1863 / 112 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Konkurs-Eröffnung. Kreisgericht zu Cammin, 1. Abtheilung, 8, Mai 1863, Mittags 12 Uhr. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Adolph er kaufmännische Konkurs der Zahlungs - Einstellung festgesezt worden. eiligen Verwalter der Masse ist der Gontard zu Cammin bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf- gefordert, in dem

auf den 8. Ju

schlußfassung über einen Akkord Termin a E

u Königliches den 28. Mai e., Vormittags 8 Uhr, ofal vor dem unterzeichneten t worden. Die Betheiligten t dem Bemerken in Kenntniß oder vorläufig zuge- onfkursgläubiger, #0 Vorrecht, noch ein drecht oder anderes Abson- spruch genommen wird, zur n der Beschlußfassung über den

in unserem Gerichtsl Kommissar anberau werden hiervon mi esezt, daß alle festgestellten assenen Forderungen der K weit für dieselben we Hypothekenrecht , Pf derungsrecch Theilnahme a Afkord berechtigen.

Inowraclaw y

Moses zu Wollin ist d eröffnet und der

Qum einstw Rechtsanwalt von

t in An ni 1863, Vormittags 10 Uhr,

Gerichtslokal vor dem Kommissar, usen, anberaumten Ter- d Vorschläge Über die [ters oder die Bestel- stweiligen Verwalters ab-

den 4. Mai 1863. gliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. Heimbs.

Bekanntmachung. Hoheit dem Herzo

in unserem Gerichts-Ass)essor v. Brockh mine“ ihre Erklärungen un Beibehaltung dieses Ve lung eines anderen ein

Auf dem Sr. mann von Würtemberg zugeh Hönigern und Vorwerken d Rubr. III, Nr. 5 jet Nr. lih für Sylvius Wilhel creto vom 26. August getragen, von welchen durch Urk 1600 Thlr. an

g Eugen Erd-

fommiß- dem Gemeinschuldner etwas

anderen Sachen in Besiß oder welche an ihn etwas nichts an denselben vielmehr von dem

lllen, welche von an Geld, Papieren oder oder Gewahrsam haben, verschulden, wird aufgegeben, zu verabfolgen oder zu zahlen, Besiß der Gegenstände bis zum einschließlich dem Gerich Masse Anzeige zu machen Ut behalt ihrer etwaigen R fursmasse abzuliefern. mit denselben gleichbere meinschuldners haben von

findlichen Pfan

g

Masse Ansprüche als

wollen, hierdurch aufgef selben mögen bereits re mit dem dafür verlangten Vorrecht

bis zum 8. Juni 1863

uns schriftlich oder zu Protokoll d demnächst zur Prüfung der innerhalb der gedachten Frist ange- so wie nach Befinden zur altungspersonals

Vormittags

örigen Fidei Saabe und Schôn- 7 ursprüng- m von Prittwiy ex d 1748 4000 Thlr. ein- unde vom 5. Ok den Ernst Moriß

n desselben über ittirt haben, auch die un- rig* von Kessel, udolph von Gros- he vorbehalten, mit Forderung

brunn sin

8. Juni 1863

t oder dem Verwalter der 1d Alles, mit Vor- ebendahin zur Kon- Pfandinhaber und andere tigte Gläubiger des Ge- den in ihrem Besiy be- Anzeige zu machen. den alle diejenigen, welch Konkursgläubiger machen ordert, ibre Ansprüche, die- chtshängig sein oder nicht,

tober 1757 von Kessel cedirt worden sind. Nachdem die bekannten Erbe diese cedirte Post löschungsfähig qu sind die unbekannten Prätendenten, bekannten Erben des Ernst Mo Ausnahme des Lieutenants m seine Ansprü hen an die bezeichnete tiges Erkenntniß vom 17. M

kreuz, welche dstücken nur

ihren Ansprü dur rechtskrä 4839 präkludirt worden.

