1863 / 148 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die Verpflichtung , sih überhaupt eines Lootsen zu bedienen , auf der Elbe oberhalb Hamburg nicht eingeführt werden, :

Qu den Personen, welche nach der unter Ziffer 1 der Anlage À. zum Schlußprotokolle der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Kommission mit einem Dienstbuche für Schiffsleute versehen sein müssen, sollen in Zukunft auch die sogenannten Häupter gehören.

Qum Artikel VUI. der Elbschifffahrts- Akte und §. 22 der Additional- Akte.

In der: Anlage D. ‘7 [V. zur Additional-Akte is die Vergleichung des Jollgewichts mit dem Landesgewichte verschiedener Uferstaaten dahin ab- zuändern , daß 10,000 Zollpfunde oder 100 QZollcentner gleich find 10,000 anhaltschen, hamburgischen , hannoverschen, holsteinischen / lauenburgischen, lübeckischen y mecklenburgischen , preußischen und sächsischen Pfunden.

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Für die Dauer der am heutigen Tage abgeschlossenen vUeberein- funft, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend «, werden die mit derselben nicht im Einklange stehenden Bestimmungen der Elbschiff- fahrts-Akte, der Elbschifffahrts-Additional-Akte und des Sclußprotokolls der dritten Elbschifffahrts-Revisions-Kommission suspendirt,

e Qum Artikel L bn Elb if ffabris-Akte ut d Se Gatte Dal Additional-Akte, so wie zu Art. 30 der Uebereinkunft, die Erlassung \chifffahrts- und ]sttrompolizeilicher Vorschriften für die Elbe betreffend.

An die Stelle der obengenannten Artikel und Paragraphen treten fol- gende Bestimmungen :

Die Bezahlung des Zolles ist, bis auf Beträge von % Thaler hinab, in Silbermünzen des Dreißig - Thalerfußes (Münzvertrag vom 24. Januar 1857) zu leisten. Ein Thaler is gleich 30 Groschen oder 360 Pfennigen reußischer und anhaltscher, oder 300 Pfennigen sächsischer und hannover- \cher Münz-Eintheilung. Gleich den Münzstücken des Oreißig-Thalerfußes werden die gleichnamigen Münzstücke des Vierzehn-Thalerfußes bei den Elb- zollkassen angenommen. (

Die nach dem Fünfundvierzig-Guldenfuße (Münzvertrag vom 24. Ja- nuar 1857) ausgeprägten österreichischen Silbermünzen bis zu 7 Gulden eins{ließlich und die nah dem Vierzehn-Thalerfuße ausgeprägten medcklen- burgischen Silbermünzen bis zu L Thaler (8 Schillingen) einschließlich wer- den ebenfalls bei den Elbzollkassen angenommen.

Münzstücke unter 5 Groschen werden bei den Elbzollkassen nur zur Berichtigung der in § Thaler nicht aufgehenden Beträge angenommen.

Mit dieser Beschränkung sind von den Elbzollkassen die in den Elbusfer- staaten ausgeprägten Münzstücke unter %& Thaler anzunehmen.

Uebrigens hängt es von jedem Elbuser-Staate ab, ob und nach wel- chem Werthverhältnisse er außer den vorerwähnten Münzsorten noch andere bei seinen Elbzollkassen zulassen will.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Artikel 30 der Uebereinkunft, die Erlassung schifffahrts- und strompolizeilicher Vor- schriften für die Elbe betreffend, dessen zweites Alinea dahin abgeändert wird:

Die erkannten Geldstrafen sind in der Währung des Dreißig-Thaler- fußes oder des Fünfundvierzig-Guldenfußes (Münzvertrag vom 24. Ja- nuar 1857) oder auch des Ie Mer Nes zu erlegen.

Qum Artikel XV. der Elb\chifffahrts-Akte und §. 29 der Ad- ditional-Akte, so wie zum Staatsvertrage vom 13. April 1844, die Regulirung des Brunshauser Yolles betreffend.

Jn Betreff des Brunshauser Zolles wird auf den am 22, Juni 1861 zu Hannover abgeschlossenen / in der Anlage k. beigefügten Vertrag, betref- fend die Ablösung des Stader oder Brunshauser Zolles *) , und das sich diesem Vertrage anschließende Protokoll von demselben Tage Bezug ge- nonunen.

N Qu den §§. 31 und 34 der A dditional-Akte und dem Arti- fel XXI. der Elbschifffahrts-Akte.

