_ 2
B
dürfen die Branntweine uur von der Monopolverwaltung beziehen und müssen die Vorschriften der leßteren, namentlich in Bezug auf die Verkaufspreise, die Maßstäbe des Verkaufs und die Lieferung der Waare in der*Or1ginalverpackdung an die Käufer genau befolgen.
‘Die Feilhaltuüng darf Seitezs des Verschleißers nur in dem der Steuerbebörde zuvor angemeldeten VeLaufslokale erfolgen; dasselbe muß dur cin vorschriftsmäßiges Schild fenntlihß gemacht sein, au müssen in demselben die Ermächtigungsurkunde des Inhabers und ein amtlicher Verschlcißtarif ausliegen. E
Der ¡um Abfaß im Auslande bestimmte Branntwein wird in der Regel, und zwar im rohen Zustande, durch die Monopol- verwaltung im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Pläßen und in den Zwischenräumen, welche vom Bundesrath bestimmt werden, ¡zum Verkauf gebracht.
1V. Ausnahmebestimmungen. 1} Bergünltigüugen für Apotheker.
E D E
Den Apothekern bleibt zu Heilzwecken die Herstellung und der Verkauf von Alkohol, sowie von alkobolishen Getränken gestattet.
2) Verkauf von Branntwein durch Gastwirthe und dergleichen und : Kaufleute, sowie Herstellung von Branntweinmischungen. 8. 29.
Gastwirthen, Reftaurateuren, Inhabern von Cafés und Kon- ditoreien, Vorständen von Kasinos, Ressourcen und dergleichen kann na den von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Monopol- verwaltung zu treffenden Bestimmungen die Eclaubniß zum Ausschank von Branntwein ohne Beschränkung auf die von den Verschleißern inne zu haltenden Preise ertheilt werden. Dieselben dürfen ihren Bedarf nur von den vou der Monopolverwaltung bestellten Agenten und Verschleißern beziehen. ; : z E
Mit denselben Maßgaben kann Kaufleuten die Erlaubniß um flaschenweisen Verkauf von Trinkbrauntwein in unverleßter Original- vervackœung der Monopolv:rwaltung und zum Verkaufe denaturirten Branntweins ertheilt werden. /
Den Verschleißecrn und denjenigen anderen Personen, welchen die Erlaubniß zum Branntweinausschank ertbeilt worden, ist es gestattet, auf Verlangen von Konsumenten Trintbranntweine aller Art zum Zwedckte des sofortigen Genufses untereinander oder mit anderen Stoffen zu mischen und zu verabfolgen.
3) Einfuhr von Branntwein zum eigenen Verbrauch. S. 50,
Von Reisenden dürfen A eigenen Verbrauh mitgebrachte Branntwoeine bis zu 1 kg einfchließlich des Gewichts der unmittel- baren Umschließungen abgabenfrei, in größerer Menge bis zu 5 kg einshließlih des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 10 Æ. für 1 kg eingeführt werden.
Anderen Personen, mit Ausnahme der Branntweinagenten, Ver- \chleißer und der sonstigen im §. 29 bezeihneten Personen, kann die Monopoloerwaltung die Einfuhr von Branntweinen für den eigenen Verbrauch bis zu einer Jabhresmenge von 50 kg einshließlih des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen gegen einen Zoll von 15 4. für 1 kg gestatten.
4) Reinigung von Branutwein und Herstellung alkoholischer Getränke i zur Ausfuhr. 8. 31.
Die Reinigung des für das Ausland bestimmten Branntweins und die Herstellung von alkoholislhen Getränken aus demselben zum Absaz im Auslande kann in dazu geeigneten VLrivatanstalten bewerk- ftelligt werden. /
V. CZchußbestimmungen. 1) Aufsicht8perfonal. Is
J. 92.
Reben den Beamten der Monopolverwaltung und der ZoU- und Steuerverwaltung (vergl. §. 3) liegt allen Polizeibeamten die Ver- pflihtung ob, zum Schuße des Brauntweinmonopols mitzuwirken. Alle übrigen Neichs- und Landesbeamten, sowie alle Kommunal- beamten haben, wenn bei Ausübung ihres Dienstes Zuwiderhandlungen
egen dieses Gefcß zu ihrer Kenntniß kommen, dieselben möglichst zu Libdéen und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen. 2) Amtliche Revisionen. S. 33
Die autlihe Revision der zur Brauntweinbereitung bestimmten gewerblichen Anstalten ist zu jeder Zeit, die der Verkaufs- und Lager- räume der Branntweinverschleißer, sowie der Betriebs-, Verkaufs- und Lagerräume derjenigen Gewerb- und Handeltreibenden, welche einer in diefem Geseße vorgesehenen Kontrole unterliegen, von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zulässig. In allen vorbezeihneten Betriebsanstalten darf außerdem, fo lange darin gearbeitet wird, und in den Verkaufsläden der Verschleißer während der ganzen Dauer der Offenhaltung revidirt werden. Jede Zeitbeshränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. Die Befugniß zur Revision der Betriebsanstalten und der Verklaufsläden der Verfcleißer erstreckt si auch auf alle damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räumlichkeiten desselben Grundstücks.
Die Gewerk- und Handeltreibenden fowie die Branntweinver- \hleißer müssen den revidirenden Beamten die Hülfsleistungen gewähren, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Gren- zen zu vollziehen, auch die Entnahme von Proben der vorhandenen Waaren gestatten.
3) Hausfuchungen und körperliche Visitationen. S. 34,
In Bezug auf Hausfuchungen und körperlihe Visitationen in Fällen des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen dieses Geseß finden die S8. 126 und 127 des Vereinszollgeseßes entsprehende Anwendung.
