1863 / 55 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

422

damit zufrieden, so haben die Sachverständigen ihr Gutachten zu Protokoll zu motiviren, und erfolgt sodann die Entscheidung durch , den Ober-Präsidenten. Gegen dessen Entscheidung ist weiterer Rekurs an den Minister für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten zulässig, der gleichfalls binnen vier Wochen beim Sozietäts - Direktor ange- meldet werden muß. A

Die Kosten des Reclamations - und Rekursverfahrens trägt der unterliegende Theil. Sobald die Reclamationen beseitigt sind, wird das Kataster von dem Ober-Präsidenten definitiv festgestellt.

Gleich nach der ersten Einschäßung vor Ausführung der Anlagen kann der Vorstand die Erhebung von Beiträgen nach Maßgabe des vorläufigen Katasters beschließen. Die Ausgleichung erfolgt nach definitiver E s Katasters.

Soweit die anzulegenden Entwässerungsgräben fremde, nicht zur Sozietät gehörige Grundstücke durhschneiden oder berühren, sind die betreffenden Grundeigenthümer verpflichtet, den zum Hauptgraben wie zu den Binnengräben erforderlichen Grund und Boden, des gleichen das zur Unterbringung der Erde etwa erforderlihe Terrain im Wege der Expropriation gegen Entschädigung abzutreten.

Die Regulirung dieser Entschädigung erfolgt im Wege des schied8richterlichen Verfahrens nach Maßgabe der Vorschriften der §§. 21 ff. des Vorfluth-Edikts vom 15. November 1811. .

Soweit dagegen- der Entwässerung8graben Grundstücke berührt, welche zur Sozietät gehören wozu alle die nach §. 3 eingeschäß- ten gerechnet werden kann die Jnangriffnahme dieser Grundstücke obne vorberiges Expropriationsverfahren erfolgen. I ad

Jür die zur Sozietät gehörenden Grundstücke wird eine Grund- entschädigung nur so weit gewährt, als der zum Graben zu verwen- dende Grund und Boden ertraglos wird, d. h. für die Grabensohle und für denjenigen Theil! der Böschungen, der bei gewöhnlichen Wit- terung8verbältnissen und während gewöhnlicher Wasserstand in dem Emösflusse vorhanden is, von dem durch den Graben durchzichenden Wasser bedeckt ist. Die Abschäßung der dafür zu gewährenden Ent- schädigung. erfolgt vor Jnangriffnahme der Bauarbeiten durch zwei vom Vorstande zu erwäblende Sachverständige unter Leitung des Sozietäts-Direktors, der bei Meinungsverschiedenheiten den Aus- schlag giebt. | Z

Die durch Auswerfung des Grabens disponibel werdende Erde wird den betreffenden Grundeigenthümern zur beliebigen Benuyung Überwiesen; auf Entschädigung für Ablagerung derselben haben, die Grundeigentbümer keinen Anspruch. E

Gegen das Resultat der Abschäßung steht den zur Sozietät ge- bôrenden Grundeigenthümern Rekurs an das Schiedsgericht (§. 9) zu, der binnen vier Wochen beim Sozietäts-Direktor anzumelden ist.

Vorstehendes Verfabren findet auch statt, wenn bei Herstellung von Binnengräben (F. 2, lehtes Alinea) für den dazu herzugebenden Grund und Boden Entschädigung8ansprüche von Sozietäts-Mitgliedern erhoben werden. z

a le

An der Spitze der Sozietät steht der Direktor. Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die Sozietät in allen An- gelegenbeiten, au dritten Personen und Behörden gegenüber, in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. Er hat ins- besondere :

a, die Auëfübrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest- gesezten Projekte zu veranlassen, und nah deren Vollendung für die Jnstandhaltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen ;

, die Beiträge nah den Beschlüssen des Vorstandes auszuschrei-

ben, die Hebelisien fesizustellen, die Beiträge im Falle der

Säâumniß durch administrative Execution einziehen zu lassen,

die Zablungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenver-

waltung zu revidiren ;

/ den SHhriftwechsel für die Sozietät zu führen und die Urkun-

den derselben zu unterzeihnen.

Der Sozietätsdirektor bekleidet ein Ehrenamt und !wird vom ber-Liräfidenten der Provinz Westfalen ernannt.

