1863 / 136 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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chinesischer und französischer Sp i | rache ausgefertigt werden. Alle diese Aus- | werden können | l und die aus : c R fertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung , aber der fran- | können. i; geladenen Waaren sollen konfiszirt weg} Artikel 24. wenden, welcher die nöthigen Maßregeln ergreifen sol, um die Auslieferung zösische Text wird als der Urtezt des Vertrages angesehen werden , dergestalt, Artikel 14. | Solche Waaren, von denen in eine chinesischen Hafen die tarifmäßi- | derselben zu bewerkstelligen. daß wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und chinesischen Ver- So oft ein Kausmann, welcher einem der kfontrahi e E E tdn P eier É das, linete bef Danes BEE Artikel 39. trages irgendwo stattfinden sollte , die französische Ausfertigung enfscheidend | Staaten angehört, Waaren zu landen oder zu e eisen, bah, sol deutstnf 4 Ar “Wn unt ionen chng sen einer anderen Abgabe, als der Transi’- Sollten Siffe, welche einem der fontrahirenden deutschen Staaten an- E Artikel 6 laubniß dazu bei dèm Qollinspektor nachsuchen. Waaren welehe er die (Y e L Sin Qufunft Ti rhô S O Os gee Ges Rene y cinesishen n I ITEEN Do e éeráuherà geplündert werden, so x { E : solche Erlaubniß gelandet oder versi werden, unterlie / der C ohne tf erhove! Z n erhöht werden, Dasselbe gilt von Waaren, | joll es Pflicht der chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung N den Häfen und Städten: Canton, Swatau (Tschau-Tschau), Amoi, G Artikel 15 / egen der Confiscatiq f die aus dem Jnunern des Landes nach einen Hafen transportirt werden. und Bestrafung der Räuber aufzubieten Die geraubten Waaren sollen, wo Raa Ningp9, Shanghai, Tongtschau Tientsin , Niutschwang / T\chin- Die Unterthanen dex kontrahirenden deutschen Staal Von Erzeugnissen, welche aus dem Tnlande nach einem Hafen, oder und in welchem Zustande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des C lang Kiu-Kiangy Hangkau, serner Kiongkschau auf Der Insel Hainan und Waaren, welche sie in die dem fremden Handel edffnet s aggen O alli | rin B m e e V nat em Inlande geführt f betreffenden Konsularbeamten abgeliefert werden welcher sie an die Bereh- s a raN E Ln as T Insel {Formosa ist ¡es den Unterthanen aus denselben ausführen , diejenigen alle beSblen {1 Fpren MN. od h deny wei sämmtliche darau] haftende Transitabgaben auf einmal entrich- tigten gelangen {assen wird. Kann man weder der Räuber habhaft werden, ¿x kontrahirende hen E i #4 ihren Familien ni vai / Vel hédas, : / Ae In den E verden. : j x : e Talon die i t REROY, en d 1 schen taaten erlaubh sich mit ihren Familien nieder- gegenwärkigen Vertrage beigefügten Tarife verzeichnet ind; bey n a0 M n "W i hinesishe B d J iese i l e e gei Beg wieder Ot: o On R au zulassen, frei zu bewegen y und Handel oder Jndustrie zu treiben. Sie kdön- | Falle soll man von Ren nbe vber andere U ¿ aber in fein V enn chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, unge- sischen Behörden den chinesischen Gesehen gemäß bestraft werden, ohne zum nen zwischen denselben nach Belieben mit ihren Fahrzeugen und Waaren oder in Qukunst von den Untertl Ns “arde i bgaben verlangen , als iy seyliche oder höhere, als die geseßlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie | Ersay der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein. / hin- und herfahren, daselbst Häuser kaufen, mietben oder vermiethen , Land Vecben, anen der meistbegünstigten Nation verla nach den chinesischen Gesetzen bestraft werden. C Artikel 34. pachten oder verpachten und Kirchen, Kirchhdfe und Hospitäler lege i v hi Y A i : Artikel 25. i ; R Koi ; pachten, ' Höfe und Hospitäler anlegen. Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmun Wenn der Capitain eines Schisses 4 z __ Vill sich ein Unterthan cines dec kontrahirenden deutschen Staaten an i Artikel 7. sollen als integrirender Theil dieses Vertrages und dedbalb als immung LUEN : apitain eine chiffes), welches einem der Ffontrahirenden eine chinesische Behörde wenden, so muß er seine Norstellung dem Konsular- Handelsschiffe eines der tontrabirenden deutschen Staaten sind ait be- | die Hohen donteabirenden Theile aneeseden werd deshalb als bindend sj deutschen Staaten angehört, und welches in einem chinesischen Hafen einge- | beamten einhändigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet rechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen y die in diesem Vertrage Artikel 16 E | laufen ist, daselbst nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll | und in der Form passend sindet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt. für offen erkläxt worden sind, Sie sollen nic gesehwidrig andere Häfen Mas die Artikel anbetrifft , welche nad dem Tarife einer | a N Ad a reten TIes I Solenteiuns E Ne seim: Dow) | Mey Chinese sch an ein Konsulat wenden, #0 muß er denselben anlaufen , oder heimlichen Handel längs der Küste viban,. Schiss, D lbe ( valorem unterliegen % soll, wenn der d Bog ( einer Abgabi } Rest der Ladung fann er nach einem anderen Hafen führen , und daselbst | Wegbei der chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird. in Quwiderhandlun E Q n, Hille 04 wie  Sa I, 4 der deulche Kaufmann mit dem ci verzollen und verkaufen, Artikel 35. nl 25 ung gegen diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit sischen Beamten sich über den Merth nicht einigen kann , jede Partei Wh Arti 9 6 ; E E E e ibrer Ladung der Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen, oder drei Kausleute zuziehen, welche die Maare EteA a (le e u 9Re Gandeltreibend 2 rtifel a Wenn ein Unterthan eines der kontrahirenden deutschen Staaten Ur- Artikel 8 i höchste Preis, zu welchem einer dieser Kausleute fie zu kaufen Mh e Qi i Benn g andeltreibende eines der kontrahirenden deutschen Staaten | sache zur Beschwerde über einen Chinesen hat, \o soll er sich zuvörderst zu L A ù /, á f @ ) 4 G k Þ y 9 L) - - - L di e a0 T e S Unterthanen der deutschen kontrahirenden Staaken fönnen auf eine Ent- soll als der Werth derselben angenommen werden N h F ge S N A, chinesischen Hafen eingeführt und daselbst ver- | dem Konsularbeamten begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde fernung von bundert (100) li und auf einen Zeitraum von ibt mebr als Artikel 17 R zollt aben , wieder E EeN wollen , |o sollen sie sich dieserhalb an den auseinanderseßen. _Der Konsularbeamte, nachdem er die Angelegenheit unter- fünf (5) Tagen in die Nacbbarfchaft der d N U A6 r i Die Qblle werd Ee badet E Zollinspektor wenden, damit derselbe sih von der Identität der Waaren und | sucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Eben so d n die Nachbarschaft der dem andel offenen Hasen Nus- Dle IVCLDeN nad dem Netkogewicht erhoben werden, es wird davon Uceb ing verschafft, daß die Colli ; a : E ‘ths , flüge machen. j j die Tara in Abzug kommen, Wenn der deutsche Kaufmann fich ird (lh F avon_ C erge o R ver G daß die Colli unverleßzt sind. wird der Konsularbeamkte, wenn ein Chinese sih über einen Unterthan eines t 75 h t Ae alte D ul Y i ( ih mit h Sollen die Waaren nach) en chinesishen H j g. ‘abir deuts F ‘4 G ever illi Deijenigen, welche sich in das Jnnere des Landes zu begeben wünschen | chinesischen Beamten über die Bestimmung der Tara nicht ibu 4 it di E VaaE n A anderen chinesischen Hafen wieder aus der fontrahirenden deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem williges müssen mit Pässen versehen sin, Ur oi dR diplomatischen L Sbbifular: " soll jede Partei eine gewisse Anzahl von A ften und Ballen u ge G ann; | geführt werden, so wird er o inspeltor den Kaufleuten, welche die Waa- Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte Behörden ausgesteltt und von der cinesischen Lokalbehörde visirt ind Diese welche Gegenstand des Streites ind, Aden D Tie G A E E B80 p lr R M darüber ausstellen, daß die auf Zu ae aber in dem eincn oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der