1906 / 189 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Aug 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Beschwerde an den Unterrichtsminister zu.

lehnt, oa S rach

8 24. ; I inden (Sozietäten 1 Die besonderen Schulgemein ( R) icke Träger der

Volks\hullasten waren, werden, unbeshadet des Fortbestehens dieser Schulgemeinde (Schule) geht

Sgulen, welche bisher als selbständige

ulen als Lehranstalten, aufgehoben. n Das Vermögen einer aufgebobenen

als Ganzes auf den Schulverband 1 Abs. ) t irk der aufgehobenen Schulgemeinde (Schule) fi og uts ga * S@alverbände erstreckt,

über den Bereih mehrerer

bände als Rehtsnalhfolger ein. 3 meen TOL dea i Bn Schulverbänden beschließt die Schul-

setzung zwischen den beteiligten (e ictsbehörde. Die Vorschriften des § 4 & 25.

Ueber das auf den S{hulverband übergegangene Vermögen ist ein

genaues Verzeichnis (Matrikel) aufzustellen. den allgemeinen oder Ns öffentlihen Volks\hule erhalten, für welche Verfügungen über dieses Vermögen finden

welde für das Schulvermögen überhaupt gelten, mit der Maßgabe

Anwendung, daß vor der Erteilung der Gen

äußerung oder Verwendung für anbcre Zwecke die Schuldeputation

(88 43, 47 Abs. 10, 57), die Sghhulkommissi der Schulvorstand 47) anzuhören sind.

8 26. i i Necbtsnachfolge 24) genügt Dritten gegens Bum Naggeile des ee Es AAtsbeböede, auf Antrag ist

über eine Bescheinigung der Schulaufsich jedem, der ein rechtliches Interesse nachweist, zu erteilen.

Ast für die aufgehobene Schulgemeinde (Schule) das Eigentum

oder ein anderes Ret an einem Grundstück i

fo kann die Schulaufsichtsbehörde das Grundbuhamt ersuchen, den Sgulverband als Eigentümer oder Berechtigten einzutragen.

& 27, Insoweit bisher eine Kirhengemeinde T war, ift vorbehaltlich der Bestimmungen das den Schulzwecken gewidmete Vermög

Dotation der Sine M a el m oe, AOS

ien, Gerehtigkeiten, Nußungsrehte und Forderungen un erüd- tibtic N Z Verbindlichkeiten dur Beschluß der Sqgulaufsihtsbehörde im Einvernehmen mit der kirhlihen Oberbebörde dem Schulverbande zur Verwendung für gleidartige Zwecke nach Maß- Gesetzes zu überweisen.

sichtigung der darauf haftenden

gabe der Bestimmungen dieses

vernehmen nit zu erzielen, so beschließt der

Beschlußfassung der Schulaufsichtsbehörde oder des Oberpräsidenten A E a und der Schulverband zu hören.

Gegen den Beschluß steht sowohl der

Sgulverbande binnen sech3 Monaten die Klage im ordentlichen

Nechtswege zu.

Die Vorschriften der §8 25 und 26 finden finngemäß Anwendung.

8 28. Die selbständigen Schulstiftungen mit

Verwaltung Dritter, insbesondere

Schulzwecken bestimmten Vermögensstüde, Driiten, insbesondere kirhlichen Beteiligte Zwecken erhalten.

8 29. Unberührt bleiben die Rechte Dritter,

¡wecken Ss ga gleihzeitig Schul dienenden Vermögensstüden. Das gemeinschaftli6 zu Schul-

nisses ein gemeinschaftliches Vermögen.

an Stelle der bisher Unterhaltungépflihtigen oder der Shule selbft

die eit für nsoweit für Grundbuche besteht, findet der § 26 Abs. 2

wendung, daß das Ersuchen der Schulaufsichtsbehörde auf Eintragung

für beide Berechtigte zu rihten E G

Wo mit dem Volksshulamt ein kirhliches Amt dauernd vereinigt ¿x Schulverband kraft des Gesetzes an die Stelle des bis- it, E dee S Sn Vorschriften des § 26 finden finn-

welhe hon seither zugleih für Schul- und für kirchliche Zwecke bestimmt gewesen sind, bleiben diesen Zwecken

Leistungen der kirhlihen Beteiligten behält es bei

herigen Trägers der Schullast; die gemäß Anwendung. Die Vermögensftüdcke,

erhal e Hil M insichtlih de ungen den bestehenden Vorschriften über den Bau Gebäude und Nebenanlagen sein Bewenden.

Die von den Kirchengemeinden und

ilig für das vereinigte Amt nah Geseh, i E aen oder Ortsverfassung zu erfüllenden Verpflichtungen

den dur dieses Gese nicht berührt. 1 a cen der Dauer der Verbindung

baltung der gemeinsamen Ï verband obliegen soll gegen eine von ibm zu zahlende selle Rente.

werden die kir{chlihen

die kirhlihe Oberbehörde.

vflihtung zum Bau und zur Unterhaltung

hat, werden ihm die staatlihen Baubeiträge 17) nach

Betrage dieser Kosten gewährt, soweit die

f i ur die kirhlihe Rente gedeckt werden.

L N es e natén S as e d SAE

ießt ü ie Auseinandersezung in - amts besGließt über p sofern cie e. Me dem Schulverband und der Kirchengemeinde unter Genehmigung der beiden Aufsichts- Nereinbarung zustande kommt. sowohl dem Schulverband als au der Kirchengemeinde binnen sechs Monaten die Klage im ordentlichen

mögens der Oberpräsident,

behörden eine : des Oberpräsidenten steht

Rechtswege zu.

t eibehaltung der dauernden Vereinigung eines Kirchen- Sie L R auf Antrag eines Beteiligten oder etner der

d Shulamts y an A E ochen eine Auseinanderseßzung

i ormögensfiüde ftatlfinden. Diese Auseinandersezung erfolgt einzelne Ve-rmögen®! s seiten Absates,

nah den Bestimmungen

Soweit eine anderweite Ordnung der

ilweise S terbaltungëzwecken gewidmeten nihtstaatlihen Fonds, teilweise Qa: 8 falica und nicht e E L sti - tur dieses Geseg erforderlich wird, ersolgt lle mi bei die Tufteciae Zweckbestimmung mit Königlicher Ge-

welche nit unter §

Rücksicht auf nehmigung dur Soweit an diesen

ch den Unterrichtsminister

wirkung der Königlichen Genehmigung die

dem \chlesishen Freikurgelderfonds zustehenden Berechtigungen und die l pf s l oblteaenden Aufgaben werden dur dieses Geleß Soweit indes eine Aenderung der

zu hören. Die

nicht berührt. j / (isten infolge dieses Geseges erforderli liher Genehmigung durch den Unterrichts mtnister.

