1863 / 70 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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G. D,

Der Jweck derselben is} gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr , bei welcher diese Gefahr dergestalt g Femeinsam. übernommen wird, daß sich jedes Mitglied zugleih in dem Rechtsverhältniß eines Ver- sicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach diesem Reglement im Verhältniß seiner Versicherungssumme ob- liegenden Beiträgen verhaftet ist. 4

Der Eintritt in die Gesellschaft, so wie die Erhöhung einer schon be- stehenden Versicherung findet in der Regel mit dem Tagesbeginn des 1. Januar statt, do kann beides auch im Laufe des Jahres geschehen, wenn der Ver- sicherer ausdrücklih darauf anträgt. Jm leßteren Falle werden die ordent- lichen wie die außerordentlichen Beiträge von Anfang des Quartals , in

welchem der Eintritt erfolgt, i

Die Geschäfte werden von den vier Provinzial-Landschafts-Direktoren innerhalb der Grenzen ihrer landschaftlichen Departements und von dem General-Landschafts-Direktor, welchem der Syndikus der General-Landschafts- Direction beigegeben ist, nach einer von dem Engeren Ausschuß festzuseßzen- den- Geschäfts - Jnstruction besorgt. Die Ersteren bedienen sich dabei des Titels »Westpreußische landschaftlihe Prov inzia l-Feuersozietäts-Direction«,

die Letzteren des Titels: »General-Direction der Westpreußischen landschaft- |

lichen Feuer-Sozietät« und der also bezeichneten Siegel. 6

Beschwerden gegen Festsezungen und Bestimmungen der Provinzial- Direction sind spätestens vier Wochen, nachdem die Ursache derselben dem betreffenden Sozietätsmitgliede bekannt geworden , bei der General-Direction anzubringen. anden Engeren Ausschuß zu,

Bis zu dessen Entscheidung gelten jedoch die Bestimmungen\der General-

Direction. Í D H

Qur Aufnahme in die Feuer - Sozietät sind alle Gebäude des platten Landes im Bezirk des westpreußischen landschaftlichen Verbandes geeignet, so weit sie niht nah §§. 8 und 9 M find.

In der Gesellschaft müssen versichert werden die Wirthschaft8sgebäude aller von der Landschaft mit Pfandbriefen beliehenen Güter und der den- selben zugeschriebenen Pertinenzstüe.

Die Provinzialdirektionen müssen bei diesen Gebäuden darauf halten, daß solche mindestens zum halben zulässigen Versicherungswerthe (Y. 12.) versichert , und dieser ‘Versicherungsbetrag nicht ohne Genehmigung der Ge- néraldireftion herabgeseßt werde. Ausgenommen von dieser Versicherungs- verpflichtung sind die Gebäude der zum Westpreußischen landschaftlichen Ver- bande gehörigen Gutsbesißer der Provinz Posen, so lange dieselben nach dem Reglement der für diese Provinz bestehenden Feuersozietät verpflichtet sind, der letzteren beizutreten. 6.9

Gebäude, welche bei der landschaftlichen Sozietät versichert sind , dürfen bei keinèr anderen Gesellschaft versichert werden, selbst wenn fie bei der land- schaftlichen Sozietät nicht zum vollen zulässigen Werth versichert sind. Auch dürfen von Gebäuden , welche auf Einem. Gehöfte gelegen sind, nicht die einen bei der landschaftlichen und die anderen bei einer anderen Sozietät gleichzeitig versichert werden , wenn sie demselben Besißer gehören. Ausge- nommen hiervon sind nur die durch O ausgeschlossenen Gebäude.

Ausgeschlossen von der Versicherung sind alle Gebäude, deren Bewoh- nung oder Benußung wegen Baufälligkeit polizeilich untersagt ist, oder deren Werth durch Alter oder Verfall bis auf den achten Theil des Neubauwer- thes herabgesunken ist, endlih auch allé Gebäude , deren ermittelter Verfiche- rungswerth (§. 12.) den Betrag von 10 Rthlrn. nicht erreicht.