Auf Antrag des Herrn Be deten Grundstücks werden Rudolph von Grosfreuz/ Erben , Cessi Geltendmachung die bezeichnete Hypothe

sizers des verpfän- nunmehr der Lieutenant so wie dessen unbekannte er Rechtsnachfolger zur ihrer etwanigen Ansprüche an ken - Forderung von 16

einschließlich bei anzumelden un sämmtlichen , meldeten Forderungen / Bestellung des definitiven Verw

auf den 29. Juni 1863,

10 Uhr, chtslokale v

onarien od

auf den 8. September d. J-/ Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle widrigenfalls fie damit präkl Stillschweigen

hierdurch vorgeladen, udirt werden, ihnen auferlegt und die aufgebotenen Post erfolgen wird. den 2. April 1863.

. Abtheilung

or dem Kommissar, Brockhusen, zu erscheinen. Termins wird geeignetenfalls dlung über den Akkord verfahren

einreicht, hat Anlagen bei- welcher nicht Wohnsiß hat, muß orderung einen am Praxis bei

in unserem Geri Gerichts-Assessor v. Abhaltung dies mit der Verhan

Wer seine Anmeldung schriftlich eine Abschrift derselben und Gläubiger, unserem Amtsbezirke seinen bei der Anmeldung seiner F

wohnhaften oder zur ten Bevollmächtigten bestellen und zu Denjenigen, welchen es hier werden die Rechtsanwalte iesner zu Wollin zu Sacb-

Löschung der Namslau, Königliches Kreisgericht. 1

Ediktal-Ladung. Kurator der Kammerherrin von Schuck- mann'’schen Familienstiftung , Landesältester Auras, hat die Aufnah abändernden

Kammerherr und Schuckmann auf me eines die Stiftungs- Familienschlusses nachge- stand des zu errichtenden Familien- Bestimmungen über die Ernennung des Kurators der Stiftung und ungsberechtigten Familien, der Disposition über die en Güter und lnordnung der daß nicht allein

hiesigen Orte uns berechtig den Akten anzeigen. an Bekanntschaft fehlt, Schweiger hier und W waltern vorgeschlagen.

sucht. Gegen \chlusses sind und Honorirung des Seniors der stift Vorschriften bezüglich Substanz der zur Stiftung gehöri Kapitalien und Erweiterun Stiftungs-Urkund der zuerst zum Familie von Schuckmann aus eine umfangreichere Beziehung a Renten zugestanden in der Stiftungs-U ten Familien von Kargow und von Kor zeitig an dem Genusse nehmen sollen dies gestatte dieser Fami

Bekanntmachun g.

Das erbschaftliche Liquidationsverfahren Kreisphysikus Sanitätsraths Schulze von hier is be-

tai 1863. Abtheilung.

e in dem Sinne, Genusse der Stiftung berufenen dem Hause Mölln n Stipendien und sondern auch die rkunde jener Familie substituir- Schuckmann aus dem Hause fleisch schon jeyt gleich- der Stiftung Stiftungsmittel von welchem ab

den Nachlaß des med. Otto Hermann

Nordhausen, den 5. V

werden {oll, Königliches Kreisgericht 1.

Bekanntmachung. Der durch unseren Beschlu ber 1862 eröffnete Konkurs des Kaufmanns U Frische hier ist dur Naumburg, den Königliches Kreisgericht.

ß vom 18. Septem- über das Vermögen ebermeisters Traugott ch Akkord beendigt worden.

9. Mai 1863.

I. Abtheilung.

n. Der Zeitpunkt, i liens{hluß seine Wirksamkeit äußern ist auf den 1. Juli 1862 festgeseßt.

er seinem Leben und Aufenthalte nach un- bekannte frühere Besizer des Ritterguts Roth- Lobendau, Adolph Heinrih Friedrih von Schuck- mann aus dem Hause Kargow, wird hierdurch

nd Leinw

Bekanntmachung.