so wird nach dem Beschlusse der

Dritter Abschnitt. Scchulvermögen. Leistungen Dritter.

besonderen Zwecken derjenigen

Ee Vega tf Stif i 8 solche bestehen ; thr Vermögen und die sonstigen zu Stiftungen bleiben als solche besteh s E van

insbesondere der Kirchen- gemeinden und sonstigen firlihen Beteiligten an den den Schul-

und anderen Zwecken dauernd ger widmete, den bisher Unterhaltung8pflihtigen oder der Schule selbft mitgehörige Vermögen bleibt nah Masgabe der

das gemeinschaftlihe Vermögen eine Eintragung im

kann Lon den. Detetigten f die Verpflichtung zum Bau und zur Unlker-

HLCIIDIES WENEN, LEN N gi ey d Nebenanlagen dem Schul- den fkirchlihen Beteiligten Durch diese ¿ Rechte hinsichtlih der Benußung der Gebäude und der Auseinandersezung für den Fall einer Trennung nicht berührt.

i f igung d die ulaufsihtsbebörde und dur Sie O Genehmigung burt) die r der Schulverband die Ver-

Fonds fkirhlihe Rechte bestehen, ist vor Er-

Wird die Beschwerde Shulauffichtsbehörde

sowie diejenigen

2) über.

so treten die Ueber die Auseinander-

finden Anwendung.

Das Vermögen bleibt

es bestimmt war. Auf diejenigen Vorschriften,

ehmigung zu einer Ver-

on (§8 45, 48, 55) oder

eine solhe Bescheinigung

m Grundbuch eingetragen,

rägerin der Volkss{ullast in den §§ 28 und 39 en ein)chließlich der zur Gebäude, Kapi-

Ist ein Ein- Oberpräsident. Bor der Kirchengemeinde als dem Eins{luß der unter die

gestellten

n stehen, bleiben ihren

« und kirchlihen Zwecken

bisherigen Verhbält- nehmer daran treten

mit der Maßgabe An-

und die Unterhaltung der

sonstigen kir{lihen Be- Provinzial-, Bezirks-

Vereinbarung

der Gebäude übernommen dem vollen ihm erwach}enden Mehr-

und Sc{ul-

Gegen den Beschluß

über das Vermögen oder

Verhältnisse der ganz oder

und den Finanzminister.

ktirhlihe Oberbehörde

erwaltungêvor- wird, erfolgt sie mit Königs minister und den Handels-

Drs E g roy ruhenden ZBerp gen

soweit sie nit dur dieses Gese fall. Dies gilt au nach allgemeiner N icht auf diese

Dagegen bleiben die auf vpflihtungen Dritter für die Zwette Soweit die Verpflichtungen des

daß sie auf besonderen Titeln (Abs. Die baues os t ür die Provinz Preußen vom 11. dn Stelle der Lieferung des Brenn eine Geldrente, welhe auf fünf

des Verpflichteten als des zum fünfundzwanzigfahen Betrag Nach Verlauf van je zehn I Provin Ostpreußen die Geldrente

Konfessionelle 83 Die öffentlichen Volksshulen

Wo in

der Eltern oder deren zugewiesen werden.

werden. An Volkéschulen,

die angestellte t evangelisch oder katholis war.

einander mindeftens zwei Drittel beimishen Kinder, aus\{ließlich der

weniger als zwanzig betragen hat. seßzungen soll in der Regel statt evangelishe angestellt werden.

¿En einer oe gu dex bisher gleichzeitig evangelische un waren, behält es dabei auch in

bestehen, können neue Volks\hulen richtet werden. Eine Aenderung Beschluß des Schulverbandes mit behörde herbeige werden. Bestehen

bezeihneten Art solche, Feheroyte naa arauf geachte en der inder A Schulen ehalten wird. ; V Die vorstehenden Vorschriften

so so

den sollte (S 37 Abf. 3). chi Séulet der im Abf. 1

Genehmi

verbandes ist nebst der

vom Tage der Bekanntmachung bandensein besonderer Gründe sofern eine Stadt beteiligt ift, Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an Versagt die

dur

waltungsftreitverfahren Wochen ftatt.

Für die (Abs. 4) die Schulauffihtsbehörde.

erichte ftatt. 9 än den Hohenzollernschen Land endgültig.

Kinder mit Ausf{@luß der folgender Jahre über 60, 1 von mehr als 5000 Einwohnern ü

der Schulaufsichtsbebörde mit ledigli evangelishen oder l zurihten, falls im Schulverbande

Bei den nah Abs. 9 gemäß \{chlußbehörden die

der Verpflichteten verneint werden

An einer Schule der im Abs die Zusammenseßzun der die Schule besu

heimischen et Î f destens zwölf, so ist tunlichst für riht einzurihten.

(Geseßsamml. S. 175) zu stellend tSlubbehörden die Notwendigkeit nit mit Rücksicht auf das Bedù auf die Leistungéfähigkeit der

Schwierigkeiten und

welche auch mit der Erteilung an

& 32 i i i : Gese Provinziälrecht, Die bigbeunnl allgemeiner A e eses Provin

aufrecht erhalten werden, in von den laufenden Verpflichtungen, tsnorm für Schulzwecke Verpflichteten Verpflichtung L Ad dur die i i n.

tinaus (E e sonderen NRecbstiteln beruhenden Ver-

grundberrlichen oder Domanialverhältnifse beruhen, gilt die Vermutung,

Mark

ist. Diese Geldrente is sowohl auf Antrag Klobenhols roe L Sereigren ws sechEmonatiger Kündigung ablo8bar.

erneut, aber mindestens auf fünf ark für den Raummeter weiches Klobenholz festzusegen.

Vierter Abschnitt.