Pässe müssen auf Verlangen vorgezeigt w rde : | | gewogen, und dann wird die Tara festges + Die Durdfchni e S enselben lastenden Zölle entrlcter [n B A ile Konsularbeamte die Mitwirkung des betresfenden chinesischen Beamten in Mee | R can N t r H d gt ve E. L | f geivo Q, a V l f T a festgestellf. Die Durchschnitls-Tara du : Auf Grund dieses Attestes soll der QJollinspeltor desjenigen chinesischen Anspruch nehmen, und beide vereint werden die Angelegenheit nach den __. ROENI DVUITNDE WVEL Kaufleute, welche einem de fontraßirenden deut- gewogenen Kolli soll als Taxa für all: ührigen gelten, Hafens, nach welchem die Waaren geführt werden einen Erlaubnißschein | Gru dsägßen der Billigkeit entscheid r {chen Staaten angebören, ihre Pässe verlieren sollten, }o soll es den chinesi- | Autikel 18. / i zum ¡ollfreien Löschen dersclben S Ane ohne daß dafür M e hi E t tit [ 36 schen Behörden freistehen, dieselben urückzubalten, bis sie fic 0 Ne | Menn ich im Laufe der Verification übe Gin 6 d, abe DiuaE 0 P g A, E L : Uriilel 90. j baben verschaffen N oder sie Al e n 4 was V A A isse | erhebt, der nicht rofort géscblichtet wbrden n Unr, guaere „Purtie ein Eli mollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Die chinesischen Vehörden sollen der Person und dem Eigenthum deut- bne sie jedoch \{lecht | i dedandèln E u M g su n e N | wan die Netinittelung des i A E T0 soll der Deutsche auß Maaren mit dem Atteste herausstellt, daß eine Zolldefraudation stattgesunden cher Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schuß angedeihen lassen, handelt werden. J j dex zu gestattey daß Vie | E | eser wird dén Gegenstand der R L M E nebmen =könn hat, so unterliegen die eingeshwärzten Waaren der Confiscation. ; namentlich wenn denselben Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. Jn g L a AK i au ls L | ia ho Sollinfo dee d eihe Cu gsverschiedenheil sofor! zur Ken Sollen die Waaren aber nach einem nicht - chinesischen Hafen wieder allen Fällen von Brandstiftung, Raub oder Qerstôrung soll die Ortsbehörde Dabei is wohl verstanden, daß nad denjenigen Orten, welche von den | My des 151 llinspektors bringen, und beide werden si bemühen, eine Ai sgeführ d ird derx Zollins : desjeni i f ab\ T Guta Rebellen beseht sind, nit cher Pässe aus estellt werden ‘le / (8 bis i | gleichung herbeizuführen Das Ansuchen h d A cen, cine Aub ausgeführt IVET en, so wixd der Zollinspektor desjenigen Hafens, aus welchem sofort die bewaffnete Macht absenden y um die Zusammenrottung zu zer- densilden der Friede viiLer Lernielt i ( erden sollen, als bis in | Fierundzwanzig 4) Stunden dh ( ( n den Ron muß aber bin die Wiederausfuhr geschiehl, ein Certificat ausferktigen, welches bescheinigt, daß der treuen y die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge der Geseze zu über- ge h N. olge Geneden R geschehen / sonst wird demselben keine wein} Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt | liesern. Es bleibt den Beschädigten außerdem überlassen, den Ersay des S ei van Unit Artikel 9. j “So lange der Streit nicht entschieden is d a ao i hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten mólle gleichkommt. ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die f Si joll dun, K der kontrahirenden deutschen Staaten gestatte! Gegenstand ‘desselben ht K x nischieden i}, Kv der Zollinspektor de | Dieses C extisikat soll vom Zollamte bei jeder Entrichtung von Einfuhr- oder Beschädigung ausgegangen ist, jein/ QOMPravore, A ollmet)cher, Schreiber, Arbeiter, Schisssleute und Diener | Untersuchung und S uit uchen um auf diese Meise dex gründli(n Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung ange- Artikel 37. aus allen Theilen China's gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider | g und Schlichtung der Angelegenhel! nicht vorzugreisen. nommen werden. / __ Wenn ein cinesisher Unterthan y welcher Schuldner eines Unterthanen Artikel 27. eines der kontrahirenden deutschen Staaten ist, es unterläßt, seine Schuld