Ju ‘dem Konkurse über das Tuchmachermeisters Juliu ur Verhandlung un nen Akkord Termin auf den 2. Juni d. J-/

10) Uhr,

ten Kommissar an hiesiger Ge- ner Nr. 1, eine Treppe Die Betheiligten wer- t dem Bemerken in Kenntniß ge- vorläufig zugelaf- gläubiger, so weit noch ein Hypo- Absonderungs-

Vermögen des Streit zu Forst d Beschlußfassung

Vormittags

auf den

3. September 1863, Vormittags 11 Uhr,

vor dem Kreisrichter Zaucke an hie- chtsstelle im Termins-Zimmer Nr. 12 ten Termine mit der Aufforderung vor- vor oder in dem Termine seine Erklä- rihtenden Familienschluß ab- | widrigenfalls der Genannte mit seinem chSrehte gegen den Familienshluß wird

über el

anberaum geladen , ber den zu er

vor dem unterzeichne richts\telle, im Terminszim1 Miders anberaumt worden. ¡derspru präkludirt werden. Stettin, de

den hiervon mi daß alle festgestellten oder Forderungen der Konfurs selben weder ein Vorrecht thekenrecht, Pfandrecht oder anderes

n 3. Februar 1863. Königliches Kreisgericht, Abtheilung für Civil-Prozeßsachen.

recht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen. Forst i. B. , den 8. Mai 1863. Königliche Kreisgerichts - Deputation. Der Kommissar des Konkurses. Hartig.

[1438]

Die Kaiserlich Ottomanische Gesandtschaft be- ehrt fich folgende weitere Bestimmungen, be- treffend die indirekten Steuern zur Kenntniß der handelnden Unterthanen S. M. des Königs, zu bringen. Berlin, dén 12. Mai 1863,

Offizielle Anzeige. Allgemeine Verwaltung der indirekten Steuern.

Den Bestimmungen der zwischen der hohen Pforte und den befreundeten Mächten bestehenden Handelsverträge gemäß durch welche die Re- gierung S. K. M. ihr Recht sich vorbehält , durch eine besondere Vorschrift , den Schmuggel verhin- dernde Mäßregeln zu treffen zeigt die allge- meine Steuerverwaltung des Kaiserreihs zu dem doppelten Zwecke, die Jnteressen des Schaßes zu hüten und den Operationen des loyalen und ehrlichen Handels mehr Sicherheit und Bürgschaft zu gewähren folgende Maßregeln an , welche, in der ganzen Ausdehnung des Kaiserreichs, vom Datum dieser Anzeige an, Gesehkraft haben werden,

Art. 1. Bei der Ankunft eines Segel - oder Dampfschiffes in einem türkischen Hafen muß der Agent der Gesellschaft, der Capitain oder dessen Vertreter , vor jeder Waaren - Ausschiffung der Steuerverwaltung zwei durch ihn unterschriebene und beglaubigte, dem Original gleiche Abschriften seines Manifestes, Übergeben. Die Abschriften des Manifestes mit den Zeichen, Nummern und Zahl der Colis müssen alle Waaren der Sciffs- ladung, welche in dem Ankunftshafen ausgeladen zu werden bestimmt sind umfassen.

Das Original - Manifest muß mit den beiden Abschriften zugleich vorgelegt werden und der Steuerverwaltung steht das Recht zu sogleich diese beiden Abschriften mit dem erwähnten Ori- ginal , welches in den Händen des Vorlegers bleibt zu vergleichen und zu follationiren.

Die Steuerverwaltung entsendet einen Beamten, der den Capitain , den Gesellschaft8agenten, den Verwahrer oder deren Stellvertreter nach den beiden Manifest - Abschriften fontrollirend die ans Land gebrachten Colis aufzeichnen wird.

Nach der Beendigung der Ausladung und nachdem alles übereinstimmend befunden worden is , wird eine der Abschriften durch die Steuer- verwaltung gegengezeichnet , dem Capitain , dem Gesellschaftsagenten , dem Verwahrer oder dem Stellvertreter deren , eingehändigt und die andere bleibt in den Archiven der Steuerverwaltung.