Während der Dauer der oben in §. 6 erwähnten Uebereinkunft die neue Regulirung der Elbzölle betreffend, wird

1) die Bestimmung im Y. 31 der Additionalakte, nah welcher kein Schif- fer oder Flößer vom Ladungsplaße abfahren darf, bevor er mit einem vorschriftsmäßigen Manifeste versehen ist, so wie die Vorschrift in Ar- tikel XXI. der Elbschifffahrtsakte, nah welcher die Manifeste das Fahrzeug vom Einladungs- bis zum Ausladungsort begleiten und an leßterem bei der hierzu bestimmten Behörde zur Aufbewahrung und Benugung in geeigneten Fällen abgegeben werden sollen, rücksichtlich derjenigen Schiffe und Flöße su8pendirt, welche auf ihrer Fahrt weder den Jollgeleitsbezirk von Wittenberge / noch die unterhalb desselben belegene Stromstrecke berühren ; rückfichtlih der übrigen Schiffe und Flöße bleiben sie unverändert in Kraft:

) baben diejenigen Schiffer und Flößer, welche auf ibrer Fahrt den Zoll-

geleitsbezirk von Wittenberge berühren , jeder der dort befindlichen bei- den Elbzollstellen eine richtige Abschrift des vorzuzeigenden Original- manifestes zu bebändigen. g. 10.

Qum Artikel XRIV. der Elbschifffahrts-Akte und zu den §8. 36 und 37 der Additional-Akt e.

Schiffe, welche mit Gegenständen, die dem schnellen Verderben untere

liegen, wie namentlich mit frischem Obste und dergleichen, beladen sind, sollen

innerhalb der Geschäftsstunden ohne Verzug abgefertigt und auch bei den

Séleusen thunlichst vor anderen Schiffen durchgeschleufet werden.

114, Qum Artikel XXVUL der Elbschifffabhrts8afte und zu den §§. 93, : 54 und 56 der Additionalakte. a) Nach jedesmal stattgehabter Stromschau (§. 56 der Additionalakte) ist

e Dieser Vertrag ist veröffentlicht in der Gesez-Sammlung für 1862.

von der dazu berufenen Kommission ein nah den verschiedenenen Staatsgebieten geordnetes Verzeichniß der vorgefundenen Mängel des Strombettes und des Fahrwassers anzufertigen, in welchem diejenigen Stellen in fortlaufender Reihenfolge besonders zu verzeichnen sind, welche in einer oder der anderen Beziehung als der Schifffahrt vor- zugsweise hinderlih und mithin als der Correction am dringendsten bedürftig zu betrachten sind. :

Mit Bezug auf dieses Verzeichniß ist dann bis zur nächstfolgenden Stromschau gelegentlich der Mittheilungen, welche die Uferstaaten zufolge

“53 der Additional - Akte am Schlusse eines jeden Jahres über den

Fortgang der Corréctionsarbeiten zu machen haben, Auskunft darüber zu ertheilen, ob und wie den gerügten einzelnen Mängeln abge- holfen ist. : : Um den Stroinschau - Kommissionen die Ermittelung der Untiefen zu erleichtern, werden die Uferstaaten, jeder in seinem Gebiete, die betref- fenden Lokalbeamten anweisen, bei ungewöhnlih niedrigem Wasser periodisch die seichtesten Stellen des Fahrwassers aufzusuchen, sowie die vorgefundenen Fahrtiefen, unter Angabe der Wasserstände an den nächsten Pegeln, aufzuzeichnen, und die hierüber aufzustellenden Ver- zeichnisse jedesmal der nächstfolgenden Stromschau - Kommission vor- legen. Die Uferstaaten- werden auf. eine. gänzliche. Beseitigung. der Schiff8- mühblen in den Stromstrecken, woselbst sie der Schifffahrt irgendwie hin- derlih werden können , thunlichst Bedacht nehmen und daselbst in keinem Falle eine Vermehrung derselben zulassen. Sie werden un- ausgesezt dafür Sorge tragen, daß die vorhandenen Schiffsmühlen nicht willkürlich ihre Liegepläße verändern und jederzeit nur eine solche Stellung einnehmen /y daß ein hinreichend breites und sicher zu passirendes Fahrwasser offen bleibt und durch sie in keiner: Weise beengt wird.

Die Schifssmühlen sind in den Staatsgebietenz wo dies bisher noch nicht geschehen ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Nach erfolgter Beendigung des Nivellements der ganzen Elbe soll zur Fellstellung der Höhen aller Pegel an der Elbe gegen den Nullpunkt des Hauptpegels zu Kuxhaven geschritten werden.

