1929 / 22 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Jan 1929 18:00:01 GMT) scan diff

a L d; i ü j E : i L B dai f m Oh; R j Mee T f ì 1% : 10 e Î Ma E M 6 i RI 1 A, 4 Ld â y ee

Württ. Bau-Aktiengesellscha ft [70599] in Stuttgart.

Durh Bei{hluß der Generalversamm- lung vom 29. Oktober 1928 wurde die Gesellichafi augnelöt, Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre An- fprñcke an:umelden.

Stutigart, Böblinger Straße Nr. 27, im November 192%,

Der Liquidator: Nicchard Netter. e [91162].

Leinengarn-Abrecchnungsstelle UAktienac‘el schaft.

Jn ‘der ordentlichen Generaklversamm- lung der Leinengarn-Abrechnungsfstelle A-G. «am 4. Januar 1929 in Berlin wurden nach Genehmigung der nach- stehenden Bilanz folgende nah Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheidende Aufjichtsrats- mitglieder wiedergewählt: Herr Direktor Felix Meyer, Bielefeld, Herr Feibrikani Paul Rudolph, Walddorf, Herr Fabrikant L, Stromenyer jr., Konstanz, Herr Fabri- lant Friedrich Bendix, Berlin.

Der Aufsichtsrat unserer Gesells{afst jeßt si{ nunmehr aus folgenden 12 Herren zusammen, was wir gemäß § 244 H.-G.-B, hiermit befanntgeben:

I, Fabrikant Georg Müller, Dexling

hausen, Borsißender,

2, Generaldirektor Dr. Hildebrand, Zillerthal (Riesengebirge), stellvertr. Borsibender,

3. Fabrikant Friedrich Bendix, Berlin,

4, Fabrikant Hans Pinkus, Neustadt, D. Sh.

6, Fabrikant Hugo Knapp, Pfullingen, Württbg.,

6, Fabrikant Wilhelm Specht, Dülmen, Westf,

7. Kommerzienrat Mori Gottschalk, Kassel,

8, Direktox Carl an Haack, Luthrötha Zagan,

9, Direktor Felix Meyer, Bieleseld,

10, Fabrikant Paul Rudolph, Walddorf, Sachsen,

Fabrikbejißer Georg Sethe, Kassel, Fabrikant Ludwig Stromeyer, Kon stanz. Berlin, den 4. Januax 1929, Der Vorstond. Thilo. Bilanz per 30, Zuni 1928,

Æftiva. RM 15 Ge.» ö 2 900 |— A L|-— Kälsecabesiad o. 2 995/83

Wechselbestand In Schuldnex und Bankqut- M 633 547/63 Effekten und Beteiligungen 528 813/29 1/963 '831|87

795 574/21

Paffiva. Aktienkapital: Stammüticn. « » « Borzugsaäktien . » » -

1 000 000|— 160 000|— T 160 900|— 107 400/99 606 8571/51

Umstellungs8resexve + « - Gläubiger

Rückstellung a. Effekten

mid Beteiligungen 80 000|—— Gewinn: Bortxag aus 1926/27 6 969,44 Gewinn gus 1927/28 . . 2604,83 9 574/27

1 963 831187 Gewinn- und Berlustrechnung,

Soll, RM [N Unkosten, Steuern u. Ab- schreibungen auf Forde- O s A 93 803/13 Abschreibungen a. Essekten 37 420/51 iti «o os 6 4 9 574/27

140 797191

Haven, Nohüberschuß . - « « + 133 828/47 Gewinnvortrag a. 1926/27 6 969/44

140 797191 Leinengarn-Abrechuung stelle Akt-Ges,

Der Vorstand. Thilo,

Vorstehende Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung ‘haben wir geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Blichern der Gesellschaft übereinstimmend gefunden,

Berlin, den 31. Dezember 1928, Treuhaund-Vereinigung, Aft.-Ges.

Rahardt. ppa. Wember.

Der Aufsichtsrat exklärt fich mit dem Geschäftsbericht einverstanden, stimmt dem Vorschlage des Vorstands, den ausge- wiesenen Gewinn auf neue Rechnung vorzutragen, zu und beantragt, nachdem die Bücher dex Gesellschaft dux die Treuhand-Vereinigung A.-G., Berlin, ge- prüft und richtig befunden worden find, den Vorstand zu eutlasten,

Berlin, den 19, Dezember 1928,

Der Aufsichtsrat. Georg Müller, Vorsißender,

[§1163].

een & Hoffmann, Fla@hspinuerci, Eon han n Obersalzbrunn, Post und Vahn-

station Waldenburg- Altwasser,

Die außerordentliche Generalversamm- lung vom 20, Novembex 1928 wählte an Stelle der ausgeschiedenen Herren Fabrik- bejizer Friedrich Müllex in Grottau und Rethtsanwalt Dx. Erich Glasemann in Berlin Herrn Oberstleutnant a. D. Conrad Hoffmann in Lauban zum Mitglied des Aussichtsrats.

Waldenburg- Altwasser, d. 20, Ja- uuax 1929.

Der Vorstazid, Accklermanu1

N

Waggaon-Fabrik A. G,,

1911647. Uerdingen (Rhein). Necchnung2avschluß auf den 30, September 1928,

Vermögen. M D t O E 485 682/18 Fabrik- und Verwaltungs-

gebäude . . 880000,

Zugang « -. 113 189,75

Abschr. « . 53 189,75 | 940 000|— trn n tr ar m errmmam| Wohnhäuser . 470000,— Abschr. 10000,— 460 000 |— Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen 1-400 000,— Zugang 400 502,61

T0526 Abschr. « 250502,681 f 1550 000|—

E a s i 1 |— E a au e 4 95774 Boteiligungen 25 000|— Sub... 4 «. «E200 411715 Materialienvetände und

halvfertige Erzeugnisse . | 1674 011/89

Bürgschaften f 47 250,—

7532 769/96 Sehulden. lar a a: Aktienkapital:

Stammaftien . « « 2

« } 3600 000|— Vorzugsaktien « «+ « »

