1863 / 55 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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damit zufrieden, so haben die Sah verständigen ihr Gutachten zu Protokoll zu motiviren, und erfolgt sodann die Entscheidung durch den Ober-Präsidenten. Gegen dessen Entscheidung is weiterer Rekurs an den Minister für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten zulässig, der gleichfalls binnen vier Wochen beim Sozietäts - Direktor ange- meldet werden muß. 4 d

Die Kosten des Reclamations - und Rekur8verfahrens trägt der unterliegende Theil. Sobald die Reclamationen beseitigt sind, wird das Kataster von dem Ober-Präsidenten definitiv festgestellt.

Gleich nach der ersten Einschäßung vor Ausführung der Anlagen fann der Vorstand die Erhebung von Beiträgen nach Maßgabe des vorläufigen Katasters beschließen. Die Ausgleichung erfolgt nach definitiver Feststellung des Katasters.

Soweit die anzulegenden EntwässerungsLgräben fremde, nicht zur Sozietät gehörige Grundstücke durchschneiden oder berühren, sind die betreffenden Grundeigenthümer verpflichtet, den zum Hauptgraben wie zu den Binnengräben erforderlichen Grund und Boden, des- gleichen das zur Unterbringung der Erde etwa erforderliche Terrain im Wege der Erxpropriation gegen Entschädigung abzutreten.

Die Regulirung dieser Entschädigung erfolgt im Wege des chiedsrichterlichen Verfahrens nach Maßgabe der Vorschriften der d§. 21 ff. des Vorfluth-Edikts vom 15. November 1811. l

Soweit dagegen. der Entwässerung8graben Grundstücke berührt, welche zur Sozietät gehören wozu alle die nach §. 3 eingeschäg- ten gerechnet werden kann die Jnangriffnahme dieser Grundstücke odne vorberiges CExpropriation®verfabren erfolgen. i

Für die zur Sozietät gehörenden Grundstücke wird eine Grund- entschädigung nur so weit gewährt, als der zum Graben zu verwen- dende Grund und Boden ertraglos wird, d. h. für die Grabensohle und für denjenigen Theil! der Böschungen, der bei gewöhnlichen Wit- terungSverbältnissen und wäbrend gewöbnlicher Wasserstand in dem Emêflusse vorbanden ist, von dem durch den Graben durchziehenden Wasser bedeckt ist. Die Abschäßung der dafür zu gewährenden Ent- s{ädigung erfolgt vor Jnangriffnabme der Bauarbeiten durch zwei vom Vorstande zu erwäblende Sachverständige unter Leitung des Sozietät8s-Direktors, der bei Meinung®sverschiedenheiten den Aus- chlag giebt. | L

Die durch Auswerfung des Grabens8 disponibel werdende Erde wird den betreffenden Grundeigenthümern zur beliebigen Benußung Überwiesen; auf Entschädigung für Ablagerung derselben haben. die Grundeigentbümer feinen Anspruch.

Gegen das Resultat der Abschäßung steht den zur Sozietät ge- börenden Grundeigenthümern Rekurs an das Schiedsgericht (§. 9) zu; der binnen vier Wochen beim Sozietäts-Direktor anzumelden ist. Vorstehendes Verfabren findet auch statt, wenn bei Herstellung

on Binnengräbven (F. 2, lehtes Alinea) für den dazu herzugebenden

und Boden Entscbädigungsansprüche von Sozietäts-Mitgliedern Da dde

Sozietät steht der Direktor. Derselbe führt

n Bestimmungen dieses Statuts und den

ndes und vertritt die Sozietät in allen An-

dritten Personen und Behörden gegenüber, in

¡ wenn es nöthig werden sollte. Er hat ins-

Au#ëfübrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fest- : Brojefte zu veranlassen, und nah deren Vollendung die Instandhaltung und Beaufsichtigung Sorge zu tragen ; iträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschrei- ie Hebelisien festzustellen, die Beiträge im Falle der tis durch administrative Execution einziehen zu lassen, ungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenver- g zu revidiren ; Zriftwechsel für die Sozietät zu führen und die Urkun- selben zu unterzeichnen. ozictätsdirefior bekleidet ein Ehrenamt und !wird vom denten der Provinz Westfalen ernannt. wesenheit und für die Ausrichtung einzelner Geschäfte, u für die Ausführung der Bauten, ‘kann \ich der Subftituten bestellen. g. 6.

