1906 / 172 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jul 1906 18:00:01 GMT) scan diff

eschäft einer kurzen Verjährung zu unterwerfen. Die Frist von sechs onaten ersheint jedo, namentlih mit Rücksicht darauf, daß \ich etwaige Fehler des Protestes häufig erst in einem Prozesse zwischen S PE und Regreßshuldner ergeben werden, zu kurz. Der Entwurf (8 4 Abs. 2) reibt daher vor, daß der Anspruch gegen die Postverwaltung in drei Jahren verjährt.

Die im Entwurfe vorgesehene Haftung der Postverwaltung kann nur für die Ausführung des Protestgeshäfts im engeren Sinne ein- treten; hinsihtlich der Haftung der Postverwaltung für die ordnungs- mäßige und rechtzeitige Beförderung der den Wechsel und Protestauftrag enthaltenden Sendung an die Postanstalt der Bestimmungsstation und für die Rückbeförderung des Wechsels und des Protestes von dieser Postanstalt an den Auftraggeber bleiben die für die Transport-

eshäfte der N geltenden Vorschriften des Postgeseßes maßgebend Ga vergl. Abschnitt Il des Geseßes). L zwischen dem Be- förderungsgeshäfte der Post und dem Protestgeshäft unter- schieden werden muß, i {ch daraus, daß d Vertrag mtit der Postverwaltung hinsichtlih des Protestges{chäfts erst am Bestimmung2ort zum Abschluß gelangt, da der Postauftrag an die Postanstalt des Bestimmungsorts gerichtet und der Inhalt des Auf- trags der Abgangsstation nicht näher bekannt wird (zu vergl. Post- ordnung § 18 VII). Auch die für den Brenn der Verjährung im î 4 Abf\. 2 Satz 2 getroffene Bestimmung erubt auf dieser Unter- eidung. Uebrigens wird in den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Bestimmungen die Abgrenzung des Protestges{chäfts von dem Beförde- rungsgeshäft ausdrücklih flargestellt werden können.

Artikel 88, 88 a.

(Form und Inhalt der Protesturkunde.)

Na Artikel 88 Nr. 1 des geltenden Rechts muß der Protest eine wörtlihe Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen E und Bemerkungen enthalten. Mit Recht hat man hervorgehoben, daß gerade dieses Erfordernis das Verfahren bei der Protestaufnahme umständlich mathe, auch unter Umständen durch Fehler in der Abschrift zur Ungültigkeit des Protestes führe. Der Entwurf sucht deshalb die Abschrift des Wechsels im Proteste, soweit angängig, dur eine äußere Verbindung des Protestes mit dem Wechsel entbehrlih zu machen. Er {reibt vor, daß der Protest mangels Zahlung auf den Wechsel felbst oder auf ein damit zu ver- bindendes Blatt zu segen is; die Wechselabschrift fällt daher bei dem Zahlungsproteste künftig weg (Entwurf Artikel 88a Abs. 1 Artikel 88 Abs. 3). Selbstverständlich ist es auch zulässig, eine auf dem Wechsel selbst begonnene Beurkundung M einem thm angehefteten Blatte fortzusezen. Um dem Bedenken zu begegnen, daß bei dem Fee der Wechsetabscheit der Zustand des Wechsels zur Zeit der

rotesterhebung, insbesondere die Legitimation des Protestanten zur Protestierung, nicht mehr durch den Protest festgestellt wird, bestimmt der Abs. 2 des Artikels 88a, daß der Protestbeamte den Zahlungsprotest unmittelbar hinter das leßte Indofsament segen und, wenn dies nicht ausführbar ift, das leßte undurch- itricene Indofsament in dem Proteste bezeihnen soll. Die Vorschrift {ütt allerdings den NRegreß chuldner, dem der Wesel mit dem Zahlungsproteste zur Einlösung vorgelegt wird, uicht völlig dagegen, daß die A später, wenn er selbst Regreß nehmen will, mit der Behauptung angefochten wird, daß der Protesterheber zur A der Protesterhebung nit wechselmäßig legitimiert gewesen, die eaitimation vielmehr erst nacher mittels Durc(hstreichens eines In- dossaments oder durch sonstige Aenderungen hergestellt worden sei. Indessen wird den frivole Einwendungèn {hon die Verteilung der Beweislast Schu bieten. Von dem Regreßnehmer kann nit *mehr verlangt werden, als daß er fch durch den Wechsel und einen den Vorschriften des Gesetzes entsprehenden Protest legitimiert. Behauptet der Schuldner, daß die weselmäßige Legitimation des Protestanten zur Protesterhebung bei der Protestierung nicht bestanden habe, sondern erst später dur nach- träglihe Aenderungen hergestellt worden sei, so kann nicht den Regreß- nehmer die Beweislast treffen, vielmehr muß von dem Schuldner der Beweis der behaupteten Aenderung gefordert werden.

