1863 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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des Ottomanischen Reiches ohne irgend eine Ausnahme gegen eine ein- für durch die Dardanellen und durch den Bosporus nachgesuchten {Fermans follen | E i allemal zu entrichtende feste Abgabe von Acht vom Hundert des Werthes | ihnen stets in der Weise behändigt werden, daß daraus so wenig Aufenthalt / infuhr. M zugelassen «werden , welche nach dem Werthe der Waaren am Landungs- | wie möglich entsteht. | | E Benennung Abschähungs- Zollsat playe berechnet wird, und, wenn die Einfuhr zur See erfolgt, zur Zeit der Artikel XU1, Benennung Abschähungs- Zollsah Nr. der Zolleinheit, preis in Piastern’ Landung, wenn sie dagegen zu Lande erfolgt, an der ersten Zollstelle zu Die Capitaine der den Staaten des Zollvereins gehörenden Handels- der Jolleinheit. preis in Piastern Waaren. - s Piaster und Cents. zahlen ist. chiffe, welche für das Ottomanische Reich bestimmte Waaren an Bord haben, i Waaren. E in Piastern und Cen und Cents. Nach erfolgter Berichtigung der Abgabe von acht vom Hundert soll | find verpflichtet , sofort nah ihrer Ankunft im Bestimmungshafen der Zoll» und Cents. Tol ishangeln : von den genannten Waaren, mögen sie am Orte der Ankunft oder im Jn- | Verwaltung desselben eine beglaubigte Abschrift ihres Manifestes zu übergeben. a1lälanell : das Stück-von | nern des Landes verkauft werden, keinerlei weitere Abgabe weder von dem Artikel X1V. | A i 55 Arschinen 273,70 3491 Verkäufer noch von dem Käufer verlangt werden. Maaren , welche mit Umgehung der Zölle eingeführt werden , sollen | Absinth / 42|Fransen, Posamen- i | 7 Merden solche Waaren nichk für den Verbrauch in der Türkei verkauft, | zum Vortheil des Ottomanischen Schatzes konfi8zirk werden dürfen; es muß A I / N : : valorem terie hee Arten / d valorem sondern binnen einem Zeitraume von sechs Monaten wieder ausgeführt, so | aber die Defraudation gehörig und nach den geseßlichen Regeln bewiesen : “p s tals x der Centner 76,40 T Frisirkämme i : | 2d valorem sollen sie als Durchgangsgut betrachtet und nah Maßgabe der Festsegung | sein und über den Hergang ein Protokoll aufgenommen und unverzüglich N S a alaru T bie Arschine ) 6,11 ö : ° / im Artikel VUI, behandelt werden, Die Zollverwaltung ist in einem solchen der konsularischen Behörde des fremden Unterthanen , dessen Waaren kon- E R E M | 0/99 Gabeln (siehe Messer) Falle verpflichtet , dem Kaufmann , welcher ihr den Beweis führt , daß die | fiszirt worden, mitgetheilt werden. L K E T (i ; E L L Ÿ i O Ca 2 ; ‘p r 47 Bänder aller Gattun Heldkisten. : ad valorem Abgabe von acht vom Hundert bezahlt worden, sofort den Unterschied zwi- Artikel AY. v d Goldfaden schen dieser Eingangs8abgabe und der im Artikel VU1, erwähnten Durch- Es versteht sich, daß die Regierungen der zum Zollverein gehörigen y Ium wollsammet, / L VAOE Gros de Nap les (siehe|das Padtet von gangLabgabe zurückzuerstatten. | Staaten nicht beabsichtigen, durh irgend einen Artikel des gegenwärtigen 9A Gia R Anchos brei io Nar! 205 : S ) Z L 6E Y Artikel V1 Vertrages sich etwas Anderes, als was aus dem natürlichen und eitun N E I E die Yard 3,9: 0,31 : G Ei N ube et 80 Drames i qoic pol M Fremde, zur Einfuhr in die vereinigten Fürstenthümer der Moldau und | Sinne der gewählten Ausdrücke folgt, zu bedingen / oder in irgend einer 15 bis 17 Anibés breit die Yard 2 A 0,28 i / i i Walachei und in das Fürstenthum Serbien bestimmte, durch die übrigen | Meise die Regierung Seiner Kaiserlichen Majestät dos Sultans in der Aus- B L j v ait ntt i E 1“ ¿ Handschuhe aller Theile des Ottomanischen Reiches durchgehende Maaren sollen die Eingangs- | übung Ihrer Rechte der inneren Verwaltung *zu beschränken , insoweit als id dr Sig unt " Arten / 4d valorem abgaben nur bei ihrex Ankunft in den Fürstenthümern, und andererseits | diese Rechte nichk die Verabredungen der alten Verträge oder die durch die L e j 4 A Hieb- und Stichwaf- e fremde, durch die Fürstenthümer durchgehende, zur Einfuhr in andere Theile | gegenwärtige Uebereinkunft den Unterthanen der Staaten des Zollvereins lin erblau i : Ie fen (siehe Waffen). des Ottomanischen Reiches bestimmte Waaren diese Abgaben nur bei der | und ihrem Eigenthum