4) Geräthekontrole.
5.
8. d Bon der Anfertigung, den Feves und dem Besitz von L
geräthen einshließlich der Kühlgeräthe ist der Steuerbehörde Anzeige zu machen, soweit dies niht {on auf Grund der bisherigen gesetz- lichen Vorschriften geschehên ist. e E
Die Besißer solcher Geräthe dürfen dieselben weder ganz noh theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie der Steuerbehörde unter genauer Bezeichnung des Geräths oder des Theiles des Geräths den Namen und Wohnort des Emvyfängets angezeigt und eine Bescheinigung hiérübex erhalten baben.
. 36. Maisch- und Destillirgerätf; stehen ohne Miet darauf, in wefsen Besiß sie sich befinden, dergestalt unter Aufsicht der Steuer- behörde, daß sie dem Steuerbeainten auf Erfordern vorzuzeigen sind und ihre Benußung nur auf vorgängige Anmeldung untér den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsinaßregeln erfolgen darf.
Die Steuerbehörde ist befugt, Maisch- und Destillirgeräthe für die Zéit, während dieselben im Betriebe “keine Verwendung finden, unter Verschluß zu seven, oder font geeignete Anordnungen zur Ver- hinderung der Benußung zu treffen. j
Dex Lehe ist verpflichtet, die zur Herstellung des Verschlusses erforderlichen Materialien zu liefern und die getroffenen Anordnungen zu befolgen. E :
Verleßungen des Verschlusses sind längstens 12 Stunden nah der Wahrnehmung bei der Steuerbehörde anzuzeigen.
Uñter ‘antlichen Verschluß geseßte Geräthe dürfen erst nach Entfernung des Verschlüsses “dur eînen Stéuerbeamten in Betrieb genomüièn wérden. Nur wein der Besißer bei“ der Steuerbehörde den Antrag auf Abnahme des Verschluffes gestellt hat, darf derselbe eine Stinide nach Ab nt der von der Behörde für die amtliche Abnahüie des ‘Verschlusses ‘ bestimmten Zeit "in Gegenwart eines * bekannten und glaubwürdigen Mannes, wenn dieser den Verschluß als unverleßt anerkannt hat, selbst den Verschluß
i
entfernen. 5) Ee
Jeder Transport von Branntwein in Mengen von mehr als drei Liter iñuß von einer vorshriftsmäßigen Bezettelung begleitet in Diese “Vorschrift findet indessen auf Mengen bis zu 10 Liter keine
“Æ
L)
Anwendung, wenn der Branntwein sib in unverleßter Originalver- packung der Monopolverwaltung befindet. j
Die Transporte von Branntwein unterliegen der Revision dur die Zoll- und Steuerbeamten und die sonstigen nah §. 32 mit dem Schutze des Branntweiumonopols beauftragten Beamten. Werden Transporte der bezeichneten , für welche es einer amtlichen Bezettelung bedarf, von den Aussichtksbeamten ohne die erforderliche Legitimation be- troffen, oder ergiebt sich ungeachtet teren Vorhandenjseins der Ver- daht einer in Bezug auf die Ladung verübten oder beabsichtigten Zuwiderhandlung gegen dieses Geseß, so sind die Transportführer verpflichtet, mit der Ladung den Aufsihtsbeamten zu der auf dem Wege zum Bestimmungsort zunöchst gelegenen Steuerbehörde, oder, wenn folche über 4 Kilometer von dem Orte entfernt liegt, wo der verdöchtige Transport angetroffen worden, zu der näbsten Polizei- behörde zwecks näherer Untersuhung der Ladung und Feststellung des Thatbestandes zu folgen. :
; 6) Kontrole der Durchfuhr.
Die Dur@fuhr von Branntwein ist unter den vom Bundesrath
anzuordnenden Kontrolen- gestattet. : j h 7) Höchstbetrag der gestatteten Branntweinvorräthe.
Außer den Branntweinagenten und Verschleißern darf ohne be- fondere Erlaubniß der Steuerbehörde Niemand mehr als 509 Liter Branntwein besißen, sofern nicht die dieses Maß übersteigende Menge sih in unverleßter Originalverpackung der Monopolverwaltung be- indet. ; Auf den im §. 26 Absatz 2 bis 4 bezeichneten Branntwein findet diese Bestimmung keine Anwendung. / n
8) Kontrole des zu gewerblichen u. |. w. Zwecken bestimmten Branntweins. U d §. 40. A
Die Verabfokgung von Branntwein zu ermäßigten Preisen (§. 26 Abs. 2 bis 4), sowie zur Neinigung und Verarbeitung in Privat- anstalten (§. 31) geschieht nad Maßgabe der hierfür zu erlassenden Kontrolvorschriften. A 9) Ausschluß fremder Ansprüche auf den für die Monopolverwaltung
bereiteten Brannt1wein.
Auf für die Monopolverwaltung bereiteten Branntwein können Ansprüche irgend welcher Art, durch welche die Ablieferung an die Meonopolverwaltung verhindert oder beeinträchtigt werden würde, mit rechtlicher Wirkung nicht erhoben werden, auch nicht aus einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Rechtstitel.
V]. Strafbestimmungen. 1) Begriff der E . 42.
Wer es unternimmt, Branntwein einzusühren oder durchzuführen, macht sich ciner Brauntweinkontrebande \{uldig. s
Eine Branntweinkontrebande ist nicht vorhanden, wenn die Ein- fuhr oder Durchfuhr im Auftrage der Monopolverwaltung oder auf Grund der Bestimmungen der §§. 30 und 38 unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kontrolen und gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben érfolgt.