35 000|— 3 635 000|— 425 000|— 300 000|— 33 859/56

Geseßlihe Nüceflage h: 0 Sonderrlicklage » « «+ «* - Bypothelen Gläubiger:

Anzcihlungen 670231,03

Sonstige . 1049 706,70 | 2319/93773 i E a 313/850/43 Rückständige Dividende 6433/54 Nüfständige Lößne . 106 092/28 Beamtien- und Atrbeitex-

untterstüßzungskasse. . . Bürgschaften # #47 250,— Gewinn- und Verlustkonto:

Vortrag aus 1926/27

20 750,30 . 253 846,12

118 000|—

Exträgnis 274 596/42

O 7532 76996 Gewinn- und Vertustrehunng

—— trma E

Se, M N

Urifosten:

Steuern . . 302 573,69

Soz. Lasten 353 870,89

Zinsem und

Spé&jen

Sonstige . Abschreibungen . A Reingewinn . 274 596,42 5% Dividende a. Vorzugs

atn » » » 1750,— | 7% Dividende

auf Stamm-

aktien . . . 252 000, Vortrag a. neue

Rehmnung . 20846,42

39 299,99 . 608 730,30 | 1 304 472|78 —1 313 692/36

274 596/42

1892 761/56

Haven. Vortxag aus 1926/27 « Betriebserträgnis . . » + Sonstige Einnahmen « «

20 750/30 1788 772/09 83 23917 1892 7611/56 Den vorstchenden Rechnungsab'cchluß und die dazugehörige Gewinnu- und Vex- lustrechnung haben wir geprüft und mit den Büchern übereinstimmend gefunden. Nerdvingeu {Rhein}, d. 4. Jan. 1929, Gustav Cremex, Franz Shwengers, von dex Generalverianrmlung gewählte Revisoren.

Wix bescheinigen die Uebereinstimmung vorstehendex Bilanz nebst Gerwinn- und Verlustrechnung pec 30, September 1928 init den von uns geprliften, ordnungs- gemäß geführten Büchern der Gesellschaft.

Düsßel dorf, den 22, Dezember 1928. Düsseldorfer TreuhanD-Gefßellschaft

Altenburg & Tewes A-G, Altenburg.

Jn dex heutigen ordentlihen General- versammlung wurde der vorstehende Rech- nungsabs{hluß nebst Gewinn- und Ver- kustrechnung einstimmig genehmigt.

Die fir das Geschäftsjahx 1927/28 auf die Stammaktien festgeseßte Dividende von 7%, gelangt sofort zur Auszahlung bei

dex Gesellschaftskasse, dex Deutschen Bank in Bextin, Krefeld, Düsseldorf, Köln,

dex Esseuex Credit-Anstalt, Filiale dex Deutschen Bank, Essen,

dem A. Schaaffhausen*shen Bankverein A,-G., Köln, odex dessen Zweigstellen,

dem Barmer Bankverein, Hinsberg, Fischer & Comp., Varmen, oder dessen Zweigstellen.

Zux Einlösung gelangen füx die Aktien:

'Nr. 1—5400 die Dividendenscheine ‘Nx. 1 mit RM 42,—, Nx. 6001—9600 die Dividenden- scheine ‘Nx. 1 mit RM 7,—, abztügli}h 10% Kapitalertragsteuer.

Der im Turnus aus dem Aufsichtsrat ausscheidende Herr Bankdirektor a, D, Wilhelm Jötten, Essen, wurde einstimmig wiedergewählt,

Der Aufsichtsrat seht sich aus folgenden

rxen zusammen: Geh, Kommerzienrat

. E, tex Meex, Uerdingen, Vorsißendex; Ss Sc{hwengers, Uerdingen, stellv, Vorsißender; Bankdirektor a. D. Wilhelm

ôtten, Essen-Bredeney; Generaldirektor

“Jng. e, h, Heinrich Pattberg, Homberg (Niederrhein); Generaldirektor Dr. h. e. Heinrich Bierwes, Dliisseldorf,

Uerdingen (Rhein), d. 22. Jan. 1929.

Der

rstand,. Kipper, Schroeder,

[91454]

Gemäß § 244 H-G-B. machen wir das Nuesntheiden des Herrn Rechtsanwalte Dr. jur. Fr' Kaiser Staatsminister, in Dreéden aus unserem Autsichterat bekannt.

Dresden. den 31 Dezember 1928.

Sächfifsehe Bodencreditanftkalt.

[90475].

Neue Friedrichstraße 38/40, GrunD- stücksverwertungs-Aktiengesell- saft. Berlin-Steglig. Bilanz per 31. Dezember 1927.

Aktiva. Hauslonto . . «4» Nontolvvverttkio.. . + » -

a S 2 700 000|— 93 465/16

O S U 11 093/90 Hypothekenforderungskto.. 150 000 |— Hypothekenabzahlungskto.

A 100 000|— Steuerl. Wertbex. Konto . 470 868/74 Gewinn- und Verlustkonto

Vetlust per 1927

46 906,40 Getwinnvortr. aus 1927 586,75 46 319/65

3 571 747

[S |

Pas iva.

Aktienkapitalkonto . . . « 10 000|— Hypothekenschzuldenktonto : Leu & Co. 1 Fre. gleich 0M s N 2 069 886/15

Schweiz. ‘R. ‘A. Fre.

gleich 0,81 M . . « | 1029 943/35

d O 10 400|— Schweizer Rentenanstalt . 5 200|— von Kraler - . « 24 825|-—

Eigeutümergrundschuld, 1 Fx. gleich 0,81 M Zinfencükstellungskonto,

Sihw. M. Mist, . » 8 550|— Kostenrückstellungskonto . 9 000|— Grundstückzabschreibungs-

id s «mean

309 982/95

93 960 |— 3571 747 Gewinn- und Verlustkonto. A 45 3911/06 236 247/26 42 096/45

S |

Handlungsunkostenkonto « Grundstücksminderwertkto, Kursdifferenzkonto. . . « Grundstück3abschreibungs-

O 4 4 C 93 960 |—

376 21417

«I

Hypothekenschuldenkonto c E Cs Hausertragsfonto .- » « 190 112/20 Zinsenrückstellungskonto 11985425 Kostenrückstellungs8fkonto 6 366/92 Bilanzkonto « « 46 906/40

376 214/77 R E O E a S S P S E gear ee

12 975|-

o 0 9

[91170].

