1929 / 9 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Jan 1929 18:00:01 GMT) scan diff

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[86416] Zwangspersteigerung.

Neich8- und Staat8anzeïger Nr. S3 vom 10. Januar 1929, S,

S

hervorzuheben. Vom Autland erhielt sie zusammen mit der | franzöósithen Firma Sociétó des Gonstructions Clectiiques de France, S. A, tür die Mtdibahn einen Austiag aut 100 elektriihe Vollbabn- lofomotiven und 19 Triebwagen für 1500 Volt Gleichstiom. —— Die Dividende beträgt 10 vH. :

Nach dem Jahresberiht der Hypothekenbank in Hamburg für 1928 ergibt der Abschluß des Berichtéjahrs 1928 mit Etinurehnung eines Gewinnvortrags aus dem Borjahre von 68 666 NM einen Ueber|chuß von 1/208 066 NM. der die Verteilung einer aut 10 vH erhöhten Dividende auf das Stammaktienkapital von 9000000 NM gestattet, wobei auf die Borrechtéaktien 6 vH entfallen, Die Goldhypothefenzahlungen im Neuge'hä!t beliefen sich im Betrichtsjahr auf 29991 598 NMM, die Nückflüsse betrugen 4076 917 NM |o daß sich der Hypothekenbestand um 25914981 GM aut 830122597 GM erhöhte. Der Aufwertungshyvothekenstock von §1 376 926 GM pverminderte sih um 3553057 GM durch Nük- jahlungen, vermehrte fih dagegen durch die Uebernahme anläßlich der ¡weiten Teilaus|chüttung fo daß der Bestand am Schluß 1928 ein Mehr von 16704 083 GM, also inége'amt 78 081 009 GM um- faßt Inégeiamt beträat der Hypothekenbestand 161 137487 GM. Diese Hyvotheken ruhen mit 1957 724485 GM aut zinétragenden oder fn eigener Benußung der Eigentümer stehenden s\tädtisden Grundstücken und mit 1135999 GM auf untertigen Bauten oder noch nicht ertrags8tähigen Baupyläuen. Bon den Deckungshypotheken von 198860484 GM entrallen u. a. aut Berlin und Umgegend 110 422 805 GBM, aur die Freien und Han!estädte Hamburg und Lübe 12159 006 GM. Die Goldpfandbriefe betragen 150 891 404 GM.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 9. Januar 1929: Ruhrrevier: Gestellt: 25984 Wagen, aicht gestellt Wagen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereiniaung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sch laut Berliner Meldung des „W. Q, D am -9, Januar auf 15900 Æ# (am §8. Januar auf 159,00 M) für 100 kg.

Berlin, 9. Januar. Preisnotierungen für Nahrungs- mittel. (Einkaufspreise des Lebensmitteleinzel- andels für das Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Notiert durch öffentlih angestellte beeidete Sachverständige der Industrie- und Handelskammer zu Berlin und Vertreter der Ver- draucberschaft. Preife in Neichsmark: Gerstengraupen, ungescßliffen, miitel 048 bis 0,49 , Gerstengraupen, unge|chlifffen, grob 0,40 bis 0,44 4, Gerstengrüße 0,38 bis 0,39 Æ, Haferfloken 0,45 bis 0,46 4, Ha'erarüte 0,49 bis 0,50 4, Noggenmehl 0/1 0,314 his 0,33 A, Weizengrieß 0,38 bis 040 #4, Hartgrieß 0,44 bis 0,45 M, 70 9/9 Weizenmehl 0,28 bis 0,314 Æ, Weizenauszugmehl| in 100 ke-Säden br.-f.-n. 0,37 bis (40 s Weizenauszugmehl, feinste Marken, alle Packungen 0,40 bis 052 #4, Speiseerbsen, fleine 041 bis 0,43 M, Speiseerbsen, Viktoria 0,596 bis 0,61 4, Speiseerbsen, Viktoria Niesen 0,61 bis 0,67 M, Bohnen, weiße, inittel 0,86 bis 0,88 Æ, Langbohnen, ausl. 0,90 bis 098 M, Linsen, kleîne, leßter Ernte 0,75 bis 0,85 4, Linsen, mittel, leßter Ernte. 0,90 bis 1,00 #, Linsen, große, legter Ernte 1,00 ‘bis 1,30 Æ, Kartoffelmehl, superior 0,394 bis 0,40 4, Makkaroni, Hartarteßware, lose 0,78 bis 0,88 #, Mehlschnittnudeln, lose 0,56 is 0,74 #, Elterschnittnudeln, lose (0,82 bia 1,32 X, Bruchreis 0,334 bis 0,348 4, Nangoon-Neis, unglasiert 0,384 bis 0,39 4, Siam Patna-Meis, glasiert 0,49 bis 058 M, Iava-Tafelreis, glasiert 0,53 bis 0,72 Æ Mingäpfel, amerikan. prime 1,50 bis 1,60 4, Bosn. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 66,00 bis 67,00 Æ, Bosn. Pflaumen 90/100 in Säcken 61,00 bis 65,00 4, entsteinte boën, Pflaumen &0/85 tin Originalkistenpackungen 83,00 bis 84,00 4, Ralif. Pflaumen 40/50 in Originalkistenpackungen 1,00 bis 1,04 M, Sultaninen Kiup Caraburnu # Kisten 0,96 bis 1,14 4, Korinthen doice, Amalias 1,1 bié 1,18 4, Mandeln, füße, courante, in Ballen 3,60 bis 3,70 Æ Mandeln, bittere, courante, in Ballen 4,16 bis 4126 M, Zimt (Kassia vera) ausaewogen 2,95 bis 2,65 #, Kümmel, holl, in Säcken 1,00 bis 1,08 4, Pfeffer, s{hwarz, Lampong, aus- gewoaen 4,60 bis 5,00 M4, Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 6,20 bis 6,60 4, Mohkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 3,38 bis 4,30 (4, Nohkaffee, Zentralamerikaner aller Art 4,28 bis 9,80 4, NRöstkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 4,74 bis 9,34 5, Nôstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 5,40 bis 7,30 4, Nöstroagen, glasiert, in Säcken 0,42 bis 0,44 (, Nöstgerste, glasiert, in Säcken 0,40 bis 0,44 M, Malzkaffee, glasiert, in Säcken 0,90 bis 0,54 M, Kakao, stark entölt 1,60 bis 2,40 #, Kakao, leit entölt 2,40