3. find in der

daß der Unterricht evangelischen Kindern dur ; if fatholishe Lehrkräfie erteilt wird.

ge ga g s N ade neben drei- oder mehrfklassigen inkl e Schulen oder neben i

Ss Art age ¡ge den §8 35, 38 und 40 Abf. 1 bezeichneten

Art bestehen, sollen Kinder, soweit es mit der Rücksicht auf die ôrt-

lichen Sculverhältnisse vereinbar ist, insbesondere soweit dadurch nicht

der Bestand einer bereits orkandenen Ee Ie A du

i i S erforderlich wird, niî

V eiern oba S iellverireter der einen oder anderen Schulart

8 34. E | j : Ledialich wegen des Religionsbekenntnifses darf keinem Kinde die Aufachme E die öfentlihe Volksshule seines Wohnorts versagt

8 35. L i die mit ir S: bes En N Lee i angeli der eine fatholifche Lebrfraft anzujielen, 2 n bie afi ie brkrast oder die zulegt angestellt gewe}ene Lehrkraft

Statt der evangelischen Lehrkraft soll bei in der Regel eine katholische angestellt werden,

find, und während dieser Zeit die

Die Veränderung bedarf der Zu- stimmung des Unterrichtsministers. i

S@ulverband, in dem ledigli Volksschulen der vorbezeihneten Art

Zann aus besonderen Gründen durch

Iverbande neben Schulen der im Abf. 1 e R tva Ke ‘œangelisde oder nur katholische

find das bisherige dah das bis btee anderen Art mögli bei-

len, bei welchen die Verschiedenheit in dem Bekenntni e der Lehr- Eiie Tediglich dadurch herbeigeführt ist, daß für die Schulkinder des einen Bekenntnifses die Erteilung des

bgEiNncten Art E E Mellen ünd & von anderen Schulverbänden mit Genehmigung der Sr oarfsichtsbehörde errichtet werden. Der Beschluß des Schul-

; blicher Weife bekannt zu machen. beböôrde în ortsüblicher Wei} ab fann von Beteiligten das Vor-

beim Bezirksaus\hufse bestritten werden. des Kreisaus\chufses oder des Bezirksaus\hufses

den Provinzialrat zulässig. Schulauffichtsbehörde sondere Sande n als por mert E N

Ï i werde an den Provi zu. s na den Beldiuß des Provinziatrats findet die Klage im Ver- dem Oberverwaltungsgeriht innerhalb vier

Stadt Berlin tritt an die Stelle des Bezirksaus\hufses

nbtsbehörde findet in den Fällen der Abs. 4 und 5 innerhalb vier B en die Mae im Berwaltungsstrzitverfahren beim Oberverwaltungs-

Beträgt in einer gemäß Abs. 4 errihteten Schule die p der i d inheimishen evangelishen oder kath die He Dan e e bulkinder während fünf aufeinander-

in den Städten

[8 60 bezw. 120 dieser Kinder den De V ieicts stellen, für diese eine Beshulung in Shulen

bereits besteht, in welche die Kinder eingeschult werden

l. S. 175 stellenden Anforderungen darf von den Be- (Bluvbehörd Notwendigkeit der Beschulung in _ i ledialih evangelisdhen oder ledigli fatholishen Lehrkräften niht mit Rückicht auf das Bedürfnis der Schule oder auf die Leistungsfähigkeit

des Lebrköôrpers \ih tunli{s dem Verhältnisse nden E Even.

Beträgt in einer öffentlihen Volksshule, die nur mit katholischen oder nur mit evangelischen Lehrkräften evangelishen oder fat

Bei den nah Abs. 1 gemäß dem Geseße vom 26. Mai 1887

Verpflichteten verneint werden. Mo eine anderweite Beschaffung dieses Unterrichts mit erheblihen Kosten verbunden ist, darf Erteilung eine evangelische oder k

er Herkommen) be- der Volksschule gr irs

ort- welche die mit Rück- Norm gegebene Maß

Zwette

der Volksschule bestehen. : Fiskus niht auf einem guts- óder

2) beruhen.

iskus aus § 45 der Schulordnung ezember 1845 werden fortgewährt. bedarfs in Holz oder Torf tritt für den Raummeter weiches

ahren hat der Provinzialrat der

Verhältnisse.

Regel so einzurichten, evangelische Lehrkräfte,

Squlen der im § 36 be-

Erledigung der Stelle wenn fünf Jahre nahh- der die Schule besuhenden eîin- Gastschulkinder, katholisch gewe|en Zahl der evangelischen Kinder Unter den entsprehenden Voraus- einer fatholishen Lehrkraft eine

nah ihrer besonderen Verfaffung fatholishe Lehrkräfte anzustellen Zukunft sein Bewenden ; in einem

nur auf derselben Grundlage er-

Genehmigung der Schulaufsichts-

Errichtung neuer Schulen

bei f Verhältnis der Beshulung

finden keine Anwendung auf die

Religionsunterrihts ermöglicht

ungserflärung der Schulauffihts- Ei Binnen vier Wochen

ch Einspruch beim Kreisaus\{chufse,

die Genehmigung, weil fie be- so steht den Schulver-

Gegen die Entscheidung der Schul-

en entscheidet der Unterrichtsminister

olishen

sowie in Landgemeinden ber 120, fo ist, fofern die geseßlichen Antrag bei

edialih katholischen Lehrkräften ein- eine Schule der leßteren Art nicht können. dem Gesetze vom 26. Mai 1887

Schulen mit

. 1 und Abs. 4 bezeichneten Art soll

besetzt i, die Zahl der ein- holishen Schulkinder dauernd min- diese ein besonderer Religionsunter-

en Anforderungen darf von den Be- des besonderen Religionsunterrichts rfnis der Schule oder mit Rücksicht

zum Zwecke seiner

übri off mae V [ks\{ulen, welche mit mehrer m übrigen sind an öffentlihen Bo ulen, en erfien E find, nur evangelische oder nur katholische Lehrkräfte anzustellen. Bei der Anstellung weiterer Lehrkräfte an den bisher nur mit einer Lehrkraft beseßten Schulen 35) sind evangelishe oder katholische ati t ua E nahdem die bisherige einzige t evange oder Tatÿoll ar. i;

Lede Statt der Besetzung der Schulstellen mit evangelischen Lehr- kräften soll bei bela en Volksschulen in der Regel eine Be, sezung mit katholiscken Lehrkräften herbeigeführt werden, wenn fünf Fahre nacheinander mindestens zwei Drittel der die Schule be, suhenden einheimishen Schulkinder, aus\chließlich der Gastschulkinder, fatholish gewesen sind, und während dieser Zeit die Zahl der evangelishen Kinder weniger als vierzig betragen hat. Unter den ent, \prehenden Vorausfezungen sollen in der Regel ftatt ftatholischer Lehrkräfte evangelische angestellt werden. Die Veränderung bedarf der Zustimmung des Unterrichtsministers.