Theile festzustellende Vergütigung in Dienst zu nehmen) und eben so Boote | Artikel 19. b aus einem Schisse in ein anderes kann ohne beson- | zu bezahlen , oder in betrügerischer Absicht sich entfernt , \o soll die chinesische

n aur ant eingeführten Maaren, welche eine Beschädigung erlitten lohn Reine Umladung J P . a C Ai G. V ar - , v A 1 - . " 5 " a - t 29 -. K , ç sollten, wird eine der Beschädigung angemessene Qollermäßigung eintre} dere Erlaubniß des Zollinspektors stattfinden, Ausgenommen den Fall, wo Behörde, auf Anrufen des Gläubigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittek

Die Lma E gn gemäß normirl werden j erheben s Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von | anwenden, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezah- peREE V vis igleiten, ï en diese ben auf dieselbe Meise zum Ende gu} einem Schiffe auf ein anderes umgeladen worden sind, konfiszirt werden. lung seiner Schuld zu zwingen. ; j S L den Weg gelegt werden. werden, als solches in Artikel 16 für die mit einer ad valorem-Abgabe l Artikel 28. Ebenso sollen die deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um deutsche Artikel 10. | lasteten Waaren vorgeschrieben ist. : In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der | Unterthanen, welche ihre Schulden an chinesische Înterthanen nicht bezahlen, Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in China volle a A 8 Artikel 20. Zoll-Znspektor beim Konsularbeamten eine Sammlung dex beim Zollamte | dazu zu zwingen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Nuslibung ihrer Re- Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schif eines der kontil in Canton gebräuchlichen Maße und Gewichte, sowie geseßliche Waagen zum | vor Gericht zu ziehen. n feinem Falle aber sollen weder die chinesische ligionsgebräuche acnießen. : hirenden deutschen Staaten kann, wenn der Scisssraum noch nicht geste Abuviegen der Maaren und des (Geldes niederlegen. Diese Normalmaße, Regierung/ noch die Regierungen der deutschen kontrahirenden Staaten für i Artikel 11. ist, binnen achtundvierzig (48) Stunden nach feiner Anlkunfl denselben vol Normalgewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen die Schulden ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein. _ Wenn ein Scbiff cines der deutschen kontrahirenden Staaten in den lassen und sich in einen anderen Hafen begeben, ohne Tonnengelder di und Zahlungen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Er- A Artikel 38. q ù Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlanah soll es ihm frei- Zölle zu bezahlen, oder der Entrichtung irgend einer anderen Abgade 1} gebnisse zurückgegangen werden. Chinesische Unterthanen, welche sih einer verbrecherischen Handlun stehen, einen Qootien na seiner Wahl anzunehmen, L In den Zasen unterliegen. Nach Ablauf der acbtundvierzig (48) Stunden müssen di Artikel 29, | gegen einen Unterthanen eines der fontrahirenden deutschen Staaten [1 Führen zu lassen. Eben so soll e& wenn cs alle geseklichen Gebübren Kd T onnengelder entrichtet werden. Alle Geldstrafen und Consiscationen für Zuwiderhandlungen gegen | machen, sollen von den chinesischen Behörden verhaftet und na Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig f, ich einen Lootsen wählen i y 2 | A tit 1. diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestimmungen sollen der sischen Gesehen bestraft werden. - n ial können, um es aub dem Hafen bi auszuführen. 4 E As Eingangs®zölle sind beim Landen der Güter und die Ausgangêjil chinesischen Regierung zufallen. i . Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten, wenn fie fich ArtiTel 12. O Der n D fällig, Wenn die Tonnengelder und Qölle, wel! A j Urtikel 30, _ ( 2 einer verbrecherischen Handlung gegen einen chinesischen Unier anen \huldig Sobald cin Kauffahrteiscbiff, welcbes cinem der deutschen Kateabitenh ven e iffe und der Ladung zu zahlen sind, vollständig berichtigt sind, \0l : Kriegsschisfen der kontrahirenden deutschen Staaten, welche zum Schuße machen , sollen vom Konsularbeamten verhaftet , und na en Gesetzen des ahirenden | der Zoll+7 Vat des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von Sceeräubern beschäftigt sind, Staates, welchem sie angehören j bestraft E Artikel 39.

