1863 / 134 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

[1735] Revidirte Patent-Verordnung wegén des Verkehrs auswärtigér Handlungstreibender in hiesigen Landen. Fr. Sr. (2c. 2c)

Da: unsere Patent-Verordnung vom 22. Januar 41859. wegen des Verkehrs der in Unseren ‘anden nach Proben und- Charten handelnden Ausländer, in Gemäßheit des Publikandums vom 21, De- zember v. J. mit dem 30. September d. J. ihre Kraft verlieret, o verordnen Wir im Einverständ- niß mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Medcklenburg - Streliß mäßiger Berathung mit Unseren. getreuen Land- ständen in- Betreff des künstigen Handelsverkehrs gedachter Ausländer wie Folgt :

1

| Jeder Ausländer, welcher in Unseren Landen in der Art Handelsgeschäfte treiben will, daß er, ohne Waaren. selbst dische Produkte und

bei sich zu führen , auslän- Fabrikate oder Erzeugnisse

der Kunst und Literatur (Subskribentensammler).

nach Proben oder Charten oder auf andere Art persönlich anbietet, um sie im Lande abzusehen, ist, neben Befolgung der allgemeinen polizeilichen Vorschriften, namentli in Betreff der Reisepässe, auch deren Visixung y verpflichtet , entweder: vor seinem Eintritte ins Land bei Einsendung eines Signalements, oder am ersten Orte, in welchem er Aufenthalt macht, unter persönlicher Gestellung bei einer der weiterhin in §. 2 genannten Be- hörden, einen Gewerbschein zu lösen,

Eine gleiche Verpflichtung liegt ob den Reisen- den inländischer Kaufleute, wenn sie zugleich für Handelshäuser des Auslandes Geschäfte machen wollen , oder, wenn sie im Auslande wohnen, etablirt oder als Commis. engagirt sind.

Will: ein Reisender dieser Art jedoch, seiner An- gabe nach, keine Geschäfte im Lande machen, son- dern dasselbe nur durchreisen, so unterliegen seine

roben und Charten , sofern er nicht ohne Auf- enthalt durchreiset y am ersten Orte, wo er sich aufhält, beziehungsweise seinem Wohnorte, so wie dem Ausgangs-Zollamte y den Vorschriften über transitirende Gegenstände, nach Ÿ. 15h. des Zoll- gesetzes und. §. 21 der Zoll-Ordnung, und zieht die Versäumung derselben eine Strafe von 5 Thlrn. —/ Fünf Thalern cs sich.

Die Gewerbscheine werden in Unsern Land- städten ,' Seestädten und Flecken von den Zoll- resp. Steuer - und Zollämtern, so wie von der Großherzoglichen Kammer in Neustreliß, mit Gül- tigkeit für gesammte Großherzoglich mecklenbur- gische Lande \hwerinschen und strelißschen An- theils, ausgestellt.

3

_Der Gewerbschein berechtiget den Juhaber, seine Proben und Charten wirklichen Kauf- und Han- delsleuten vorzulegen und Bestellungen darauf entgegenzunehmen; auch ist ihm gestattet , bei

Fabrikanten und Handwerkern ‘in den Städten |

und Flecken solche ausländishe Produkte und. Fabrikate, welche diese als Material zum Betriebe ¿hres Gewerbes brauchen oder welche, wenn sie einen offenen Gewerbêladen halten, in diesem von ihnen geführt werden aber auch nur solche Artikel zu verreden und darauf Bestellun- gen anzunehmen. :

Reisenden Weinhändlern steht der Verkehr mit Gastwirthen , jedoch nur in den Städten und Flecken, frei.

Das Vorlegen von Proben - so wie jedes An- preisen und Verreden hei Privatpersonen in den Städten ‘und auf dem Lande, oder Annahme von mündlichen oder \riftlichen Bestellungen von diesen, bleibt dem Reisenden (mit alleiniger Aus-

und nach verfassungs-- /

R L E EDI L E D É L À M T E C E E I R APE D E A.

