1863 / 140 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

L E ‘Geke Artikel 10. j |

Ergiebt sich bei der Revision der näthsten periodischen Verwal} tungs * Uebersicht ‘und Rechnungslage des Vormundes (Artikel 470 des blrgérlichen Geseßbuchs), daß die Revenüen des Vermögens der Bevormundeten seit der leßten Rechnungsperiode, nach Bestreitung der Kosten des Unterhalts und der Erziehung, einen Ueberschuß ge- währen, so werden aus diesem Ueberschusse zunächst die seit der leßten Rechnungsperiode verälaßten Reisekosten des Friedensrichters und Friedensgerichtsschreibers ganz oder verhältnißmäßig für jeden, dem- nächst in gleicher Weise die Koplalgebühren der Friedensgerichts- schreiber und der Sekretariate der Landgerichte und des Appellations» Gerichtshofes, ferner die Gebühren der Gerichtsvollzieher und end- lich aus der Hälfte des dann noch verbleibenden Restes die Gebühren des Friedensrichters und Friedensgerichts\chreibers berichtigt.

Artikel 11.

i Sowveit die Revenüen-Ueberschüsse zur Deckung der in dem vo- rigen Artikel erwähnten Gebühren und Kosten nicht ausreichen, |

werden : 1) die Reisekosten des Friedensrichters und Friedensgerichtsschrei- bers von dem Landgerichts-Präsidenten auf de angewiesen (Art. 0),

2 die Kopialgebühren der Friedensgerichts\chreiber, so wie der

Sekretariate der Landgerichte und des Appellation®gerichtaähofes |

mit 1 Sgr. für die Rolle aus dem reinen Vermögen der Be-

vormundeten entnommen, falls dasselbe einen Werth von mehr

s: als 50 Thlr. hat (Art. 2. 3.) schreiber gestundet, und 4) die Gebühren der Gerichtsvollzieher niedergeschlagen. Artikel 12. Die gestundeten Gebühren der Friedensrichter und Frieden®- gerichts\{reiber (Artikel 11 Nr. 3) können aus der Hälfte der Re-

venüen - Ueberschüsse späterer Rechnungsperioden entnommen werden, | nachdem die während derselben veranlaßten Gebühren und Kosten |

gezahlt sind. Zur Deckung des Restes können im leßten Jahre der Vormundschaft

dieser gestundeten Gebühren oder später bis zu

414 è f % 1 K - 14 Prozent des nach der leßten Vermögensübersicht vorhandenen |

reinen Vermögen® (Artikel 1, 2) eingezogen werden.

Bei mehreren Bevormundeten, die nach und nach aus der Vor- mundschaft entlassen werden , is diese Vorschrift auf den verhältniß- mäßigen Antheil des zu Entlassenden anwendbar. ì

Reichen die 14 Prozent zur völligen Befriedigung der gestun- deten Gebühren niht aus, so wird der Betrag derselben zwischen dem Friedensrichter und dem Friedensgerichtsschreiber nach dem Ver- hältniß ihrer rückständigen Gebühren getheilt.

e Die gestundeten Gebühren erhält derjenige Friedenêrichter oder Friedensgerichts\breiber, der sich im Amte befindet, wenn sie erhoben werden können.

i Artikel 13.

___ Ergiebt sich aus dem Familienrathsbeschlusse, durch welchen die jährlichen Ausgaben für die Person des Bevormundeten und die Normen für die Verwaltung seines Vermögens regulirt werden (Art. 454 des bürgerlichen Geseybuchs), daß die Vermögensverbält- nisse einen zur Deckung sämmtlicher Gebühren und Kosten aus®- reichenden Revenüen-Ueberschuß fortwährend mit Gewißheit erwarten lassen, so können diese Gebühren und Kosten jedesmal sofort erhoben werden, ohne die nêhste Rechnungslage abzuwarten. : Rai Artikel 14. Die Vorschriften dieses Titels finden auch auf die bei Vublica- tion dieses Gesezes anhängigen Vormundschaften Anwendung. Drit ber Ti tel Allgemeine Bestimmungen. : Artikel 15. Die Gebühren und Kosten für Emancipation fönnen in allen Fällen ihrem ganzen Betrage nach sofort eingezogen werden. S Artikel 16.

