ftattäthabten Besiß der Zins-Coupons durch Barstiga den Pw Gpein
bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach uf dex Verjährung frist der Béträg' der angemeldêten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- Coupons gegen Quittüng ausgezahlt werden. i
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zins - Coupons bis zuin Schlusse des Jähres .….. ausgegeben. den Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer nagen Zins - Coupons - Serie.erfolgt bei der Kreis- Kommunal -Kasse zu Eisleben gegen Ablieferung“ des “der älteren Zins- Coupon§-Serïe- beigédruckteh Talons, wein nicht der Jnhaber der Obliga- tion Widerspruch dagegen eingelegt hat. Beim Verluste des Talons erfolgk die Aushändigung der neuen Zins « Coupons - Serie an. den Jnhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Jur Sicherheit der - hierdurch eingegangenen Verpslichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Oessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- schrift ertheilt.
Eisleben, den .
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Mansfelder Seekreise.
Provinz Sachsen , Regierungsbezirk Merseburg. Zins-Eoupon zu der Kreis-Obligation des Mansfelder Seekreises Il Serie a über Ug, d Thaler zu 45 Prozent Zinsen Thaler Silbergroschen. Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe am 18... und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) ........+- S OMOL 14s f» Silbergroschen Preußisch Courant bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Eisleben. Eingetragen Fol. Eisleben, den .. . ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausscebau im Mansfelder Secekreise. Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn desseti Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird.
Provinz Sachsen , Regierungsbezirk Merseburg. S T N zur Kreis-Obligation des Mansfelder Sceekreises. 11, Serie.
Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Mansfelder Seékreises L, i U, ‘Nr über à 47 Prozent Zinsen die te Serie YJins-Coüpons für die .… Jahre 18... bis 18... bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu Eisleben , insofern von dem Juhaber der Obligation nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist. Einge- tragen Fol... Eislebèn ; D U U l Ga 1 Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Mansfelder Seekreise.
Thaler
Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis-Obligationen des Pr. Holländer Kreises im Betrage von 60,000 Thalern. Vom 30. März 1863.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den Kreisständen des Pr. Holländer Kreises auf dem Kreistage vom 24. Mai 1862 bes{lossen worden, die zur VolU- endung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten außer der durch das Privilegium vom 3. Dezember 1860 (Geseß - Sammlung Nr. 5 sür 1561 Seite 69 folgende) genehmigten Anleihe von 60,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer wei- teren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge- dachten Kreisstände zu diesem Zwecke auf jeden Jnhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- gationen zu dem angenommenen Betrage von 60,000 Thaler aus- stellen zu dürfen, da si hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesches vom 17. Juni 1533 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 60,000 Thalern, in Buchstaben : sehszigtausend Thalern, welche in folgenden Apoints : 3 12,000 Thaler à 1000 Thaler 36,000 D » 500 M O »- » 100 » 00,000 Thaler
Kreissteuer mit vier ein halb Prozent jährlih zu verzinsen und nach
Für die weitere" Zeit wer-
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{r dufth. das? Loos zuebestinmenden Folgeordnung vom Jahre 1890 ab, innerhalb! eines? Zeitraumes von zwanzig Jahren mit wenig- « stens 3000 Thalern jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri- wvilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit dex“ rechtlichen Wirkung ertheilen , daß ein jeder Jnhaber dieser Obligation die. dar- aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegiuntz welches Wir vorbehaltli@® der Rechte Dritter ertheilen und. wodurth für. die Befriedigling der. Jn- haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Geseh -Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Königlichen Jnsiegel. -
Gegeben Berlin, den 30. März 1563.
(L. S) Wilhelnr.
von Bodelshwingh. Graf von Jhenplißg. Graf zu Eulenburg.
a,
Provinz Preußen, Regierungs-Bezirk Königsberg. Obligat ion (11, Serie) des Preuß.-Holländer Kreises I A No. Thaler preußisch Courant.