Die Ausführung dieser Feststellung in ihrer ganzen Ausdehnung wird von sämmtlichen Uferstaaten zwei geeigneten Technikern übertragen werden, von welchen der eine von der Kaiserlich Königlich österreichi- schen , der andere von der Königlich preußischen Regierung in Vor- schlag gebracht wird. Denselben is von Seiten der einzelnen Re- gierungen das erforderliche Material zugänglich zu machen, und auch sonst die etwa dabei erforderlich werdende Assistenz zu gewähren,

Die hierdurch entstehenden Kosten find von allen Uferstaaten ge- meinsam, und zwar von jedem derselben nach Verhältniß seiner Ufer- längen zu tragen.

S, 42.

Qum Artikel X XVIIl, der Elb\chifffahrtsakte, F. 56 der Addi-

tionalakte und F. 7 des Schlußprotokolls® der dritten Elb-

\cchifffahrts-Revisions-Kommission.

Die nächste Stromschau soll im Spätfommer des Jahres 1869 nach Aufforderung der Kaiserlich Königlich A Regierung stattfinden. Qum Ar'tikel-XXX. der Elb\schifffahrtsakte und zum §. 57 der Additionalakte.

a) Die Regierungen der Elbufer-Staaten sagen sich in Beziehung auf ‘die von Jhnen bei einer Revisions-Kommission zur Verhandlung zu brin- genden Anträge deren vorherige gegenseitige Mittheilung zu, und wer- den die lehteren in der Regel mindestens ses Wochen vor dem Zu-

sammentritt einer Revisions - Kommission ergehen lassen. Das Rechk, auch solche Anträge, deren vorherige Anmeldung unterblieben ist, später und nah Beginn der Kommissionsverhandlungen einzubringen , wird hierdurch nicht geändert.

b) Die sechste Revisions - Kommission wird im Laufe des- Jahres 1870 in Prag alf die dazu von der Kaiserlich Königlich österreichischen Re- gierung zu erlassende Einladung zusammentreten , und hat dieselbe vor der Beendigung ihrer Berathungen Zeit und Ort der nächsten Qusammenkunft zu bestimmen.

Sollten dringende Veranlassungen vorkommen, so werden die Uferstaaten fich auch vor Ablauf der oben verabredeten Frist über den Qusammentritt einer E verständigen.

Die vorstehend vereinbarten Bestimmungen sollen vom 1. Juli 1863 an in Kraft treten.

Die vorbehaltene Genehmigung des gegenwärtigen Schlußprotokolls wird binnen sech8s Wochen in der Art erfolgen, daß darüber von jeder Regierung nur Eine, zur demnächstigen Hinterlegung im Archive der

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fünften Élbschifffahrts - Revisions - Kommission bestimmte Urkunde auszu- stellen ist. Der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg wird diese Urkunde von Seiten der übrigen Regierungen entgegen nehmen, und lehtere davon benachrichtigen , sobald die Genehmigung allseitig er-

folgt sein wird.

| zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind, o

wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmungen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unter- thanen, so weit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten.

Qu mehrerer Bekräftigung dessen haben Mir diese Unsere Genehmigung®-

Urkunde, von welcher nur Cin Exemplar behufs der Niederlegung in das Archiv der fünften Elbschifffahrts-Revisigns-Kommission y ausgefertigt worden

ist , eigenhändig unterschrieben und mit Unserem größeren Staatssiegel ver-

sehen lassen. : N So geschehen zu Berlin / den 15. Mai 1863.

(L. S.) Wilhelm.

von Bismarck-Schönhausen.

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Ministerium der auswärtigen Nugelegenheiten

Uehbereinkunftzwishen Preußen, Oesterreich, Sa chsen, Hannover, Dänemark, Mecklenburg - Schwerin, Anhalt-Dessau-Köthen, Anhalt-Bernburg, Lübe und Hamburg, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend. Vom 4. April 1863.

» Jn Veranlassung der Berathungen der fünften , zu Hamburg zusam- mengetretenen Elbschisffahrts - Revisionskommission haben die sämmtlichen Elbufer-Staaten wegen einer durchgreifenden neuen Regulirung der Elbzölle Verhandlungen eintreten lassen. ;

Qu denselben haben

Seine Majestät der König von Preußen Alerhöchstihren Ober - und Geheimen Regierungsrath Karl Theodor Olberg, Ritter Allerhöchstihres Rothen Adler-Ordens 1V. Klasse und Commandeur a Königlich Großherzoglich Luxemburgischen Ordens der Eichen- Krone ;

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen , Allerhöchstihren Statthaltereirath Wenzel Franz Ritter Rieger von Riegershofen, Ritter Allerhöchstihres Ordens der Eisernen Krone 11. Klasse;

Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel;

Seine Majestät der König von Hannover Allerhöchstihren Staats- Minister und Minister der Finanzen und des Handels Karl August Christian Friedrich Erxleben, Ritter Allerhöchst-

ihres Guelphen - Ordens, Commandeur des Königlich Spanischen Ordens Jsabella's der Katholischen und des Königlich Großherzog- lich Luxemburgischen Ordens der Eichen - Krone, sowie Ritter des Großherzoglich Oldenburgischen Haus - und Verdienst - Ordens des

Herzogs Peter Friedrich Ludwig;

Seine Majestät der König von Dänemark, als Herzog von Holstein und Lauenburg, Allerhöchstihren Justizrath und Ober-Zollinspektor Christian Friedrich Adolph Maximilian Kielmann;

Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- Schwerin Höchstihren Landdrosten Wilhelm Karl Georg Dankwarth;

Seine Hoheit der ältestregierende Herzog von Anhalt-Dessau- Köthen und

Seine Hoheit dex regierende Herzog und Ihre Hoheit die Herzogin Mitregentin von Anha [lt-Berndurg den Herzoglich Anhalt- Bernburgischen Ober - Regierungsrath Heinrich Hempel, Ritter 1. Klasse des Herzoglich Anhaltischen Gesammthaus-Ordens Albrecht des Bären und Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler- Ordens 111, Klasse;

endlich

der Hohe Senat der freien und Hansestadt beck wegen des Mitbesißzes von Bergedorf den Senator Dr. jur. Theodor Curtius und

der Hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg den Dr. jur.

Adolph Soetbeer, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler-Ordens 111. Klasse,

als Kommissarien bestellt, welche, unter Vorbehalt der Allerhöchsten, Höchsten

und Hohen Ratificationen über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Axtikél 1

Anstatt der den einzelnen Elbufer-Staaten nach der Additionalakte vom | 43. April 1844 zur Elbschi fahrtsakte vom 23. Juni 1821 zustehenden Elb- | VAA zölle, N iscließlich des R logtitionsgebühren-Aequidalents, soll nur ein Elbzoll | zu vertheilen haben.

für sämmtliche Uferstaaten in Wittenberge nah Maßgabe der nachstehenden |

Bestimmungen erhoben werden. Artikel 2.

Die Verpflichtung zur Entrichtung des Elbzolles wird dur die Berüh- |

runa des QJollgeleitsbezirkes von Wittenberge begründet. Derselbe beginnt r 4 Pen rheinländischen Maßes oberhalb Wittenberge und endigt

Eintausend Ruthen rheinländischen Maßes unterhalb Wittenberge, vom dor- |

tigen Königlich: preußischen Hauptzollamts-Lokal an gerechnet. n Es n ves n der Entrichtung des Elbzolls befreit sein a) diejenigen Güter, welche innerhalb des Zollgeleitsbezirks, ohne denselben u überschreiten , versendet werden j In 2 b) A Güter, welche aus dem Jollgeleitsbezirke nach oberhalb desselben belegenen Orten oder von [eßteren nach dem Zollgeleitsbezirke versendet werden. Artikel 3. auf gu i: Der Elbzoll wird nach drei verschiedenen Klassen erhoben, un zwar in ersten Klasse (Normallklasse) mit sechszehn Silberpfen- nigen, von denen dreihursdert und sech8zig einen Thaler nah dem Dreißigthalerfuße ausmachen; : in der zweiten Klasse mit a ch| Silberpfennigen;/ und i E | in der dritten Klasse mit zivei Silberpfennigen vom Centner Bruttogewichts.

| innere Organisation dieses Elbzollamte

Artikel 4.

Diejenigen Waaren, welche nicht dem Normalsaße, sondern entweder den geringeren Säßen der übrigen zwei Klassen unterliegen, oder vom Elb- zolle gänzlich befreit sein sollen, sind in dem anliegenden Verzeichnisse A. zu- fammengestellt.

Artitel 9. _. Von den Tarifsäßen, nah welchen in Gemäßheit der vorstehenden Ar- tikel der Elbzoll zu entrichten ist, wird a) die eine Hälfte, also nah Verschiedenheit der Klassen der Zollsaß beziehentlih von aht, vier und Einem Pfennige, zur gemein- schaftlichen Erhebung an Preußen, Oesterreich, Sachsen, Aú- halt-Dessäau-Köthen, Anhalt-Bernburg und Hamburg) b) die andere Hälfte aber, also nach Verschiedenheit der Klassen be- ziehentlich von aht, vier und Einem Pfennige, zur gemein- Sev ita Erhebung an Hannover, Dänemark und Medcklen- urg Überwiesen. :

Artikel 6.