39. Beträgt in einem Schulverbande, welcher ledigli mit katholischen Lehrkräften besete öffentliche Volkeshulen enthält, die Zabl der ein- heimishen \{chulpflichtigen evangelischen Kinder, mit Aus\{luß der Gastschulkinder, während fünf aufeinanderfolgender Jahre über 60, in den Städten sowie in Landgemeinden von mehr als 5000 Ein- wohnern über 120, so ift, sofern seitens der geseßlihen Vertreter von mebr als 60 bezw. 120 schulpflichtigen Kindern der genannten Art der Antrag bei der Schulaufsihtsbehörde gestellt wird, für diese eine Beschulung in Schulen mit lediglich evangelishen Lehrkräften ein-

ichten. n den na Maßgabe des Abs. 1 auf Grund des Gesetzes vom 96. Mai 1887 (Geseßsamml. S. 175) zu ftellenden Anforderungen darf von den Beshlußbebörden die Notwendigkeit der Beschulung in Schulen mit ledigli evangelishen Lehrkräften mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Det oder auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten iht verneint werden. E N Die O 20 M 1 ns 2 Fe SSR 4A E

[ der fatholishen Kinder finngemäß Anwendung, n tinem Schulverbande CRES E FOARGEOIES Lehrkräften beseßte fentlihe Volks vorhanden sind. / ien Sine Ak Mgerbe des § 37 Abs. 3 eingerichtete Volkéschule ift im Sinne der vorstehenden Vorschriften den lediglich mit katholischen oder ledialich mit evangelishen Lehrkräften befeßten Volks\culen

i [len. : : glei E ‘le Zakll der Kinder einer konfessionellen Minderheit unter der im Abs. 1 fefigesegten Mindestzahl, so darf für diese eine Be- \{ulung in Schulen mit Lehrkräften ihrer Konfesfion von der Scul- aufsihtsbehörde nur aus besonderen WrAnden angeordnet werden.

S 40. i

ür die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der für jüdisde Kinder bestimmten und mit jüdischen Lehrkräften zu besetzenden öffentlichen Volksschulen gelten bis auf weiteres die jeßt bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß der 8 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Fuli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Geseßsamml. S. 263) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung ge- langt. Die zur Unterhaltung solcher Schulen Verpflichteten gelten als Schulverbände im Sinne dieses Gefeßes. L ;

Werden die in den §8 35 bis 39 erwähnten öffentlichen Volks

\{ulen von jüdishen Kindern besucht, so finden bei Aufbringung der Kosten für die Erteilung von jüdishem Religionsunterriht und bins sihtlich der Anstellung von jüdischen Lehrkräften an diefen Schulen zum Zwecke der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht sowie bin- fihtlih der anderweiten Beschäftigung der hierfür angestellten ita Lehrkräfte an diesen Schulen bis auf weiteres die jegt be tebenden Bestimmungen Anwendung. Beträgt in einer öffentlichen Volks \hule, die nur mit evangelischen oder nur mit katholishen oder nur mit evangelishen und katholishen Lehrkräften besegt ist, die Zahl der einheimishen jüdishen Schulkinder dauernd mindestens ¿zwölf und wird in einem folchen Falle der Religionsunterriht für diefe durch von der Synagogengemeinde bestellte Lebrkräfte erteilt, so findet S 67 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 finngemäß Anwendung. Für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlien Volks- \{ulen, an welden nah ihrer besonderen assung, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, chriftlihe und jüdische Lehrer zugleih anjzu- stellen sind, bewendet es bei dem bestehenden Rechte. -

Für die Provinz Hannover bewendet es bei dem Gesetze vom 7. März 1868 (Geseytamml. S. 223) & 1 Nr. 3, betreffend die Unterstüßung des jüdi}chen Schulwesens der Provinz dur den Provinzialverband.

8 41. :

Die Vorschriften der §§ 33 bis 40 beziehen nicht auf die

lediglich für u tehuishen Unterricht belcten A E Hands

arbeit, Handfertigkeit, Hauswirtschaft) angestellten oder anzustellenden Lehrkräfte.

8 42. Fn dem Gebiete des ehemaligen Herzogtums Naffau bewendet es bei den bisherigen Borschriften.

5 Fünfter Abschnitt.

Verwaltung dex Volks\chulangelegenheiten und Lehrer- anstellung.

1) Stadtgemeinden.

8 43. :

Den Gemeindeorganen bleibt nach den Beftimmungen der Ge- meindeverfaffungsgeseße und dieses S die Feststellung des Sqchulhaushalts, die Bewilligung der für die Schule erforderlichen Mittel, die Verwaltung des [vermögens, die vermögensrechilide Vertretung nah außen und die Anstellung der Beamten vorbehalten.

Im übrigen wird für die Verwaltung der der Gemeinde j stehenden Angelegenheiten der Volksschule eine Stadtschuldeputation gebildet, welhe VDrgan des Me oe und als folhes ver

flichtet ist, feinen Anordnungen Folge zu letilen.

i Sie L Lien tation übt zugleih die nah dem Geseße von 11. März 1872 (Geseßsamml. S. 183) den Gemeinden und des Organen vorbehaltene Teilnahme an der Schulaufsi&t aus. E handelt dabei als Organ der Schulauffichtsbehörde und ift verpflichtet, infoweit ihren Anordnungen Folge I leisten.

1. Die Sguldeputation bejteht aus: | E 1) einem bis drei Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Do geordneten, Schöffen usw.). An Stelle eines Gemeindevorftan mitglieds kann en N ene at werden, auch wenn er n1& Mitalied des Gemeindevorstandes iît, j T D bee gleichen E s der Stadtverordneten versammlung (Bürgervorsteher usw.) sowie | 3) Hetnveiens der gleihen Zahl von des Segen e B \{ulwesens kundigen Männern, unter diesen mindestens einem eli E oder Lehrer an einer Volksschule. ierzu treten : des 4) der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der i Dienftalter gas geste Ortépfarrer der evangelischen Landeskirche u" der katholischen Kirche. A L Ged Statt des tig Pfarrern ide blertter n rie verständnis zwishen der Schulau ehôrde un Y Oberbebörde stattfindet, ein anderer Geistlicher in die Schuldeputal" eintreten. S i des ¿tb Auf gleihem Wege ist für die Fälle der Verhinderung u lihen Mitglieds als defsen Vertreter ein anderer Geistliche bestimmen. e i y 5) Sofern sih in der Stadt mindestens 20 jüdische Bolte, finder befinden, tritt außerdem der dem Dienstrange nach vorg oder sonst der dem Trensaner A an ai T E ius s Die zuständigen Kreiss{ulinipektoren nehmen an ; der Shuldeputailoneä als Kommissare der Schulaufsichtsbehörde tel

atholishe Lehrkrafr angestellt werden, derweiten Unterrichts zu betrauen ist.

und find auf Verlangen jederzeit zu hören. Dem Gemeindevorstande bleibt es überlassen, den Stadtarit un?

andere Gemeindebeamte zu den Sißzungen der Schuldeputation mit Beratender Stimme abzuordnen.

