1863 / 126 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1078

Andere als!die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind -der Bank nichk # mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- gestattet, besonders darf sie keine Kapitalièn auf Hypotheken unterbringen. - sißenden. Ens : 6 L ;

Bank-Valuta. Die Bank rechnet in preußischem Silbergelde nach Rechte, Pflichten und Functionen des Kuratoriums. Das den Werthen, welche dur das Münzgesez vom 4_ Mai 1857 (Geseß-Samm- | Kuratorium beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über lung Seite 305 seq.) bestimmt worden sind oder ferner durch Landesgeseye | alle Angelegenheiten der Bank.

bestimmt werden sollten. Qu den ausschließlichen Befugnissen des Kuratoriums gehört :

G : a) die Anordnung solcher Maßregeln, die es zu einem geregelten und den

Noten-Emission. Jm Allgemeinen. Die Bank hat das Recht, Qwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig während der Dauer ihres Bestehens unverzinsbare auf jeden Inhaber lau- erachtet. Der Vorstand hat den von dem Kuratorium ihm nmuitge- tende Noten (§. 5 Nr. 5) im Betrage von Einer Million Thaler auszufer-.- theilten Beschlüssen Folge zu leisten,

tigen und in Umlauf zu sehen j jedoh unterliegt die Ausfertigung und die b} die genaue Kenntnißnahme von der Seitens des Vorstandes bei den

Form derselben der Genehmigung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der jedesmaligen Versammlungen des Kuratoriums ihm vorzulegenden

Regierung. j : Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechsel-Portefeuille's und der

Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Lombard-Bestände j 8 c) die Abfassung von Geschäfts-Jnstructionen für das Personal der ein- zelnen Geschäftszweige,

d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombard-Bestände durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revi- sion aufzunehmen haben,

e) außerordentliche Kassen-Revisionen nach den vorstchenden Bestimmun- gen, so oft es dieselben für angemessen erachtet,

Höhe der Apoints. Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn Thaler, zwanzig Thaler; fünfzig Thaler, hundert Thaler und zweihundert Thaler Preuß. Courant ausgestellt werden. Der Gesammtbetrag der zu zehn Thaler ausgestellten Noten soll die Summe von 100,000 Thalern nicht übersteigen.

Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der übrigen 900,000 Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis zweihundert Thaler Gebrauch zu machen is, können von den Ministern für Handel und Ge- werbe und der Finanzen maßgebende G getroffen werden.

wie die Feststellung des am Schlusse jedes Geschäftsjahres abzuliefern- den Ueberschusses,

g) die Ausstellung von Prokuren , sowohl zum Zwecke interimistischer Stellvertretung, als zur Vertretung der Bank überhaupt, in den von

Verpflichtung zum Umtausch gegen Courant. Die Bank ist dem Kuratorium als A e Ap Fällen. ¿7410

verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei Präsentation derselben sofort an der Kasse gegen flingendes Courant einzulösen.

Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ercigniß ent- standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich.

Der Jnhalt des ersten Alinea des gegenwärtigen F. 9 is auf jeder Note deutlich abzudrucken.

Ausfertigungen des Kuratoriums. Alle Ausfertigungen des Kuratoriums werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und von einem Mitgliede des Kuratoriums unterschrieben.

14

: Verhältniß zum Magistrat. Soweit im Vorstehenden nicht be- G. 10; sondere Bestimmungen Hinsichts des Wirkungskreises und der Befugnisse des Kuratoriums ertheilt sind, steht das Kuratorium zu den städtischen Behörden

in dem Verhältnisse einer städtischen Deputation , und sind die Vorschriften der Städte-Ordnung für dasselbe fre A maßgebend. Gt

An- und Niederlegung des Stamm-Kapitals. Das Kura- torium und der Vorstand der Bank sind dasür verantwortlich, daß zu jeder Zeit ein dem Betrage der Noten gleicher Bestand an Deckungsmitkteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde und dem Reste in diskontirten Wechseln in einer besonderen , unter dreifahem Verschluß zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde.

Außerdem dienen alle Darlehns - Forderungen der Bank gegen Unter- pfand und ihre sämmtlichen Aktiva eung der Noten.

Vorstand, JZusammenseyzung,/ Legitimation desselben. Der Vorstand besteht aus dem ersten Beamten der Bank als dem geschäfts» führenden Mitgliede desselben, aus dem zweiten Beamten der Bank, “als dem Rendanten, und aus zweien nach Anordnung des Kuratoriums aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern , die jedoch nie ciner und derselben Firma angehören dürfen.