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8 2,80 M, Tee, Souchong 6,590 bis 7,30 4, Tee, tndisch 7,90 à 11,00 Æ, Zuder, Melis 0,938 bis 0,954 #, Zucker, Naifinade 554 bis 057 Æ, Zucker, Würfel 0,62 - bis 0,68 M4, Kunsthonia in § kg-Packungen 0,60 bis 0,64 4, Zukersirup, hell, in Eimern 0,66 bis 0,80 4, Speifesirup, dunkel, in Eimern 0,38 bis 0,44 4, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 12s kg 0,73 bis 0,16 4, Pliguinentouflhuxe in Eimern von 124 kx 0,88 bis 0,90 4, Erd- *eerfonfiture in Gimern von 124 kg 1,90 bis 1,76 M, Pflaumenmus, in Eimern von 124 und 15 ke 0,73 bis 0,82 4, Stetn}alz in Säcken 0,07%/,0 bis 0,091, 4, Steinsalz in Packungen 0,0919 bis 0,12 4, Stedèétalz in Säen 0,1016 bis —— M, ESiedesalz in Packungen 0,12 bis 0,15 A, Bratenschmalz in Tierces 1,48 bis 1,50 4, Braten- {malz in Kübeln 1,49 bia 151.4, Purelard tin Tierces, nordamcrik. 141 bis 1,43 .Æ, Purelard in Kisten, nordamerik. 1,42 bie 1,44 4, Berliner YNohschmalz in Kisten 1,64 bis 1,68 4, Speiseialg 1,08 bis 1,24 A, Margarine, Handeleware I 1,32 bis 1,38 Æ, Il 1,14 bis 1,26 A4, Margarine, Spezialware T1 1,58 bis 1,92 #, II 1,38 bis 1,42 Æ, Molkereibutter Ta in Tonnen 3,96 bis 4,04 5, Molkereibutter Ta aepackt 4,10 bis 4,18 Æ, Molkereibutt-r Ila in Tonnen 3,78 bis 3,90 4, Molkereibutter IT a gepackt 3,92 bis 4,04 46, Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 4,20 bis 4,28 X, Auslands- butter, dänische, gepadt 4,34 bis 4,42 M, Corned beef 12,6 lbe. per Kiste 957,50 bis 59,00 4, Speck, inl., ger. 8/10—12/14 2,10 bis 2,20 MÆ, Allgäuer Stangen 20 9% 0,92 bis 0,96 4, Tilsiter Käse, vollfett 2,36 bis 2,40 4, cchter Holländer 40% 1,96 bis 2,10 M, echter Edamer 40 9/9 2,00 bis 2,12 M, echter Emmenthaler, vollfett 3,04 bis 3,14 M, Allgäuer Nomadour 20 9/9 1,12 bis 1,16 4, ungez. Kondenémilch 48/16 per Kiste 23,00 bis 25,50 4, e Kondens- milh 48/14 per Kiste 31,00 bis 38,00 4, Sypeiseöl, ausgewogen 1,30 bis 1,40 M,

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e ——

Speiti)ektette. Bericht der Firma Gebr. Gauke, Berlin, vom 9. Januar 1929. Butter: In der Marktlage zeigte \ih keine Veränderung. Die Zufuhren inländischer Butter find reichltch, lassen sih jedoch infolge der günstigen Pretslage garößtenteils räumen. Bon den aus!ändi)chen Märkten werden für dieie Woche unveränderte Preise aemeldet. Die Notierung am Plate blieb gestein unverändert. Die amtliche Preiéfestseßung im Verkehr zwischen Euzeuger und Groß- handel Fracht und Gebinde achen zu Käuters Lasten war am 8. Januaár: la Qualität 1,80 4, [lla Qualität 1,71 4 abfallende 199 Æ Margarine: Nuhiges Geichäft. Schma1z: Das Geschäft verlief der Jahreszeit entsprechend rubig bet. unver» änderten Preisen. Die heutigen Notierungen find: Choice Western Steam 69 F, amerikani\{ches Purelard in Tierces 70 M, kleinere Packungen 70,50 4, Berliner Braten\chmalz 72 A, deut}ches Schwetneschtnalz 80 Æ, Liesenschmalz 77 M.

Bèrichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten.

Devisen.

Danztg, 9, Januar. . (W.- T. B.) (Alles îin Danziger Gulden.) Noten: Lokonoten 190 Zloty 57,77 G.,, 57,91 B.

Schecks: London 25,001 G, —,— B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty - Auszahlung 57,74 G., 57,89 B,

Wien, 9. Januar. (W. T. B.) Amsterdam 284,91, Berlin 168,79, Budapest 123,84, Kopenhagen 189,30, London 34,434, New York 709,65, Paris 27,744, Prag 21,014, Zürich 136,64, Marknoten 168,55, Lirenoten 37,07, Jugoslawishe Noten —,—, Tschecho- \lowakishe Noten —,—, Polnische Noten —,—, Dollarnoten 706,75, Ungarische Noten 123,79*), Schwedische Noten —,—, Belgrad 12,462, *) Noten und Devisen für 100 Pengö.