Die Landgerichts - Präsidenten haben in denjenigen Fällen, in welchen sie Reisekosten der Friedensrichter und Friedensgerichts\chreiber auf den Kriminalfonds anweisen, ein Exefutorium zu ertheilen, durch welches die ‘Königliche Regierung ermächtigt wird, die von dem Kri- minalfonds gezahlten Kosten aus dem vormundschaftlichen Vermögen

wieder einzuziehen. Sollte dur eine Wiedereinziehung dieser Kosten die Subsistenz der Bevormundeten gefährdet werden, so können die- selben von dem Landgerichts-Präfidenten niedergeschlagen werden.

: Artikel 17.

Die Friedensgerichts\chreiber haben bei Strafe von 1 bis 5 Thalern für jede Unterlassung auf den Urschriften und Ausferti- gungen aller vormundschaftlichen Verbandlunaen, unter Angabe des betreffenden Artikels dieses Gesehes, zu bemerken, ob die Vormund- schaft gebührenfrei, ganz oder halb gebührenpflichtig ift ‘Art. 1), und ob im ersien Falle das vormundschaftliche Vermögen 50 Thaler über- fieigt (Art. 3), oder ob bei einer Vormundschaft des zweiten Titels die Gebübren er nach der nächsten Rechnungslage (Art. 9) oder \o- fort erhoben werden können (Art. 13). N i

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en Kriminalfonds |

3) die übrigen Gebühren der Friedensrichter und Friedensgericht8- |

an den gestundeten Gebühren |

Uo Artikel 18, Sind für die zu den Vormundschaftsakten gelangten Urtheile und Beschlüsse der Landgerichte und des Appellätionsgerichtshofes Sekretariats8gebühren ers nah Maßgabe der nächsten Rechnungslage B erheben (Art. 9, 10), so haben die Friedens erichtsschreibex binnen ahresfrist nach Feststellung dieser Rechnung das betreffende Sckre- tariat zu benachrichtigen, ob und welchen für die Sekretariatsgebüh- ren verwendbaren Ueberschuß dié Rechnung ergeben hat, und ‘ob im Fall des Artikels 2 dieses Geseyes ein Vermögen“ pon mehy als 50 Thalern vorhanden ist. i : Artikel 19.

_H Die Gebühren der Gerichtsvollzieher in Vormundschafts\achen können in den Fällen, wo deren Einziehung zulässig is, nur auf Grund einer in Urschrift vollstreckbaren und kostenfreien Verfügung des Frieden®richters erhoben werden. E

ch Artikel 20.

Jn dem Verfahren bei Theilungen und bei gerichtlichen Ver- käufen von Immobilien (Geseg vom 15. April 1859, Gescß-Samumil. S. 521) kann in allen Fällen, in welchen dem Bevormundeten bei der Theilung oder bei dem Verkauf ein reînes Vermögen im Werthe von 500 Thalern oder mehr überwiesen wird , der auf ihn fallende Antheil der Gebühren und Kosten des Verfahrens sofort eingezogen werden. b d

Zit der MBerth des ibm überwiesenen reinen Vermögens geringer als 500 Thaler, so können von demselben in allen Fällen die baaren Auslagen , zu denen auch die Kosten der nothwendigen Kopialien mit 1 Sgr. für die Rolle zu rechnen sind, so wie von dem Reste 1 Prozent zur Deckung der Gebühren der Friedensrichter und (Frie- densgerichtsschreiber erhoben werden.

Hinsichtlich des hierbei nicht gedeckten Theils der Gebühren wird nach den Vorschriften des ersten beziehungäweise zweiten Titels dieses Gesetzes verfahren. : | | : Bei der Werthschäßung des reinen Vermögens findet die Vor {chrift des Artikels 53 Anwendung. |

Artikel 21.

_Dex §. 4 der Allerhöchsten Kabinets - Order vom 4. Juli 1834 mit allen zu seiner Ausführung erlassenen Verfügungen wird ausf- gehoben. h

“Hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit in Vormundschaftssachen bleibt es bei den darauf bezüglichen geseßlichen Bestimmungen. Ebenso bewendet es bei der Vorschrift des §. 4 des Gesehes vom 23. Dezember 1846, daß der zu den Staatskassen fließende Anthei! an den Sefkretariatsgebühren nicht beroben werden soll.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnjiegel. i Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 18693.

