1863 / 14 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2) in einem Grundkapitale von Thlr. 2,889,000" Pr. Ct, in Worten: Zwei Millionen Achthundert Neun und Acht- zig Tausend Thalern Preu- ßisch Courant oder s

in Worten: Vierhunder Drei und Dreißig Tausend Dreihundert und Fünfzig Pfund Sterling ; in einem Reserve - Bau- und Betriebs-Kapitale von in Worten: KZweihundert Tausend Thalern Preuß. Cou- O, D eaen 6 in Worten: Dreißig Tau- send Pfund Sterling. in Summa... Thlr. 3,059,000 Pr.- Ct. 463,350. in Worten: Drei Millionen, Neun und Achtzig Tausend Thalern Preu- ßisch Courant oder: Vierhundert Drei und Sechs8zig Tausend Dreihundert und Vüinsaig Pfund Sterling. iéses Kapital wird aufgebracht : :

1) dur 15,334 Stück Stamm - Actien zu je Thlr. 100 oder £ 15.,, giebt Thlr. 1,533,400 = £ 230,010.

2) durch 7778 Stük Stamm-Prioritäts-

Actien zu je Thlr. 200. oder £. 30., Thir. 3,089,000 = £ 163,350.

£ 433,350.

Thlr. 200,000 Pr. Ct.

£ 30,000.

in Summa ß. 6 Reserve-Fonds.

Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres wird zunähst ein Reserve-Fonds gebildet. Derselbe ist bestimmt, zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben und der Kosten für die Vermehrung" der Betriebs- mittel , welche nach Ablauf des ersten Betriebsjahres nothwendig befun- den wird. 4

Diesem Reserve-Fonds werden überwiesen :

a) die etwa festzuseßenden Conventionalstrafen (§. 17);

b) der Betrag derjemgen Zinsen und Dividenden, die nicht rechtzeitig er- hoben und deshalb gemäß §. 24 zu Gunsten der Gesellschaft ver- fallen find ;

e) ein Zuschuß aus den Betriebs - Einnahmen, der vom Verwaltungs- rathe nach Bedürfniß festgeseßt wird, aber pro anno nicht mehr, als höchstens Ein Zehntel Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft be- tragen soll, infofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustimmung der vorgeseßten Staatösbehörde eine Erhöhung für nöthig erachtet.

Hat der Reserve-Fonds die Summe von 50,000 Thlr. pr. Ct. in Wor- ten: Funfzig Tausend Thaler Preußisch Courant erreicht, so braucht er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden und cs erfolgen Zuschüsse nur dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist.

So lange der Reserve-Fonds in voller Höhe vorhanden i}, fließen die oben unter a. und b. genonnten Conventionalstrafen und nicht erhobenen Qinsen und Dividenden , so wie die Zinsen des Reservefonds selbst in die Betriebskaf}se.

S4, Erneuerungs8-Fonds.

Ferner wird nach Ablauf des ersten Betriebsjahres auch noch cin Er- neuerungs - Fonds gebildet, welcher bestimmt ist, zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung - der Schienen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues der Eisenbahn, mit Einschluß der Weichen, so wie der Erneue- rung der Lokomotiven nebst Tendern und der Wagen aller Art.

Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:

1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasserbebälter und Bremsen ; bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn,® Achsen, Rädern, Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Coupés.

Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs- Fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnugzung nöthig werden, nicht aber, wenn fie den Bau-Unternehmern, Lieferanten u. \. w. zur Last fallen.

Dem Erneuerungs-Fonds werden überwiesen :

a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Babn verbleibende Rest des Reserve-Bau- und Betriebs - Kapitals F. D unter b.

b) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und der Betriebsmittel ;

) diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus dem Eintritte neuer Actienzeihner in die Stelle der, wegen säumiger und uneinziehbarer Ratenzahlung ausgeschiedenen Actionaire erwachsen §. 17.

) ein Zuschuß aus den Betriebs8einnahmen, der nach Prozentsäßen von

dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der

Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. Diese Prozent-

säge normirt der Verwaltungsrath nah Bedürfniß von fünf zu fünf

Jahren mit Genehmigung der vorgeseßten Staatsbehörde.

So lange der Erneuerungs-Fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die oben unter b. und c. genannten Einnahmen, so wie die Zinsen des Er- neuerungs-Fonds selbs in die Betriebskasse.