In Abwesenheit und für die Ausrichtung einzelner Geschäfte, nêbesondere au für die Ausführung der Bauten, kann \ich der Direktor cinen Substituten ANSeD,

Der Vorsiand der Sozietät besieht aus fünf Deputirten der be- theiligten Grundbeigenthümer. Von diesen fünf Deputirten wählen dur einfache Stimmenmehrheit , nach der Größe der betheiligten Grunbfilide berechnet -

die betheiligten Grundbesiger der Gemeinde Clarholz und der sonsti-

gen Gemeinden des Kreises Wiedenbrück zwei, und die betheiligten

Grundbbesizer der Gemeinden Harsewinkel und Greffen, so wie die

sonsi betheiligten Gemeinden des Kreises Warendorf, drei.

Díe Wahl erfolgt unter Leitung der Amtmänner zu Herzebrock ms rep. Sarserwinkel flir die Kreise Wiebenbrlick und resp. Wa- rend otfí

2e die Wahl verweigert, so ernennt der Sozictäts-Direktor sie Dotsianicamitglicder slir die betreffenden Gemeinden,

#

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Direktor leitet die Verhandlungen und giebt bei Stimmengleichheit den Aus. schlag.

Der Vorstand hat:

a) Über die Erhebung der Beiträge zu beschließen ;

b) die sfkonomischen Sachverständigen für die Abschähung der Grundentschädigung (§. 4), den Sozietäts-Rendanten und die Mitglieder des Schiedsgerichts zu wählen ;

c) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen , deren Gegenstand den Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu er- theilen

und überhaupt die in diesem Statute ihm überwiesenen Obliegen- heiten zu erfüllen, so wie den Sozietäts-Direktor in seiner Geschäfts. führung zu unterstüßen und das Beste der Sozietät Überall wahr: zunehmen.

ry (

Der Sozietätskassen-Rendant wird vom Vorstande gewählt und die Wahl vom Ober-Präsidenten bestätigt.

Die Sozietät steht unter der Oberaufsicht des Staats, welche von dem Ober-Präsidenten der Provinz und von dem Minister für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zu: stehen, ausgeübt wird. Ó

Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Sozietät über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nugungsrechten, und über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle andere gemeinsame Angelegenheiten der Sozietät, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Sozietäts-Direk- tor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nah Mehr- zahl der Stimmen entschieden. :

Gegen die Enkscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schied®8gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet , bei dem Sozictäts-Direktor angemeldet werden muß.

Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Theil trägt die Kosten.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei ökonomischen Sachverständigen als Beisizern; es wird nach Stimmenmehrheit entschieden.

Die Wahl der drei Mitglieder des Schiedsgerichts exfolgt durch den Vorstand und unterliegt der S des Ober-Präsidenten.

d... 1

Der unterliegende

Jür den Fall, daß künftig eine Genossenschaft zur Regulirung der Ems von Rheda bis Warendorf zu Stande kommt, is der Vor- stand befugt, unter Hinzutritt der landesherrlichen Genehmigung, den Anschluß an diese größere Genossenschaft zu beschließen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. j

Gegeben Berlin, den 9. Februar 1863,

(L. S.) Wilhelm.

Gr. zur Lippe. von Selchow.

Ministerium für §Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Schmeigzer zu Creuznach is zum Königlichen Eisenbahn - Baumeister ernannt und demselben die erste Eisenbahn- Baumeisterstelle bei der Rhein - Nahe - Eisenbahn daselbs verliehen worden.

Dem Fabrikbesißer Dr, Gust Clemm zu Dresden sind unter dem 28. Februar 15863 drei Patente: :

1) auf ein durch Beschreibung erläutertes , für neu und eigen- thümlich erkanntes Verfahren, Schwefelsäure darzustellen;

2) auf zwei , dur Beschreibung erläuterte, für neu und eigen- thümlich erkannte Methoden , Glaubersalz darzustellen , ohne Jemand in der Anwendung bekannter Mittel zu behin- dern, und : :

3) auf ein durch Beschreibung erläutertes, für neu und eigenthüm- lih erkanntes Verfahren, Bittersalz herzustellen j ;

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. -

| | 2 b k |

t s t S E 4 E E E 2

A

423

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Regulativ. vom 19, Január 1863 für die land- wirthschaftlihen Akademien zu Eldena, Proskau, Poppelsdorf und Waldau, betreffend die Abgangs-

Prüfungen.