Ea Ea À ERLER E i 0 Wf A E E A E Er: E Eta Sen B T E E A 5.P: E TEVT E R E ar 5.9: 472

1160:

auf Erfordern zur persönlichen. Gestellung v solcher Behörde unbedingt. e le: e

Bei der Abreise wird der Gewerbschein von der oben gedachten Behörde unentgeldlich visirt und dann zurückgegeben, g. 5

Für die Gewerbscheine is. eine Abgabe von resp. 40 Vierzig, und 30: Dreißig Thalern Gold zu entrichten.

Eine Abgabe ‘von 40 Thlr. Vierzig Thalexn Gold erlegen die vorbezeichneten Reisenden, welche mit Wein und Kolonialwaaren, sowie die, welche mit Seiden- und Wollenwaaren oder auch nur zum Theil aus solchen Stoffen bestehenden Fabrikaten handeln.

Die Abgabe von 30 Thlr. wird von allen denen entrichtet, Waaren verreden wollen.

g. 6. : Der solchergestalt gelösete Gewerbschein is auf ein Jahr, vom Tage der Ausstellung an gerech» net, gültig.

Wird demnächst die Prolongation nachgesucht, so muß für jedes fernere Jahr die entsprechende Abgabe von Neuem entrichtet werden. Tritt während des Jahres, für welches ein aus wärtiges Handelshaus einen Gemwerbschein durch seinen Reisenden gelöset hat, in der Person des. lehteren eine Veränderung ein, so ist die Substituirung eines anderen Jndividuums gestattet und soll diesen nach gehöriger Legitimation und gegen Zurück- lieferung des vorigen, auf dessen noch rüdfständige Dauer ein neuer Gewerbschein kostenfrei aus- gestellt werden.

Dreißig Thalern welche sonstige

Der Gewerbschein wird jedesmal mit bestimm- ter Angabe der Art des Geschäfts ausgestellt und verfällt Jeder, welcher bei dazu vorhandener Ver- pflichtung überall keinen Gewerbeschein gelöset, oder ohne solchen betroffen wird, ebenso wie der, wel- cher andere als darin bezeichnete Waaren verredet, in eine Strafe von 50 Thlrn. Courant Funfzig Thalern für jeden Rg

Sämmtliche durch dies Gese angedrohten Geld- strafen werden von Unseren Zoll- und Steucr- Aemtern erkannt auch wahrgenommen , und im Falle der Kontravenient sie nicht zahlen oder Sicherheit dafür nicht leisten kann, in Gefängniß- strafe verwandelt und zwar in dem Maße , daß fär jede Fünf Thaler Strafe eine Haft von 48 Achtundvierzig Stunden eintritt.

Die Gefängnißstrasen werden in den Städten von dem Magistrate, in den Flecken von der dor- tigen Obrigkeit auf Requisition der resp: Zoll- und Steuer-Behörden, eventualiter nach vorgän- giger Untersuchung über die wirkliche Unfähigkeit der Kondemnaten zur Zahlung oder Sicherheits- Bestellung, vollstreckt.

Das Handelshaus, in dessen Geschäften der Reisende kontravenirte, bleibt übrigens für die von lezterem verwirkte und nicht etwa dur Gefängniß abgelösete Geldstrafe , so wie für die Untersuhungs- kosten subsidiarisch verhaftet, dergestalt , daß nicht nur etwanige Forderungen desselben im Lande mit Beschlag belegt, und zum \culdigen Betrage eingezogen werden fönnen / sondern auch für Rei- sende derselben Firma, vor Berichtigung der Strafe

| und Kosten, ein neuer Gewerbschein nicht aus- | gestellt wird.

Neben den Zoll- und Steuer-Behörden werden gesammte Orts- und Polizei - Behörden hiermit angewiesen, auf die Befolgung diejer Vorschristen genau zu wachen; auch soll insbesondere noch einem jeden Denunzianten welcher einen Contraventions-

fall detgestalt: nachweiset, daß die gesehli

strafe wahrgenommen werden kann A e Un

lich. zur Einziehung gelangten Sumine dieser

Strafe, die Hälfte zugesiene sein. Y 1

Diese Verordnung joll gleichzeitig mit Einfü rung des neuen Zollgeseßes und zwar rwe f E M v L Kraft treten und ihre Dauer sih vorläufig auf drei J sHränten g auf drei Jahre be

amit auch solche zu Jedermanns Wissen gelange, haben Wir selbige durch ise Reat ran R e Le Korrespondenten, die erliner un übecker eitun machen befohlen. f S Gegeben durch Unser Staats-Ministerium Schwerin am 21. Mai 1863. o, Schroeter.

y, Oertzen.