Der Vorsians der Sozietät besteht aus fünf Deputicten der be- Heéiligien Grunteigenthümer. Von diesen fünf Deputirten wählen burt einfache Stimmeamehrheit, nach der Größe der betheiligten Sruntfüde berecznet

bíe betheiligten Gruntbesiger der Gemeinde Clarholz und der sonsti- gen Bemeinven des Kráses XWiebenbrüdck ¡roei, und die betheiligten run iger der GBemeinten Sarsewinfel und Greffen, so wie die t betgáligten Gemeinden des Kreises Warendorf, drei,

Tie Taßi folgt unter Leitung dec Amtmänner zu Herzebrock m ry, GarserAa flir bie Kráse Wievenbrlick und resp, Wa- A0 É

2A Be Tuaßl verweigert, so ernennt der ZSozietäts-Direktor Me Tou anttalieec flir die betreffenden Gemeinden,

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nah Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Der Direktor leitet die Verhandlungen und giebt bei Stimmengleichheit den Aus, schlag.

Der Vorstand hat:

a) Über die Erhebung der Beiträge zu beschließen ;

b) die ôfonomischen Sachverständigen für die Abschäßung dex Grundentschädigung (§. 4) den Sozietäts-Rendanten und die Mitglieder des Schiedsgerichts zu wählen;

c) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen / deren Gegenstand den Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu er- theilen,

und überhaupt die in diesem Statute ihm überwiesenen Obliegen- heiten zu erfüllen, so wie den Sozietäts-Direktor in seiner Geschäfts, führung zu unterstüßen und das Beste der Sozietät überall wahr. zunehmen. i T Der Sozietätskassen-Rendant wird vom Vorstande gewählt und die Wahl vom Ober-Präsidenten bestätigt. Qr Die Sozietät steht unter der Oberaufsicht des Staats, welche von dem Ober-Präsidenten der Provinz und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden dexr Gemeinden zu stehen, ausgeübt wird. Ç. 9.

Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Sozietät über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nußung®rechten, und Über besondere, auf speziellen Nechtötiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören zur Entkscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle andere gemeinsame Angelegenheiten" der Sozietät, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Sozietäts-Direk- tor in Gemeinschast mit dem Vorstande untersucht und nach Mehr- zahl der Stimmen entschieden.

Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekauntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietäts-Direktor angemèelde! werden muß.

Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Theil trägt die Kosten.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Richter als Borsißzenden und zwei ökonomischen Sachverständigen als Beisiyern; es wird nah Stimmenmehrheit entschieden.

Die Wahl der drei Mitglieder des Schiedsgerichts erfolgt durch den Vorstand und unterliegt der Bestätigung des Ober-Präsidenten,

Der unterlicgende

Jür den Fall, daß künftig eine Genossenschaft zur Regulirung der Ems von Rheda bis Warendorf zu Stande kommt, ist der Vor- stand befugt, unter Hinzutritt der landesherrlichen Genehmigung, den Anschluß an diese größere Genossenschaft zu beschließen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Änsiegel.

Gegeben Berlin, den 9. Februar 1863.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. zur Lippe. von Selchow.

Ministerium für §Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Schmeigtz er zu Creuznach is zum Königlichen Eisenbahn - Baumeister ernannt und demselben die erste Eisenbahn- Baumeisterstelle bei der Rhein - Nahe - Eisenbahn daselbst verlichen worden.

Dem Fabrikbesißer Dr, Gust Clemm zu Dresden sind unter dem 28. Februar 1563 drei Patente:

1) auf ein durch Beschreibung erläutertes , für neu und eigen- thümlih erfanntes Verfahren, Schwefelsäure darzustellen;

2) auf zwei , durch Beschreibung erläuterte, für neu und eigen- thümlih erkannte Methoden , Glaubersalz *darzustellen , ohne Jemand in der Anwendung bekannter Mittel zu behin- dern, und Wn

3) auf ein dur Beschreibung erläutertes, für neu und cigenthüm- lih erkanntes Verfahren, Bittersalz herzufellen ; ;

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang

des preußischen Staats ertheilt worden.

und den Votums

L stimmten Tächern. Als Examinatoren Lehrer und ‘vorkommenden Falles die Dozenten welche die-

s

D i pN:

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Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Regulativ vom 19. Januar 1863 wirthschaftlichen Poppelsdorf und

für die land-

Akademien zu Eldena, Proskau,

Waldau, betreffend die Abgangs- Prüfungen.

