Branntweinhinterziehung oder Defraudation der früheren Branntwein: fterer bereits vorbesiraft war und nicht ‘einerseits nachweisen kann, daß er bei Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung seines oben bezeihneten Hülfsperfonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- mannes angewendet hat.

9) Bestimmungen wegen der Einziehung. » 62

G AE de

Bei der Verurtheilung wegen Branntweincontrebande oder Branntweinkbinterziehung ist neben der Strafe guf Einziehung der- enigen Gegenstände zu erkennen, in Bezug auf welche die Zuwider-

andlung verübt worden ist, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- urtheilten gehören oder nicht.

Auf Cinziehung ist jedo nicht zu erkennen, wenn die Zuwider- handlung ohne Theilnahme oder Mitwifsen des Eigenthümers be-

angen worden ist und leßterer nicht auf Grund des S. 61 sub- diarisch für den Thäter hastet.

Ist die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, fo kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

8. 63.

Jn allen Fällen, in welchen die Einziehung selbst nicht aus- geführt werden kann, sowie im Falle des §8. 62 Absatz 2 ift statt der- jelben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände, welcher, soweit es fich um Branntwein handelt, mindestens nah dem amtlid;en Detail- preise für die geringste Sorte Trinkbranntwein der betreffenden Art zu bemessen ist, zu erkennen. Kann der Werth nit ermittelt werden, jo ist auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundzwanzig bis zu fünf- tausend Mark zu erkennen.

S. 64.

Branntwein und Brennereigeräthe, welche innerhalb des Monopol- ebictes gefunden werden, unterliegen, sofern deren Eigenthum von iemand in Anspruch genommen wird, der Beschlagnahme dur die

Steuerbebörden.

Auf das Verfahren mit den in Beschlag genommenen Gegen- fländen finden die Bestimmungen im 8. 104 Absatz 1 des Vereins- ¡ollgefeßes entsprehende Anwendung.

10) Zusammentreffen s strafbarer Handlungen.

_Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht find, fol, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen wo Did Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgeseßt werden. 11) Umwandlung der Se in Freiheitsstrafe. 6

Die Ummandlung der niht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß SS. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.

Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Brannt- weincontrebande oder Branntweinhinterziehung im wiederholten Rückfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 60 drei Monate Gefängniß.

12) Verjährung. 8. 67

Die Branntweincontrebande und Branntweinhinterziehung verjähren in drei Jahren, Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht find, in einem Jahre. i :

Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §8. 57 und 98 verjährt zugleih mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. 2 Î

13) Sten, 8

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und QUisGeidung der Zuwiderhandlungen gegen dke Bestimmungen dieses Geseßes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege fommen die Vorschriften zur Anwendung, nah welchen sih das Ver- fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße bestimmt.

8. 69.

Die nach den Vorschriften dieses Gesezes verwirkten Geldstrafen, sowie dic eingezogenen Gegenstände und der Werthersaß (8. 63) fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf- entscheidung erlassen worden ist. 20

Jede von einer nah §. 68 zuständigen Behörde wegen einer Zu- widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Geseßes und die in Gemäßheit défselbeu erlassenen Verwaltungsvorschriften ein uleitende Untersuhung und zu verhängende Strafentsheidung kann au auf die- jenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, aus- gedehnt werden. \ A

Die Sttrafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu- ständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur HlLoring kommen joll.

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen \ih gegen- seitig thâtig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen Jeg

lien Maßregeln leisten, welhe h auf di [ ider- handlungen gegen di e Geseh bebe f Persolgung per Zuwitex VII. Ginführungs- und Ueber angs8bestimmungen. A. Einführungöbesttm munen N Cinführungstermine.

