1863 / 70 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Untersuchung wirklich eingeleitet , so bleibt jede Zahlung so lange aus- geseht , bis rechtskräftig feststeht , ob und wieweit die Versicherungssumme nach ÿ. 54 in Anspruch genommen e darf.

Die in §§. 41, 42, 43 aufgestellte Regel, wonach jeder Brandschaden an versicherten Gebäuden vergütet wird, leidet folgende Ausnahme:

1) Wenn der Brand von dem Versicherten oder dessen Mikbesizer, oder von deren Ehegatten, Kindern oder Enkeln selbst vorsäßlih verursacht, oder mit Wissen und Willen oder auf Geheiß Eines der Vorgedachten von einem Dritten angelegt ist, fällt jede Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung der Brandschadens-Vergütung fort.

Wenn ein den Vorschriften des F. 9 zuwider doppelt versichertes Ge- bäude durch Feuer oder Behufs Dämpfung desselben zerstört oder be- \{ädigt wird, so fällt ebenfalls die Verpflichtung der Sozietät zur Qahlung der Brandschadens-Vergütung fort.

Wenn ein abgebranntes Gebäude nicht wieder durch ein neues erseßt wird , so hat die Sozietät nur die Hälfte der Entschädigungsfumme

u zahlen. S g. 99.

st der Brand entweder durch ein Versehen des Verficherten selbs oder dessen Ehegattin, Kinder, Enkel, oder von seinem Gesinde oder Hausgenossen verursacht worden, so darf die Zahlung der Entschädigungssumme nur inso- weit verweigert werden , als der Verficherte nach den allgemeinen Landes-

esezen ( de 56—b66 I. 6; D 2119, 2120, 2235, 2239 II. 8 A. L. R.) für fin Versehen oder für die E Boe Personen verantwortlich ist. Wenn nicht einer der in §§. 53, 54, 55 vorgesehenen Fälle vorliegt, so hat der Beschädigte sofort nach der Festseßung der Entschädigung den Anspruch auf Auszahlung der Hälfte u Entschädigungssumme.

Die zweite Hälfte der Entschädigungssumme wird gezahlt , sobald die Wände des wiederherzustellenden Gebäudes fertig und unter Dach gebracht sind. Dies is durch die schriftliche Bescheinigung zweier Sozietätsmitglieder nachzuweisen , deren Unterschriften dur die Krei8spolizei-Behörde oder einen Sozietätsbeamten oder gerichtlich bescheinigt sein müssen.

Abgebrannte Gebäude müssen auf demselben Gehöfte, oder wenigstens auf demselben Grundstücke wieder aufgebaut werden, wenn der Beschädigte auf die ganze Versicherung Anspruch N soll.

Der Anspruch auf die zweite Hälfte der Entschädigungssumme erlischt, wenn derselbe nicht innerhalb zehn Jahren nah dem Brande durch den Nach- weis der Wiederherstellung geltend a wird. :

Alle Zahlungen , welche die Sozietät zu leisten hat, geschehen durch die Kasse der General - Direction auf den Antrag der Provinzial - Directionen, welche auch die Legitimation der Empfänger festzustellen haben, und auf Anweisung des General-Direktors. Sie werden jedoch auch auf Verlangen und Gefahr der Berechtigten denselben durch die Post zugesendet, wenn zuvor

eine Quittung über den Betrag der Zahlung eingeschickt ist. Unterschriften |

von, dem Rendanten der Kasse unbekannten Personen sind auf die in §. 57 vorgeschriebene Weise zu bescheinigen. Ob diese Bescheinigung erforderlich sei, muß in dem Schreiben, durch welches“ die Berechtigung zum Zahlungs- empfang ertheilt wird, bekannt S Me:

Die Societät zahlt für die ersten drei Sprißen, welche bei Unterdrückung einer Feuersbrunst eines bei ihr versicherten Gebäudes mitgewirkt haben, nach der Reihenfolge, in welcher sie auf der Brandstätte angekommen sind, 15 Thlr., 10 Thlr, 5 Thlr, und für jede weitere 3 Thlr. Fuhrlohn. Für jeden beim Löschen thätigen Wasserwagen oder Küfen wird 1 Thlr. gezahlt.

Die Sprize und Wasserwagen oder Küfen des Orts, an welchen das Feuer stattfindet, werden jedoch E berücksichtigt.