-Den Stadtgemeinden bleibt es überlaffen, durch Gemeindebes{luß nit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde die Zahl der in Nr. 1 bis 4 bezeihneten Mitglieder abweichend festzusegen. Wenn die Zahl ‘der zu Nr. 3 bezeichneten Mitglieder auf vier oder mehr festgeseßt wird, so müssen darunter wenigstens zwei Rektoren oder Lehrer sein. Fn diesem Falle können an Stelle der Lehrer auch Lehrerinnen ge- wählt werden. Wählbar sind die Lehrerinnen, die an einer der Schul- :veputation unterstellten Schule angestellt find.

ITL. Die Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beigeordneten, Schöffen usw.) und aus ihrer Zahl der Vorsißende werden vom Bürgermeister ernannt. Der Bürgecmeister ist befugt, außerdem jeder- zeit selbt in die Schuldeputation einzutreten und den Vorsiß mit «vollem Stimmrechte zu übernehmen.

Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung werden von dieser gewählt; die des Erziehunas- und Volkss{hulwesens kundigen Personen werden von den der Schuldeputation angehöriaen Mit- gliedern des Gemeindevorstands (Beigeordneten, Schöffen usw.) und der Stadtverordnetenversammlung (Bürgervorfteher usw.) gewählt.

Die in 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeihneten Mitglieder der Schul- deputation bedüz:fen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.

Wird eine Person, welcher die Bestätigung versagt ist, wieder- ewählt, so ist, falls die Stelle niht unbeseßt bleiben fann und eine man binnen einer zu bestimmenden Frist nicht erfolgt, die Shul-

aufsihtsbebörde befugt, einen Ersaßmann zu ern?nner.

Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von sechs Jahren. In betreff der Verpflihtung zur Uebernahme der Stellen gelten die für un- besoldete Gemeindeämter bestehenden gefeßlihen Vorschriften. Die Gewählten sind berehtigt, ihr Amt nah drei Jahren niederzulegen. Die Beschlüsse der Schuldeputation werden nah Stimmenmehrheit gefalt: bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

us\chlag. Die Beschlußfassung kann gültig nur erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen is ; wird die Schul- deputation zum zweiten Mal zur Beratung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. An Verhandlungen und Beschlüssen über Gegenstände, an welchen einzelne Miitgli-der persönlich interessiert find, dürfen diese nit teilnehmen.

Die weiteren Bestimmungen über die Vornahme der Wahlen der in I Nr. 3 und T1 Abs. 4 bezeichneten Mitglieder und über die Ge- {châftsführung der Schuldeputation werden von dem Gemeindevorstande getroffen und unterliegen der Bestätigung der Schulaufsichisbehörde.

IIT. Ein Mitglied der Schuldeputation, das die Pflichten ver- leßt, die ihm als solhem obliegen, oder das fih durch sein Verbalten inner- oder außerhalb seiner Tätigkeit als Mitglied der Schul- deputation der Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, welche die Zu1gehörigkeit zu einer Schuldeputation erfordert, unwürdig macht oder gemaht hat, kann, wenn es zu den in I Nr. 2 bis 5 bezeidneten Personen gehört, von der Zugehörigkeit zur Schul- deputation durch Verfügung der Schulaufsfichtsbehörde au8geschlofsen werden. Gegen diese Verfügung steht dem Mitgliede binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirks- ausschufse zu.

IV. Wo biéher zur Erledigung einzelner Geschäfte (Ein- \{ulung usw.) und für die besonderen Geschäfte einzelner oder mehrerer Volksshulen besondere Kommissionen unter Leitung der Schul- deputation eingesegt sind, kann es nach Beschluß der städtishen Be- hörden dabei sein Bewenden behalt:n. Auch können solhe Kom- missionen dur Gemeindebeschluß neugebildet werden.

Auf den Aus\ch{luß der Kommisfionsmitglieder und der gemäß §5 Abs. 6 bestellten Mitglieder finden die Bestimmungen unter III ent- \prehende Anwendung. s

45.

Dur einen Gemeindebeshluß , welcher der Genehmigung der S@ulauffichtsbehörde bedarf, können als Organe der Schuldeputation für eine oder mehrere Volks\{hulen Schulkommissfionen eingeseßt werden, welche die besonderen Interessen dieser Shulen wahrzunehmen, in Ausübung der Schulpflege die Verbindung zwishen Schule und Eltern zu fördern haben und berechtigt sind, Anträge an die Schul- deputation zu ftellen, au verpflichtet find, deren Aufträge auszuführen.

Die Schulkommissionen bestehen aus dem Bürgermeister oder einem vom Bürgermeister ernannten Magistrat8mitgliede (Bei- geordneten, Schöffen usw.) oder Kommissionsmitglied als Vorsitzenden, dem etwa vorhandenen Ortss{hualinspektor, dem nah dem Dienst- range vorgehenden oder fonst dem dienstältesten Ortspfarrer der evangeli- schen Landeskirche oder der katholishen Kirche, oder, sofern für jede Squle eine Kommission eingeseßt ist, dem nah dem Dienstrange vor- gehenden oder sonst dem dienstältesten der Pfarrer, zu deren Pfarreien die Schulkinder gehören, ferner einem von der Schuldeputation zu er- nennenden Rektor (Hauptlehrer) oder Lehrer (Lehrerin) der betreffenden Volks\{hule (Volksschulen), endlich mebreren Mitgliedern, die von der Sculdeputation aus der Zakbl der zu den Schulen des betreffenden Schulbezirks gewiesenen Einwohner gewählt werden. Für Schulen, die aus\ließlich mit Lehrern einer Konfession beseßt sind, sind nur Einwohner derselben Konfession wählbar. Wegen Eintritts eines anderen Geistlichen finden die Vorschriften des § 441 Nr. 4, betreffs des Ausschlusses von Mitgliedern die Bestimmungen des § 441II entsprehende Anwendung.