Bilanz per 309. September 1928. Aktiva. RM [D

l P 427 500|—

A «a0 009 1

599 87370 462 774.51 175 160/09

1 176 796/50 2 512 320/07 30 000|—

Effekten und Beteiligungen Kasse und Bankguthaben E s a Waren Debllorati s ° Aufwertungsausglei{hskto, Avale RM 186 200,—

l Pasfiva, Aktienkapital . Reservefonds . . . » . «

1 500 000|— 150 000\-——

9 00-00

Hypotheken . 204 474,35 -- Zusayauftwer-

tungshypothef 17 000,— 221 474/35 Banks{hulden . « « « « | 2433 648/78

Kveditoven «. + - 9 800 713/56 Steuerxückstellung . . 72 000|—— Dividendeneinlösungskonto 1 464/32 Avale RM 186 200,— | Gewinn- Vortrag per 1, Ofk- tober 1927 . 31 148,22

Fir 1927/28 173 916,64 | 205 064/86 5 384 365/87

Gewinnverteilung : RM 10% Divtdende . » - 150 000,—

Tantieme des Aufsichtsrats 21 000,—

Vortrag auf neue Rechmmg 834 064,86 205 064,86

Gewinu- und Verlustrehnung per 30, September 1928. Aufwendungen, Generalunkosten « « D os Abschreibungen « -

RM [D 697 344/54 70 941/57 137 032/90

S 6 & S. D 40. 6...

Gewinn - « » o « 205 064/86 | 1 010 383/87 Erträgnisse. Gewinnvortrag per 1. Of- tober L927 . » o o o 31 148/22 Warenkonto . . - - . - 960 628/49 Grundstücks8exrtrag « . « « 18 607/16

1 010 383/87 Die Dividende in Höhe vou 10% ab- züglih Kapitalertragssteuex ist ab 29. ds. Mts, bei dex Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, bei dex Haxdy & Co. G, m. b. H., Berlin, zahlbar.

Charlottenburg, im Dezember 1928, Großhandels8- Aktiengesellschaft für Getreide und Mühleufabrikate. Der Aufsichtsrat. Leopold Badt, Vorsiyender. Der Vorstand,

Rosenthal, Bock. Neu. Kaminski,

Erfle Anzeigenbeilage zum Reichs- und StaatZanzeïiger Nr. 2S vom 26, Januar 1929, S, 2,

L

[88716].

SüD=West-Deutsche Trans3port= Drueckl- u. Verlagsanstalt Fraut-

Berfichernng8-Aktiengesellfchaft,

furt a. M. Att.-Gesj., Frankfurt a. M. | 172215]. Stuttgart. Bilanz per 31. Dezember 1927, Vilanz per 31. März 1928, E S. ———_— ———————— l Aktiva. Aftiva. RM |H E e ae ee 175 789 10 Kasse und Postscheckonto . 230 92 Kassenbestand « «» « - » 824/97 Debitoren . ees o + 4281003 E 817189 Materialienkonto e A 213/99 Fabrik- und Büroeinrihtungj} 293 938/63 Vauanteillonto . » 175,— Bauamortifation e s 46 800|— |_ Abschreibung : 1 575 —_ U Sue . o vos 4 000|— Verpflichtungskonto der Aktio- Lagérwaren « « « * - 000] NUE p e Le «e o. » 37 000|— Heilbsäbriklate . « . . . - 68 748|— G4 Verlust 1926 . « « « » . | 8414942 Passiva. S u Verlust 1927 « « » « » - |_150 234/86 | 9(ttienkapitalkonto . « « « . [55 000 886 203/17 | Reservekonto . «eo. J 1 000/— A [— | Sthadens- und Prämienreserve | S E für 1928/29 « . « « « « | 300789 Ae M E S —) Nreditonen . » + « » « » » 21 AW06 a1 A S Banikschulden « « « « « 403 550/98 80 754/94 Dollarkredit d 50 002/47 Getwvinn- und Verlustrechnung L Ee Ï 11 300|— per 31, März 1928, E a a t S 128 899/50 | = E S Delkrederekonto . « « « « 6 100|— Söl, RM |A ¡7alrr, | Unkostenkonto . « « « « « « JU 540/50 i 886 203/17 | Provisionskonto . . . . . . | 6161/60 Gewinn- und Verlustrehnung, | Schadenskonto abzüglich des s A 5 Anteils der Rückversicherer 3 215/06 Handlungsunkosten » « « 321 835/42 N fen ai Betricbsunkosten - « « « S6 O O a 0 S Löhne . C 217 915/81 Schadens- und E) 3007/8 Warendifferenz (Verbr.) - 351 462/36 fonto für 1928/29 « «+ « » 7/89 A 34 26972

927 870/99 Haben

777 636/13 | Prämienkonto . «- « e o » » 131 033/68 150 234/86 | Schadens- und Prämienreserve- MUEE drin Savohe| ff 6

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind: 34 269[72 die Herren Bankherr Hans Heinrich Hauck, | Die Generalversammlung vom 29. Sep- als Vorsitzender, Rechtsanwalt Dr. E. de | tember 1928 beschloß die Genehmigung la Fontaine, Bankherr Heinrich Dietrich, | des Fusionsvertrags unserer Gesellschast Vorstandsmitglieder sind: die Herren | mit dex Süddeutscher Lloyd Tran8port- Wilhelm Dettbarn und Max Bernardelli, | Versicherungs-Aktiengesellschaft in Stutt- sämtlich in Frankfurt/Main. gart als aufnehmende Gesellschast gemäß

Franftfart a. M,, den 15. Nov. 1928. | § 306 H.-G.-B,

Vorstand. Dettbarn. Bernardelli.| Stuttgart, im November 1928, Aufsichtsrat. Hau. Der VorstanD.

