98 | 99 abzuschließenden Verträge, so wie der ihnen zu ertheilenden Jn- C. ung der Staatsregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisen- structionen; - | : i Beamte der Gesellschaft. Ls noch vor dem Beginne desselben auf Rechnung der Gesellschaft
5) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so wie alle im §. 31 unter 1 T: : einer anderen Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen. bis 8-genannten, demnächst noch zum Beschlusse der General-Versamm- Wahl der Beamten. 58 Sollte der Betrieb der von der“ Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn
‘Tung zu bringenden Gegenstände; 6) die: Feststellung der Jnventur und der Bilanz; nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat 7) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende ; der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb, den bestehenden allgemeinen und 8) die Normirung der Prozentsäze, welche aus der Betriebskasse zum | speziellen Verordnungen gemäß, zu organisiren und nah Maßgabe des §. 8 Erneuerungs-{Fonds zu zahlen find (§. 7). : Nr. 1 sub e. dieses Sratuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzu-
Alle Erklärungen,. Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht, sind ver- | schließenden Kontrakte und “ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen
zu verschaffen. Seinen Anordnungen is die Gesellschaft resp. der Bauunter- nehmer , unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist , unbedingt Folge zu leisten verbunden. Es steht ihm das Rechk zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber mit Genehmigung des Körüg- lichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten die Aus- führung eines Bauwerkes und die Benußung von Betriebswmitteln zu untersagen. ;
Die dem Staate durch die spezielle Aufficht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nah Bestimmung des vorerwähnten Königlichen Ministeriums vorschußweise zu berichtigen, resp. zu erstatten.
Revisions- Comité. Die Herren | F 1) William von Simpson, 2) Oscar von Sanden, 3) Gustav Adolph Kleffel, 4) Wilhelm Knippel, 5) Morig Simon),
bindlich für die Gesellschaft, sobald fie von dém Vorsißenden oder dessen
Stellvertreter und mindestens noch zweien Mitgliedern des Verwaltungs- rathes unterschrieben sind. N
Legitimation.
Zur Ausübung aller, dem Verwaltungsrathe im §. 43 ertheilten Be- fugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines, auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen feiner jedesmaligen Mitglieder oder deren Stellvertreter. -
| §. 4d.
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter ver- walten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maß- gabe der Gesetze (F. 132 Tit. 6 Thl. Il. des Allg. Landrechts) für ihre Hand- ungen verhaftet. Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß-Ansprüche beim Königlichen Kreisgerichte zu Tilsit Domizil und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte allerorts mit voller Wirkung unterworfen, so daß aus- denselben auch im Auslande gegen fie ohne Weiteres die Execution vollstreckt werden kann.
§. 46. Dauer des Amtes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes is eine drei- jährige. Jm ersten und zweiten Jahre nach der fünfjährigen Amtsdauer (§.. 99) des ersten Verwaltungsraths scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Jm dritten Jahre scheiden die drei lehten der zuerst gewählten Mitglieder aus, Später entscheidet über das Aus- scheiden nur die Amtsdauer.
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.
A Austxitt, Entseßung, Suspension.
Jedes Mitglied des Verwaltungs8rathes kann sein Amt nach vorgän- giger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.
Der Gesellschaft aber steht das Recht zu, ein jedes Mitglied des Ver- waltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staats-Regierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungs- raths - Mitglieder oder der Revisoren in einer General - Versammlung be- {lossen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe felbst ein-
ebracht und von diesem in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Ver- Fine sämmtlicher Mitglieder resp. Stellvertreter genehmigt, demnächst aber der General-Versammlung vorgelegt werden.
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen, von wenigstens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied desselben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten General - Versammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes zu schreiten hat.
Das Protokoll über eine solhe Wahl muß gleichfalls unter Qu- ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
Auf die Stellvertreter finden die vorstehenden Vorschriften in gleicher Weise Anwendung, wie auf die M des Verwaltungsrathes selbst.
Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsraths.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ibrer baaren Auslagen eine Remuneration, welche durch die General - Ver- sammlung festgeseßt wird.
B,
Reviforen, 49. : Zahl. Die General-Versammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Actionäre drei Revisoren.
§. 50. : : Ressort.
Diesen liegt ob, die von dem Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilan- zen zu prüfen und zu dechargiren.
