1863 / 127 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zwar für Jedermann leicht verständlich , guch, für die große s

des Volkes zugänglich und von #yerderblichster «Wirkung 1 ohne jedoch jederzeit den Thatbestand einer strafbaren Handlung, wie ihn dex - Richter seiner Rechtsprechung zu Grunde legen mul nachweisbar- darzustellen. Oft auch bieten ganze Artikel für sich nicht die Handhabe zur gerichtlichen Verfolgung, während doch der Zusammen- hang derselben mit der gesammten sonstigen Haltung - des Blattes die klare Ueberzeugung. von der verwerflichen und staatsgefährlichen Absicht gewährt. Es existirt eine Anzahl gerade in den unteren Schicsten dex. BWölkerung viel gelesener Blätter, welche auf solche Weise täglich die verdexblichsten Auffassungen und Darstellungen ver- breiten und -augenfällig einen vergiftenden-Einfluß auf dic öffentliche Stimmung und auf die Sittlichkeit des Volkes üben. '

Gegen diese gefährliche Einwirkung der Presse kann eine Reme- dur nur eintreten, wenn neben der gerichtlichen RVerfolgung einzelner straffälliger Kundgebungen ein Blatt auch wegen seiner Ge- sammthaltung zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn der Staats-Regierung die Möglichkeit gegeben wird, der sichtlich und fort- dauernd verderblichen Haltung eines Blattes ‘ein Ziel zu seyen.

JTndem das Staats-Ministerium die Ergreisung derartiger Maß- regeln dur die obwaltenden Verhältnisse für unbedingt geboten erachtet, mußte sih dasselbe zuvörderst die Frage vorlegen, ob es sich empfehle, auf den früheren durch die Declaration pom 21. April 1860 hescitigten Zustand zurücklzugehen oder neue anderweitige Bestimmun- gen über Konzessions8-Entziehungen zu erlassen.

Gegen die Wiederherstellung des früheren Zustandes glaubt sich das Staats-Ministerium vorzugsweise deshalb erflären zu müssen, weil mit derselben alle die Bedenken, Jueifel und, Streitigkeiten wieder aufleben würden, welche sich an die Auslegung des Begrifss der »Unbescholtenheit« in §. 1 des Preßgeseßes vom 12, Mai 1851 geknüpft haben. :

Außerdem kommt in Betracht, daß eine Konzessions-Entziehung nah §§, 71—74 der A. G, O. den einzelnen Theilnehmer an einem gefährlichen Unternehmen trifst, dagegen die anderweitige Fort- sezung des gefährlichen Unternehmens selb} nicht ohne Weiteres hin - dern und insofern die erwartete eingreifende Wirkung nicht üben würde.

Das Staats-Ministerium hat sich deshalb dafür entschieden, einen anderen direkteren Weg zu betreten und das Versahren gradezu auf das Verbot des einzelnen gefährlichen Preßerzeug- nisses, der bezüglichen Zeitung oder Zeitschrift zu richten.

Bei der Beurtheilung der Nothwendigkeit eines Verbots soll die Ueberzeugung maßgebend sein, daß cine Zeitung dur cl ibre fortdauernde Haltung die öffentlihe Wohlfahrt gefährde.

Als Kriterien einer solchen Haltung sind ausdrücklich dieselben Ausschreitungen angenouunen, welche nach dem Strafgesezbuch ein gerichtliches Einschreiten begründen, nur eben mit dem Unterschiede, daß Letzteres auf die cinzeluen Aeußerungen gerichtet ist, in welchen ein bestimmter sirafbarer Thaibestaud vorliegt, während bei dem adminisirativen Verfahren das Rorbandensein der Ausschreitung nach den im Strafgesezbuch erwähnten Richtungen aus der Gesammthal- tung des Blattes und zwar aus sciner dauernden Gesammthaltung während einer längeren Zeit entnommen werden soll.