Rotiweiler Pfauenbrauerei A.-G. i. L. in Rotiweil a. N. Die verren Afftionäre werden hiermit zu der am Dienstag, den 19. Fe- bruar 1929, vormittags 10 Uhr 15 Min., in dem Nebenzimmer der Wit- \chaît ¿um „Pfauen“ in Rottweil a. N. {tattfindenden 28, ordentlichen Generxal- versammlung eingeladen.

Fabrikations8umsaß « « »- n M O

3 236/04

Tagesordnung:

1. Vorlage der Bilanzen 1924/28 nebst Gewinn- und Verluftrehnungen, 2, Entlaitung von Au!sichtsrat und LUguidator. 3. Bericht über den Stand der Liquidation.

Behu!s Teilnahme an der Generalveriammlung sind die Aftien ohne Coupon- bogen spätestens am 14. Februar 1929 bei der Kasse der Gesellicha!t in Rottweil a. N, jelbst oder bei einem Notar zu hinterlegen, wobei auf § 25 der Statuten Bezug genommen wird.

Rottweil a. N , den 24, Januar 1929, [91653]

Der Aufsichtsrat. Dex Liquidator.

191457]

Mühle Rüningen Aktiengesellshaft Nüningen-Braunschweig, Dritte Aufforderung zum Umtaush der Aktien über RM 50,— und RM 250,—.

Wir fordern hiermit die Fnhaber der Stammaktien unserer Gesellschast auf, ihre Aktien im Nennbetrage von RM 50,— und RM 250,— nebst laufenden Gewinnanteilsheinen und dem zugehörigen Erneuerungsschein die Aktien von RM 50-— mit den Nrn, 1501—2000 mangels Neuausgabe der ingwischen sämtlih getrennten Gewinnanteilsheine ledigliÞh mit dem ugehörigen Er- neuerungsschein, soweit solche noch niht eingereiht sind in Vegleitung eines arithmetish geordneten Nummernverzeichnisses ia doppelter aluSfertigung bis zum 30, April 1929 zum Umtausch in Aktien von RM 1000,— RM 100,—

in Berlin bei der Deutshen Bauk, bei dem Bankhause Georg Fronrberg & Co., : : in Braunschweig bei dex Deutschen Bauk, Filiale Braunschweig, während dex üblichen Geschäftsstunden einzureidhen,

bzw,

Gegen Einreihung von 20 Aktien über je RM 50,— oder von 4 Aktien

übex je RM 250,— oder gegen Einreihung von gemishten Stücken Über RM 50,— und RM 250,— im Gesamtnennbetrage von RM 1000,— wird eine Aktie über RM 1000,— ausgereicht. Der Umtausch erfolgt jeweils mit laufenden Gewinnanteilsheinen. Beträgt der Gesamtnennbetrag der vou einem Aklionar eingereichten Aktien nicht RM 1000,— oder das Vielfahe davon, so wird für je RM 100,— Aktiennennbetrag 1 Aktie über RM 100,— ausgereicht. Die Umtauschstellen sind bereit, den An- und Verkauf von Spitenbeträgen für dié Aktionare zu vermitteln,

Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird keine Provision berechne!t. Ebenfalls exfolgt der Umtaush an del Schaltern dex Umtauschstellen provisionsfrei; in allen anderen Fällen wixd die übliche Provision in Anrechnung gebracht.

Die Aushändigung dex neuen Aktienurkunden erfolgt gegen Rückgabe de! über die eingereihten Aftien ausgestellten Empfangsbescheinigungen bei der jenigen Stelle, von der die Bescheinigungen ausgestellt worden sind. Die Be- sheinigungen sind niht übertragbar. Die Stellen sind berechtigt, aber nicht “s tis die Legitimation des Vorzeigers dex Empfangsbescheinigungen zu prüfen.

Die Lieferbarkeit der neuen Aktien über RM 1000,— und RM 100, wird an dex Berliner Börse rechtzeitig beantragt.

Diejenigen Aktien u1iserer C ole die niht his zum 30. April 1929 F a

eingereiht worden sind, werben nah gabe der gesezlihen Bestimmungeß für kraftlos erklärt werden. Das gleiche gilt von eingereichten Aktien, die naŸ den vorstehenden Bedingungen nicht umgetauscht werden können und gur Bel wertung für Rechnung der Beteiligten nicht zur Verfüguna gestellt worden sind,

Die Jnhaber dex umzutaushenden Aktien über RM 50,— können no! Maßgabe der geseßlihen Vorschriften innerhalb von drei Monaten nah Ver Le hum der exsten Bekanntmachung im Reichsanzeiger, jedoch noch bis zun Ablauf eines Monats nah L der leßten Bekanntmachung über die Urs forderung zum Umtausch durch s{hriftlihe Erklärung bei dente Gesellscha! Widerspruch gegen den Umtaush erheben. Außer dex Abgabe diesex schriftliche? Widerspruchserklärung uns gegenüber ist zux ordnungsgemäßen Erhebung des Wider{pruchs erforderlich, daß der widersprehende Aktionär seine Aftien oder die über fie von einem Notar, der E oder einer Effektengicobank au® gestellten Hinterlegungsscheine entweder bei unserer Basse odex bei einer der ober E Stellen hinterlegt und dort bis zum Ablauf der Widerspruchs fri! beläßt, Ein etwa erhobener Widerspruch verliert seine Wirkung, falls der Aktionär die hinterlegten Aktienurkunden vox Ablauf der Widerspruchsfrist zurüdckfordert. i

Erxveichen die Anteile der Jnhaber der Aktien über RM 50,—, die vet mäßig Widerspruch eingelegt haben, zusammen den zehnten Teil des Ge‘am!- betrages der Aktien über RM 050,—, so wird der Widerspru wirksam un der zwangsweise Umtaush der Aktien nah Maßgabe des Gesebes unterbleib!. Die Uxkunden derjenigen Jnhaber von Aktien über RM 650,—, die nicht Wee spruch erhoben haben, werden auh in diesem Falle als freiwillig zum Umtauss eingereicht umgetauscht, sofern is von den Aktionären bei Einreichung ihr Aktien ausdrücklich das Gegen!eil bemerkt ift.