Die Vorschrift des Artikels 88a Abs. 2 ist übrigens nur instruktioneller Natur. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Abs. 3, derzufolge der Protestbeamte, wenn er den Protest auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt seßt, die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel versehen soll.

Bon einer Ausdehnung des neuen Verfahrens auf andere Proteste als den Zahlungsprotest wird Abstand genommen werden müfsen. Wollte man bestimmen, daß der Annahmevrotest oder der Protest wegen nicht geleisteter Sierheit auf dem Wechsel selbst beurkundet werde, so müßten die Vorschriften des Artikel 25 Abs. 1, des Artikel 26 Say 1, des Artikel 29 Abs 2 Satz 1 und des Artikel 58 Sab 1, 2 geändert werden, da fie voraussetzen, daß die Protesturkunde ohne den Wechsel einem Beteiligten ausgehändigt wird. Es würde hier etwa an die Stelle der Ain eigung des Originalprotestes die Uebergabe einer beglaubigten bichrift des Protestes und des Wechsels treten müfsen. Dadurch würde aber das Shreibwerk niht vermindert, sondern vermehrt werden; denn gegenwärtig bedarf es, abgesehen von den Bestimmungen über das Protestregister, nur einer Abschrift des Wechsels, nicht aber des Protestes. Es ift au angeregt worden, für die bezeihneten Fälle vorzuschreiben, daß der Protest auf eine Abschrift des Wechsels gesetzt werde; indessen würde au’ eine folche Regelung keine Vereinfahung gegenüber dem geltenden Rechte mit sich bringen.

Gbenso wird davon abzusehen fein, das neue Verfahren bei Protesten zur Anwendung zu bringen, durch welche festgestellt wird, daß dem Inhaber eines Duplikats oder einer Kopie das zum Akzepte versandte Exemplar oder das Original vom Verwahrer nicht erabtilat worden ift (Artikel 69 Nr. 1, Artikel 72 Say 2). Ein folcher Aut- antwortungsprotest würde jedenfalls nur dann auf das Duplikat oder die Kopie geseßt werden dürfen, wenn er aus\chließlich zum Zwede des Regresses mangels Zahlung erhoben wird. Denn wenn der äFnhaber des Duplikats oder der Kopie Regreß mangels An- nahme nehmen will, muß er, wie aus den Vorschriften der Artikel 25, 26 zu folgern ist, den Ausantwortungsprotest gleih dem Annahmeproteste dem Regreßschuldner aushändigen. Wollte man mit Rücksicht hierauf für den Ausantwortungsprotest das neue Verfahren nur fakultativ neben dem bisherigen Verfahren einführen, so würde der Auftraggeber bei der Erteilung des Auftrags dafür S onte tragen müssen, daß nicht in einem Fale, in welhem demnächst Regre mangels Annahme erhoben werden soll, der Augantwortungsprotest auf das Duplikat oder die Kopie geseßt wird; eine ungenügende In- strultion aber würde leicht die Unbrauchbarkeit des Protestes zur Folge haben können.

Der Protest, durch welchen gemäß Artikel 69 Nr. 2 festgestellt wird, daß auf das Duplikat Zahlung nicht zu erlangen ist, gehört zu den Protesten mangels Zahlung und fällt daher, ohne daß dies einer besonderen Hervorhebung im Gesetze bedarf, unter das neue Verfahren.