Die Behörde, welcher das administrative Verfahren nach dem

f übertragen wird, ist „eben so wie bei den Konzessions- Gichungen na §§. 71—74 der A. G. O. das Plenum der

»etrecffenden Bezirks - Regierung. Es erscheint dies um so

ngemessener, als die fortdauernde Kenntnißnahme von der Haltung |

Vrefse die Ueberwachung derselben auch sons zu den er Regierung gehört. erfabren selbs ist mit den erforderlichen Modificationen

rehriften des Gesches vom 22. Juni 1861 geordnet.

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Zefugniß, welche der Verwaltung durch die vorliegende | | winnt, daß die Haltung einer Zeitung oder Zeitschrift den in §. 1

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Vérordn n Bezug auf inländische Blätter ertheilt werden soll,

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eines ausländischen | vorber eine gerichtliche |

der Verwaltung auch in | : ugnty zuzuIpeI | erfolgt, so is vor späterer Einleitung eines solchen eine nochmalige ibrer Faatsgecfährlihen Gesammthaltung | in solhem Falle nicht |

sondern nur durch |

zcegenüber den bisherigen Bestimmungen |

Verfassungs - Urkunde vom 31. Januar 1850 unzweifelhaft be- rechtigt - ist , sondern + daß durch dic Einführung der beabsich- tigten Verordnung auch“ der freien Meinungs-Aecußerung - welche Ui lung gewährleisten will, in Wahrheit“ kein Eintrag "‘ge- icht,

““Andem den verwerflichen Ausschreitungen einer zügellosen Presse Einhalt gethan wird, wird die Preßfreiheit selbst auf den Boden der Sittlichkeit und der Selbstachtung zurückgeführt werden, auf welchem allein sie gedeihen und sich dauernd befestigen kann.

Ew, Königliche Majestät bittet demgemäß das chrfurtsvoll unterzeichnete Staats-Ministerium die allerunterthänigst beigefügte Verordnung, die Befugnisse der Verwaltungsbehörden zum Verbot von Zeitungen und Zeitschrifien betreffend, Allergnädigst vollziehen zu wollen. Berlin, den 1, Juni 18653.

Das Staats - Ministerium.

von BIiemard. von Bodelschwingh. Un Don, Gräf“ von “Tgenpliy. "von Mirbter Graf —77"LTPPt, von Selchow. Graf zu Eulenburg.

An des Königs Majestät.

Verordnung, betreffend das Verbot vonKZeitungen und Zeitshpti}ftren. Vom... 11.

A uni 1869.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und auf Grund des Artikels 63 dex Verfassungs-Urkunde vom O1, Sanuar 1550, was folgt:

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Die Verwaltungsbehörden sind befugt, das fernere Erscheinen einer “inländischen Zeitung oder Zeitschrist wegen fo e A A die öffentlihe Wohlfahrt gefährdender Haltung zeit- weise oder dauernd zu verbieten.

Eine Gefährdung der öffentlichen Wohlfahrt ist als vorhanden anzunehmen, nicht blos wenn einzelne Artikel für sich ihres Jnhaltes wegen zur |trafrechtlichen Verfolgung Anlaß gegeben haben, sondern auch dann, wenn die Gesammthaltung des Blattes das Be- streben erkennen läßt oder dahin wirkl:

die Ehrfurcht und die Treue gegen den König zu untergraben,

den öffentlichen Frieden durch Aufreizung der Angehörigen des Staats gegen einander zu gefährden,

die Einrichtungen des Staats, die öffentlichen Behörden und deren Anordnungen durh Behauptung entstellter oder gehässig darge- stellter Thatsachen oder durch Schniähungen und Verhöhnungen dem Hasse oder der Verachtung auszuseßen,

zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Anordnun- gen der Obrigkeit anzureizen,

die Gottesfurcht und die Sittlichkeit zu untergraben,

die Lehren , Einrichtungen oder Gebräuche etner der christlichen Kirchen oder einer anerkannten Religionsgesellschaft durch Spott herabzuziehen. -

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Das Verbot erfolgt, nah vorheriger zweimaliger Ver- warnung des betreffenden Verlegers, durch Plenarbeschluß der Regierung, in deren Bezirke die Zeitung oder Zeitschrift erscheint.