Wo derartige Organe unter oder neben einer Schuldeputation oder ohne eine solche schon bisher in Städten bestehen, in denen die Volks\chullast den bürgerlitßen Gemeinden obliegt, hat es dabei sein Bewenden, vorbehbaltlih der anderweiten Ordnung ihrer Zusammen- seßung und Zuständigkeit nah den in Abs. 1 und 2 gegebenen Vor- \chriften. Die Aufhebung einer Schulkommission darf nur aus erheb- lihen Gründen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde erfolgen.

_Die näheren Anweisungen über die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Schulkommissionen werden von dem Gemeinde- vorstandz getroffen. Sie bedürfen der Genehmigung der Schul- aufsihtsbebörde. i

Kommt ein gültiger Gemeindebeschluß im Falle des Abs. 3 nicht zustande oder erläßt der Gemeindevorstand nicht die Anweisung (Abs. 4), so beschließt die Schulaufsichtêbehörde über die Zusammen- seßung, Zuständigkeit und Geschäftsführung der Schulkommissionen.

2) Landgemeinden und Gutsbezirke.

S 46.

Die Feststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Shule erforderlihen Mittel, die RNehnungsentlastung und die ver- mögensrehtlihe Vertretung nah außen erfolgt in Landgemeinden, welhe einen eigenen Schulverband bilden, durch deren verfassungs- mäßige Organe nah Maßgabe der Landgemeindeordnungen, in Guts- bezinken, die einen eigenen Schulverband bilden, durch den Guts- vorsteher, im Falle des § 8 Abs. 2 dur eine zu diesem Zwecke zu bildende Gutsvertretung.

Die näheren Vorschriften über die Zusammenseßung und Wahl der Gutsvertretung sind in dem gemäß § 8 Abs. 2 durch den Kreis- ausshuß zu erlassenden Statute zu treffen. Auf die Befugnifse, Beschlußfassung und Geschäftsführung der Gutsvertretung sowie auf die Mitwirkung der Aufsichtsbehörden finden die in Landgemeinden für die Gemeindevertretung und Gemeindeverwaltung geltenden Vor- \hriften Anwendung. Der Gutsvorsteher hat der Gutsvertretung gegenüber die Befugnisse des Gemeindevorstehers.

Die im § ¿5 Abs. 2 des Zuständigkeitsgeseßzes dem Besißer des Gutes gegebene Klage steht im Falle des*§ 8 Abs. 2 dem Guts- vorsteher zu. 8 47

Elternhaus zu pflegen. Die näheren Anweisungen werden von der Schülaufsibtsbehörde getroffen.

Der Schulvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher, in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz außerdem dem Amtmann und Bürgermeister, einem von der Schulauffichtsbehörde beftimmten Lehrer der Schule und dem nach dem Dienftrange vorgehenden oder sonst dem dienstältesten derjenigen Pfarrer der evangelischen Landes- kirde und der katholischen Kirche, zu deren Pfarreien die Schulkinder gehören. Statt des genannten Pfarrers kann ein anderer Geistlicher eintreten, falls hierüber Einverständnis zwishen der Schulaufsichts- behörde und der fkirchlihen Oberbehörde besteht. Auf den Eintritt des Nabbiners finden die für die Schuldeputation gegebenen Vor- schriften sinngemäß Anwendung. Umfaßt der Schulverband nur Schulen, die mit Lehrkräften ein und derselben Konfession beseßt sind, so gebôrt weder der Pfarrer der anderen Konfession noch der Rabbiner dem Schulvorsftand an. s

Endlih gehören zum Schulvorftande zwei bis sech8 zu den Sthulen des Schulverbandes gewiesene Einwohner. Die Festsezung der Zahl der Mitglieder erfolgt durch Befchluß der Gemeindeorgane. Die Wahl geschieht durch die Gemeindevertretung (Gemeinde- versammlung).

_Die gewählten Mitglieder des Schulvorstandes sowie der Rabbiner

bedürfen der Bestätigung der Schulauffichtsbehörde. Die Shul- aufsihtsbehörde ist befugt, das Bestätigungsrecht auf die ihr nah- geordneten Organe zu übertragen. Der § 44 Il Abs. 4 findet An- wendung. _ Betreffs des Aus\{lusses von Mitgliedern des Schulvorstandes finden die Bestimmungen des § 44 I[T mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Klage im Verwaltungéstreitverfahren bei dem Kreisaus\cufse stattfindet. l:

Die Dauer der Aemter, die Verpflihtung zur Annahme der Wahlen sowie die Beschlußfassung des Schulvorstandes richtet sich nah den Vorschriften des § 44 I[ Abf. 5, jedoch mit der Maßgabe, daß die gewählten Mitglieder zur Niederlegung ihres Amtes nach dreijähriger Amtsführung nur bei dem Vorhandensein eines der Entschuldigungsgründe berehtigt find, welhe im § 65 Abs. 2 der Land- gemeindeordnung vom 3. Juli 1891 (Gefeßsamml. S. 233) auf- geführt sind. :

_Der Vorsizende des Schulvorstandes wird von der Shul- aufsiht2bebhörde in der Regel aus der Zahl der Mitglieder des Schul- vorstandes bestimmt. Eine Teilung des Vorsizes nah Geschäfts- zweigen ift zulässig.

Der Orts\chulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ift, be- rechtigt, an den Sißungen des Schulvorstandes teilzunehmen, und m D diesen eingeladen werden. Er ist auf Verlangen jederzeit zu hören.

In Landgemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern kann auf Beschluß der Gemeindeorgane eine Schuldeputation eingeseßt werden, auf deren Zusammensetzung und Zuständigkeit die §§ 43 bis 45 sfinn- gemäß Anwendung finden. In gleiher Weise können in Land- gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern Schuldeputationen, jedos nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbéhörde, eingerichtet werden.

In Gutsbezirken, die einen eigenen Schulverband bilden, ist im Falle des § 8 Abs. 2 ein Schulvorstand zu bilden, auf dessen Be- fugnisse und Zusammenseßung die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Zahl der Mitglieder in dem Statute festgeseßt wird und daß die Wahl durch die Guts- vertretung erfolgt. ;

In Gutsbezirken der im § 8 Abs. 1 bezeihneten Art „bestimmt der Gutsvorsteher die Zahl der aus den Einwohnern des Shul- verbandes zu entnehmenden Mitglieder und ernennt fie. Die er- nannten Mitglieder bedürf-n der Bestätigung der Schulaufsichts- behörde. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 An- wendung.

§ 48.