Prag, 9. Januar. (W. T. B.) Amsterdam —,—, Berlin 803,00, Zürich 650,03, ODslo 9005/z, Kopenhagen 901,25, London 163,81, Madrid 551,25, Mailand 176,79, New York 33,774, Paris 132,074, Stockholm 903,51, Wien 475,60, Marknoten 802,50, Polnische Noten 378,59, Belgrad 59,344. |

Budapest, 9, Januar. (W. T. B.) Alles in Pengs. Wien 80,69, Berlin 136,25, Zürich 110,33F, Belgrad 10,06. :

London, 9. Januar. (W. T. B.) New York 484,93 G, Paris 124,03, Holland 1208,00, Belgien 34,897, Italien 92,65, Deutsch- land 20,404 B, Schweiz 25,19, Spanien 29,72, Wien 84,47, :

Paris, 9, Januar. (W. T. B,) (A nfangs notierungen.) Deutschland 608,25, London 124,03, New York 25,573, Belgten 355,50, Spanien 417,25, Italien 133,90, Schweiz 492,25, Kopenhagen 682,25, Holland 1026,00, Oslo 682,00, Stockholm 68425, Prag 75,75,

Numänien 15,40, Wien 36,00, Belgrad —,—,

Parts, 9, Januar. (W. T. B.) (Sl kurje.) Deutsch- land 608,295, Bukarest —,—, Prag 75,80, Wien —,—, Amerika 29,97, Belgien 355,00, Enaland 124,03, Holland 1027,00, SFtalien

133,80, Schweiz 492,25, Spanien 417,00, Warschau —,—, Kopens« hagen. 682,590, ODslo —,—, Stockholm 684,50.

Amsterdam, 9, Januar. (W.T. B.) Berlin 69,224, London 12,08°/16, New York 249/14, Paris 9,743, Brüssel 34,62, Schwetz 47,97, Jtalien 13,04, Madrid 4064, Oslo 66,424, Kopenhagen 66,45, Stockholm 66,65, Wien 35,074, Prag 738,00, Freiverkehrsg furse: Helsinafors —,—, Budapest ——, Bukarest —,—, Warichau —,—, Yokohama —,—, Buenos Aires —-,—.

Zürich, 9, Januar. (W. T. B.) Paris 20,31, London 29,195, New York 519,50, Brüssel 72,20, Mailand 27,184, Madrid 84,75, Holland 208,574, Berlin 123,48, Wien 73,08, Stockholm 138,95, Dslo 138,90, Kopenhagen 138,60, Sofia 3,743, Prag 15,374, Warschau 58,20, Budapest 90,614*), Belgrad 9,124, Athen 6,72, Konstantinopel 255,00, Bukarest 312,00, Helsingfors 13,07, Buenos Aires 218,50, Japan 238,50, *) Pengs.

Kopenhagen, 9. Januar. (W. T. B.) London 18,174, New York 375/00, Berlin 89,20, Paris 14,76, Antwerpen 52,25, Zürich 72,75, Rom 19,70, Amsterdam 150,70, Stockholm 100,828 Vslo 100,00, Helsingfors 945,00, Prag 11,13, Wien 52,85,

Stockholm, 9... Januar. (W. T. B.) London 183,134, Berlin 88,924, Paris 14,64, Brüssel 52,05, Schweiz. Pläge 72,05, Amsterdam 1950,20, Kopenhagen 99,774, Oslo 99,724, Washin=ton 373g, wÆlsinafors 9,41, Nom 19,60, Prag 11,124, Wien 52,724.

sl o, 9. Januar. (W. T. B.) London 18,19, Berlin 89,30, Paris 14,73, New York 375,25, Amsterdam 150,70, Zürich 72,30, Helsingfors 9,46, Antwerpen 52,29, Stockholm 100,40, Kopenhagen 100,15, vtom 19,70, Prag 11,14, Wien 952,90,

Moskau, 8. Januar. L. D) - (In Ts(herwonzet) 1000 engl, B 941,84 G., 943,72 B., 1000 Dollar 194,15 G,, 194,53 B, 1000 Reichsmark 46,19 G., 46,29 B,

London, 9. Januar. (W. T. B.) Silber (Schluß) 26®/z;

Silber auf Lieferung 26/15. Wertpapiere.

Frankfurt a. M., 9. Januar. (W. T. B.) Oesterr. Cred. Anst. 34,50, Adlerwerke 60,50, Aschaffenburger Buntpapier 164,00, Cement Lothringen 90,00, Dtsch. Gold u. Silber 187,00, Frankf. Mach. Pok. 65,25, Hilpert Armaturen 88,00, Ph. Holzmann 137,25, Holzverkohlung 98,00, Wayß u. Freytag 1335/5.

Hamburg, 9. Januar. (W. T. B.) (Sclußkurse.) {Die Kurse der mit „T“ bezeichneten Werte sind Terminnotierungen,] Commerz- u. Privatbank T 198,00, Vereinsbank T 158,00, Lübed- Büchen —,—, Schantungbahn 85,00, Hamburg - Amerika Pakett, L 137,00, Hambura - Südamerika T 176,00, Nordd. Lloyd T 132,00, Verein. Elbichiffahrt 54,00, Calmon Aibest 46,00, Harburg-Wiener Gummi 81,00, Ottensen Eisen —,—, Alsen Zement 216,00, Anglo Guano 60,00, Dynamit Nobel T ——, Holstenbrauerei 212,00, Neu Guinea 600,00, Otavi Minen T 707/24, Freiverkehr:

Sloman Salpeter 90,00,

Wien, 9. Ianuar. (W. T. B.) (In Schillingen.) VöUer- bundanleihe 105,41, 4% Elisabethbahn Prior. 400 u. 2000 M4 —,—, 4 90 Elisabethbahn div. Stücke O as 9/4 Elisabethbahn Linz— Budweis —,—, 5 9% Elisabethbahn Salzburg—Tirol. —,—, Galiz. Karl Ludwigbahn —,—, Rudolfbahn, Silber —,—, Borarlberger Bahn —,—, Staaksetsenbahnge!. Prior. —,—, 4% Dux-Bodens bacher Prior. —,—, 83 9/6 Dux - Bodenbacher Prior. —,—, 4 % Kaschau - Oderberger Eisenbahn 16,75, Türkische Etsenbahnanlauen 90,99, Oesterr. Kreditanstalt 59,75, Wiener Bankverein ‘25,36, Destérreichishe Nationalbank 8338,50, Donau - Damptschiffahrts« Gesellschaft 86,00, #Ferdinands-Nordbahn 11,274, Fünfkirchen-Bärc1er Eisenbahn —,—, Grai - Köflather Eisenbahn- u. Bergb.-Ges. 98,00, Staatseisenbahn - Gésellschant 48,50, Scheidemandel, A.-G. f. chem. Prod. ——, A. E. G. Union Elektr.-Gei. 34,50, Siemens-Schuckert- werk, österr. 2145, Brown - Boveri - Werke, österr. 18,65, Alpine Montan-Gesellschaft, österr. 41,65, Daimler Motoren A. G., österr. vorm. Skodawerke i. Pilsen A. G. —,—, Oesterr. Waffen-

fabrik (Steyr. Werke) 31,01. M Amsterdam, 9, Januar, (W.T. B.) 44% Niedérländiiche Staatsanleihe von 1917 zu 1000 fl. 100,75, 7 9% Deutsche Neichs-

anleihe 105/24, Amsterdamshe Bank 1885/2, Nederl, Ind. Hdlsbhkl,

166,00, Neichsbank neue Aktien 325,00, Holländische Kunstseide 200,00, 7 9%, Amecic. Bemberg Certif. 96,25, " Koninkl. Nederl.

Petroleum 412,25, Amsterdam Nubbèr 256,25, Holland - Amerika- Lin 84/2, Handelsvereeniging Amsterdam 651,00, Deli Batavia Tabak 543,00, Zertifikaté von Aktien Deutschér Banken —,=, 7 9/6 Deutiche Kalianleiße —,—, Glanzstof 130,00,

Öffentlicher Anzeiger.

R R LMRE IRCE I OE O ÄTONE G G DSEEA E EE ower R A R REARI 3. Pw R Mer as RASISREDD, E aRCTE E

1 Unterluchungs- und Stratfachen, 8. Kommanditgesell|hatten auf Aktien,

A iten, 9. Deutsche D N

3. Aufgebote, 10. Gesellschaften m b. H,

4. Deff ide Zustellungen, I 11 Genoffen\chaften,

5 Verlust- und Fundsachen, 12. Unfall. und Jnvalidenversicherungen,

6. Auslosung usw. von Wertpapieren, 13 Bankausweise,

7 Aktiengesell|chaften, 14. Verschiedene Bekanntmachungen.

straße 43, belegene Grundstü, Weide | Querwohnhaus mit Anbau und Hof, Günther in Berlin eivgetragen. —| Gerichtsstelle, Neue Friedrichste. 13/15,

2, Fwangs-

134 am 21. Februar 19

186419] FLVARgEHEr Ne ge Puk, m Wege der A s o das im Grundbuch von Berlin- G R E Wedding Band 19 Blatt Nr. 398 ein-| R OTNA getragene, in Berlin, Straße 16, gelegene Vorderwohngebäude init recch:cm und linkem Seitenflügel und Hof am 21. Februar 1929, vor- mittags 9 Uhr, an der Gerichtsstelle Berlin N. 20, Brunnenplay, Zimmer Nx. 87 111, versteigert werden. Karten- blatt 84 a, Parzelle Nr. 193, Grund- Abt 6 steuermutterrolle und Gebäudesteuerrolle N A S Nr. 1343, 7 a 94 qm groß, Nußungs- A vert 13700 M. vermerk L am 20. November 1928 in das Grundbuch eingetragen. Als Eigen- e eite die Hauserver- | ertungsges]ellshaft Berlin m. b. H, in : j Berlin ‘getra en. 6. K. 157/28. e agee (nan eReno Berlin N, 20, 27. November 1928. | Srunostück in Verlin, Das Amtsgeriht Berlin-Wedding, Abt. 6.

Zwangsvollstreckung Grundl

tünter war 7 Waldemar Günther in getragen. (6 K. 150. 28.)

stelle, Berlin; .N. 20,

, ighm:: Wege der- ( oll das im Grundbuch von Reinicken- | steuerrolle Nr. 83768.

ragene, in Neinickendorf, Antonien- | flüge Quergebaude

Berlin ein-

Verlin N. 20, den 29, November 1928, Das Amktsgeriht Berlin-Wedding.

Der Versteigerungs- [86420] Zivangsversteigerung, Jm Wege der Zwangsvollstreckung oll das im Grundbuch von Berlin-

Drontheimer Straße 40, am 28. Februar

und Straßenland Fm Plan 1e Parzelle | Kraftwagenshuppen rechts, Stall quer, | 6. K. 161/28. 29, vormit- | Remise 3. Hof rechts f

versteigerungen tags 10 Uhr, an der Gerichtsstelle | links, Holzshuppen 3. Hof rechts, Holz-

j da ® Berlin N. 20, Brunnenplaß, Zimmer | shuppen, Beschlagshuppen 3, Hof rets,

Nr. 87 11, versteigert werden. Karten- | 63 a 70 qm groß. Ÿ

Parzellen Nr. 249/21, 1345/22, | Mark.

Artikel 1006. | am 15. November 1928 in das Grund- i

Grundsteuerrein- | buch etngetragen. Als Eigentümer war soll das im Grundbuch von Berlin- | Frau Alice

Uedermünder {:2ktrag: 0,04 Taler. Der Versteigerungs- | damals der Kaufmann Bernhard Hals- | Wedding Band 53 Blatt Nr. 1251 ein- | Berlin-Stegliß)

“+_ [vermerk ist am 22. November 1928 in | band in Charlottenburg eingetragen. | getragene,

das Grundbuch eingetragen. Als Eigen- | 6. K. 137/28.

damals der

Stall 2. Ho

tußungswert 32 860

(Hrundstück

Kaufmann

Das Amtsgericht Berlin-Wedding. Abt. 6.

stelle,

[86418] Zwangsversteigerung. j Im Wege der Zwangsvollstreckung.| Nr. 6599.

beschriebene | 21. Februar 1929, vormittags | buch

250/21, 2307/22, * 1344/22,

Versteigerungsvermerk is am

Eigentümer war

Kaufmann

Berlin N. 20, 29. Noveraber 1928, Das Amtsgericht Berlin-Wedding.