8. 43.
Auf die Branutweineontrebande finden die Bestimmungen des S. 136 Ziffer la und b, 2, 3a und c, 5a bis ec und 6, sowie des §. 139 des Vereinszollgesetßes A preGende Anwendung. 4
Der Branntweincontrebande wird gleichgeachtet, wenn Jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß derselbe verbotswidrig eingeführt ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. : :
2) Begriff der S weinbinterziehung,
Wer es unternimmt, dur eine Zuwiderhandlung gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes über die Sereitund und Verarbeitung, den Erwerb und die Veräußerung von Branntwein die Monopolrechte des Reichs zu \chädii der dem Reich eine Einnahme aus dem Branntweinmonopol zw=«xwckhen, macht sih feiner Branntweinhinter- ziehung \chul’dig. j |
8. 46.
Eine Branntweinhinterziehung wird insbesondere dann als voll- bracht angenommen : e
1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde genehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benußung von anderen Destillirgeräthen , als den in dem genehmigten Betriebsplan angemeldeten, Branntwein bereitet wird;
2) wenn für kleine Brennereien (8. 17) durch Verwaltungs- vorshrift angeordnete Betriebserklärungen niht oder unrichtig ab- gegeben werden, beziehungsweise wenn vorgeschriebene Brennereiregister niht oder unrichtig geführt werden; i
3) wenn alfoholhaltige Dämpfe, Lutter oder Branntwein un- befugter Weise abgeleitet oder entnommen werden; :
4) wenn roher oder {on bearbeiteter Branntwein zu alkoholischen Getränken unbefugter Weise weiter verarbeitet wird ; i;
9) wenn Branntwein, welcher von der Monopolverwaltung auf Grund des §. 26 zu geringeren als den tarifmäßigen Preifen ab- gelassen worden ist, zu Zwecken verwendet wird, für welche er nicht verabfolgt ift; i: :
6) wenn Jemand Branutwein verkauft, zu dessen Verkauf er nicht berehtigt ift, oder Branntwein von einer zu dessen Verkauf nicht be- rechtigten Person ankauft. a U
. i,
Der Branntwcinhinterziehung wird gleichgeachtet : :
1) wenn ohne den vorgeschriebenen, von der Steuerbehörde ge- nehmigten Betriebsplan oder an anderen Tagen, in anderen Räumen oder unter Benußung von anderen Geräthen, als den in dem ge- nehmigten Betriebsplan angemeldeten, oder unter Verwendung nicht angemeldeter Stoffe eine Einmaishung, Zubereitung oder Auf- bewahrung von Maische vorgenommen wird; :
2) wenn Jemand Destillirgeräthe (§. 35) anfertigt, erwirbt oder an andere Personen überläßt, ohne zuvor der Steuerbehörde die vor- geschriebene Anzeige gemacht zu haben ; A
3) wenn Maisch- oder Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Vershlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde dér Benußung entzogen worden sind, unbefugter Weise wieder in Betrieb genoinmen werden; L
4) wenn ein auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetes oder der in Gemäßheit desselben erlassenen “ Verwaltungsvorschriften an- gelegter amtliher Ver\chluß oder einer derjenigen Theile der Breénnerei- geräthe, einfhließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meß- apparates, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkohol- haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbefugter Weise verleßt wird;
5) wenn in einer Brenuerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenomnien werden, welche die regelmäßige Thâtig- keit desselben zu stören geeignet sind; j
6) wenn Branntwein dem §. 37 zuwider ohne vorschriftsmäßige Bezettelung transportirt wird; i
7) wenn Jemand den Bestimmungen des §. 39 zuwider Brannt- weinvorräthe besißt.
S. A8.
Das Dasein der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen wird in den durch die §8. 43, 46 und 47 angegebenen Fällen lediglich dur die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. ‘ :
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß der Beschuldigte eine Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung niht habe verüben können, oder daß eine folhe von keiner Seite beabsihtigt gewesen sei, so findet nur cine Ordnungsstrafe nah Maßgabe des
_§. 59 statt.
Auch die Ordnungéstrafe kommt im Falle des §. 47 Ziffer 4 in Wegfall, wenn die Verleßung dur Zufall erfolgt und ¡pneige hier- über binnen zwölf Stunden nach der“ Wahrnehmung bei der Steuer- behördé gemacht worden ist,"
3) Strafen der Branntweincontrebande und der Branutwein- AnRequnE
Wer eine Bocivelimiuconte Inke begeht, hat eine Geldstrafe ver- wirkt, welhe für je ein Kilogramm des ein- oder dur{geführten Brauntweins einschließlich des Gewichts der unmittelbaren Um- [Gliebüng oder den Bru@theil eines Kilogramm fünfundzwanzig Mark eträgt. ann die Geldstrafe in der vorbezeihneten Weise nit bestintmt werden, so ist auf eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu fünf- taufend Mark zu erkennen. p e
S. 50.
Wer eine Branntweinhinterziehung begeht, hat eine Geldftrafe verwirkt, welche für je ein Liter des in dem Branntwein, hinsichtlih dessen die Zuwiderhandlung verübt worden ift, enthaltenen reinen Alkohols oder den Bruchtheil eines Liter zehn Mark beträgt.