Wi Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.

Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden im Allgemeinen dur die zu ertheilende landesherrliche Konzession, so wie durch die im §. 1 bezeichneten Geseßze und durch das Geseß über die von den Cisenbahnen zu entrichtende Abgabe vom 30 Mai 1853 bestimmt. Jnsbesondere aber bleibt

1) dem Staate vorbehalten : a) die Genehmigung des Bahngeld-Tarifs und des Fracht-Tarifs, so-

wohl für die Gütèt, als für den Personenverkehr, so wie jéde Ab- änderung der Tarife,

b) die Genéhmigung, nöthigenfalls auch Abänderung des Fahrplans,

c) die Bestätigung der Wahl des obersten Administrations - Beamten

(Spezial - Direktors) und des obersten technischen Beainten (Ober- Ingenieur, resp. Betriebs-Direktor), welcher die formelle Qualifica- tion zum Bau - Jnspektor besigen muß; \o wie die Genehmigung

“der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäfts-Instructionen.

In Ausführung der Bestimmung über die Benußung der Eisenbahnen zu militairischen Zwecken (Géseßfamml. für 1843 S. 373) ist. die Ge- sellschaft verpflichtet, Militairpersonen -und Effekten jeglicher Art zu er: mäßigten Preisen zu transportiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militair-Ver- waltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat oder noch verein- baren wird. Jm Uebrigen finden die oben erwähnten Bestimmungen (Geseßsamml. für 1843 S. 373) auch auf die Tilsit - Jnsterburger Eisenbahn Anwendung. is ; Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen gemäß §. 36 des Geseßes vom 3. November 1838 i} die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden Post-Conducteure und das expedirende Post-Personal unentgeltlich zu befördern.

Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die. Anlage eines Staats - Tele- graphen längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzu- stellenden Bedingungen, is auch verpflichtet, nach Maßgabe der An- ordnung des Staats den Eisenbahn - Telegraphen zur Benußung von Staats- und Privat-Depeschen einzuräumen.

Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlih nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er- wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstel- lung eines befonderen Polizei-Aufsichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen, Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu- der in Ge-

mäßheit des Gesehes vom 21. Dezember 1846 (Geseßsamml. für 1847

S. 21) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlihen Bedürfnisses der beim Bau be- schäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und er- forderlichen Falles auch die Tragung der dadurch ctwa bedingten

Kosten übernehmen.

Die Gesellschaft is verpflichtet , nah Maßgabe der jet und künftig bestehenden Grundsäße für die Staats-Cisenbahnen, für ihre Beamten

“und Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs- und Unterstüzungs- A einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.

) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwvär- ter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der, einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den, mit Civil- Anstellungs-Berechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preu- ßischen Heeres, soweit dieselben das 35e Lebensjahr noch nicht zurück- gelegt haben, zu wählen.

G9 Verwaltung und Verfassung.

Die Jnteressen der Gesellschaft werden wahrgenommen :

1) durch die Gesammtheit der Actionaire in der General-Versammlung

(§. 27 und folg.)

2) durch den Verwaltungsrath, bestehend aus eilf Mitgliedern resp. vier

Stellvertretern (§. 39), und 3) durch drei Revisoren (§. 49).

C 10 Schlichtung von Streitigkeiten.

Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen, so wie der Actionaire unter sich, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Ge- sellschaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen.

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch is kein ordentliches Rechts- mittel zulässig. Für das Verfabren der Schiedsrichter sind die zur Zeit desselben geltenden geseßlichen Bestimmungen maßgebend. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insi- nuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters län- ger als vierzehn Tage, so ernennt der Andere beide Schiedsrichter.

Können sih die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht ver- de so ernennt ihn der Direktor des Königlichen Kreisgerichts zu Tilsit.

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nah Stimmenmehrheit ; bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmannes allein.

«Ll

Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zablungsaufforderungen, Einladungen oder sonstige Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern : 1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 2) der Berliner Börsenzeitung, 3) der Berliner Bank- und Handels-Zeitung, 4) der Königsberger Hartungschen Zeitung, 9) der Tilsiter Zeitung (Echo)

abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Publi- cation.