. T1. Die Bestimmungen in den 88. 1 bis 70 treten am 1. Augu 1888, jedoh mit folgenden Maßgaben in Kraft: uf

1) das im S. 3 bezeichnete Monopolamt kann alsbald nah der Publikation dieses Geseßes errihtet werden ;

2) von dem nämlichen eitpunkte ab können die 8. 4 Absag 1

bezeichneten Kommissionen in Thätigkeit gesegt werden ;

3) Gewerbtreibenden, welche alkoholische Getränke aus Brannt- wein herstellen, kann erlaubt werden, die Fabrikate aus dem am 1. August 1888 in der Bearbeitung befindlichen

_ Material fertig zu stellen.

Die Bestimmungen in den 88. 71 bis 89 treten mit dem Tage der Ieeoson AERE

it dem 1. August 1888 find alle diesem Gesetz entgegenstebenden

Vorschriften der Reichs- und Landesgesetze, insbesondere P

alle Reichs- und Landesgesetze, betreffend die Besteuerung der Branntweinbereitung, das Reichsgeseß vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerb-

, lichen Zwelken (Reichs-Gesetzbl. S. 259), fowie

die Vorschrift des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 unter 25 b (Reichs - Geseßbl. S. Zit und die dieselbe abändernde Bestimmung im §. 2 Ziffer 14a des Reichsgesetzes vom D eal E “Sl Tes (rens des Zolltarif- eleßes vom 15. Juli Reichs - Gefeßbl. für 1885 S. 100), aufgehoben. l

i B. Uebergangsbestimmungen. 2) Beginn des DEDAN auf Reichsrechnung.

__ Der Reichskanzler ist ermächtigt, alsbald nah der Publikation dieses Gesetzes den Ankauf und die Einfuhr von D IES die Reinigung von Branntwein und Herstellung alkoholisher Getränke aus Branntwein, sowie den weiteren Verkauf von Branntwein aller Art für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen.

Zu diesen Zwecken können insbesondere Branntweinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Zubereitung des Brannt- weins neu angelegt oder kauf- oder miecthweise erworben werden. Neuanlage wie Ankauf desselben bedürfen der Genehmigung des

Bundesraths. 3) Anmeldung der Privatbetriebe,

_Wer am Tage der Publikation dieses Gesetzes Handel mit Brannt- wein, oder die Reinigung von Branntwein, oder die Herstellung alkoholisher Getränke aus Branntwein betreibt, hat bis zu einem von dem Bundesrath zu bestimmenden Termin der Steuerbehörde \chrift- liche Anzeige zu magen. :

In derselben sind insbesondere die Gebäude und Räume, in welchen die im freien Verkehr befindlichen Vorräthe an Branntwein auf- bewahrt oder verarbeitet werden, nah ihrer örtlichen Lage und der Art ihrer Fndung einzeln anzumelden.

Die Sinstellung des vorbezeichneten Handels- oder Gewerbe- betriebcs, fowie jeder Wechsel in Bezug ‘auf die vorbezeichneten Räunulichkeiten, ist innerhalb 8 Tagen anzuzeigen.

Die vorbezeichneten Räumlichkeiten unterliegen von dem gemäß Absfaß 1 vom Bundesrath bestimmten Termin an der Revision der Steuerbehörde. Die Inhaber oder deren Vertreter sind insbesondere verpflichtet, den oberen Steuerbeamten die sämmtlichen auf den Betrieb bezüglichen Register und Bücher zur Einsicht vorzulegen. Auch ist die Steuerbehörde ermähtigt, die betreffenden gewerblichen Anstalten unter eine ständige Kontrole zu stellen.

4) Anmeldung und Aieleenng der Branntweinvorrätbe.