Wenn die ausgeladenen Colis in geringerer Zahl, als die auf dem Manifest aufgeführten und für den betreffenden Hafen bestimmten , befunden worden sind, so können 4 Fälle eintreten :

1) entweder is das Colis nicht ausgeladen

worden,

2) oder ist dasselbe in einem anderen, als seinem Bestimmungsort ausgeladen worden.

In diesen beiden Fällen muß der Capitain, der Gesellschafts - Agent oder deren Stellvertreter in einer bestimmten Frist die Gerechtfertigung dessen vorbringen.

3) Oder das Colis ist verloren gegangen und wird durch den Entsender oder Empfänger zurückverlangt, so muß der Capitain, der Gesellschafts-Agent oder deren Stellvertreter, in einem bestimmten Termin beweisen / daß er dessen Werth zurücerstattet hat.

Das Steueramt kann, wenn die in den drei Punkten aufgezählten Gerechtfertigungen hervor- gebracht sind, nichts beanspruchen.

4) Wenn das Colis verloren gegangen ist und

nicht verlangt wird, so muß in diesem Falle

der Capitain, der Gesellschafts - Agent oder

deren Stellvertreter die Steuergebühr deny l nach dem Manifest deklarirten oder assekurire F

ten Werthe nah entrichten. Sollte der Werth unbekannt sein, so wird er als Ent- schädigung dem Steueramte das doppelte des bezahlten oder eingetragenen Noli's zu bezahlen haben. Der Termin zu den oben genannten Gerech!- fertigungen, so wie auch zu denen der Havar!f/ ist ohne Unterschied für jeden Hafen auf 6 Mo- nate festgeseßt. Sollten diese Gerechtfertigungen in einem Tel- min von 48 Stunden nach der Ausladung nicht

Beilage

: 112.

937

Beilage zum Königlich Preußischen Staats -= Anzeiger.

Donnerstag 14. Mai

m ————— A

N gegeben werden können , so müssen die Agenten d Dampfschifffahrts-Gesellschaften eine schriftliche © Declaration geben ; durch welche sie fich verpflich- * {en, in 6monatlicher Frist die nöthigen Gerecht- L fertigungen vorzubringen.

ir die Segel - oder Dampffahrzeuge, welche

\ feinen beständigen Vertreter haben, muß der Ca-

¡tain vor der Ausfahrt aus dem Hafen dem Steueramte entweder den Betrag der Steuer

oder der Entschädigungen welche er zu bezahlen

aben würde, wenn er in Gmonatlicher Frist die benannten Gerechtfertigungen nicht gemacht hätte deponiren / oder eine das Steueramt befriedigende Garantie für den Betrag der erwähnten Steuer oder Entschädigungen geben.

Die Ausschiffung der Waaren auf den Lan- dunpsplaÿ des Steueramtes darf ohne Erlaubniß der Verwaltung nicht geschehen.

Diese Erlaubniß wird unmittelbar nach der Uebergabe der zwei Abschriften des Manifestes gewährt. L: i

Oa es oft vorkommt, daß es den Segelschiffen, welche eine andere Bestimmung baben, und den Dampfschiffen, welche eine regelmäßige Fahrt un- terhalten, die Ausschiffung ihrer Waaren ohne Zögerung anzufangen unerläßlich ist , so wird die Steuerverwaltung denselben die Umladung in Landungsboote vorzunehmen gestatten , während die Formalität der Uebergabe der beiden Abschrif- ten des Manifestes vor sich geht. Diese Waaren werden jedoch nicht ans Land geseht werden föón- nen, bevor nicht der Capitain oder der Verwah- rer zu diesem Behufe das Nöthige gethan und die erwähnte Erlaubniß erhalten hat.