Le oolbäder der Königlichen Saline

; Münster a. Stein. dg

Die Soolbäder der Königlichen Saline Münster a. Stein werden in diesem Jahre am 15. Mai eröffnet und un Monat September geschlossen Es wird solches hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Annehm- lichkeiten des Badelebens daselbst durch eine An- zahl gut eingerichteter Wohnungen und denselben entsprechender Restaurationen bedeutend gewonnen haben, und der Verkehr durch die Züge der Rhein- A S während ‘der Kurzeit auf er Station bei der Saline anh se leichtert worden ist. S O

Der Königliche Salinen - Direktor Schnoedt zu Münster a. Stein, sowie der Königliche Brunnon- und Bade-Arzt, Sanitätsrath Dr. Trautwein zu Ae D e C auf Anfragen über die BVe-

ung der Bäder mündliche und schriftliche Aus-

kunft zu ertheilen. 7 et

[1750] A, : Submission auf Maschinen-

lieferung.

Die Königl. Grube Sulzbach-Altenwald bei Saarbrücken bedarf zum Heben von Kesselspeise- wasser aus einem Schächthen am Gegenort- schachte in das Bassin auf den Eiscnbabnschächten eine Dampfmaschine mit zwei Pumpen. Diese Wasser sind 160 Fuß hoch auf eine Ent- fernung von 2150 Fuß auszugießen und sollen beide Pumpen zusammen 10 Kubikfuß pro Mi- nute liefern.

Die Construction dieser Maschine, bei welcher auf eine Dampfspannung von nur 2 Atmosphären zu recbnen ist, bleibt dem Lieferanten überlassen. ; Unternehmungslustige werden daher eingeladen ihre gehörig geschlossenen und äußerlich bezeichneten Offerten, begleitet mit einer Skizze der Maschine und Pumpen, portofrei an den Unterzeichneten gelangen zu lassen, und wird für Eröffnung der

v. Leveßow.

eingehenden Offerten

Termin auf Montag, den 6. Juli cr.

Vormittags 10 Uhr, in der Amts» stube des Unterzeichneten anbe- raumt. ;

Bis dahin sind die näheren Lieferungsbedingun- gen bei Herrn Maschinen-Werkmeister Thomasseck zu Bildstock bei Saarbrücken einzusehen, auch in Abschrift von demselben gegen Erstattung der Kopial-Gebühren zu beziehen.

Sulzbach bei Saarbrüen, den 6. Juni 1863.

Der Königl. Schichtmeister Mertens,

[1752]

Niederschlesishe Zweigbahn.

Einnahme im Monat Mai 1863 für 13,515 Personen und 149,245,7 Ctr. Güter und Extraor-

| des zufolge

Beilage zum Kön 134,

1161

Donnerstag 11. Juni

E C Imm

Î (1663) B ekanntmachung.

dem 10. d. Mts. tritt unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom Îten nuar er. seit dem 10ten ejusd. eingeführten Barifes für Transporte von Roheisen in ganzen Magenladungen von den Stationen der Breslau- Schweidnih-Freiburger Eisenbahn | nach den Sta- tionen der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn näßigter Tarif in Kraft, welcher auf 12 Pf. pro Centner und Meile für jene und von 1 Pf. pro Centner und Meile für diese Bahn nebst einer gemeinschaftlichen Expe- ditions-Gebühr von 42; Thlr. pro 100 Ctr. beruht. BVollständige Tarif-Tabellen sind bei allen größe- ren Güter-Expeditionen zum Preise von 1 Sgr. pro Exemplar fäuflich zu haben. Eisenbahnschienen in ganzen Wagenladungen werden in dem hezeichntten Verkehre auf der Bres- lau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn zu demselben Saye wie Roheisen , auf der Niederschkesisch-Mär- fischen Eisenbahn dagegen nach den Säßen des seit dem 10. Juli 1862 für derartige Transporte in der Richtung von Breslau nach Berlin in Kraft getretenen Tarifes befördert. Berlin und Breslau , den 1. Juni 1863. Königliche Direction der Niederschlesish-Märkischen Eisenbahn. Direktorium der Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn - Gesellschaft.