Ist ein Destillixgeräth unbefugter Weise zur Branntweinbereiktung benußt worden, so wird die Strafe nach derjenigen Menge reinen Alkohols berechnet, welche damit innerhalb drei Monaten bei unaus- geseßztem Betriebe gewonnen werden konnte, sofern nicht das Geräth zu einem näherliegenden Zeitpunkt amtlih noch unter Verschluß gefunden worden ift, oder fonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte Benußung nachgewiesen werden kann. i
Hat eine unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein stattgefunden, so wird die Strafe in der Art berechnet, daß für die dem Zeitpunkte der Entdeckung vor- hergehenden drei Monate die ununterbrochene Vornahme der Ableitung oder (Gntnahme angenommen wird, sofern nicht eine andere Dauer der- selben nachgewiesen werden kann. :
Kann die Geldstrafe in der vorbezeichneten Weise nicht bestimmt werden, fo ist auf eine Geldstrafe von zehn bis zu fünftausend Mark zu erkennen.
4) Straferhöhung bei Branntweincontrebande und Branntweinhinter- ziehung unter ers{werenden Umständen und im Rüffall. 8. 51.
In den Fällen der Branntweincontrebande unter den in den §8. 144 und 146 bis 148 des. Vereinszollgeseßes bezeichneten ershwerenden Uinständen treten die daselbst vorgeschriebenen Straf- shärfungen mit der Maßgabe ein, daß in den im §8. 144 bezeichneten Fällen die Freiheits\strase das im §. 66 dieses Geseßes festgeseßte höchste Maß nicht überschreiten darf, und daß in dem §. 146 Absatz 3 bezeichneten Falle die Vorausseßungen des Nücffalls nah den Vor- schriften in den §8. 52 und 53 diefes Gesetzes ih bestimmen.
ÎÏn Fällen der Branntweinhinterzichung durch unbefugte Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Brannt- wein wird die Strafe des Thäters und der Theilnehmer stets durch eine Gefängnißstrafe niht unter einer Woche geschärst.
8. D2:
Im Falle der Wiederholung der Branntweincontrebande oder Branntweinhinterziehung nah vorbergegangener Bestrafung werden die in den F. 49 und 50 angedrohten Geldstrafen verdoppelt.
Jeder fernere Nückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nah sih. Doch kann, unbejschadet der Vorschriften des §. 51, nah richterlihem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zu- widerhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall ange- A ohten Geldstrafe erkannt EUE y
O 00;
Die Straferhöhung wegen Nückfalls trilt ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate und ob sie wegen Branntweinkontrebande oder Brannt- weinhinterziehung erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweile erlassen ist, bleibt dagegen aus- geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver- flossen sind.
8. 54,
Der §. 143 des Vereinszollgeseßzes findet auf die Branntwein- fontrebande entsprechende Anwendung.
5) Ordnungsstrafen. S. 55.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften werden, sofern niht die Strafe der Branntweinkontrebande oder Branntiweinhinterziehung verwirkt il, mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark gealndet. /
8. 56,
Mit Ordnungss\trafe gemäß §. 55 wird auch belegt :
1) wer einem zur Mitwirkung beim Schuße des Branutwein- monopols verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf das Branntweinmonopol bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern niht der Thatbestand des §. 333 des Strafgeseßbuchs vorliegt ; | .
2) wer sih Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze des Brantweinmonopols ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §8 113 oder 114 des Strafgeseßbuchs vorliegt.
6) Strafen für Vrenneieibesiger und Brennereileiter. S. 57. :
Der Befißer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Gntnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt wird, ist als solcher. unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark zu bestrafen. : 2 / )
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zwecke der Ableitung oder Entnahme von alkobolhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein ermittelt, so verfällt der R M S Ag als solcher in eine Geldstrafe von fünf- hundert bis zu fünftausend Mark. i i
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (§. 47 Ziff. 4), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ift, verletzt, so trifft den Vrennereibesizer N Paas eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu dreihundert
ark.
Weist der Brennereibesißer in den &âllen des Absay 1 bis 3 nah, daß die Zuwiderhandlung ohne sein Wissen oder wider seinen Willen verübt worden ist, so bleibt er straflos.
8. 58. L
Der Brennereibesißer kann die Uebertragung der ihm gemäß §. 57 obliegenden strafrechtlihen Verant gortlimteit auf den angemeldeten Brennereileiter (§. 20) bei der Steuer ehörde in Antrag bringen- Falls ‘der Antrag genehmigt wird, geht die strafrehtlihe Ber“ antwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesißers gemäß §. 61, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
8. 59. e
Werden Brennereibesißer wegen Branntweinhinterziehung dur unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkohol- haltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (8. 46 Ziff. 1 bis 3) im wiederholten Rückfall verurtheilt, so kann neben der Strafe auf Zu- lâssigkeit der M tebaod d vom Brennereibetriebe erkannt werden.
Die Steuerbehörde kann die für zulässig erklärte Maßregel binnen der nächsten drei auf die Rechtskraft des Urtheils folgenden Ce für eine bestimmte Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit verfügen. :
Die Verfügung der Steuerbehörde hat die Wirkung, daß der Verurtheilte in der betreffenden Zeit das Brennereigewerbe weder l * Ad noch durch Andere zu feinem Vortheile ausüben afen darf.
T) Me Maßregeln.
Unbeschadet der- verwirkten Ordnungsftrafen fann die Steuer- behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes und der in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Lontrolen durch Androbueng und Einziehung exekutivisher Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, uh, wenn die Pflichtigen die ¡zum Zweck. der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Koften der Pflichtigen berstellen lassen. Die Ginziébung der Bbierdurch erwabsenen Auskagen erfolgt nach Maßgabe des S{lußsaßes im zweiten Absatz des S. 21.
8) Subiidiarische Berkretungsverbindlichkeiten dritter Personen.
