1863 / 145 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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De hat den Entwurf des Statuts, wie solcher aus den Berathungen des Ausschusses hervorgegangen ist, vor dem 4. Oktober d. I. dem Kommissar einzureichen.

Derselbe wird im Dienstgebäude des Ober - Bergamtes und in ‘den Amtslokalen der im Bezirke der Bergbau-Hülfskasse angestellten Revierbeamten bis zu dem Tage der General-Versammlung (Art. 8) offen gelegt.

Menn der Statut-Entwurf nicht vor dem 1, Oktober eingereicht wird, so wird ein von dem Kommissar bearbeiteter Statut-Entwurf der General-Versammlung zur Beschlußfassung vorgelegt und bis zu dem Tage der General - Versammlung an den vorbezeichneten Orten offen gelegt.

A L Art. 8.

Die General-Versammlung zur Feststellung des Statuts findet in der ersten Hälfte des Oktober statt und wird von dem Kommissar anberaumt, sobald die Entscheidung des Handelsministers über die Erinnerungen gegen das Verzeichniß der stimmberechtigten Besißer und Repräsentanten (Art. 2) eingegangen ist. Zeit und Ort der Versammlung wird jedem Stimmberechtigten unter Mittheilung der festgestellten Gesammtstimmzahl und der Zahl der von ihm zu führenden Stimmen bekannt gemacht.

Art. A

Die Verhandlungen der General-Versammlung wer- den von dem Kommissar geleitet, welcher den Vorsit sührt und die Legitimation der Erschienenen prüft. Vollmachten zur Vertretung abwesender Stimmberechtigter müssen von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar beglaubigt sein. :

Die Versammlung is beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und der vertretenen Stimmen. Sie faßt ihre Be- \chl üsse mit absoluter Stimmenmehrheit.

Uri, 19.

Ueber die Paragraphen des der Berathung zu Grunde gelegten Statutentwurf (Art. 7) wird einzeln abgestimmt. Abänderungs®- vorshläge müssen {riftli eingereiht und von einem Zehntel der Gesammtstimmzahl (Art. 8) unterstüßt werden. i T

Kann die Berathung nicht in einer Sißung zU Ende geführt werden, so beschließt die Versammlung auf den Vorschlag des Kom- missars die Fortsegung an einem folgenden Tage. Eine neue Vorladung zu der fortgeseßten Berathung findet nicht statt.

I, 11.

Die Protokolle über die Wahlyersammlung (Art. 5. 6) und liber die General-Versammlung (Art. 9. 10) werden von dem Kom- missar und von den amvesenden Mitgliedern des Ausf\chusses voll- zogen. Der Kommissar stellt nach den Beschlüssen der General - Ver- sammlung das festgestellte Statut zusammen und reicht dasselbe mit

sämmtlichen Verhandlungen dem Ober - Bergamte ein, welches die | Verhandlungen Behufs der Bestätigung des beschlossenen Statuts

an den Handelsminister einreicht. Att, 14, Das bestätigte Statut wird seinem ganzen Jnuhalte nach

durch die Regierungs - Amtsblätter des Bezirkes der Bergbau-Hülfs- |

Kasse bekannt gemacht. Nach erfolgter Bestätigung wird die erste General-Ver- sammlung zur Wabl des Vorstandes (F. 4) von dem Ober-

Bergamte anberaumt und unter Leitung eines von dem Ober- |

Bergamte ernannten Kommissars abgehalten.

Das Ober-Bergamt kann, wenn es dies für erforderlich erachtet, |

zugleih den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

für das Jabr 1864 durch seinen Kommissar der ersten General-Ver- |

sammlung zur Feststellung vorlegen. Berlin, den 19. Juni 1863. (L, 4D)

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: von Krug.

Cirfular-Erlaß vom 20. Juni 1863 wegen zU-

künftiger Behandlung zollvereinsländischer Erzeug-

nisse bei ihrer Einfuhr in Belgien und belgischer nah dem Zollverein bestimmter Erzeugnisse.