Ferner sind ausgeschlossen :

1) Pulvermagazine und Pulvermühlen,

2) Stückgießereien,

3) Schwefelraffinerieen,

4) Theater,

5) Anstalten zur Fabrication von Terpentin, Firniß, Holzsäure, Blau- säure, Soda, Salpeter, Salmiak und überhaupt chemische Fabriken, Zuerraffinerieen und QZukersiedereien,

6) alle im §. 16 sub 5 a, b. genannten Gebäude mit weicher Bedachung. |

de 41. i

Jedes Gebäude, welches bei p landschaftlichen Feuerfozietät versichert werden soll, muß vorher von einem dazu vereideten Maurermeister und Zimmermeister, oder durch einen Königlichen Baubeamten abgeschäßt werden.

S 12.

Der ermittelte Werth bildet den höchsten zulässigen Versicherung8werth. Ist derselbe jedoch nicht mit 10 theilbar , so muß er auf den mit 10 theil- baren nächst niedrigen Betrag reduzirt ee,

V, 15.

Die Ausschließung einzelner Gebäudetheile von der Versicherung i} in der Regel nicht zulässig. Als Theile der Gebäude werden bei der Versiche- rung derselben die Fundamente und die Umfassungswände und Gewölbe der Keller nicht Angen, Jedoch können bei massiven Gebäuden auch die Umfassung8wände der übrigen Etagen von der Versicherung ausgeschlossen werden. Alsdann werden aber die versicherten Gebäudetheile, sofern sie unter harter Bedachung liegen, in die zweite, wenn sie dagegen weiche Be- dachung haben, in die vierte Klasse versetzt.

TE

Ein Gebäude niedriger, als d dem nach §. 12 zulässigen Werthe zu versichern, steht Jedem frei, so weit dies mit den Bestimmungen des §. 8 vereinbar ist.

g. 15

Die bei der landschaftlichen Feuer - Sozietät zu versichernden Gebäude werden mit Rücksicht auf ihre Bauart und Bestimmung in fünf verschiedene Klassen getheilt.

Von deren Entscheidung steht dem Beschwerdeführer der Rekurs |

G10. Es gehören 1) in die erste Klasse alle massiven Gebäude mit massiven od massiv verblendeten Giebeln und Gesimsen, welche mit Stein, Metall Pappe, oder einer anderen vom Engeren Ausschusse ausdrüclich für feuersicher anerkannten Masse bedeckt sind (harte Bedachung) ; e 2) in die zweite Klasse alle nicht massiven, ingleichen alle massiven mit nicht massiven oder massiv verblendeten Giebeln oder Gesimsen versehenen Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vorausgesek ten Bedachung versehen sind ; h Z) n Die dritte Klass

a) alle Gebäude der zweiten Klasse, deren Wände oder Giebel mit Brettern bekleidet sind ;

b) alle massiven Gebäude mit massiven oder - massiv verblendeten Giebeln und Gesimsen, welche mit einer anderen als der bej der ersten Klasse vorau8geschten Bedachung versehen sind (weiche Bedachung); ]

4) in die vierte Klasse alle übrigen Gebäude mit Ausnahme der für die fünfte Klasse speziell bezeichneten ;

9) in die fünfte Klasse alle Gebäude, welche mit der in der ersten Klasse vorausgeseßten Bedachung versehen sind, und in welchen sich

a) Dampfkessel oder Dampfeniwickler, i

b) Glas- oder Spiegelfabriken, Theer-, Kalk- oder Ziegelöfen, Flachs- oder Hansfdarren, Cichorienfabriken

befinden,

c) ferner alle Windmühlen, welche nicht bis auf das bewegliche Dach massiv sind, 4

d) alle Gebäude, welche mit einer anderen als der bei der ersten Klasse vorausgeseßten Bedachung versehen, und welche nicht Über 60 Fuß von den sub 5. a. und b. bezeichneten Gebäuden entfernt sind.