SubsidiarisH baften 1) Gewerb- und Handeltreibende, eins{ließlih aller Brennerei- besißer, sowie Branntweinägenten und Verschleißer für ihre jSoigaitel Kinder, Gewerbsgehülfen, Gesinde und die sonst in 1hrem Dienst oder Tagetbe stehenden oder sich gewöhnli bei der Familie aufhaltenden Personen, 2) Eisenbabnverwaltungen, Dampfschifffahrtsgesellschaften und andere Trans8portge\ellshaften für tibre Angestellten und Bevollmächtigten, 3) andere nit zur gewecrb- und handeltreibenden Klasse Ï , gehörenden Perfonen nur für ihre Ebegatten und Kinder, rüdcksihtlich der Geldstrafen, des Werthersatzes der etwa der Ein- ztehung unterliegenden Gegenstände (8. 63) und der Prozeßkosten, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Geseßes und der in Gemaßkheit desselben er- laffenen Verwaltungsvorscriften bei Ausführung der ihnen von den Vertretungspflihtigen übertragenen oder ein- für allemal über- laffenen Gewerbs-, Handels- und anderen Verrichtungen verurtheilt worden find.
Der Steuerbehörde bleibt in dem Fall, wenn die Geldstrafe von dem Verurtheilten nit beigetrieben werden kann, vorbehalten, dieselbe von dem Vertretungspflichtigen einzuziehen, oder statt dessen und- mit Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldstrafe e Freihcitsftrafe sogleih an dem Verurtbeilten vollstrecken zu assen.
_Weisen indefsen die unter 1 und 3 bezeihneten Vertretungs- pflihten nach, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, fo haften fie nur für den Werthersatz von etwa der Ein- ziehung unterliegenden Gegenständen. Die vorstehende Beschränkung der Haftpflicht tritt jedo zu Gunsten von Brennercibesitzern nicht ein, wenn der Verurtheilte wegen Branntiweinkontrebande, Branntwein- hinterziehung oder Defraudation der früberen Branntweinsteuer bereits vorbeftraft war und der Brennereibesißer ihn, troßdem er hiervon Kenntniß besaß, ohne Grlaubniß der obersten Landes-Finanzbehörde angestellt beziehungsweise in der betreffenden Dienststellung beibehalten hat, oder wenn der Brennereibesitßzer wegen Branntweinkontrebande, Branntweinhinterziehung oder Defraudation der früheren Branntwein: steuer bereits vorbesiraft war und nicht seinerseits nahweisen kann, daß er bei Auswahl, Anstellung und Beaufsichtigung seines oben bezeichneten Hülfspersfonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- mannes angewendet hat.
9) D unnngen wagen der Einziehung. 2
Bei der Verurtheilung wegen Branntizeincontrebande oder Branntweinbinterziehung ist neben der Strafe auf Einziehung der- enigen Gegenstände zu erkennen, in Bezug auf welche die Zuwider- andlung verübt worden ist, obne Unterschied, ob sie dem Ver- urtheilten gehören oder nicht.
Auf Cinziehung ist jedoch niht zu erkennen, wenn die Zuwider- handlung ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers be- angen worden ist und leßterer nicht auf Grund des S. 61 sub- Kdiarifcch für den Thäter haftet.
Ist die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Ginziehung selbständig erkannt werden.
63
8. 63.
_In allen Fällen, in welchen die Einziehung selbst niht aus- geführt werden kann, sowie im Falle des §. 62 Absatz 2 ist statt der- jelben auf Erlegung des Werthes der Gegenstände, welcher, soweit es fih um Branntwein handelt, mindestens nah dem amtliden Detail- preise für die geringste Sorte Trinkbranntwein der betreffenden Art zu bemessen ist, zu erkennen. Kann der Werth nit ermittelt werden, jo ift auf Zahlung einer Geldsumme von fünfundzwanzig bis zu fünf- tausend Mark zu erkennen.
S. 64.
Branntwein und Brennereigeräthe, welche innerhalb des Monoyol- giietes gefunden werden, unterliegen, sofern deren Eigenthum von iemand in Anspruch genommen wird, der Beschlagnahme dur die Steuerbebörden. Auf das Verfahren mit den in Beschlag genommenen Gegen- fländen finden die Bestimmungen im §8. 104 Absatz 1 des Vereins- ¡ollgefeßes entsprehende Anwendung.
10) Zusammentreffen Mrates strafbarer Handlungen. :
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderbandlungen gegen dieses Geseß, welhe nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, joll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgeseßt
werden. Ï 11) Umwandlung der F erditvase in Freiheitsstrafe.
Die Umwandlung. der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß S8. 28 und 29 des Strafgeseßbuchs.
Der Pletag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Brannt- weincontrebande oder Branntkweinhinterziehung im wiederholten Rüdckfall zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 60 drei Monate Gefängniß.
12) Verjährung. 8. 67
Die Branntweincontrebande und Branntweinhinterziehung verjähren in drei Jahren, Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht find, in einem Jahre. “ :
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der S8. 57 und 98 verjährt zugleih mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. L (
13) Aa gTen ._ 68.
In Betreff der Feststellung, Untersuhung und GUGeiduna der Zuwiderhandlungen gegen dke Bestimmungen dieses Geseßes und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege fommen die Vorschriften zur Anwendung, nah welchen sih das Ver- fahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgeseße bestimmt.
8. 69.