, Sâmmtlicher am 1. August 1888 im Inlande lagernde Brannt-

wein aller Art, welcher nit erweislich von der Monopolverwaltung bezogen worden. ist an die Mono olverwaltung abzuliefern, falls er nicht binnen einer von der Steuer ehörde zu bestimmenden Frist aus- geführt wird. __ Zum eigenen Verbrau der Besitzer bestimmte Mengen von Branntwein können, sofern sie nicht mehr als 5 Liter betragen, ohne Weiteres, anderen alls gegen Erlegung von 5 4 für jedes weitere Liter über 50 Liter hinaus jedo nur, fsoweit sie si in unverletter Originalverpackung der Monopolverwaltung befinden zurückbehalten werden. Auf die Besiter kleiner Brennereien (S. 17) findet die Bestimmung des §. 21 bsaß 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Branntweinmengen von niht mehr als 5 Liter ohne Weiteres zum eigenen Hausbedarf zurückbehalten werden dürfen. ¿

Der bei Gewerbtreibenden zur Verwendung in ihrem Betriebe lagernde, unter amtlicher Kontrole denaturirte Branntwein verbleibt denselben zur Verfügung, ohne daß sie einen Preis dafür an die Mo- nopolverwaltung zu entrichten haben.

Bei der Ausfuhr von Branntwein findet Rückvergütung der

Steuer nach Maßgabe der am 31. Juli 1888 geltenden Bestim- mungen statt. __ Aller Branntwein, mit Ausnahme der zum eigenen Verbrauch der Inhaber bestimmten Vorräthe bis zu 5 Liter, ist bis zum 4. August 1888 der Steuerbehörde schriftlih anzumelden und kann vom k. August 1888 an einstweilen unter amtlichen Verschluß genommen werden.

95) Verfahren i ges Instanz.

Behufs Uebernahme des Branntweins für die Monopolverwaltung berufen die Landesregierungen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Bundesraths Bezirkskommissionen, welche außer einem von der Monopolverwaltung bezeihneten Mitgliede aus einem Landesbeamten als Vorsißendon und drei vereideten Sa verständigen aus den bezüg- lichen Kreisen des Handels und der Industrie bestehen.

__ Den Bezirkskommissionen liegt insbesondere ob, bei der Abnahme die Menge und Art des Branntweins durch geeignete Revisionen zu ermitteln, sowie die von der Monöpolverwaltung zu zahlenden Preise zu bestimmen.

Der Besitzer des zu enteignenden Branntweins ist von den Bezirks- kommissionen zur Betheiligung an dem Abnahmegeschäft aufzufordern. Falls er weder persönli erscheint, noch einen Vertreter sendet, ist ihm ein folher von der Kommission zu bestellen.

ZU der Revision! muß derjenige, bei welchem revidirt wird, die nöthigen Hülfsdienste leisten oder E lassen.

7

Die Preise des von der Monopolverwaltung zu übernehmenden Branntweins werden durch Abschäßung seines Werthes unter Berück- sichtigung des bisherigen Marktpreises festgestellt.

Die betheiligten Gewerb- und Handeltreibenden haben den Bezirks- Grmlien auf Erfordern jede r ac ddtet Auskunft über den SUON tsbetrieb wahrheitsgemäß zu ertheilen, au die Geschäftsbücher

orzulegen.

Die nähere Anweisung bezüglih des Verfahrens der Bezirks- kommissionen wird vom Bundesrath erlassen.

6) Verfahren in der Verufungsinftanz.

Gegen die Preisfeststellung der Bezirkskommission steht dem Besiger des abgeshäßten Branntweins beziehungsweise seinem Ver- treter, sowie dem Vertreter „der Monopolverwaltung Einspruch zu, welcher sofort erhoben und binnen einer vierzehntägigen Frist, unter avo der geforderten Preiserhöhung oder Preisermäßigung, begründet

erden muß,

Ueber den Einspruch entscheidet endgültig und mit Ausschluß des Rechtsweges eine Zentralkommission, welche aus cinem Vor A wei höheren Beamten der Monopolverwaltung, vier höheren Landes- eamten und vier vereideten Sachverständigen aus den bezüglichen Kreisen des Handels und der Industrie besteht. u der Kommission werden der Vorsißende und die Beamten der onopolverwaltun vom Reichskanzlex ernannt, die übrigen Mitglieder von demselben n

porsdlag der seitens des Bundesraths bezeichneten Landekregierungen en

, Bis zur Entscheidung der Zentralkommisfion und weiter innerhalb einer Präklusivfriff von zehn Tagen nach dem Empfange dieser Mutiseitang steht dem Inhaber des abgesh&#tten Branntweins das S au, den leßteren unter Steuerkontrole ‘in das Ausland auszuführen.