bewilligten Privilegieu offenbar verlegen würden. Bernstein : die Offka 12150 790 Hüte aller Arten. j ad valorem ersten , unter der unmittelbaren Verwaltung der Hohen Pforte stehenden | Artikel XVI, Bernstein-Rosenkrän e p T : ; Kollstelle zu entrichten haben. | Oie Dauer dieses Vertrages, welcher nach erfolgker Ratification an die und Bernsteingec 4 Instrumente, musi- In gleicher Weise sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie | Stelle des Handelsvertkrages vom 10. /22. Oktober 1840 tritt, ist auf achî stände aller Art. d ; ilorám falishe, chirurgische, der Fürstenthümer, so wie diejenigen der übrigen Theile des Ottomanischen | und zwanzig Jahre festgeseßt. Jeder der kontrahirenden Staaten behält sich 6 Bier in Fässern | die Okka 3 30 0,26 mathematische 2c. l ; valorem Reiches, welche zur Ausfuhr bestimmt sind, die Ausgangsabgaben und zwar | das Recht vor, am Ende des vierzehnten und des ein und zwanzigsten Bit outexien | s e valorem Jagdflinten, Pistolen die ersteren an die Zollverwaltung der Fürstenthümer , die lehteren an die | Jahres diejenigen Abänderungen in Vorschlag zu bringen, welche die Er- : Bl» ch\pie elbüchsen das Paket : und Luxuswaffen. ; ad valorem Ottomanischen Staatskassen entrichten , so daß Eingangs- und Ausgangds- | fahrung als nüßlich erwiesen haben möchke. ; E | 12 Stüd 4,85 0,38 W_( j Abgaben in jedem Falle nur einmal verlangt werden können. | Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft getroffenen Verabredungen IBleistifte. : : Mw diy M Kaffeetassen, ordi- Artikel VIl. | [0am in allen Theilen des Ottomanischen Reiches / das heißt in den in Bleiweiß, ordinär. der Centner 153,50 12,28 naire (Findschian). die 100 Stü 4,10 Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens Europa ‘und Asien belegenen Besigungen Semer Kaiserlichen Majetär des Borax. : ad valorem Kalbfelle, weiße und oder der Industrie der Qollvereinsstaaten , noch von den, den Unterthanen | Sultans, in Egypten, und in den übrigen, der Hohen Pforte gehörigen T hei- Borten, Tressen aller \chwarze. . valorem derselben gehörigen und von dem Boden oder der Industrie eines anderen | zen A tIfata s Joie In Stenoten und den vereinigten Fürstenthümern der Arten. : i | valorem 53|Kinderspielwaaren fremden Landes stammenden Waaren voraus erhoben werden, wenn diese Moldau und Wallachei in Ausführung kommen. s Bouillon (siehePlätt- aller Arten, in Holz, beiden Gattungen von Waaren die Meerengen der Dardanellen, des Bospo- Die Hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, Kommissarien hen) Papier und Papier- rus oder des Schwarzen Meeres passiren, sei es, daß jene Waaren Bur | D N um ven Tas der nach dem gegenmvärtigen Bertrage für die Branntwein. die Ofkfa 0,38 Maché. : valorem diese Meerengen auf denjenigen Schiffen passiren, welche sie angebracht haben, | 2 Den Len L O VORTein eaten in das Ottomanische Reich ein- Briefpapieraller Gat- 54|Knö p feallerGattungen. , valorem oder daß sie auf andere Schiffe umgeladen, oder daß sie, nachdem fie füx | Juslhrenden Erzeugnisse des Bodens und der Industrie dieser Staaten wie tungen. 6 y valorem Kölnishes Wasser. | das Kisichen die Ausfuhr verkauft worden, für eine bestimmte Zeit an das Land geseht für- die E den Unterthanen der Zollvereinsstaaten oder ihren Rechtsnac- 94IBrillen aller Gattun- it von 6 Flaschen 0 204 werden, um an Bord andèrer Schiffe gebracht zu werden und ihre Reise | folgern zur Ausfuhr gEaufn Erzeugnisse des Bodes und der Jnoulirie der gen, mit oder ohne Kupferdrath. die Offa 216 fortzuseßen: Jn diesem leßteren Falle sollen die Waaren in Konstantinopel Türkei zu erhebenden Abgaben feslzusezen. Der auf diese Weije festgestellte Bügeln. : ° valorem Kurzwaaren. ° valorem in den Magazinen der Zollverwaltung, genannt »Transitmagazine«, Und neue Tarif soll fieben Jahre pindurci, vom Austausche der Ratifikation ad, Bücher, gedruckte. y : valorem t. i an anderen Orten, wo keine Niederlagen vorhanden sind, unter der Aussicht in Kraft bleiben. Jeder der Hohen vertragenden Theile soll das Recht haben, 3|Buntpapier. : ; ad valorem Lamette (fiehe Plätt- der Qollverwaltung niedergelegt werden. Un Adr vor bem Ablauf dieses Zeitraums auf eime Revision des Tarifs © Bürsten allerGattungen valorem hen).