A An den landwirthschaftlichen Akademien sollen bei dem Schlusse jedes Semèeésters Abgangsprüfungen stattfinden, auf deren Grund den Studirenden Prüfungszeugnisse ausgestellt werden, M

í

Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muß der Studi- rende vier Semester auf der Akademie bei seinem Abgange absolvirt haben. Die Yeik, welche der zu Prüfende zu Studien auf einer anderen der vier preußischen landwirthschaftlichen Akademien nachweislich ver- wandt hat, kommt dabei in Anrechnung.

Bei besonders vorgeschrittener Bildung kann ein Studirender durch den Majoritätsbheschluß der ordentlichen Eraminatoren aucl hon nach drei Semestern zur Vg zugelassen werden.

Wer zur Prüfung zugelassen sein Wochen vor dem Schlusse des Akademie melden.

Die Prüfung erfolgt gratis,

will, muß \ih dazu sechs Semesters bei dem Direktor derx

d

Die Fächer, auf welche die Prüfung jedensalls gerichtet werden

muß, sind: : Pflanzenbau, Viehzucht, wirthschaftliche Betriebslehre, Physik, Chemie, Pflanzen-Physiologie,

und bei der Akademie zu Eldena auch National-Oekonomie.

Wünscht der Examinand ein Zeugniß über seine Kenntnisse in noch anderen an der Akademie vorgetragenen Disziplinen zu erhal- ten , so ist auf seinen Antrag die Prüfung auch auf diese Fächer zu erstrecken.

D,

Die Prüfung zerfällt in eine schriftlihe und eine mündliche. Zu der schriftlichen Prüfung werden dem Examinanden zwei Auf- gaben gestellt ; die cine, eine mehr theoretisch-wissenschaftliche, die an- dere, eine mehr auf den praktischen Betrieb derx Landwirthschaft be- zügliche. Diese Aufgaben werden demselben, wenn die Umstände nicht etwa ein anderes gebieten, fünf Wochen vor der mündlichen Prüfung zugestellt, und er hat cine Ausarbeitungen darüber binnen 9 Wochen zu fertigen und abzuliefecn.

Dem CExaminanden is gestattet, si{ch bei der Ausarbeitung lite- rarischer Hülfsmittel zu bedienen, welche er auf Befragen den Erxa- minatoren anzugeben hat. Uebrigens muß er die Arbeiten ohne Rath und Hülfe Anderer selbst herstellen und, daß es so geschehen, feierlich versichern.

4E

Die Einrichtung und Yeiteintheilung bei dex mündlihen Prü- sung bleibt dem Ermessen des Direktors der Akademie überlassen, und hat derselbe auch nach den Umständen zu bestimmen, ob dieselbe öffentlich stattfinden soll oder nicht.

E.

Die Leitung der Prüfung gehört zu den Geschäften des Direk- tors. Derselbe hat die Lehrer und Dozenten mit deren Vorschlägen wegen der Themata zu den sch{riftlichen Probearbeiten zu hören, stellt diese aber s{ließlich nach eigenem E fest,

Es bleibt gleichfalls dem Ermessen des Direktors Überlassen, ob allen Studirenden, welche gleichzeitig geprüft werden, dieselben The- mata zu geben sind, oder verschiedene, je nach der Jndividualität jedes Examinanden. Es empfichlt si, solche Aufgaben zu wählen, welche zur vollständigen Lösung das Eingehen auf die Lehren in mehreren Hauptfächern erfordern.