Die Mittel zur Bestreitung der von der Sozietät zu zahlenden Brand- \chadens-Vergütungen , Prämien , Gehälter und Verwaltungskosten werden durch ordentliche und außerordentliche rge beschafft.

Die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge werden in der ersten Hälfte des Januars und zwar postnumerando ausgeschrieben. Die Zahlung muß bis zum 15. Februar bei R der General-Direction geschehen.

Erfolgt dieselbe nicht bis zum Schluß dieses Tages, so wird der Säu- mige, unter Einziehung einer Conventionalstrafe von 1 Thlr. durch Postvor- \{uß, zur Zahlung aufgefordert. á

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__ Bleibt diese Aufforderung bis zum 1. März ohne Erfolg, so werden die rüständigen Beiträge, nebst Zinsen à 5 Prozent auf ein Vierteljahr, sofort durch Execution beigetrieben.

G. 65.- - Die ordentlichen Beiträge betragen für 100 Thlr. Versicherung jährlich: in der ersten Klasse 4 Sgr. L, dritten » vierten » fünften

j §. 66.

Wenn diese Beiträge nicht hinreihen, um die Gesammt-Ausgaben der Sozietät für das abgelaufene Jahr zu decken , \o \chießt der Reservefonds das Fehlende zu, jedoch darf derselbe dadur nie um mehr als 33 Prozent seines Beftandes verringert werden.

l: l g. 67.

Was über diesen Qushuß zur Bestreitung der Ausgaben erforderlich ist, wird auf die verschiedenen Klassen nah dem Verhältniß von 1, 17, 25, 41 921, vertheilt und als außerordentlicher Beitrag zugleih mit dem ordentlichen ausgeschrieben.

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F. 68. Von den ordentlichen Beiträgen if für jede 100 Thlr. Versicherun 1 Sgr. zur Bezahlung der Beamten und Z Sgr. zur Bestreitung der Vir, waltungsfosten bestimmt. F. 69.

Der Reservefonds bildet sich aus den Beständen des bisherigen Betriebs. und aus dem Fundationsgelderfonds. Ju demselben fließen ferner die nicht abgehobenen zweiten Hälften , die Strafgelder , die Yinsen seiner Bestände und alle anderen außerordentlichen Einnahmen , sowie die Ueberschüsse der jährlichen Beiträge, wenn diese leßteren mehr als die Vergütigungen Prämien, Gehälter und Benwgpunglelen betragen. s

Auch muß für jede neue Versicherung oder für jede Erhöhung ein viertel Prozent sofort nah der Bestätigung in diesen Fonds gezahlt werden Erfolgt dieselbe nicht vierzehn Tage nach erlassener Aufforderung, so findet dasselbe Verfahren statt, welches §§. 63 und 64 für die Eintreibung rüd. ständiger Beiträge bestimmt ist. 6.7

¿ T1

Der landschaftliche Engere Ausschuß revidirt und dechargirt die Rech- nungen der Sozietät und macht alljährlih das Resultat dieser Revision durch die betreffenden Amtsblätter C

12.

Er entscheidet über alle Beschwerden gegen Festsezungen der General: Direction.

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Auch is er berechtigt, die ordentlichen Beiträge, jedoch nur nah Maß- gabe der in §. 67 festgejezten Skala, zu erniedrigen oder zu erhöhen, wenn die Bestände des Reservefonds solches Js oder erfordern.

d- 14

Er erläßt und verändert die Geschäfts-Jnstruction für die Beamten der Sozietät. §. 79.

Bei allen seinen Beschlüssen haben sämmtliche Mitglieder desselben, mit Aus\chluß des Spe La A B Al volles Stimmrecht. 6. 76

l Der landschaftliche General - Landtag hat das Recht , Veränderungen dieses Reglements zu beschließen, welche alsdann von der General-Direction zur Allerhöchsten Bestätigung R C E sind.

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Die Rechte der auf ein versichertes, niht mit Pfandbriefen belichenes Grundstück eingetragenen Hypotheken - Gläubiger werden in Gemäßheit der nachfolgenden Bestimmungen von der Sozietät von Amtswegen wahrgenom- men. Der Eintragung derselben in me Kataster bedarf es nicht.

d. T8

Im Falle der Ausschließung hat die Direction von dem betreffenden Gericht die Angabe der eingetragenen Gläubiger einzuholen und dieselben, soweit ihxe Person und Aufenthalt aus dem Hypothekenbuch erhellt - durch die Post von dieser Ausschließung zu benachrichtigen. Einer Bescheinigung der Tnsinuation bedarf es nicht. G. 79

Im Falle, daß die Ausschließung nach §. 26 f. erfolgen soll , steht es dem Hypothekengläubiger zu , binnen vier Wochen nah Abgang der Be- nachrichtigung diese Ausschließung durch Berichtigung der rückständigen For- derungen der Sozietät zu verhindern. h

§. 80.