Cs K ; S t : L R Inspektor eine Generalquittun darüber sftellen, auf deren Vo taaten anaehort in einen Hafen eimn laufen a Ta C Pn E O T h Ae E Ui i g Dc ruder aus} ellen; auf deren V0 ) Ide l L T : | E gelaufen ist, fol dex Jollinspektor, | zeigung der Konsularbeamte dem Capitain seine Schiffspapiere zurügtt soll es freistehen, alle chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen. j in Bezug auf Rechte des Vermögens 1 dex Perion, ihnen jede Erleichterung zu welche sich zwischen Unterthanen der kontrahirenden deutsä Staaten er»

wenn ex cs für gut befindet, einen oder mehrere QJollb «Iordne ; y A v ; „B : A das Schif zu E air: und d vine x D ee S gate ged ant und ihm erlauben wird, unter Segel zu gehen. Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bel Aus- Alle Fragen verden. R V daioens pa: fe Day Tee R A en Artikel 22 besserungen, wenn solche nöthig werden, soll |

Me | | heben , sollen der Jurisdiktion der Behörden dieser Staaten unterworfen sein.

gelt werden. Diese Beamten k3nnen nach ihrem Belieben in ihr iae z k ; - G : E O Belieben in ihrem eigenen Der QZoll-Jnspektor wird cin oder mehrerere Banquierhäuser nambaît I heil und keine Art von Hinderniß 1n den Weg gelegt werden. Die Be- 8 : j ie : : : y feblshaber solcher Schiffe sollen mit den chinesischen Behörden als Gleichge- | Desgleichen werden sich die chinesishen Behörden 1 feine Streitigkeiten

Boote bleiben, oder sich an Bord des Schiffes aufhalten. L T Die Kosten R Besoldung, ibrer Nahrung meien Ynterbaltes fallen machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden Abgaben für N S : : L ; i (zu “r T der chinesischen Jollbehörde zur. Last, und sie dürfen keine C tädia nung des Staates in Empfang zu nebmen. Die von diesen Banquit stellte und auf höflichem Fuße verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen mischen , welche zwischen Unterthanen eines der kontrabirenden deuten _ / ntschädigung | häusern ausgestellten Quittungen sollen so angesehen werden , als fei U von solchen Schissen nicht erhoben werden. Staaten und Fremden etwa entstehen sollten. ( ( | ( Cs (S Artikel 31. i Artikel 40.

oder Belobnunag irgend einer Art weder von den Schiffscapitains

h L 4 ch - f ) +4 C Scapitaind/ noMh von 4 D e e , ck» D Q T

den Consianatairen verlangen. Jede Duwiderberidluna a eure Maire von der cbinesishen Regierung selbst ausgestellt. Die Zahlungen tönnen L s