Die Namen derselben, so wie diejenigen der das Kuratorium bildenden Personen, sind bei Konstituirung der Bank und demnächst bei jedem in den Personen eintretenden Wechsel in den im §. 12 bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengeseßt wer- den, daß Mitglieder des Kuratoriums , welche als Vorstands-Mitglieder ge- handelt haben, dazu von dem Kuratorium nicht abgeordnet gewesen seien,

Recht der Bank zur Einlösung, zum Umtausch und zur Präklusion der Noten. Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der Präklusion óffentlih aufzurufen. Zu diesem QJwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachung in Zwischenräumen von cinem Monate, durch die im §. 12 gedachten Zeitungen eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. i 19

Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die JTnhaber der Noten, Function des Vorstandes. Der Vorstand vertritt die Bank nach welche sih nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs Außen, bringt die Bankgeschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwal- der Einlösung oder des Umtausches zu einem, mindestens drei Monate vom tung des Bankvermögens, hat jedoch bei der Ausübung aller dieser Func- Tage der lezten Jnsertion hinauézuseßenden Präklusionstermine unter der | tionen die Vorschriften und Anweisungen des Kuratoriums zu befolgen und Warnung und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen daß mit Ablauf handelt in dem vorstehend ihm überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit dieses Termins alle Ansprüche an die Vank aus den aufgerufenen Noten selbstständig, als das gegenwärtige Statut und seine Znstruction ihn nicht erlöschen. Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zu- beschränken. ODiese Instruction is jedoch dritten Personen gegenüber nicht lässig, vielmehr tritt diese lehtere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklu- | wirksam. Den leßteren fann die Behauptung einer Verleßung jener Jn- sionstermins gegen alle diejenigen ein, welche die aufgebotenen Noten nicht | struction mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. f eingereiht haben y dergestalt , daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Um- d. 20. tausch erloschen is, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten zu Gunsten Weitere Befugnisse des Vorstandes. Die vorstehend bezeich- der Bank werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen | neten Befugnisse des Vorstandes erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen als von der Bank angehalten und vernichtet werden fönnen. | außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, auch auf solche, in welchen die

4: Gesche eine Spezial-Vollmacht erfordern.

Bekanntmachungen. Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Bank Den Nachweis, daß der Vorstand innerhalb der ihm zustehenden Be- erfolgen durch die »Schlesische«-, die »Breslauer«-/ die »Provinzial-Zeitung | fugnisse gehandelt habe, i derselbe gegen dritte Personen zu führen nicht für Schlesien« und durch den » Preußischen Staats-Anzeiger«. j | verbunden. h

Bei dem Eingehen eines der genannten Blätter soll die Bekanntmachung g. 21. durch die übrig bleibenden so lange gültig erfolgen, bis das Bank-Kuratorium Quittungsleistung 2c, Erklärungen, Urkunden 2c. Eide ein anderes bestimmt hat. für die Bank. Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögens-

Die Regierung kann ; sobald sie es erforderlich erachtet , vorschreiben, Objekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechsel-Giri ist die unter welche Blätter an Stelle der obengenannten treten sollen, und is die dies-

fällige Verfügung dur das Amtsblatt bekannt zu machen. geschäftsführenden Mitgliedes des Vorstandes und des Rendanten erforderlich. 13

ÍÎn allen übrigen Fällen genügen die Unterschriften von zwei Vorstands- Mitgliedern unter der Firma der Bank. tung der Bank wird einem Kuratorium anvertraut. Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver- besteht außer dem jedesmaligen Ober-Bürgermeister oder dessen Stellvertreter, | pflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffent- als Vorsizenden, aus zwölf Mitgliedern, und zwgr: liche Behörde, als gegen jeden Privaten.

a) aus dem Syndikus und 3 anderen Mitgliedern des Magistrats, Gerichtliche Eide Namens der Bank werden von den Mitgliedern des / b) aus 8 von der Stadtverordneten - Versammlung gewählten Mit- Vorstandes abgeleistet. G. 22 gliedern. C221

Die Wahl der Mitglieder seitens der Stadtverordneten-Versammlung Vertretung des geshäftsführenden Vorstands-Mitglice- erfolgt auf sechs Jahre. des. Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des geschäftsfüh-

Mit dem Verluste des Bürgerrechtes scheidet ein Mitglied von selbst renden Mitgliedes des Vorstandes übernimmt ein von dem Kuratorium dazu aus dem Kuratorium aus, i bestimmtes Mitglied des lehteren, oder ein von diesem dazu ernannter An-

§. 14. 5 gestellter der Bank provisorisch dessen Dienst.