Steht dem Versicherten nach §§. 54, 55 ein Anspruch auf Brand- entshädigung nicht zu, so is die Sozietät dennoch verpflichtet , dieselbe den Hypothekengläubigern so weit zu zahlen, als sie weder aus dem verpfändeten Grundstück, noch aus dem Vermögen ihres persönlichen Schuldners wegen ihrer Hypothekenforderung Befriedigung erlangen können.

Die Zahlung erfolgt stets an das Gericht, unter dessen Gerichtsbarkeit das Grundstück belegen if, zur Vertheilung an die Hypothekengläubiger.

Verzugs8zinsen werden von der Versicherungssumme nicht gezahlt.

Wird vor der Auszahlung der ersten Hälfte der Brandentschädigung durh Erklärung des Versicherten oder durch polizeiliches Verbot festgestellt, daß ein Wiederaufbau des durch Brand beschädigten oder vernichteten Ge- bäudes nicht stattfindet, so is auch diejenige Hälfte der Brandentschädigungs- gelder, zu deren Jablung die Sozietät nah §. 54 Nr. 3 an den Versicher- ten verpflichtet ist, zur Vertheilung an die Hypothekengläubiger ad depositum zu nehmen, wenn der Versicherte nicht den Konsens der gedachten Gläubiger zur Auszahlung an ihn beibringt.

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Außer dem Falle des §. 80 geschieht die Zahlung der Versicherun ge summe stets an den legitimirten Eigenthümer des Grundstücks, auf dem f das versicherte Gebäude befindet.

/ g. 82

: Die landschaftliche Feuer-Versicherungs-Gesellschaft für Westpreußen gt“ ce "8 allen ihren eigentlichen Angelegenheiten uneingeschränkte Stempel- reiheit.

§. 83.

Eben so steht der Sozietät die Portofreiheit in dem durch die Verfü- gung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom ten April 1857 bezeichneten Umfange zu.

Ministerium der geistliweu , Unterrichts: unD Medizinal: Augelegeunheiten.

Der praktische Arzt 2c. Rupprecht zu Stolp is zum Kreis- Wundarzt des Kreises Stolp ernannt worden.

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Akademie der Künste.

Die Königliche Akademie der Künste wird am Sonntag, den 99, März, 11 Uhr Vormittags , im langen Saal des Akademie- gebäudes zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs eine öffentliche Sihung halten, wozu dieselbe ergebenst einladet. Einlaß- farten sind nicht erforderlich.

Die Königliche Akademie der Künste.

Im Auftrage:

Ed: Daetge: H. F. Dru p:Þ €.

Finanz: Ministerium.

In Folge der Beschwerden über den Aufkauf der Lotterie-Loose durch Händler ist von uns, um dem Publikum die Wiedererlangung gespielter Loose zur folgenden Klassen-Lotterie zu erleichtern, die An- ordnung getroffen , daß für Spieler , welche bei Erneuerung von Loosen zur vierten Klasse dem Einnehmer oder Unter - Einnehmer die Absicht des Spiels derselben Ursprungs-Loose in der folgenden Klassen - Lotterie aussprechen , diese Loose vom Einnehmer, sofern sie seiner Kollekte verbleiben und nicht die Zahl von drei ganzen Loosen überschreiten, bis zum zehnten Tage nach beendigter Ziehung vierter Klasse aufzubewahren und erst dann, wenn sie bis dahin nicht untér Zahlung des Einsayes und Vorlegung der entsprechenden Loose vier- ter Klasse der vorhergegangenen Lotterie abgefordert worden, ander- weit zu verkaufen sind. Den Spielern , welche hiernach die bevor- stehende Erneuerung der von JZwischenhändlern gekauften Loose selbst bewirken wollen, aber niht den Wohnort des auf den Loosen unter- schriebenen Einnehmers kennen wird die unterzeichnete Behörde die- sen Wohnort auf Anfrage mittheilen. Auch werden etwa hierher mit den Einsatbeträgen vierter Klasse bis zum A L Wt, Ns gehende Loose unmittelbar den betreffenden Einnehmern zugestellt werden.