L An den landwirthschaftlichen Akademien sollen bei dem Schlusse jedes Semesters Abgangsprüfungen stattfinden, auf deren Grund den Studirenden Prüfungszeugnisse ausgestellt werden, A

Um zu dieser Prüftng zugelassen zu werden , muß der Studi- rende vier Semester auf der Akademie bei seinem Abgange absolvirt haben, Die Zeit, welche der zu Prüfende zu Studien auf einer anderen der vier preußischen landwirthschaftlichen Akademien nachweislich ver- wandt hat, kommt dabei in Anrechnung.

Bei besonders vorgeschrittener Bildung kann ein Studirender durch den Majoritätsbeschluß der ordentlichen Examinatoren auch {hon nach drei Semestern zur Ps zugelassen werden.

B

Wer zur Prüfung zugelassen sein will, muß sich dazu ses Wochen vor dem Schlusse des Semesters bei dem Direktor der Akademie melden.

Die Prüfung erfolgt gratis.

V4

Die Fächer, auf welche die Prüfung jedenfalls gerichtet werden

muß, sind: / Pflanzenbau, Viehzucht, wirthschaftliche Betriebslehre, Physik, Chemie, Pflanzen-Physiologie,

und bei der Akademie zu Eldena au National-Oekonomie.

Wünscht der Examinand ein Zeugniß über seine Kenntnisse in noch anderen an der Akademie vorgetragenen Disziplinen zu erhal- ten , so ist auf seinen Antrag die Prüfung auch auf diese Fächer zu erstrecken.

le

Die Prüfung zerfällt in eine \chriftliße und cine mündliche. Zu der schriftlihen Prüfung werden dem Examinanden zwei Auf- gaben gestellt; die cine, eine mehr theoretish-wissenschaftliche, die an- dere, eine mehr auf den prafktishen Betrieb der Landwirthschaft be- zügliche. Diese Aufgaben werden demselben, wenn die Umstände nicht etwa ein anderes gebieten, fünf Wochen vor der mündlichen Prüfung zugestellt, und er hat \cine Ausarbeitungen darüber binnen 9 Wochen zu fertigen und abzuliefecn.

Dem Examinanden ist gestattet, si{ch bei der Ausarbeitung lite- rarischer Hülfsmittel zu bedienen, welche er auf Befragen den Exa- minatóren anzugeben hat. Uebrigens muß er die Arbeiten ohne Rath und Hülfe Anderer selbst herstellen und, daß es so geschehen, feierlich versichern. é

Die Einrichtung und Yeiteintheilung bei der mündlihen Prü- fung bleibt dem Ermessen des Direktors der Akademie Überlassen, und hat derselbe auch nach den Umständen zu bestimmen, ob dieselbe öffentlih stattfinden soll oder A

L

Die Leitung der Prüfung gehört zu den Geschäften des Direk- tors. Derselbe hat die Lehrer und Dozenten mit deren Vorschlägen wegen der Themata zu den \{riftlichen Probearbeiten zu hören, stellt diese aber \{ließlich nach eigenem S fest.

Es bleibt gleichfalls dem Ermessen des Direktors Überlassen , ob allen Studirenden, welche gleichzeitig geprüft werden, dieselben The- mata zu geben sind, oder verschiedene, je nach der Jndividualität jedes Examinanden. Es empfichlt fi, solhe Aufgaben zu wählen, welche zur vollständigen Lösung das Eingehen auf die Lehren in mehreren Hauptfächern erfordern. G

V9.

Die eingegangenen Arbeiten vertheilt der Direktor an die Lehrer und Dozenten zur Durchsicht und zur Beifügung eines kurz zu fassen- den Votums über den Werth der e

4M Die mündliche Prüfung erfolgt in allen nach §. 4 dazu be- stimmten Fächern. Als Examinatoren fungiren dabei diejenigen

© Lehrer und vorkommenden Falles die Dozenten welche die-

lenigen Disziplinen, auf welche die Prüfung jedenfalls gerichtet wer-

f

en muß, vorgetragen haben. Wird die Prüfung auf den Antrag des Examinanden noth auf |

ein anderes Fach ausgedehnt, so tritt bei diesem Theile der Prüfun der Lehrer oder Dozent, welcher diese Disziplin Ua B als Examinator hinzu, auch wenn derselbe niht zu den ordentlichen Examinatoren gehört. Dem Direktor steht es frei, in allen Fächern, worauf die Prü- fung gerichtet wird, selbst Fragen zu stellen. 11