Durch die Beschränkung tes neuen Verfahrens auf den Zahlungs- protest wird der Wert der Reform, da der Zahlungsprotest bei weitem am häufigsten vorkommt, nicht wesentlih beeinträchtigt. Was ins- besondere das Verhältnis der Annahmeproteste zu den Zahlungs- protesten: betrifft, so hat im Jahre 1904 die Reichspostverwaltung 1500 Postaufträge zur Protesterhebung mangels Annahme und 262 600 Postaufträge zur Protesterhebung mangels Zahlung weiter- gege“en (Statistik der Reichspostverwaltung 1904 S. 35).

ca einzelnen ift zu den Artikeln 88, 88a noch folgendes zu be- merken:

Die Vorschuft des Artikel 88 der Wechsel ordnung, derzufolge der Protest die dort unter Nr. 1 bis 6 aufgeführten Erfordernisse enthalten „muß“, ist ihrer Wortfassung ungeachtet bisher dahin aus- gelegt worden, daß nicht jeder A den Protest ohne weiteres nihtig mae. Um zu vermeidea, da in Zukunft etwa mit Rück- iht auf die neuere Gesctzes\prache eine strengere Auslegung Plaß greift, ist im Entrourfe die Eingangsformel des Artikel 83 dahin ge- faßt: „In den Protest ist aufzunehmen“.

Gine sahlihe Vere!nfahung hat die bisherige Nr. 3 im Ent- wurfe Nr. 2 des Artikel 88 erfahren. Es foll nicht mehr er-

ou, fo eitspricht es dem tatsächliGen Vorza gegen diesen Dritten erhoben mes : unterlassenen Protesterhebung betriff im bisherigen Sah 2 des Artikel bene besondere auch bei sfolchen Wechseln der Anspruch. rechtzeitigen

nge, daß auch der Protest agegen die Wirkun t, so soll nah dem Entwur ür Domizilwechsel mit benanntem Vorschrift wegfallen und demgemäß gegen den Akze anien unabhängi echselordnung stellt im Artikel 43 Say 2 Lea els mit benanntem Domiziliaten e Gleichstellung läßt ih jedoch nicht chuldner bedürfen des Protestes, um ( e Durchführung ihrer Ansprüche gegen die ihnen wechselmäßig verpflichteten Personen zu hab Ü tanten dagegen fommt dieser Gesichtspunkt niht in Betracht. Notifikationspfliht und die Verjährung sieht die enwärtig davon ab, den

eben, in Berlin, der herrschenden in der wirklihen Wohnung des ist vielmehr auf dem Wechsel Gemeinde zu erheben. Das Reichsgericht en des Verkehrs Rechnung getreten (Entscheid. Bd. 32 Auffassung hat jedoch in n Widerspruch erfahren. Der Artikel 91a ung des Neichsgerihts vor, ftslokal oder der Woh enen Handlung nicht dadur be- welhem das benachbarter Die Bestimmung darüber, welche ls benachbart anzusehen find, bleibt & 24 Abs. 2 Nr. 1 bei der Auswahl scheidend sein.

wie auf dem Wechsel ang

Gemeinde, 3. B. nicht, Hier kann na

sondern in Charlottenburg Meinung der Protest otestaten aufgenommen indprotestes rotestaten genannten allerdings, den pra tragend, der herrshenden S. 110; vergl. auch der Praxis und der geseßlihe Regelu 1 sieht im daß die Gültigkeit einer in de Beteiligten vorgenomm rührt wird, Geschäftslokal Ort in dem Wechsel ange Orte im Sinne dieser Vors nah Satz 2 dem Bundesra des Gesetzes, betreffend d der Orte wird das allgeme Die Frage liegt na fugnis zu erteilen wäre, ordnung s{chlechthin für einen Or ällen, in denen troß der den Ortsangabe des Protestaten eines Windprotestes nicht nur ni zulässig sein. Für andere Fälle wür gkeiten mit si bringen. Vororte eine entsprechen würde sch fragen, wo der Prote erhebung machen soll, wenn der Berlin oder einen der V Charlottenburg) angibt, aber eine Straße anführt, vorkommt. der Wechsel Wohnung eine unrichtige Straßen haupt keine Angabe enthält. geben, an welchen D Ermittlung des Geschäftélokals o und ob namentlih i esehene Wirkung der oraussezung eint behörden all genügen foll,