Nüningen, den 24, NXanuar 1929, Der Vorstand, Arnhold, Piet\ch.

ati V R E A R E i T S Ai, s ius Siadt medi

Erfte Zentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Berlin, 6onnabend, den 26. Fanua

1929

Ir. 22.

Ericheint an jedem Wochentag abends preis vierteljäbhrlih 4,90 K

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Ÿ

pap Es R IENRARaA Junhaltsüberficht, Anzetgenvrets tür den Raum etner L B, rünfgeivaltenen Petitzeile 1,06 A T A, Anzeigen aimmt die Geschäftsstelle an L Genossenschaftsregister, Befristete Anzeigen müssen 3 Tage 5. Musterregriter, vor dem Einrückungstermin bei der 7 C eiten & Î i í onfuile und BergieteaMen, Geichäftsftelle eingegangen sein ¿ R

Entscheidungen des NReichsfinanzhofs.

7. Zur tUmsaßsteuerbefreiung nach # 7 des Umsaßz- fteuergeseße8. Die Beschwerdeführerin betveibt Tuchgroßhandel. Sie begieh1 nach vorausg-gangener Bestellung durch ihre Kunden Tuch in ganzen Ballen. Tie Tuchvallen gelangen in die Geschäfts- räume der Beschwerdeführerin. Dort wird das Tuch entsprehewd decn Bestellungen der Kunden zerschnitten. Dann werden den Kunden die bestellten Mengen zugesandt. Fn dem auf den Monat Funi 1928 abgefürzten Steuerabschnitt hat die Beschwerdeführerin in dieser Weise einen Umsay in Höhe von 19238 RM getätigt Sie hat für diesen Betrag Steuerbefreiung nah ÿ 7 des Umfsaß- ruergesenes begehrt mit der Begründung, daß sie den Besig der

re nur zum Zwecke der Beförderung erlangt h@æbe. Das Finanzamt hat jedoch die Stouerbefreiung versagt, Der Einspruch der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg. Die Einspruchstelle ivar -der Anschauung, daß die nah § 7 des Umsaysteuergeseyes erforderliche Nämlichteit der Ware nicht egeben sei, da ein Ballen Tuch u 100 m eine andere Marktgängigleit habe als ein Abschnitt von 5 oder 10 m. Auch gehe das Zerschneiden der Tuchballen über den Vorgang der Beförderung hinaus. Die hiergegen ein- arlegte Berufung is als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Tuchballen durch die Auf- nahme in die Geshäftsräume Teile des Tuchlagers der Beschaverde- n geworden seien. Die Aufnahme in das Lager sei ein

organa, der mit der Beförderung unmittelbar nichts zu tun habe un deéhalb die Steuerpflicht des Lieferers auslöse. Da die Vor- instanz hiernah zu einer Bejahung der Steuerpflicht bam, hat sie dahingestellt gelassen, ob in dem Zerschneiden der Ballen eine die Anwendung des § 7 des Umsaysteuergeseßes auss{hlicßende Aende- rung des VLiefergegenstandes zu sehen ist. Die Rechtäbeschwerde rüat Verleßung des § 7 des Umsaßsteuergeßeßes. Die Beschwerde- rer habe die Tuche nicht in ihre Geschäf.Sräume gebracht, um ie in ihr Lager aufzunehmen, sondern wur deshalb, um sie sofort nah Teilunag den Abnehmern zuzuführen.

Der Rechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Tuche waren beim Eintreffen in Berlin shon weiterverkauft. Zur Erfülluna des Liefergeschäfts gehörte daher nur noch die Zu- fendung der Ware an die Kunden, Soweit nun ein Tuchballen ur Belieferung mehrerer ‘Kunden zu dienen hatte, mußte vor der

citersendung eine Verteilung und Umpackung der Ware vor- Finnen werden. Diese Umgruppierung der Sendung, die mit

m Laaer des Beschwerdeführers nichts zu tun hatte und auch außerhalb desfelben hätte vorgenommen werden können, erfolgte aus Srwtfmäßigbeitsaründen in den Geschäftsräumen der Be- \hwerdeführerin. Die vorübergehende Verbringung der Tuch- ballen in die Geschäftsniederlafsung bedeutete daher nicht ein Auf- Tagernehmen, sondern diente lediglich dazu, die Ware für die Weiterbeförderung entsprehend den vorliegenden Bestellungen versandfähig zu machen. Es handelt sih sonach um einen Vor- aana, der im Rabmen der Befövderuna sih abspielt und demaemäß für den Awischenhändler naoh der Entscheidung des Großen Senats vom 17. Dezember 1927 (Entsh., d. RFHofs Bd. 22 S. 239) un- \{chädlich 1st. Der Auffassung des Finan-amts, daß durch das HZerschneiden eines Tuchhallens die Nämlichkeit des Lioferungs- ovgaenstandes verloren gehe, kann nih: beigepflihtet werden. Die Mark‘gaänaigkeit des Tuches ist im vorlieaenden Falle, wo nur arößere, für Wiederverkäufer bestimmte Abschnitte aus den Ballen b'rgestellt wurden. wah und vor dem Zerschnerden cines Ballens die aleihe. Die Wesensart des Lieferungägegenstandes wird durch das Zerlegen eines Tuchballens in einzelne Abschnitte nicht be- rührt, Das mechanishe T:ennen eines Tuchballens 1nd die Weiter- sendung der einzelnen Abschnitte ist umfaßsteuerrechtlich nicht anders zu benrteilen als das Abwiegen von Teilmengen aus einem Waggon Kohlen und deren Zufuhr an die Besteller. Die Vor- instamz hat hiernach zu Unrecht die Steuerbefreiung für die in Rede stehenden Umsäßve versagt. (Urteil vom 14, Dezember 1928 V A 889/28.)