Berlin, den 20. März 1863.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Kriegs - Ministerium.

GBelann ti aw. n'g:

»Wohlthätigfkeit.« |

Se. Durchlaucht Fürst Blücher von Wahlstatt auf Schloß | Krieblowiy bei Canth in Schlesien hat im Hinblick auf die Feier | des heutigen Tages, zu welcher Se. Majestät der König die treuen Mitkämpfer der Freiheitskriege um Sich zu versammeln geruht haben, um den tapfern Kriegsgenossen seines Herrn Großvaters einen Beweis seiner Theilnahme zu geben, Sr. Excellenz dem Herrn Kriegs - und Marine-Minister Ein Tausend Thaler zur Vertheilung unter hülfs- bedürftige Jnhaber des Eisernen Kreuzes vom Feldwebel - abwärts zugestellt. | A

Se. Majestät ‘der König haben von dieser eht patriotischen Handlung gern und beifällig Kenntniß zu nehmen geruht. i

Das Kriegs-Ministerium fühlt sich gedrungen, dies mit aufrich- tigem Danke gegen den Herrn Geber und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen , daß mit der Vertheilung der Gel- der an 100 hülfsbedürftige Jnhaber des Eisernen Kreuzes sofort vor- gegangen und den Betheiligten bekannt gemacht worden is, daß die qu. Unterstüßung von dem Enkel des berfihmten tapfern Feldmar- \halls, Fürsten Blücher von Wahlstatt, herrühre.

Berlin, den 17. März 1863.

Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Jnvalidenwwesen. Koehlau. Loos.

Berlin, 21. März. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Privatgelehrten Dr. C. W. L. Gloger zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Ruß-

land Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus-Ordens dritter Klasse zu ertheilen.

Personal-Veränderungen în der Armee.

Offiziere, Portepee - Fähnriche 2c.

A. Ernennungen, Beförderungen und Verseyungen.

Den 7. März. v. Lewinski, Pr. Lt. vom Garde-Jäger-Bat. , von dem Kommando

| zur Dienstleistung bei des Fürsten zu Hohenzollern - Hechingen Hoheit ent-

bunden. v. Stranßt, Pr. Lieut. vom 1. Schles. Jäger-Bat. Nr. 5, zur Dienstleistung bei des Fürsten zu Hohenzollern-Hechingen Hoheit kommandirt. Den 10, März.

v. Manstein, Gen. Maj. und Commdr. der 12. Jnf. Brig., mit der Führung der 6. Division beauftragt. v. Roeder, Oberst und Commdr. des 1. Schles. Gren. Regts. Nr. 10, unter Stellung à la suite dieses Regts. mit der Führung der 12, Jnf. Brig. beauftragt. Frhr. v. Falk enstein, Oberst-Lt. vom 4. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 5, mit der Führung des 1. Schles. Gren. Regts. Nr. 10, unter Stellung à la suite desselben, at tragt. v. Rosenberg 1, Hauptm. vom 3. Ostpreuß. Gren. Regt. Nr. 4, unter Belassung in seinem Kommando als Adjutant bei dem Gen. Kom- mando I]. Armee-Corps, in das 3. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 14. verseßt.

Den 13. März.

v. Eckartsberg, Pr. Lt. vom Train des 1. Bats, (Jauer) 2. Nieder- \{les. Landw. Regts. Nr. 7, unter Entbindung von dem Verhältniß als Vorstand der Handwerksstätte der Niederschles. Art. Brig. Nr. 5, als zweiter Train-Depot-Offizier bei dem Train-Bat. des Il. Armee-Corps, Les ch/, Sec. Lt. vom Train des 2. Bats. (Bromberg) 3. Pomm. Landw. Regts. Nr. 14, als zweiter Train-Depot-Offizier bei dem Train-Bat, des [IV. Armee- Corps angestellt.

i B. Abschiedsbewilligungen. Den 26. Februar. An stensen, Sec. Lt. im Berliner Piat ge d in das Pensions- verhältniß zurüversezt. Pinqwart, Sec. Lt. a. D., die erledigte Sec. Lts, Stelle im Berliner Jnvalidenhause verliehen. Den 10. März.