Peber Sigungen des Kuratoriums. Das Kuratorium ver- D. 20 sammelt sich so oft, als es für dienlich erachtet wird , [an festzuseyenden Terminen auf Einladung des Vorsigenden oder auf den Antrag von drei Mitgliedern, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses i} die Anwesenheit von min- destens 7 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmen-

Kuratorium. Zusammensezung desselben. Die obere Lei- l Das Kuratorium

Monats- und Jahres-Abschlüsse. Der Vorstand fertigt und übergiebt dem Kuratorium die F. 15 gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Verwaltungsjahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Würdigung aller Aktiva.

Allmonatlich hat derselbe eine von dem Kuratorium vorher zu geneh-- migende Uebersicht der am legten Tage des verflossenen Monats in der

f) die Prüfung der von dem Vorstande ihm einzureichenden Bilanz, so"

der Firma der Bank (Y. 1} zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des

1079

Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände ‘in geprägtem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages

der Forderungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, so wie der umlaufenden Banknoten, desgleichen unmittelbar nah dem Jahres-Abschlusse einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Kuratorium genehmigten furzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar des Staates oorzulegen und gleichzeitig in den F. 12 gedachten Zeitungen zu veröffent- lichen. Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Qukunsft auch eine öôftere y höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung Zer Aktiva und Passiva, insbe ondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Barren u. \. w. anzuordnen.

G. 24.

Anträge zu außerordentlichen Sihungen. Ein jedes Vor- stands - Mitglied ist befugt, in dringenden Fällen bei dem Vorsitzenden des Kuratoriums die Berufung einer außerordentlichen Sihung zu beantragen.

Q 20:

Rechnungs-Abschluß. Reserve-Fonds. Ueberschuß. Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von dem Vorstande gezogen. Die Bilanz wird von dem Kuratorium geprüft und festgestellt. Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Bank. :

Bei Aufnahme der Bilanz müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten Geschäfts-Unkosten , als auch alle vorgekommenen Verluste abgeseßt und für die etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsaß abgerechnet werden.

Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren als dem Erwerbungs-Course und, wenn der Börsen-Cours am Tage der Bilanz- Aufnahme niedriger als der Erwerbungs - Cours ist, nur zu dem Börsen- Course in der Bilanz angeseßt werden.

Von dem auf diese Weije ermittelten Reingewinn erhalten zunächst das geschäftsführende Mitglied des Vorstandes und der Rendant die ihnen dur Vertrag bewilligte Tantième.

Von dem Ueberrest werden wenigstens 20 pCt. so lange zum Reserve- Fonds zurückgelegt, bis lehterer auf die Summe von zweimalhundertfünfzig- tausend Thalern angewachsen ist.

Sollte sih durch eine Jahres - Bilanz eine Verminderung des Stamm- Kapitals herausstellen , so dient zunächst der vorgedachte Reserve-Fonds zur Deckung derselben. Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst er- zielten Reingewinne vorzugsweise zur Wiederergänzung des Stamm-Kapitals und darf, bevor diese stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelt, noch ein Ueberschuß abgeliefert werden. So oft und so lange si aber nach Wiederergänzung des Stamm-Kapitals der Reserve-Fonds exrshôpft oder an- gegriffen findet , darf von dem alsdann zunächst erzielten Reingewinn nach Berichtigung der bewilligten Tantième nur die Hälfte als Ueberschuß abge- liefert und muß die andere Sehe verwendet werden, um den Reserve-Fonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. Der Reserve-Fonds darf zu feinen anderen Zwecken, als zu der vorstehend gedachten eventuellen Ergáän- zung des Stamm-Kapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemach- ten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen sein sollten , zur Aus- gleihung der Bilanz verwendet werden.

ÿ. 26.

Der Ueberschuß wird jährlich bald nach erfolgtem Abschlusse, an die Stadt-Haupt-Kasse abgeliefert.

G 2 E

Rechnungslegungf/ Revision. Nach erfolgtem Jahres-Abschluß und Feststellung desselben durch das Kuratorium werden die Ergebnisse der Verwaltung des abgelaufenen Jahres in einer, nach kaufmännischer Art zu- sammenzustellenden Rechnung nachgewiesen und diese Rechnung bis zum 1. April jeden Jabres der dazu bestimmten Revisions-Komnusston vorgelegt.