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. Ve Wenn der Regierungs - Präsident die Ueberzeugung ge- bezeichneten Charakter hat, so hat er dem Verleger derselben zunächst

Bleibt diese und eine nochmalige Verwarnung frucht- los, so fann innerhalb der zwei auf die legte Verwarnung folgenden tonate das Verfahren wegen des Verbots der Zeitung oder

Zeitschrift bei der Regierung eingeleitet werden. Ist innerhalb dieser Frist die Einleitung des Verfahrens nicht

vorherige Verwarnung erforderlich. Ul Der Präsident der Regierung verfügt eintretenden Falls , die Einleitung des Untersuchungs-Verfahrens® und bezeichnet ‘den Beamten , welcher die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahr-

| zunehmen hat.

Letzterer überreicht der Regierung die Anschuldigungss\chrift. '

Der Angeschuldigte (der Verleger) wird unter abschriftlicher Mit- theilung derselben zu einer vom Regierungs - Präsidenten zu bestim- menden Plenarsitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Bei dieser Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sizung stattfindet,

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o wie bei der Entscheidung der Sache, wird nach Vorschrist der è 35—39 und 31 des Gesehes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21, Juli 1852 (Geseß - Sammlung S. 465), verfahren. Die Entscheidung, kann jedo nur auf Zurück- weisung der Anklage oder aûf zeitweises oder dauerndes Verbot des ferneren Erscheinens der Zeitung oder Zeitschrift lauten. ¿e Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Staatsanwalt, wie dem Verleger der Nekurs an das Staatsministerium binnen zehn Tagen zu. Jm ersteren Falle ist die Rekursschrift des Staats- anwalts dem Verleger mit einer präklusivischen Frist von zehn Tagen zur Beantwortung mitzutheilen. | Die Einlegung des Rekurses hält jedoch die Vollstreckung, ciner auf dauerndes Verbot lautenden Entscheidung der Regierung nicht aus. g. 6.

Menn sich aus öffentlichen Ankündigungen oder aus anderen notorischen Thatsachen ergiebt, daß cine verbotene Zeitung oder Zeit- {rift unter demselben oder einem anderen Namen anderweit fort- geseht werden soll, so steht dem Präsidenten der betreffenden Regie- rung die Befugniß zu, dieses Unternehmen ohne Weiteres zu ver- bieten.

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er einem auf Grund dieser Verordnung erlassenen , öffentlich oder ihm besonders bekannt gemachten Verbote entgegen eine Zeitung oder Zeitschrift verkauft , ausstellt oder sonst gewerbsmäßig vertheilt oder verbreitet, wird für jede so verkaufte, ausgestellte oder sonst ge- werbsmäßig vertheilte oder verbreitete Nummer , jedes Heft oder Stück derselben mit Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft.

Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften straf- baren Inhalts sonst verwirkten Strafen wird durch diese Bestim- mung nicht ausgeschlossen.

Für den Polizeibezirk von Berlin und Charlottenburg werden die in dieser Verordnung dem Regierungs-Präsidenten zugewiesenen Functionen von dem Polizei-Präsidenten in Berlin wahrgenommen, und findet das Verfahren bei dem Polizei-Präsidium zu Be r- [lin statt.

49.

Auswärtige Blätter können wegen fortdauernder, die Wohlfahrt des Preußischen Staates gefährdender Haltung (§. 1) durch Beschluß des Staats-Ministeriums verboten Mee

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NVorstebende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Tnsiegel.

Gegeben Berlin, den 1. Juni 1863.

(L, S) Wilhelm. von Bismarcll, von Bodelschwingh. von Roon.

Graf von Jyenplih. von Mühler. Graf zur Lippe.

von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Allerhöchster Erlaß vom 4. Mai 1863 betreffend

die Verleihung des Rechts - zur Erhebung des

Chausseegeldes auf der Straße von Gehlenbeck nach Frotheim.