Die nah den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen, sowie die eingezogenen Gegenstände und der Werthersaß (8. 63) fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf- entscheidung erlassen worden ist. 1
Jede von einer nach- §. 68 zuständigen Behörde wegen einer Zu- widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Geseßes und die in Gemäßheit defselben erlassenen Verwaltun 8borschriften ein uleitende Untersuhung und zu verhängende Steatent\GWung ann auch auf die- jenigen Theilnehmer, welhe anderen Bundesstaaten angehören, aus- gedehnt werden. C
Die Stkttrafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu- ftändigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen si gegen- seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen eleg.
lihen Maßregeln léisten, wel auf die [ ider- handlungen gegen dieses Geset bei E Perselgnng von Zuiwldas VII. EGinführungs- und Ueber angsbestimmungen. Einfübrungöbe stim neen é, 1) Einfü rungstermine,
Die Bestimmungen in den 88. 1 bis 70 treten am 1. August
1888, jedo mit folgenden Maßgaben in Kraft: pu
1) das im §. 3 bezeichnete Monopolamt kann alsbald nach der Publikation dieses Gesetzes errihtet werden ;
2) von dem nämlichen eitpunkte ab können die 8. 4 Absag 1
„, bezeichneten Kommissionen in Thätigkeit gesetzt werden ;
3) Gewerbtreibenden, welche alkoholishe Getränke aus Brannt- wein herstellen, kann erlaubt werden, die Fabrikate aus dem am 1. August 1888 in der Bearbeitung befindlichen
, Material fertig zu stellen.
Die Bestimmungen in den 88. 71 bis 89 treten mit dem Tage der rgw) E: Í it dem 1. August 1888 sind alle diesem Gesetz entgegenstehenden Boriceitea der Reichs- und Landesgesetze, insbesondere Ie
alle Reichs- und Landesgesegze, betreffend die Besteuerung der Branntweinbereitung, das Reichsgeseß vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerb-
._lihen Zwecken (Reichs-Geseßbl. S. 259), sowie
die Vorschrift des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 unter 25 b (Reichs - Gesegbl. S. Zit und die dieselbe abändernde Bestimmung im §8. 2 Ziffer 14a des Reichsgesetes vom 12. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zolltarif- gesehes vom 15. Juli 1879 (Reichs - Geseßbl. für 1885
. 100), aufgehoben. _B. Uebergangsbestimmungen. 2) Beginn des Dae auf Reichsrechnung.
__ Der Reichskanzler ist ermätigt, alsbald nach der Publikation dieses Geseßes den Ankauf und die Einfuhr aeg nd ni as die Neinigüng von Branntwein und Herstellung alkoholisher Getränke aus Branntwein, fowie den weiteren Verkauf von Branntwein aller Art für Rechnung des Reichs betreiben zu lassen.
Zu diesen Zwecken können insbesondere Branntweinmagazine und Anstalten zur Reinigung und zur weiteren Zubereitung des Brannt- weins neu urs oder kauf- oder miecthweise erworben werden. Neuanlage wie Ankauf desselben bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.
3) Anmeldung der Privatbetriebe,
, Wer am Tage der Publikation dieses Geseßes Handel mit Brannkt- wein, oder die Reinigung von Branntwein, oder die Herstellung alkoholisher Getränke aus Branntwein betreibt, hat bis zu einem von dem Bundesrath zu bestimmenden Termin der Steuerbehörde \chrift- lihe Anzeige zu machen. i
R derselben sind insbesondere die Gebäude und Räume, in welchen die im freten Verkehr befindlihen Vorräthe an Branntwein auf- bewahrt oder verarbeitet werden, nah ihrer örtlichen Lage und der Art ihrer Benu zung einzeln anzumelden.
„Die Einstellung des vorbezeichneten Handels- oder Gewerbe- betriebes, sowie jeder Wechsel in Bezug auf die vorbezeichneten Räumlichkeiten, ift innerhalb 8 Tagen anzuzeigen.
Die vorbezeichneten Räumlichkeiten unterliegen von dem gemäß Absatz 1 vom Bundesrath bestimmten Termin an der Revision der Steuerbehörde. Die Inhaber oder deren Vertreter sind insbesondere verpflichtet, den oberen Steuerbeamten die sämmtlichen auf den Betrieb bezüglichen Register und Bücher zur Einsiht vorzulegen. Auch ist die Steuerbehörde ermächtigt, die betreffenden gewerblichen Anstalten unter eine ständige Kontrole zu stellen.
4) Anmeldung und Aieleeuna der Branntweinvorräthe.
, Sâmmtlicher am 1. August 1888 im Inlande lagernde Brannt- wein aller Art, welcher nicht erweislih von der Monopolverwaltung bezogen worden. ist an die Mono olverwaltung abzuliefern, falls er nicht binnen einer von der Steuer ehörde zu bestimmenden Frist aus- geführt wird. /
___ Zum eigenen Verbrau der Besitzer bestimmte Mengen von Branntwein können, sofern sie nicht mehr als 5 Liter betragen, ohne Weiteres, anderen alls gegen Erlegung von 5 4 für jedes weitere Liter — über 50 Liter hinaus jedo nur, soweit sie sich in unverletter Driginalverpackung der Monopolverwaltung befinden — cUrbefüebalten werden. Auf die Besißer kleiner Brennereien (8. 17) findet die Bestimmung des §. 21 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß Branntweinmengen von niht mehr als 5 Liter ohne Weiteres zum eigenen Hausbedarf zurückbehalten werden dürfen. :
Der bei Gewerbtreibenden zur Verwendung in ihrem Betriebe lagernde, unter amtlicher Kontrole denaturirte Branntwein verbleibt denselben zur Verfügung, ohne daß sie einen Preis dafür an die Mo- nopolverwaltung zu entrichten haben.