Die eingegangenen Arbeiten vertheilt der Direktor an die Lehrer Dozenten zur Dur{sicht und zur Beifügung eines kurz zu fassen- über den Werth der "dias

4, A, Prüfung erfolgt in allen nah §. 4 dazu be-

Die mündliche fungiren dabei diejenigen

" Jenigen Disziplinen, auf welche die Prüfung jedenfalls gerihtet wer-

den muß, vorgetragen haben, Wird die Prüfung auf den Antrag des Examinanden noth auf

ein anderes Fach ausgedehnt, so tritt bei diesem Theile der Prüfung der Lehrer oder Dozent, welcher diese Disziplin vorgetragen hat, als Examinator hinzu, auch wenn derselbe nicht zu den ordentlichen Examinatoren gehört,

Dem Direktor steht es frei, in allen Fächern, worauf die Príl- fung gerichtet wird, selbst Fragen zu stellen.

v, 41,

Behufs Ausstellung der Prüfungszeugnisse versammelt der Di- rektor die Examinatoren in den im ÿ. 4 als obligatorisch bezeichneten Fächern und vernimmt sie über ihre Ansicht von dem Grade der Kenntnisse, welche der Eraminand in den verschiedenen Disziplinen gezeigt hat. Dabei haben die Examinatoren die shriftlichen Arbei- ten eben so wohl wie den Ausfall der mündlichen Prüfung zu be- rüdsihtigen.

Weichen die Ansichten der Examinatoren untereinander ab, fo entscheidet die Majorität der Cxaminatoren mit Einschluß des Di- reftors über das im Zeugniß auszudrücende Prädikat; bei Stim- mengleichheit überwiegt die des Direktors,

__Isst die Prüfung noch auf andere, als die obligatorischen Diszi- plinen gerichtet worden, und gehört der betreffende Lehrer oder Do- zent nah dem Oben gesagten nicht zu dew ordentlichen Examinatoren, so trilè derselbe doch bei der Entscheidung in Betreff dieser Disziplin hinzu und stimmt mit.

9.44.

___In dem Prüfungszeugniß werden die Disziplinen, in welchen die Prüfung stattgefunden hat, einzeln aufgeführt, und bei jeder wird der Grad des bewiesenen Wissens nach vier Abstufungen durch die Ausdrücke

»sehr gute« »qute« »enlgende« : »nur geringe« Kenntnisse, bezeichnet.

Ein Prädikat oder eine Nununer zur Bezeichnung des Ge- sammtergebnisses der Prüfung wird nicht hinzugefligt.

Das Zeugniß wird vom Direktor allein unterschrieben j das Protokoll aber, auf dessen Grund das Zeugniß ausgestellt wird, von allen Examinatoren mit vollzogen.

L 10.

Eine Bescheinigung über die gehörten Vorlesungen kann jeder Studirende am Schlusse eines Semesters verlangen, Sie wird in der Form eines sogenannten Testirbogens ertheilt , welcher nur von den betreffenden Lehrern und Dozenten, auch vom Direktor in Be- treff seiner cigenen Vorlesungen , mit den nöthigen Bemerkungen versehen wird,

Integrirender Theil der Abgangszeugnisse sind die Testirbogen nit.

ÿ. 14.

Wenn den Jnhabern von Stipendien oder anderen Benefizien bei der Bewilligung derselben zur Pflicht gemacht worden, ein Zeug- niß Über ihre Studien beizubringen , und wenn dieselben nah §. 2 dieses Regulativs zu einer vollständigen Prüfung doch noch nicht zu- gelassen werden können, so haben sich dieselben bei dem Direktor zu einer Unterredung über den Fortgang ihrer Studien zu melden und zu gestellen,

Je nach dem Ausfall dieser Unterredung stellt der Direktor das kurz zu fassende Zeugniß darüber aus.

4.19,

Eben so haben Studirende, welche ein Führungs- und Sitten- Zeugniß wünschen, sich deshalb an den Direktor zu wenden, welcher dasselbe zu ertheilen hat. Bestimmte Formen fönnen wegen der Mannigfaltigkeit der Fälle dafür nicht vorgeschrieben werden. Kei- nenfalls aber sind dergleichen Zeugnisse mit dem Prüfungszeugnisse zu verbinden ; sie sind vielmehr abgesondert zu ertheilen.

Berlin, den 19. Januar 1863.

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenbeiten.

von Selchow.

Preußische Bauk.

_Monats-Uebersiht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank - Ordnung vom 5. Oktober 1U6

Activa.

Geprägtes Geld und Barren...

Kassen-Amuweisungen und Privat-Banknoten

Wechsel-Bestände C N E C A ) Lombard-Bestände o SéÉ A ) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und

M e 0 eee Ens cibeectvbtecee N r. 19,672,000

74,457,000 1GSS 000 54,003,000 7,125,000

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