Beim Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter ge- nügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste General-Versamm- lung mit Genehmigung des Handels-Ministers über die Wahl eines anderen

Blattes an Stelle des eingegangenen Beschluß gefaßt hat,

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L. A E des Statuts. Abänderungen des gegenwärtigen Statuts nach Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Eisenbahn sind nur in Folge eines, nach Maßgabe der §§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der General - Versammlung unter

landesherrlicher Genehmigung us i

Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, in- leichen die Vereinigung des. Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn- Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landes- herrlich bestätigten Beschlusses der P N Ung ge\chehen. ({§. 31.)

Besondere Bestimmungen. I Von den Actien, Zinken und Dividenden, ÿ. 14. Actien und deren Ausfertigung.

Sämmtliche im §. 5 gedachten Stamm- und Stamm - Prioritäts- Actien der Gesellschaft werden auf den Jnhaber lautend unter foxtlaufender Nummer, und zwar die Stamm - Actien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm-Prioritäts-Actien nach dem beiliegenden Schema B. stempel- frei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Gesellschafts-Kasse berichtigt ist. Jede Actie wird von den Mit- gliedern des Verwaltungsrathes 0 a4

Q: 4D Quittungsbogen.

Bis zur Berichtigung des vollen Nominal - Betrages und wirklichen Ausfertigung der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema C. ausgefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach geschehener Vollzahlung des Nominal - Betrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden. Die Quittungsbogen werden von drei Mitgliedern des E Me vollzogen.

6.46.

«

Einzahlung der Actien-Beträge.

Auf alle Stamm- Actien und Stamm-Prioritäts-Actien der Gesellschaft sind binnen vier Wochen nach Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels-Register zu Tilfit zehn Prozent ihres Nominal- Betrages einzuzahlen. 14 1

Die Zahlung der übrigen neunzig Prozent geschieht in Raten, deren Betrag und Zahlungszeit der Verwaltungsrath der Gesellschaft nach Be- dürfniß zu bestimmen hat. Die Aufforderungen zur Einzahlung der leßt- gedachten einzelnen Raten, so wie die Bestimmung der Zahlungsorte erfolgt von Seiten des Verwaltungsrathes in der §. 11 vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt ge- macht wird und vom Tage der leßten Bekanntmachung bis zum festgeseßten Einzahlungs8-Termine eine wenigstens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Der Verwaltungsrath is übrigens befugt, Vollzahlungen, sowohl der Stamm-

als der Stamm-Prioritäts-Actien der Gesellschaft, auch schon vor dem Ein-

tritte der Fälligkeit aller ausgeschriebenen Raten anzunehmen und wenn sie geschehen sind die betreffenden E S Lo auszugeben. G V

Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten.

Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgeseßten Zeit nicht

einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst den geseßlichen Verzugszinsen von fünf Prozent pro anno eine Conventional- strafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu ent- richten , und wird hierzu vom Verwaltungs8rathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren leßte wenigstens vier Wochen vor dem, für die Ein- zahlung festgeseßten Schlußtermine zu veröffentlichen is j aufgefordert , und in welcher nicht der Name, sondern die Nummer des Quittungsbogens anzu- geben ist. 5 Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so is der Verwal- tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionair im Rechts8wege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin auf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die An- sprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch öffentliche Bekannt- machung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens für erloschen und den Quittungsbogen selbst für null und nichtig zu erklären.

An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgeseybuches ausscheidenden Actionaire können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfalle- nen Einzahlungen der säumigen ersten Actionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durh den Verwal- tungsrath, unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Actie, zu vereinbaren sind. \ L

Ist durch diese, lediglich nah dem Ermessen des Verwaltungsraths fest- zustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominal- Betrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung seiner Rechte aus der Zeichnung für den Ausfall persönlich verhaftet. Die aus einer Verein- barung mit einem für einen säumigen Actionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen “n Erneuerungs-Fonds (Y. 7) zu.

Jnterims-Scheine. A E

Kann ein Actionair bei Einzahlungen den Quittungsbogen nicht sofort vorlegen , so empfängt er über geleistete Zahlungen Jnterims - Bescheinigun- gen, welche auf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe die Quittungen auf dem später vorgelegten Quittungsbogen ver- merkt werden.