Akzeptanten davon abhän

b bei dem Domiziliaten prüsentie machen, daß der Wesel rehhzeitig

ntiert und protestiert wird. Denn auch, wenn von einer solchen Bestimmung abgesehen wird, geht das Rei des Akzeptanten, nur am Domizil Zahlung zu leisten, lange nicht verloren, als niht der Gläubiger den Versuch gemacht zu erhalten. Der Akzeptant kann sich daher, auch schrift des Artikel 43 Saß 2 aufgehoben wird, darauf für Deckung bei dem Domiziliaten zu sorgen. Wird er von ger in Anspruch genten B er Grund zu der räfentation bei dem Domiziltaten nicht stattgefunden habe, so wird ihm bei den heutigen Berkehr8- verhältnifsen eine schnelle Verständigung mit dem Domiziliaten immer“ T bas ¡u behandeln ng anders zu behandeln als ahlstellenwechsel. Anderseits wird die Sicherheit des Verkehrs omizilwehseln erhöht, wenn die Versäumung der rechtzeitigen Protesterhebung oder ein bei dieser vorgekommenes Versehen nicht mehr jeden wechselmäßigen Anspruch zum Erlöschen bringt. Durch die Streichung des bisherigen Sayes 2 des Artikel 43 He chie neue Fajlung, S p itr: notwendig. ] rungen des auf den domizilierten eigenen Wechsel lihen Artikel 99 {ließen sich den neuen Vorschriften T

ntwort der Person, gegen welche t der Entwurf nur die forderung erfolglos ge- Außerdem ift m Artikel 88 Nr. 2 auch äftslokal oder die W lassen (zu vergl. Artikel 91

on dein Protest- zu versehen ift, der Protest- ; insbesondere

in den Protest die A vielmehr verlan erihtete Au cht anzutreffen

das Gesch at ermitteln

\. 2, daß der Protest v d mit dem Amtssiegel . 6 des Artikel 88. l hat, ift nit erforderli des Amtssiegels \

im Sinne dieser Vorschrift ch 88 317, 725 der Zivilprozeßordnung, auch

forderlich sein, protestiert wird, aufzunehmen, Angabe, daß die an diese

blieben oder die Person n der größeren Uebersichtlichkeit der Fall berüdcksihtigt, da rotestaten sh nicht

Vorschrift des Ab beamten zu unterzeihnen un entspricht der bisherigen Nr beamte ein eigenes Amtsfie genügt bei Postprote Unter den fällt, ebenso wie na

Wird der Protest auf G ¿. B. auf Grund der akzep oder auf Grund des O nden Rechte en Bemerkungen und

Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis engen ions

uwiderhandlungen gegen das Wechselstempelsteuergesey be tändigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

aragraphen find Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche S M eprotene auer, Be Ren, in gen Protest ausdrücklih zu

; / empel die protestierte Urkunde

daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ift. S E 2 des Entwurfs bringt zum Ausdruck, daß diese Verpflihtung nft au auf die Postbeamten erftreckt, und daß bet der Proteft- ablung der Vermerk niht in den Proteft, fondern rtikel 90 Abs. 2 zurückzubehaltende Abschrift des rotest mangels Zablung auf fig, in vem Protest über

d. Was d

ewesen ist. edenfalls fo-

Domiziliaten Nach Satz 2

hat, dort Zahlu wenn die Vors

dem Gläu Annahme zu h

kftishen Bedürfnis Meinung entgegen 60 S. 430); seine Literatur vielfache erscheint deshal an die Auffa

fzeptanten eines Domizilwehf dem Regreßs{huldner gleich. Die Denn die Regreß ere Grundlage für d

aben, daß eine

b angezeigt. rechtfertigen.

erhebung mangels nur in die nach Protestes aufzunehmen ist. den Wechsel gefeßt wird, erscheint es ü die Verstemyelung des Wechsels etwas zu bemerken.

Die Vorschriften der 3,4 find hon im Zusammenhange mit dem Artikel 87 erläutert.

Um fo went

In bezug auf die Domizilwechsel in der fragl

Wechselordnung (Artikel 45, 77 Akzeptanten eines Domizilwe einen Regreßshuldner

mizilwehsel ausgestellt, einer Domizilangabe akzeptiert den Akzeptanten eine Protesterhe

des Ortes,

rund mehrerer Exemplare desselben Domiziliaten

tierten Prima und der indossierten inals und einer Kopie erhoben, Abschriften der beiden Urkunden Indossamenten in den Entrourf (Artikel 88a n Fällen für den Zahlung urkundung zur Anwen ine Wechselexemplar oder au Exemplar oder auf rsten Exemp