Bebufs Ausstellung der Prüfungszeugnisse versammelt der Di- rektor die Examinatoren in den im F. 4 als obligatorisch bezeichneten Fächern, und vernimmt sie über ihre Ansicht von dem Grade der Kenntnisse, welche der Examinand in den verschiedenen Disziplinen gezeigt hat. Dabei haben die Examinatoren die schriftlihen Arbei- ten eben so wohl wie den Ausfall der mündlichen Prüfung zu be- rüsichtigen.

Weichen die Ansichten der Examinatoren untereinander ab, so entscheidet die Majorität der Examinatoren mit Einschluß des Di- reftors über das im Zeugniß auszudrückende Prädikat; bei Stim- mengleichheit überwiegt die des Direktors.

__ Jst die Prüfung noch auf andere, als die obligatorischen Diszi- plinen gerichtet worden, und gehört der betrefsende Lehrer oder Do- zent nah dem Oben gesagten nicht zu dem ordentlichen Examinatoren, so tritt derselbe do bei der Entscheidung in Betreff dieser Disziplin hinzu und stimmt mit.

d. 44.

___In dem Prüfungszeugniß werden die Disziplinen, in welchen die Prüfung stattgefunden hat, einzeln aufgeführt, und bei jeder wird der Grad des bewiesenen Wissens nach vier Abstufungen durch die Ausdrücke

»sechr gute«

»qute«

»genlgende«

»nur geringe« Kenntnisse, bezeichnet.

Ein Prädikat oder eine Nummer zur Bezeichnung des Ge- sammtergebnisses der Prüfung wird nicht hinzugefügt.

Das Zeugniß wird vom Direktor allein unterschrieben ; das Protokoll aber, auf dessen Grund das Zeugniß ausgestellt wird, von allen Examinatoren mit vollzogen. 4

V 19,

Eine Bescheinigung über die gehörten Vorlesungen kann jeder Studirende am Schlusse eines Semesters verlangen, Sie wird in der Form eines sogenannten Testirbogens ertheilt , welcher nur von den betreffenden Lehrern und Dozenten, auch vom Direktor in Be- treff seiner eigenen Vorlesungen , mit den nöthigen Bemerkungen versehen wird. /

Integrirender Theil der Abgangszeugnisse sind die Testirbogen nicht. §. 14.

__ Wenn den Jnhabern von Stipendien oder anderen Benefizien bei der Bewilligung derselben zur Pflicht gemacht worden, ein Zeug- niß über ihre Studien beizubringen , und wenn dieselben nach §. 2 dieses Regulativs zu einer vollständigen Prüfung doch noch nicht zu- gelassen werden können, \o haben sih dieselben bei dem Direktor zu einer Unterredung über den Fortgang ihrer Studien zu melden und zu gestellen.

Je nah dem Ausfall dieser Unterredung stellt der Direktor das furz zu fassende Zeugniß darüber aus.

§15,

Eben so haben Studirende, welche ein Führungs- und Sitten- Zeugniß wünschen, sih deshalb an den Direktor zu wenden, welcher dasselbe zu ertheilen hat. Bestimmte Formen können wegen der Mannigfaltigkeit der Fälle dafür nicht vorgeschrieben werden. Kei- nenfalls aber sind dergleichen Zeugnisse mit dem Prüfungszeugnisse zu verbinden; sie sind vielmehr abgesondert zu ertheilen.

Berlin, den 19. Januar 1863.

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenbeiten. von Selchow.

Preußische Bank.

_Monats-Uebersiht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank - Ordnung vom 5. Oktober 1816.

Activa.

1) Geprägtes Geld und Barren... 74,487,000 Tblr. 2) Kassen-Auweisungen und Privat-Banknoten 1,688,000 » 3) Wechsel-Bestände dine vie A 54,003,000 » 4) Lombard-Bestände 7;125,000 » 9) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und

*, 19,674,000

E See So ivie

d tali it rir r Nin de eiti B O Fp R E A s eian La e eSU E L G widr R itié t H E T E Rg t d t Ag O E S R S H P T Ra 2 uRuz

En