Der Versteigerungsvermerk ist | [86421] Zwangsversteigerung, Jm Wege der Zwangsvollstreckurg | tragung des

Verlin N. 20, den 3. Dezember 1928. | Straße 25, am 28. Februar 1 ] / j VIrMINGLD 10 Uhr, an der Gerichis- | Gemarkung Berlin, Kartenblatt in der Berlin Bimmer Nr. 87 III, versteigert werden. detil Nußungswert 9700 M, Ge- Kartenblatt 9, Parzelle steuermutterrolle und Gebäudesteuerrolle Das Grundstück E das im Grundbuch von Reinicken- | Vorderwohnhaus mit Hof, 2, orf Band 65 Blatt Nr. 1960 einge- | gebäude mit Höfen, Stallgebäude 3. Hof, l E tragene, in Reinickendorf, Antonien- | 15 a 35 qm groß. Nupungswert 13 200 Verantwortlicher Schriftleiter“ straße, belegene Grundstük, Ackex und | Mark. Der Versteigerungsvermerk ist | Direktor Dr. T y rol in Charlottenburg. Wedding Band 68 Blatt Nr. 1624 ein-| Weide Jm Plan 1 c Parzelle 133, am | am 26. November R das Grund- eingetragen, Als 10 Uhr, an der Gerichtsstelle, Berlin | waren damals die Eheleute David Ber P R E G ; 929, | N. 20, Brunnenplag, Zimmer Nr. 87 111, | Radziner und Noma Radziner aus Lodz | Lerlag der babs (car tssttelle (Mengering) vormittags 9 Uhr, an der Gerichts- | versteigert werden. Kartenblatt 1, Par- | eingetragen. 6. K. 126/28. Brunnenplay, | zellen Nr. E I al Nr. 87 [I], versteigert werden. | Grundsteuermutterrolle * Ariikel 1944, : Kartenblatt 8, Parzellen Nr. 35, 36,114 a 06 qm groß, Reinertrag 0,06 Taler. Zivangsvollstreckung | Grundsteuermutterrolle und Gebäude- | Dex j Das Grundstü | 23, November 1928 in das Grundbuch | [86415] orf Band 25 Blatt Nr. 757 einge- ot: Vorderwohnhaus mit 2 Seiten- | eingetragen. Als n und 2 Höfen, ! damals der

Berlin N. 20, den 5. Dezember 1928. Das Amtsgericht Berlin-Wedding.

Zwangsversteigerung. Jm Wege der. Uan eEpng oll Waldemar lam 16. April 1929, 11 Uhr,

IIL, Stockdwerk, Zimmer Nr. 113/116, Quergang 9, versteigert werden, das int Berlin, Fischerstraße 22, belegene, inm Grundbuch von Alt Kölln Band 4 Blatt Nr. 353 (eingetragene Eigentümerin' am 30. November 1928, dem Tage dèr Ein- Versteigerungsvermerks: Schulz, in Grund-

Ubt. 6.

Alice Mohr, geb, eingetragene

nag tezens beschriebene | stück: Vorderwohnhaus mit teilweise in erlin, regen, unterkellertem Hof Seitenwohnhaus

29, | rehts, Stall- und Wohngebäude links,

N. 20, Brunnenplag, | Grundsteuermutterrolle nicht nach- Nr. 53, Grund- | bäudesteuerrolle Nr. 111. (85. K. 280. 28,) Berlin, den 2. Fanuar 1929, unsabt: Amtsgeriht Berlin-Mitte. Abt. 85, uer-

L Verantwortlich für den Anzeigentetl Eigentümer | NechnungsdirektorMengering, Berlin,

erlin. Druck der Ne eie Druckerei und Verlags-Aktiéngefellschaft, Berlin, ; Wilhelmstraße 32. - -

Sechs Beilagen

(einshließliÞh Börsenbeilage “und entralhandelsregisterbeilagen).

Abt. 6,

an der drei

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_Nutsher Reichsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger.

Anzeigenpreis für den Naum einer fünfge!valtenen Petitzeile 1,05 A espaltenen Einheitszeile 1,75 Æ# Anzeigen nimmt an die telle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. find au? einseitig beschriebenen: Papier völlig druckreif einzutenden, N Eu d (ei ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr - dru

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Fuyhalt des amtlichen Teiles;

Deutsches Reich,

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 2 des Reichs- gejeßblatts Teil [.

Preußen. Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln,

Amtliches.

Deutsches Reich, Bekanntmachung, Die von heute ab zur Ausgabe gelangende des Neich8geseßblatts Teil 1 enthält: die Berordnung über die Herstellung von Knallfoi lei zember 1928. Umfang 4 Bogen. Verkautspreis 0,15 NM. Berlin, den 10. Januar 1929. Reichsverlagsamt, Dr. Kaisenberg.

Nummer 2

vom 27, Ve-

Preuszten,

Vescheid über die Zulassung voi Zündmititeln,

_ Der Zündschnurfabrik Brücker & Z\chebs\che, Minden- Westfalen, werden hiermit für den Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts die nachstehend bezeichneten, in der Zütidschnur- rabuik in Minden hergestellten Zündmittel zugelassen:

a) Dezeihnuny uud Beschatfenheit der Zündmittel. l. die einfache weize Zündfchnur,

. die doppelte weiße Zünd1ichnur,

- die doppelt geteerte Zündichuur

- die dreitach geteerte Zündichnur,

die dreitah geleim‘e Zündichnur,

die eintache blanke Guttaperchazünds{nur,

+ die doppelte blanfe Guttaperhazündichnur,

die Guttaperchazündihnur mit weißem Garnschuß,

, dic Guttaperchazündshnur mit geteertem Garn1huß. Die Zündschnüre besißen einen s{chwarzweißen Seelenfaden,

b) Besondere Bedingungen,

Sämtliche Zünd)chnüre find zum Scießen mit flüssiger Luft nicht geeignet. Zur Veuvenduag in Schlagwettergruben ist nur die dreifach geteerte Zünd\{hnur geeignet, 1otern Zünd- schnurzündung in tolhen Grubei überhaupt zulässig ist.