behandeln. te vorbehalten (zu vergl. Wechsel stempelsteuer); ine Bedürfnis des Verkehrs ent

ob nicht besser dem Bundesrate die Be- enachbarte Orte im Sinne der Wechfel- t zu erklären. Dann würde in allen fommunalen Verbältni

ondern nur vom Akzeptanten mit zur ns ei. 3e gegen ung n erforderlich. Zur Be- Burschrift des Artikel 43 Say 2 ist e wes E ge T aale Ee e nötigt werde, die zur Einlösung des Wechsels er orderlichen mittel bei dem Domiziliaten zur Verfügung i es deshalb berehtigt sein, den Nachweis zu fordern, da vom Domiziliaten ohne Erfolg verlangt worden se nôtige man ihn, die Zahlungsmittel sowohl bei ziliaten als bei sich selbst bereit wägung zwingt jedochß niht dazu,

so müssen na dem gelte mit den darauf befindli aufgenommen werden. ) kommt au in solche vereinfachte Form d urkunde ist auf das e zugleich aber zu bemerken, daß dem Originalwe einen oder anderen Urku lung entbehrlih, Der Protestbeamte roteste hervorzuheben, daß er mehrere und Kopie vorgelegt Exemplars oder der Kopie w

(Zeit des Jnkrafttretens. Uebergangsvorschrèft.)

Die neuen Vorschriften über das Protestverfahren werden aufZalle dpr d tag Es N des Gesetzes

gen müssen für die vor diesem Zeitpunkt aus- gestellten Wechsel die durch den Entrourf r on D Borschriften in Kraft bleiben, nach denen der wechselmäßige Anspru gegen den egen den Aussteller des eigenen Wechsels verloren tzeitige Protesterhebung beira Domiziliaten verab

umt wird ; zur Vermeid hervorgehoben. rmeidung von Zweifeln ist dies im § 5 befonders

sprotest die gründung der

die Protest- Original zu setzen,

Domizilierung des We Proteste Anwendun

Zahlungs8- erhoben werden.

die Zahlung andernfalls dem Domi- Auch diese Er- das Wechselrecht gegen den

n nicht ent- eschäftslokal

die Erhebung ondern auch nit de aber eine solhe Regelung große Erginge beispielsweise für Berlin de Anordnung des Bundesrats, so stbeamte den Versu zur Protest- echsel als Wohnort des Bezogenen der etwa einen Doppelnamea (Berlins für das Geschäftslokal oder die Wohnung in mehreren der vereinigten erhebt fi,

das Geschäftslokal - oder Nummernangabe oder über- as Geseß müßte hier darüber Auf- rten der Protestbeamte den Versuch zur der der Wohnung zu machen hat l 91 Abf. 3 (neuer Fassung) vor- Polizeibehörde nur unter der rotestbeamte bei den Polizei- gehaltea hat, oder ob es des auf dem Wechsel bezeih- bene Straße gehört, oder, falls hreren Orten vorhanden ist oder \ich Behörden aller dieser Orte hrere Orte im Sinne der eße sih demna für fasuistishen und sehr er die Tageszeit, zu der die Aufnahme des ist in der Wech)elocdnung nicht enthalten; 8 der Landesgese ligen Verhältn

(Aenderung des Wechselstempelsteuergeseßzes.)

Nach § 21 Sah 1 des Gesetzes, betreffend die Wechselstempel- steuer, vom 10. Juni 1869 (Bundes-Geseßbl. S. 193), Medea le diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, denen oder Polizeigewalt Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die

ist auf dem anderen prehenden

rotest auf dem e 4% Die Aufna nde in den Prote

lar oder auf hme einer Abschrift der st ift - bei einer solhen Re- at selbstverständlich in dem We@hselexemplare oder Original tität des vorgelegten zweiten ch den Vermerk sichergestellt.

t erforderlich, t erf / Akzeyptanten oder

zu stellen. eht, wenn die r

eine rihterlidje anvertraut ist,

ird dann dur

Artikel 89 a.