ad valorem

Seite Gebrauch gemacht, so soll der Tarif ferner auf sieben andere Jahre , Lederwaaren, als in geseßlicher Kraft bleiben, von dem Tage an gerechnet, wo die ersten sieben Cannetillen ( siehe Brief-, Geld-, und Aahre abgelaufen sind, und eben dasselbe soll am Ende jeder folgenden Plättchen.) E Cigarrentaschen 2c. . valorem Periode von sieben Jahren stattfinden. Casimir (siehe Tuche). Leim für Schreiner. die Offa A

° valorem

Artikel VUl. | anzutragen, Wird von dieser Befugniß zu gedachtem Zeitpunkte von feiner Butter, gesalzen, die Ofkfka 16,40 1,31 Leder, lackirtes. - va2lorem

Da die Hobe Pforte den Wunsch begt, die Durchfuhr zu Lande mittelst allmäliger Qugeständnisse zu erleichtern, is man übereingekommen y daß der Qoll von drei vom Hundert, der bisher von den Waaren erhoben wurde, welche in die Türkei eingeführt werden, um nach anderen Ländern gebracht

zu werden , sofort auf zwei vom Hundert und am Ende von acht Jahren, é 4 dw 0 APEEON X VIL. | T1 Chales (sieheShawl®} : 2 Leinöl. L Ver gegemvartige Vertrag oll ratifizirt und die Ratifikationen sollen Champa gnerwein. die i la}che 13,40 1,04 LeonisccheWaaren siche