Bei der Ausfuhr von Branntwein findet Rückvergütung der Steuer nah Maßgabe der am 31. Juli 1888 geltenden Bestim- mungen statt. :
Aller Branntwein, mit Ausnahme der zum eigenen Verbrauch der Inhaber bestimmten Vorräthe bis zu © Liter, ist bis zum 4. August 1888 der Steuerbehörde hriftlih anzumelden und kann vom 1. August 1888 an einstweilen unter amtlichen Verschluß genommen werden.
9) Verfahren in erster Instanz. 8. 75
S. 75.
Behufs Uebernahme des Branntweins für die Monopolverwaltung berufen die Landesregierungen na Maßgabe der näheren Bestimmungen des Bundesraths Bezirkskommissionen, welche außer einem von der Monopolverwaltung bezeihneten Mitgliede aus einem Landesbeamten als Vorsitzenden und drei vereideten Sachverständigen aus den bezüg- lichen Kreisen des Handels und der Industrie Vesteben.
__ Den Bezirkskommissionen liegt insbesondere ob, bei der Abnahme die Menge und Art des Branntweins durch geeignete Revisionen zu ermitteln, fowie die von der Monopolverwaltung zu zahlenden Preise zu bestimmen.
Der Besißer des zu enteignenden Branntweins ift von den Bezirk's- kommissionen zur Betheiligung an dem Abnahmegeschäft aufzufordern. Falls er weder persönli erscheint, noch einen Vertreter sendet, ist ihm ein solher von der Kommission zu bestellen.
Qu der Revision' muß derjenige, bei welhem revidirt wird, die nöthigen Hülfsdienste leisten E O lassen.
(
Die Preise des von der Monopolverwaltung zu übernehmenden Branntweins werden dur Abschäßung seines Werthes unter Berück- sichtigung des bisherigen Marktpreises festgestellt.
Die betheiligten Gewerb- und Handeltreibenden haben den Bezirks3- Gans auf Grfordern „jede cecgide Auskunft über den SUGs tsbetrieb wahrheitsgemäß zu ertheilen, auch die Geschäftsbücher
orzulegen.
Die nähere Anweisung bezüglich des Verfahrens der Bezirkl's- kommissionen wird vom Bundesrath erlassen.
6) Verfahren in der Verufungdinstanz.
Gegen die Preisfeststellung der Bezirkskommission t dem
Besißer des abgeshäßten Branntweins beziehungsweise seinem Ver-
treter, sowie dem Vertreter der Monopolverwaltung Einspruch zu,
welcher sofort erhoben und binnen einer vierzehntägigen Frist, "unter
eann der geforderten Preiserhöhung oder Preisermäßigung, begründet erden muß.
Ueber den Einspruch entscheidet endgültig und mit Ausschluß des Rechtsweges eine Zentralkommission, welche aus einem B E wei höheren Beamten der Monopolverwaltung, vier höheren Landes- eamten und vier vereideten Sachverständigen aus den bezüglichen Kreisen des Handels und der Industrie bestebt. u der Kommission werden der Vorsitzende und die Beamten der onopolvertoaltun vom Reichskanzler ernannt, die übrigen Mitglieder von demselben au
persdlag der seitens des Bundesraths bezeichneten Landesregierungen
en. __ Bis zur Entscheidung der Zentralkommisfion und weiter inner einer Präflusivfeift von zehn Tagen nach dem Empfange rige Entscheidung fteht dem Inhaber des abgeshätten Branntweins Is teht zu, den leßteren unter Steuerkontrole in das Ausland uführen.
7) Entschädigung kleiner Brennereien wegen Vornahme baulicher Einrichtungen. A S 2E
Denjenigen Brennereien, welce am 1. Oktober 1885 vorhanden waren und an einem Tage nicht über 101/24 hl Bottigraum bemaischt haben, sowie den nicht unter die Bestimmungen des §. 17 fallenden Brennereien nicht mehliger Stoffe ist, falls die dermaligen Mt diesex Brennereien die Aufstellung von Sammelgefäßeu oder von ePapparaten (98. 6 und 7) nit gestatten, zu den behufs Aufstellung olcher Gefäße oder Apparate erforderlihen baulichen Vorkehrungen ein Beitrag zu gewähren.
8) Entschädigung wegen Aufhebung oder Beschränkung der Privat- betriebe im Allgemeinen.
. 79.
Die Personen, welche in S lr des Verbots des Handels mit Branntwein, der Reinigung von Branntwein und e Herstellung alkoholischer Getränke aus Branntwein eine Verminderung ihres Ver- mögensstandes oder ihres Erwerbes erleiden, erhalten Entshädigungen oder Unterstüvungen nach Maßgabe der Bestimmungen in den S8. 80
9) Realentschädigung. 8. 80
Die Branntweinhändler und die mit der Reinigung von Brannt- wein und Herstellung alkoholisher Getränke aus Branntwein be- {häftigten Gewerbtreibeiden, deren eigene Magazin- oder Fabrikations- gebäude oder Geräthe in Folge der dur die Einführung des Brannt- weinmonopols bedingten Aufgabe oder Ginschränkuug des Geschäfts- betriebes im Werthe vermindert sind, erhalten, sofern nicht die be- treffenden Gebäude oder Geräthe von der Monopolverwaltung er- worben werden, eine der Werthminderung entsprechende Gntschädtgung im Kapital (Realentshädigung).
Cine bezüglihe Anmeldung, welche insbesondere eine Beschreibung der Gebäude unter Angabe der Größenverhältnisse, eine Nachweisung des bisherigen Werthes und eine Berechnung der eingetretenen Werth- minderung enthalten muß, ift bis zum 15. August 1888 der Steuer- behörde, in deren Bezirk die Gebäude liegen, einzureichen.