(L. 8.) Wilhelm.

von Bismarck-Schönhausen. von Bodelschwingh. von Roon. - Graf von Jyenpligz... von Müdbtker. Graf zur Lippe. von Selchow. Graf zu Eulenburg.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das lte Stü der Geseßsammlung, welches heute ausgegeben wird , enthält unter Nr. 5717. wegen Verwaltung der Bergbau-Hülfskassen. . Juni 1563; unter

5718. das Gesetz, betreffend die Gebührenpflichtigkeit in Vor- mundschaftssahen im Bezirk des Appellationsgerichts»

hofes zu Côln. Vom 5. Juni 1863; unter

das Gefeß wegen Aufhebung des Preußischen Landrechts vom Jahre 1721 und der Instruction für die west- preußische Regierung vom 21. September 1773 in den zu der Provinz Posen gehörenden Landestheilen. Vom 5. Juni 1863; und unter

den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Mai 1863, betreffend die Bestimmung y daß die Vorschriften des Gesehes Über Eisenbahn - Unternehmungen vom 3. November 1832 auf die herzustelltende Bahn von dem Bahnhofe Erfurt nach dem Steinsalzbergwerke bei JFlversgehofen Anwen- dung finden.

Berlin, den 18. Juni 1563.

Debits-Comtoir der Geseysammlung.

Justizs Ministerium.

Der Rechtsanwalt und Notar Sturm zu Friedeberg N. M . ist. in- gleicher Eigenschaft..an. das Kreisgericht. in Landsberg a. W. verseht, und der bisherige Staatsanwalt Sundelin zu riedeber N. M. zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht daselbst un EaEiS zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Frankfurt, mit Anweisung seines Wohnsißes in Friedeberg und mit der Ver- pflichtung ernannt worden, statt seines seitherigen Titels »Staats- anwalt« fortan den Titel »Justizrath« zu führen.

O E R E E I E

Der bisherige Kreisrichter Negendanck in Liebenwerda is zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Langensalza und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg mit Anweisung seines Wohnsihes in Langensalza ernannt worden.

——.—

Der Advokat Bol y in Saarbrücken ist zum Anwvalt bei dem dortigen Landgericht ernannt worden.

Ministerium für die landwirthscchaftlichez Angelegenheiten.

Bescheid vom 31. Mai 1863 detreffemd das¡Ber-

fahren bei Anfechtung von Regulirungsplänen in

Dismembrations-Angelegenheiten wegen eines bei deren Aufnahme vorgefallenen Irrthums.

erwidere ih auf den Bericht vom

Der Königlichen Regierung N.\chen Hüfnerguts

20. April c. in der Dismembrationssache des zu N, Folgendes. |_ Der von der Regierung bestätigte oder durch diesseitige Rekurs- Entscheidung festgesehte Regulirungsplan hat na F. 23 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 die Wirkung ciner gerichtlich bestätigten Ur- funde eben so, wie cin Außscinandersezungs - Rezeß nach C. ¿109 der Rerordnung vom 20. Juni 1817. Wenn nun ein solcher Rezeß wegen eines bei Ausnahme desselben vorgefallenen Jrrthums mit Erfolg angefochten werden kann (vergl. Zeitschrift für Landesfultur- Gesehgebung Bd. 6 S. 75), so muß das Nämliche auch von einem bestätigten Regulirungsplan gelten. Die Erörterung und Entschei- dung Über die Qulässigkeit der aus dem gedachten Grunde von den Betheiligten (Y. 9) verlangten Aenderung eines Regulirungsplanes muß, als zum Regulirungsverfahren gehörig, gemäß F§. 3 folg. des Gesezes vom 3. Januar 1845 erfolgen. Es hat also darüber in erster Jnstanz die Königliche Regierung zu entscheiden und geeigneten- falls den neuen oder Nachtrags - Plan zu bestätigen vorbehaltlich des nach §. 22 I. c. zulässigen Rekurses. Hiernach is in der vor- liegenden Sache und in künftigen ähnlichen Fällen zu verfahren. Berlin, den 31. Mai 1863.

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Selchow.

An die Königliche Regierung zu N.

E E E P

Haupt-Verwaitung Der Staats\chulden.

Bekanntmachung;

betreffend die Verloosung Niederschlesi\ch- Märkischer |

Eisenbahn-Stamm- Actien und Prioritäts®- Obligationen.

