1863 / 94 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

en-Handhabung der Paß - und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst det Eis nb Nei kite Seen theils schon bestehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen auch auf die in Rede stehende Eisen- babnverbindung E E, \ A ip bs 24 ; rtite ; | die Regelung des Postbetricbes auf der in Rede stehenden Eisen- babn bleibt der E Abonn S ereiidarung vorbehalten , welche in E Falle, daß der Betrieb der Bahn von cinex Eisenbahngesellschaf übernommen wird, auch F digfe dens sein soll. : D rtike î der Anlage und des Betriebes einer elektro -magne- ifier O S MliraPbenshie auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Kassel behalten die hohen fontrahirenden Regierun- gen sih eine besondere Vereinbarung vor , welche für den Unterneh- mer der Bahn bindend sein soll. Artikel 12. : Rüsichtlih der Benußung der mehrerwähnten Bahnstirecke zu Jwecken der Militairverwaltung, ist man über folgende Punkte über- ommen : S —L eide alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche für Rechnung der Königlich preußischen oder der Kurfürst- lih bessishen Militairverwaltung auf der Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Kassel bewirkt werden, wird den gegenseitigen Militair-Verwaltungen hinsichtlich der Beförderungsprei)e völ- lige Gleichstellung zugesichert , dergestalt , daß die Zahlung da- für an die Eisenbahn - Verwaltung nah ganz gleichen Säßen erfolgen soll. j Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außer- ordentlicher Umstände auf Anordnung der Königlich preußischen oder der Kurfürstlih hessischen Regierung größere Truppen- bewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden soll- ten, so liegt der Eisenbahn-Verwaltung die Verpflichtung ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Krieg®- und Ver- pflegungsbedürfnissen, so wie von Militair - Effekten jeglicher Art, insoweit solhe Sendungen zur Beförderung auf Eisen- bahnen überhaupt geeignet sind, nöthigenfalls auch außerordent- liche Fahrten einzurichten und für dergleichen Transporte alle Transportmittel, die der ungestört fortzusezende regelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt , zu verwenden und, so weit thunlich, hierzu in Stand zu seyen, nicht minder die mit Militair- Personen beseßten und die mit Militair « Effekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden Transport-Fahrzeuge auf die eigene Bahn, vorausgeseßt, daß diese dazu geeignet sind, zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiter zu führen. 5 ¡igs e Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglih dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahn - Verwaltung . überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahn-Verwaltungen zu entrichtenden

Fahrgeldes tritt, wie unter 1, cine völlige Gleichstellung der gegen-

eitigen Militair-Verwaltungen ein. s Art iikel- 13.

icksihtlich des Baues und Betriebes der Bahnstrecken in den be- S enStags | troffenen Bestimmungen maßgebend.

trefsendenStaatsgebieten sollen im Allgemeinen diein denselben wegen der Eisenbahn-Unternehmungen bestehenden allgemeinen geschlichen Vor- schriften und administrativen Grundsäße gleichmäßig Anwendung finden , insofern nicht der Umstand, daß die fragliche Bahnstrecke ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange zu benuygzen ist, zu

Abweichungen Anlaß giebt. (s Fit Im Einzelnen ist man hierbei über folgende Punkte Üüberein-

gekommen : Artikel 14.

In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, eins{ließlich der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von einer der hohen Regierungen zu veranlassende Prüfung ge- nüge und eine Genehmigung Seitens der anderen Regierung nicht

erforderlich fei. y A Artikel 15.

Die in den verschiedenen Staatsgebietèn stationirten Ausfsichts- und Betriebsbeamten find auf Präsentation der Babhnverwaltung bei den kompetenten Behörden der betreffenden Staaten in Pflicht zu nehmen. | |

Wenn eine der hohen kontrahirenden Regierungen die Entfer- nung eines auf Jhrem Gebiete stationirten Bahnbeamten oder Be- diensteten für angemessen erachten sollte, so hat die Bahnverwaltung denselben auf geschehene motivirte Aufforderung sofort vom Dienste

abzuberufen. Artikel 16.

Die Verwaltung der in Rede stehenden Eisenbahn wird rück- sichtlich der in den beiderseitigen Staaten gelegenen Bahnstrecken ciner anderen Art der Besteuerung nicht unterworfen werden, als die Privat-Eisenbahngesellschaften Überhaupt.