8, Zur einkommensteuerrechtlicen Behandlung von Einzahlungen eines Arbeitqgebers zugunsten von Arbeit- nehmern an eine Pensionskasse. Das Finanzamt hatte die B-schwerdeführerin, etne Aktienoesell schaft, aufaefordert, wegen der Einzohlitrgen in eimen Fürsorgefonds, die sie in den Fahren 1924 bis 1926 für thre Angestellten aeleistet hatte, nahträolich 68 558,40 Reichsmark Lobnsteuer zu emtrichten. Der Einspruch wurde zurück- wiesen. Das Finanzgaeriht hat mit Zustinrmung der Beschwerde-

hrerin eine Vorentscheiduna über den Grund des Anspruchs erlassen und in dieser Entscheidung die Forderung des Finanzamts für dem Grunde mah gerechtfertigt erklärt.

Die Recht8beschwerde bestreitet, daß die Einzahlungen, die die Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Angestell‘en leiste, Arbeits- lohn seien. Sie ist nicht begründet. Was zunächst die Einzahlungen angeht, die die Beschwerdeführerin für An- estellte, welde die im § 16 des Reglements vorgeschriebene Wartezeit erfüllt Haben, leistet, so fällt dexr Vorinstanz kein Rechtsirrtum zur Last, wenn sie hier die Lohnsteuer- pflicht bejaht hat. Es entspricht dem Standpunkt d-s erkennenden Senats, daß ZaAlungen, die ein Arbeitgeber zugunsten bestimmter Arbeitnehmer an eine Pensionskasse oder eie ähnliche Einrichtung leistet Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Zahlung zugeflossen ift, darstellèn, wenn der Arbeitnehmer mit Sicherheit damit rechnen fann, daß er bei reaelmäßiaem Verlauf der Dinmee den Geqentvert der geleisteten Zahlungen seinerzeit erhalten wird. Da im vor- liocemden Falle die Angestellten, die die Wartegeit des § 16 des

_ Reolements erfüllt haben, einen unentzichbaren Arspruch auf die

Leistungen des Fürsoraefonds baben, ist ihnen mit Zahlung der Beiträge durh die Beschwerdeführerin in entsvrechender Höhe Arboîtslolm zua-flossen. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde gegen diese Auffassung sind nicht bereh!igt. Selbst wenn man ihr arin foloen wollte, daß die Zahlungen der Besclwwerdefithrorin in erster Linie erfolaen, um den Svarsinn der Angaeftellten zu fördern, so ift doch îm wirts{aftlihen Ergebnis den Angestellten ein geld- werter Vorteil zugeflossen, und wax auf Grund des bestehenden

‘Dienstverbältnisses, Damit ist aber der Begriff Arbeitslohn ae-

geben. Mit Prämien und Sicgesvreisen, die ein Arbeitgeber für voriTie Veranstalturmaen seiner Avbeitnehner s\tiftet, ist dieser Vorteil nich! zu vergaleihen; einmal werden solche Preise niht für individuell bestimmte Arb-itnehmer gestiftet, sondern den Preis erhält der, der ans den Wettkämpfen als Sieger hervorgeht; die

Erlangung der Preise hängt also wesentlih von dem Erfolge beim Sport ab. Dann aber spricht auch die VerkehrSauffassung gegen die Gleichstellung dieser Preije mit den Einzahlungen in den Fürs- sorgefonds: sie werden im allgemeinen mih1 als Arbeitslohn, Ee ern als Gelegenhei:8geschenke anzusehen sein. Fehl geh! au r Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, daß die Angestellten nicht mit Sicherheit auf die Leistungen des Fonds rechnen könnten, weil der Fonds seinen Siy im Ausland habe, sein Vermögen nah Gutdünken des Vorstands verwaltet werde und die Angestellten durchschnittlih 25 Jahre warten müßten, bis sie zum Genuß der Bezüge aus dem Fonds gelangen könnten. etge der Dinge ist jedenfalls niht damit zu rechnen, daß der von [cisbungsfähigen Gesellschaften gegründete Fonds seinen Ver- flihtungen nihi nahkommen wird. Die Möglichkeit, daß der Fürsorgefonds keine genügende Sicherheit biete, muß aber auch de3halb außer Betracht bleiben, weil die Einzahlungen der Be- s{werdeführerin in den Fonds im Etrnverständnis mit den An- gestellten geleistet werden, und dec Reichsfinanzhof stets davon ausgegangen ist, daß in einem solchen Falle die Sache wirtschaftlih nicht anders liege, als wenn die Angestellten den Betcag der Ein- ahlungen zunä st selbst erhalten und dann ihrerseits unter den- sefben Bedingungen angelegt und festgelegt hätten (vgl, Ent- cheidung vom 19. Mai 1926 VI A 832/26, Steuer und Wirtschaft 1926 Nr. 367). Der Senat tvitt aber der Vorentscheidung au hinsihtlih der Einzahlungen bei, die für diejenigen Angestellten, welche die Wartezeit des § 16 des Reglements noch nit erfüllt haben, geleistet werden. Er hat zwar in der En1scheidung vom 24. März 1927 VI A 534/26, S:œeuer und Wirtschaft 1927 Nr. 153 die Auffassung vertreten, daß Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse niht als Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer zur Beit der Zahlung zugeflossen ist, zu gelten haben, jolange der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Dienst ketnen Anspruch auf Leistungen der Kasse habe, und hat sogar dann das Vorliegen von Lohnzahlung verneint, wenn der Arbeitnehmer die Mae hatte, bei Aussheiden aus dem Dienst die Versicherung bei der Kasse dur eigene Zahlungen aufrehtzuerhalten. Nach nohmaliger Erwägung vermag der erkennende Senat an dieser Auffassung nicht festzuhalien. Wenn hier die Beshwerdeführerin auch für diejenigen Angestellten, welhe die Wartezeit nicht erfüllt haben, Einzahlungen leistet und diese Einzahlungen nah Erfüllung der Wartezeit den Angestellien zugute kommen, so entfpriht es der Rechtslage eher, cine unter einer auflösenden Bedingung erlolgte Lohnzahlung anzunehmen: bei Erfüllung der Wartezeit verbleibt dem Angestellten der Vorteil, den er vun den Einzahlungen hat; bei Ausscheiden aus dem Dienst vor Erfüllung der Wartezeit tritt die Bedingung, unier der die Zahlungen den Angestellten nicht zugute fommen, ein. Auf Grund des § 148 der Reichsabgaben- ordnung, dessen Anwendbarkeit bei der Einkommensteuer der Senat |schon mehrfach anerkannt hat (vgl. Entscheidung vom 18. Funi 1924 VIe A 59/24 Steuer und Wirtschaft 1924 Nx. 481; vom 9. März 1927 VI A 537/26, Entsh. des RFHofs Bd. 21 S. 27), sind die unter einer auflösenden Bedingung anfallenden Ein- kfommensbezüge als unbedingt angefallen zu behandeln. Auch die Zahlungen der Beschwerdeführerin für die Angestellten, die die rtezeit niht erfüllt haben, sind daher als Arbeitslohn, der im Zeitpunkt der Zahlung bezogen ist, anzuschen. Scheidet ein An- gestellter vor Erfüllung der Wartezeit aus und erhält er den egenwert der Einzahlungen der Beschwerdeführerin nicht auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 2 des Reglements ausgezahlt, so ist, sofern der Angestellte veranlagt war, die Ver- anlagung nah § 148 in Verbindung mit § 214 der Reichsabgaben- ordnung auf Antrag zu berichtigen. Der nicht veranlagte Steuer- Pen hat einen Erstattungsanspruch nah § 129 Abi, 1 Say 2 er Reich8abgabenordnung. Denn mit Eintritt der auflösenden Bedingung dem Ausscheiden aus dem Dienst vor Erfüllung der Wartezeit zeigt fich, daß die Steuer zu Unrecht gezahlt war. (Urteil vom 14. November 1928 VI A 801/27.)