Protestbeamten zur Empfangnahme der Wechselzahlung.) ob der Protestbeamte berehtigt und verpflichtet ist, otene Geld anzunehmen, ist echung bestritten. Der Natur testbeamten, der den Welhsel- ebenenfalls beurkunden soll, die Befugnis zur

ablung beigelegt wird. Hier- Handelstag ausgesprochen. ahlung an den P ch feiner ausdrüdlichen Emyfangnahme der Zahlung, s Wechsels von seiten des Protestbeamten zur Zahlungs-

(Befugnis des

Die Frage, das ihm von der Wissenschaft un der Sache entspriht es, daß dem zur Zahlung auffordern und ge daß die Aufforderung ve einer thm ange hat sich auch der Entwurf bestimmt daher, beamten erfolgen kann. Bevollmächtigung d namentlih auch keiner Quittier auch kann die Befugn t ausgeschlofsen werden.

‘Artikel 90.

von Fehkern. Zurückbehaltung einer Abschrift.)

dem Protestaten angeb

b in der Rectspr Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

Natbfrage bei der foll, daß der P hbarorte Nachfrage daß er si an die Behörde neten Ortes oder des Ortes, zu die bezeichnete Stra durch mehrere Orte gewandt hat. Wechselordnun die Protesterhebung ‘nit ohne verwickelten Bestimmungen dur Eine Vorschrift ü Protestes zu erfolgen vielmehr hat sie e

Regelung, soweit sie für Die Regelung erfolgt. Am häufigsten finden bis 6 oder 7 Uhr Abends, außerdem au Morgens bis 7 oder 8 Uhr Abends 8 und wieder von

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1),

nah überschlägliher

Am vorigen

Durchschnitts- Markttage

daß die Wechseli Es bedarf h es Protestbeamten zur

dem dieangege

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

ße in me hindurhzieht, an die Die Anordnung, als ein Ort anzusehen sind, li inzufügung von

Gläubigers ; niedrigster niedrigster

annahme

niedrigster

Doppelzentner (Preis unbekannt)

(Berichtigung eizen.

ach dem geltenden Rehte muß d rtiggestellt sein; einem wesentl spätere Ergänzungen un werden (zu vergl. Gnt S. 183). Abweichend Artikel 90 aus praktischen der Protesturkunde an ist, Sthreibfehler, rotesturkunde

lihkeit geschaffen, / rotesturkunden einer wi Beamten unterzogen werden. ter Beifügung der Unterschrift ke chungen im vorgedruckten unterliegen, da der ihtigungen bezieht, dieser For Wecselordnung vo ister führt in

(Q) H

In terburg ; randenburg a. H. rankfurt a. O.

er Protest innerhalb der Proteft- en Mangel der Protesturkunde erihtigungen nicht abgeholfen 8 Reichsoberhandel iervon sieht der Entwurf im A

angemessene

erihts Bd. 7 \. 1 des neuen daß bis zur Aushändigung lche der Protest erhoben

ist in den Landesgeseßen verschieden den von 9 Uhr Morgens ch die Stunden von 8 Uhr 9 Uhr Vormittags bis 3 bis 6 Uhr Nachmittags. In aaten bestehen überhaupt keine Vorschriften. wird nunmehr, wie auch von feiten der eine ecinheitlihe Festsezung der Protest- Einrichtungen der Post, namentlih Proteststunden, wie sie ischlands gilt, nicht vereinigen nschenswert, die Zeit, innerholb deren etwas weiter auszudehnen. n 8 Uhr Morgens cher Landesgeseße rotestaten aub außerhalb Es darf voraus: innerhalb der geseßlichen die üblihe Geschäfts- s Artikels 92 Abj. 2 r Natur; wird ohne Genehmigung Stunden von 8 Uhr Morgens bis so kann der Protestbeamte zur n bleibt die Gültigkeit des

n über Proteststunden treten, lung der Frage übernommen

ih die Stun

die Person,

Auslafsunge Trebniß i. S dem P

12 Ubr Mitta einigen Bundes Einführung des Postprotestes Interessenten befürwortet ift, stunden erfolgen mü} auf dem Lande, würd

dem größten Teile s erscheint vielmehr werden dürfen, teststunden die Stunden vo Nach dem Vorgange zahlrei

rotestbeamten namentlich die

Postboten aufgenom- rk\amen Kontrolle dur Die Berichtigung ist aber als nntlih zu machen. die vor dem Abschlusse der Artikel 90 Abs. 1

en. Mit den

e sih die Begre Bunzlau .