In Landgemeinden (Gutsbezirken), welhe neben ledigli mit evangelishen Lehrkräften beseßten Schulen solhe mit nur katholischen Lehrkräften beseßte oder neben der einea oder anderen Art Schulen der im § 36 Abs. 1 erwähnten Gattung unterhalten, ist unter Be- stätigung der Schulaufsihtsbehörde zur Wahrnehmung der im § 47 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte für jede einzelne Schule oder für mehrere Schulen derselben Art als Organ des Schulvorstandes eine besondere Schulkommission einzuseßen, auf welhe die Vorschriften des § 47 Abjf. 3 bis 9 finngemäß Anwendung finden.

3) Gesamtschulverbände. i be»! AEOE Die Verwaltung der im § 43 Abs. 1 und 2 und § 47 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten erfolgt in Gesamtshulverbänden dur den Schulvorstand und den Verbandsvorsteher. Letzterer ift die aus- führende Behörde.

O 9 _ Der S@&ulvorstand besteht aus Vertretern der zum Schulverbande

gehörigen [Gemeinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk find wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Gesamtzabl der Vertreter muß mindestens drei betragen.

Das Verhältnis, in welhem die zum Schulverbande aehörigen Gemeinden und Gutsbezirke im Schulvorstande zu vertreten find, und das den Vertretern beizulegende Stimmreht bemißt sch nach dem Gesamtbetrage der von den Gemeinden und Gutsbezirken für die Ver- bindlichkeiten des Schulverbandes zu entrichtenden Abgaben. Mit dieser Maßgabe beschließt über die Zahl der Vertreter, das ihnen beizulegende Stimmrecht und ihre Verteilung auf die Gemeinden und Gutsbezirke mangels einer Einigung der Beteiligten für einen Zeit- raum von je fünf Jahren der Kreisausschuß, sofern eine Stadt be- teiligt ist, der Bezirksausschuß. Verschieben sih_in der Zwischenzeit die für die Verteilung maßgebenden Verhältnisziffern in erheblichem Umfange, so ist der Beschluß des Krei?aus\hufses (Bezirksausshusses) von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten au vor Ablauf der fünf Jahre erneut zu prüfen.

Die Vertretung der Landgemeinden erfolct durch den Gemeinde- vorsteher oder seinen Stellvertreter und durch andere von der Ge- meindevertretung (Gemeindeversammlung) aus den zum Schulbezirke des Verbandes gehörigen Einwohnern zu wählente Abgeordnete. Die Vertretung der Stadtgemeinden erfolgt durch den Bürgermeister oder den Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) oder ein sonstiges Magistratsmitglied und durch andere von der Stadtverordneten- versammlung gleiherweise zu wählende Abgeordnete. Wählbar sind nur die zur Uebernahme des Amtes als Gemeindeverordnete (Ge- meindeaus\chußmitglieder, Stadtverordnete) befähigten Personen.

Die dem Gutsbezirke zustehenden Stimmen werden vom Guts- besiger oder dessen Beauftragten geführt. Der Gutsbesißer kann auch eine der ihm zustehenden Stimmenzahl entsprehende Anzahl von Ver- tretern ernennen. Im Falle des § 8 Abs. 2 is über die Führung der dem Gutsbezirke zustekenden Stimmen in dem vom Kreisaus\chusse zu erlassenden Statute mit der Maßgabe Bestimmung zu treffen, daß das Stimmrecht tunlihst der Beitrag€epfliht angepaßt wird.

Ds von den vorstehenden Bestimmungen können auf Antrag eines Beteiligten (Gemeinde, Gutsbezirk) durch den Kreis- aus\{huß, sofern cine Stadt beteiligt ist, durch den Bezirksaus\{huß festgeseßt werden. Die Festseßung unterliegt der Genehmigung der Squlaufsihtsbehörde.

Auf den Eintritt der Geistlihen, Rabbiner und Lehrer finden die Vorschriften des § 47 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

Die gewählten und die vom Gutsbesitzer ernannten Mitglieder des Schulvorstandes sowie der Rabbiner bedürfen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulauffichtsbehörde ist befugt, das Bestätigungsrecht auf die ihr nahgeordneten Organe zu übertragen.

In Landgemeinden, welche einen eigenen Schulverband bilden, ist für die Verwaltung der der Gemeinde zustehenden Angelegen- | beiten der Volks\{hulen aus\chließlih der im § 46 Abs. 1 bezeichneten } ein Schulvorstand einzusegzen. E |

Der Squlvorstand hat zuglei für die äußere Ordnung im * Swulwesen zu sorgen und die Verbindung zwishen Schule und

Der § 4411 Abs. 4 findet Anwendung Betreffs des Aus\{chlusses von Mitgliedern des Schulvorstandes \. 6 Anwendung.

finden die Bestimmungen des § 47 Ab :

Besteht ein Verband ledigli aus Gutsbezirken, welhe demselben Gutsbesiger gebören, und in denen eine Unterverteilung nah § 8 Abs. 2 nicht stattfindet, so steht die Verwaltung der im § 43 Abs. 1

und 2 bezeihneten Angelegenheiten dem Guts8vorsteher zu und, falls mehrere Gutsvorsteher beteiligt sind, dem vom Kreisaus\{usse hierfür bezeihneten. Auf die Bildung und H Et des Schulvorstandes fen die Bestimmungen im § 47 legzter Absaß finngemäß An- wendung.

8 51.

Der Verbandsvorsteher sowte ein Stellvertreter für ihn werden von der Schulaufsihts8behörde aus der Zahl der Mitglieder“ des Schul- vorstandes ernannt. Jf keine geeignete Persönlichkeit im Schul- vorstande vorhanden, so wird von der Swulauffichtsbebörde eine andere Persönlichkeit kommifsarish mit den Geschäften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters betraut. Der kommifsarishe Vorsitzende hat in den Angelegenheiten der Feststellung des Schulhaushalts, der Be- willigung der für die Schule erforderlichen Mittel und der Rehnungs- entlastung kein Stimmrecht.