Auf Grund des unterm bestätigten Kreistags- Beschlusses vom 24, Mai 1862 wegen Aufnahme einer weiteren Schuld von 60,000 Thalern, bekennt sich die ständische Kommission für den Chaussee- bau des Pr. - Holländer Kreises, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer SWUId VON :... azdle Thalern preußisch Courant, welche für den Kreis fontirahbirt worden und mit viereinhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rücfzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom Jahre 1890 ab allmälig innerhalb eits Zeitraumes von zwanzig Jahren mit wenigstens 3000 Thalern jährlich, welche vom Kreise ausgebracht werden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das: Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt, sobald die erste Serie von 60,000 Thalern amortisirt ist, spätestens vom Jahre 1890 ab in dem Mo- nate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Ülgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmit- liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so wvie des Termins, an welchem die Rücfzablung erfolgen soll, öffentlih bekannt gemacht. Diese Bekannt- machung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs- Termin in den vier Amtsblättern der Königlichen Regierungen der Provinz Preußen, so wie in einer der zu Königsberg erscheinenden, Zeitung und in dem Pr.-Holländer Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten is, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet mit vier ein halb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinfet,
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rü- gabe der ausgegebenen Zins - Coupons, beziehungsweise dieser Schuldver- schreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in Pr. Holland, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldvetr- schreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeits- termine zurückzuliefern.
Für die fehlenden”, Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale ab- gezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Aahren nah dem Rüfzabhlungs- Termine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts - Ordnung Th. I. Tit. 51. ǧ. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Mohrungen
Qinscoupons können weder aufgeboten, noh amortisirt werden. Doch sol Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besig der Zinscoupons dur Vorzeigung der Schuldverschrei- bung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährung®- frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- coupons gegen Quittung ausgezahlt werden. /
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1867 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Kommunalfasse zu Pr. Holland gegen Ablieferung des der älteren Zins- coupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons - Serie an den Inhaber der Schuld» verschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
j | {rift ertheilt. nach dem anliegenden Schema (a) auszufertigen, mit Hülfe einer | {rift ertl | ! Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr, Holländer Kreise,
Pr. Holland, den 18.
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Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis--
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Provinz -Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Z-iins-+ Coupon zu der Kreis-Obligation des Pr. Holländer Kreises Litt ‘Nr Il. Serie R oh e) Thaler zu viereinhalb Prozent Zinsen über
| Thaler \ Silbergroschen.
Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten bis
resp. e RETE und ; späterhin die Zinsen der vorbengunten Kreis - Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) \ Silbergroschen bei der Kreis- Kommunal-Kässe zu Pr.-Holland, r.-Holland, den Oie ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise. Dieser Zinscoupon ‘ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Halbjahres „an gerechnet,
erhoben wird.
Provinz Preußen , ‘Regierungsbezirk Königsberg. Di; Pad 111; zur Kreis-Obligation des Pr. Holländer Kreises. M, Serie,
Der Inhaber dieses Talons empfängt, sofern nicht rechtzeitig Wider- spruch dagegen erhoben ist, gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pr. Holländer Kreises Littr Nr über Thaler à viereinhalb Prozent Zinsen die te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18
bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Pr.-Holland. Pr.-Holland, den ten 18 Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Holländer Kreise.
Allerhöchster Exlaß vom 13. April 1863 — betref-
fend die Genehmigung zur Errichtung einer Han-
delskammer für den Kreis Dortmund, im Regie-
rungsbezirk Arnsberg, mit dem Sih in der Stadt Dortmund.
(*
Auf den Bericht vom 28. März d. J. genehmige Jh die Er- richtung einer Handelskammer für den Kreis Dortmund, im Regie- rungsbezirk Arnsberg. Die Handelskammer nimmt ihren Siß in der Stadt Dortmund. Sie soll aus zwölf Mitgliedern bestehen, für welche acht Stellvertreter gewählt werden. Behufs der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter wird der Kreis Dortmund in vier engere Wahlbezirke getheilt. Es bilden je einen Wahlbezirk: 1) die Stadt Dortmund; 2) die Stadt Hörde mit den Aemtern Hörde; Aplerbeck und Lütgendortmund; 3) die Stadt Schwerte mit dem Amte Westhofen; 4) die Aemter Castrop und Lünen. Ed sind aus dem Wahlbezirke der Stadt Dortmund 7 Mitglieder und 4 Stell- vertreter, aus dem Wahlbezirke der Stadt Hörde mit den Aemtern Hörde , Aplerbeck und Lütgendortmund Z Mitglieder und 2 Stell- vertreter, aus jedem der beiden übrigen Wahlbezirke je cin Mitglied und ein Stellvertreter zu wählen. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel- und Ge- werbetreibende des genannten Kreises berechtigt, welche entweder in der Gewerbesteuerklasse A. 1. steuern oder in der Gewerbesteuerklasse A. TI. zu cinem Steuersaßze, und zwar im Wahlbezirke der Stadt Dortmund von mindestens 18 Thalern, in einem der übrigen Wahl- bezirke von mindestens 12 Thalern jährlich veranlagt sind. Jm Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11, Februar 1848 über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. Die- ser Erlaß is durch die Geseßsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. April 1863.