Cirkular - Erlaß des Königlichen Finanz - Ministeriums vom 20. Juni 1863 (Staats-Anzeiger Nr. 144 S. 1257).

In Verfolg meines Erlasses vom 2. April d. J. benachrichtige ih den Handelsstand, daß der Austausch der Ratifications-Urkunden der zwischen Preußen und Belgien am 28. März d. I. abgeschlosse- nen Verträge beute stattgefunden hat. Jn Folge dessen werden in Belgien vereinsländische Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr und belgische

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aach dem Zollverein bestimmte Erzeugnisse, mit Ausnahme von |

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Lumpen, bei ihrer Ausfuhr vom 1. Juli d. J. ab gleich den aus Großbritannien ‘herkommenden oder dorthin bestimmten Waaren be- handelt werden.

Das Nähere über diese Behandlung ergiebt die meinem erwähn- ten Erlasse beigefügte , inzwischen auch in Nr. 20 des preußischen Handelsarchivs abgedruckte Zusammenstellung. Die aus derselben ersichtlichen vertragsmäßigen Zollsäße kommen indessen, wie ih aus- drücklich bemerke, so lange der allgemeine belgische Zolltarif noch in Kraft steht, dann nicht in Anwendung, wenn bei der Einfuhr in Belgien die Abfertigung der Waare nach dem allgemeinen Zolltarif in der Zolldeclaration verlangt wird. f

Hinsichtlich derjenigen Waaren, für welche die Abfertigung nach den vertragsmäßigen Zollsäßen in Anspruch genommen wird, gelten folgende Bestimmungen: i

l) Bei der Einfuhr muß dem belgischen Zollamte ihr Ursprung nachgewiesen werden und zwar durch Vorlegung einer von einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen Erklä- rung, oder einer von dem Vorstande der zuständigen Zoll- oder Steuerbehörde ausgefertigten Bescheinigung , oder ‘einer von dem in dem Vevsendungsorte oder Verschiffungshafen re- sidirenden belgischen Konsul oder Konsular - Agenten ausgefer- tigten Bescheinigung.

Wegen Aufnahme der hiernach erforderlichen Erklärungen und Ausstellung der Bescheinigungen werden die Polizei-, beziehungsweise Zoll - und Steuerbehörden mit Weisung versehen. j Die Jolldeclarationen müssen alle für die Zollerhebung er- forderlichen Angaben enthalten. Sie müssen daher sowohl die Beschaffenheit , die Gattung , die Qualität , die Herkunft und die Bestimmung der Waare, als auch, je nach dem zur An- wendung kommenden Verzollungs - Maßstabe, das Gewicht, die Stückzahl , das Maß oder den Werth derselben angeben. Ist der Deklarant ausnahmsweise nicht in der Lage, die zoll- pflichtige Menge anzugeben so kann ihm die Zollverwaltung gestatten , Gewicht , Maß oder Stückzahl in einer von ihr be- zeichneten Räumlichkeit auf seine Kosten selbst festzustellen. Bei der Verzollung der nach dem Werthe belegten Waaren wird der JZollerhebung der Werth am Orte des Ursprungs oder der Fabrication mit Hinzurehnung der zur Einbringung nach Belgien bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforder- lichen Transport - Versicherungs- und Kommissionskosten zu Grunde gelegt. Dieser Zollwerth muß in der Declaration angegeben und es muß derselben eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Faktur beigesügt werden , welche den wirklichen Preis enthält. Befindet sih am Otte der NBer- sendung ein belgischer Konsul oder Konsular-Agent, so is dem- selben diese Faktur zur Visirung vorzulegen.

Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so tritt dasjenige Verfahren ein, welches in der abschrift- lich anliegenden Verfügung des Königlich belgischen Finanzministers vom 28. Mai 1861 näher bezeichnet ist.