„Die Zündschnüre 1—5 bedürfen zur Vermeidung von Spätdetonationen und Versagern einer trockenen Lagerung. Die Zürdschnüre 6—9 sind für Arbeiten unter Wassex genügend zuverlässig.

Clausthal, den 9. Januar 1929.

Preußisches Oberbergamtkt. Bornhardt.

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Nichtamtliches.

Parlameutarische Nachrichteu,

Der Reichstags8ausscchuß für die Strafvrechts- reform nahm am 9. d. Mis., unter dem Vorsiß des Abg. Dr. Ka hl (D, Vp.) feine Arbeiten nah dex Weihnachtspause wieder auf. Der Vorsivende gab in einigen kurzen Végeitkünggwortan der Hoffnung Ausdruck, daß endlih in diesem Fahre die Be- ratungen über das Strafgeseßbuh zu Ende geführt werden möchten, Zur Diskussion stand der A Abschnitt des Entwurfs, der die Störung der Beziehungen zum Ausland betrifft. Abg. Dr, Lo b e (Hosp. d. Dem.) erstattete, dem Nach- richtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, das Korreferat. Der Gedanke sei, die guten Baglebunéen zum Aus- land zu s{chüßen. Verlebtes Rechtsgut könne aber nicht die Ver- fassung des fremden Staates sein, sondern sie dürfe ledigli als das Angriffsobjekt betrachtet werden. Schußobjekt seien unsere guten Beziehungen zum fremden Staat. Angriffe auf den fremden Staat dürften nur dann bestraft werden, wenn sie unmittelbare Vorbereitungshandlungen zum Hochverrat darstellten. Wie der fremde Staat solche Angel fe ansehe, könne man nur aus dessen Geseßzgebung ersehen. Der Bestrafung solher Handlungen müsse. die Geseßgebung des Staates, gegen den sich die Angriffe gerichtet hatten, zugrunde gelegt werden. Es frage si, ob hier Gegen- eitigkeit notwendig sei. Diese sei althergebraht. Die Gegen- eitigkeit beim Strafantrag sei aber logisch nicht begründet, wenn man das Rechtsgut \charf umgrenze, nämlih als unsere Be- ziehungen zum Ausland. Die gegebene Stelle für die Ent- cheidung der rage, ob eine Strafverfolgung eintreten solle oder nicht, sei deshalb das Auswärtige Amt. Ministerialdirigent Dr. Schäfer Me gulmnnislerium) hielt es nicht für zwedck- maßig, das ausländishe Recht einec Strafverfolgung zugrunde zu legen, Wenn bie ausländische Geseugebung schärfer [et als die

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Berlin, Freitag, den 11. Fanuar, abends.