T T cine vem Dei E T Quwiderhandlung gegen diese Vorschrift Barren oder in fremden Münz A D D 9 D ris 1d Sollte ein Kauffahrteischiff welches einem der kontrahirenden deutschen / : : I . i: z

oll cine dem Betrage der Erpressung angeme}jene Strafe na fich zieh N : den Münzen geleistet werden , deren Verhaltn? ! } p A : f Die kontrahirenden Theile kommen überein, daß den deutschen Staar-

E e Tell vuitfänilig pur Jeriliaciiri: verden afe nah fich ziehen; | Vsaissìe - Silber nach den jedesmaligen Umständen durch Vereinda} Staaten angehört, in Folge von va oder aus as Cre 6 4 ten ünb ibren ‘Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an: allen Yrivi- E s Z R A zwischen den deutschen Konsular-Be mten und dem Q or Festacstel zwungen sein , einen Hafen zu suchen, |0 oll es in jeden binesischen Hasen ren ) Ce e e

Fi - ( | [ Î \ A Dem e voftor Fetacita g f 7 f e f T7 R ck 3 A “e J x

J [b vi „E L z werden soll. M E dee ciindilio obne Unterschied einlaufen können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern | legien / Freiheiten und Vortheilen zustehen soll , welche von Seiner Ruge

_Fnnerhair vierunD zwanzig 24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes Artikel 23 verbunden zu sein. Auch brauchen von den Waaren, welche es geladen bat, dem Kaiser von China der Regterung oder den Unterrhantn rge iner

C “P der Ausbesserung anderen Nation gewährt sind, oder noch gewährt werden moge. Rament-

keine ibtet zu werden alls dieselben nur behu s j Be y / i E e Zölle entrichtet 3 1. f j huf lich sollen alle Veränderungen 1m Tarif oder in den Bestimmungen über

Toll dex Capitai mt por Binde : e R L Capitain, wenn er nicht ge}eßliche Hinderungs - Ursachen hat, oder Kauffahrteischiffe der kontrahirenden deutschen Staaten von mcht ter Aufsicht des Zollins ftors bl / e voi des Schi laden werden, und. unter Aufsi e ollinspektors biel- Y pa h 2 s : Schiffes abgelade | | M chinesi- Qôlle, Tonnen- und Hafengelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit , wel? 51

Ç ie DOURE : : ben. S i es Schiff scheitern oder stranden, 10 sollen die Y i y L 6 í Sollte ein sol chiff [d y | Siche- Gunsten irgend einer anderen Nation getroffen werden; sobald sie in Mus,

n O L Sagiencii 4 E erien a5 A T A E R E pr e go oder der Confignatair sich auf das Konsulat be- bundertfünfzig (120) Tonnen sollen vier (4) Mehß pro Tonne und SchMN! geben d daselbsi seine Sthiffspapiere und erne Abschrift des Manifestes bundertfünfzig (150) Tonnen oder weniger; cin (1) Mehß pro Tonne deé auf \haf d ( ( ÿ ofort Maaßregeln zur Rettung der Mannschaft un s / | Vertrag aus Behörden \of pregein d g aft soll | führung fommen, unmittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag aUS “uf den Handel aus und nach den kontrahirenden deutschen Staaten 109 Taj