Berlin , den 20. Juni 1863.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

An sämmtliche Handelskammern und kaufmännische Corporationen.

Abschrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und mit der Veranlassung, die Polizeibehörden Thres Verwaltungs- bezirks s{leunigst mit der Ermächtigung zu verschen, die Erklärun- gen, welche Über den Ursprung von vereinsländischen, nach Belgien

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bestimmten Waaren ihnen gemacht werden möchten , zu beglaubigen.

Berlin, den 20. Juni 15863 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten.

Im Auftrage : Delbrü ck.

An sämmtliche Königliche Regierungen, (inkl. Sigmaringen).

Bekanntma ch\U-ncg.

Zwischen der Königlich preußischen und der Königlich belgi- \chen Regierung is unterm 8. Mai d. F. ein Additional-Po st- Vertrag geschlossen worden, welcher mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tritt.

Nach diesem Vertrage beträgt das Gesammtporto für den einfachen, bis 1 Loth exkl. shweren frankirten Brief nach dem gesammten belgischen Postgebiete:

a) aus den Postbezirken der Rheinprovinz, Westfalen , Birkenfeld, Waldeck und Pyrmont „.,,„ a0 e S Sar. j

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b) aus den übrigen Theilen des preußischen Postbéezirks. 3 Sgr Unfrankirte Briéfe unterliegen R S UNMale von 1 Sgr. Für dén einfachen unfrankirten Brief aus Belgien nah der Rheinprovinz; Westsalen, Birkenfeld, Waldeck und Pyrmont rverden daher 3’ Sgr. , nah den übrigen Theilen des preußischen Postbezirks A4 Sgr. Porto vom Adressaten erhoben.

Der einfache Portosah zroischen solchen beiderseitigen Post-Anstal- ten, welche in gerader Linie nicht weiter als 30 Kilometer (ungefähr 4 Meilen) von einander entfernt liegen , ist für frankirte Briefe auf 4 Sgr. (10 Cts.), für unfrankirte Briefe auf 2 Sgr. (20 Cts.) fest- geseht worden.

Für die Briese im Gewichte von 1 Loth und mehr steigt das Porto, wie bisher, in der Art, daß : |

von 1 bis 2 Loth exkl. das zweifache,

von 2 bis 3 Loth exkl. das dreifache Porto, u. \. f. für jedes weitere Loth ein einfacher Briefportosay mehr be- rechnet wird. |

Rekommandirte Briefe unterliegen dem Frankirungszwange j außer dem Porto-für gewöhnliche Briefe wird einc Rekommanda- tions- Gebüh: von 2 Sgr. erhoben. Die rekommandirten Briefe müssen mit einem Kreuzcouverte versehen und mit wenigstens zwei gleichen Siegeln wohl verschlossen sein. Verlangt der Absender eine Empfangsbescheinigung des Adressaten, so is dafür ein weiterer Be- trag von 2 Sgr. bei der Aufgabe des Briefes zu entrichten.

Briefe, welche von der Post-Anstalt des Bestimmungs8orts mittelst expresser Boten an die Adressaten bestellt werden sollen, müssen mit dem Vermerke: »durch Expressen zu bestellen« oder »à remettre par exprès« versehen und rekommandirt sein. In solchem

Falle hat der Absender, außer dem Porto für gewöhnliche Briefe | und der Recommandationsgebühr, 3 Sgr. für die expresse Bestellung |

vorauszubezahlen , sofern der Brief nach dem Orte einer Post- Anstalt bestimmt ist. Wohnt der Adressat jedoch nicht an einem Orte, an welchem eine Post - Anstalt besteht , so wird die Expreß- bestellgebühr nah dem Lande von dem Adressaten erhoben. Sendungen mit Waarenproben und Mu ]stern müssen bis

zum Bestimmungsorte frankirt werden. Die Taxe beträgt 9 Pfen- nige für je 3 Loth exkl. :

mithin bis 3 Loth exkl. 9 Pfennige,

von 3 bis 6 Loth exkl. 1 Sgr. 6 Pfennige,

von 6 bis 9 Loth exkl. 2 Sgr. 3 Pfennige u. st. w.