Wilhelm. Graf von Jthenplißt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium für Handel, Gewerbe und óöóffentliche Arbeiten.
Dem Ober - Berggeschworenen a. D. Otto Voigt in Frank- furt a. O. is unter dem 11. Mai d. J. ein Patent auf eine Erdbohrvorrichtung, insoweit solche nach der vor- gelegten Zeichnung und Beschreibung für neu und eigen- thümlich erachtet worden ift; auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
/
Dem Grafen Krockow von Wickerode auf Krockow- ist unter dem 12. Mai 1863 ein Patent auf einen durch ‘Modell, , Zeichnung und Beschreibung nah- gewiesenen Samenleger, ohne Jemand -in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an“ gerechnet, und- für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
VeELrannt ea betreffend die Allerhöchste Bestätigung der von der Vereinigungs-Gesellschaft für Steinkohlenbau im Wurm-Revier beschlossenen Abänderung ihrer Statuten.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. April d. J. die von der »Vereinigungs-Gesellschaft für. Stein- fkohlenbau im Wurm - Revier« in der notariellen Verhandlung vom 28. Oktober pr. beschlossene Abänderung des Artikel 5 ihrer Sta- tuten zu bestätigen geruht, was hierdurch nah Vorschrift des §. 3 des Gesehes über die Actien - Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst der notariellen Verhandlung vom 28. Ofk- tober 1862 durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen bekannt gemacht werden wird.
Berlin, den 9. Mai 1863.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Graf von Jhenplig.
Justiz-Ministerium.
Der bisherige Kreisrichter Vette in Jüterbog ist vom 1. Juli d. J. ab, zum Rechtsamwalt bei dem Kreisgericht in Wittenberg und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg; mit Anweisung seines Wohnsizes ‘in Wittenberg, ernannt worden.
Finanz - Ministerium.
Durch einen Schreibfehler hat in unsere Bekanntmachung vom 8, d. M, betreffend Handel mit Lotterieloosen ; Staats - Anzeiger Nr. 110, S. 913, Sp. 2, Z. 1 von oben, das den Sinn entstellende Wort »Loosen - Verkäuferei« anstatt »Loosen - Auffäuferci« Eingang gefunden. Nur von leßterer ist zu behaupten, daß dazu Mittels- personen Verwendung finden.
Berlin, den 11. Mai 1863.
Königliche General-Lotterie-Direction.
Srichtamtlich es.
Preußen. Berlin, 13. Mai. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Minister - Präsidenten, des Kriegs- Ministers und des General - Lieutenants und General «Adjutanten Freiherrn von Manteuffel, fo wie des Wirklichen Geheimen Raths Geheimen Kabinets-Raths Jllaire entgegen.
— Die Kommission für Handel und Gewerbe des Herrenhaujes, welcher die Vorlage wegen der mit Belgien abgeschlossenen Ueber- cinfünfte zur Vorberathung überwiesen worden war , har bei dem Hause die Ertheilung der Zustimmung zu denselben beantragt. Die Beschlußfassung hierüber wird in der nächsten Plenarsißung des Herrenhauses erfolgen. 1
Der Gesegentwurf wegen Aufhebung des preußischen Landrechts vom Jabre 1721 2c. in den zur Provinz Posen gehörenden: Lande®- theilen ist von der Justiz-Kommission des Herrenhauses ur der vom Hause der Abgeordneten beschlossenen Faïung zur Annahme em pfohlen worden.
Hessen. Darmstadt, 12. Mai. Die zweite Kammer a! heuie nach sechs\tündiger Debatte mit 36 gegen 5 Stimmen be- lossen, die Staatsregierung um Revision des Vreßgeseßzes zu ersuchen.
Bayern. München, 10. Mai. Wie man vermmml, ist Ministerialrath Dr. Weis mit der Bearbeitung des Einführwung®-