niederlegen. D Ee Q 5 : dem Meßbriefe ersichtlichen Tonnenachaltes T : len i schen Innerhalb der i e iam oniaio (2A) Stu M L - s G E ; L nnengehal es als Tonnen elder zahlen. S S, : : ck dem E oe I ten, 28 N A wird der Konful Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zoll . Cinspeltii rung des Schiffs und der Ladung trefsen. Die Min Mats i s S E e Bie den, aus weicher Der Name des Schiffes S (T aHitai L A s. i O A Ls evt thig i i i Ur eiterfayr ! die Bemannung, der Tonnengehalt M E A arn 24 D E f 8% | dem Capitain oder _Eonsignatair eine Bescheinigung ertheilen, au] V gut behandelt und, wenn es nöthig ist N Ritteln 3 f die ibnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und ck hier: anwendbar: sein. cisben Bervonanbi aeH ind die Beschaffenheit der Ladung DeSs- LZOTzelgung bei Den Dollbehörden anderer chinesischen Häfen , in wei! F nach der nächsten Konsularstation versehen werden. : | 4 | y r E h Sapitain einzulaufen t befinden f "Minen vier (d 4g Do ; 3 Artikel 41. Wenn dur Schuld des Capitains E s v, its Cap! C zulaufen für gu efinden sollte, binnen vier (4) Monaicn F Artikel 32. ¿ : G t Er C A vierzig (48) Stunden nit E e DOA L M | D der in Artikel 21 erwähnten Generalquittung keine abern} Menn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs- und Handels- | , Wenn die kontrahirenden deutschen Staaten Uns von S rifzia a0 Miafter für prtl D M O 16 vie AeT S/ATAge Tonnengelder mehr verlangt werden sollen. \chiffen eines der fontrahirenden deutschen Staaten desertiren y so soll die einiger Bestimmungen dieses Vertrage® Fur anca, L i i betraa der Strafe soll jedo E E E A Es S fans : Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen , w?} chinesische Behörde, auf Requisition des Konsularbeamten, oder, wenn soll es ihnen freistehen, nach, Ablauf von zehn (W) Tina, Wu, As B Glei nach Empfang Ler oneiSCtitan Mo A A S L T: G SAREN d@æ fontrahbirenden deutschen Staaten zum Transpo? vY solcher nicht vorhanden ist, des Capitains, die erforderlichen Schritte thun, Auswechselung der Ratifications-Urkunden au g O g, Ad M 276% 1D T4 9 abnten X te ILD \ Ol Et r pt p A L dgn E . C e , É z L 2 . s : r B 0 L O D O) 4 Dit Erlaubnißscein zum Oeffnen des Schiffsr Cnt Ls Ten Zollinspeftor einen | Passagieren, Gepäck, Briefen; Lebensmitteln oder solchen Artikeln verwendY um den Deserteur oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Kon- | diesem Behufe zu eröffnen. Sie müssen avo {E ¡lich ee Ffm a a Sollte der Capitain A PRSLLSILAED S euen. 2 0 welche feinem Zolle unterliegen. ühren folche ¡Fahrzeuge gleichzeitig au sular-Beamten oder Capitains zurüfzuliefern. der zehn (10) Jahre der chines\@en Regierung nig R J G 5 a M L L (1D T1 u DICICUT DeeTnunda 1Mrerten UnD mit Dem 9us- oln ichti R g , Ï d z ) y 7 « T rers nf 2 7 9 Abä d d N t x enen Und TOUHI Me Tee H C laden beainnen, bevor ær die Erlaubniß u erbalten bat, so f zollpflichtige Paaren mit sich, so sollen fie in die Kategorie der Schiffe u} Gleichermaßen kann, wenn chinesische Deserteure oder wegen eines Ver- lbänderungen ded Der rages wün G E vor Verxirag ip ner Geldstrafe bis zum Gade A he via E E O Ja Jo of “6 7 hundertfünfgig (150) Tonnen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnen} brechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe deutscher Unter- Erfolgt cine solche Anzeige mt 9 bleibt: dex- Vexirag, weitere o A141 | Î i OCTLURGE HON TUNTOUNDLTI n i C DEYUT T Yy p j j Ç; é 2 s _ / t i f i 00) Biaster verurtheilt | von ein 1) Mehß pro Tonne entrichten. l thanen flüchten sollten, die Ortsbehörde sich an den deutschen Konsularbeamten Jahre unverändert in Krafk.

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zum Personen - oder Maarentransport zu miethen. esgleichen soll es ibnen erlaubt fein, von Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von deutschen und dem Ankaufe von chinesischen Vüchern soll kein Hinderniß in

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