7) Entschädigung kleiner Brennereien wegen Vornahme baulichec Eiurichtungen.

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Denjenigen Brennereien, welche am 1. Oktober 1885 vorhanden waren und an einem Tage nicht über 1012 h] Bottigraum bemais{cht haben, sowie den niht unter die Bestimmungen des §8. 17 fallenden Brennereien nit mehliger Stoffe ist; falls die dermaligen Ar Ren diesex Brenneteien die Aufstellung von Sammelgefäßea oder von ePapparaten (99. 6 und 7) nicht gestatten, zu den behufs Aufstellung olcher Gefäße oder Apparate erforderlihen baulichen Vorkehrungen ein Beitrag zu gewähren.

8) Entschädigung wegen Aufhebung oder Beschränkung der Privat- betriebe im Allgemeinen. j

79:

Die Personen, welche in S e des Verbots des Handels mit Branntwein, der Reinigung von Branntwein und der Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein eine Verminderung ihres Ver- mögensstandes oder ihres Erwerbes erleiden, erhalten Entschädigungen oder Unterftühungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88. 80

9) Realentschädigung. S. 80

__Die Branntweinhändler und die mit der Reinigung von Brannt- wein und Herstellung alkoholisher Getränke aus Branntwein be- shäftigten Gewerbtreibeiden, deren eigene Magazin- oder Fabrifation8- gebäude oder Geräthe in Folge der dur die Einführung des Brannt- weinmonopols8 bedingten Aufgabe oder Einschränkuug des Geschäfts- betriebes im Werthe vermindert sind, erhalten, sofern niht die be- treffenden Gebäude oder Geräthe von der Monopolverwaltung er- worben werden, eine der Werthminderung entsprehende Gntschädigung im Kapital (Realentshädigung).

Gine bezüglihe Anmeldung, welche insbesondere eine Beschreibung der Gebäude unter Angabe der Größenverhältnifse, eine Na weisung des bisherigen Werthes und eine Berechnung der eingetretenen Werth- minderung enthalten muß, ist bis zum 15. August 1888 der Steuer- behörde, in deren Bezirk die Gebäude liegen, einzureichen.

_ Von der Realentshädigung bleiben solche Betriebe der oben be- letQneten Handel- und Getverbtreibenden ausgeschlofsen, welche erst nah der Publikation dieses Gesetzes neu angelegt worden sind.