Artikel 17.

gewährt die Kurfürstlich hessische Regierung der Königlich preußischen

Regierung das Recht des Ankaufs auch der hessischen Strecke nah Maßgabe des Königlich preußischen Geseyes Über die Eisenbahn- Unternehmungen vom 3. November 1838, behält Sich jedo das Recht vor, das Eigenthum der in Jhr Gebiet fallenden Baähnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich preußischen “Regie: rung angekauft ist, unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter welchen die Königlich preußische Regierung dasselbe -erwor- ben hat. Der bauenden Gesellschaft gegenüber behält ‘die Kurfürstliche Regierung Sich das Recht vor, nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später, die auf Ihr Gebiet fallende Bahnstrecke gegen Erstattung der Anlagekosten in Eigenthum zu übernehmen. | Artikel 18. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ra- tification8-Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen \sechs Wochen, in Berlin bewirkt werden. R Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Be- vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Gießen, den 4. Februar 1263. Eduard von Moeller. Georg Friedrich Lange. (La. D.) (Aa, D)

Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden bewirkt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 18. April 1863 die Postverbin- dung zwishen Wien und Konstantinopel, so wie zwischen Wien und den Hafenplägen an der un- teren Donau, resp. Küstendshe und Odessa betreffend.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Postver- waltung findet seit dem Beginn der Fahrten der Donau-Dampf- schiffe die Postverbindung zwischen Wien und Konstantinopel, \o wie zwischen Wien und den Hafenplägen an der unteren Donau; resp. Küstendsche und Odessa in derselben Weise statt, wie im Som- mer vorigen Jahres. Die wöchentlih zweimaligen Donau - Eil- Dampfschiffe werden ‘auch zur Beförderung von Fahrpostsendungen bis zum Gewichte von einschließlich 3 Pfund nach und aus Giur- gewo; Rustshuck, Jbraila, Galay und Konstantinopel benußt. Hinsichtlih der Behandlung und Taxirung der bezüglichen Brief- und Fahrpostsendungen tritt eine Veränderung nicht ein, es bleiben daber die nah den General-Verfügungen vom 23. April pr., vom 30. Mai pr. und vom 17. September pr. in dieser Beziehung ge-

Die Post-Anstalten haben sich hiernach bei Spedition der na der Türkei 2c. bestimmten Brief- und Fahrpostsendungen zu richten. Berlin, den 18. April 1863.

General - Poft - Amt. Philipsborn.

Das 11. Stück der Gesezg-Sammlung, welches heute ausgegeben wird, entbält unter

Nr. G84, den Allerhöchsten Erlaß vom 2. Februar 1863, betref fend die Verleihung der Bau und die Unterhaltung einer Chaussee a) von der Münster - Hammer refp. Münster - Dortmunder Staait?- straße bei Schönefeldsbaum 2c. nach der Münster- Kastroper Gemeinde - Chaussee zwischen Lüdinghaufer und Seeden, und b) von der Grenze des Kreise Coesfeld über Seppenrade 2c. bis zur Münster-Hammtr

Straße, im Kreise Lüdinghausen; unter

fiskalischen Vorrechte für den |

den Staatsvertrag zwischen Preußen und Kurhessen

wegen einer von Halle über Nordhausen nah Kassel zu TbAUéadeN Eisenbabn. Vom 4. Februar 1863 j unte

den Allerhöchsten Erlaß vom

altung einer Kreis-Chaussee von Raths-Damnihÿ na Sia , und die Verleihung des Rechts zur

fiskalischen Vorrehte in Bezug“ auf die künftige Unter-

Für den Fall , daß eine preußische Gesellschaft die Konzession auch für die Bahnstrecke im Kurfürstenthum Hessen erhalten möchte,

haltung der in den Stolper Kreis

16. März 1863, betreffend die Vtrleihung des Expropriationsrechts und der fisfa- L lischen Vorrechte in Bezug auf den Bau und die E E nahme der Chaussee - Unterhaltungsmaterialien und der F

fallenden Strecke der r

TTI

Vütow - Lauenburger Straße von der Bütower Kreis- grenze Über Wundichow, Gr. Nossin und Wußkow bis zur Grenze des Lauenburger Kreises ¡ unter die Bekanntmachung der Ministerial - Erklärungen vom U Cou E 8. ScHa 1863, betreffend die n - Convention zwischen Preußen S i

Vom 8. April 1863; L Gnteet mie E . die Bekanntmachung, betrefsend die Allerhöchste Gench- migung der unter der Firma: » Actien - Gesellschaft Flora « mit dem Sitze zu Cöln errichteten Actien -Ge- sellshaft. Vom 15. April 1863.

Nr. 5687.

Berlin , den 22. April 1863. Debits-Comtoir der Geseßsammlung.