F. 19.

Aushändigung der Actten : Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittung®- bogens wird dem darin benannten Actionair oder dessen Cessionar oder dem-

jenigen, welcher sih als rechtmäßiger Besizer ausweiset gegen Rückgabe des Quittungsbogens die gemäß §. 1 E Actie ausgehändigt. E Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen , is die

Gesellschaft zwar berechtigt , aber nicht Net: 2

: ___ Verhaftung der Actionaire. Kein Actionair ist über den Betrag der gezeichneten Actien hinaus zu Einzahlungen oder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet , mit Ausnahme der Zinsen und Conventionalstrafen nach V A T,

L: 41, i Zinsen der Einzahlungen.

Die auf die Stamm-Actien der Gesellschaft während der Bauzeit (ÿ. 26) geleisteten Einzahlungen werden nicht verzinst. Dagegen werden für die, während der Bauzeit (F. 26) auf die Stamm - Prioritäts - Actien geleisteten Einzahlungen fünf Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit ver- gütet. Dies geschieht bis zur vollen Einzahlung des Nominal - Betrages durch Anrechnung auf die jedesmaligen ferner ausgeschriebenen Raten (§. 16) nah Einzahlung des vollen Nominalbetrages aber durch baare Zahlung aus dem Bau - Kapitale bis zur Eröffnung des Betriebes in halbjährigen Terminen, von denen der erste mit Ablauf desjenigen Kalender - Halbjahres fällig wird, in welchem die Vollzahlung geschehen if. Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen fertigt der Verwaltungsrath nah dem beiliegen- den Schema D. Coupons aus, welche mit den Stamm - Prioritäts - Actien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den vom Verwaltungsrathe durch öffentliche Bekanntmachung zu bestimmenden Zahlungsorten vom nächsten 2. Januar oder 2. Juli nach Eintritt des vorstehenden Fälligkeits-Termins ab erfolgt.

4. 44 Dividenden und deren Feststellung.

Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Bahn vollständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb geseht wird, hört die Verzinsung der Stamm - Prioritäts - Actien aus dem Bau - Kapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Januar des auf die Betriebs - Eröffnung folgenden Jahres aus dem Unternehmen auffommende Reinertrag nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt :

) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwal- tungs -, Unterhaltungs -, Betriebs- und sonstigen Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten ; sodann werden die in den §F§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Reserve- und Erneuerungs-Fonds vorweg genommen und der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Actionaire vertheilt :

a) vorerst erhalten die Jnhaber der Stamm - Prioritäts* Actien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien,

b) was nah Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird

unter die Jnhaber der Stamm - Actien nach Verhältniß des No- minal - Betrages ihrer Actien vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine Dividende von mehr als sechs zwei Drittel Prozent auf den Nominal-Betrag der Stamm-Actien , so wird der Uebers{uß über diese 63 Prozent auf die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Actien pro rata vertheilt. Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nit ausreichen, um den Jnhabern der Stamm - Prioritäts - Actien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren , so wird das ¿Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt und die Jnhaber der Stamm - Actien erhalten nicht eher cine Dividende, als bis diese Nachzablung vellständig geleistet ist. Die Zahlung der Dividende aus der Gesellshafté- Kasse erfolgt jährlih vier Wochen nach Publication der Bilc

(S. 20) L Im Falle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liguidation de sellschaftsvermögens haben die Jnhaber der Stamm - Prioritäts - Actie Prioritätsrecht an dem vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternebm daß sie aus demselben zunächst und vor den JFnhabern der S befriedigt werden müssen.

23 Dividendenscheine, Coupons und Mit den Stamm-Actien werden4 | a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beiliege und b) Talons nach dem beiliegenden Schema F. und mit den Stamm-Prioritäts-Actien a) Dividenden-Coupons nach dem beili b) Talons nach dem beiliegenden S ausgehändigt und in gleicher Weise von Dividendenscheine , Coupons und Verwaltungsrathes und zwei facfimilirten : selben, so wie dem Stempel der Gesellschaft au Die Ausreichung neuer Dividenden /cheine, gegen Einlieferung der mit den abgelaufenen pons ausgegebenen Talons an den Jnhaber feiner Legitimation.

Die Auszablung kasse gegen Einlieferung nach geschehener Feststellung (F. 26./

Zinsen für die Sta1 videnden, die nicht binnen gegebenen Zablungstage ( Voribeile der Gejellschaft §. 22.