Die in der ersten ordentlichen General - Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilanz für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen, die in jedem fol- genden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem fie gewählt sind.
__Die Nevisoren sind ermächtigt , dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, wenn fie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre et- waigen Erinnerungen erledigt worden sind. Entgegengesehten Falles haben sie bei der nächsten General-Versammlung, welcher das Resultat der Prüfung jeder- zeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseiti- gung der unerledigten Erinnerungen anheim zu stellen,
und die ihnen zu gebenden Dienst-Jnstructionen zu erlassen. V De, Der Syndikus. Anwalte gewählt.
Genehmigung des Verwaltungsrathes gewählt.
tungsrathes versehene Substitutions-Vollmacht geführt. S: 99. Kassenwesen. Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem Verwaltungsrathe eine; besondere Jnstruction festgeseßt. / d. 04, Alle in Bezug auf die Zusammenseßung des Verwaltungsrathes und
der Gesellschaft eintretenden Veränderungen , so wie die Namen der Vor-
bekannt zu machen. Vorübergehende Bestimmungen.
kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten 11 Personen , welche das ganze Actien-Unternehmen ins Leben gerufen haben, nämlich:
1) John Chapman, 2) Sir John Henry Pelly, Bartt., ) Robert R. Notman, ) Charles E. Mangles; ) )
3 4 5 6
George Barnard Townsend, James Gilbert Johnston, sämmtlich in London, ) William von Simpson auf Georgenburg, ) Oscar von Sanden in Ragnit, ) Gustav Adolph Kleffel in Tilfit,
10) Wilhelm Knippel in Tilsit, .
11) Moriß Simon in Königsberg i. Pr.
Dieselben bleiben in Function bis zu der nah Ablauf von fünf Jahren stattfindenden nächsten ordentlichen General-Versammlung (§. 28). In die- ser scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nah §. 46 qus.
Sollten sih bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26) Vakanzen in dem vorgedachten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl unter Beobachtung der Bestimmung im §. 40 dieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu er- gänzen. Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben bezeichneten General-Versammlung in Function: Die Mitglieder dieses Verwaltungsraths haben das Recht, sih durch ein anderes Mitglied oder durch einen besonderen Stellvertreter , der aber Actionair sein muß, kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu lassen , jedo darf kein Mitglied und kein Stellvertreter mehr als eine solche Vertretung gleich- zeitig Übernehmen.
S 00:
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (F. 26) werden nah Maß- gabe der nachstehenden Bestimmungen die §. 55 aufgeführten Mitglieder des Verwaltungsrathes zur Wahrnehmung der- Geschäfte desselben bevollmächtigt.
O
Comité für die Finanz-Angelegenheiten. Vermöge dieses Auftrages sind die Herren 1) John Chapman, 2) Sir John Henry Pelly Bartt., 3) Robert R. Notman, 4) Charles E. Mangles, 9) George Barnard Townsend, 6) James Gilbert Johnston, in London, die den Siß ihrer Thätigkeit in Berlin haben, ermächtigt, Namens des ge- sammten Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als Comité für die Finanz- Angelegenheiten der Gesellschaft: 1) die auf sämmtliche Actien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß resp. nach der Bestimmung der Staatsregierung auszuschreiben, die auf die Actien einzuzahlenden Beträge durch ein sicheres Hand- lungs- oder Banquierhaus zu Berlin erheben und die eingezogenen Gelder durch dasselbe unter ihrer persönlichen Verantwortlichkeit bis zur Verwendung asserviren zu lassen, die von dem Verwaltungsrathe vollzogenen Quittungsbogen und Voll- Actien auszufertigen und auszureichen, den Bau der von der Gesellschaft nach F. 1 beabsichtigten Eisenbahn, so wie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, überhaupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn und ihrer Zubehörungen bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Ausdehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entreprise zu geben und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen, welche über alle Gegen-