Von dem näch Abzug der Verwaltungskosten, der Remifsionen uñd Restitutionen verbleibenden Nettoertrage der im Artikel 5. a. erwähnten ersten Hälfte des Elbzolles, deren Erhebung und Verwaltung, in Folge einer be- sonderen Uebereinkunft, Oesterreih, Sachsen, beide Anhakt und Hamburg an Preußen übertragen werden, erhalten beide Anhaáält zusammen Ein Zehntel.

Mr eiter 1.

Um Hannover, Dänemark, Mecklenburg und beiden Un- halt die Gewähr zu verschaffen, daß die Einnahmeausfälle, welche sie in Folge der gegenwärtigen Vereinbarung an ihren bisherigen Elbzoll-Einnaß- men zu tragen haben, ein gewisses Maaß nicht überschreiten, wird ihnen von Preußen, Oesterreih, Sachsen und Hamburg die Zahlung einér Summe von jährlich Einhundert zwei und dreißig Tausend Thalern im 30-Thalerfuße und zwar: \

an Enno ev. heer ... von jährlich 59,250 Thlr. Dänemark » 10000 S » MeEle nburg / » 41,400 » . Anhalt-Dessau-Köthen c und » Anhalt-Bernburg 12/000» in der Art zugesichert, daß von den hiernach jedem der ebengenannten Staa- ten gebührenden Summen Preußen dreißig Prozent, Oesterreich zwanzig » Sachsen zwanzig » und Hamburg dreißig »

D »

| zu zahlen sih verpflichten.

Die Zahlung jener Summen von überhaupt jährli 132,000 Thalern

| soll zunächst aus dem Ertrage der einen, an Preußen, Oesterrei

Sachsen, beide Anhalt und Hamburg überwiesenen Hälfte des Wit- tenberger Elbzolles erfolgen, und wird für Rechnung von Preußen , Oefter- reich , Sachsen und Hamburg durch deren » Vereinigtes Elbzollamt«

| zu Wittenberge in halbjährlichen Raten in der ersten Hälfte der Monate |- Juli und Januar postnumerando ausgezahlt werden, und zwar für Han- | nover, Dänemark und Mecklenburg an das von diesen Staaten zu ; | berge zu errichtende »Gemeinschaftliche Elbzollamt«), für beide An- | halt aber an deren Staatskassen beziehentlih zu Dessau und Bernb

| Wenn und in soweit die Zahlung aus dem Ertrage der oven erwahnte | Zollhälfte nicht zu bewirken is , verpflichten sich Preußen, Oe terre

| Sachsen und Hamburg; das Fehlende nah dem oden erwähnt | Prozentverhältnisse aus anderen Staatsmitteln an die empfangsdbereWtigten | Staaten in gleicher Weise auszahlen zu lassen.

4 G2 e

Für den Fall einer Blokade der Elbe sollen Preußen, Oesterre

Sachsen und Hamburg jedoch berechtigt sein, in den Kaenera t

denen die Blokade stattgefunden hat, statt der Summe von | Thalern nur den vollen Betrag ihrer Elbzolleinnapmen

_ - .-

| Art. 6) nah Abzug der Restitutionen an Hannope | Medcklenburg und beide Anhalt berauSzuzabl Ie

Staaten den biernach zu empfangenden Betrag na

oben bestimmten Antheile an der Summe von 132,00

Ergiebt der Reinertrag des für Rechnung

| Sachsen und Hamburg erhobenen Antheils am

Kalenderjahres mehr als die Summe von Ueberschuß zwischen Preußen, Oesterre, S oben erwähnten Prozentverhältnijse zu Derty

Hannover, Dänemark und Mecklenb

O

Art. 5 b. überwviesene Hälfte des DBUtenerge?

fung anderer Staaten / dur ihre oberen De ihr, anstatt ihres bishertgen gemein scaf lichen tenberge zu errichtendes gemein}at Î Elbz

7 bb e l: A po du e L bls J * J

ten drei Staaten vorbehalten.

Die bei demselben fungirenden Bea! im Unterthanenverbände desjenigen Sto und im Besiße ihrer bisherigen Wonne und ihre Familien eine Befretung v0 A Staat und die Gäneinde » sd wie von auen und! Gemeinde-Abagaben ; einschließlich ettvaiger lassenschaften, zugestanden. Jukt Uebrigen find sie folge oder die Bepormundüng ihrex Hinterblieden

preußischen Geseßer und Gerichten dagegen !1