v. Korßhfleisch, Gen. Lt. und Commdr. der 6. Division, mit Peusion zur Disposition gestellt, mit Aussicht auf Wiederanstellung bei befestigter Gesundheit. v. Hippel, Ob. Lt. vom 2. Pomm. Gren. Regt. (Colberg) Nr. 9, als Oberst mit der Regts. Unif. und Pension, v. Scchmeling-D|1- ringshofen, Major von demselben Regt., mit der Regts. Unif. nebst Aussicht auf Civilversorgung und Pension, v. Dewißt, Oberst-Lt. vom 8. Pomm. Jnf. Regt. Nr. 61, als Oberst mit der Regts. Unif. und Penfion, v. Drigalsfki, Major vom 1. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 46, mit der Regts. Unif. nebst Aussicht auf Civilversorgung und Pension, sämmtlich der Abschied bewilligt. v. Rango, Ob. Lt. vom 1. Thüring. Jnf. Regt. Nr. 31, in Genehmigung seines Abschiedsgesuhs, mik der Regts. Unif. und Pen- sion zur Dispos. gestellt, und mit einstweil. Vertretung des Commandeurs des 2. Bats. (Halle) 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27 beauftragt. v. Hanstein, Ob. Lt. vom 1. Oberschles. Jnf. Regt. Nr. 22, in eneh- migung seines Abschiedsgesuhs, als Oberst mit der egts. Unif. und Pen- fion zur Disposition gestellt und mit der einstweiligen Vertretung des Com- mandeurs des 3. Bats. (Oppeln) 2. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 23 be- auftragt. v. Lenz, Oberst zur Dispos., en Commdr. des 24. Jnf. Regts., jeßigen 4. Brandenb. Jnf. Regts. Nr. 24, die Genehmigung zum Tragen der Unif. des Kaiser Franz Garde-Gren. Regts. Nr. 2, anstatt der Armee- Unif. v. Prittwiß-Gaffron, Gen. Lt. und 2. General-Jnspecteur der Festungen, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit Pension zur Dis- position gestellt, und soll für die Dauer dieses Verhältnisses der Jngenieur- Kommission auch ferner als Mitglied mit Sih und Stimme angehören.

Den 13. März.

v. Wigleben, Oberst a. D., zuleßt Commdr. des 39. Jnf. Regts, jeßigen Niederrhein. Füs. Regts. Nr. 39, die Genehmigung zum Tragen der Unif. des 1. Garde-Regts. z. F. , anstatt der Unif. des ehemaligen 39. Jnf. Regts., ertheilt. v. Wulffen, Rittmeister und Esc. Chef vom Brandenb. Kür. Regt. (Kaiser Nikolaus l. von Rußland) Nr. 6, als Major mit der Regts. Uniform und Penfion der Abschied bewilligt.

Beider Land wehr. Den 10. März.

v. Czettriß, Major zur Disposition, von dem Verhältniß als mit der Vertretung, des Commdrs. des 2. Bats. (Halle) 2. Magdeburg. Regts. Nr. 27 beauftragt, entbunden und mit der Unif. des 1. Magdeburg. Jnf. Regts. Nr. 26, nebst seiner Pension in den Ruhestand zurückversezt. Gr. Bismarck-Bohlen, Gen. Major a. D., zuleht Oberst à la suite des 3. Bats. (Anclam) 2. Regts., jezigen 1. Pomm. Regts. Nr. 2, der Charakter

als Gen. Lt. verlichen. Militair - Beamte. : Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. Den 7. März. h : /

Poppo v. Heydebreck, Hauptm. a. D, Kasernen - Jnspektor in Kö- nigsberg i. Pr. , nah e , Wirtz, Kasernen - Jnspektor in Thorn, nach Königsberg i. Pr. verseßt.

a L : Den 10. März.

Krause, Tellshow, Stricker, Franßius, Rüdiger und Ro- senfeld, Kanzlei-Diätarien vom Kriegs-Ministerium, der Charakter als Geh. Kanzlei-Sekretaire verliehen.

Gnaden-Auszeichnungen an die Armee am 17. März 4863+

A. Besondere Ernennungen und Auszeichnungen. _

1) Prinz Albrecht von Preußen Königl. Hoheit, General der Ka- vall. 2c., zum Jnspekt. der Il. Armee-Abtheilung für das Jahr 1863.

2) Kronprinz von Preußen Königl. Hoheit, Gen. Lt. 2c, zum Insp. der l. Armee-Abtheilung für das Jahr 1863, mit Belassung in dem Verhältniß als Commandeur der 1. Garde-Jnf. Div.

3) Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen Königl. Hoheit, General