9. Sind Geldstrafen abzugsfähige Werbungskosten ? Der Beschwerdeführer begehrt den Abzug einer im Fahre 1926 entrichteten Geldstrafe wegen Einkommen- und Umfsaßsteuer- hinterziehung bzw. -gefährdung. Er führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Februar 1927 VI A 60/27 (Entsh. des RFHofs Bd. 20 S. 208 Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 60) aus, daß die strafbaren Handlungen innerhalb seines Betriebs vorgekommen seien und daher die Geld- strafe, die ohne den Betrieb nicht entstanden wäre, als Werbungs- kosten zum Abzug zugelassen wecden müsse. Fm übrigen bezicht sih der Beschwerdefsührer auf das einshlägige Schrifttum, das zu einer einheitlichen oder überwiegenden Auffassung nicht gelangt tft (vgl. Glaser, Kommentar zum Einko'nmensteuergeses 1920,

nm. 35 zu § 13; Zimmermann, Kommentar zum Einkommen- steuergeseß 1923 (2. Auflage), Anm. 11 zu § 13; S:ruß, Kommen- tar zum Einkommensteuergesey 1925, Anm. 96 zu § 16; Becker, Kommentar zum Etinkommensteuergesey 1925 Anm. 14e zu §Ÿ 6; Mrozek, Kommentar zum ee Ses 1925, Anm. 2 zu 8 16; Blümich-Schachtian, Kommentar zum Einkommensteuergeseßz 1925, Anm. 8 zu § 16; Pissel-Koppe, Kommentar zum Einkommen- senergeies 1925, 2. Auflage, S. 171; Klein, Steuevarchiv 1927, S. 275; Weinberg, Deutsche Steuerzeitung 1927 Spalte 991; Mey, Deutsche Steuerzeitung 1928, Spalte 560). Die Rechtsbeshwerde ist nicht begründet. Der Senat hat in der angeführten Ent- scheidung den Begriff der Een dahin ausgelegt, daß grundsäßlich alle durch einen Betrieb veranlaßten Aufwendungen, also niht nur, soweit sie unmittelbar zum Zwecke der Erzielung von Einkünften gemacht werden, sondern soweit sie überhaupt aus der Betätigung zur Erlangung von Einkünften erwachsen, den Werbungskosten zuzurehnen seien, kurzum daß alle Aufwendungen, die eine Folge der mit der Eröffnung eines Betriebs verbundenen Gefahrübernahme seien, als Werbungskosten abgezogen werden dürften. Unterstellt man daher im vorliegenden Falle, daß die Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Einkommen- und Um- sabßsteuergeses nur im I us mit seinem Gewerbebetrieb erfolgen konnten insbesondere bezüglich der Verfehlungen gegen das Einkommensteuergesep kann ein solher Zusammenhang ae sein —, so sheint die Abzugsfähigkeit der als Folge ieser Verstöße verhängten Geldstrafe als Werbungskosten nah dem Gedankengang der angeführten Entscheidung zunächst gegeben.