Die Steuerverwaltung wird für die Visitirung der Reise-Effekten der Reisenden, der sich Niemand entziehen darf, einen Ort anweisen. Diejenigen die- ser Effekten, welche das Anzeichen des Gebrauchs tragen, als wie Kleidungstücke, Wäsche, Stiefel und andere neue Effekten und Gegenstände dieser Gattung , welche das Steueramt als für den persónlichen Gebrauch des Reisenden bestimmte anerkennen wird, sind von Steuer befreit.

Art. 2. Alle Transitowaaren durchs Land 1wer- den dem Visitirung®rechte unterworfen.

Da jedoch die Regierung dem Handel alle mög- lihéèn und mit der Bewahrung der Tnteressen des Schaßes verträglichen Erleichterungen geben will; so hat sie in Betreff dieser Waaren folgende Maß- regeln getroffen :

1) Die Bitte um ein Teskere (Geleitschreiben) für die Transitodurchfahrt der Waaren muß von einer schriftlichen Declaration begleitet sein, welche von dem Kaufmanne oder dessen Agenten unter- {rieben is und die Zeichen , Nummern Anzahl und Qualität dieser Waaren enthält. |

Die Steuerverwaltung wird den Jnhalt eines ihr beliebigen Colis fontroliren lassen; wenn die Zahl der expedirten Colis weniger als 10 be- trägt; und Solchen eines Colis auf jede zehn, wenn die Expedition beträchilicher is. Sollte Der Inhalt der jo geöffneten Colis mit den Angaben der Declaration übereinstimmen , so werden die Abgaben ohne weitere Formalität für die ganze Sendung berechnet.

Aehnlich wird nach Entrichtung der Steuern in dem 1sten ottomanischen Büreau mit den vom Ausland durch den Landweg fommenden und #0- gei ihren Weg weiter fortzuseßen bestimmten Tolis verfahren.

Die Steuerbeamten müssen bei der Eröffnung der Colis die größte Sorgfalt tragen so daß es leicht ist , fie in einem guten gehörigen Qustande zurückzugeben.

Wenn der Jnhalt der geöffneten Colis in Zahl oder Gattung mit der erwähnten Declaration nicht übereinstimmt , so wird die Steuerverwal- tung , da sie der Richtigkeit der Declaration nicht mehr Glauben schenken kann , das Recht haben, auch, alle übrigen Colis zu eröffnen und die #o geöffneten Colis , deren Jnhalt von der Angabe der Declaration abweicht; werden dem doppelten E des Transits oder der Jmportation, wie der Fall es erheischen wird, unterworfen.

Der Kaufmann oder sein Agent wird binnen 6 Monaten oder, wenn es angeht, früher, der Steuerverwaltung das -Teskere, welches er von derselben zur Begleitung seiner Transitwaaren

auf dem ottomanischen Gebiete erhalten hat

zurüfzuerstatten angehalten sein.

Diescs Teskere muß in dem leßten Steuer- Büreau gegengezeichnet werden, wélches konstatiren wird, daß die fraglichen Waaren ins Ausland übergetreten sind.

2) Das Teskere für den Transit wird, nach vollständiger Bezahlung der durch die Verträge festgeseßten Transitsteuer ausgestellt; der Kauf- mann wird jedo gehalten sein, einen zur Zu- friedenheit der Mauth gereichenden , reht8gültigen Bürgen zu piellen, für die im Verlaufe der vor- erwähnten 6 Monate zu erfolgende Vorlage des Teskere, welches den Austritt der Waaren aus dem ottomanischen Gebiete konstatirt ; in Erman- gelung dieser Rechtfertigung / in der vorgeschriebe- nen Frist, muß der Kaufmann oder dessen Bürge der Mauth den Ueberschuß, um die Jmport- steuer zu kompletiren bezahlen. Sollte dem Kaufmann passend erscheinen, als Bürgschaft für den wirklichen Austritt aus dem Gebiete, die Importsteuer zu erlegen, so wird der Unterschied zwischen der Transit- und der Jmportsteuer bei der Abgangs- oder Austrittssteuerstelle, je nah der Verabredung, welche im Teskere eingetragen ist, zurückerstattet.