stände erforderlich find, n ; i endlich in Gemeinschaft mit dem Revisions-Comité und mit Genehmi-
Der Syndikus wirdFaus der Zahl der in Tilsit wohnenden Rechts- “Der Stellvertreter ist dazu bestimmt, den Syndikus bei einzelnen Be- hinderungsfällen zu vertreten und wird don dem Leßtteren selbst mit
l ‘ Seine Legitimation wird durch eine vom Syndikus ausgestellte mit der Genehmigung des Verwal-
der übrigen Vertreter und der, im §. 8 Nr. 1 sub c. bezeichueten Beamten
sigenden und ihrer Stellvertreter sind dur die Gesellschaftsblätter rechtzeitig
Gr die erften fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft,
die den Sih ihrer-Thätigkeit in Tilsit haben; bilden bis zur ersten, nah Ablauf der Bauzeit stattfindenden ordentlichen General - Versammlung ein Revisions - Comité und sind ermäctigt, Namens und im Auftrage des ge- sammten Verwaltungsrath& L : / 1) die Rehnungen des Comités für die Finanz-Angelegenheiten über die Einziehung und Verwendung des Grundkapitals, so wie dessen ge- sammte Thätigkeit durch Delegirte aus ihrer Mitte von Zeit zu Zeit zu prüfen und befundene Ungehörigkeiten zur Beschlußfassung der ge- sammten Bevollmächtigten zu bringen, s : j 9) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung “ der, von dem Comité für die Finanz- Angelegenheiten oder den Bau- Unternehmern eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu überwachen, E 3) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht Namens dieser Gesellschaft E ., D Jedes der beiden Comité's des Verwaltungsrathes is berechtigt zwei Stellvertreter zu wählen, die in gleicher Weise wie die Mitglieder des Ver- waltungsrathes entweder zehn Stamm-Actien oder fünf Stamm-Prioritäts- Actien beim Gericht oder der Königlichen Bank zu deponiren haben, welche im Falle der Verhinderung einzelner Mitglieder auf Ersuchen derselben an den Sitzungen mit gleichen Rechten, wie die Mitglieder selbst, Theil zu, neh- men baben und welche bis zum Ablauf der im §. 55 erwähnten Zeit im 9 bleiben, "I Revisions - Comité ernennt schon jezt auf Grund der vorstehenden Bestimmungen h den Cakdtatb Heinrich Schlenther in Tilsit, 2) den Landrath Dodillet in Jnsterburg Stellvertretern. zu Ste 6. 60. Die Mitglieder beider Comité's sind, bei eigener Vertretung, der Ge- sellschaft gegenüber verpflichtet, die in den vorstehenden Paragraphen 91 bis 59 bestimmten Grenzen ihrer Thätigkeit genau einzuhalten. Dagegen find in den Verhältnissen zu dritten Personen, der Theilung ihrer Thätigkeit un- geachtet, alle Erklärungen und Verhandlungen eines jeden der beiden Co- mité’s für die Gesellschaft verbindlih, wenn sie unter der Firma des Ver- waltungsrathes von dem Vorsißenden Eines der beiden Comités oder ihrer Stellvertreter und mindestens noch von- einem Mitgliede des ‘betreffenden Comité’s vollzogen sind. Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit j übrigens berechtigt, auh {hon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten und Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl eines Vorsißenden des ganzen Verwaltungs- raths und seines Stellvertreters (§Y. 55) verbunden werden muß, ist öffent- ich bekannt zu machen. in / E 4 2 Folge dessen treten dann au innerhalb der Gesellschaft die auf die Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Comités bezüglichen Be- stimmungen der §§. 97 bis 59 a Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer der Erstattung ihrex baaren Auslagen eine Remuneration , die während der Bauzeit zwi- chen beiden Comités zu vereinbaren ist , aus der Bausumme gezahlt wird und den Betrag von Thlr. 1333. Sgr. 10. für die Person und ein Jahr icht übersteigen darf. | V L iaivs der Bauzeit wird die zu gewährende Remuneration dur die General-Versammlung festgeledt.
Die beiden Comités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachun- gen durch die im §. 11 bezeichneten .Blätter zu_ erlassen. Sollte Eins oder das Andere derselben in dieser Zeit eingehen , o müssen beide Comités ge- meinschaftlich und unter Zustimmung des Königlichen Handels-Ministeriums ein anderes Blatt in Stelle des PAGGEOARTA wählen.