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Be- chluß der Kreisstände des Kreises Lübbecke, im Regierungsbezirk Minden, vom 12. August v. I. wegen Uebernahme der aussee- mäßigen Unterhaltung der Straße von Geblenbeck nah Frotheim auf Kosten des Kreises genehmigt habe, will Ich dem genannten Kreise das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße nach den Bestimmungen des für ‘die Staats - Chaufeen jedesmal geltenden Chausseegeld- Tarifs j einschließlich der in demselben ent- haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der 10n]gen,/ die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschristen, wie diese Be- stimmungen auf dén Staats - Chausscen von Jhnen angewandt wer- den, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld - Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee - Polizei - Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen- dung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist dur die Geseß - Sammlung zur

öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin , den 4. Mai 163.

4, I

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel

Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

¿t Der Königliche Landbaumeister Heid man zu Koblenz is zum Königlichen Bau-Tnspektor ernannt und demselben die Bau-Jnspek- torstelle zu Arnsberg verlichen worden.

Das 17te Stück der Gesehsaminlung, welches heute ausgégeben wird, enthält unter Nr. 5710. die Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschristen. Vom 1. Juni 1&63}j unter 5711. den Allerhöchsten Erlaß vom 3. November 1362, be- treffend die Bewilligung des Expropriationsrehts für die von Kohlfurt und Görlih über Lauban, Greiffen- berg und Hirschberg nah Waldenburg zu erbauende Eisenbahn , so wie die Einseygung einer Behörde unter der Firma »Königliche Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn« j unter den Tarif zur Erhebung der Schiffsahrtöabgaben in der Stadt Tolkemitt, Kreis Elbing, Regierungébezirk Danzig. Rom 27. April 1863; und unter 3 den Allerhöchsten Erlaß vom 4, Mai 163, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Vau und die Unterhaltung der Gemeinde - Chaussee von Werningsleben im Kreise Erfurt bis zur Landeêgrenze in der Richtung auf Stadt Jlm, an die Gemeinde Werningsleben. Berlin, den 2. Juni 1563. Debits-Comtoir der Geseysammlung.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Nngelegenheiten.

Am Gymnasium zu Hohenstein ist der ordentliche Lehrér Blümel zum Oberlehrer befördert worden.

Preußische Bauk.

Monats-Uebersicht der Preußischen Bell geniäß §. 99 der Bank - Ordnung vom 5. Oftober 1846. NC1r vg. s

Geprägtes Geld und Barren 75,513,000 Tblr. Kassen-Anweisungen und Privat-Baänknoten 1,291,000 » Wechsel-Bestände 57124000 » Lombard-Bestände 6,132,000 » Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Aktiva 20,509,000

Bänknoten im Umlauf...

Depositen-Kapitalien 2

Guthaben der Staats-Kafsen, Jnstitute unî

Privat-Personen, mit Einshluß des Giro-

Verkehrs g

Berlin, den 31. V Königliches Preußisches Haupt-Bank-Direêtortum. Meyen. Schmidt. Dechend. Woyr

Kühnemann.

B ichrtamtlit Vreußen. Berlin, 2. Junt

König nahmen heute die militairs{hem - delt

des kommandirenden Generals des Garde=Corys

{en Kommandanten entgegen

Vortrag bei Seiner Majestät

| ea 8 e Ó as Militair - Kabinet. Auck

D t des Vormittags den Besuch des De | von Hessen. : | Danzig, 1. Jun Sk | Kommandant Lieutenant zue S | Mann Besaßung, s geskeum Va vor Anker gegangen. (Daz Oldenburg, 31. Mäk. Düt ar ohe Ogtts | sons gewöhnli wn Le S N Somiattceraufentigif: étiva zwei Stunden t 0 t Schlo u Mai nebmen pflégt, wird für wedirtigan Siminer mach T

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