deutsche, ivürde dem fremden Staat ein stärkerer Schuß gewährt als dem eigenen. Das könne nicht der Sinn unserer Gejeßgebung sein. Fst unsere Geseßgebung enger, so sind unsere Fnteressen durch das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit aus- reichend geshüßt, Fm Hinblick auf diese Ausführungen wider- sprachen auch die Abgeordneten Dr. Haneinann (D. Nat.) und Landsberg (Soz.) der Auffassung des Abgeordneten Lobe. §112 wurde în der Fassung der Vorlage angenommen und lautet: „Wer gegen die Verfassung, das Staatsgebiet oder das Oberhaupt eines ausländishen Staates eine hochverräterische Handlung (§8 86-—88) begeht, wird mii Gefängnis bestraft.“ 8 113 lautet in der Vorlage: „Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt, während es fh îm Deutschen Reiche aufhält, odex wer einen tim Reich beglaubigten ausländischen Gesandten oder Geschäftsträger beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.“ Abg. Dr. M arum (Soz.) beantragte, zu sagen: „beim Reich be- glaubigten ausländischen Gesandten.“ Ferner sprach sich der Redner dahin aus, daß unter den Begriff Geschäftsträger nicht Konsuln, insbesondere nicht Wahlkonsuln, fielen, Der Redner beantragte weiter, die Höchststrafe von drei Fahren auf ein Fahr herabzuseßen, da nach Ablehnung eines besonderen Strafschußes für den Reichskanzler und die deutshen Reihs- und Länder- minister diese nur den gleichen Schuß gegen Beleidigungen hätten, ivie jeder andere Staatsbürger. Hierfür sei eine Höchststrafe von einem Fahr vorgesehen. Abg. Dr. Hanemann (D. Nat.) er- blickte in der Höchstsirafe von drei Fahren ebenfalls eine Un- verhältnismäßigkeit, da die Beleidigung eines fremden Staats- oberhauptes, insbesondere nicht eines im Reich, also auch bei einex Länderregierung amtierenden ausländishen Geschäftsträgers härter Voi mat werden dürfte, als die des deutschen Reichsprä- sidenten, Falle übrigens derx Nuntius unter den Begriff des aus- ländischen Gesandten? Reichsjustizminister K o ch - Weser nahm zu den verschiedenen Fragen und Anträgen Stellung und wies darauf hin, baß der Begriff des Geschäftsträgers nach völkerreht- lihen Grundsäßen bestimmt sei. Ein Geschäftsträger vertrete den ausländishen Q 0 ck esandten bei dessen Abwesenheit. Die Generalkonsuln fielen also niht unter diesen Begriff. Es sei gar kein Zweifel, daß nach den völkerrechtlichen Grundsäßen der Vertreter ‘des Vatikans dieselbe Stellung wie ein Gesandter innehabe und demnahch auf den gleihen Schubß Anspruch habe ivie ‘die diplomatishen Vertreter der fremden Staaten. Aus ivelhen Gründen der Saß „während er sich im Deutschen Reiche aufhält“ in diese Vorlage gekommen sei, sei nicht recht klar. Dieser Saß bedeute dem geltenden Recht gegenüber eine wesentliche Ein hränkung, deren Beseitigung das Auswärtige Amt wünsche, um die Gegenseitigkeit gegenüber dem ausländishen Recht zu wahren. Der sozialdemokratische Antrag, der nux die fremden Vertreter unter besonderen Schug stellen wolle, die beim Reich beglaubigt seien, würde zur Folge haben, daß der französische Gesandte in München und der dortige Nuntius, die einzigen ausländischen diplomatishen Vertreter bei Länderregierungen, des besonderen Schußes des § 113 ‘nicht mehr teilhastig scin würden. Gewiß tónne man dex Auffassung sein, daß eine besondere ausländische Vertretung bet einer Länderregierung den heutigen staatsrecht- lichen Verhältnissen des Reiches nicht mehr entspreche. Es set gewiß nötig, diesen Gesichtspunkt gegenüber dem ausländischen Staat nahdrücklih zu vertreten. Solange es aber solche Ge- jandten gebe, könne man diesen den Schuß nicht entziehen. Denn es stehe außer jedem Zweifel, daß eine Beleidigung des frauzö- sishen Gesandten in München unjere diplomatischen Beziehungen zum Ausland genau so stóren würde, wie die cines fremden Ver- treters in Berlin. Dieser Antrag erscheine demnach nicht zweck- mäßig. Gegenüber dem anderen Antrag, der auf alle Fälle dem deutschen KReichspräsidenten, dem Reichskanzler und den Ministern einen höheren Rechtsschuß sichern wolle als den aus- ländijhen diplomatischen Vertretern, wics dec Minister darauf hin, vab der deutshe Reihspräsident gegenüber einer anderen in Deutschland beleidigten Person nux insofern einen besonderen Rechts\huß genieße, als nah der bis jeßt beschlossenen Fassung öffentliche Beschimpfungen gegen ihn strenger bestraft würden. «n jedem anderen Falle müsse auch dex Reichspräsident das Ver- langen der Strafverfolgung wie jede andere Person, die sih in Deutschland aufhalte, stellen. Die Minister seien überhaupt nicht besonders geschüßt, und das werde dem demokratishen Be- ioußtlsein entsprehen. Wollte man diesen Zustand auch füx die ausländischen Staatsoberhäupter und Gesandten herbei- führen, dann bliebe nicht nux die Gefahr, daß. mangels der Gegenseitigkeit auch der Reichspräsident und unsere Gesandten nicht gegen Beleidigungen im Ausland geschüßt würden, sondern auch die Gefahr, daß der Zweck dieser Vorschrift, nämlich die Ver- hütung der Störung der ausländischen Beziehungen, vereitelt werde, Abg. Dr. Bell (Zentr.) exklärte, solange Frankreich eine be- sondere Gesandtschaft in München unterhalte, müsse man mit diesem Zustand rechnen. Dex Grundgedanke dieses Abschnitts, die Beziehungen zu M Staaten zu festigen, würde leiden, wenn Bestimmungen es Sirafgeseßpbuches ausgenüßt würden, um einem uns vielleiht unbequemen Zustand entgegenzutreten. Abg. Emminger (Bayer, Vp.) bemerkte, daß man in München bei aller Wertshäßung der Persönlichkeit des dortigen französischen Gesandten sich durhaus freuen würde, wenn dieser Zustand, der auf Grund : eines ‘auf dem Versailler Vertrag E Rechts bestehe, beseitigt würde. Abg. Dr. Mar um (Soz.) wies darauf hin, daß das gegenwärtige Strafgeseßbuch nux ‘die monarchischen fremden Staatsoberhäuptex besonders gegen Beleidigungen s{hüße. Die Vorlage würde also noch nach Abänderung gemäß den sozial- demokratisden Anträgen einen Fortschritt bedeuten. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) bemerkte, daß der Nebensaß im § 113, wonach die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes nur während der Zeit eine strafbare Sanituna darstellen soll,

„während der das ausländische Staatsoberhaupt im Reiche sich aufhalte, zu -zahlreihen Mißbräuchen ad eben fönne.