Ministerium der geistlichen , Wnterriczts- und Medizinal- Augelegeuheiten.

Dem Oberlehrer am Pädagogium zu Halle a. S., Dr. Dryander, ist das Prädikat Professor beigelegt worden. :

S.

B et ann t. ma ch:u.n:.g. Aufnahme in das evangelische Lehrerinnen-Seminar zu Droyßig betreffend.

Zu Anfang September d. Js. findet bei dem evangelischen Leh- rerinnen-Seminar zu Droyßig bei Zeiß im Regierungsbezirk Merse- burg cine neue Aufnahme von Jungfrauen statt; welche sih für den Lehrerinnen-Beruf ausbilden wollen.

Das genannte Seminar nimmt Zöglinge aus allen Provinzen der Monarchie auf. Der Kursus is zwei jährig.

Das Seminar hat den Zwec, auf dem Grund des evangelischen Bekenntnisses christliche Lehrerinnen für den Dienst an Elementar- und Bürgerschulen auszubilden, wobei nicht ausgeschlossen wird, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nah ihrem Austritt Gelegen- heit erhalten, in Privatverhältnissen für christlihe Erziehung und für Unterricht thätig zu werden.

Der Unterricht des Seminars und die Webung in der mit dem- selben verbundenen Töchterschule erstrecken sih auf alle für diesen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten , den Unterricht in der französischen Sprache und in Handarbeiten mit eingeschlossen.

Die Zöglinge des Seminars wohnen in dem für diesen Zwe vollständig eingerichteten Anstaltsgebäude. Das Leben in der An- stalt ruht auf dem Grund des Wortes Gottes und christlicher Ge- meinschaft.

Für den Unterricht, volle Beköstigung, Wohnung, Bett und Bett- wäsche, Heizung und Beleuchtung, so wie für ärztlihe Pflege und Medizin wird eine in monatlichen Raten voraus zu zahlende Pen- fion von 65 Thalern jährlich entrichtet. KZeitweise Abwesenheit aus der Anstalt entbindet nicht von der Fortzahlung der Pension.

Es sind Fonds vorhanden zur Unterstüßung für würdige und bedürftige Zöglinge; eine solche kann jedoch în der Regel erst vom zweiten Jahr des Aufenthalts ab gewährt werden.

Die Zulassung zu dem Seminar erfolgt auf Vorschlag der be- treffenden Königlichen Regierung , resp. des Königlichen Provinzial- Schul-Kollegiums in Berlin, durch mich unter Vorbehalt einer vier- teljährigen Probezeit.

Die Zulassung zu der diesjährigen Aufnahme is bis \päte- stens zum 1. Juni bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Verwaltungsbezirk die Bewerberin wohnt , unter Einreichung fol- gender Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen :

1) Geburts - und Tausfschein , wobei bemerkt wird, daß die Be- werberin am 1. Oktober d. F. nicht unter 17 Jahre alt sein darf.

2) Ein Zeugniß eines Königlichen Kreis - Physikus über normalen Gesundheitszustand , namentlih , daß die Bewerberin nicht an Brustshwäche, Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, sowie an anderen die Ausübung des Lehramts behindernden Gebrechen leidet, auch in ihrer körperlichen Entwickelung so weit vorgeschritten ist, um den Aufenthalt im Seminar ohne Gefährdung ihrer Gesundheit übernehmen zu können. Zugleich is ein Zeugniß Über stattgefundene Tmpfung vorzulegen.

) Ein Zeugniß der Orts - Polizeibehörde über die sittliche Füh- rung der Aspirantin , ein eben solches von ihrem Seelsorger har ihr Leben in der Kirche und in der christlihen Gemein-

aft.

Ein von der Bewerberin selbst verfaßter Lebenslauf, aus wel-

hem ihr bisheriger Lebensgang zu ersehen und auf dic Ent-

wickelung ihrer Neigung zum Lehrberuf zu schließen is. Dieses

9) Eine Erklärung der Eltern oder Vormünder, daß dieselben das Pensionsgeld von 65 Thalern jährlich auf zwei Jahre zu zahlen sih verpflichten. 7

Im Fall von der Bewerberin auf Unterstühung Anspruch ge- macht wird, ist ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Armuths- Zeugniß beizubringen, aus welchem die Vermögensverhältnisse der Bewerberin und ihrer Angehörigen genau zu ersehen sind.