Goldberg i. Sh Formulare,

Urkunde erfol ih nur auf

nachträgliche Die im Artikel 90 der

der Proteste in ein Protestre Protestbeamter ei aufnimmt, zu S daß die Aus eine Verzögerun dahin geändert, daß ein zubehalten i (Abs. 2 der neuen ür Zahlung

Proteste erhoben wurf sieht daher als Pro bis 7 Uhr Abends vor.

it ausdrückliher Einwilligung des Stunden die Protesterhebung zuläf ß die Protestbeamten lihe Rüdcksiht auf ie Vorschriften de

eschriebene Eintragung ällen, in denen ein ahl von Protesten an demselben Tage mentlich kann sie zur Folge haben, testurkunden an die Beteiligten ntwurf ist deshalb die Vorschrift e Abschrift der aufgenommenen ß die Abschriften geordnet aufzubewahren sind

künftig eine Abschrift des in dem neuen Absf. 3 die Verpflichtung auferleg [t des Wechsels zurückzubehalten. durch Benußung von Formularen erleichtert

Artikel 91, 91a, 92. (Ort und Zeit der Protesterhebung.)

¡ur Annahme oder Zah bei einer bestimmten Per fen nach Artikel 91 der Wech d in Ermangelung e

ne größere chwierigkeiten; na händigung der Pro g erleidet.

gesezt werden, da Proteststunden jede zeit nehmen werden. instruktionelle außerhalb der in Protest erhoben, ezogen werden, dagege

seglihen Vorschrifte nahdem die Reichsgeseggebung die Rege hat, außer Kraft.

Proteste zurück- #|st und da Fassung des Artikel 90). sproteste ift ferner, da si Wechsels niht mehr enthalte Artikel 90 den Pro merk über den Inha dieses Vermerkes wicd werden können.

des Protestaten 7 Uhr Abends e Verantwortung Protestes unberü Die landesge

Straubing ;

n werden, 2 lauen i. V,

Ravensburg Ul

t, einen Ver- Anfertigung

testbeamten Artikel 43, 44, 99. (Protesterhebung bei Domizil- und Zahlstellenwehseln.)

nterliegen die Domizilwechsel, d. h. rte als dem Wohnorte des Bezogenen nnten Zahlstellenwechsel, d. h. solche aber bei einer anderen

Bruchsal .

Nach geltendem Rechte u Wechsel, die an einem anderen zaklbar sind, und di Wechsel, die zwar am Person als dem Bezogenen der Protesterhebung mangels Wirkungen der versäumten Während domizilierte Wechs Artikel 43 Say 1 dem und, wenn die Zahlung un protestieren bei einem Zahlstellenweh über der Person, durch welche die gegenüber dem Bezogenen zu (Artikel 43 Saß 2) geht ferner, beim Domiziliaten verabsäumt w nur gegen den Ausfteller und Akzeptanten Wahrung der erforderlich.

und ihre B n Domizil-

lung, die Protesterhebung son vorzunehmenden Akte lmäßig in deren Ge- ines solhen in deren Wohnung vor- das Geschäftslokal oder ift erst dann als festgestellt anzune behörde des

Die Präsentation

und alle sonstigen Braunschwei

selordnung rege

q [C aue aua da. S T

Wohnorte des Bezogenen, zahlbar sind, sowohl hinsichtlich der Zablung wie au Protestierung verf benanntem

tslokal un gencmmen werden. niht zu ermitteln sei j ‘eserhalb bei der Polizei des Protestbeamten im Protest bemerkt er Erhebung e

die Wohnung

Kernen (enthülfter Spelz, Dinkel, Fesen).

n Vorschriften. Domiziliaten nah iliaten zur Zahlung zu präsentieren dem Domiziliaten Protesterhebun sel zwar an der Zahl

dD L

| Nördlingen . Mindelheim.

werden muß. Ravensburg .

ines Windprotestes unbedingt

beamte ist hiernah vor d wie die Recht-

der Nachfrage bei der Polizeibehôr hung entschieden hat, zu eine Anderseits darf wenden lassen und brau e Regelung hat sich in der P Natfrage bei der Polizeibe bedeutungslose Form, so name [i sige Kenntnis davon erha Orte verzogen ist, oder wenn es ih bei einer Firma handelt und die Polize Auskunft erteilt.