Man stelle sich nur den Fall“ vor,“ daß ein aúsländishes Staats-

oberhaupt durch Deutschland reise und eine Beleidigung erfolge aus Anlaß dieser Reise, kurz nachdem das Staatsoberhaupt das deutsche Gebiet wieder verlassen habe. Soll dann die Beleidigung straflos sein? Der Nebensaß müsse also gestrihen werden, Abg. Saenger (Soz.) betonte, daß es niht Aufgabe des Deutschen Reichstags sein könne, Zustände zu schüßen, die aus außen- politishen Gründen, siherlich nicht aus Gründen der Wohlfahrt des Deutschen Reiches, vom Auslande eingerichtet worden seien, Deshalb könne er auch nicht begreifen, warum der französische Gesandte in München durch das neue Strafgeseßbuh besonders geschüßt werden solle. Grundlage des deutshen Strafgeseßbuches müsse das deutshe Reichsrecht und die deutshe Verfassung seia und nichts anderes. Seine Polemik richte sich niht gegen die Person des französischen Gesandten in München, sondern er have lediglich fest ustellen, daß. die Jnstitution als solhe niht be- sonders durch die deutsche Strafgejeßzgebung zu shüßen sei. Abg, Dergt (D. Nat.) meinte, daß man die Frage nicht, wie es Abg. Saenger tue, von verfassungsrechtlichen Gesihtspunften aus an- fassen könne, Von der rein praktischen Seite stimme ex mit dem Abg. Saenger vollkommen überein. Er sei eben der Meiaung, daß der französishe Gesandie in München niht unter dén bes sonderen Schuß In A wohl aber der Nuntius in München. Ob die Fassung des Antrages Hanemann diesen Zweck erreiche, erscheine thm zweifelhaft, aber eine bessere Fassung habe auch er niht finden können. Er schlage deshalb vor, die Abstimmung aus- zuseßen und das Auswärtige Amt zu ersuchen, eine geeignete Fassung zu formulieren. Fhm erscheine der § 113 als eine Uebertreibung der internationalen - Rücksichtnahme, die nicht am Playe sei Abg. Antonie Pfül f (Soz.) war der Ansicht, daß die Bestim- mungen des . Strafgeseßbuches in Uebereinstimmung mit der Reichsverfassung stehen müßten, die ausländishe Gesandte bet den deutschen Ländern nicht kennt. . Abg. Dr. Be ll (Zentr.) be- tonte, daß der Grundgedanke des § 113 in Verbindung mit deur § 116, der die Gegenseitigkeit zur Vorausseßung mache, der ShUuß unserer Beziehungen zunr Ausktand sei. Danach müsse also ollen im Reiche beglaubigten diplomatishen Vertretern des Auslands der gleihe Schuß gewährt werden. Auch Abg; Wegmann (Zentr.) {loß sch dieser Auffassung an. Abg; Dr. Lands - berg (Soz.) widersprach einer solchen Ansicht. Das Reich allein habe nah der Verfassung das aktive und passive Gesandtens- recht. Die Konsequenz dieser Tatsache sei, daß nur die aus- ländischen diplomatischen Vertreter, die beim Reich beglaubigt seien, Anspruch auf einen besonderen Rechtsshuß hätten. Selbst verständlich stunden auch die diplomatischen Vertreter -des Auss landes, die bei den Ländern akkreditiert seien, unter Rebtsschut. Sie genössen eben denselben Shuß soweit das S trafgesetbu in Frage käme -— wie jeder deutshe Bürger und wie ihn dex Reichspräsident und alle deutschen Min:ster genießen. Begegne man ubrigens nicht allen diesen Schwierigkeiten am besten durch die Streichung des ganzen § 113? Urteile in den Fällen des F 113 der deutsche Richter zu streng, so gebe es Skandal im its land; urteile er zu milde, lo gebe es Skandal im Ausland. Reichsjustizminister Ko ch-We ser wandte sih gegen den Vor- shlag dec Streichung des § 113. Nach längerer Debatte, int der besonders von allen Seiten darauf hingewiesen wurde da es sich bei dex Streitfrage niht um persönliche oder politische ent, denzen, sondern lediglich darum handele, das Strafgeseßbuh in torrekte Uebereinstimmung nit der deutshen Reichsverfassung nach völkerrehtlihen Prinz:pien zu bringen, wurde itießtid der jozialdemokratishe Antrag angenommen, wonach es im § 113 nicht lauten soll: yWec einen im Reih beglaubigten aus- ländischen Gesandten“ usw., sondern: „Wer einen beim Reich beglaubigten ausländishen Gesandten“ usw, beleidigt, Ferner ivurde die Gefängnisstrafe auf ein Fahr (statt drei Jahre) herab, geseßt. Endlih wurde ein zweiter Absatz inte, der die „Verleumdung“ eines Staatsoberhauptcs, Gesandten usw. wit Gefänguis nicht unter einem Monat bestraft. Mit dibsen An» trägen wurde § 113 genehmigt. Die 88 114 und 115 wurden unver=- ändert nah der Vorlage ‘angenommen. § 114 lautet: „Wer ein eis angebrachtes Hoheitszeichen eines ausländishen Staates absichtlih beschädigt, zerstört, beseitigt oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Gefängnis bis zu einem: Fahre oder mit Geldsirafe bestraft.“ § 115 lautet: „Wer während eines Krieges zwischen anderen Staaten einer Vorschrift zuwiderhandelt, die die Reichsregierung zum Schuße der Neutralität des Reiches erlassen hat, wird mit Gefängnis be straft.“ Nach § 116 dürfen Vergehen der 88 112 bis 114 nur auf Antrag und nur dann verfolgt werden, wenn dem Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist und schon zur Zeit der Tat verbürgt war. Nach kurzer Vesprechüna, in der Reichsjustizminister Koch-Weser gegen eine vom Abg. Lobe (Hospitant d. Dem.) beantragte Aenderung eintrat, derzufolge nux auf Grund einer Ermächtigung des Reichsaußenministers eine Verfolgung zulässig scin soll, wurde § 116 unverändert gemäß der Regierungsvorlage genchmigt, 117 handelt von der Kann-Vorschrift der Reichs- verweisung bei Verlegung der vorhergehenden Vorschriften dieses

Geseßzesabschnittes. Von Rednern verschiedener Parteien ivurde die Streichung des § 117 verlangt. Man war zwar der Meinung, daß eine Möglichkeit dex Reichs-

veriveisung gegeben sein müßte, aber man glaubte, daß dié allgemeinen Bestimmungen über die Reichsverweisung -genügten. Retchsjustizminister K o ch - Weser hielt dem aber entgegen, daß

nach den allgemeinen Bestimmungen eine Freiheitsstrafe von min=

destens drei Monaten Voraussezung für die Reichsverweisung set. Nun [el es durchaus denkbar, daß die in diesem Abschnitt be- handelten Delikte aus einer durchaus ehrenhaften Gesinnung be- gangen würden, auf welchè nux auf Einschließung von weniger als drei Monaten erkannt werde. Man könne dem Staate niht zumuten, einen Ausländex in seinem Reichsgebiet zu dulden, dèr durch forigeseßte Beleidigungen vos ausländischen Gesandten unsere diplomatishen Beziehungen \töre. Jun der Abstimmung wurde R 8 ‘117 mit 13’ gegen 12. Stimmen gestrichen. Hierauf wurde die Beratung auf dêèn 10. d. ‘M. vertadt.