Diese Porto - Ermäßigung findet jedoch nur in dem Falle An- |

wendung, wenn die Waarenproben und Muster keinen Kaufwerth haben und wenn dieselben unter Band gelegt oder so verpackt sind, daß über ihre Natur fein Zweifel entstehen kann. Derartigen Sen- dungen darf kein Brief beigegeben sein, dagegen ist gestattet, außer der Adresse des Empfängers , die handschriftliche Angabe von Fabrik- oder Handelszeichen, Nummern und Preisen. Sonstige handschrift- liche Zusätze sind hierbei unzulässig.

Korrekturbogen nebst den beigefügten und dazu gehörigen Manuskripten unterliegen derselben Taxe, wie die Proben - und

Mustersendungen ¡ dürfen jedoch außer dem Manuskripte von keinen |

anderen Schriften begleitet sein und nur solche schriftlihe Bemerkun- gen enthalten , welche sich auf die Herstellung im Drucke beziehen.

Das Porto von 9 Pfennigen für je 3 Loth exkl. muß vom Absen- |

der voraus entrichtet werden; die Verpackung muß unter Band er- folgen.

Sendungen mit Waarenproben und Mustern und Sendungen |

mit Korrekturbogen werden, wenn sie den vorstehenden Bestimmun- gen nicht entsprechen, wie Briefe taxirt. Für Zeitungen und sonstige Sendungen unter Kreuz-

band is das preußische und das belgische Porto nah wie vor zum | Gesammtbetrage von 6 Pfennigen für jeden Bogen oder jedes eîn- |

zelne gedruckte Blatt vom Absender vorauszubezahlen.

Die Bestimmungen des neuen Vertrages kommen vom 1. Juli c. | ab zugleich für den Postverkehr zwischen dem gesammten Gebiet des | | jahr angenommen, in runder Summe

deutschen Postvereins Und Belgien, so weit dieser Verkehr durch preußische Postanstalten vermittelt wird, in Anwendung. Berlin, den 17. Juni 1863. i General - Post - Amt. PBhilipsborn.

Justiz- Ministerium.

Der Rechtsanwalt und Notar Oehr in Gleiwiy ist unter Ver- leihung des Notariats im Departement des Appellationsgerichts zu Breslau als Rechtsanwalt an das Stadtgeriht zu Breslau, mit

Anweisung seines Wohnsihes daselbst, verseßt worden.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Den Oberlehrern Pieler und Laymann am Gymnasium zu Arnsberg is das Prädikat Professor beigelegt worden.

Angekommen: Der Erb-Truchseß im Herzogthum Magdeburgs von Krosigk, von Poplih.

_ Abgereist: Der Präsident dés Staats - Ministeriums und R der auswärtigen Angelegenheiten, von Bismarck, nah Karlsbad.

Nichtamtliches.

Sachsen. Dresden, 22. Juni. Der König hat, wie das »Dresd, Journ. « meldet, heute früh eine Reise in die Oberlausiß von Pillniß aus angetreten. Die Reise geht zunächst nach Königsbrüdck. Im Kloster Marienstern wird der König mit dem Großherzoge Leo- pold von Toskana zusammentreffen, der heute Nachmittag, von Schlaf- fenwerth über Chemniy kommend, Dresden passirte und den König auf der weiteren Reise in der Lausih begleiten wird.

Wetmar, 21. Jum. Q Großherzog und die Frau Groß- herzogin, \o wie die Prinzessin Marie, sind gestern Abend von ihrer Reise nach Pillniy wieder zurückgekehrt.