Diese besteht aus dem Kämmerer und vier von der Stadtverordneten- Versammlung aus ihrer Mitte alljährlich zu wählenden Mitgliedern.

Nach Prüfung der Rechnung werden etwaige Revisions - Erinnerungen durch den Vorstand der Bank erledigt.

Auflösung der Bank. Bei eintretender Auflösung der Bank (Y. 3) ist eine Bekanntmachung dieserhalb zu duei verschiedenen Malen mit Zwischenräumen von 4 Monat durch die im F. 12 gedachten Blätter zu erlassen. 4 Ueber die Fonds der Bank darf in dem Falle der Auflösung erst nach Ablauf von 6 Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo die Bekannt- machung der Auflösung zum dritten Male erfolgte, anderweitig disponirt werden. ;

Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefor- dert werden, sih mit ihren Ansprüchen bei der Bank zu melden. _ :

Die bekannten Gläubiger sind hierzu durch besondere Erlasse auf- zufordern. : i chigo

Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in diesem, wie 1n allen ande- ren Fällen, zunächst aus den Fonds der Bank, in weiterer Vertretung aber durch die Stadt Breslau.

C: "20. Oberaufsicht des Staates. Zur Wahrnehmung ihres Oberauf-

sichtsrechtes ernennt die Staatsregierung einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sigungen des Vorstandes und des Kuratoriums ohne Stimmrecht

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Carl Ludwig Adolph Kühne zu Berlin ist zum Königlichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreis- baumeisterstelle zu Deutsch-Crone verliehen worden.

Dem Privatdocenten der Chemie an der Königlichen Universität

Dr. F. L. Sonnenschein zu Berlin ist unter dem 30. Mai 1863 ein Patent

auf eine in ihrer Zusammenseßung als neu und eigen-

thümlich erkannte Zünd-Composition zur Anfertigung von

Reibzündhölzern auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Das 16. Stü der Gesey-Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 5709. den Allerhöchsten Erlaß vom 27 Mai 1863, betreffend die Verlängerung des Privilegiums der städtischen Bank in Breslau. Berlin, den 1. Juni 1363. Debits-Comtoir der Geseysammlung.

Minifterium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Der praktische Arzt 2c. Dr. Albert Dick is zum Kreis-Physi- fus des Kreises Schleiden ernannt worden. 8

Akademie der Künfte.

Die Wagenersche Gemälde-Sammlung wird vom 4. Juni ab zum Behuf der Wiecderaufstellung in den früheren Räumen geschlossen sein, Die Eröffnung erfolgt am Sonntag, den 14. d. M,, Eingang Unter den Linden.

Berlin, den 2. Juni 1863.

Die Königliche Akademie der Künste. Im Austrage: Ed: DatgeaBD. 8-

Gruppe.

Das amtliche Verzeichniß des Personals und der Studirenden hiesiger Friedrich - Wilhelms - Universität für das laufende Sommer- Semester is im Dru erschienen, und in dem Geschäftszimmer des Königl. Universitäts-Gerichts für 75 Sgr. zu haben.

Berlin, den 2. Juni 1863.

Der Rektor und der Richter hiesiger Königl. Friedrich-Wilhelms- Universität. Beseler. Lehnert.

Haupt-Verwaituug der Staatsschulden.

Bekannt mà.G0.U n sl

Wir machen wiederholt bekannt, daß wir demjenigen , welcher zuerst einen Verfertiger oder wissentlichen Verbreiter falscher preußi- her Kassenanweisungen oder Banknoten der Polizeibehörde der- gestalt nachweist / daß er zur Uutersuchung gezogen und bestraft werden kann, eine nah den Umständen zu bestimmende Belohnung bis auf Höhe von 500 Thlr. zahlen werden.

Wer Anzeigen dieser Art zu machen hat, fann sich, wenn er

| es verlangt, und es ohne Nachtheil für die Untersuchung möglich ist | der Vershweigung seines Namens versichert halten.

Berlin, den 22. Mai 1563. i Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. Gamet. Meinecke.

beizuwohnen, so wie von allen Büchern und Scripturen der Bank jederzeit |

Einsicht zu nehmen, auch die Organe der Vank gültig zusammenzuberufen. |

-

Er hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts in allen Punkten zur Ausführung gelangen.

Sollte es die Staatsregierung für nothwendig finden, dem Staatskom- |

missar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remuneration zu bewilligen, #o muß dieselbe der Sfkaatskasse aus den Einnahmen der Bank ersezt werden,

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst von Nleß , von Paris.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Kom- mandant von Berlin, von Alv ensleben, nah Carlsbad.