Der Orts\chulinspektor ist, soweit er nicht Mitglied ist, befugt, an den Sißzungen des Schulvorstandes teilzunehmen und muß zu diesen zugezogen werden. :

In der Provinz Westfalen versieht der Amtmann, in der NRhein- provinz der Bürgermeister das Amt des Verbandsvorstehers für die in seinem Amte beziehungsweise seiner Bürgermeisterei bestehenden Gefamtschulverbände. Erstreckt sch ein Schulverband über mehrere Aemter oder Bürgermeistereien, so bestimmt der Landrat, sofern eine Stadt beteiligt ift, der Regierungspräsident den zuständigen Amtmann oder Bürgermeister.

j 7 & 52,

Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von sechs Jahren. Jn betreff der Verpflichtung zur Uebernahme der Stellen gelten die für unbeioldete Gemeindeämter bestehenden Vorschriften. Die Gewählten find berechtigt, nach drei Jahren unter den im § 47 Abs. 7 erwähnten Vorausf\eßungen ihr Amt niederzulegen.

___ Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter ihrem Amtsantritte von dem Landrat oder in vereidigt.

Der ernannte Verbandsvorsteher hat den Ersaß seiner baren Auslagen und die Gewährung einer mit seiner amtlichen Mühe- waltung in angemessenem Verhältnisse stehenden Entschädigung zu beanspruhen. Ihre Aufbriagung liegt dem Verband ob.

Ueber die Festseßung der baren Auslagen und der Entschädigung des Verbandsvorstehers und des kommifsarishen Vorstehers beschließt der Kreigauétschuß, sofern eine Stadt beteiligt is, der Bezirksausshuß auf Antrag der Beteiligten.

_Bezüalih der Dienstvergehen der Verbandsvorsteher und der sonstigen Beamten des Gesamtschulverbandes finden die für die Dienst- vergehen der Gemeindevorsteher, Bürgermeister usw. geltenden Bes stimmungen Anwendung.

ter werden vor seinem Auftrage

D

S 53.

Der Verbandsvorsteher bereitet die Beschlüsse des Schulvorstandes vor, beruft ihn, führt den Vorsig in den Versammlungen und bringt die Beshlúfse zur Ausführung.

Die Beschlüffe werden nach Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleihhheit gibt die Stimme des Vorsizenden den Ausshlag. Kommt eine beshluß- fähige Versammlung nicht zustande, so ift eine zweite Sißung an- zuberaumen. Ist auch diese bes{lußunfähig, so hat der Verbands- vorsteher allein hinsihtlich der auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände Anordnung zu treffen. An Verhandlungen und Be- {lüfsen, an welchen einzelne Mitglieder persönlich interessiert find, dürfen diese niht teilnehmen. Bei Beschlüffen über Angelegenheiten, betreffend die Feststellung des Schulhaushalts, die Bewilligung der für die Schulen erforderlihen Mittel und die Nehnungsentlastung, haben die im § 47 Abf. 3 bezeichneten Lehrer und Geistlichen kein Stimmrecht._ i _

Beschlüffe des Schulvorstandes, welche seine Befugnisse über- schreiten oder die Geseße, das Gemeinwohl oder das Interesse des Verbandes verlegen, hat der Verbandsvorsteher entstehendenfalls auf Anweisung der Sculaufsihtsbehörde zu beanstanden. Gegen die beanftandende Verfügung fteht dem Schulvorstande die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Bezirksausshufse binnen zwei Wochen zu.

Der Verbandsvorsteher vertritt den Schulverband nach außen. Urkunden, welhe den Schulverband verpflichten, sind von dem Ver- bandsvorsteher oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied des Schulvorstandes zu vollziehen,

8 54.

__ Der Verbandsvorsteher hat die Leistungen für den Verband und die Schule nah den pen und den Beschlüffen des Schulvorstandes auf die Gemeinden (Gutsbezirke) und Dritte, nah öffentlihem Rechte Verpflichtete, zu verteilen und wegen ihrer Einziehung und Abführung die erforderlihen Anordnungen zu treffen.

Gegen die Veranlagung steht den Beteiligten binnen vier Wochen der Ein)pruch zu.

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend

1) die Verpflichtung der Zahlung von Fremdenschulgeld 6),

2) die Heranziehung der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke sowie nah öffentlibem Rechte verpflihteter Dritter zu den Leistungen für den Verband und die Schule,

beshließt der Verbandsvorsteher.

Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren ftatt.

Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausshuß, sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bezirksaus\chuß. t

Beschwerden und Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen des- leichen Streitigkeiten zwishen Beteiligten über ihre in dem öffent- ihen Rechte begründeten Verpflihtungen zu Leistungen für den Ver- band und für die Schule.

Der § 48 des Zuständigkeit8gesezes findet auf Gesamtschul- verbände Anwendung. Sofern eine Stadt beteiligt ist, ist nah den für Stadtshulen geltenden Vorschriften zu verfahren.

S 55. In Gesamtshulverbänden, welhe neben lediglich mit evangelischen Lehrkräften beseßten Schulen solche mit nur katholischen Lehrkräften beseßte oder neben der einen oder anderen Art Schulen der im § 36 Abs. 1 erwähnten Gattung unterhalten, ist zur Wahrnehmung der im 8 47 Abs. 2 bezeihneten Geschäfte für jede einzelne Schule oder für mehrere Schulen derselben Art als Organ des Schulvorstandes eine besondere Schulkommission einzusezen, auf die die Vorschriften des 8 47 Abs. 3 bis 9 finngemäß Anwendung finden.

8 56. Aus Gemeinden und Gutsbezirken oder Teilen von- solchen be- stehende kommunale nachbarlihe Verbände, welche anderen Zweden dienen (Amtêverbände in Westfalen, Bürgermeistereien in der Rhein- provinz usw.), können auf ihren Antrag, sofern fie nah ihrer Ver- Pg einen Vorsteher und eine Verbands8vertretung (Ausschuß usw.) haben, von der Schulauffichtsbehörde im Einvernehmen mit dem NRegierungspräsidenten zu Gesamtschulverbänden erklärt werden. Auf diese finden in bezug auf die Verwaltung der Volks\{hulangelegenheiten und die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel die für Gesamt- shulverbände gegebenen Vorschriften Anwendung, soweit niht ihre Verfassung anderweit geordnet ist. .

[F

_ Auf die Einrichtung von Schuldeputationen finden die Be- stimmungen des § 47 Abs. 10 sinngemäß Anwendung. Gehört dem D eine Stadt an, so ist stets eine Schuldeputation einzurichten.

4) Gemeinsame Bestimmungen (Lehrerberufung). 8 58.

Bis zum Erlaß eines allgemeinen Geseßzes über die Lehrer- Qua finden die folgenden Vorschriften (§§ 58 bis 62) An- wendung :

Die Rektoren, Hauptlehrer, Lehrer und Lehrerinnen an den öffent-

lien Volksschulen werden von der Schulaufsihtsbehörde unter der