Wenn die Verabredung die Zurückzahlung bei der Abfahrtssteuerstelle stipulirt, so muß auch das den Beweis des Austrittes der Waaren [ie- fernde Teskere, in der weiter oben erwähnten Frist, nach dieser Stelle gebracht werden.

In dem gehörig bewiesenen Falle des Ver- lustes, des von dem leyten Grenzbüreau gegen- gezeichneten Transitoteskeres , wird dieses legztere ein das Teskere ersezendes Certifikat geben müssen, und wenn in Folge konstatirter höherer Gewalt die Waaren gänzlich verloren sein sollten, so wird die Zurückerstattung der als Garantie für die wirkliche Ausfuhr aus dem Landesterri- torium deponirten Summe erfolgen.

Art. Z. Den Bestimmungen der mit den befreundeten Mächten abgeschlossenen Handels- verträge gemäß welche festseyen, daß die auf - eine begrenzte Zeit ans Land deponirten Waaren, um zur Fortsegung der Reise ans Bord desselben Schiffes oder anderer Schiffe gebracht zu werden, gar feine Gebühr zu entrichten haben; daß sie aber in Konstantinopel in den Steueramts - Ma- gazinen und anderwärts, wo es keine solche giebt, unter der Beaufsichtigung der Steuerverwaltung deponirt werden müssen hat die Regierung beschlossen, daß diese Beaufsichtigung in folgender Art geschehen müsse:

Der Kaufmann oder dessen Agent, der auf eine begrenzte Zeit Waaren in einen türkischen Hafen importirt hat, wo fein Aufbewahrungs- raum vorhanden is; wird die Befugniß haben seine Waaren in einem ihm gehörigen Maga- zin, unter doppeltem Verschluß aufzustellen j einer der Schlüssel muß dem Steueramte über- geben werden, welchem auch das Recht zusteht, das Magazin zu versiegeln, wenn es dies für nöthig erachtet. Die Dauer des Aufenthaltes der Waaren, in den Privat- oder den sogenannten Transitmagazinen wird höchstens einen Monat sein können, wenn nicht dagegen konstatirte höhere Kräfte wirken. j

Nach diesem Termine wird das Steueramt die 8 prozentige Steuer erheben und der Kaufmann

. muß seine Waare zurücfziehen, widrigenfalls die-

selbe in den Transitmagazinen des Steueramtes der Ardïe - Gebühr (Miethsgeld für den Raum) verfällt. L

Der Unterschied zwischen der Einführungs- und Transitsteuer wird den Bestimmungen des Handel8vertrages gemäß zurückerstattet , wenn die Waaren vom Tage ihrer Ankunst an ge- rechnet, in einem Termin von 6 Monaten nach einem fremden Lande wieder. ausgeführt würden.

Art. 4. Die Generalsteuerverwaltung hat zur Untersuchung der Waaren folgende Stunden R: Âi r :

om 1./13. April bis zum 30. September (12. Oftober) wird die Untersuhung anderthalb Stunden näch Sonnenaufgang beginnen und anderthalb Stunden vor Sonnenuntergang auf- ören. T, 1../13. Oktober bis zum 31. März (12. April) wird sie eine Stunde noch Sonnen- aufgang beginnend , eine Stunde vor Sonnen- untergang beendet sein.

1863.

Jn den Häfen, wo nächtliche Praxis gestattet ist 7 wird die Steuerverwaltung solche Maßregeln treffen, daß die Schifffahrt in ihren Bewegungen nicht gehemmt wird.