Der Entwurf ändert das geltende ab. An die Stelle der jegt nah rotest aufzunehmende A hôrde des Ortes fruchtlos ge das Geshästélokal fen (Artike

mangels Zahlung elle, aber nicht gegen- \hehen soll, sondern

bisherigem Rechte wenn die rechtzeitige Protesterhebung ird, der wehselmäßige Anspruch ih fondern au gegen den chsel ist dagegen zur Protesterhebung nicht

ende Gründe nit vor als die Unterscheidung Beteiligten vielfach testerhebung bei den ge- gibt, die den Protest un- en führt die Unter- erkehre zwishen benachbarten Orten; Bank in Berlin zahl- harlottenburg gehörigen ist demzufolge Charlottenburg kzeptanten im Wechsel angegeben, \ Domizilwechfel ; in tem zu Berlin ge

de und zwar, persönliben Nachfrage ver- ber au bei dieser Nachfrage be- t weitere Ermittelungen niht anzustellen. Praxis nicht als zweckmäßig erwiesen, hörde ist häufig nihts als eine wenn der Protestbeamte {hon lten hat, daß der Protestat na einem fich um die Protesterhebung über Firmen überhaupt keine

Recht nah mehreren Richtungen 3 des Artikels 91 in den daß die Nachfrage bei der Polizei- blieben ift, soll fünftig der Vermerk oder die Wohnung sid niht hat er- des Entwurfs). stes muß dieser Vermerk genügen,

des Geschäftsloka bleibt also die Protesterhebung wirksam ch wird aber die Verantwortlichkeit des eeignete Ermittelungen anzus Zukunft niht mehr genötigt e bei der Polizeibehörde vorzunehmen; viel- ¡idt auch dur andere geeignete Nahf orshungen der Lage der Protestbeamten darf dies aben und deshalb if vorgesehen, daß der Nachforschungen nicht verpflichtet ist, wenn tes keinen Erfolg gehabt , ist nicht erforderlich

Mißständen entgegentreten, die geben, daß der \cndern in einer benahbarten

U ablung ge Bruchsal .

do D

die Indossanten, dem Zahlstellenroe Rechte gegen den Akzeptanten eine

Insterburg . - E e 6 Luckenwalde. . Brandenburg a. H. . Frankfurt a. O.

se Verschiedenheiten liegen ausreih eseitigung empfiehlt si um so mehr, und Zahlstellenwechseln den t ist und die verschiedene Form der nannten Wechseln leiht ültig machen. heidung namentli hat beispielsweise baren Wechsels sein Ge Teile der Kurfürsten Wohnort des

das Geschäftélokal so liegt ein bloßer Zahlstellenwechsel in dem ersteren Falle, wenn in dem als Wohnort des Akzep ] Form des Protestes verschieten und au hat vershiedene Wirku bezug auf die die Gleichstellung der Do

ß Domizilwechsel Zahlstellenwechse Da auch ke Zablungéstelle ger annte Dritte, nicht der Bezogene,

Greifenhagen . yriß . 6 p targard i. Pomm. .

Schivelbein .

zu Versehen Anla

Zu unbefriedigenden Ergebniff

l 88 Nr. der Akzeptant eines bei einer

Gültigkeit châfislokal in

seine tatsächlich wenn dem Prote der Wohnung möglih war, Artikel 91 Abs. 2). rotestbeamten, der es unterla tellen, nicht berührt. sein, gerade eine Nachfra mehr fann er seiner Eine Erschwerun allerdings nicht zur Folge Protestbeamte zu weit eine Anfrage b

(Artikel 91 Ab

. ich in dem nicht sel in der auf tem Wechs

e Richtigkeit kommt

stbeamten die Ermittelung Stolp i. Pomm. ¿

Bromberg sich dagegen / örenden Teil jener Straße Trebnig i. Sh Gleiche gilt auŸ : Wechsel irrtümlicherweise Berlin Fe nachdem

ch die Unterlassung

derselbe in vor und das

ist aber dic des Protestes

führt der Entwurf chsel dadur herbei, der Wechselordnung für Domiziliaten (Artikel 43

im Zahlst:llenwechsel zunächst die Zahlung

tanten angegeben ist.

Bunzlau . Form der Protesterhebung mizil- und Zahlste

Polizeibehörde des Or Artikel 43 Sah 1

d'ese Nachfraze selbst vornimmt Artikel 91a will den

oyerôwerda E alberstadt .

tenen Falle er rotestat nicht

el genannten,

A S C A Um