binnen zwei Monaken oder wenn es sein kann, früher, zu Konstantinopel Chinin. : ad valorem Plättchen). ausgetauscht werden. Chofolade. : i ad valorem z2IL ichter, Stearin-. 9 i valorem Geschehen zu Konstantinopel, am 20. März 1862. ; Lichtpuyßscheeren, or- die 5 Paet : Rehfues, Aali. 9|Damaste, Möbelda- dinaire, S E à 60 Stüd 4,69 | D, D (l, Di) maste aller Arten. i : ad valorem uus antine (siehe Sei- Artikel IX. 2E Drath (siehe Mesfing- enwaaren/. Die Untertbanen der QoUvereinsstaaten, welche mit Erzeugnissen des Vorstehender Vertrag is ratifiziet, und die Ratifications-Urkunden sind 44 Sin Bodens oder der Industrie fremder Länder Handel treiben, sollen dieselben | zu Konstantinopel ausgewechselt worden. Drath (siehe Eifen- Marr qu Abgaben bezahlen, und dieselben Rechte, Privilegien und Freiheiten ge- I j drath ). y (siche Saffian). éer Cent 13,55 nicken, wie fremde Unterthanen; welche mit Waaren ibres eigenen Landes Der nach Artikel XVI. des vorstehenden Handelsvertrages vereinbarte 4 Drathstifte, Nr. 1 bis F : | V Mennig. : | er Qentner 32 handeln. Tarif erfolgt nachstehend. 14, die Offa 0,40 Merinos/ breit und L Artikel X. In dem nachstehenden Tarife is der türkische Piaster, anstatt wie früher Drathfstifte Nr. 12 bis j E S {mal. d ° s VAlorem Als cine Ausnabme von den Bestimmungen des Artikels V. wird fest- in Para und Asper, in Centimes eingetheilt worden. Alle Werths8bejtim- 60. die Offa 0,20 Messingblech un vie QUI 1.98 geseßt, daß Tabak in jeder Gestalt und Salz künftig nicht zu den Waaren | mungen und Tarificationen sind demnach in Piaster und Centimes Med Z2|Druckpapier. ° ad valorem i Drath. [ d Ie n | gehören sollen, welche die Untertbanen der Qollvereinsstaaten in die Türkei | \chidiè gemacht. 33|Dimikaton, 64 bis 5 Malfingbre s L einzuführen befugt sind. Folgeweise sollen die Untertbanen der Zollvereins- Die Zahlen der Kolonne »Zollsaß in Piastern und Centimes« sind für Pik endazé breit Mo- eut E die Okka 1,69 staaten oder ihre Rechtsnacbfolger, welcde Tabak oder Salz für den Verbrauch die Cinfubr und Ausfuhr mit 8 pCt. vom Absczäßungspreis der Waaren reas, Façon Moreas 2c. M è1 “s ch Gabeln M in der Türkei kaufen oder verkaufen, denselben Rorscbriften unterworfen sein | berechnet. Dieselben sind für die Einfuhr unveränderlich, für die Ausfuhr gestreifte, getippte/ ge- D A , G. ° : VAaiorem und dieselben Abgaben zu bezablen baben, wie die meistbegünstigten mit jedoch werden fie bei Beginn des-zweiten Jahres um 1 pCt. erniedrigt und flammte, a Jacquard, tessershmie S diesen beiden Gegenftänden Handel treibenden Ottomanischen Ünterthanen. | mit dieser Reduction wird jedes Jahr fortgefahren, bis sie für das ate eht und falsch farbig, ar G Iva A (siehe - : valorem

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von dem Tage des Auêstausches der Ratificationen des gegenwärtigen Ver- trages ab gerechnet, auf eine feste und endgültige Abgabe von Eins vom Hundert ermäßigt werden soll.

Die Hobe Pforte bebält sich gleichzeitig das Recht vor, durch cin be- \sonderes Reglement Anordnungen zur Verbinderung von Defraudationen zu treffen.