_Von der Realentshädigung bleiben solche Betriebe der oben be- leiDneten Handel- und Gewerbtreibenden ausgeschlofsen, welche erst nach der Publikation dieses Gesetzes neu angelegt worden sind.
10) Personalentschädigung.
1) Die mit der Reinigung von Branntwein und Herftellung alkoholischer Getränke aus Branntwein beschäftigten Ge- werbtreibenden, welche ihre gewerblichen Anstalten nicht an die Monopolverwaltung verkaufen, die Branntweinhändler eins{hlicßlich der Schankwirthe, das für die unter Ziffer 1 bezeichneten Arten der Ver- arbeitung von Branntwein tehnisch ausgebildete Üülf8- personal (Fabrikdirektoren, Inspektoren, Aufseher u. f. w.), die für dieselben Zweke tehnisch gebildeten Arbeiter, wel bei Publikation dieses Gesezes das bereits vollendet haben,
) das für den Paudal mit Branntwein technisch ausgebildete „Oülfspersonal (Agenten, Makler, Reisende u. \, w.) erhalten in Rücksicht auf den Verlust oder die Shmälerung ihrer bisherigen Erwerbsthätigkeit eine Personalentschädigung, unter der Vorausseßung, daß das Geschäft der zu 1 und 2 Genannten mindestens während zwei Jahren, vom Tage der Fublifafion dieses Gesetzes rüdckwärts gerechnet, unausgesezt betrieben ist und die Bedeutung einer selbständigen Nahrungsquelle gehabt hat, oder daß die unter Ziffer 3 bis 9 bezeichneten Personen die betreffende Erwerbs- thätigkeit mindestens während zwei Jahren, vom Tage der Publikation dieses Gesetzes rüdckwärts gerehnet, unaus eseßt ausgeübt und aus-
\chließlich s fe 1 a Se E E ezogen haben. er An|pruh auf Perfonalentschädigung ist bis zum 31. Augu 1888 bei der Steuerbehörde anzubringen. / p Der Berechnung der Personalentshädigung wird bezüglich der unter Ziffer 1 und 2 Genannten der geschäftliße Reingewinn bezüg- li der unter Ziffer 3 bis 5 Genanuten das Gehalt oder Arbeits- verdienst im Durchschnitt derjenigen in dem Zeitraum vom 1. Januar 1880 bis 31. Dezember 1885 fallenden Jahre zu Grunde gelegt, während welcher das betreffende Ges äft betrieben oder die betreffende Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ift, jedoch mit Aus\cluß des besten und des \{lechtesten Jahres. Die Personalentschädigung besteht, wenn das Geschäft betrieben oder die Erwerbsthätigkeit ausgeübt worden ist: für die zu 1, 3 und 4 für die zu 2 und s i i Genannten Genannten 2 Jahre bis aus\{chließl. 7 Jahre in dem A in dem zFahen, ¿A
r » y ” ” “ ch x o r t
2 2è 3
3s
4 ä 10 47
10 e oder länger L, 12 des durchschnittlihen jährlichen Reingewinns oder Gehalts Ae N eites i uar b
8 Reingewinn gilt die Bruttoeinnahme aus dem Ge L mas Abzug der Geschäftskosten und fünfprozentiger Zin a Anlage und Betriebskapitals. Soweit buhmäßige Nachweise hierüber niht vorliegen, tritt sachverständige SEUuna ein.
Mehrere Sea nater gelten als ein Inhaber, mehrere abrik- oder Handelsbetriebe defselben Inhabers als ein Betrieb. ie außerhalb des Monopolgebietes belegenen Geschäftsetablissements
bleiben außer Berüksichtigung.
Die unter Ziffer 3 bis 5 genannten, sowie von den unter iffer 2 bezeichneten Personen, die S ankwirthe und die Kleinhändler mit Brannt- wein sind von der Personalentshädigung ausgeschlossen, wenn sie eine Stelle im- Dienste der Monopolverwaltung oder als Branntwein- vershleißer erhalten, oder die Annahme eines ihrer bisherigen Lebens- stellung angemessenen Posten3 der bezeihneten Art obne ausreichenden Grund ablehnen. Haben sie eine Stelle im Dienste der Monopol- g oder als Branntweinverschleißer erhalten, werden jedodo aus derselben innerhalb der nächsten fünf ahre ohne ihr Verschulden wieder entlassen, so empfangen diese Personen eine Fee ädi- gung_ von zwei Drittel desjenigen Betrages, welcher thnen zu gewähren gewesen sein würde, wenn sie die Stelle nicht erhalten hätten.
Ist mit dem Antritt einer Stelle im Dienste der Monopolver- waltung ein Wechsel des Wohnorts verbunden, so findet Grsaß der Umzugsfkosten statt.
ür Personen, welche den Branntweinhandel neben der Reinigung von Dranntwein oder der Herstellung alkoholisher Getränke aus. Branntwein betreiben, wird die Ss nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen für jeden Erwer szweig besondere be-
rechnet. 11) A Rang.
Aus besonderen Billigkeitsgründen können Unterstüßungen mit Rücksicht auf den dur die Einführung des Bitinnlwelallenatts ent-- zogenen T E mik es reuet ZuecIen Ÿ
an Per}onen, welche in die Klassen der näch 8. 81 einer Entf B ans e es Perionen nit Lira t: 9 “ = j
an Personen der im 8. ei en Klassen beiin Mangel: der daselbst angegebenen Voraussezungen der Ents\ ive |
¿wanzigste Lebensja r
V IIINDU E S
oder