Y. ;
Der durch das gegenwärtige "Státut im §. 59 fkonstituirte ersie Ber- waltungsrath is ermächtigt , die von der Königlich preußischen Regierung etwa als erforderlich zu erachtenden Abänderungen dieses Statuts VDrdtl nehmen und in urkundlicher P mit -verbindlicher Kraft für alle Actio- naire der Gesellschaft zu vollziehen. “4 4
“Diese Muebuna foll ita und verbindlich sein, wenn sié durch mindestens drei Mitglieder des Finanz - Comites und dret Mitglieder des Revisions-Comités geschehen ist. g. 64
Wer durch Actienzeihnung dein Unternehmen beitritt , unterwirft sich |
damit den, von dem Gründungs-Comité verlautbarten Bestimmungen dieses
Statuts und erkennt alle von dem Comité als Stellvertreter der Gesellfchaft getroffenen Maßnahmen und eingegangenen Verpflichtungen als für sich |
verbindlich an. S. 60.
144 p A +5 1 A490 5» c q S A | Die Staats-Regierung is berechtigt , zur jpeziellen Beaufsichtigung dex |
Bauausführung einen besonderen technischen KEnun i arzus I, ‘gr dh welchem , unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staats die De
d FS L L s V S. STE A, Ä hot onAs JIQ sf, ; fugniß zusteht , sich zu jeder Zeit, in jeder ihm geeignet }cheinenden Weije
dus - e! E C »2 R »Q h 5 von der vorschriftsmäßigen und soliden Ausführung des Baues nach den
bestellen, |
genehmigten Plänen und Constructionen und von der BesGassenert der zu verwendenden Materialien durch Einsichtnahme und Proben Ueberzeugung |
B et Fa a en. Schema A. , Stamm-Actie der Tilsit-Insterburger Eisenbahn-Gesellschaft. N
über Einhundert Thaler Preußisch Courant.
Der Jnhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthum der Tilsit-Jnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt,
den Tilsit-Fnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft. / 4 (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen Fol. des Actienbuches (eilf Unterschriften. (Unterschrift des Beamten.) Schema P. Stamm-PBxriorxitats-Lcite Der e Tilsit-Jnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft. O pie übèr Qweihundert Thaler Preußisch Courant.
Der Inhaber dieser Actie ist nach Verhältniß des Betrages derselben an dem gesammten Eigenthume der Tilsit - Jnsterburger Eisenbahn - Gesell- chaft und an dem Gewinne und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nah dem Gesellschafts- Statute den Jnhabern der Stamm-Prioritäts-Actien zustehen, insbesondere also mit dem prioritätischen Anspruche auf Gewährung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend eine Dividenden-Zahlung an die Jnhaber der Stamm-Actien stattfinden darf.
den Tilsit-Jnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft. | L (L. S.) Der Verwaltungsrath. ¡ Eingetr. Fol. des Actienbuches. (eilf Unterschriften. (Unterschrift des Beamten.)
Schema C. : ; Quittungsbogen Der Tilsit-Tnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft. Ne
P ; Stamm-Prioritäts-Actie } Qwveihundert) durchZeichnung einer / apm edi a ( von / Einhundert 2A Preuß. Cour. bei der Tilsit-Jnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft betheiligt und auf diesen Betrag die hierun{er von dem Verwaltungsrathe oder dem Finanz- Comité der Gesellschaft zu quittirenden Raten eingezahlt. Die Aushändi- gung der Actie gegen Rücgabe dieses Quittungsbogens geschieht, nachdem der Betrag der Actie voll eingezahlt ift.
den (E. S) Das Finanz-Comité der Tilsit-Tnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft. (Drei Unterschriften.)
Coupon zur Stamm-Prioritäts-Actie Æ... der Tilsit-Jnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft S während der Bauzeit, nachdem die Actie voll eingezahlt ift.
t G
Der Jnhaber dieses Coupons empfängt gegen Einlieferung desselben Z Thlr. Pr Eour., geshr. Fünf Thaler Preußisch Courant als Zinsen der vorgedachten Actie für das halbe Jaßr vom f bis zum
den Der Verwaltungsrath Tilsit-Insterburger Eisenbahn-Gesellschaft. 7Facsimile von zwei Unterschriften.
tig, wenn dessen Geldbetrag nicht erhoben ist.
Dieser Coupon wird ungül- G bis einschließlih den...
(S) Eh
ema E, : Dividenden -: Schein
¿ur Stamm - Actie «A... y der Tilsit-Jnsterburger Eisenbahn-Gesellschaft Der Inbaber dieses Scheins empfängt gege desselben die auf obige Actie fallende Divide
deren Betrag vom Verwaltungsratde werden wird.
e
Eingetragen in das Coupon - Register A.
Fol. (Unterschrift des Beamten.)