Koburg, 20. Juni. Der Herzog von Sachsen - Koburg if von seiner Reise nach Oesterreich gestern Mittags wieder hier einge- troffen. Am nächsten Montag beginnt im hiesigen Landtag die neu aufgenommene Berathung über das im vorigen Jahr durch den Konflikt zwischen Regierung und Landtag nicht zu Stande gekom- mene Gewerbegeseßz. Wie die »Kob. Ztg.« hört, wird die Majorität der Kommission darauf antragen, daß der Landtag auf die Bera- thung des revidirten Gewerbegesehes eingehen und hinsihtlih der die Preßgewerbe betreffenden Artikel 7 und 30 für jeßt sich das Recht vorbehalten möge, unter günstigeren Zeitverhältnissen den Wegfall jener Beschränkungen der Preßgewerbe zu beantragen. Es stehe hier- nach zu erwarten , daß endlich diese Angelegenheit ihre Erledigung finden und das Gewerbegesey in wünschenswerther Weise zu Stande

fommen werde.

Hessen. Kassel, 20. Juni. Jn der Sißung der Stände- Versammlung, die gestern Nachmittag stattfand, sind, nach dem » Frankf. Journ.« , die Budgetberathungen und das Finanzgeseß nun auch in der Revisions - Jnstanz vollständig erledigt worden. Am Z30sten dieses Monats geht die vor ungefähr 6 Mona- ten bewilligte einstweilige Forterhebung der Steuern zu Ende. Das Finanzgeseh ist mit den vom Ausschuß emvfehlenen Abänderungen angenommen worden, bei der geheimen Abftimmung mit allen gegen 3 Stimmen. Weshalb diese ihren Dissens ein- legten, ist unbekannt. Die Staats-Einnahmen sind sür die Finanz- periode 1861, 1862 und 1863, abgeschen vom Betriebsfkapital, fest- geseßt auf 15,352,300 Thaler. Dazu kommen aus den Jahren 1855— 1857 Ueberschüsse im Betrage von 91,830 Thaler und eb solche aus den Jahren 1858— 1860 im Betrage von 508,450

Als Staatsausgaben waren für die genannten drei Budget 1861-— 1863 von der Staatsregierung gefordert worden: im Ga 16,363,260 Thlr., nämlich für jedes Jahr auf den ordentlichen

4,961,850 und auf den außerordentlichen 492,370 Thlr. Dur

A,

von den Ständen beschlossenen Streihhungen wurde dieser Betrag ge mindert auf 14,950,350 Thlr., d. h. aufjährlich 1,677,540 im ordentlichen und 305,910 Thaler im außerordentlichen Etat. Von der Gefammt- summe von 14,950,350 Thaler gehen wieder ab ungefähr 220,000 Thaler, die für die hon abgelaufenen zwei ersten Jahre der jeztgen Finanzperiode, für 1861 und 1862 also, nicht Y : dung kommen werden. Es verbleibt auf di

1861, 1862 und 1863 ein Uebershuß von

wirkliche jeßige Jahresüberschuß beträgt, das Zadr

furhessishen Standesherren baben, na die jüngst publizirte Wahlgesehnovelle dem rung eingelegt.

Frankreich. Paris, 21. J der diplomatischen und anderen Gäste Fontarmne begiebt sich die zweite und legte Reibe do dieser Meldung noch binzu, daß bleiben und \sich dann nach Vichy de der vor Puebla \{chwer verwundet wird mit dem nächsten Vostschiffe 1 Gemahlin, Ehrendame der Kaiserin Kaiserliche Einladung in Fontainedleau

Durch Kaiserliches Dekret vom 1d. 7 Direktor Staatsrath Vandal zum Com ernannt worden. Derselbe hat in den Sizung Post-Kommission, welche, auf Anregung von Nord-Amerika, bier am 11. Mat zu) Vorsiß geführt und jeßt, nachdem Ne \chldsseu worden, über die gewomnenew M