Mi

LORREO

Die Zinsen von Stamm - [ctien und Priori- täts-Obligationen der früheren Münster-Hammer Eisenbahn pro 1 Juli e. sind von da ab gegen Einreichung der Coupons bei folgenden Zahlstellen zu erheben:

a) bei unserer Haupt-Kasse in Münster in den

Vormittagsstunden von I bis 125 Uhr,

b) bei unserer Stations-! in Hamm,

c) bei dem Bankier A. Pader stein in Berlin.

Mehrere zur Einlöfung präsentirte Coupons sind mit einem Verzeichnisse nach der Nummern- folge geordnet einzureichen.

Münster, den 2. Juni 1863 Königliche Direction der

[1747]

Qwischen Stationen der Saarbrücker und Saar- brücken-Trierer Bahn einerseits und den Stationen dêr Bayerischén Staats-Bayerischen Ost-Württem-

Elisabeth-Bahn ande- rerseits tritt von heute ab ein direkter Güter- ins Leben ‘und kann der 9 Sgr. pro Güter-Expedi-

bergischen und der Kaiserin

Verkehr via Mannheim 1n® bezügliche Tarif zum Preise von Exemplar von unseren betreffenden tionen bezogen werden.

Quni 1863.

Saarbrüdcken, den 1. J ‘8 Königliche Eisenbahn-Direction.

2)

Westfälischen Eisenbahn.

auch die Kaufpreise in sih faßt. Gleichzeitig bemerken wir noch, daß vom 4. d. M. ab die direkten Coâksfrachten nach der Nassauischen und

der Taunusbahn eine Ermäßigung erlitten.

iglich Preußischen Staats - Anzeiger.

1865.

Tarif-Exemplare sind auf sämmtlichen Gruben-

Expeditionen unentgeldlih zu beziehen. Saarbrücken ; den 4. Juni 1863

Königliche Eifenbahn - Direction.

[1746]

1) Bankfonds vom Jahre 1861 übernommen Efsektive Einnahme des Jahres 1862 : Prämien von Versicherungen

Zinsen von ausgeliehenen Geldern Verjährte Dividende von 1 J Agio- und Discontgewinn

Kosten. Aussergrdentliche Einnahme

B. Ausgabe.

fälle dür 409 bezahlte 1802 e Se

dene Versicherungs - Summen Für bezahlte Dividenden vom Für bezahlte Dividerden vom

Jahre 1856 Jahre 1857

896

Dividenden vom Jahre 1

rückgegebene Policen

Für Prämien-Provisionen an die Agenten Fär Verwalttungsaufwand

Für die aus dem Fonds

Für zurückgezah'te Cautionen Für Verlust durch einen Agenten

Bleibt als Gesammitfonds

1) Zurückgestellte Posten: (ür 106 unerledigte Sterbefälle für nicht erhobene Dividenden

2) Baar empfangene ‘Cautions-

4) Prämien-Ueberträge - D) Sicherheitsfonds :

Uéberschüsse

schliesslich

Ueberschuss für das Jahr 1862

1) 2) Ausleihungen 27 Vorschüsse“ auf Policen

Guthaben an Zinsen von Ausleihungen Verzinsliches Guthabe

sür gestundete

YVerth des Bankgrundstücks

der Lebensversicherungs-Bank

auf das Jahr

A. Va .0.8.

S

Mieth-Erirag des Bankgebäudes abzüglich der Gesammt-Summe der Einnahme

Für 7 aus dem Jahre 1860 zurirekgestellte Sterbefälle Für 112 aus dem Jahre 1861 zurückgestellte Sterbe-

Für 8 bei Lebzeiten de: Versicherten zahlbar gewor-

Für die zur Einnahme gekommenen verfährten

Für Vergütungen aus dem Reservefonds auf zu-

mien zur Einnahme gekommene Summe -

Gesamrit-Summe der Ausgabe

der Bank für den Schluss des C Beslandtheile des Gesammtfonds.

und Stiftungs-Kapitale..- «t k: 3) Reserve (VVerth der laufenden Policen am Jahresschlusse)

der Jahre 1858 bis 1861 ein-

D. Gewährschatlt.

Rechnungs-Abschluls für Deutschland in Gotha

1862. Kthlr.

10,893,847

14

4240 | 11 1,924,035

Sgr.