Bei regelmäßigem

Demgegenüber kann die Abzugsfähigkeit niht aus rein gefühlss mäßigen, außerhalb des Steuerrech1s liegenden Erwägungen ver- sagt werden. ie das Steuerrecht auf den wirtschaftlihen Erfolg ohne Rücksicht auf die moralische Seite der wirishafilihen Bes tätigung abstellt und somit auch Gewinne und Einnahmen aus atstliVeu oder verbo.enen Geschäfien der Einfommensteuer unterwirft, so läßt es auch die aus der wirtschaftlichen Be:ä igung zur Erzielung von Einkünften ent:sprungenen Aufwendungen grundsäßlich ohne sittlihe Wertung und Unterscheidung zum _ zug zu (vgl. die Entscheidung vom 3. Mai 1927 VI A 148/27 Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 139 über die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern). Dagegen erheben sih gegen die Anerkennung der Geldstrafen als Werbungsfosten Bedenken, die im Einkommens steuergelcp selbst begründet sind. Schon in der Entsch. des RFHofs Bd. 11 S. 238 hat der Reich3finanzhof dem § 15 des Einkommens | eckt 1920, jegt § 18 des Einkommensteuergeseyes 1925, die edeutung einer Brm rentuns und damit zugleih einer Beschräns kung des Begriffs der * erbungsfosten zuerkarnt, und in der Rechisprechung zum neuen Einkommensteuergeseß hat die Bestims mung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 in ihrem Grundgedanken, alle Aufs wendungen, die in der Haup:sache der Lebenshaltung eines Steuers pflichtigen im weitesten Sinne dienen, als Werbungskosten ausse uscheiden, weitgehend Anwendung gefunden So hat der ers Rninie Senat insbesondere in denjenigen Fällen, in denen eine Ausgabe E im Zusammenhang mit der Erzielung von Eins fünften al3 auch mit der Lebensführung stand, deren Abzugsfähigs keit als Werbungskfosten unter Berufung u S 18. Abi. 1 Nr, 2 regelmäßig abgelehnt, wenn der Gesichtspunkt der Lebensführung ütberwog (vgl. Entsh. des RFHofs Bd. 19 S. 323 Steuer u Wirtschaft 1926 Nr. 0521: kein Abzug der Aufwendungen für voll- jährige Familienangehörige eines Landwir18, die in der Land» wirtschaft mitarbeiten; Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 356: Vero sagung des Abzugs von Aufwendungen zur Erhaltung der Gesunds- heir, auch wenn die Erhaltung Vorausseßung für die Erzielung weiterer Einkünfte ist; Steuer und Wirtschaft 1928 Nr. 552: kein Abzug von Repräsentationskosten, soweit es sih zugleich um die Koften einer standesgemäßen Lebensführung handel; vgl. auh Beer, Kommentar zum Einkommensteaergesey 1925, Anm. 11 zw 8 18, Anm. 8 zu § 15, Anm. 10 zu § 16). Auf diesem Grenzgebiet wishen Werbungskosten und Auswendungen perfönliher Art liegen auch die Geldstrafen. Die Entscheidung über ihre Abzugs» fähigkeit hängt daher, wenn Le sowohl den Betrieb wie die Privat- sphäre des Vestraften berühren, davon ab. welche Berührungs- punkte überwiegen und dadur den Ausschlag geben. Den inneren Grund für die Vechängung einer krimtnellen Strafe egen eine natürliche Person bildet in der Regel sowohl bei fahr- ässig wie bei vorsäßlih begangenen Delikten der \chuldhafte Wille dieser Person, der seinerseits die Ursache für die Beziehung der äußeren Handlung auf die Person des Täters ist (vgl. darüber daß auch die Fahrlässigkeit eine Willens schuld darstellt nicht bloß einen Wissensfehler oder eine Verstande&huld, Ashausen Kommentar zum Strafgeseßbuch, 11. Auflage, Anm. 17 zu § 59 und Frank, Kommentar zum Str Gor ens, 15, Auflage- Anm. VII12 zu § 59). Ee für die Bestrafung ist also niht sowohl der Umstand, daß im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb ein Delikt begangen wurde, als vielmehr die innere Einstellung des Täters, sein shuldhafte: Wille, der dadur bestraft wird, daß der Person des Täters ein Uebel, sei es auf dem Gebiete seiner persönlihen Freiheit, sei es auf dem Gebîete seiner Vermögenslage zugefügt wird. Dieser enge Zusammenhang dex Strafe mit dex Person des Täters ergibt sich auch daraus, daß die Verhängung özw. ollziehung einer Strafe, auch soweit sie das Vermögen berührt. ausgeschlossen M wenn der Täter vor Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses stirbt, während im Gegensaß hierzu etwaige auf dem Gebiet de? Zivilrehts liegende Schadens» ersavantptikte, die sih an die strafbare Handlung knüpfen, dur den Tod des Tâäters nicht berührt werden. Bei diesen engen Beziehungen zwischen Strafe und Person des Täters muß rundsäbßlich bei allen !riminellen Geldstrafen der etwaige aneben noch vorhandene Haa evang zwischen Strafe und Betrieb zurücktreten, die Strafe und ihre zahlung berührt übers wiegend die Privatsphäre des Bestraften ihr Abzug als Werbungs- kosten ist daher regelmäßig nah § 18 des Einkommensteter- gejeves ausgeschlossen. Ausnahmen von dieser Regel können nur da ugelassen werden, wo einerseits die Beziehungen zwischen dee trafbaren Handlung und dem Betricbe des Täters besonders A ind und andererseits die Strafordnung die persönliche Schuld al besonders leiht ansieht. Eine allgemein gültige Regel darüber, wann eine Geldstrafe hiernach ausnahmêweise unier die Wer- bungsfosten fällt, läßt sih nicht aufstellen. Fn der Haupte wird dies außer bei den FFormaldelikten der Fall s bei Delikien auf dem Gebiete des polizeilihen Unrechts. Diese chôren einmal in der E zu den leichtesten E gegen die Strafordnung den Uebertretungen, mit denen sie sih nach dem neuen Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strat ge t e, wie sih aus der Bes gründung S. 6 und S. 177 ag vollständig decken sollen. qs nonen unterliegen sie zwar e enjo wie die sonstigen Delikte bes vifflih einer kriminellen Strafe im weiteren Sinne (im ensaß zu Zwangs- und Disziplinarstrafen); ihrem inneren

Wesen nach sind sie von jenen aber doch verschieden, so daß man sie allgemein als bloßes polizeilihes Unrecht dem kriminellen Unrecht im engeren Sinne V rihi rade JFhre Eigenart besteht darin, daß sie weniger in der Verlegung oder Gefährdung bestimmter nee, als vielmehr im reinen Ungehorsam gegen Verbote und Gebote bestehen und sich daher mehr als bloße Ordnungs- widrigkeiten denn als kriminelle, d. h. verbreherishe Handlungen darstellen. Diese Ordnungswidrigkeiten stehen besonders dann, wenn es sich um die Verlegung von Verboten und Geboten handelt, die im Fnteresse einer guten Ordnung bei Ausübung einer ge- werblihen bzw. geschäftlichen Tätigkeit erlassen sind, auch äußer- lih in einem so engen Zusammenhange mit dem Betriebe man denke z. B. an die Polizeistundenübertreiung oder die Verlegung der Sonntagsruhe —, daß die Behandlung der wegen Verleßung der Verbote oder Gebote verhäng.en Ge D als Werbungs- kosten gerechtfertigt ersheint. Soweit es p wie hier um Strafen wegen Steuergefährdung bzw. uten iehung handelt, liegt eine solhe Ausnahme nicht vor. (Urteil vom 81. Oktober 1928 VI A 1147/28.)

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