Da nach den Handelsverträgen bande fkonfiszirten Waaren, ein Protokoll des Faktums der Konsularbehörde des fremden Unter- Waaren gehören würden, so is Folgendes

betreffs der als Kontre entworfen

thans, welchem diese mitgetheilt werden muß, festgeseßt: Gleich n werden der Direktor un nungswesens mit zwei oder drei der höheren Steuerbeamten in Kommission zusammentre- nach Untersuchung des Falles bestimmen, ob Con- en soll und ein Protokoll aufseten. ll muß -— das Datum, die Um- [chen die Beschlagnahme erfolgt - die Qualität, die Nationalität Zeugen und des An- Gattung und die Anzahl der ie ihre Confiscation gerechtfertigenden Beweise und die Gründe, welche der Angeklagte zu seiner Vertheidigung vorgebracht hat ent-

ah ‘der Beschlagnahme der Waare, d der Chef des Rech-

ten, und diese wird, und Verhör der Betreffenden, fis8cation eintret Dieses Protoko ftände, unter we ist, die Namen, der Beschlagneh1 geklagten Waare, d

nenden, der

Eine vom Steueramts - Direktor un Abschrift dieses nach seiner Redaction, klagten zugeschickt werden.

Der Konsul wird dem pfang dessen anzeigen ; vorstellungen des Ange gabe des Protokolls an dem Steueramte ni wird die Confiscation als sehen, so daß gar feine Reclama rücksichtigung findet.

Wenn der Angek zur Prüfung seiner hat Widerspruch glaubt, so wird die stantinopel selbs dem Rechtmäßigkeit der C festzusezen habe

städten, wo kein Hande

terzeichnete Protokolls wird, in 24 Stunden dem Konsulat des Ange-

Steueramte den Em- die etwaigen Gegen- klagten von der Ueber- gerechnet, binnen 14 Tagen cht mitgetheilt werden, so eine definitive ange- tion mehr Be-

late nachdem er die Frage Konfularbehörde unterbreitet zu erheben sich berechtigt ser Widerspruch in Kon- Handelsgericht, welches die onfiscation - zu prüfen und und in den Provinzial- [lsgericht existirt, dem Kolle- edjliß) des Ortes zugeschickt ch die in Kommission zusammen aufgenommenen

gium (M getretenen rotofolle,

Regierungsbeamte vollständig richtig

müssen von den Kollegien als anerkannt werden.

Die Handelsgerichte o nur zu untersuchen haben, tokollen aufgeführten B der Confiscati

Die Angeklagten, beiderseitigen

der die Médjliß werden ob die in diesen Pro- zur Motivirung d und gültig sind.

die Beschlagnehmenden, kfontradiktorisch

on genügen

durch das Urtheil der Handelsgerichte Beschlagnahme ungerechtfer- wird der Eigeuthümer der Waare wenn er Scha- e ihm durch diese Be- fügten Schaden gleiche

oder der Medjliß die tigt erklärt werden, so in Beschlag genommenen den erlitten hat, auf ein nahme wirklich zuge g beanspruchen können ; doch, unter Vorbehalt der Appe Gerichten oder Medjliß alles

Entschädigun vor diefen zu gerechtfertigen

spruch unstatt- eine Entschä- en, welche jedoch in fkei- des Werthes der in Be- stände betragen darf.

in Beschlag genommenen ird, für die Liguidi- den oder Entschädi- heißt: die Waaren nach dem d valorem nach dem en gros ch Abziehung von 10 pCit. htes zu Konstan- hne Appellation. lassenen Urtheile je Handelsgerichte, so wird sowohl dem ressirten Theile Handelsgerichte zu dessen Urtheil end-

enn das Urtheil den Wider haft erklärt, so wird der digung zu entrichten hab Falle. über 5 pCt. {lag genommenen G Werth der Waaren oder Gegenstände w rung der zugezogene eschaßt; das arif tarisirt; diejenigen a Preise des Marktes, Die Urtheile des el. find unwiderruflih und 0 8 die in den Provinzen er betrifft , sei es durch d durch die Ko Steueramte, a

Angeklagte

Handelsgeri

[8 auch dem inte das Recht reservirt , bei dem Konstantinopel zu appelliren/ gültig sein wir

Die Appella

tion muß ohne Verzug vor sich