10) Pers A albavigung. 1) Die mit der Reinigung von Branntwein und Herftellung alkoholisher Getränke aus Branntwein beschäftigten Ge- werbtreibenden, welche ihre gewerblichen Anstalten niht an Die Monopolverwaltung verkaufen, 2) die Branntweinhändler eins{ließlich der Schankwirthe, 3) das für die unter Ziffer 1 bezeichneten Arten der Ver- arbeitung von Branntwein technisch ausgebildete ülfs- _perfonal (Fabrikdirektoren, Inspektoren, Aufseher u. f. w.), 4) die für dieselben Zwette tehnisch gebildeten Arbeiter welde bei Publikation dieses Gesezes das ¿zwanzigste Lebensja r bereits vollendet haben, 9) das für den Fandel mit Branntwein technisch ausgebildete „Hülfspersonal (Agenten, Makler, Reisende u. \, W) erhalten in Rülsicht auf den Verlust oder die Shmälerung ihrer bisherigen Erwerbsthätigkeit eine Personalentschädigung, unter der Vorausseßung, daß das Geschäft der zu 1 und 2 Genannten mindestens während zwei Jahren, vom Tage der Nubien dieses Geseßes rückwärts gerechnet, unausgesezt betrieben is und die Bedeutung einer selbständigen Nahrungsquelle gehabt hat, oder daß die unter Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Personen die betreffende Erwerbs- thätigkeit mindestens während zwei Jahren, vom Tage der Publikation dieses Geseßes rückwärts gerehnet, unaus eseßt ausgeübt und aus- \chließlich g fe bra Be tee T geogen T er An]pruch auf Perfonalentshädigung ist bis zum 31. Au 1888 bei der Steuerbehörde anzubringen, E Der Berechnung der Personalentshädigung wird bezüglich der unter Ziffer 1 und 2 Genannten der ge\chäftlihe Reingewinn bezüg- lih der unter Ziffer 3 bis 5 Genanuten das Gehalt oder Arbeits- verdienst im Durchschnitt derjenigen in dem Zeitraum vom 1. Januar 1880 bis 31. Dezember 1885 fallenden Jahre“ zu Grunde gelegt, während welcher das betreffende Ge\chäft betrieben oder die betreffende Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ist, jedo mit Ausschluß des besten und des slechtesten Jahres. Die Personalentf ädigung besteht, wenn das Geschäft betrieben oder die Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ist: für die zu 1, 3 und 4 für die zu 2 und 5 i __ Genannten Genannten 2 Jahre bis aus\chließl. 2 Jahre in dem Vas in dem z/fahen,

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10 t 10 e Oder länger : O 2 des dur{schnittlihen jährlichen Reingewinns oder Gehalts oder Arbeitsverdienstes.

Als Reingewinn ilt die Bruttoeinnahme aus dem Geschäft, nas Abzug der Ges äftskosten und fünfprozentiger Zinsen des Anlage und Betriebskapitals. Soweit buhmäßige Nachweise hierüber nit vorliegen, tritt sacverständige S ein.

Mehrere Ler gelten als ein Inhaber, mehrere abrik- oder Handelsbetriebe desselben Inhabers als ein Betrieb. ie außerhalb des Monopolgebietes belegenen Geschäftsetablissements

bleiben außer Berülksichtigung.

„Die unter Ziffer 3 bis 5 genannten, sowie von den unter Ziffer 2 bezeichneten Personen, die Sihe und die Kleinhändler mit Brannt- wein sind von der Personalentshädigung ausgeschlossen, wenn sie eine Stelle im. Dienste der Monopolverwaltung oder als Branntwein- verschleißer erhalten, oder die Annahme eines ihrer bisherigen Lebens- stellung Aganeliana Postens der bezeichneten Art ohne ausreichenden Grund ablehnen. Haben sie eine Stelle im Dienste der Monopol- mes oder als Branntweinverschleißer erhalten, werden jedo aus derselben innerhalb der nächsten fünf Jahre ohne ihr Verschulden wieder entlassen, so empfangen diese Personen eine R ädi-

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gung von zwei Drittel Unn Betrages, welcher thnen zu gewähren gewesen sein würde, wenn le die Stelle nicht erhalten hätten.

Ist mit dem Antritt einer Stelle im Dienste der Monopolver- waltung ein Wechsel des Wohnorts verbunden, \o findet Grsaß der Umzugskosten statt.

ür Personen, welhe den Branntweinhandel neben der Reinigung von Branntwein oder der Herstellung alkoholisher Getränke aus. Branntwein betreiben, wird die R nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen für jeden Erwer szweig besonders be-

rechnet. 11) P Ie.

Aus besonderen Billigkeitsgründen können Unterstützungen mit Rücksiht Zs den dur die Einführung des Bremntiveiüniriatts ind Loon a is e ewayet ems an onen, welche in die Klassen der nah 8. 81 einer Entsbübituie erehtigten Personen idt fallen, 9 F A 2) an Personen der im §. 81 bezeichneten Klassen beim Mangel: der daselbst angegebenen Vorausseßungen der Entschädigung.