S. 07.

Gebäude von gemischter Bauart oder Bedachung werden zu derjenigen Klasse gerechnet, zu welcher sie gehören würden, wenn sie ganz so erbaut wären, wie der Theil, nach welchem sie in die niedrigere Klasse gehören.

§. 18. Gebäude, in welchen sich durch Wasser- oder Dampfkraft bewegte Triebwerke a) zum Verspinnen von Flachs, Hanf, Schaaf- oder Baumywolle, b) zum Verarbeiten von Getreide, Oelfrüchten, Lohe oder anderer leicht feuerfangenden Gegenstände befinden, ferner c) Brauereien, Brennereien, Syrupfabriken, d) Schmieden, Krüge, e) Ziegel- und Kalkscheunen, werden stets in die nächst niedrigere Klasse eingeordnet , als in welche sie nach ihrer Bauart zu stellen sein Q 10!

Will Jemand die ihm zugehörigen Gebäude bei der landfchaftlichen Feuersozietät versichern, so hat er von denselben ein Kataster, welches auf den von der betreffenden Provinzial-Direction zu verabreichenden Formularen anzufertigen ist, bei der gedachten Direction in triplo einzureichen.

Durch die Unterschrift desselben unterwirft er sich allen Bestimmungen dieses Reglements.

6...40.

Die Tarxatoren (§. 11) haben das Kataster zum Zeichen ihres Ein- verständnisses zu unterschreiben und demselben die von ihnen aufgenommenen Taxen beizufügen.

G. 21

Qwei Sozietäts - Mitglieder haben das Kataster hinsichtlich aller fakti- schen Angaben zu prüfen, nöthigenfalls zu berichtigen und zum Beweis der vorgenommenen Prüfung zu plare Las

G 22

Auch is das Kataster mit der durch das Geseh vom 8 Mai 1837 (F. 14) und die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 30. Mai 1841 vorgeschrie- benen polizeilichen Unbedenklichkeits - Erklärung zu versehen; wenn dieselbe nicht mit dem Versicherungs - Antrage eingereicht wird, so is sie durch die Provinzial-Direction einzuholen.

§..:28

Mit dem Tagesbeginn des nächstfolgenden 1. Januar oder, auf aus- drüklichen Antrag des Beitretenden, mit dem Beginn des nächsten Tages nach dem Eingange solcher vollständigen Kataster bei der betreffenden Pro- vinzial - Direction tritt die Versicherung in Kraft, wenn dieselbe nicht von der leßteren durch ein rekommandirt abzusendendes Schreiben zurückgewiesen wird. Jedoch bleiben diejenigèn Veränderungen vorbehalten, welche von der General - Direction bei der Festsezung des Katasters gemacht werden. Diese Festseßung gilt auch als Norm bei der Entschädigung cines etwa in- zwischen eingetretenen Brandes.

G24.

Erhöhungen und Erniedrigungen der bestehenden Versicherungen werden eben fo beantragt und geschlossen, wie neue Versicherungen. Für erstere be- darf es, falls niht von Anfang der höchste zulässige Werth genommen ist in der Regel keiner Erneuerung der Taxen, wenn solche nicht älter als zehn Jahre sind; doch steht es bei jedem Fall der Provinzial - Direction zu, der- gleichen zu verlangen, Erniedrigungen stehen in dem Belieben des Ver- sicherers, wenn nicht E Le. vat (F. 8) denselben entgegentreten.

2

Sonst dauern Versicherungen fo lange fort, bis dieselben durch Aus- {luß der Versicherer aus der Sozietät (§. 26) aufgehoben oder freiwillig gekündigt werden, oder das Gebäude vernichtet wird (Y. 32), oder eine solche Veränderung erleidet, durch welche es nah §. 10 von der Versicherung aus-

geschlossen wird, j ; C: 20. Die Sozietät hat das Recht, einzelne Mitglieder auszuschließen, wenn

| für diese Maßregel einer der nachstehenden Gründe vorhanden - ist:

CEIE I R T E D

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a) ein allgemeiner schlechter Ruf, der durch schlechten Lebenswandel, lieder- [iche O IYS oder übermäßige Verschuldung herbeige- ührt i / i

b) Lsichtliches oder fahrlässiges Verfallenlassen der Gebäude,

grobe Fahrlässigkeit bei Handhabung von Feuer und Licht,

d) versuchte oder ausgeführte übermäßige Versicherung des Mobiliars,

e) harte Behandlung der Untergebenen und dadurch erregter Haß der-

selben, A N has i

f) A ein Mitglied die Beiträge nicht zahlt, und die Mobiliar - Execu- tion fruchtlos geblieben ist.