_der Provinz Pommern;

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| | | |

Die von den Stamm-Actien und Prioritäts-Obligationen der

Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn statutenmäßig zu tilgenden 238 Stück Stamm-Actien à 100 Thlr, ta Prioritäts-Obligationen Ser.

3 » V V » “s D » d) V

I. à 100 Thlr. 11, à 50 Thlr. à 100 Thlr.

werden am 1. Juli d. J- Vormittags 12 Uhr, in unserem Sigung®- zimmer, Oranienstraße Nr. 92, öffentlich verloost und demnächst be-

kannt gemacht werden. Berlin, den 13. Juni 1363. aupt-Verwaltung der Staatsschulden. von N tell. Gamet. Lôwe. Meinetcke.

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Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst von Haßfeldt nah Gotha. :

Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober-Präsident Freiherr Senfft von Pilsach,; nach

Stettin. T T E

Berlin, 17. Juni. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: Dem Major Reclam à la suite des 3. Bataillons (Graudenz) 1. Garde - Landwehr - Regiments und Plaßmajor von Stettin, so wie dem Rittmeister von Maltzahn à la sute des 2. Leib-Husaren-Regiments Nr. 2 und persönlihen Adjutanten des Prinzen Albrecht von Preußen Königlicher Hoheit, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Rußland Majestät ihnen verliehenen Dekorationen resp. des St. Annen - Ordens zweiter Klasse mit Schwertern und des St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse mit Schwertern zu ertheilen.

Bekanntmachung. Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 37, Mai d. J. - welcher

also lautet: |

Auf Jhren Bericht vom 29. d. M. will Jch Sit hierdurch ermächtigen,

die gegemvärtig bestehenden Kur- und Verpflegungsfkostensähe des Charite-

Krankenhauses zu Berlin von 10 Silbergroschen für die dritte und 12 Zil-

bergroschen 6 Pfennigen für die zweite RKrantenflasse bi# zum Eintritt

günstigerer Verhältnisse auf resp. 12 Silbergroschen 6 Pfennige und

15 Silbergroschen pro Kopf und Tag zu erhöhen.

Berlin, den 27. Mai 1863. gez. Wilhelm. gegengez. von Mühler. hat der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heiten durch Verfügung vom 4. Juni d. J. bestimmt, das die Kur- und Verpflegungskosten im hiesigen Charité - Kranfenhauje nach den erhöhten Sätzen vom 1. Juli d. J. ab bis auf Weiteres zu berechnen sind. _ Dies wird unter Verweisung auf §. T des Regulativs vom (. S4tP-

tember 1830 G. S. S. 133 und die Allerhöchste Kabinets - Ordre vom 17. April 1846 G. S. S. 166 mit dem Bemerken hierdur bekannt gemacht / daß von den Kranken zweiter Klasse neben dem Ver- pflegungssaÿ von 15 Sar. die verbrauchten Arzneien, wie biSder; besonders | zu bezahlen sind. Berlin, den 10. Juni 1863.

Königliche Charité-Direction,

| Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu- direnden auf der Königlichen veveinigten

| Friedr. ums Universität Halle - Wittenberg von | Oftern bis Michaelis 1863,

|

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hiesiger Universität 68 Davon sind „abgegangen... «et ; s 178 | Es sind demnach geblieben .....----+-- eee 910 Vom 29. Novbr. 1862 bis 30. Mai 1863 find binzugekommen 218 Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt Dab eL ua iet E G T L E rats j S L Juländex Die theologische Fakultät zählt .….. { Ausländer ( Inländer 42 Ausländer (1

O E R I EMERTEE T N T

Die juristische Fakultät zählt

Inländer T7 Ausländer 6

De A T B SOID E T d 83

Die medizinische Fakultät zählt ,

Oie philosophische Fakultät zählt: y a) Juländer mit dem Zeugnisse der Reise. 134 b) Inländer, auf Grund des §Ç. 35 des Regle- ments vom 4. Juni 1834 immatrikulirt 2 c) Jnländer, auf Grund des §Ç. 36 des Regle» ments vom Á. Juni 1834 immatrikulirt.. 21 d) Ausländer ...-.-...--- S 20

Außer diesen immatrifulirten Studirenden besuchen die hies- | fige Universität: | 1) Pharmaceuten 2) Hospitanten Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer U - Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im Ganzen «