oll in Qukunft von den gedach- Jahr 1 pCt. betragen, welches dann der feste und bleibende Qollsag für die superieur, mittel und ten Waaren, wenn fie -durch Unterthanen der Yollvereinsstaaten Ausfuhr sein wird. ordinaire. 4 N aus der S iy 1aacfUb 4 Berden - S. l»; DIE » orhnho norden: es F 5 F 1 4 s 9 F y - c ( i f 2 î i n 2 bis d , ; : PARC c QZ aus d ürfei ausgefübrt werden, keinerlei Abgabe erboben werden; es Einfuhbr- und Ausfuhr 81 Dimikaton, # s Nähnadeln, ordinaire. [die 50 Tausend 14,95

müssen aber die auëzufübrenden Mengen an Tabak und Salz von den Unter- Vorbemerkungen. i Pik endazé breit, Mo- N l ttel thanen der QJollvereinsstaaten oder ibren Rechtsnachfolgern der Jollverwal- Die Waaren , welche Erzeugnisse des Bodens oder der Jndustrie des reas, Façon Moreas 2c. Nähnadetn, mite U. S wollverein51taa Rec g Der zol 2 / Weid zeugni}]e » D S n valorem tung angezeigt werden, wele, wie bisber, 5 Recht der Beaufsichtigung | Deutschen Qollvereins sind und mit Ausnahme der verbotenen Artikel gestreifte, getippte, ge- «i filber . l pat 2 der Ausfuhr dieser Erzeugnisse behält, ohne dafür jedo irgend eine Ver- | durch die Unterthanen der Zollvereinsländer nach der Türkei eingeführt wer- flammte, à Jacquard,/ eus! i y gütung, sei es für Anschreibung oder zus iraëend cinem anderen Grunde, | den; eben so die Waaren, welche Erzeugnisse des Bodens oder der Jndustrie echt und falsch farbig, Plättchen Q mitie verlangen zu fönnen. | der Türkei sind und von den Unterthanen der Zollvereinsländer oder ihren superieur, mittel und _ 0,08 Fil ouillou, E ! Stellvertretern in allen Theilen des Osmanischen Reiches, Behufs Ausfuhr ordinaire. C S a neililes Ap. Es dürfen ferner künftig weder Kanonen , noch andere Zckchußwaffen, | nach ihren Ländern oder anderwärts , gekauft werden , waren bis jeßt der 5 ¿in deli ait A Can 9 nocch Pulver oder sonstigé Kriegsmunition n den Unterthanen der Zoll- | Bezahlung von Zollabgaben unterworfen , welche durch den abgelaufenen; Eisendrath. j ' i oder 3 Mal ver videt vercinêstaaten in die Türkei eingeführt werden. Der Handel mit diesen Ge- | vom Monate Oktober 1847 bis 13. März 1855 (N. Styles) gültigen Tarif F. f oder versilbert “o anb genständen unterliegt der unmittelbaren unk veziellen Beaufsichtigung der | festgeseßt waren, und zwar unter Zugrundelegung der damaligen Preise. Feilen in Stroh, }oge- i 0,48 9: Qualität i die Ofka 941,30 Ottomanischen Regierung, welcher das Recht vorbebalten bleibt, den Betrieb _ Qa die Revision dieses Tarifes/, welche aus vèrschiedenen Ursachen ver- nannte Strohfeilen. i biet Plättchen C amitie e desselben zu regeln. zögert worden war , von den fontrahirenden Theilen, gestüßt auf den Ber- Feilen in Papier. i Fil E witton, Unter vorstehender Beschränkung sind jedo Pistolen, Jagdflinten und | trag, verlangt worden war, #o haben die Commissaire der Königlich preuz*“ F Feilen, sogenannte Na- ¿ilela Cannes as

Pistol : 2 andere Luxus-Schußwasfen

Als Gegenleistung für diei Veschrän E s Seg g diese Beschränkung öbeldam

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cht begriffe s arc Haft, im Noreine mit denjenigen der Hohen Pforte, de aen ilen. :

bt vegriffen. s{hen Gesandt}schast im Vereine mit denjenigen der 5 ohen PTOLIEs Pen gegf G M Mes nishe Waaren, or- An Artikel XII, wärtigen Tarif , welcher , wie nachstehend , die Tarisirung der Artikel un® Fingerhüte von Me}- vilorein dinaire Qualität

von den Handels\ciffen der JZollvereinsstaaten bei ihre Durchfuhr ; Produfte der Jollvereinsländer und der Türkei enthält, festgestellt, sing, Eisen oder Blei. : i |

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