Die Ausschließung geschieht durch die General - Direction unter Qu- ziehung zweier bei ihr versicherter landschaftlicher Beamten auf den Antrag der betreffenden Provinzial-Direction , nah vorheriger Vernehmung des Be- shuldigten, event. nah Feststellung der der Beschuldigung zum Grunde liegenden Thatsachen. Hierbei steht den zuzuziehenden Landschaftsbeamten ein volles Votum, dem is d kein Votum zu.

Der Beschluß der Ausschließung is dem Versicherten sofort durch ein refommandirtes Schreiben anzuzeigen, und tritt mit der Aushändigung dessel- hen in Wirksamkeit.

§. 28.

Gegen diesen Beschluß steht dein Betroffenen der Rekurs an den Enge- ren Ausschuß zu. Wird die Ausschließung von demselben nicht anerkannt, so hat sie sowohl hinsichtlich der in der Zwischenzeit zu entrichtenden Beiträge als in Betreff eines etwa vorgefallenen Brandschadens keine Wirkung.

Sobald die General-Dirèction findet, daß der Grund der Aussc{ließung niht mehr vorhanden ist, hat sie dies dem Ausgeschlossénén anzuzeigen der sich alsdann von Neuem Ae O:

Erniedrigungen oder Kündigungen laufender Versicherungen stehen den Versicherten nur am Jahress{chluß zu, und müssen, wenn sie mit demselben in Wirksamkeit treten sollen, spätestens am 30. Dezember angezeigt werden. Geschieht diese Anmeldung später, so bleibt die bisherige Versicherung noch

Ein Jahr bestehen. s §, -31,

Is} die Erniedrigung der Versiherungssumme- wegen Verminderung des wirklichen Werthes des Gebäudes unter den versicherten Werth beantragt, oder ist durch eine Untersuchung der Provinzial - Direction festgestellt, daß eine solche Werths8verminderung eingetreten sci, so kann bei einem hiernächst folgenden Brande der Versicherte nur auf Zahlung einer dem wahren Werthe des Gebäudes gleichkommenden Versicherungssumme Anspruch machen, wenn auch die Versicherungssumme noch nicht herabgeseßt is. Jn Rücksicht

auf die Beiträge tritt eine Ermäßigung jedoch erst mit dem Ablauf des.

Kalenderjahres ein. A

Wenn ein bei der Landschaftssozietät versichertes Gebäude abbrennt, ein- stürzt oder abgetragen wird, und ein neues Gebäude nicht an seine Stelle tritt, oder das an die Stelle tretende Gebäude eine andere Bestimmung er- hält, oder auf einem anderen Gehöfte zu stehen kommt, so erlischt die Ver- sicherung mit dem Ablaufe des Monats Dezember desjenigen ‘Jahres , in welchem der Brand , der Einsturz oder die Abtragung stattfand, jedoch muß die Anzeige des Ereignisses und der Antrag auf Löschung des Gebäudes spätestens am 15. Januar des neuen“ Jahres gemacht werden. Geht der Antrag später ein, so bleibt die Beitragspflichtigkeit, nicht aber die Versiche- rung, noch bis zum 31, Dezember LN P

Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen abgebrannten , einge- stürzten oder abgetragenen Gebäudes ein anderes mit derselben Bestimmung und auf demselben Gehöfte wieder erbaut, so tritt dieses, rnit Vorbehalt der später zu nehmenden neuen Versicherung , in die Versicherung ein. Wenn dieses Gebäude daher vor seiner anderweiten Versicherung abbrennt, so wird dafür, soweit sein Bauwerth den des früheren Gebäudes erreicht oderFüber- steigt, der frühere Versicherungsbetrag Gi