17

Pf. 9

12,817,883 Kthlr, | Sgr. :

12,000 175,800 678,900

11,100 3/118

N

1 183| 23

|

1,312,214

Jahres 1862 11,905,611 Rthlr.

Pfi

Rthlr. | Sgr. 150300 1 T 3,795 | 28 l 160,085 60,814 8,441,414

686,759

1,602,126| 10 | 11

554, A1á4| 20 | 10 2,156,541

TLSOS.GIL

Summe Wie vorstehend

Rthlr.

78,630 10,357,528 538,129 140,343

258,116

129,421 33,440

11,505,611

ev ersicherungsbank.

»

E, A. Arnoldi,

dinarien unter Vorbehalt späterer Feststellung Bankbuchhalter.

Einnahme im Monat Mai 1862 nah erfolgter Feststellung incl. Extraordinarien eere terr i n ce Aa 0 À 04 D

Im Monat Mai 1863 weniger 4,069 Thlr. 23 Sgr. 0 Pf. | [159] Berlin-Hamburger Eisenbahn.

Betriebs - Einnahmen. pro Mai

nahme der sogenannten Subskribentensammler | - fr. §. 1) bei einer Strafe von 50 Thlr. Court. 17,100 Thlr. 7 Sgr. 7 Pf. | Funfzig Thalern Courant für jeden Con- traventionsfall verboten. Gleiche Strafe trifst denselben auch dann, wenn er an Fabrikanten und Handwerker andere als die vorbezeichneten um speziellen Gewerbs- und Handelsbetriebe der- elben nicht gehörige Artikel anbietet oder darauf

Bankkasstrer.

von Münch.

W orstandskommissair.

eschehener genauer Revision dieses Rechnungsabschlusses , der Bankrechnungsbücher,

der vorschriftsmässig verwahrten Bestände , der Dokumente über die geschehenen Ausleihungen nebst den übrigen Gewährschaftsposien , 80 wie der Depositenscheine vom Herzoglichen Staats-

Ï die Cautionen der Herren Bankbeamten wird in Gemässheit des darüber auf- genom sprotokolls die Richtigkeit dieser Rechnung attestirt. Gotha, am 6. Mai 1863

Bankdirektor.

[1748] Nach g

bis ult, Mai

295,600 Thlr. Sgr. P[- 690,000 E Es 14

20,000 » Y T005,600 Tore eg Pf "065,497 Thlr. 7 Sgr. 9 Pf.

40,000 Thlr. Beilage

pro 1863 ¿lik a) ran tpori fie Perso ¿dag Der Gewerbschein muß auf die Dauer des ür Personen . 85,600 Thlr. Sgr. Pf. Aufenthaltes an einem Orte bei dem resp. Steuer- E E E 1 E C und Soll - Amte „deponirt werden, rep darf Le b) Anderweite Einnahmen Loe ; 2100 D » aa Dis: Reisende, bevor dies geschehen is, bei einer Strafe Total pro 1863 223,600 Thlr. Sgr. Pf. pro 1862 dagegen 199,313 Thlr, 22 Sgr. 5_Pf.

gr. Mithin im Jahre 1863 mehr circa 24,300 Thlr. Sgr. Pf.

Bestellungen annimmt. : tritt für die Beförderung

der Hessischen Lud- s M:

Mit dem 10. d. von Kohlen und C wigsbahn incl, von sämmtlicen mit der : Gruben des hiesigen Kohlenreviers ein sogenannter

Die Revisions - Kommission. A. Oscehmann. Hucke. J. A. Hess. B. Rothstein, Spezial - Revisor.

wu 2

»

von 10 Thlr. Courant Zehn T fei Tin vem r elbe Werthtarif ins Leben , der neben den Frachten

Geschäfte an dem Orte machen, auch is derselbe