Zur Aufnahme in das Seminar sind, mit Ausnahme der Aus- bildung in der Musik, diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten erfor- derlich, wie sie in dem Regulativ vom 2. Oktober 1854 für die Vor- bildung der Seminar-Präparanden bezeichnet sind; außerdem Fertig- keit in weiblichen Handarbeiten. Ein Anfang im Verständniß der französischen Sprache, sowie im Klavierspiele, Gesang und Zeichnen sind erwünscht.

Berlin, den 14. April 1863.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert.

Bekanntma ung,; die diesjährige Aufnahme in das evangelische Gou- vernanten-Jnstitut zu Droyßig betreffend.

In der unter der unmittelbaren Leitung des Ministers der geist- lichen 2c. Angelegenheiten stehenden Bildungs - Anstalt für evangelische Gouvernanten und Lehrerinnen an höhe- ren Töchtershulen zu Droyßig bei Zeiß im Regierungsbezirk Merseburg beginnt im September d. J. cin neuer Kursus, zu welchem der Zutritt einer Anzahl junger Damen offen steht.

Der Kursus dauert drei Jahre. Die Entlassung der Zöglinge erfolgt nah einer vor einer Königlichen Kommission bestandenen Prüfung und mit einem von der ersteren ausgestellten Qualifica- tionszeugniß für den Beruf als Erzieherinnen und Lehrerinnen in Familien und in höheren Töchterschulen.

Die Hauptaufgabe der Anstalt is, für den höheren Lehrerinnen- beruf geeignete evangelische Jungfrauen zunächst in christlicher Wahr-

heit und in christlihem Leben selbst so zu begründen, daß sie be- sähigt und genetgr werden, vie ihrn spKtev angeevrttrauenoen cinrs

im christlichen Glauben und in der christlichen Liebe zu erziehen. Sodann sollen sie theoretisch und prafktisch mit einer guten und einfachen Unterrichts - und Erziehungsmethode bekannt gemacht wer- den, in welcher lehteren Beziehung sie in dem mit dem Gouyer- nanten-Jnstitut verbundenen Töchter-Pensionat lehrend und erziehend beschäftigt werden. Ein besonderes Gewicht wird auf die Ausbil- dung in der französischen und englischen Sprache, so wie in der Musik gelegt. Der Unterricht in Geschichte, Literatur und in sonstigen zur allgemeinen Bildung gehörigen Gegenständen findet seine volle Ver- tretung unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Zwecke weiblicher Bildung, weshalb jede Verflahung zu vermeiden und in die noth- wendige Vertiefung des Gemüthslebens zu erzielen gesucht wird. Die Einrichtung der Anstalt bietet zur Betheiligung an häus- lichen Arbeiten, soweit diese das Gebiet auch der körperlichen Pflege und Erziehung angehen, geordnete Gelegenheit. Die Zöglinge zahlen eine in monatlichen Raten voraus zu ent- richtende Pension von 105 Thalern jährlich, wofür sie den gesamm- ten Unterricht, volle Beköstigung, Bett und Bettwäsche, Heizung und Beleuchtung, so wie ärztlihe Pflege und Medizin für vorübergehen- des Unwohlsein frei haben. Für die Anstalten ist ein besonderer Arzt angenommen. Ermäßigung oder Erlaß der Pension kann nicht stattfinden. Die Meldungen zur diesjährigen Aufnahme sind spätestens bis zum 10. Juli d. J. unmittelbar an mich einzureichen. Denselben ist beizufügen: 1) Der Geburts - und Taufschein, wobei bemerkt wird, daß die Aufzunehmenden das 17te Lebensjahr erreiht haben müssen. 2) Ein Zeugniß der Orts - Polizeibehörde über die sittliche Füh- rung; ein eben solches von dem Ortsgeistlihen und Seelsorger Über das Leben der Aspirantin in der Kirche und christlichen Gemeinschaft. Jn demselben ist zugleich ein Urtheil über die Kenntnisse der Aspirantin in den christlichen Religionswahr- heiten und in der biblischen Geschihte nah Maßgabe des Re- gulativs vom 2. Oktober 1854 auszusprechen. Ein Zeugniß des betreffenden Königl. Kreis-Physikus über nor- malen Gesundheitszustand, namentlih, daß die Bewerderin nicht an Gebrechen leidet, welche sie an der Ausübung des Erziehungs- und Lehrberufs hindern werden, und daß hie in ihrer körperlichen Entwickelung genügend vorgeschritten if um einen dreijährigen Aufenthalt in dem Jnstitut ohne Gefähr-

Schriftstück gilt zugleich als Probe der“ Handschrift.

dung für ihre Gesundbeit übernehmen zu können.