Auch wenn die zum Wiedéraufbau eines solchen Gebäudes angeschafften, auf der Baustelle selbst oder auf einem Bauplaße an demselben Orte oder in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen Materialien verbrennen, wird der erweislihe Werth derselben , insoweit er den früheren Versichérungsbetrag nicht übersteigt, dem Versicherten N

Ist der Bau des neuen Gebäudes nicht auf demselben Gehöfte, wo das frühere Gebäude stand, ausgeführt oder unternommen worden, die Wahl einer anderen Baustelle aber nicht aus eigenem Antriebe des Betheiligten, sondern in Folge polizeilicher Anordnung erföólgt , so wird ebenso verfahren, als wenn der frühere Bauplaß a Wie wâre.

Mit ‘dem freiwilligen oder gezwüngenen Ausscheiden aus der Sozietät verliert der Ausscheidende jeden Anspruch an die Kassenbestände und Fonds derselben. i

g. 37

Werden in dem baäulichèn Zustande oder in der Bestimmung eines ver- sicherten Gebäudes Veränderungen vorgenommen, welche - dessen Verseßung in eine niedrigere Klasse oder eine Ermäßigung der Versicherungssumme nothwendig machen , so muß der Versicherer binnen vier Wochen nach der Ausführung der Provinzialdirektion davon Anzeige machen. Die Beitrags- pflichtigkeit ändert sich alsdann en u 1. Januar des nächsten Jahres.

Ist eine Veränderung, welche eine Versezung in eine niedrigere Klasse herbeiführt, nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen Zeit angezeigt worden, so muß, sobald sie zur Kenntniß der Provinzialdirection gelangt, und zwischen den Beträgen, welche entrichtet sind und denen, welche zu entrichten gewesen wären ; eine Differenz stattfindet , die lehtere von dem. g n i an nach- gezahlt werden, mit welchem die Erhebung der höheren Beiträge bei. recht- zeitig erfolgter Anzeige begonnen haben würde, Außerdem aber verfällt der

Säumige in eine von der Provinzialdirection abzumessende Conventional- strafe von 1 bis 10 Thalern. e f jam onventional

Jst eine Veränderung, welche eine Ermäßigung -der Versicherungssumme nöthig macht, nicht zur gehörigen Zeit angezeigt worden, \o findet kein Er- laß oder Rückerstattung des Mehrbetrages der bis zur Berichtigung des Ka- tasters nah Maßgabe der bisherigen Versicherungssumme auszuschreibenden Beiträge statt.

Insofern dagegen ein Gebäude, bei welchem eine solche Veränderung eingetreten is, abbrennt, oder durch Feuer beschädigt. wird, darf ohne Unter- schied , ob die Anzeige. zur Zeit des Brandes schon gemacht wär oder nicht, niemals eine höhere Entschädigung gewährt werden, als nah Maßgabe der nach der Veränderung noch zulässigen Versicherungssumme in Anspruch ge- nommen werden kann. 6. 40

Der Sozietät steht jederzeit das Recht zu, spezielle sowohl, als allge- meine Revisionen der Versicherungen vorzunehmen.

Die Sozietät vergütet jeden Schaden, der einem. bei ihr- versicherten Gebäude durch einen wirklichen Brand oder die zu dessen Löschung oder gegen dessen weitere Verbreitung auf Anordnung. der die Löschanstalten lei- tenden Behörden oder Personen E Mittel zugefügt wird.

Wenn ein Blibschlag nicht zündet, sondern nur- zertrümmert. oder be- schädigt, so wird der einem versicherten Gebäude dadurch erwachsene Scha- den ebenfalls vergütet. 5. 43

Auch die durch einen Krieg veranlaßten Feuershäden werden regle- mentsmäßig vergütet.

Jedoch ‘dürfen während der Zeit eines Krieges, d. h, von der Zeit der ergangenen Kriegserklärung oder von der Zeit, daß die Truppen in das Feld gerückt sind , bis zur erfolgten Bekanntmachung- des Friecdens\{lusses , oder während eines ausgesprochenen Belagerungszustandes ,. weder Erhöhungen hon bestehender Versicherungen , noch neue Versicherungen angenommen werden, wenn leßtere nicht neu erbaute oder hergestellte Gebäude auf bereits versicherten Gehöften betreffen. Auch dürfen wahrend dieser Zeit versicherte Gebäude, wenn deren veränderte Bauart oder Bestimmung es zuläßt, aus einer Klasse in die andere verseßt O

Sobald ein versichertes Gebäude durch einen Brand oder dur dessen Dämpfung zerstört oder beschädigt ist, hat dies der Beschädigte binnen drei Tagen der Provinzialdireéction Min.

Die Feststellung- des Schadens geschieht durch zwei von der Direction damit zu beauftragende Sozietätsmitglieder, welche sih diesem Geschäft ohne Entschädigung in der ihnen hierzu festgeseßten Frist nach Maßgabe dex Ge- \{chäfts-Tnstruction zu unterziehen haben. Eine Weigerung oder Versäumung hierbei zieht eine von der Provinzialdirection abzumessende Conventionalstrafe von 5 bis 50 Thalern nach si. G. 46,

Der Zuziehung einer richterlichen Person bedarf es hierbei in der Regel nur, wenn der Schaden mindestens 500 Thaler - bekrägt; doch kann die Provinzial-Direction dieselbe auch bei geringeren Schäden anordnen, wenn sie dazu Veranlassung: findet. 6. 47

Der Abschäßhung des Schadens, welcher an einem versicherten Gebäude durch Feuer entstanden is, bedarf es nur, wenn der Bränd pärtiell- gerwe- sen, also das Gebäude nicht gänzlich abgebrannt oder zerstört ist. Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theil des Ge- bäudes, welcher durch das Feuer oder zum Zweck der Dämpfüng desselben vernichtet, und demjenigen, welcher in brauchbarem Zustande geblieben ist, festzuseyen. Sie richtet sich also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, son- dern vielmehr darauf, zu ermitteln, der wievielte Theil des Ganzen ver- nichtet ist. :

Nach diesem Verhältniß und nach Maßgabe der Versicherungsfumme wird die Entschädigung bestimmt. G! 48

Damit diese Féstseßung erfolgen könne, dürfen die Theile des Gebäu- des, welche durch das Feuer oder zu dessen Dämpfung nicht zerstört worden, nicht abgebrochen , auch nicht die Mäáterialien der abgebrannten . odex einge- rissenen Gebäude bei Seite geschafft verden, bevor die Abschäßung geschehen, oder der Provinzial-Direktor die ih e: dazu ertheilt hat.

Bei der Abschäßung von Partialbrandschäden untex 500 Thlr. bedarf es der Zuziehung von Technikern nichk; bei Partialschäden über 500 Thlr. aber muß entweder ein Königlicher Baubeamte oder ein vereideter Maurer- meister und ein vereideter B zugezogen werden.

Die Kosten für den zugezogenen Richter und die Techniker trägt die Gesellschaft. C51

Sogleich nah bewirkter Untersuchung und Abschließung der Schadens- berechnung legt die Kommission. das Ergebniß ihrer Ermittelungen als ein vor- läufiges dem Beschädigten zur Anerkennung vor. Hält sich dieser dadurch für verleßt , so steht ihm, jedoch nur binnen einer präklusivischen Frist von acht Tagen, frei, die Revision der Schadensermitteiung durch einen vereide- ten Baubeamten zu beantragen. 6.52

Die definitive Festseßung der Entschädigung geschieht durch die-General- Direction. d

j G..:93, j So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch Brand beschä- digten Gebäudebesizer eine gerichtliche E wegen absichtlicher oder fahrlässiger Brandstiftung eingeleitet werden wird , darf demselben von der reglementsmäßigen Entschädigungssumme nichts ausgezahlt werden. Wird

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